1872 / 88 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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bei der Botschaft in London kommand. v-Schroeder, Major vom Gr. Gen. Stabe; zur Zeit in Funktion als Lehrer bei der Kriegsschule in Met, zum Direkt, dies Kriegsschule, unter Stellung à la suite des Gen. Stabes" der Armee ernannt. Rössel, Hauptm. u. Conip. Chef im 1. Nieders{le\. Inf. Regt. Nr. 467 unter Stellung à la suite dieses Regts, als Lehrer zur Kriegsshule in Mech verseßt. Jan ke 1., Pr. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61; unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef, in das 1. Niederschles. Jnf. Regt. Nr. 46 verseßt. Werckmeister/ Pr. Lt. vom 4. Pomm. Änf.. Regt. Nr. 21, unter Belassung in seinem Kommdo. als Adjutant der 5. Inf. Brig in das 8. Pomm. ep. Nr. 61 verscbt. B. Abschiedsbewilligungen 2c.

Den 6. April 1872. Wenß, Major und Commdòdr. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14, als Ob. Lt. mit Pension und der Jngen. Unif. der Abschied bewilligt. Scheuer, außeretatsmäß. Sec. Lt. von der 3. Ingen, Insp. ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 Übergetreten. Lindemann, Sec. Lt. a D.j zu- leßt beim Train des Res. Landw. Bats. (Berlin) Nr. 35 und während des

elduges 1870/71 beim Sanit. Detachement der 4. Res. Div. in

nftion gewesen, der Char. als Pr. Lt. verlichen.

Den 9. April 1872. Hellmuth, Hauptm. von der Jnf. und Comp. Führer vom Res. Landw. Bat. (Magdeburg) Nr. 3%, mit Pension und der Uniform des 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26; der Abschied bewilligt. 2

Beamte der Militär - Verwaltung+ Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.

Den 6. März 1872. Bodenstein- Wachtmstr. im 2. Bran- ppe an: Regt. Nr. 11, als Proviant-Amts-Assist. in Düsseldorf angestellt.

i; Den 24. März 1872. Bach8mann, Zahlmstr. des Pomm. P T (ias Regts. Nr. 2, der nachgesuchte Abschied mit Penfion ertheilt.

Den 26. März 1872. Eppinger, Wachtmstr. vom Oftpr. Feld-Artill. Regmt. Nr. 1, als Proviant-Amts-Assist. in Münster

angestellt. Nachricht ;

über die Prüfung der Handarbecitslehrerinnen.

Die Anmeldung zu der in den Monaten Mai und September jeden Jahres stattfindenden Prüfung der Handarbeitslehrerinnen er- olgt în_ den Monaten April ‘resp. August jeden Jahres bei dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu Berlin auf cinem Stempel- bogen zu 5 Sgr. und unter Beifügung folgender Schriftstücke:

1) eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, d 630 L06t

2) cines Zeugnisses des hiesigen Königlichen Polizei-Präsidiums über tadellose Führung] k y u

3) H Ses cines Geistlichen Über sittliche Befähigung zum ehrbcruf.

Bei Ablegung dieser Prüfung muß ein selbstgefer- tigtes, \hulgerechtgenähtesMannsoberhemd, desgleichen ein Frauenhemd und ein Paar selbstgestricktc Strümpfe, auch cin Tuch mit Buchstaben, wie sie beim Zeichnen der Wäsche vorkommen, sowohl in Kreuzstih als gestickt, end- lih ein Stopftuch vorgelegt werden.

Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen übrig bleibt.

Für die Prüfung ist eine Examinätionsgebühr von 1 Thlr. am Tage der Prüfung zu entrichten. Direktor Mecrget.

Wi er n A. N am Un l ;

Unter Bezugnähme àuf vorgédruckte Nachricht bringen wir hHier- mit zur öffentlihen Kenntniß, daß wir zur Prüfung der Handarbeits- lehrerinnen; welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu erthcilen be- absichtigen, einen Termin auf Montag, den 27. Mai d. J. an- beraumt haben und daß wir zu“ diesem Termine nur Anmeldungen berücfsihtigen können, welche bis zum 15. Mai d. J. bei uns ein- gegangen find. Sea

Berlin, den 9. April 1872. j

Königliches Provinzial - Schul - Kollegium. Reichenau.

Uichtamtliches.

