1872 / 86 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Druck und Verlag der. Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker ).

Folgen zwei Beilagen

_AZ 86.

| Dem Bundesrath bleibt | men, an welche die Gehaltsza

soldung des Verstorbenen (Gnadenguartal).

2081 Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Donnerstag den 11. April

1872.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 11. April. Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesches, betreffend die R echtäverhältaisse der Reich8beamten, lautet:

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser; König

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs; nah

erfolgter Zustimmung

olgt:

[os , 1. (Allgemeine Bestimmungen.) Reichsbeamter im Sinne dieses Gesehes is jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des

des Bundesrathes und des Reichstages, was

| Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. U

Personen des Soldatenstandes findet dieses Geseß nur in den

| gg. 125 bis 140 Anwendung.

F. 2 Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nit unter dem ausdrüclichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt; gelten dieselben als auf Lebenszeit angestéllt.

F. 3. Vor dem Dienstantritte is jeder Reichsbeamte auf die Er- füllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Arats eidlih ju

verpflichten. ; : S :

C. 4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine An- stellungs-Urfunde. : :

Der Anspruch dcs Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Diensteinfkommens beginnt in Engen besonderer Festsebungen mit dem Tage des Amtsantritts, in ctref späier be- willigter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung.

5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlih im Voraus. vorbchalten, diejenigen Beamten zu bestim- lung vierteljährlich stattfinden soll.

Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Geseßes ihr Gehalt viertel- jährlih bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beför-

‘in cin höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.

g. 6. Die -Reich8beamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung weder cediren, verpfänden,; noch

sonst übertragen.

g. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Dea dung eeres aufgeführten Stelle betraut is, cine Mittwe oder eheliche Nachkommen, #0 Ne den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende die volle Be- Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienst- Emolumente, soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Aus- lagen zu betraten sind. An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist; bestimmt die vorgeseßte ienstbebörde. Das Gnaden- quartal fann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.

g. 8. Die Gcwährung des Gnadenquartals kann in Ermange- lung der im §. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden; wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder P egekinder, dercn Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht aus- reiht, um die Kosten der lebten Krankheit und der Beerdigung zu

decken.

“C. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten be- wohnte Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nah Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. .

Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreiigaagige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

n jedem Falle müssen Arbeits- und Se sion8zimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort ge-

räumt werden. ? :

F. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm Über- tragene Amt der Verfassung, den Geseßen und sonstigen Unoronmaen entsprechend, gewissenhaft wahrzunehmen, und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, des Anschens und des Ver- trauens, die sein Beruf erfordert; fi würdig zu zeigen.

g. 11. Ueber die vermöge scines Amts ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten; auch- nachdem das Dienstverhältniß aufgelö ist.

F. 12. Reichsbeamte haben die Ertheilung eines Gutachtens als Sachverständige, soweit hterzu nicht die Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehörde ertheilt ist, zu verweigern. | : j

Ebenso haben Reichsbeamte; auch wenn sie nicht mehr im Dienste Lndi ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die

erpflichtung zur Amtsverschwiegenheit si bezieht , insoweit zu ver- weigern , als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle u Lr nen vorgeseßte oder zuleßt vorge ebt gewesene Dienstbehörde entbunden find. 4

§. 13. Die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung eines Reichs- beamten wegen dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen wird durch ein Reichsgescß geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gefeßes sind

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dafür diejenigen in der Geseßgebung der einzelnen Bundesstaaten ent- haltenen Bestimmungen maßgebend, welche am dienstlichen Wohnsiße |

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des Reichsbeamten für die Behandlung derselben Frage bezüglich der Staatsbeamten gelten. Bei denjenigen Reichsbeamten ; deren ente licher Wohnsiß sich im Auslande befindet; mit Ausnahme der Wahl- fonsuln, kommen die in leßterer Beziehung am Orte des ordentlichen persönlichen Gerichtsstandes (§. 21) geltenden Bestimmungen zur An-

wendung.

K. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen. In Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nit bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein Abzug vom Ge- halte nicht statt. Die Stellvertretungsfosten fallen der Reichskasse

zur Last.

F. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel- Ehrenzeichen; Geschenke, Gehalt8bezüge oder Remunerationen von an- deren Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers M G Geschenk der Belob

Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug au sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genchmigung der na gui s DEA vat

. 16. Kein Reichs8beamter darf ohne vorgängige Genehmigun der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nedenbeshäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, Übernehmen oder cin Gewerbe betrciben. Dieselbe Genehmigung is zu dem Ein- tritte cines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Auf- sichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich.

Die ertheilte Ee R gu S jederzeit widerruflih.

Auf Wabhlkonsuln finden dieje Bestimmungen keine Anwendung.

§. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

E Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäf- tigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhr- kosten; der Betrag der bei Verseßungen derselben zu vergütenden Umzugskosten und die Höhe der von den Reichsbeamten für die Be- nußung von Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütung wird dur eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verord-

nung des Kaisers geregelt.

C. 19. Hinsichtlich 1) der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkom- mens; der Wartegelder und Pensionen; 2) der Zulässigkeit einer Be- \chlagnahme der Diensteinkünfte; Warte elder und Pensionen; 3) der Per \sigkeit der Zwangs8vollstreckung in das Vermögen oder gegen die

erson fommcn den aktiven und den aus dem Dienste geschiedenen Reichs- beamten gegenüber diejenigen geseßlichen Bestimmungen zur F welche an thren Wobnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. Für diejenigen Reichsbeamten jedo , deren Wohnort außerhalb der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschlagnahme der Diensteinkünfte ;, Wartegelder oder Penfionen die Bestimmungen des preußischen Rechts zur Anwendung.

Diejenigen Begünstigungen , welche nah der Geseßgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hin- ichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen ; M Ir oder sonstigen Zuwendungen zustehen ; finden auch zu Gunsten der

interbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlih der denselben aus eichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zu- fließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. ; Ï 20. Ingleichen stehen E: 1) der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses cines cichsbeamten ; 2) des Vorzugrechts. im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben geführten Kafssen- oder sonstigen Vermögensverwaltung dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden; im Verhältniß zu den Reichsbeamten dicselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsiße des Reichsbeamten eltende Geseßgebung des einzelnen Bundesftaates dem Staate; eziehungstweise dessen Behörden den Staatsbeamten ge enüber gewährt. 21. Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsiß fich im Aus- lande befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstandy welchen fie in ihrem Heimathsstaate hatten. In Ea eines folchen Gerichtsstandes is ihr ordentlicher persönlicher ( erichts\tand in der Hauptstadt des Heimathsstaates begründet. J die auptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt so wird das zuständige Gericht inm Wege der Justizverwaltung dur allgemeine Anordnung bestimmt.

Auf Wahlfonsuln finden diese Bestimmungen feine Anwendung.

F. 22, Befindet si der dienstliche Wohnsiß des Beamten (§. 21) in einem Lande, in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht, fo wird durch die vorstchende Bestimmung nicht ausgeschlossen ; daß der Beamie zugleich der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe des: - Geseßes vom 8. November 1867 (Bundes-Geseßblatt S. 137) unterliegt.

Ç. 23. (Verseßung in ein anderes Amt.) Jeder Reichsbeamte muß die Verseßung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vorschrifts- mäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen. |

Âls eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern R wird oder die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten be= sonders ausgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten forifäll.

F. 24: (Einstweilige Verseßung in den Ruhestand.) Jeder Reichs