1872 / 92 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

tikeln 866 und 867 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesebbuchs fest- | amh bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Wenn im Aus- E Verschollenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann, so- | lande das Seemannsamt aus besonderen Grunden die Uebernahme ern ein anderer Zeitpunkt der Beendigung nicht nachgewiesen wird, | ablehnt; so hat der Schiffer die Uebergabe bei demjenigen Seemanns- Cen U Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die | amt zu bewirken bei welchem es anderweit zuerst fann. leßte Nachricht über das Schiff reicht. ur die Vorschriften des ersten und dritten Absaßes werden

Der Betrag der Forprrungon ist dem Seemanns-Amt des | die auf die rung der Civilstands - Register bezüglichen Bestim- Musterungshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die | mungen der Landesgefeße nit berührt.

Empfangsberechtigten zuCvermitteln hat.! : | bort k Ei Dem Schiffömann gebührt Beköstigung für Rechnung iu Scviliviet her Lie ‘Beshasfung cines Nachweises über den

iffs von dem Zeitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die : : Vrabreten Speisen Und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf R S En nah Maßgabe der vorstehenden Be-

verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bet L Seite bringen. | _§. 54. Der Schiffsmann i verp en während der ganzen . 45. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs An- | Reise, einschließlich elwaiger wischenrcijen , bis zur Beendigung der \sprud auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden, Rücdckreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht nur für fie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genü- | ein Anderes bestimmt il gend zu lüftenden Logisraum. Unter Rückreise im Sinne der peEen e Bestimmung ist die Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Reise nah dem Musterungshafen zu verstehen. Wenn jedoch das Schiff Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe ' nicht gewährt | von einem nichteuropäishen Hafen oder von einem Hafen des werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu | Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und der Musterungs- verschaffen. S | hafen ein deutscher a en ish so gilt auch jede -der nahstehend bezeich- §. 46. Die dem Schiffsmann für den Ta mindestens zu verab- | neten Reisen als Rückreise, falls der Schiffer alsbald nach der An- reichenden Speisen und Getränke (§. 44) die Größe und die Einrich- | kunst die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendigt erklärt: tung des Logisraumes (§. 45) und die mindestens mitzunehmenden- 1) die Reise nah jedem anderen deutschen Hafen Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nah dem örtlichen Rechte des 2) die Reise nah “einem Me E Hasen der Nordsee oder D . E nach einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens, Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen 3) sofern der Musterungshafen an der Ostsee liegt, auch die Reise im Verordnung8wege zu. nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nah einem Hafen F. 47. Findet der Schiffer bei ungewöhnlich langer Dauer der | des Sundes oder des Kattegats. Endet die Rüreise nicht in dem Reise oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen Musterungshafen, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurü- oder cine Aenderung hinsichtlich der Wahl pee O oder Getränfe | beförderung (§F. 65, 66) nach diesem Hafen und auf Fortbezug der D so muß der Schiffsmann sich solchen Anordnungen unter- euer E der Reife oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende werfen. | : | ergütung. Der Schiffer hat im Schiffsjournal, zu bemerken, wann, aus | g, 55, Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann scine Ent-

welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung lassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff

éäingetreten ist. CEY ; : Wenn dies versäumt is oder wenn die vom Schiffer getroffenen gerenus! U EUTEN Verklatun a O Orte festgemacht; auch

Anordnungen sich als ungerech{tfertigt erweisen, so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Ver- F. 56. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen ütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des | Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglüdt ;

echt8weges das Seemannsamt; vor welchem abgemustert wird, nah | wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig -fondemnirt

freiem Ermessen. : / (Art. 444 des Allg. Deutschen Handels-Geseßbuchs) und in dem leßteren C. 48. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt | Falle ohne Verzug öffentlih verkauft wird; wenn es geraubt wird; oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung | wenn es aufgebracht oder angedaren und für gute Prise erklärt wird. und Heilung: i Dem Schiffsmann T alsdann nicht allein. die verdiente Heuer 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung G; 67), sondern auch freie Zurückbeförderung (§F§. 65, 66) nah dem die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drci Monaten seit der usterungshafen oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Erkrankung oder Verwundung ; Vergütung.

