1872 / 95 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Es NENZ S S Er MBLAE att zien 10 Er a S Boe R a R E E U e rurmgr Aas 2" 1E D freie m Ran E 2 E Ea Spr En R r E zbs

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c) Sie betreffen freie, durch bürgerliches Geseß nicht gebotene | A Q. R. noch vielfach von bürgerlichen Wirkungen b ( 1 du i A. L. R. i egleite aeben: greifen also in die Rechts\phäre des Staates nicht ein, | und von Bischöfen, die mit weltliher Gewalt umsfleidet ate eter ind nicht mit bürgerli nachtheiligen Nettroigen verbunden. - Die | von ihren fortbestehenden Gerichtzhöfen, die noch in alter Weise ver- Kirche verbietet ebenso aus sittlichen oder religiösen Zwecken den Gc- | fuhren, ausging und wegen Eintritt dieser bürgerlichen Nachtheile nuß der Fleischspeisen an gewissen Tagen, die Feier der Hochzeiten Mitwirkung der Staatsgewalt nahe liegen fonnte; |

oder rauschende Vergnügen zu gewissen Zeiten, den Besuch gefährlicher b) daß jedenfalls nicht die von den Redaktoren des Landrechts Theater 2c. Wiewohl das Verbot dieser menschlihen oder bürger- etwa intendirte excommunicatio major im Allgemeinen, sondern lichen Handlungen mancherlei Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten ‘die durch den Wortlaut des Geseßes wirklich bezeichnete Handlung, und selb} irdishe Nachtheile für Manchen mit sih führt, wird die | d h. cine Exfommunikation, welche mit nachtheiligen Wirkungen für Rechts\phäre des Staates nicht verleßt da es freie, durch das Geseß | die bürgerliche Ehre verbunden is unter das Geseß fällt ;

"O Sie f Akte betrifft. c) daß nach den gemachten Ausführungen eine Benacht ciligung

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Sie streben religiös-sittlihe Zwecke an (Abwendung religiöser | der bürgerlihen Ehre dur die excommunicatio major nicht jtatt-

oder sittlicher Gefahr, Abstellung öffentlichen Aergernisses, Besserung findet und der §. 57 gleich den ihm verwandten §. 55 i C 66 aus des Ausgc\schlossenen) und bewegen sich ganz auf fittlichem Gebiete. der damals herrschenden Ansicht von dem Summepiskopate des Lan- €) Von demselben sind von vornherein eximirt Alle, welche dur | desherrn in religiösen Dingen hervorgegangen ist, welche vielleicht für natürliches oder positives Geseß in dem Verhältnisse der Zusamm:n- | die prozestanti)che; aber nicht für die fatholische Kirche zutrifft. We- gehörigfeit oder Abhängigkeit zu dem Ausgeschlossenen stehen. (Exzep- | nigstens ur:heilt über den §. 55 noch neuerdings Hinschius Stellung tionen lex, humile). Ah : ; der deutschen Staatsregierung 2c, _S. 17 U. 19), daß derselbe »nicht f) Aber au der freiwillige, dur keine rechtliche Verpflichtung | allein mit dem Wesen der katholischen , sondern auch mit dem der

hervorgerufene Verkehr ist erlaubt, so oft cin triftiger Grund hierfür protestantischen Kirche und jeder andern Religionsgesellschaft un-

