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aufgenommen; welches die Namen der Anwesenden und - die wesent- | welches der angeschuldigte Beamte zu ciner anderen Strafe als de : nden der Umstände kann die Behörde au Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in defsen
lien Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll |} bezeichneten verurtheilt wird. G f Ñ mebire Beschlüsse a d-I wenn r Theil des De lis sofort ae Bezirke die- betreffende Behörde ihren Siß hat.
wird von dem Vorsißenden und dem ProtokoUführer unterzeichnet. Lautet das reckchtsfräftige Urtheil auf Freihcitsftrafe, so daucrt die . ist, der andere Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig K. 144. Gegen das Urtheil erster Znstanz ficht den Parteien _ §. 103. Gegen die Entscheidung stcht die Berufung an den Dis- | Suspension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung F macht; imgleihen; wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung | dasjenige Rechtsmittel zus welches bei Streïtgegenständen vom höchsten ziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem An- | des Urtheils ohn Schuld des- Verurtheilten aufgehalten oder unter- der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. Werthe stattfindet. Yuch das Urtheil zweiter Jnstanz kann in jedem geschuldigten offen. ; N : brochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung g, 133. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestim- Lane mit dem vorgeschriebenen Rechtsmittel angefochten werden. Der
Das Rechtsmittel des Einspruchs (Restitution oder Opposition) | cine Gehalt8verkürzung (§. 118) nicht ein. Dasselbe gilt für die im | men, ‘ob der Beamte zum Ersaße des Defeftes oder nur zur Sicher- | Werth des Streitgegenstandes und die Uebereinstimmung der Urtheile findct nicht statt. / ersten Absaße dieses GIOgTADIeN erwähnte Zeit von zehn Tagen, |ff stellung anzuhalten ist und im ersteren Falle, ob die Zwan svoll- | erster und zweiter Instanz kommen dabei nur insoweit in Betracht,
‘§. 104. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder | wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im ‘ckung unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Maßgaben | als von dicjen Umständen die Entscheidung der Frage abhängt, wel- \{riftlich bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung er- | Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. : Arc nden hat. ches von mehreren zulässigen Recht8mitteln stattfinde. Z lassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten fann, sie au durch In dem d. 115 unter Nr. 2 erwähnten Falle dauert die Sus- 134. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet als oberster Gerichts-
- cinen Bevollmächtigten geshebhn. i j yensan bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden F Geeliataa zum Ersaß gerichtet werden : hof. Soweit nicht Absaß 1 des gegenwärtigen Paragraphen ab- __ Die Frist zu dieser Anmeldung is cine vierwöchentliche. Sie be- | Entscheidung. : 1) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vor- weichende Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Geseße8; innt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem: Ablaufe des §. 117. Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald saß bewirkt worden, gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung betreffend die Errichtung cines obersten Gerichtshofes für Handels- ‘ages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Angeschul- gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder oder Veruntreuung als Urheber oder Theilnehmer geständig is, oder | sachen; vom 12. Juni 1869; sowie die Ergänzungen desselben auf die
digten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Ausferti- | die Einleitung einer Disziplinaruntersuhung verfügt wird, oder auch für überführt erachtet wird; in den §§. 139" bis 141 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gung der Entscheidung zugestellt worden ist. ; e demnächst im Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entschei- 2) sofern der Defekt nah dem Ermessen der Behörde durch grobes | ausgedehnt. ‘ (UE
Befindet \sich der Angeschuldigte im Auslande, so is die. Anmel- | dung verfügen. Verschen entstanden is, a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. \. w. Ç 145. Die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungs- dungs- und Rechtfertigungsfrist von dem Disziplinacgerichte jedesmal |, À 118. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension F ur Verwaltung übergeben war, auf Höhe des ganzen Defekts, | behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reich8beamter in dem Urtheil festzusezen und mit Rücksicht auf die Entfernung des | die Hälfte seines Diensteinfkommens. L. b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus- | aus scinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand dienstlichen Wohnsißes des Angeschuldigten angemesscn zu verlängern. Auf die für Dienstunkosten besonders angeseßten Beträgt ist, bei gabe; der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassen- | zu verseßen oder zu suspendiren sei und über die Verhängung von 7 §406, Zur \chriftlihen Rechtfertigung der Berufung steht Dem- | Berehnung der Hälfte des Diensteinfommens feine Rüficht zu geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stel- | Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte gel- jenigen, der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige | nehmen: L : - lung theilzunehmen hatte/ nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam | tend gemachten vermögensrechilichen Ansprüche maßgebend.
Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet; offen. Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens is zu den Kosten, gekommenen Betrages. g. 146. (Schlußbestimmungen.) Die Bestimmungen dieses Ge- _
Diese Frist kann auf den Anirag des Appellanten angemessen | welche dur die Stellvertretung des Angeschuldigten verursaht wer- Eben dies gilt gecen die §. 127 genannten Beamten in den da- | seßes über die Verseßung in ein anderes Amt, über die einstweilige verlängert werden. i i s __| den, der FHvage Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. selb bezeichneten Fällen. und über die zwangsweise Verseßung in den Ruhestand , über Dis-
Neue Thatsachen; welche die Grundlagen einer anderen Beschuldi- | Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungsfkosten zu leisten, if g. 135. Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlag- ¿wlnarbelraiung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf gung bilden, dürfen in zweiter Jnstanz nicht vorgebracht werden. der Beamte nicht verpflichtet. nahme des Vermögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst | die Mitglieder des Reichs-Oberhandel8gerichts, auf die Mitglieder des
§. 106. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene F. 119. Der zu den Kosten (§. 118) nicht verwendete Theil des | im Wege Rechtens auszuführenden Anspruchs, sofern der Defekt aus Bundesamts für das Heimathswesen ; auf die Mitglieder des Rech- Appellationsschrift wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt; wenn das Ver- F dem Vermögen der §. 134 genannten zunächst verantwortlichen Beamten | nungs8hofes des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär-Justiz- dem Beamten der Staatsantwallschaft, falls er Appellat ist, in Ur- | fahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. | und deren Dienstkaution nicht -zu decken sein sollte, gerichtet werden : | beamte ; die Bestimmungen dieses Geseßes über den Amts8verluft; {rift Novgetogs : Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem gegen diejenigen Beamten welche zwar. die defektirten Gelder oder | über die Pensionirung und über den Verlust der Pension auf die
Innerhalb vierzehn Tagen nah erfolgter Zustellung oder Vor- | Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nach- Gegenstände nicht in ihrem Gewahrsam gehabt, aber an deren Ver- | Mitglieder des Reichs-Oberhandel8gerichts feine Anwendung. ; legung fann der Appellat* eine Gegenschrift einreichen. weisung über diese Verwendung zu erthcilen. einnahmung, Verausgabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar C. 147. Die Ausführung dieses Gescßes regelt eine vom Kaiser
Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten angemessen g. 120. Wird der Beamte freigesprochen; so muß ihm der inne- tbeilzunehmen hatten, daß der Defekt ohne ihr grobes. Verschulden f erlassende Verordnung, dur welche namentlich diejenigen Behöôr- verlängert werden. | : behaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. nicht hätte entstehen können. U en näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesche er-
F. 107. Nach Ablauf der in dem §. 108 bestimmten Frist wer- | Wird er nur mit ciner Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der : Ç, 136. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung | wähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen. den die Akten an den Disziplinarhof eingesandt. innebehaltene Theil ohne Abzug der Stellvertretungsfosten nazu- 5 des Defefts zulässig ish in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie Urkundlich 2c. Gegeben 2c.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa | zahlen, soweit derselbe niht zur Deckung der Untersuchungskosten und eine Amtsfkaution bestellt haben, belassen worden, so findet die erforderlichen Verfügungen erlassen. “Er bestimmt sodann eine Sißung | der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Qwrvangsvollstreckung nicht zunächst in diese Kaution sondern in das — Der dem Reichstage vorliegende Entwourf eines G e- zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzu- F. 121. Wenn Gefahr im Verzuge is kann einem Beamten F übrige Vermögen statt; sie ist jedoch, soweit die bestellte Kaution reicht, seßes wegen Erhebung der Brausteuer hat folgenden A che A E E E Ba mee E Ee ans pen inen cie e Jene S ULPentions zu verfügen nicht F nur auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. a Wortlaut:
