1872 / 85 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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erlassen und dem Reich8tage zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. | Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kom- M : 3172. 3396. 3463. 3734. und 3746. 19 Stück über 9500 Fl. = n dem Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten | missärien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über

Personal - Veränderungen in der Armee. 5428 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf. Lit. K. à 1000 Fl. Nr. 210. 467. Vini welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind. dié Einzelheiten n rRUKING L ounilisarié oden. G Offiziere, P ortevee - Fähnriche 2c- 613. 757. und 805. 5 Stüdck über 5000 Fl. = 28957 Thlr. Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen In- Ebenso steht ihm das Ret zuy außerordentliche Kassen- und | S 4 Sgr. Pf. Summa 44 Stück übcr 17,900 Fl. oder E S über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als fie mit | Magazinrevisionen zU vetanlassen. Jn dicsem Falle, sowie in allen A. Ernennungen / Beförderungen und Verseßungen. 10,228 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf en in diesem Geseß festgestellten Grundsäßen follegialischer Berathung ällen der Absendung eines Kommi arius hat er jedoch dem Reichs-

_ März 1872. Wolter Maj. u. Eskadr. Chef im Die Inhaber dieser Partial - Obli ationen werden hiervon mit und den übrigen Vorschriften dieses Gesezes vereinbar sind. anzler und, eintretenden Fälles, dem Chef der betreffenden Kontin»- L Westfäl; Hus. Negt Nr. 8; als e Llnáß:- Stabs in L dem Bemerken benachrichtigt , daß sie die Kapitalbeträges deren Ver- F. 8. Der Rechnungshof faßt scine Beschlüsse nach Stimmen- S a davon vorherige Mittheilung zu machen; damit die- L. A

J Cleve, Rittm... und Eskadr. Chef im | zinsung nur bis zum betreffenden Rücfzahlungstermine erfolgt omohl mehrheit der Mitglieder, ein\{ließlich des orsißenden; welcher bei | selben sih an den Verhandlungen durch einen von ihnen abzuerdnen- Hu R Gus. Re verle 8) E Major mit Ann On der Sao, hei dem Bankhause der Herren M. A. von Rot h\child & bne gleih-er Theilung der Stimmen den Aussch{lag giebt. den Kommissarius betheiligen ne y M befördert. Brix tajor u. Esfadr. Chef im Schlesw. Holst. Ulan. in Frankfurt a. M.; als auch bei der Königl. Regierungs®- Die follegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls | F. 15. Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, dur welche Regt. Nr. 151 v. L epel1 Major, aggreg. d annov. Ulan. Regt. Hauptkasse in Wiesbaden / sowie bei jeder Königl. Regte- erforderlich), wenn 1)- an den Kaiser Bericht erstattet 2) die für den | in Beziéhung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine Nr. 13 und kommdrt. als Adjut. beim Gen. Kommdo. X1VY. Arnmice- rungs- Hauptkasse, bei der Königl. Staat P Ten f Bundesrath und Reichstag bestimmten Bemeckungen (§. 19) festgestellt Vorschrift gegeben, oder eine {on bestehende abgeändert oder erläutert Corps, unter Belassung in diesem Kommdo. und unter gleichzeitiger ungsfasse inBerlin, der Königlichen Kreisfka}] scinFranfk- Z) allgemeine Grundsäße aufgestellt oder beftchende abgeändert, 4) all- | wird, müßen sogleich bei ihrem Ergehen dem Rechnungshofe mit- Verseßung in das Rhein. Kür. Regt. Nr. 8 Gr. v. d. Gröben, Maj. urt a. M. und bei den Königlichen Bezirks-Hauptfassen gemeine Tnstruktionen erlassen oder abgeändert, 5) über Anordnungen getheilt werden. j vom Garde-Hus. Regt. u. kommd. als Adj. b. Gen. Krhdo. V. A-C, | inH annover, Lüneburg undOsnabrüt gegen Rückgabe der Par- der oberen Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen. Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen- und v. Funke, Major à la zuite des 1. Hannov. Drag. Regts. Nr. 9 tial-Obligationen mitdem dazu gehörigen; nach dem 30. Juni 1872 fälligen F. 9. Der Revision durch den Rechnungshof unterliegen zuvÖr- Magazinverwaltung, so wie über die betreffende Buchführung sind und fommandirt als Adjut. beim General - Kommando des Königl. Zinscoupon Ser. I]. Nr. 8 nebst Talon, resp. dem Talon erheben derst alle diejenigen Rechnungen / durch welche die Ausführung des | schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen Mürttemberg. (X11) Armee-Corp#, Edler v. d. Plan iß; Major u. können. 7 L : / : festgestellten Reichshaushalts-Etats (Artikel 69 der Reichsverfassung) | damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus feinem Stand- Escadr. Chef im Sälcswig-Holstein. Hus. Regt. Nr. 16, Mente ibrer | , Die Beträge der ciwa féhlenden, unentgeldlich mit abzu- und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen j auf welchen | punkte ergeben j aufmerksam machen kann. : Charge verliehen. Jachmann; Rittm. U. Escadr. Chef im 1. Hess. liefernden Zinscoupons werden von dem zu zahlenden Kapitale zurück- derselbe beruht, dargethan wird, ingleichen der Rehnungen derjenigen Die Vorschriften Über die formelle Einrichtung der JahreS= Hus. Regt. Nr. 13, zum Major mit Beibehalt. der Escadr. befördert. Da, : j Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unter- | rechnungen und Justifikatorien werden von dem Rechnungs8hofe er- v. Coßberg, Rittm. v. Rhein. Kür. Regt. Nr. 8, -unter Belassung Verzeichniß der in früheren Verloosungen gezo encn, F halten oder mit Zuschüssen bedacht werden; und deren Verwaltung lassen. Derselbe hat sich darüber zwar vorher mit dem Reichskanzler in seinem ko als Adjut. beim General - Kommando des noch nicht eingelösten Obligationen. RKückzahlbar am 31. De- ledigli durch Reich8bchörden; oder durch von Reichswegen angestellte beziehungsweise dem Chef der betreffenden Kontingentsverwaltung in 1X. Armee-Corps, in das Ostpreuß. Kür. Regt. Nr. 3, Graf Wrangel, 7 gber 1866. Lit. E. Nr.- 559. Rücfzahlbar am 830. Juni 1869. Beamte ohne Betheiligung der Interessenten an der Rechnungs-Ab- | Verbindung zu seßen j bei obroaltender Meinungsverschiedenheit steht verseht. Graf v. Bredow, Rittm. v. 1. Garde-Ulan. Regt, Unker it. F. Nr. 1458 und 1587. Lit 0. Ar. 323. 696 und 9% nahme oder Entlastung geführt wird. : ihm aber die entscheidende Stimme zu. Belassung in seinem Kommando als Adjut. beim General-Kommdo. Lit. J. Nr. 1253. 3676 Und 4154. Lit. K. _Nr. 462 Die Rechnungen über die Ausgaben und Einnahmen des Reh- Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen des des VIL. Armee-Corps, in das Westf. Ulan. Regt. Nr. 5 verseßt. RÜck2ahlBar am 31. Dezember 1869: Lit G. Nr. 773. 1515. 1997. nungshofes gelten als entlastet wenn die Rechnungen der Kasse der Bundesrathes oder des Reichstages ist dem Rechnungshof zur Kenntniß- Den 31. März 1872. Gr. v. d. Groeben; Oberst und | Lit. B- Nr. 261. Lit J. Nr. 49. 1368. 2890. 3292. 3588. und 4136. F preußischen Ober-Rechnungskammer, in welchen dieselben nachgewiesen | nahme Mittheilung zu machen. Commdr. des 1. Brandenb. Ulan. Regts. (Kaiser von Rußland) Nr: 3, | Nückzahlbar am 30. Juni 1870: Lit. F. Nr. 35 u. 1146. Lär. G. werden, die: durch §. 9 des preußischen Geseßes, betreffend die Einrich- _§. 16. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und díe zum Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14 Behufs Uebernahme«des Kom- Nr. 1856. Lit. H. Nr. 242. Lit. 9. Nr. 53. 1538 U. 2634. Lit K. tung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 27. März | Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden mnandos desselben für den beurlaubten Regts. Commdr, kommandirt. Nr. 893. Rückzahlbar am 31. Dezember 18-0: Iät. F. Nr 141. 