vorg Md Lr L stischen Best vercinbar ist ie mild hierin die anonistischen Bestimmungen sind, möge aus d) daß neben den §§. 55. 56. 57 I. c. rücksihtlich der Stellung der unsern berühmtesten deutschen Kanonisten; welche als Autoritäten bei fathaligten. Kirche und ihrer Strafgewalt C ialbetimmans im den firhlihen Gerichtshöfen gelten, erhellen. Reiffenstuel s) sagt | A. L. R. enthalten: sind. (§§. 66. 121. 124. 126), welche die volle An- (jus canon. univ. lib. V. tit 89. n. 151): Prima causa (ob quam wendung des fkanonischen Rechts- in Sachen der Kirchenzucht vor- a peccato et ab excommunicatione excúfSatur is, qui cum €x- schreiben oder gestatten '!) und bis jeßzt im: Wege der Gesehgebung communicato vitando communiecat) est útilitas tum tempora- | nit aufgehoben sind; : : lis tum spiritualis tam excommunicati quam communicandis. e) daß nah Art. VIIL. der Warschauer Traktate und der Profkla- Zu der Exception necesse@ bemerft er: Quinta caussa est ne- | mation König Fricdrih 11. vom 13. September 1772 an seine neuen cessìtas quaecunque notabilis, sive so teneat ex parte excom- Unterthanen diesen dur Königliches Wort die Versicherung gegeben municati vitandi ex parte communicantis vel alterius, sitque | ist: Les catholigres Romains dans les provinces cédées.... par necessitas animae, COTPOTIS, vel famae vel fortunae idque síive | rapport à la religion serent entièrement. conservés in necessiîtas proveniat ex violentia vel metu gravi injuste in- | statu quo c. a. d. dans le même libre exercice de leur cuss0, síive aliunde ex defectu subditorúum vitae, victus, vesti- | culte et discipline avec toutes et telles églises et biens ecclé- tus, medicinae, consilii, auxilii necesSarII. ie A 4 siastiques qu’ils possédaient au moment de leur passage 0000 a hieraus hervor , daß eine Beeinträchtigung der bürger- | 8018 la domination de Sa Maj. Pr. au mois de Septembre en lichen Ehre des Exkommunicirten von der Beobachtung der kirhlihen | 1772, et sa dite Majesté et ses Successeurs ne Se Servira Bestimmungen eximiren würde. : ! point des. droits de souverain au préjudice du Der nicht minder berühmte Kanonist S R gener 7) (in b. | statu quo de la religion catholique Romaine tit. 82, §. 183) sagt von demselben firhlihen Verbote: Lex-eccle- | dans les Pays suementionnés , und daß demna jeden- siastica benigna est ideoque illius obligatio cessat, gravIs falls auf dieses- feierlich garantirte unter den Bischöfen Craclands jactura ex ejus observantia sequatur ®). Welche Rücksichten hier- | bestehende und durch keine Souveränitätsrechte zu alterirende Recht

bei gelten; mag die Bemerkung dieses Kanonisten, dessen Lehre unbe- | der freien Uebung des katholischen Kultus und der katholischen Dis-

denfklich eingehalten werden kann, über die Versagung des Grußes iplin der Art. V11]. des Allerhöchsten Patents über die Publikation (vale) bezeugen. Er sagt (1. c. n. 172): Probabile °*) est, licitum des A. L. R. vom 5. Februar 1794 Ei ist; Dla besagt, esse ASSUrgere exXcommunicato, Ca ut illi aperire, locum con- daß ein Jeder, welcher fi zur Zeit der Publikation dieses Landrechtes cedere; licet enim haec sint quaedam exterior salutatio, con- | in einem nach den bisherigen Geseßen gültigen und zu echt bestehen- guetudine tamen videntur habere rationem salutationis non den Besiß einer Sache oder eines Rechtes sich befindet, dabei gegen tam voluntariae, quam necessariae, non ut per ista excommu- | Jedermann geshüßt und in dem Genusse oder der Ausübung bilser nicatus ‘honoretur, sed ne inhonoretur et contemni videatur; seiner wohlerworbenen Gerechtsame unter irgend einem aus dem neuen quod a fortiori procodit, excommunicatus te prius salutet; | Landrechte entlehnten Vorwand nicht gestört oder beeinträchtigt werden tunc enim resalutatio videtur debita ob priorem excommuni- | soll«. Denselben Grundsaß wiederholt das Allerhöchste Publikations- cati salutationem !°). / : | Patent vom 4: August 1801 Art. 5 in Betreff unseres ostpreußischen Wenn nun hiernach die bedeutendsten fanonischen Autoritäten Provinzialrechtes !?) ; selbst jenen Gläubigen, die durch kein Rechtsverhältniß mit dem f) daß, da nah den Bestimmungen der Verfassungsurkunde excommunicatus vitandus ‘in pflichtmäßiger Verbindung schen, | vom 31. Januar - 1850 die römisch - katholische Kirche ihre Anacleätn- sondern ganz frei sich ihm gegenüber verhalten können, gestatten, wegen heiten selbstständig ordnet und verwaltet, eine derartige Ordnung und einer necessitas quaequnque notabilis famae oder ciner utilitas | Verwaltung aber nur nach den eigenen Geseßen der Kirche geschehen temporalis excommunicati mit demselben in Verkehr zu treten, so | kann hiermit die Befugniß der- katholischen Kirche zur vollen Anwen- werden Ew. Excellenz hieraus ersehen, wie weit das kirchliche Verbot dung des fanonischen Rechts in allen fi! chlichen Ee geseß- von einer Bus der bürgerlichen Ehre oder gar von einer Acch- | lih anerkannt is und damit die §§. 55. 56. 57 des A. L. R. als B ERE E e roels:(Bobersdert! M E E Ar wes A eraQe erde n, ¡28 L N leßtere sowohl dur j U el t gehenden Milde es au auf die | die höchsten erichts- und Verwaltungsbehörden, als durch die Dok- außer der bürgerlichen Rechts\sphäre stehenden Verhältnisse des Ex- | trin und Praxis ane: kannt. E z 9 S