Großbritannien und Jrland. London, 12. April. N: T. B.) In der heutigen Sißung des Unterhauses er- lärtc Gladstone auf eine Anfrage Rathbone's, die englische Gegenschrift in der Alabamafrage sei vorbercitet und werde noch vor dem 15. d. dem Schiedsgerichte in Genf unterbreitet werden. Dieselbe werde von einer Note begleitet scin, welche England alle weiteren Rechte vorbehalte und die Verhältnisse erkläre, unter welchen die Vorlegur g der Gegenschrift erfolge. General Schenck sei von diesem Schritte benachrichtigt. Glad- stone - fügte hinzu, wie er glaube, daß General Schenck seiner Regierung hiervon Mittheilung gemacht habe und daß diese der Ansicht sei, daß die Stellung der beiden Parteien dur diesen Schritt nicht altcrirt werde. Im weiteren Verlaufe der Sißung fragte Disraeli, ob die Regierung die auf die Aläbamafrage bezüglichen Dokumente vorzulegen bereit sei, da- mit das Land fi davon überzeuge, daß die indirekten Schadens§- ansprüche weder direkt noch indirekt anerkannt worden seten. Glodstone erwiederte darauf, die englische Gegenschrift mit der dazu gehörigen Note werde so bald wic möglich vorgelegt wer- den. Ein Gleiches könne er aber rücksichtlih der übrigen Korrespondenz nicht zusichern, weil - die Antwort des Unions®-

eingetroffen sei und noch nicht eintreffen könne, eine Mitthei-

lung betreffs der Politik der englischen Regierung vor dem Eintreffen jener Antwort unthunlich sei, ein derartiges Ber- fahrèn vielmehr als unfreundlich und nicht geeignet erscheinen könne, die Gefühle der Freundschaft zu fördern, welche beide Regierungen zu pflegen bemüht seien." Die Politik der Re- gierung werde lediglich abhängen von dem Charakter der zu erwartenden amerikanischen Antwort.

Im Oberhause {loß Granville fich bei Beant- wortung einer von Stanhope bezüglich der Alabama- frage eingebrachten Interpellation den von Gladstone im Unterhause abgegebenen Erklärungen im «Wesentlichen an. Derstlbe fügt noch hinzu, daß die Regierung erst vorgestern nach reiflicher Erwägung aller Punkte die Einreichung der Gegen-Prozeßschrift beschlossen habe, und daß Ce aus\ch{ließ- lich von den direkten Schadensansprüchen handle. Eine dieser Gegenschrift angefügte Erklärung besage, England habe dieselbe eingereiht, ohne die in der Korrespondenz mit dem Kabinet zu Washington eingenommene Stellung zu präjudizi- ren und müsse es fich ausdrücklich vorbehalten, falls die gegen- wärtig obwaltenden Schwierigkeiten fortdauern, vom Genfer Schied8gericht zurückzutréten. Russell kündigt zum 22. d. die Beantragung einer Resolution an, worin die Einstellung der Arbeiten des Schiedsgerichts bis zur Zurücknahme der indirekten Cg e gefordert wird.

Aus Au ftralicen meldet ein Telegramm Über San Franciêéco, daß Lord Belmore scinen Posten als Gouverneur von Neu-Süd-Wales Angesichts einer ernsten politischen Krisis dem Oberrichter Stevens abgetreten hat. Das Parlament wurde. troß eines energischen legislativen Protestes aufgelöst. Gleichzeitig wird gemeldet, daß die neulich entdeckten G old- felder in Tambaroora einen reichen Ertrag geliefert haben. Von allen Seiten strömten Goldsucher herbei und die Aufregung in der Nachbarschaft sei groß.

Aus Toronto in Canada wird unterm 10. ds, te- legraphirt: »Der Lieutenant-Gouverneur von Manitoba hat seine Demission gegeben und dieselbe ist angenommen worden. Sein Amt wird von Richter Johnston interimistisch verwaltet. Riel soll fich, wie verlautet, in St. Paul aufhalten und dort mit dem Fenier O’Neill verkehren. Das canadische Parlament tritt morgen zusammen.

__ —Das»Echo« isiermächtigt, die Nachricht, daß der Lord-Ober-

rihter Baronet Sir Cockburn als Vertreter Englands bei dem Genfer Schiedsgerichte am nächsten Montage sich nach Genf begeben werde, für unbegründet zu erklären.