893. 1872 vorgesehene Decharge erhalten haben. von dem Rechnungshofe festgestellt. Den J April 1872. v. Orabih-Waechter, Oberst und 910. 1001 u. 1037. Lit. G. Nr. 190. 491 u. 1085. Lit. H. Nr- 134. Ausgenommen von der Revision dur den Rechnungshof sind F. 17. Die rechnunglegenden und rechnungabnehmenden Behör- Abtheil. Commdr: im Westf. Fest. Art. Regt. Nr. 71 zum Pomm, 241 u. 615. Lit. J. Nr, 44. 612. 1311. 1888 u. 3526. Lit. K. Nr, F allein die Rechnungen über die in den Etats ausgesepken Fonds zu | den, mit Aus\luß der Reichs-Centralverwaltungen und der Centrale eld-Art. Regt. Nr. 27 Behufs Vertretung des ertranften Regts. | 26 u. 929. _Rüctzahlbar am 30. Juni 1871: Lit F. Nr. 125. 1 1. geheimen Ausgaben. E | / verwaltungen der Militärkontingente, sind dem Rechnung8hofe in mumdrs. 1 fommandirt. Berger, Oberst À ia fte des 1. Nâss. | 398. 472. 887. u. 1332. Lit. G. Nr. 86." 1468 1. 1577. Lit H. Nr.860 g. 10. In Betreff derjenigen Beträge welche den ean allen Angelegenheiten des Ressorts desselben untergeordnet. Der nf; Regts. Nr. 87; unter Belassung in seinem Verhältniß als Direktor u. 941. Lit. J Nr. 434. 549. 9593. 889. 2690. 2697. 2983 U. 3203. s Truppentheilen des deutschen Heeres und der K E e behufs der Rechnungshof ist befugt, scinen Crans nöthigenfalls durch Fest» n Ober-Militär-Examinations-Kommission; zu den Off. von der Lit. K. Nr. 712. 802 u. 803. Rüzahlbar am 31. Dezember 1871 : Anschaffung ihrer Bedürfnisse zur Selbstbewirthschaftung überwiesen | seßung von Ordnungsstrafen, welche bei besoldeten Beamten bis zum. Armee mit der Uniform des 1. Näf. Inf. Re 8. Mr. 87 verscbt. Sämmtliche nal Bekanntmachung vom 7. März 1871 für diesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung | Betrage: des cinmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis v Scierstedt, Pr. Qt. vom 1. Magdeb. Inf. Reat. Nr. 26, unter Termin gezogene bligationen. derselben an die betreffenden Truppentheile im Ganzen ohne Kon- zur Höhe von 30 Thlren. bemessen werden können, die huldige Folge- Entbindung von feinem gegenwärti en Kommdo. zur Intendantur; MWicsbaden, den 13. März 1872. . trollirung der weiteren Verwendung si zu beschränfen. Es sieh# | leistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten m zur Dienstleistung als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam Der Regierungs-Präsident. indeß dem Rechnun shof auch în Betreff dieser Dutrige die Befugniß Erledigung seiner Erlasse zu rügen. vom 1. Mai 1872 bis zum 1. Mai 1873 fommandirt. In Vertretung: v. Dresler. qu die nah den bestehenden Vorschriften geslhrren un i : , ; i : / ehenden Revisions » Instanzen geprüften Nachweise Über deren Ver- | sind} verhängt der Rechnungs8hof Ordnungsstrafen nicht; sondern stellt D, Abschiedsbewilligungen 2c. : wendung von Zeit zu Zeit einzufordern, um sich von der vorschrifts- | die bezüglichen Anträge bei dem Chef der betreffenden Kontingents- Den 2. April 1872. Kiesel, Sec. Lt. von der Reserve des E inugel ; it mäßigen Verwaltun derselben zu überzeugen: G verwaltung. -Z. Posenschen Inf. Regts. Nr. 58 mit Pension und seiner bisherigen Reichstags - ZÆnge egenheiten. Desgleichen wird die Jnnehaltung der etatsmäßigen Brot- und F. 18. Der Rechnungs of ertheilt den rechnungsführenden Beam- Uniform der Abschied bewilligt. Berit 10: April. Dem Reihst z laender: Ent: Fourage-Kompetenz der Truppen und einzelner Empfangsberechtigten ten, wenn sie ihren Verbin lichkeiten vollständig genügt und die auf- E erlin, 10. April, Dn ciths age ist folgender Cnt- des deutschen Heeres, welche dieselben während des nämlichen Rech- | gestellten Erinnerungen erledigt haben; cine Entlastung mit denjenigen Beamte der Militär-Verwaltung: wurf eines Gefsezes, betreffend die Einrichtung und nungsjahres je nah ihren wechselnden Aufenthalts- 2c. Verhältnissen, | Wirfungen, welche in den im Anhange abgedruckten §F. 146 bis 153 Our Verfügung des Kriegs „Ministeriums. die Befugnisse des Rehnungs§8 hofes, vorgelegt worden: theils in der Garnison, theils auf Märschen und in Kantonnements | Theil 1. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts einer Quit- Den 9. März 1872. Güttke, Intendantur - Sekret. vom Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König aus verschiedenen Verabreichun sstellen erheben; nach wie vor von | tung beige sind. Stellen sich Vertretungen des Rechnungsführers 1. Armee-Corps, zum Garde-Corps verseßt. von Preußen 2c. verordnen m Ramen ‘des Deutschen Reichs , nah den Militär - Verwaltungsbehörden des deutschen Heeres unmittelbar | oder anderer 2 eamien bei der Rechnungsrevision heraus, deren Deckung Den 20. März 1872. Meyer) Zahlm. Aspirant vom 1. Bat. erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was F überwacht und jede dabei sich etwa herousstellende Ueberschreitung | dur die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen wird; so hat der 6. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 557 zum Zahlm. bei dem 2. Bat. dieses folgt: : L A (A ebenso von denselben unmittelbar weiter verfolgt und in entsprechen- Rechnungshof nöthigen Falles die Siagn derselben in das Soll Regts. ernannt. : G 1, L Rechnungshof des Deutschen Reichs ist eine dem Kaiser der Weise ausgeglichen. Der Rechnungshof if jedoch befugt, von der Einnahmen zum Zweck der weiteren 2 crfelaltAG, welche von der “Den 25. März 1872, Balߧ1 Intendantur - Rath vom unmittelbar untergeordnete, der Reichsverivaltung prr felbst- eit zu Zeit dur Einforderung/ belegter Kontrollnaweisungen sich | vorgeseßten Behörde zu betreiben is, anzuordnen. V1. zum Ul. Armee» Corps; Marcard, Major und Vor’ ständige O welche die Kontrolle des gesammten 2 cichshaushaltS8 eberzeugung davon zu verschaffen, daß diese Ueberwachung und etwa g. 19. Der Rechnung, welche der Reichskanzler nach Artikel 72

fand der Intendantur der 8. Division, als Vorsiand der durch Prüù i

durch die be- Gegen Rechnungsleger, welche der Militärdisziplin unterworfen

rüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen nöthige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt. l 4 der Perfassung dem Bundesrathe und dem Reichstage über die Ver- Intendantur der 20. Division zum X. Armee - Corp8, Klie, Inten- | und Ausgaben von Reichsgeldern; über Qugang und Abgang von g. 11. Zur Revision des Rechnungshofes gelangen ferner die | wendung aller Einnahmen des Reichs jährli zu legen hat, sind die Dantur - Rath und Vorstand der Intendantur der 1. Division als Reichseigenthum und über die Verwaltung der Reichsschulden zu Rechnungen der Reichsbehörden; Reichs-Betriebsanstalten und Reichs- | von dem Kenung® ol unter selbständiger, unbedingter Verantwort- NVorstand der Jnteudantur der 98. Division zum X1V. Armee-Corps, führen. hat. ; 4 Institute über Naturalien) Vorräthe, Materialien und, überhaupt das | lichkeit aufzustellenden emerkungen darüber beizufügen: Ras; Intendantur - Assessor und Vorstand der Intendantur der n MEL Rechnungshof besieht aus einem Präsidenten und der gesammte nit in Geld bestehende Eigenthum des: Reichs. 