fommunizirten Rücfsicht nimmt. h So wies der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz--

g) Hierzu fommt noch / daß durch die Bulle Pius IX Aposto- fonflifkte durch Erkenntniß vom 30. ai 1857 eine Beschwerde gegen licae Sedis die früher für den unerlaubten Verkchr festgeseßte Strafe | eine wirkliche Ausführung des Meidungsverbotes A omni der excommunicatio minor in Wegfall gekommen un dadurch für dicie der Trierer Diözese zurü, weil, wie es in den Motiven heißt, den bürgerlichen Verkehr, wo er nicht Mi eine participatio in ie Exkfommunikation, durch welche der Verkehr mit dem Exfommus- ¿rimine criminoso ist, überhaupt feine Strafe mehr bestcht , das | nizirten nicht nur für -sündhaft, [ers auch für kirchlih strafbar Verbot also zu einer reinen persönlichen Gewissensangelegenheit für gil nur cine kir chliche Strase ci, die nicht über das. Gebiet der den Einzel::en geworden -ist - soweit aus dem Verkehr für ihn eine reli- betreffenden Kirchengesellschaft Mg g und die in Bezug auf den- gese oder sittliche Gefahr resultirt. Es besteht jeßt nur für den firh- jenigen, welcher hr unterworfen wird, den Glaubensgenossen, die den ichen ‘Verkehr die poena interdicti ab ingressu ecclesiae für die- | Umgang mit demselben meiden sollen, kund zu geben ist. (Vergl. jenigen Geistiüichen, welche einen nominell Exkommunizirten zulassen | Archiv für kathol. K. N. B. 1]. S. 719.) ad divina officia seu ecclesiastica sacramenta vel ecclesiasti- Aehnlich entschied das Ober-Tribunal in Sachen Boese e. sepa- cam sépulturam. Diese Strafen sind latao sententiae und hängen - | rirte Gemeinde zu Quedlinburg durch Erkenntniß vom 26. Ofte- nicht erst vom Urtheilsspruch des Richters ab. i ber 1857 (rei für Rechtsfälle von Striethorst, 27. Bd. S. Be. M.) h) Endlich wird der unerlaubte Verkehr, wenn nicht ershwerende | »Wenn- überhaupt«, heißt cs .in den Gründen, »die Çg. 55. 56 und 57), Umstände hinzutreten, nur als leichtes Vergchen (peccatum leve) f Theil 11. Tit. 11 Allg. L. R. nicht. durch Artikel 15 der Verfassungs- betrachtet. 14 M O) i j urkunde aufgehoben sind, dann wäre die dort garantirte Freiheit und Um somit die kirchlichen Vorschriften reh, zusammen Selbstständigkeit der Kirche eine illusoriscche und würde ihr damit zu fassen, erstreckt sich das Verbot auf den reiwilligen | das Recht bestritten, welches man ieder anderen Gesellschast der Ver- unmotivirten gesellschaftlihen Verkehr mit ausgeschlos- | einigung zugesteht, nämlich die Betugniß, anae Mitglieder aus senen, dem Bestande und der Erhaltung der fir{chlichen | ihrer Mitte zu entlassen.« Und der Kultus- inister von Ladenberg Gemeinschaft gefährlichen Menschen, und bezweckt die | reskribirte am - 16. April 1849 bezüglich eines an ihn gegen ein Abwendung religiös-sittlicher Gefahren und Aerger- | Disziplinarerkennlniß seines Bischofs rekurrirenden Geistlichen : »Eine nisse von den Glaubensgenossen. Der Verkehr is er- Einwirkung auf die Ausübung. der kirchlichen Disziplinargewalt von laubt, so oft ein natürliches oder positives Geseß oder | Seiten der Staatsbehörden- fann nach den in der Verfassungsurkunde ein namhafter Grund es fordert. Kirchliche Strafen für | enthaltenen Grundsäßen nicht ferner stattfinden. « den bürgerlichen Verkehr giebt es keine mehr. 7) Diesem stimmt die Doktrin bei. Der Spezialist in die teri 5) Wenn nun Ew. Excellenz bemerken, daf, wîe aus den Ma- | Fache, der Hallenser Professor Laspeyres (Geschichte und heutige Ver- Fir alien sch ergebe; durch den §. 57 speziell den bürgerlichen Wir- fassung der fatholischen Kirche, B. 1, S. 468 f.) rechnet Uer Para- IEeN der großen Exkommunikation in der katholischen irche hat | graphen zu den »Grundsäpßen des À. L. R, deren buchstäbliche An- egegnet werden sollen, so erlaube ih mir hierauf zu erwidern, _| wendung in direktem Widerspruche mit «der ; katholischen Lehre und a) daß die große Exkfommunikation zur Zeit der Emanation des ! dem Wesen ihrer Verfassungshierarchie stehen würde«. Ebenso wiffen-