2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nah dem g. 57. Der Stiffer kann den Schiffsmann ; abgesehen u Köl

E I ei Monblei ‘feít R les prr A bis zum | jy dem Heuervertrage bestimmten Fällen; vor Ablauf der Dienstzeit

s ; f Ly entlassen : : 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurüfehrt, die 1 so lange die Reise noch nicht angetreten is wenn der Schifs-

Rüdreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, f i i d bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rücffehr des Schiffs) | m denn der Schissmann cines groben Dienstvergebens, ins: ug) Wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden | besondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgeseßten Wider

/ 3 L | spenstigkeit; der Schmuggelei oder einer mit s{werer Strafe bedrohten

Schiffs. i i : j andlung si s{chuldig macht ; Auch ebührt dem Schiffsmann, falls er_niht mit dem Schiffe | © 3) ug Lg S ifm mit einer \yphilitischen Krankheit be-

nah dem e a0 Ben S Zurücfbeförderung nah haftet ist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krank-

sPocpende Vergütung 66) oder nach Wahl des Rheders eine ent- | eit oder Verwundung ih zuzicht, wélche ihn arbeitsunfähig mat; Ç. 49. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffs- 4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war;

; : : ; : : wegen Krieg, Embargo oder Bloïfade oder wegen eines Aus*fuhr-

wam : E E die Aae nit ana Ms un: bie cute ebet, oder Einfuhrverbots bder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung

bis zur Beendigung der Rüdckreise; wenn er während der Reise am b ree Ut, O E Sti bebe y E E Sha Ciuen

Lane Ee E werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er | px Ziffern 2 und 3 sobald es geschehen kann, dem Schiffsmann an- Jf der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt, gezeigt und in das Schiffsjournal eingetragen werden.

so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem F. 58. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1 Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. bis 3 des §. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer (§. 67); in den C. 50. Auf den Schiffsmann; welcher die Krankheit oder Ver- | Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nah Antritt der Reise entlassen wundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder | wird, nit allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie mit einer s\yphilitishen Krankheit behaftet ist, finden die §Çÿ. 48 und urüdckbeförderung (FF./ 65, 66) nach dem Musterungshafen oder nah 49 feine Anwendun er Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

F. 51. Stirbt Ver Schiffsmann nah Antritt des Dienstes , so Ç. 59, Der für cine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus

hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (§. 67) zu anderen als aus den in dem §. 57 erwähnten Gründen vor Abl . - . au zahlen und die BeerdigungötoLen zu ragen. Ei ‘des Heuervertrages entlassen wird, behält; wenn die Entlassung e Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, \0 | Hlntritt der Reise erfolgt, als Entschädigung ‘die etwa empfangenen

hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem L . Richter A bestimmende Belohnung zu entri@t A gane un Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht

. 52. Ueber jeden nach Antritt des Dienstes eintretenden Todes- : fall Zie Schiffsmannes muß vom Schiffer unter Zuziehung von shädigun ae, D ere Ai Head so hat er als Ent- zwei Schiffsoffizieren oder von ge anderen E Personen f a Entlassung e

ein urkundliher Nahweis beschafft werden. Die U muß Tag rstt nach Antritt der Reise erfolgt, so _hat er und Stunde des Todes, Vor- und Familiennamen; Geburts- oder Al Le Zurlibeförberung (§5. 69 54A Sbredtn Ee

Wohnort und Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Ursache Bae Auch erhält er außer der verdienten Heuer (F. 67) noh die

des Todes enthalten. Sie ist von dem Schiffer und den zugezogenen | Feuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäi-

Zeugen zu vollziehen. | , en .(§. 71) oder in ei icht Âi f il ist, jed Soweit der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmannes fich an Bord a mehr As b ctaitea ba! ég A L n c f Ti ie G i L : : endi- befindet, hat der Schiffer für die Eens und Aufbewahrung; R ÁR cntlalen worden bitte. / ch

sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu | Ung der tragen. Die Aufzeichnung is unter Zuziehung von Schiffsoffizieren F. 60. Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden Para- oder anderen qlauvhaften Personen vorzunehmen. gran Anwendung findet, und der Schiffsmann nah Beendigung

Die Nachlaßgegenstände selbs der etwaige Erlös aus denselben, | ‘der Reise in einem deutschen Hafen entlassen worden wäre, so wird,

sowie der E euerrückstand sind nebst der erwähnten Aufzeih- | um die ihm außer der verdienten Qn gebührende Heuer zu hbe- a d Sn d

nung und dem weis über den Todesfall demjenigen Seemanns- | stimmen, die Dauer der Reise eines Segelshiffs gerehnet;

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nah Häf Die vorstehende Bestimmung findet insbesondere au in den im

F. 56 bezeichneten Fällen Anwendung.

der , 70. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an

Nordsee. der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Ge- es nicht angesehen. d L

von Häfen: Monaten n j T1. In Pen çg. 59 und 61 sind unter den europäischen Häfen

1) der Nordsee bis zum 6. Grade nördlicher zugleich die nichteuropäischen Häfen des Mittelländischen Schwarzen Breite und des englischen Kanals zu 1 und Azowschen Meeres als mit inbegriffen anzusehen.