1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme 20. B! ifton, als S orftand der Intendantur der 17. Division zum erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Als Präsident fungirt Tnwieweit: den Geldrechnungen die Tnventarien beizufügen find | und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von dem 1X Armee-Corps, Steinbeck; ni@t etatsmäßiger Intendantur-Asseis.1 der Chef-* räßident der preußischen Ober-Rechnungsfkammecer. z oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist bleibt der Be- | Rechnungshofe revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Aus- vom V. zum 1. Armee-Corps verseßt. Die Direktoren und Räthe werdèn vom undesrathe gewählt stimmung des Rechnungshofes nah Verschiedenheit der Kassen und | gabe naÏgewiesen snd : und vom Kaiser ernannt. I, : Institute Überlassen. : : 2) ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Erhebung; g. 3. Vater und Sohn/ Schwiegervater und Schwiegersohn, F. 12, Von den in den §§. 9 und 11 bezeichneten Rechnungen ist | bei der Verausgabung oder Verwendung von Reichsgeldern oder bei f e Brüder und Shwäger dürfen nicht zuglei Mitglieder ‘des Rech- der Rechnungshof berech{tigt, diejenigen; welche von untergeordneter | der Erwerbung, Benußung oder Veräußerung von Reichs8eigenthum 4progentiges vormals Nassauisches Staats8anlehen nungS8hofes fein. s j Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von seiner | Abweichungen von den Bestimmungen des geseßlich festgestellten von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 18958. d. 4. Nebenämier oder mit _Remuneration verbundene Neben- regelmäßigen Prüfung auszus{ließen und die Revision ; so wie die Reich8haushalts-Etats oder der von dem Reichstage genehmigten Titel Bei der am 92. cer. stattgehabten neunten Verloosung der pee beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern des F Entlastung derselben den Verwaltungsbehörden, zu-überlassenj, bis dar- des Spezial-Etats (§_ 20) oder von den mit einzelnen Positionen des Obligationen des unter NVermittelung des Bankhauses M. A. von | Rechnungshofes weder übertragen; noch von ihnen übernommen über bei eintretendem Bedürfniß durch RKaiserlihe Verordnung ander- Etats verbundenen Bemerkungen ; oder von den Bestimmungen der Rothschild & Söhne in Frankfurk a. M. negociirten 4prozentigen | werden. : i C weitige Bersgans getroffen wird; der Rechnungshof soll jedoh von auf die Reichs8einnahmen' und Reich8aus aben oder auf die Erwer- vormals Nassauischen Staat8anlebens von 4,000,000 Fl. d. d. 29. Nos- | Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder des Bun- Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen- und Nachweisungen cinforderyy | bung; Benußung oder Veräußerung von cich8eigenthum bezüglichen vember 1858 sind nachverzeichnete Nummern gezogen worden : | depratye oder des Reichstages sein. um sich zu Überzeugen) daß die: Verwaltung der Fonds, worüber sie Gesebe- stattgefunden Pagen! insbesondere

A. Qur- Rückzahlung auf den 30. Juni 18/2. Tit, V: tsüberschreitungen (§. 90), sowie zu welchen

H. Bezüglich ‘der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des: Rech- F geführt werden, vor chriftsmäßig erfolge. 3) zu welcchen Etat Nr. 54. 121. 462. 1416. 1526. 1570. 1756. u. 1879. nungshofes gelten bis zum Erlaß besonderer .reich8gescblicher Bor- Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß“ der zur Zeit von | außexetatömäßigen Ausgaben die Genehmigung des Bundesrathes ber 800 Fl. = 457 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. Lit. G. | christen die, estimmungen der Fg. 23—26 des Gesetzes; betreffend“ die der regelmäßigen B des Rechnungshofes ausgeschlossenen Rech- | und Relpstage noch nit beigebracht ist. : “Nr. 325. 474. 475. 848. 1146. 1157. 1829. 1336. u. 1692. | Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Jun! nungen sind dem Bundesrathe und Reichstage jedesmal in fürzester g. 20. Étatsübershreitungen sind alle Mehrausgaben ; welche r 1800 Fl. = 1028 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf. | 1869 Bundès-Geseßblatt S. 201) mit der aßgabe; daß: 1) an Stelle Frist zur Kenntniß zu bringen. gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseblich festgestellten Reich8- 00 Fl. Me. 268. 