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schaftlich wie streng Pes fällt derselbe darum das Urtheil : »Starres

ésthalten an den Buchstaben des Gesehes müßte hier entweder zu

enderungen der Kirchenverfassung führen, die gleichwohl als (-zgen- stand der E cigentlih gar nicht galt und sogar in der fort- dauernden Gültigfeit des partifkularen echts geradezu anerkannt wurde; oder es würde dies, im Widerspruch mit den Prinzipien, welche das Landrecht selbst ausgesprochen, die Regierung stets bestätigt hat, Glaubens- und Gewissenssreiheit in solchen Eee ge- fährden, welche weder in irgend ciner Bezichung zum Staate stehen, noch andere als rein kirchliche Jnteressln berühren. 02

Achnlich urtheilen darüber Koch, » Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten« zu §. 57. »Die Exkommunifkation der rômi- schen Kirche A gar feine nachtheiligen olgen für die bürgerliche Ehre, daher die weltliche Obrigkeit keine Kenntniß davon nimmi.« Vergl. Gißler »do statu ecclesiae catholica secundum Jus Borrussicum.« Breslau 1852. S. 15. Vogt »Kirchen - und Che- recht der Katholiken«. Breslau 1856. B. S. 90. »Nach der Lehre der katholischen Kirche hat der Staat nicht das Recht, sich in die Ex- fommunifations-Angelegenheiten der Kirche zu mischen und dem firch- lichen Richter zu verbieten; Jemanden zu exkommuniziren oder zu gebieten; die verhängte Exkommunikation zu widerrufen. (Conc. Trid. SCS8. XXV. cap. 3 de ref.) Auch nicht nah Art. 15 der Ver- fassungs-Urkunde « Walter, »Lehrbuch des Kirchenrechts aller christ- lichen Konfessionench«, 11. Aufl. S. 317; Schulte, System des allgem. Kirchenrechts, Gießen 1856. S. 990: »Die bürgerlichen Wirkungen, welche die Strafe in dem Deutschen Reiche nach sich zog, fallen, da sie nur auf Grund der weltlichen Legislation eintreten konnten, im heutigen Rechte aber niht mehr bestehen; der Weltgeschichte, nicht dem Systeme anheim.« /

8) Daß die preußischen Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf Grund jener Paragraphen je eine excommunicatio major der fatho- lischen Kirche inhibirt, is kein Fall bekannt geworden. Dagegen sicht es fest daß, wo es die Geseye der Kirchenzucht erheischten, auch früher von den Kirchenbchörden derartige Extfommunikationen verhängt und

ublizirt worden sind und die weltlichen Behörden sich entweder La nicht kümmerten, oder wo sie um ihre Einmischung angerufen wurde; das ausschließliche Recht der Kirche einfa anerkannt haben. So wurde im Jahre 1845 vom Ordinariat in Breslau über Ronge, Kerbler, De. Theiner und Nitsche die Exfommunikation verhängt und von den Kanzeln der Diözese feierlich verkündigt, ohne daß die welt- kfichen Behörden eine Einmischung versucht oder auch nur eine An- frage gethan hätten, obgleih die Autonomie der Kirche durch die Ver- fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 noch nicht ausgesprochen war.

Dasscibe geschah in der Diszese Kulm am 24. Dezember 1845 gegen den zum Rongethum abgefallenen Kleriker Dowiat und durch amt- li publizirtes Dekret vom 1. August 1847 gegen den Pfarrer von Kulm, Augustin Post, und gegen den Pfarrverwalter Anselm Bern-

hard zu St. Maria in Thorn. Ebenso in der Paderborner Diözese.