e f | h ci der mündlichen Verhand- | ermächtigt find, ie Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig un- | 7 i i rzuge fann die unmittelbar vorge|eBle s é Ten n
Ua n ¡(Mata der in den §§. 98 bis 102 enthaltenen Be- E Been, es ist aber darüber sofort an die dberie N bed oie i A e R be n Ot 7 Eigenschaft wer höheren nei Fan N N IT veróebieli Goltes Quabas, Qoutlnee Sn Pa
1 L : E zu berichten. | itte vorgeseßte Beamte vorlaufige 0s G i j
_§. 108. Der Kaiser hat das Ret, die von den Disziplinar- g. 122. Dem unter Gewährung des geseßlichen Wartegeldes einst- eite h rei Mar May E acnadine s Vermögens oder Ge- | erfolgter Zustimmung des Pundebraes nd es Bed ai Ee
Aden que rdängien Strafen au erteilen Oer m dern: &.in A genen n A O verscßten Beamten wird ein Drittheil des F halts gegen die nah §. 135 der QZwangsvollstreckung rige ren bo S F der Köriliteith e Bän Me M 2 n E 1
: 109.6 Bors i i gelten auch in An- artegeldes innebehalten, fen; cs muß aber davon der vorgeseßten höheren ; 4 A s schung der einstweilig in den Ruhestand verseßten Beamten. 1) wenn im gerichtlihen Strafverfahren seine Verhaftung be- F Deaen I E ini Angeige gemacht, und Leden Genehmigung | Großherzogthums Baden; Elsah-Lothringens S Oxobgerzoge säch
9.410, (Meloudere Bestimmungen in Betreff der Beamten der | {lossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil F eingeholt werden. sischen Vordergerichts Ostheim un l t: Herzoglich sachsen-coburg-go-
Militärverwaltung.) Gegen Militärbeamte; welche aus\{ließlich | erlassen ist, welhes den Verlust des Amtes, fraft des Gesebßes, nach F Ç. 138. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Behör- thaischen Amts Königsberg, D Li s\äße der Brausteuer.) Di
unter Militärbefehlshabern stechen, verfügt der fommandirende Gencral sich zieht; 2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nit rechts- | den oder Beamten um Vollsireckung des Beschlusses. §. 1, (Erhebungowetle bh A SEE “a nn fe ftr Be-
des Armee-Corps, beziehungsweise das Oberkommando der Marine fräftige Entscheidung ergangen is welche auf Dienstentlassung lautct. | Diese, sowie die Hypothekenbehörden sind verpflichtet, die Zwangs8- Brausteuer wird von en nag enan n. oen! Ebe, i O
: E g Pg evang YRLLCO A En ge ous beh L Eh E r Ee Fg N Ren L un ihm E inne- F vollsireckung gegen die benannten Personen L orga Zah- D al r ireide (Malz, Schrot e ) it 20 Sgr. 2) von Reis (a6 / ; Bea Staatsanwaltschaft. i chaltene Theil des Wartegeldes vollständig nahgezahlt werden. ; ) ig auszuführen, die Beschlagnahme der Ur it i j irfe- __§. 111. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz is} Wird er nur mit einer Ordruigabitrale beiagh "o ist ihm der F T ea en M emdgenfilicke zu verfügen und mahlen oder ngemanlen ae al uts d B S lia
die Militär-Disziplinarkommission. O i innebchaltene Theil in soweit nachzuzahlen als derselbe nit zur die in Antrag gebrachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand ob- | mehl (mit Einschluß des Kartosfeimey.3/ 1 g L
Für jedes Armce-Corps tritt die Militär -Disziplinarkommission Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforder- * waltet, im Hypotbekenbuche zu veranlassen, am Garnisonorte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird | lich i lung der Rechtmäßigkeit einzugehen.