2) der Offsee und der angrenzenden Gewässer zu 1 F. 72. Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht

3) in Europa außerhalb des englischen Kanals ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den

i j i i î iffsmannes zu und bis zur Straße von Gibraltar mit Ein- all der Zurülassung cine Hülfsbedürftigkeit des Sch es z [tus der Azoren, lder der Nordsee über esorgen is so kann die Ertheilung der enehmigung An E ES

L ite bi gemacht werden, daß der Schiffer gegen den 1 ; An ib dee "Mord ec Tis mili Sotetay tigkeit [us einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

i{chlié Die Bestimmungen des §. 103 werden hierdurch nicht berührt.

4) s, des Schwarzen und Vierter Abschnitt. (Disziplinar-Bestimmungen.) F. 73. Der

Azowschen Meeres zu i Schiffsmann is der Dit tinregeuals des Schiffers unterworfen.

8 in Europa, östlich des Nordkaps zu dess E beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit i i essen Beendigung. ; 2

N d TEO inlii@ ‘zu E at g. 74. Der Schiffsmann is} verpflichtet, sich stets nüchtern zu

7) dle von Rio de Janeiro- bis Kap Horn p E A E ein angemessenes und friedfertiges Be- einschließlich zu ragen zu beob ; | / i |

if i Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor-

9) L i e t BlieBli O MAY A eseßten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dien klthen Be-

U H , ; ; len unwecigerlih Folge zu leisten. 9) der Wesiküste- von Afrita nördlih vom is g. 75. B Sa fmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr-

Aequator eins{ließlich der Kanarischen und ) ) „Ar De s h - i heitsgemäß und vollständig mitzutheilen / was ihm über irgend eine 10) S A R zum Kap der den Schiffsdienst betreffende Angelegenheit y insbesondere über eine

î ießli beabsichtigte, versuchte oder vollführte De ertion bekannt ist. : 11) S des Kap Me auten Bild dies- F. 76. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine cits des Kap Komorin mit Einschluß des Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Rothen Meeres und des persischen Golfs zu 4 Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste; 12) von den sonstigen; vorstehend nicht mit am Abladungsorte zur Abladungszeit für Lide Reisen und Güter einbegriffenen Häfen A Gee 20 - DRS ven 4 4 bedungene Fracht e N Ee er Verpflichtung zum Ersaß d. 61. Der Siffsmann fann seine Entlassung fordern: oe iee 1e aus Desi die Güter über Bord zu werfen; 1) wenn sich der Schiffer ciner schweren Verleßung seiner ihm | wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch grobe Miß- Der §. 297 des Strafgeseßbuchs wird dur vorstehende Bestim- handlung oder dur grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank | ¡nungen nicht berührt. E A E L S boage weise: 7 Die Bestimmungen des _§. 76 finden ebenfalls Anwen- 2 E e Q V ange Ausreise cine: Siicbenraite: fue dung, wenn der Schiffsmann o O e ae L aeaen oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit dem Ee Dee T Le L ie bed E Bord bri T Bienstantritt zwei oder drei Jahre; je nachdem das Schiff in einem fe G gr da der beabsichtigten Reise bedarf an Dord dring E d rid oder in einem nichteuropäischen Hafen si be- | Die egen dieses Berbot mitgenommenen geistigen Getränke und E Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann Uwe S Vir une der Bestimmungen der §8. 76 und 77 kein Reih: die Entlagung zu fordern en, die Ent getroffen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, N In Un falle des F. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung | s das Schiffsjournal einzutragen. E E efor S, Í für eine längere als die daselbst an- §. 79. Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit die meg em der ge ebene Zeit sich vehaaes hat. Die Verheuerung auf unbestimmte O E O S an einer strafbaren Handlung ät oder mnt der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung E Á SO "Sein das Schiff ‘in einem Hafen liegt so is der Schiffer der Ausreisé der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen wer- | befugt, die Effekten eines Schiffsmannes, welchen cr der Absicht der us pie “Pr sei; wird als Verheuerung- auf solche Zeit Deserti on ir v erdächtig hälh zur Verhütung derselben bis zur Ab- ge : / iffs in Verwahrun ; 2) sobald die Rückreise ARgeDroRe t. illen der Ziffern l-und 2 l Y C. 8L Der Schiffer ist défugt, Dienstvergehen des Schiffsmannes - 63. Der Siffsmann E, E je l des C 59 bestimmt | Mt Geldbuße bis zum Betrage ciner Monatsheuer zu bestrafen. L des §. 61 dieselben Ansprüche welche für den-Fall des Z. 52 bestimm Als Dienstvergchen werden insbesondere angesehcn: ae mi eit nd; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver- | ¡m Dienste, namentlich im Wachdienste/ sowie wiederholte Fahrlässig- iente Heuer (Z. 67). i ; keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgeseßte; ungebührliches Be- F. 64. Jm Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent- | ¿ragen gegen Vor cilenb gegen andere Mitglieder der Schiffsmann-