Frankreich. Paris, 11. April. Das »Journal officiel«

zeige an, daß der Präsident Thiers heut, am 13. und 15. . M. in Paris die Vertreter der Staatsfkörperschaften zum Diner empfangen und daß an denselben Tagen im Elysée Soi- réen stattfinden werden, zu welchen keine besonderen Einladun- gen ergehen. |

Dasselbe Blatt enthält Nachrichten über die Unruhen, welche kürzlich in den westlichen Provinzen Cochinchina’s Statt fanden. Diese Unruhen haben einem französischen Jn- spektor der die Eingeborenen betreffenden Angelegenheiten, Herrn Saliceti, und einem Geistlichen, dem Pater Arbonel, das Leben gekostet. Jn Folge der Befehle des Gouverneurs und unler der direkten Leitung des Marine- Jnfanterie-Bataillonschefs Bézin, Kommandanten zu Mytho, waren mehrere Kolonnen eingeborener Truppen formirt und Kanonenboote nach den betreffenden Orten abgesandt worden. Die Kolonnen durh- zogen in allen Richtungen die Gegend, wo die Rebellen si{ gezeigt, und zerstreuten, mit Unterstühung der bedrohten Dörfer \chnell ihre Banden. Am 3. März konnten die Unruhen als vollständig beendet betrachtet werden. Dicses Resultat wurde mit den eingeborenen Milizen und Truppen, ohne Anwendung eines dg D europäischen Soldaten erlangt.

Nach dem Berichte über Stärke und Organisation der Artillerie der mobilisirten Nationalgarde während des Krieges bestand dieselbe aus nicht weniger als 1002 fieben- pfündigen Hinterladern nach dem System Reffye, und zwar 557 Bronze- und 445 Stahlgeschüßen ; 240 C Vierpfün- dern aus Bronze, 24 gezogenen Acht- und 6 Zwölfpfündern ; 30 vierpfündigen Berggeschü en; 330 amerikanischen Kanonen nah dem System Parrot, 85 englischen, wovon 6 Seh8spfün- der, 25 Neunpfünder und 54 Zwölfpfünder. Außerdem wur- den 2458 Laffetten mit Zubehör, 3296 Munition®swagen , 346 Feldschmieden , Geschirr für 37,000 Pferde und 263,000 Bom- ben angeschafft. Dieses Krieg8material, welches neben der regu- lären Artillerie bestand und von der Privaft - Industrie fabri- zirt worden war, wurde nichtsdestoweniger vollständig in die Hände des Staates abgeliefert. Die Kosten dafür werden sich auf 33 Millionen belaufen. Ursprünglih waren sie auf 85 Millionen- veranschlagt; doch dem Berichte zufolge dürfte cine

Tabincts auf die englische Note vom 20. v. Mts. noch nicht

Reduktion von mehr als 50 Millionen zu erlangen sein.

2139 i i Korrespondenzkarten werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen Reichstags - Angelegenheiten. Brie E Mas

Berlin, 13. April. Der dem Reichstage vorgelegte Man i} Übcreingekommen j daß, sobald die Verhältnisse es ge-

j i atten, das Vorto des einfachen frankirten Briefes im Verkehr E e eIeRet pa O E Ls wen P, iden Ländern von 3 Groschen auf 25 Groschen und von

; i a h N 40 Centimen auf 30 Centimen ermäßigt werden soll. ü Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und der Präsident Urt 5. a8 Porto für e Zeitungen, periodische Perke;

der französischen Republik andererseits, von dem Wunsche geleitet, die | hrocirte oder -cingebundene Bücher Noten, Kataloge, Prospektus; postalisccen Beziehungen zwischen den beiden Ländern den gegen- Ar klndigungen ns Anzeigen verschiedener Art; gleichviel. ob gedruckt; wärtigen Verhältnisscn entsprechend zu regeln und zu erleihtern;, haben estohen, lithographirt oder autographirt, ferner für Kupferstiche; die Vereinbarung eines desfallsigen Vertrages beschlossen Und für M e raubieit und Photographien im Verkchr zwischen Deutschland diesen Zweck zu Jhren Bevollmächtigten ernannt: einerscits und Frankreich und Algerien andererseits wird, wie folgt

Se. Majestät der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Botschaf- | festgeseßt: auf drei Viertel Groschen für je fünfzig Grammen oder ter bei der französischen Republik Grafen Harry von Arnim | einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Deutsch- und Allerhöchstihren General-Postdircftor Heinrih Stephan; | land und auf zehn Centimen für je fünfzig Grammen oder einen

