1872 / 88 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ankreich eine feste Gebühr von fünfzig Centimen erhoben. Bei der | tung absendet oder empfängt. Die desfallsige Beförderung soll unter lungen eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende | internationalen Bezichungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment bsendung aus Deutschland kommt t im inneren Verkehr des Lan- béittenacn DEURGRAR stattfinden, welche die meistbegünsti te Nation P loune über die ens Beziehitrdn mit Frankreich her- | der Länge der Transitrouten und M Et der Transporte des bestehcnde Gebühr zur Erhebung. / von der den See ot vermittelnden Verwaltung erhalten hat. | heizuführen. : fortan aus der Berechnung s{windet, daß auf die Benuhung der Der Absender einer refommandirten Sendung kann die Be- __ Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz Die erti ‘4 e der deutschWen Postverwaltung bezweckten im Konkurrenzlinien und alle jene Umständes welche nah dem bisherigen saffung cines Rüksheins verlangen. Die Rüfscheine über rekom- | in Postdienst-Angelegenheiten eingeräumt. E Wesentlichen: ñführung eines ermäßigten Portos für die deutsh- | System eine oft bis in das Kleinliche gehende Abrbgung er mandirte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in An- Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus- anzösishe Korrespondenz y halbsciedliche Theilung desselben zwischen | speziellen Verhältnisse der einzelnèn Routen und cin stetes Mark- wendung kommenden Gebühr. / edrückten Beträge in andere deutshe Währungen wird, sorveit erfor- iren Postverwaltungen und die Verwirklihung des freien Post- | ten über die Transitsäße nothwendi machten, keine Rüsiht mehr zu “Art. 10. Die Tare and Briefe mit Werthangabe seßt fich, wie | derlich, in der bei der deutscher. Postverwaltung üblichen Weise be- | tranfits durch das beiderseitige Gebiet. : nehmen is. Wichtiger noch is daf während beide Reiche in der folgi zusammen: 1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe | wirkt werden. ; Da gzu Frankfurt auf dieser Grundlage eine Verständigung mit | Gegenseitigkeit der Dienstleistungen die Ausgleichung ihrer Interessen von gleichem Gewicht, 2) aus der im vorhergehenden Artikel fest- | Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg=- Franfreid) nit zu errcichen war, so blièb der deutschen Postverwal- finden, sie zugleih in die Lage gebracht werden, ihren Postve ehr gesebfen Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem | lichen Abrechnungen werden monatli aufgestellt, und zwar von jeder tung nur der Ausweg, die Aufhebung des Po per ragemupigen Zu- | mit anderen Nationen na VCTEDONN Richtungen bin von den in roschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 20 Thalern des an- | der beiden * tar für die von der anderen Verwaltung em- standes / und als Folge davon die_ Einführung des-Frankirungs- | hohen Abgaben immer licgenden Hemmnissen zu befreien. Die Lehen Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer pfangenen Bricfkartenshlüsse. Die betreffenden Abrechnungen werden wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1872 in befhuinnte Aus- | deutsche Postverwaltung wird hierdurch in den Stand geseßt, das ebühr von zwanzig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil | gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine General- | f t zu nehmen. Inzwischen is es jedoch weitercn in Berlin ange- orto nah Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden von 100 Franken des angegebenen Werths bei der Absendung aus abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrecchnun Y fnüpften und in Paris fortgeseßten Verhandlungen gelungen , zu abes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland Frankrei. : A wird in der Währung desjenigen Gebiets festgestellt, für welches i F einem den beiderseitigen Jntere)sen entsprechenden Ergebniß zu kommen. | ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Route __ Bei Briefen mit Werthangabe soll das Gewicht 250 Grammen | einc Forderung herausstellt. ie Saldirung erfolgt in Wechseln au Nach reiflicher Erwägung konnte die französische Regierung dio über Calais wieder zu benußen, die wegen der hohen französischen nicht überstcigen. : _ Berlin, wenn cine orderung für die deutsche Verwaltung entfällt, der Einsicht nicht länger verscließen; daß ein Postvertrag mit Deutsch- Transitgebühren dem Brieftransportè fast ganz verschlossen war. Jn- Der R Werth darf nicht höher scin als 2700 Thaler | und in Wechseln „auf Paris, wenn eine Forderung für die französische land nur auf dem Boden vollständiger