368. -50L) 568. und 724 | des en des Ober - Handelsgerichts das Plenum des Rechnungs- L 13 Die Revision der Rechnungen is außer der Rechnungs- haushalts-Etats oder gegen die von dem Reichstage genehmigten Titel r 1500 Fl. = 857 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. | hofes tritt und daß im Falle des ‘F. 25 a. a. O. die Verrichtungen Fusti kation noch besonders darauf zu richten: a) ob bei der Erwer- | der Spezlaletgse stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in “Nr. 255. 360. 446. 1144. 1183. 1228. 1503. 1504. | des Staatsanwalts, und des Untersuzungskichters. von je einem Mit- Vung; der Benußung und der Beräußerung von Reibe eng den Etats als übertragbar ausdrüclih bezeichnet sind und bei solchen 7 9668. 2670 2780. 2861.. 3319. 3445. 4021 und 4055. | gliede des Rechnungshofes, welches Der Präsident ernennt; wahr- bei der Erhebung von, Reich8einnahmen; soweit solche dur Reichs» | die Mehrausgaben bei einem Titel dur Minderausgaben bei an- er 9,500 F[ =— 5428 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf.| genommen werden; 2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vor- behörden erfolgt und bei der Verwendung der Einkünfte des Reichs deren ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist 00 Fl. Nr. 59. 646. 745 und 88. 4 Sküd über | riften in Anwendung kommen, wele darüber in: demjenigen? nah den bestehenden Geseben und Vorschriften; unter! genauer DES im Sinne dieses Geseßes zu verstehen jede Position welche einer 5 Thlr. 21 Sgr. 5 Pf, Summa 45 Stü-ck | Bundesstaate hen aus dessen Dienst das Mitglied des Rehnung®- tung dèr maßgebenden Verwaltungsgrundsäße, verfahren worden ist selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als. oder 10,057 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf hofes berufen 1st. : b) ob und wo na den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Er- | Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemächt. worden ist. g auf den 31. Dezember 1872. §. 6. Alle Beamten des Rechnungshofes, mit Aus\{luß der ébnifséèn der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abän- In die zur Vorlegung an den Reichstag gelangenden Spezialetals (D 105.133. 711. 1111. 1378. 1553. 1778, 1901 | Mitglieder, erten ee ia: und zwar aus den geeigneten BVe- erungen nöthig oder rathsam sind. find-Véi-den Besoldungsfonds die Stellenzahl. und die Gehalts\äßer & über 900 Fl. = 514 Thlr. 8 Sgr. 7 Pf. | amten. Bu Er. übt über dieselben--die Dis- 14, Der Rechnungshof i berechtigt ; von den Behörden jede welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzu» Nr. 72. 76, 7. 902. 1399. 1579. 1685 und | ziplin mit den Befugnissen aus ; welche den obersten Reichsbehörden bei Vrüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich er- | nehmen: 4 r ‘1600 Fl.=-914 Thlx. 8 Sgr. 7 f ruckfichtlich dér ihnen untergeötdneten Beamten zuieden.. i achtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichén Bücher und | Eine: Nachweisung: der Etats-Ueberschreitungen und der außer» Nr. 82. 214. und 722. 3 Stück über 900 5. g. 7. Der Geschäftsgang bei dem Rehnungshofe wird durch ein Sthriftstüke zu verlangen. : | etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal spätestens in’ dem: auf das-Etats- gr. 7 Pf. Lit. 3. à 500 Fl. Nr. 178 20. | Regul S geregelt, welches auf Vorschlag 12 Rechanungbhosrt im Der. Präsident des Rechnungshofes ist befugt Bedenken: und * lahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage 1164. 1203. 1480. 1650. 1759. 1929. 9447; 2992, "- Einvernehmen; mit dem Bundesrathe dur Kaiserlicze Verordnung :

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