und y __| Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Frankreich. der BLLNE ent derfranzösischenNRepublik: Herrn Carl vo Die im gegenwärtigen Artikel festgeseßte ermäßigte Taxe findet émusat; Minister der U Ae Angelegenheiten; Und | guf die bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung y wenn die- Herrn Rampon t General-Postdirektor; 4 selben den im Ursprungslande geseßlich oder reglementarisch vorge- welche; nah erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form | s{hriebenen Bedingungen entsprechen. j i befundenen Vollmachten, über dic nachstchenden Artikel übcreingetom- Diejenigen Gegenstände; welche den desfallsigen Bedingungen men sind. f R Free O Tan Sue AFIEnDURIA gelangen, sollen als t. 1. wischen der deutschen Postverwaltung und der fran- riefe behandelt und demgemäß taxirt werden. i ¡ofischen alla soll S, agbiger Austausch von ge- Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Druck- wöhnlichen Briefen; Korresponden farten; refommandirten Briefen | sachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen. j und anderen refommandirten Gegenständen, Briefen mit Werthangabe, Als Ausnahme von den vorstehend getroffenen Bestimmungen eitungen und anderen Drucksachey Waarenproben; Handels- oder | sollen die Journale , Zeitungen und periodischen Werke , welche in Veschättspapiercn und Manuskripten stattfinden. einem der beiden Länder veröffentlicht und von den Herausgebern an

Der Austausch soll erfolgen : 1) direkt vermittelst der bestehenden | die Por ng deg anderen Landes übersandt werden , nur bis oder cinzurichtenden Transportverbindungen jeder Art zwischen den- ur Ausgangsgrenze des Ursprunc slandes franfirt werden und nur jenigen Grenzpunkten der beiden Länder, welche von den gedachten emjenigen Porto unterliegen, welches für die im innern Verkehr des beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniß bezeichnet betreffenden Landes versandten Gegenstände gleicher Art festgesezt ist. werden; 2) in gesÞblossenen Briefpacketen im Transit durch Belgien, ¡7Dig in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschrän*en in und cintretenden Falls im Transit dur Luxemburg, die Niederlande | keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recbtj und die Schweiz. diejen:gen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihren

Die Briefpackcte sollen stets auf dem s{nellsten Wege befördert | Gebieten nit bcfördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den werden. Sollten mchrere Wege die gleiche D uin dar eien) belegen. 15s (4D edel auc i f A E P aja A il

i denden * i ahl des Wegcs Über- en ihrer Veröffentli lte. geg der abscndenden Verwaltung die ) g g ¿Ah f Das Mo für Lag rers E m Verkehr P

die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, diejenigen | beiden Ländern wix is zum Gewicht von rammen wie folg Postänfialten hs A abre osibureaus zu bezeichnen, welche die festgeseßt: auf drei Groschen bei der Abscndung aus Deutschland und gegenseitige Ueberlieferung der Korrespondenzen zu bewirken haben. auf vierzig Centimen bei der Absendung aus Frankreich.

Art. 2. Jede der beiden Verwaltungen hat durch ihre Trans- | Ur, Waarenproben , welche tas Gewicht von fünfzig Grammen portmittel und auf ihre Kosten für die Ueberlieferung der Briefpaete | überschreiten, wird für jedes Mehrgewicht von fünfzig Grammen auf den Eisenbahn-Routcn bis zur Grenze ihres Gebiets odcr bis zu | oder einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosaß von dreiviertel irgend einem anderen ; demnächst im gemcinsamen Einverständniß Groschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn Centimen festzuseßenden Auswechselun( 8punfte zu sorgen. : bei der Absendung aus Fran eich mehr erhoben.

Die Kosten der Posiverbindungen auf gewöhnlichen Straßen hat Die in diesem Artikel festge|eßte exmaßigie Taxe findet auf jede Verwaltung bis zu dem Grenzbüreau der anderen Verwaltung Waarenproben nur dann Anwendung, wenn ; ieselben unter Band zu tragen. Die Kontrakte über die Verdingung der cinzelnen Post- | gelegt ode. anderweit dergestalt verpackt sind daß der Inhalt leicht verbindungen sollen jedoch stets für beide Richtungen abgeschlossen geprüft werden kann. Ste dürfen keinen Rautwer s haben und feine werden und zwar von derjenigen der beiden Verwaltungen, in deren anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die A resse des Empfän- Gebiet der die niedrigste Vergütung in Anspruch nehmende Unter- gers 1 die E des Absenders , Fabrik- oder Handel8zeichen,

ummern und -Preise. j / R Os tung: welche den Kontrakt mit dem Unternehmer ah- Waarenproben, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht ent- ges{lossen hat, foll der anderen Nerwaltung cin Duplikat des Kon- n E gelangen, werden wie Briefe

i chandelt und demge: j : Le für den Transit dur Deigiens Und ingen ags D S einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Gram-