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2 R D Ed z- A e R E Lr n E G t 4 fr: R f e ot Tig M A m Ie E Aa iers A z L IGS A E wind ita Cd 2ST E dei ord: : P: Gz) ai I O E _ Ua A pes R E A f C L E C E E T Le ca abb ariizi dli v iwer nin s H ot St ie î Ra y # d E ht É R E E R A E R r E R gie S L d L L E L “ M U REtiiTi imi SrReTVGLÏS v 8D g hi En gut twe di O M: Aa Si B B R F tat G R E Ü br hütetindd
fi d ob ( a : . | mit 1 Thlr., 4) von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- 2c. Zucker) ohne auf cine Beurihe! sowie von Zuckerauflösungen mit 1 Thlr. 20 Sgr, 5) von Syrup
/ 1 cue [ich ist. : i 4 : Bas 4 t aus einem Obersten als Vorsikenden und sechs8 anderen Mitgliedern; Hat das Verfahren die Diensten assung ur Folge, so findet eine F. 139. Gegen den Beschluß , wodurch ein Beamter zur Erstat- | aller A E PIEES O N Ey ATE iebeiten Steuersäßen
von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern Nachzablung des innebehaltenen Theils des Wartegeldes nicht statt. j i i lärt wird (§. 134) , steht dem- : A x » die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören 6, Ia Alle nah Ten Bestimmungen der C, 61 bis 159 ctol- lben E e TURaNiS bes Bezuges, als diGictlich! der Ersaß- eigne E a4 me OE OA A un Saße sür den mün E Gitäblinackommisfion für bie Marine: bat ib ee O ore Lein E E N O | verbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgeseßte Behörde, der E 9 (Besteuerung der Essigbrauereien.) Jst mit der steuer- i - Di ] r ine hat ibren | sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn hie unter Be- tswea zu. : : A : ; ta et i Siß am Haupt-Marine-Station®orte und bestcht aus einem Kapitän | obachtung der für gerichtlihe Jnsinuationen in Strafsachen vorgeschrie- Ms Feser Befugniß muß jedoch innerhalb eines Jahres , vom POAn Ea aus Mk E adt E E bean zur See als Vorsißenden und sechs anderen Mitgliedern , von denen | benen Formen demjenigen, an dea sie ergehen, in Person zugestellt Tage der dem Verpflichteten geschehenen Bckanntmachung des voll- E ia Aniaaen mun N auf oder iu gewerblichen Zwecken be: drei zu den Stabsoffizieren der: Marine oder zu den Kapitän -Lieutc- oder wenn sie in seiner leßten Wohnung an dem Orte insinuirt wer- streckbaren Beschlusses, oder wenn der Verpflichtete an scinem Wohn- nt L fe nuf di: Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung ver- nants zur See, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine- |- den; wo er seinen leßten Wohnsiß im Inlande hatte. Die vereideten orte nit zu treffen is, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an enbeit Material entrichtet werden. i verwaltung gehören müssen. _ i Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsboten. Gebrauch gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung behält, des ein- C 3 (Steuerpflichtiges Gewicht.) Die Versteuerung der im g21 _Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs- g. 125. A der Defeïte gegen Beamte.) Die Feststel- eshlagenen Reht8weges ungeachtet, bis Zur rechtskräftigen Entschei- unte 1-3 genannten Stoffe erfolgt nach dem Bruttogewicht in der- behörde ernannt. : A lung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei. sh nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang; wenn nicht von ¡enigen Beschaffenheit; in welchex dieselben zur amtlichen Verwiegung E 112. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bci den | Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden ist | der Verwaltung davon Abstand genommen wird. i gestellt werden jedoch mit der Maßgabe, daß ein Uebergewicht unter Militär-Disziplinar-Kommissionen werden von dem 8-Auditeur; eee von derjenigen Behörde zu bewirfen, zu deren Geschäftsfreise In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, | F 1 Ceniner A ciner ganzen für ein Gebräude bestimmte Maischpost beziehungsweise dem ersten Marine-Auditeur wahr men. Im | die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den (2? Berebnung der Steuer nicht berücksichtigt wird. Die Versteuerung Bebhinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde cin anderer | gehört. À i j abgefaßten Beschluß auch na Ablauf des Jahres, wenngleich sie im C 1 Unter 4 und 5 genannten Stoffe geschieht nach dem Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. K 126. Von diescr Behörde is} zuglei fcstzustellen , wer nah Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. Nettogewich, für dessen Ermittelung die V orschristen des Vereins- “_§. 