lassung fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (§. 105) saft oder gegen Reisende; Verlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder MeS. Sena ae. ; ; 7 Ausbleiben über die esigejepe Zeit; E eigener oder fremder

F. 65. Wenn nah den Bestimmungen dieses i e ein An- Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord spruch auf freie Zurübeförderun begründet ist, so umfaßt derselbe bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaub- au den Unterhalt während der eise. : zt niß; cigenmächtige Zulassun fremder Personen an Bord und Ge-

F. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genüg!, | stattung des Anlegens von Fahr E an das Schiff; wiederholte wenn dem Schiffsmann, welcher area ist, mit «Genehmigun runkenheit; Vergeudung ; Sbeiug e Veräußerung oder bei Seite des Seemanns8amts cin seiner früheren Stellung entsprechender und | Hringen von Proviant. : ' durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen nter welchen Vorausse ungen das Verhalten des Schiffsmannes Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird welches nach dem Musterungs- auch noch in anderen Fällen dic Annahme und Ahndung eines hafen Be Quer demselben nahe belegenen Hafen gebt leßterenfalls | Diensivergehens begründet, hat der Schiffer nah den Bestimmungen unter Gewährung der entsprechenden ergutung für die weitere freie dieses Gesehes und insbesondere des 1IV. Abschnitts pflichtmäßig zu Zurübeförderung (§. 65) bis zum Musterungshafen. j ; éctitesen:

st der Schiffsmann kein Deu ser, so wird ein Schiff seiner Pi iesiveitebin der Schiffsoffiziere kann der Schiffer mit ciner Natidnalität einem deutschen Schiffe Fleichgeage. : Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer ahnden.

g. 67. Jn den Fällen der §§. 37) 51, 56, 58, 59 und 63 wird Schiffsjungen, sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch | vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unter- und Bogen für die ganze Reise bedungen is mit Rücksicht auf den | worfen. : vollen Heuerbetrag nas eee der geleisteten Dienste, sowie des F. 82. Vor Verhängung einer den Betrag einer halben Monats- ctwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der heuer übersteigenden Geldbuße hat der Scifer Schiffsoffiziere an- in den Cg. 59 und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird zühören, welche bei dem zu abndenden Dienstvergehen nicht bethei- die durch|chnittlihe Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und ligt find. | Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in | ede verhängte Disziplinarstrafe es “sobald es geschehen fann; Ansay gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be- it Angabe der cranlassung in das Schiffsjourn al einzutragen und rechnet. / : , ur Kenntniß des Bestraften zu bringen. Eine Geldbuße, deren Ein-

. 68. Der Schiffsmann, welcher desertirh, verliert den Anspruch tragung unterblieben is, darf nicht vollstreckt werden. auf Vie bis dahin verdiente Heuer, sofern er nit vor Abgang des ç. 83. Bei der Abmusterun hat der Schiffer die verhängten iffs zur Fortsezung des Dienstes freiwillig zurückehrt oder zwangs- | Geldbußen unter Vorlegung des hiffsjournals dem Seemannsamt weise zurückgebracht wird. i ur Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurü-

Unter denselben Vorausseßungen verfallen seine Effekten dem | -hehaltenen oder eingezogenen Beträge zu Übergeben.

Schiffe. Wegen der Bestrafung kann der Schiffsmann bei der Abmuste-

F. 69. Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffs- | rung oder innerhalb einer mit Lem O e Z0ge der Mam: mannschaft gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen | rung beginnenden Frist von drei Tagen bei dem SeemannsLam a ‘nit nur mit Schiff und Fracht; sondern zugleich persönlich. {werde erheben. Das Leßtere hat den Sachverhalt zu untersuchen