urembura, die Niederlande und die Schweiz hat jede Ber- } men nichk Uverkcigen. s / y \ En D ihr abgesandten Briefpackete zu tragen Indeß Art. 7. Das Porto für Handels - oder Geschäftspapiere L für soll die Gesammtheit der Transitfosten zunächst von derjenigen Ver- | Korrefturbogen mit handschriftlichen Korrekturen und für Manusfripte waltung ausbezahlt werden, welche die günstigsten Bedingungen von | wird bis zum Gewicht von fünfzig Grammen wie folgt festgeseßt: demy den Transit leistenden Lande erlangt hat; wogegen die andere | auf drei Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf vierzig

rstatten bat, welcher für die von ihr | Centimen bei der Absendung aus Frankrci. | A A n E E ; ags her: y Für diejenigen Sendungen, welche das Gewicht von fünfzig Art. 3. Diejenigen Personen, welche gewöhnliche Briefe und | Grammen überschreiten, wird für Ie Mehrgewicht von fünfzig Korrespondenzkarten aus Deutschland nach Frankreich und Algerien | Grammen odex einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosaß von oder umgekehrt aus Frankreich und Algerien nach Oeutschland abscn- | dreiviertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn den wollen; können nah ihrer Wahl das Porto für solche Briefe und | Centimen bei der Absendung aus Frankrei mehr erhoben. i Korrespondenzkarten bis zum Bestimmungsort entrichten oder die Die in diesem Artikel festgeseßte ermäßigte Taxe findet auf die Bezahlung desselben den Empfängern überlassen. | bezeihneten Sendungen -nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Rekommandirte Briefe und andere rekommandirte Gegenstände, Band gelegt sind und keinen Brief oder Vermerk enthalten, welche Briefe mit Werthangabe, Handels- oder Geschäftspapiere; Waaren- | den Charakter einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt. proben, Zeitungen und sonstige Drucksachen müssen stets bis zum __ Diejenigen Sendungen, welche den „Vorbezeiwneten Bedingungen Bestimmungsorte frankirt werden. nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden Art. 4. Das Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen | wie unfrankirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt. j Deutschland einerseits und Frankreich und Algerien andererseits wird, | Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. st. w. soll wie folgt, festgeseßt: 1) auf drei Groschen für den franfirten Brief | ein Kilogramm nicht übersteigen. i 4 ' 410 aus Deutschland, und auf vierzig Centimen für den frankirten Art. 8 Die Korrespondenzen jeder Art, welche au! i einem Brief aus Frankreich und Algerien ; 2) auf fünf Groschen für den Lande nach dem andern zur Absendung gelangen; fönnen mittelst der unfranfirten Brief nach Deutschland und auf sehzig Centimen für | im Ursprungslande, gültigen Postwerthzeichen frankirt werden. den unfrankirten Brief nach Frankreich und Algerien. Die dur Postwerthzeichen unzureichend franfirten Korrespondenz- Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung wird das | Gegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt; jedoch nach Abzug Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen Deutschland und | des Werths der vom Absender verwendeten Postmarken. rankreich in denjenigen Fällen; in welchen dic Entfernung in gerader Wenn bei Berechnung des vom Empfänger einzuziehenden Portos Gan wischen der Aufgabe-Postanstalt und der Bestimmungs-Post- | sich ein Bruchtheil eines halben Groschen oder eines Dezimen ergiebt; anstalt dreißig Kilometer nicht übersteigt wie folgt, festgeseßt: 1) auf | so soll von der deutschen Postverwaltung für -den Bruchtheil eines zwei und einen halben Groschen für den [anen Brief aus Deutsch- | halben Groschen ein halber Groschen und von der französishen Post- land und auf dreißig Centimen für den franfirten Brief aus Frank- | verwaltung für den Bruchtheil eines Dezimen ein voller Dezime er- rei; 2) auf drei Groschen für den pn anen B Bas E hohe In e Bco alo dcintaG, e Sei Da: L icrzig Centi i ranfirten Brief 1 vD, 6 1 wel 1 e RLIOGUIS Ae G) e EN 2 gegenseitigen Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einerseits

Als ein einfacher Brief wird ein solcher angeschen; dessen Gewicht | und den Einwohnern Frankreichs und Algeriens andererseits zur Ab-

n Grammen nicht übersteigt ; bei pDerenen Briefen wird für jed s | sendung gelangen, fönnen unter Rekommandation abgesandt werden.

ir die refommandirten Sendungen wird außer dem in den Artifeln 4, 5, 6 und 7 fesigeschten Porto bei der Absendung aus

Méchrgewicht von zehn Grammen oder cinen Theil von zehn Gram- men ein einfacher Portosaß mehr erhoben.

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