Parität möglich war, hieraus | gleichen wird es zulässig sein, die deutsch-amerikanishen Dampfschi}fs- oder 10,000 Franken. Verwaltung entfällt. folgte von selbst, daß der Antheil beider Reiche an dem gemeinsamen | linien auch auf dem Wege über Havre; wo mehrere ihrer Schiffe Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender Art, 18. Die deutsche Postverwaltung und die französische Vost- Porto nah gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden- | regelmäßig anlegen; zu benugen. auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der heit der internen Posttaxen und den finanziellen Bedürfnissen Frank- Dem mit Amerika fkorrespondirenden deutschen Publikum wird oder Abänderung, selbst wenn leßtere vom Absender anerkannt wäre, im N rR e Artikel 17 erwähnten Abrehnungen, sowie alle reichs fonnte wobl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta- | dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na- angegeben sein. weiteren besonderen Dienstvorschriften festschen , welche erforderli rifs, nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung | mentlich für die Handelsbeziehungen von wesentlicher Bedeutung _ Die Briefe mit eren müssen unter Kreuzcouvert abge- | sind, um die Ausführung des gegenwärtigen S zu sichern. Rechnung getragen werden. werden kann. - : y jandt werden und mit fünf Siegeln ve chlossen sein. : Ark. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als mögli Auch hinsihtlich des Transits zeigte \sich die französische Regic- Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags- Art. 11. Jm Falle des Verlustes einer refommandirten Sen- | und spätestens am 1. Mai 1872 zur Ausführung gebracht werden: rung einer freieren Auffassung zugänglih. Die hohen Transitgebühren, bestimmungen nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein : dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt- und soll so lange gültig bleiben ; bis ciner der vertra schließenden seit lange schon ein Gegenstand der Beschwerde er auswärtigen Post- Art. hat der ; zur Abtragung dur einen Expreßboten be- gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seie Absicht verwaltungen, hatten diese mit Nothwendigkeit dahin geführt, das | stimmten Sendungen feine Erwähnung gethan, weil dieselben in eine Entschädigung en von vierzehn Thalern, wenn die Absendung | angekündigt hat, den Vertrag aufzuheben. französische Gebiet mögli zu umgehen. Der Tranfit dur Frank- | Frankreich zur Zeit noch unbekannt sind. Jn Deutschland wird ihr aus Deutschland erfolgt is, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab- Während dieses leßten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in rei war in seiner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall | Nußen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatsache erhellt; daß sendung aus Frankreich stattgefunden hat. h: Kraft, unbeschadet der L und Saldirung der Abrechnungen. in sichtlicher Abnahme begriffen. Jn besonderer Beziehung zu Deutsh- | im Jahre 1871 im Gebiet der Reichs-Po verwaltung 860,000 Expreß- Im are ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines | zwischen den Verwaltungen der beiden Länder nah Ablauf des ge- Î land enthielten die thatsäclicien Verhältnisse für Frankreich feinen | sendungen durch die Post befördert worden. Die srangöfische egie- urs eraubt werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter | dachten Termins. / i : Anlaß, die angebotene Gleichstellung abzulehnen. War Deutschland | rung, hierauf aufmerksam gemacht; hat verheißen, dieser Einrichtung mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages werden r den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transit dur | eine eingehende Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung Geseßen dic Ersappflicht zur Folge haben würden, oder auf franzs- | alle den Postverkehr betreffenden früheren Bestimmungen und Fest- rankreich angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleihem, wenn nit | vorzubereiten. / : / hem Gebiete unter Umständen, welche für die französische Post- | seßungen zwischen den deutschen Staaten oder Verwaltungen Und in höherem Maße für seine umfangreiche Korrespondenz nah den Auch die Postanweisuñgen sind im Art. 1 nicht aufgeführt. Ihre verwaltung nah französishen Gesehen die Ersappfliht zur Folge | Frankreich aufgehoben. | nordischen Reichen / nach Rußland, nah Oesterreih und einem Theile | Zulassung hat in Rücksicht auf die in Frankreich bestchenden _Geldver- haben würden, so hat die verantwortlihe Verwaltung dem Absender; Art. 20. Der segertwärtine Vertrag soll ratifizirt und die der Schweiz, des Transits dur Deutschland. Hierbei kam der Um- | hältnisse zur Zeit noch beanstandet werden müssen. Sobald aber die oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von | Ratifikationen sollen so bald als möglich zu Versailles ausgewechselt stand noch wesentli in Betracht, daß die zwischen Oesterreich, be- Metallvaluta in Frankrei vollständig wiederhergestellt ist, wird auch

egebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop- der französischen Postverwaltung

rtikel 10 festgeseßte Versiherungsgebühr entrichtet ist. Derartige | pelter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ibres Vet- : ichterungen des nsits dur dieses Land für die Korrespondenz | im Voraus vereinbart worden sind. Reklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb sech8 | schafts versehen. N bay A adeile daher E Wege Aue Verständigung mit Deutsch- Ari. 4. Sowohl im internen Postverkehr Deutschlands, als auch Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge- So geschehen zu Versailles, den 14. Februar 1872. land erreihbar waren. in den meisten neueren Pasvertragen, ist ein Maximalgewicht von rechnet, erhoben werden. Nah Ablauf dieses Termins steht dem | Arnim. E Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine Errofunng daß Frank- | 15 Grammen für den einfahen Brief angenommen. Da jedoch der Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung 4 G (L. S.) j L J | rei durch beharrliches Festhalten an Grundsäßen, welche mit den | französische Tarif, abweichend von dieser Gewohnheit, im inneren ._ Art. 12, Jede Verwaltung bezieht ungetheil bicjenigen Be- ; Némusat. G. Rampont. | Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Völker nah er- | Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf 10 Gram- träge, welche nah Maßgabe der vorhergehenden Art. 4, 5, 6, 7 8; 9 (L. S.) (L. S.) | leihterten Verkehrsbezichungen in unläugbarem Widerspruche stehen, | men beschränkt hat, so“ sah sih die deutshe Postverwaltung zu ihrem und E wird ausdrlidlih ¡oiscben ben Fûirabir ¿iden Wellen verei : sh unvermeidlih in cine isolirte Lage ge würde, eten ließ] lebhaften Bedauern genöt igt diese degenide Gewichtsprogression au l l €l erein- ; : ; R, i inigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage r den internationalen Verkehr anzunehmen.

bart, daß die in den Aonnien Artikeln bezeichneten Gegenstände, Den Motiven ist folgender Bericht beigefügt: G E R émias ae dee Verichmiéung des Bundesraths uniter- | Art. 5. Das bisherige Por von & Groschen für Drusachen welche richtig - bis zum Bestimmungsort frankirt worden find, unter | Bericht des Aus\{chu}es für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, breitet ist. ist auf den Wunsch der fan ösischen Regierung unverändert beibe- keinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend ciner | betreffend den zwischen Deutschland und Frankreich geschlossenen oft- Nah Inhalt dieses Vertrages wird halten, dagegen is die Gewichtsprogression von 40 Grammen auf

Taxe oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden vertrag vom 14. Februar 1872, : 1) das D d leand sche Briefporto welches bisher J den | 50 Grammen ausgedehnt, insoweit also eine Erleichterung bewirkt. dürfen. i: / : Berlin, den 2. April 1872. größeren Theil Deutschlands 42, für die Rheinlande 35 Groschen be- Art. 6. Das Porto für Waarenproben betrug bisher % Groschen Art. 13. Die deutsche a ee und die französische Post- Nachdem der Friede mit &Frankreih wieder hergestellt war; er- trug, auf den Saß von 3 Groschen ermäßigt. Einer weiteren Herab- | oder 10 Centimes für 40 rammen. Da in Folge dieses niedrigen verwaltung können sihch gegen ens Korrespondenzen jeder Art zum | forderte es das Interesse des ge enseitigen Verkehrs, die dur den eung, wie sie deutscherseits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, | Sapßes zu viele kleine Packete mifbräuchlich auf die Post gelangt Einzeltranjit nah und aus solchen Ländern überliefern, denen sie zur | Krieg unterbrochenen oftalishen Beziehungen zwischen Deutschland ub die fcanzösische Regierung , welche ihr internes Porto in | sind, so hat Frankreich jene Taxe für seinen internen Verkehr auf Vermittelung dienen. | i und Frankreich ohne Verzug wieder anzuknüpfen. Zu diesem Ende neuerer Zeit von 20 auf %s Centimes erhöht hat, aus finanziellen Centimes erhöht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich, Das deutsh-französische Porto bildet keinen Gegenstand der Ab- wurden die Postverträge, welche zwischen Preußen, Bayern, Baden | Gründen nit beitreten zu können. Man is jedo übereingekommen, | die internationale Taxe für Waarenproben auf 3 Groschen für die rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Ausnahme von der | und beziehungsweise dem Fürsten von Thurn und Taxis einerseits O die Verhältnisse es gestatten, das internationale Porto auf | ersten 50 Grammen mit einer alsdann eintretenden Ermäßigung auf

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ehenden Derrase sih auf Elsaß und Lothringen nicht erstireckten, | chen Fall und Verfahren mi ra

zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den an- | werden. schenden Po der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be- | mit ias der ostanwelsungen vorgegangen werden, für wel- a

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vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nah und | und Frankreich andererseits vor dem Krieae bestanden hatten, durch 1 näßigen, einen Saß, der gegenwärtig hon auf | 5 Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzuseben. aus überseeischen Ländern an die transitleistende Uns dieselben | den Krieg aver aufgehoben waren, einstweilen thatsächlich wieder in e Ei nants Lie 30 E E j G als [ us 4 Sin ihtlich der rekommandirten Sendungen, welche Portosäße vergütet werden, welche für derartige Korrespondenzen im | Anwendung gebracht. i überschreiten, zur Anwendung kommen soll. dem französishen Postwesen bisher fremd waren, hat dieses sich den inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden. i _ Der (solchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher- 5 Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt. Jede | diesseitigen - Vorschlägen angeschlossen. Die Rekfommandirung wird Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto; welche die | seits von vorne herein nur als cin „vorübergehender modus vivendi der beiden Postv erwaltungen behält das Porto, welches sie En die | demnach auch bei Drusachen; Waarenproben und Geschäftspapieren deutsche Postverwaltung an die französische Postverwaltung zu ver- | angesehen werden, auf dessen Beseitigung thunlichst bald Bedacht zu deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nah | zulässig sein. güten hat, sollen nah Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei- | nehmen war. Denn die gedachten Verträge waren der Ausdruck und ankreih und die unfrankirten Briefe aus Frankrcich, die franzöfische Nach vorstehenden Erläuterungen kann der Ausschuß dem Bundes- gefügten Anlage A berechnet werden. _| Ausfluß der postalishen Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab-. Sika umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nah | rathe nur empfehlen : | i Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, -welche die hängigkeit, in welcher leßteres in Bezug auf die Kommunikationswegce Deutschland und die unfrankirten Briefe aus Deutschland. Diese dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu erthcilen. ; französische Postverwaltung an die deutsche Postverwaltung zu ver- | für den internationalen Verkchr sich zur Zeit ihres ibr Bes U | Regelun@þ kommt im Effekte einer d edleyen Dortoiheitung leid, | Stephan. Hofmann. Heerwart. Nuhstrat. v. Krosigk. güten Len nah Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei- | Frankreich befänd. Diese Verhältnisse hatten dahin geführt, da nidt hat aber vor dieser den nicht zu untershäßenden Vorzug, daß sie die Krüger. esdgten nlage B berechnet werden. der Ertrag der hohen Portosäße, denen die deutsh-französ ische Korre- gegenseitige Abrechnung und alle mit derselben verbundenen Weit- Es wird vereinbart, daß die in den Anlagen A und B sestgesebten spondenz unterworfen war, zum größeren Theile der französischen läufigkeiten überflüssig mat. Es wird hiermit ein Verfahren, dessen Aus den dem Reichstage vorgelegten Spezialetats Bedingungen im gemeinsamen Einverständniß der beiden Verwal- | Postverwaltung zufiel; sondern auch der Transit durch Frankrei mit | Zweckmäßigkeit im deutsch-österreihishen Postverkehr seit einer Reihe | ., thei ir folaende weitere Außzüge mit: tungen abgeändert werden können. ; einem System von Abgaben belastet war, welche das Maß des internen von Jahren erprobt is auf ein größeres internationales Gebiet aus- | für das Jahr 1873 heilen wir folgende weiter rurgug . Art. 14. Die Deutsche Aa und die Französische | französischen Portos zum Theil noch überschritten. Beispielsweisc edehnt und damit eine wesentliche Vereinfachung der administrativen Der Etat des Reichskanzler-Amts pro 1873 {ließt mit Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briespackete be- | erhob Frankreich für die in ges{lossenen Briefpaketen transitirende D eriehiuigen ermöglicht. 