113. Jn Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die | den 5 orschriften der §F. 134 und 135 für den Defekt zu haften hatr | g. 140. Gegen einen Beschluß, wodur die Beschlagnahme des | Zolltarifs zur Anwendung kommen; jedoch bleibt ein Uebergewicht nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, gegen Militär- und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Vermögens oder Gehalts nah §. 135 angeordnet worden, steht dem | Fn der Gesammtpost unter 1 Pfund außer Berücksichtigung. Beamte kommen die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Be- Summe in_Gelde zu berechnen ist. S | Beamten der Rechtsweg in derselben Weise zu, wie dies gegen einen g. 4. (Fixation.) Die Versteuerung kann nah Uebereinkommen stimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amts-Suspen- F. 127. Ebenso (FF. 125 und 126) hat die unmittelbar vorgeseßte ihtlich angelegten Arrest zulässig ist. mit den Steuerbehörde unter der von derselben festgeseßten Bedingun- sion aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. Behörde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen fest- L &. 141. (Verfolgung vermögensrechtlicer Ansprüche der Beamten an dur Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten _§. 114. (Kosten des Disziplinarverfahrens.) Für das Disziplinar- zustellen, welhes7 ohne“ zu einer Reichöskasse oder anderen Zei" und hrer Hinterbliebenen.) Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der | Zeitraum, erfolgen. . - Sirgti verfahren werden Gebühren und Stempel nicht berechnet, sondern | Verwatkung gera zu n Ee S ainilicher Anord- iy Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß, insbesondere über An- Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen nur baare Auslagen in Ansaß gebracht. : , i S Ueber a ee des Defekts, N Tode dés Zun Er- sprüche auf Besoldung, Warte eld oder Pension, ae Tr de O Grundsäße werden von dem N ae Da E Blr i gig, Vorläufige Dienfientbebung) Die Suspension eines | sag Verpflichteten und den Grund sein-r Verpflictung if von der Hinterbliebenen der Reicböbeamten geseßlich gewährten Net n d | gqudtrunt obne besondere Brau-Aniagen is von der Steuerentrichtung D y 1 / x , 5 -_ . t , - t L l E D . G L gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftun “Peihlossen; ober dne A 125 und 126 bezeichneten Behürds eis motivieler DesGtus - J Mies: fiatt N : ; z [rey wenn T N A über n ahre geschieht. as Dn ME A pet E BLIeL Lassen fe wEME | F 120, Pat Bee See O M L Ee M On U 5. 142. Die Entscheidung der obersten Reicsbehörde muß der | halle Vet gon dieser Bewilligung Gebrauch machen wilh muß solches 2) wenn im Diszipli An I B N L D __| behörde, so ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar. Klage vorhergehen und leßtere obann Seiyeiligten di Entscheidun der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Eniíibeidun Ï lan E PNSan alen Dien nes nicht retsfräftige . 180. Jn allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der F innerhalb sech8 Monaten, nachdem dem Betheiligten d 9 Anmeldungss\chein si ertheilen lesien, S. 110. In bea A e np: hr E grn Nr. 1 E Ge e vorges mig Ae R E E i jener Dedede E Meichafish ird d ( Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte ge- fe T L Î / en unter Nr. eren Genehmigung vollstreckbar. T . 149. : i tgelt ist untersagt. vorgesehencn Falle dauert die Suspension bis zum Ablauf des zehnten C. 131. Der obersten Reichsbelörde bleibt jedoch in allen Fällen unter welcher der Reichs bi At Ar p P L B ba nd E inb an bd
Tages nach Wiederaufhcbung des Verhaftungsb 5 j j er direkt unter der obersten r; noi ; eingetreiener Rechtskraft desjenigen Urheuls höherer Insam a zu reifen E and, den Bedi JaN, ANIUNaNA Mee Dee S bbehóede vertreten. Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem