1872 / 88 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ankreih eine feste Gebühr von fünfzig Centimen erhoben. Bei der | tung absendet oder empfängt. Die desfallsige Beförd soll unter lungen eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende | internationalen Bezichungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment Bbsendung aus Deutschland kommt e im inneren Verkehr des Lan- dentenigen Bedingungen stattfinden, welche die meistbegünstigte Nation V une über die marierung Beziebitnden mit Frankreich her- | der Länge der Traniitroulen und der Schwierigkeiten der Transporte des bestehcnde Gebühr zur Erhebung. : von der den See ie vermittelnden Verwaltung erhalten hat. beizuführen. fortan aus der Berechnung s{windet, daß auf die Benuhung der Der ‘Absender einer refommandirten Sendung kann die Be- _ Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz Die E e der deutschen MNEVerinatung bezweckten im | Konkurrenzlinien und alle jene Umständes welche nach dem bisherigen schaffung cines Rücfscheins verlangen. Die Rüscheine über rekom- | in Postdienst-Angelegenheiten eingeräumt. Wesentlichen: Aführung eines ermäßigten Portos für die deutsh- | System eine oft bis in das Kleinliche gehende Abwägun ber mandixte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in An- Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus- anzöfische Korrespondenz ; halbschiedliche Theilung desselben zwischen | speziellen Verhältnisse der einzelnèn Routen und cin stetes Mark- wendung kommenden Gebühr. / gon Bcträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor- Lo Postverwaltungen und die Verwirklichung des freien Post- | ten über die Transitsäße nothwendi machten, keine Rücksiht mehr zu - Art. 10. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe seßt f wie | derlih, in der bei der deutscher. Postverwaltung üblichen Weise be- transits durch das beiderseitige Gebiet. nehmen ist. Es noch is, daß, während beide Reiche in der folgh, zusammen: 1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe | wirkt werden. j Da zu Frankfurt auf dieser Grundlage eine Verständigung mit | Gegenseitigkeit der Dienstleistungen die Ausgleichung ihrer Tnteressen von gleichem Gewicht, 2) aus der im vorhergehenden Artikel fest- | Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg- Frankreich nit zu erreichen war, so blièb der deutschen Postverwal- | finden, sie zugleih in die Lage gebracht werden, ihren Postverkehr gesehten Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem | lichen Abrechnungen werden monatli aufgestellt; und zwar von jeder tung nur der Ausweg ; die Aufhebung des postvertragsmäßigen Zu- | mit anderen Nationen nach ve iedenen Richtungen bin von den in roschen für jc 20 Thaler oder einen Theil von 20 Thalern des an- | der bciden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung em- S Fandes, und als Folge davon die Einführung des- F äntirungs. hohen Abgaben immer licgenden Hemmnissen zu befreien. Die ei Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer pfangenen Bricffartenshlüsse. Die betrcffenden Abrechnungen werden wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1872 in bcstimmte Aus- | deutsche Postverwaltung wird hierdurch in den Stand geseßt, das ebühr von zwanzig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil | gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine General- f t zu nehmen. Inzwischen ist es jedoch weitercn in Berlin ange- pa nach Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden von 100 Franken des angegebenen Werths bei der Absendung aus | abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnun fnüpsten und in Paris fortgeseßten Verhandlungen gelungen , zu | Saßes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland Franfreich. : | / : wird in der Währung desjeni en Gebiets festgestellt, für welches fi einem den beiderseitigen Jnterejsen entsprechenden Ergebniß zu kommen. ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Route __ Bei Briefen mit Werthangabe soll das Gewicht 250 Grammen | einc Forderung herausstellt. ie Saldirung erfolgt in Wechseln au Nach reiflicher Erwägung konnte die französische Regierung 0 Über Calais wieder zu benußen, die wegen der hohen französischen nicht überstcigen. ae Berlin, wenn cine orderung für die deutsche Verwaltung entfällt; der Einsicht nicht länger verscließen; daß ein Postvertrag mit Deutsch- Transitgebühren dem Brieftransportè fast ganz verschlossen war. Jn- Der “j ava Werth darf nicht höher scin als 2700 Thaler | und in Wechseln auf Paris, wenn einc &Sorderung für die französische land nur auf dem Boden vollständiger Parität möglich war, hieraus gleichen wird es zulässig sein; die deutsch-amecrikanishen Dampfschifs- oder 10,000 Franken. Verwaltung entfällt. : folgte von selbst, daß der Antheil beider Reiche an dem gemeinsamen | linien auch auf dem Wege über Havre; wo mehrere ihrer Siffe Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die französische Vost- Porto na gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden- | regelmäßig anlegen, zu benugzen. auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur | verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der heit der internen Posttaxen und den finanziellen Bedürfnissen Frank- Dem mit Amerika fkorrespondirenden deutschen Vublikum wird oder Abänderung, selbst wenn leßtere vom Absender anerkannt wäre, im vi gh Yat hi Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle Y reichs fonnte wobl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta- | dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na- angegeben sein. weiteren besonderen Dienstvorschriften festscßen; welche erforderlich rifs, nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung | mentlich für die Handelsbezichungen von wesentlicher Bedeutung _ Die Briefe mit Werthangaben müssen unter Kreuzcouvert abge- | sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern. Rechnung getragen werden. werden kann. : sandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein. i Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als mögli Auch hinsichtlich des Transits zeigte \sich die französische Regic- Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags- Art. 11. Jm Falle des Verlustes einer refommandirten Sen- | und spätestens am 1. Mai 1872 zur Ausführung gebracht werden rung ciner freieren Auffassung zugänglich. Die yohen Transitgebübren, besimmungen nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein : dung wird diejenige Verwaltung ; in deren Bereich der Verlust “at und soll so lange gültig bleiben ; bis ciner der vertragschließenden seit lange {on ein Gegenstand der Beschwerde er auswärtigen Post- Arlt. hat der ; zur Abtragung dur einen Expreßboten be- gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten | Theile dem andern, und zwar cin Jahr im Voraus, scine Absicht verwaltungen, hatten diese mit N olgeen igteit dahin geführt das | stimmten Sendungen feine Erwähnung gethan, weil dieselben in eine Entschädigung ck len von vierzehn Thalern, wenn die Absendung | angekündigt hat, den Vertrag aufzuheben. französische Gebiet möglichst zu umgehen. Der Transit durch Frank- Frankreich zur Zeit noch unbekannt sind. In Deutschland wird ihr aus Deutschland erfolgt ist, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab- Während dieses leßten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in reih war in sciner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall ußen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatsache erhellt; daß sendung aus Frankrei stattgefunden hat. l Kraft; unbeschadet der SEOE und Saldirung der Abrehnungen in sihtliher Abnahme begriffen. Jn besonderer Beziehung zu Deutsh- | im Jahre 1871 im Gebiet der Reichs-Postverwaltung 860,000 Expreß- Jm Falle cin Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines | zwischen den Verwaltungen der beiden Länder nah Ablauf des ge- land enthielten die thatsächlicjen Verhältnisse für Frankreich feinen | sendungen durch die Fen befördert worden. Die [ranzösishe egie- nhalts beraubt werden sollte, sci es auf deutschem Gebiete unter | daten Termins. | : Anlaß, die angebotene Gleichstellung abzulehnen. War Deutschland | rung, hierauf aufmerksam gemacht; hat verheißen, dieser Einrichtung mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nah deutschen Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages werden ür den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transit durch | eine eingehende Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung Gesepen dic Ersappflicht zur Folge haben würden, oder auf franzs- | alle den Postverkehr betreffenden früheren Bestimmungen und Fest- Eranfreich angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleihem, wenn nit | vorzubereiten. j : f: fishem Gebiete unter Umständen, welche für die französishe Post- | sezun en zwischen den deutschen Staaten oder Verwaltungen Und- in höherem Maße für scine umfangreiche Korrespondenz nah den Auch die Postanweisungen sind im Art. 1 nicht aufgeführt. Ihre verwaltung nach französischen Geseßen die S ppue zur Folge | Frankreich aufgehoben. / i nordischen Reichen, nach Rußland, nah Oesterreih und einem Theile | Zulassung hat in Rüsicht auf die in Frankrei bestehenden Geldver- haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender; Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die der Schweiz, des Tranfits durch Deutschland. Hierbei kam der Um- | hältnisse zur Zeit noch beanftandet werden müssen. Sobald aber die oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von | Ratifikationen sollen so bald als möglih zu Versailles ausgewechselt stand noch wesentlih in Betracht, daß die zwischen Oesterreih, be- | Metallvaluta in Frankreich vollständig wiederhergestellt if, wird auch ¿wei Monaten, vom Tage der Reklamation an O den an- | werden. ; | zichungsweise der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be- | mit Tasaheun der dfanweisungen vorgegangen werden; für wel- PRA Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop- ehenden Postverträge sich auf Elsaß und Lothringen nicht ersireckten, | chen Fall rif und Verfahren mit der französischen Postverwaltung rtifel 10 festgescyte Bersicherungsgebühr entrichtet is. Derartige | pelter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet- leichterungen des Transits durch dieses Land für die Korrespondenz | im Voraus vereinbart worden sind. Reklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb \ech8 | schafts versehen. mit Frankreich daher nur im Wege ciner Verständigung mit Deutsch- Art. 4. Sowohl im internen Postverkchr Deutschlands, als auch Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge- So geschehen zu Versailles, den 14. Februar 1872. land erreichbar waren. in den meisten neueren osiver tragen ist ein Maximalgewicht von rechnet; erhoben werden. Nach T dieses Termins steht dem Arn im. VUPNEn Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine Erwägung daß Franfk- | 15 Grammen für den einfahen Brief angenommen. Da jedoch der Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nit f : (L. S.) L. S.) reih durch beharrliches Festhalten an Grundsäßen, welche mit den | französische Tarif, abweichend von dieser Gewohnheit; im inneren __ Art. 12, Jede Verwaltung bezieht ungethcil biejenigen Be- Rémusat. G. Rampont. Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Völker nah er- | Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf 10 Gram- träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9 (L. S.) (L. S.) leihterten Verkehrsbeziehungen in unläugbarem Widerspruche stehen; | men beschränkt hat, so“sah fih die deutshe Postverwaltung zu ihrem Und 10 in ihrem Gebiet erhoben werden. x S \ich unvermeidlich in eine isolirte Lage bringen würde, haben \{ließ- | lebhaften Bedauern genöthigt, diese bcengende Gewichtsprogression auch

Es wird ausdrüdlich zwischen den kontrahirenden Theilen verein- Den Motiven is folgender Bericht beigefügt: lih zu der Einigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage | für den internationalen H anzunehmen.

bart, daß die ín den genannten Artikeln bezeichneten Gegenstände, : j r nunmehr der Genehmigung des Bundesraths unter- Art. 5. Das bisherige Porto von ck Groschen für Drufsachen welche richtig * bis zum Be immungsort frankirt worden find, unter | Bericht des Aus\{chu}es für Eisenbahnen, Poft und Telegraphen, S uo Ó Ina 9 ist auf den Wunsch der M, ösischen Regierung unverändert beibe- keinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer | betreffend den zwischen Deutschland und Frankreich ges{chlossenen Poß- Nach Inhalt diescs Vertrages wird halten, dagegen ist die Gewichts8progression von 40 Grammen auf Taxe oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden vertrag vom 14. Februar 1872. : | 1) das Leutfd-teems sche Briesporto welches bisher für den | 50 Grammen ausgedehnt, insoweit also eine Erleichterung bewirkt. Urfen. L | / Berlin, den 2. April 1872. größeren Theil Deutschlands 4!, für die Rheinlande 35 Groschen be- Art. 6. Das Porto für Waarenproben betrug bisher Groschen Art. 13. Die deutsche al H ri, und die französische Post- Nachdem der Friede mit Frankreich wieder hergestellt war; er- trug, auf den Saß von 3 Groschen ermäßigt. Einer weiteren Herab- | oder 10 Ctntimes für 40 Grammen. Da in Folge dieses niedrigen nl können sich gs Korrespondenzen jeder Art zum | forderte es das Jnteresse des gegenseitigen Verkehrs, die durch den | sezung, wie sie deutscherseits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, | Sazes zu viele kleine Packete mifbräuhlich auf die Post gelangt Einzeltransit na und aus solchen Ländern überliefern, denen sie zur | Krieg unterbrochenen postalishen Beziehungen zwischen Deutschland glaubte die fcanzösische Regierung , welche ihr internes Porto in | sind, so hat Frankreich jene Taxe für seinen internen Verkehr auf Vermittelung diencn. ; i und Frankreich ohne Verzug wieder anzuknüpfen. Zu diesem Ende neuerer Zeit von 26 auf §s Centimes erhöht hat, aus finanziellen Centimes erhöht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich, Das deuts-französische Porto bildet keinen Gegenstand der Ab- | wurden die Postverträge, welche zwischen Preußen, ayern, Baden Gründen nit beitreten zu können. Man is jedoch übereingekommen, | die internationale Taxe für Waarenproben auf 3 Groschen fär die rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Ausnahme von der | und beziehungsweise dem Fürsten von Thurn und Taxis einerseits obald die Verhältnisse es gestatten, das internationale Porto auf | ersten 50 Grammen mit einer alsdann eintretenden Ermäßigung auf vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nah und | und Frankrei andererscits vor dem Kriege bestanden hatten; durch 5 Groschen zu ermäßigen, einen Saß, der gegenwärtig {hon “l & Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzuseßen. aus überseeischen Ländern an die transitleistende Verwaltun dieselben | den Krieg aber aufgehoben waren, einstweilen thatsächlich wieder in diejenigen Firtlernunaen, welche 30 Kilometer in gerader Linie nich Art. 9. Hinsichtlich der rekommandirten Sendungen, welche Portosáße vergütet werden, welche für derartige Korrespondenzen im | Anwendung gebracht. , F überschreiten, zur Anwendung kommen soll. dem französishen Postwesen bisher fremd waren, hat dieses sich den inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden. | Der [solchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher- 5 Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt. Jede | diesseitigen - Vorschlägen angeschlossen. Die Refommandirung wird Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto; welche die | seits von vorne herein nur als - ein vorübergehender modus vivendi der beiden Postv erwaltungen behält das Porto, welches sie erhebt, die | demnah au bei Drucksachen; Waarenproben und Geschäftspapieren deutsche Po e an die franzöfische Postverwaltung zu ver- | angesehen werden, auf dessen Beseitigung thunlichst bald Bedacht zu deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nah | zulässig sein. güten hat, sollen nah Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei- | nehmen war. Denn die gedachten Verträge waren der Ausdruck und anfreih und die unfrankirten Briefe aus Frankrcich; die französische Nach vorstehenden Erläuterungen kann der Auss{uß dem Bundes- gefügten Anlage A berechnet werden. _| Ausfluß der postalischen Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab- erwaltung umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nah | rathe nur empfehlen : : i Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, -welche die f mgégleite in welcher leßteres in ry auf die Kommunikationswegce Deutschland und die unfrankfirten Briefe aus Deutschland. Diese dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu erthcilen. i französishe Postverwaltung an die deutsche Postverwaltung zu ver- | für den internationalen Verkchr sich zur Zeit ihres bei Be zu j Regelung» kommt im Effekte einer halbschiedlichen Portotheilung glei, | Stephan. Hofmann. Heerwart. Nuhstrat. v. Krosigk. güten hat sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei- | Frankreich befänd. Diese Verhältnisse hatten dahin geführt; daß nit hat aber vor dieser den nicht zu untershäßenden Vorzug, daß fie die Krüger. gefügien Anlage B berechn 56 die in den Anlagen A undB festgesepien | spondenz UnterBtn reibe denen die deutjc-franzs ilde Korre- | gegenseitige Abrechnung und alle mit ‘derselben verbundenen Weit- vird vereinvart/ dap die in den aniagen n estge]evten n f großeren eite der franz en j rfl mat. Es wird biermit ein ahren, dessen ° : Bedingungen im gemeinsamen Einverständniß der beiden Verwal. Postverwaltung zufiel, sondern au der Transit durch Frankrei mit is T n aufd SfierrcibiA verde seit eiter Reihe | .. —_ Aus den C ge egen S J ezi E t E tungen abgeändert werden können. j einem System von Abgaben belastet war; welche das Maß des internen von Jahren erprobt is auf ein größeres internationales Gebiet aus- | für das Jahr 1873 theilen wir folgende we cU9zug I Art. 14. Die Deutsche Oas und die Französische rann Portos zum Theil noch überschritten. Beispielsweise edehnt und damit eine wesentliche Vereinfachung der administrativen Der Etat des Reichskanzler-Amts pro 1873 {ließt mit Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briespackete be- | erhob Frankreih für die in geshlossenen Briefpaketen transitirende | Serien ermöglicht. 180 Thlr. Einnahmen, wie derjenige pro 1872. Die Ausgaben sind fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der Korrespondenz Deutschlands mit Spanien und Portugal eine Gebühr 3) An die Stelle des Systems fiskalischer Ausnußung des Tran- | 631,698 Thlr. dauernde (gegen 1872 + 60,160 Zu und an ein- anderen Verwaltung absendet oder empfängt, : i von 20 Centimes für 30 Grammes, wovon die Folge war, daß fitverkchrs tritt der Grundsaß gegenseitiger Transitfreiheit, mit einem | maligen außerordentlichen 350,000 Thlr. Kosten der ctheiligung des Um eine billige Sg [Er den von beiden Theilen ge- | Deutschland das Porto nah der pyrenäischen Halbinsel auf 6 Sgr. mäßigen Entschädigungssaße für das Mehrgewicht, welches sich nach | Deutschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1873, 2. Rate; und leisteten Transit herbeizuführen, so E Verwaltung, welche im | für den Brief erhalten mußte. Beim Einzeltransit brachte Frankreich vierteljährlicher Abrechnung für - die in Je lossenen Packeten beför- | 2000 Thlr. zur Vervollständigung der technischen Einrichtungen inner- Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Drucksachen ein S feinen Tarif mit der verschärften und jedenfalls ungewöhnlichen Ge- derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des eincn oder anderen | halb des Gebäudes der Normal - Eichungs - Kommission. _Die Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal- | wichtsprogression von 74 zu 7+ Grammen zur Anwendung, ein Ver- Staates ergeben wird. Der Einzeltransit unterliegt hinsichtlich der | fortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131,060 Thlr. iung, dieser leßteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr- | fahren, welches die in der Regel aus {wereren Briefen bestehende Taxe; Theilung und Progression denselben Grundsäden, welche für | (+ 32/260 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist ge als Entschädigung zahlen : sech8 Franken für jedes Kilogramm | Korrespondenz Deutschlands nach den überseeischen Ländern in empfind- die internationale Korrespondenz angenommen find, mithin tritt dem | durch Vermehrung des Beamtenpersonals (um 1 Direktor, 3 vortragende Briefe, und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere, | licher Weise beeinträchtigte. / Tarife derselben lediglich das Porto des dritten Staates hinzu. Aus- | Räthe, 5 expedirende Sekretäre 2c.) veranlaßt. 2) Andere persönliche einer ermäßigten Taxe O Sendungen. G ¿ Ein solcher E konnte die E nit überdauern, È genommen biervon ist jedoch die Korrespondenz nah den überseeischen | Ausgaben 9850 Thlr. (+ 2000 Thlr.). 3) Sächliche Ausgaben „Es Wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel- | welche ihn „geschaffen hatten. Auch abgesehen davon j daß die aus Ländern, für welche dem transitleistenden Staate die Portosäße | 20,000 Thlr. (— 2500 Thlr.) 4) Unterhaltung des Dienstgebäudes Jährliche Mehrgewicht zn zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, | früherer Zeit datirenden Postverträge den gegenwärtigen staatsrecht- vergütet werden, welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen | und des Gartens 1000 Thlr. (wie 1872). 5) Kontrole der Zölle und als 106 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und Uen Verhältnissen Deutschlands nicht mchr entsprechend waren, Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein | Verbrauchssteuern 138,806 Thlr. (— 7200 Thlr.). 6) Statistisches Amt andere Drusachen. hien eine durchgreifende N E Grundlagen auf denen sie Y fönnen, welche hiernach die Transitfreiheil noch erleiden wird, ist doch | 29,760 Thlr. (neu). L Normal - Eichungs - Kommission 9750 Thlr. Die deutsche Postverwaltung und die De Postverwaltung | beruhten, unerläßlih. Die deutsche Reichsverwaltung zögerte deshalb der Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem System der gegen- | (-+- 2500 S 8) Verwaltung der Reichs\{uld 1700 Thlr. (wie werden gegenseitig die ges{lossenen Briefpackcte R lassen; welche | nit mit dem Versuche, hon bei den auf Grund des Artikel 17 des seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegung in dem | 1872). 9) Pensionen und Unterstüßungen 152,400 Thlr. (4+ 3000 Thlr.). die eine Verwaltung mittelst der Seepostrouten der anderen Verwal- | Fricdensvertrages vom 10. Mai 1871 zu Frankfurt eröffneten Ver- | Vertragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das is für die | 10) Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle 92,038 Thlr. (wie

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