180 E Einnahmen, wie derjenige pro 1872. Die I sind fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der | Korrespondenz Deutschlands mit Spanien und Portugal eine Gebühr 3) An die Stelle des Systems fiskalischer Ausnußung des Tran- | 631,698 Thlr. dauernde (gegen 1872 + 60,160 Thlr.) und an “ein- anderen Verwaltung absendet oder empfängt. i : von 20 Centimes für 30 Grammes, wovon die Folge war, daß Y fitverkehrs tritt der Grundsaß gegenseitiger Transitfreiheit mit einem | maligen außerordentlichen 350,000 Thlr. Kosten der ctheiligung des Um eine billige A ir den von beiden Theilen ge- | Deutschland das Porto nach der pyrenäischen Halbinsel auf 6 Sgr. mäßigen Entschädigungssaße für das Mehrgewicht, welches sich nah | Deutschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1873, 2. Rate, und leisteten Tranfit herbeizuführen, so] e Verwaltung, welche im | für den Brief erhalten mußte. Beim Einzeltransit brachte Frankreich vierteljährlicher Abrechnung für - die in ge Slossenen Paeten beför- | 2000 Thlr. zur Vervollständigung der technischen Einrichtungen inner- Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Drucksachen ein größeres feinen Tarif mit der verschärften und jedenfalls ungewöhnlichen Ge- derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des einen oder anderen | halb des Gebäudes der Normal - Eichungs - Kommission. _Die Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal- | wihtsprogression von ,75 zu 75 Grammen zur Anwendung, ein Ver- Staates ergeben wird. Der Einzeltransit unterliegt hinsichtlich der | fortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131,000 Thlr. tung, dieser leßteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr- | fahren, welches die in der Regel aus \{chwereren Briefen bestehende Taxe; Theilung und Progression denselben Grundsäßen, welche für | (+32,260 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist E als Entschädigung zahlen : sechs Franken für jedes Kilogramm Korrespondenz Deutschlands nach den überseeischen Ländern in empfind- die internationale Korrespondenz angenommen sind, mithin tritt dem | durch Vermehrung des Beamtenpersonals (um 1 Direktor, 3 vortragende Priefe; Und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere, | licher Weise beeinträchtigte. ; i Tarife derselben ledigli das Porto des dritten Staates hinzu. Aus- | Räthe, 5 expedirende Sekretäre 2c.) veranlaßt. 2) Andere persönliche einer ermsßigten Taxe M Sendungen. / | Ein solcher ans fonnte die B L nit überdauern, enommen hiervon ist jedoch die Korrespondenz nah den überseeischen | Ausgaben 9850 Thlr. (+ 2000 Thlr.). 3) Sächliche Ausgaben Es Wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel- | welche ihn gesva en hatten. Auch abgesehen davon daß die aus Ländern 1 für welche dem transitleistenden Staate die Portosäße | 20,000 Thlr. (— 2500 Thlr.) 4) Unterhaltung des Dienstgebäudes Jährliche Mehrgewicht zn zahlen is wenn dasselbe nicht mehr beträgt, | früherer Zeit datirenden Postverträge den gegenwärtigen staatsrecht- vergütet werden; welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen | und des Gartens 1000 Thlr. (wie 1872). 9) Kontrole der Zölle und als 100 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und n Verhältnissen Deutschlands nicht mchr entsprechend waren, Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein | Verbrauchssteuern 138,800 Thlr. (— 7200 Thlr.). 6) Statistisches Amt andere Drudcksachen. schien eine durchgreifende Aenderung der Grundlagen , auf denen sie können, welche hiernach die Transitfreiheil noch erleiden wird, ist doch | 29,760 Thlr. (neu). L Normal - Eichungs - Kommission 9750 Thlr. Die deutsche Postverwaltung und die Lai pin 43 Postverwaltung | beruhten, unerläßlih. Die deutsche Reich8verwaltung zögerte-deshalb der Fortschritt niht zu verkennen, der in dem System der gegen- «L 2500 Do 8) Verwaltung der Reichs\{uld 1700 Thlr. (wie werden gegenseitig dic ges{lossenen Briefpakete Ce lassen; welche | niht mit dem Versuche, schon bei den auf Grund des Artikel 17 des seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegung in dem | 1872). 9) Pensionen und Unterstüßungen 152,400 Thlr. (+ 8000 Thlr.). die eine Verwaltung mittels der Seepostrouten der anderen Verwal- Friedensvertrages vom 10, Mai 1871 zu Franffurt eröffneten Ver- Vertragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das ist für die | 10) Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle 92,038 Thlr. (wie

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