Es geht hieraus hervor, daß die Staatsregierung selbst den g. 57 1. c bereits vor der Emanation der Verfassung auf die große Ex- fommunifation und ihre Folgen in der katholischen Kirche nicht für verwendbar erachtet hat. i | :

N Die Kirche betrachtet als thr größtes von Christus dem Herrn ihr überkommenes Gut die göttliche Wahrheit, den h. Glauben, ohne den es unmögli ist, Gott zu gefallen und selig zu werden j und be« trachtet diejenigen Menschen als hre gefährlichsten Feinde, welche dar- auf ausgehen , Spaltung zu stiften und die Gläubigen zum Abfall von der überlieferten Lehre zu verführen. Wenn sie dieselben aus ihrer Mitte ausschließt und ihren Angehörigen den Verkehr mit ihnen verbietet \o befolgt sie hierbei nicht nur die Forderungen des natür- lichen Geseße8, sondern auch die ausdrüdlichen 2 orschriften des Wortes Gottes, wie es in der heiligen Schrift enthalten ist. Der Herr spricht:

»Wer die Kirche s h L In halte wie cinen Heiden und öffent- lichen Sünder.« ath. 18, 17.)

In gleicher Weise mahnen die Apostel des Herrn. , Wenn der b. Apostel Paulus im Allgemeinen vor dem Umgange mit den öffent- lichen Uebertretern des göttlichen Gesebes waint und 1. Cor. 5/ 11 befiehlt: »Mit einem solchen sollt Jhr nicht cinmal esen so {reibt er an Titus 3, 10 in Betreff der hartnätigen Zrrlehrer : »Einen häretischen Menschen meide nah einer oder zwei Zurecht- weisungen und wisse daß cin solcher verkehrt ist und sündigt,_da er sich selbst sein Verdammungsurtheil spricht. « Und an die Thessa- lonicher (11. Z, 14): »Wenn Jemand nicht gehorchet unserm Worte in dem Briefe, so zeichnet einen solchen an und habet feinen Umgang mit ihm; auf daß er beschâmt werde.« Und der h. Jo- hannes schreibt (I]. 10, 11): »Wenn Jemand zu Euch fommt, und diese Lehre nicht bringt so nchmt ihn nicht ins Haus auf und

rüßet ihn nicht; denn wer ihn grüßt, nimmt Theil an seinen bösen

erken. « Auf die Befolgung Kirche nie verzichten. e fehr mit gefährlichen xf

d rschriften d 0 n ihr Ver- dUng er ietheclen will, theilt das Wort Gottes, die heilige

ift 17) Mag darum der Zeitgeist dawider sich auflehneny mögen A ite Kerdächtigungen und Verfolgungen die Kirche deshalb treffen; sie wird festhalten am Worte Gottes, und den Auftrag des A es treu und unversehrt zu bewahren j; stets unweigerlich aus-

prr Excellenz wollen aus dem Gesagten gütigst entnehmen, daß

i cinem Verfahren gegen Wollmann und Michelis durch natür- liches, aöttli h *irchliches Recht befugt war; daß nichts geschehen ist, was d ¡hen Rechte der Herren irgend verleßt hat , und daß ih deshalb cinen Widerspruch meiner Censurdekrete mit dem g. 57 1 c. des Landesgeseßes nicht anerkennen kann, den ih ohnchin nebst den beiden vorhergehenden mit dem höchsten Gerichtshofe

reußens nach Erlaß der Verfassungsurkunde als rehtsbeständig nit Saite Sollte durch Mißverständniß oder Leidenschaftlichkeit “irgend eine persönliche ungerechte Kränkung oder Benachtheiligung eines von der Kirche Ausgeschlossenen hervorgerufen worden sein, so bin ich gerne bereit, dur die mir zu Gebote stebenden amtlichen Mittel nah Kräften Remedur eintreten zu lassen. Es istmir aber über solche Beeinträchtigung bis jeßt nichts befannt geworden, vielmehr glaube ih gerechten Grund zu haben, über das weithin fund gewordene öffentliche Gebahren der be- treffenden exfommunizirten Herren gegen mich und meinen Klerus \chwere Klage zu erheben. Da der furze Aufsaß in dem Pastoral-

blatte über Wesen und Folgen der Exfkommunitation;/ für den allein dic Redaftion des Blattes verantwortlich ist if dur die mangelnde Ausführung vielleicht Anlaß zu Mißverständnissen geben konnte, habe ih bereits vor längerer Zeit der Redaktion empfohlen, eine weitcre Exposition des Gegenstandes in ihr Blatt aufzunehmen Dieselbe ist jeßt erschienen; und erlaube ih mir, die betreffende Nummer Ew. Excellenz zur gefälligen Kenntnißnahme ganz ergebenst beizulegeñ.

ch glaube, daß dur diesen Aufsaÿ etwaige Mißverständnisse voll-

ändig beseitigt werden "®)) und gebe mich der Hoffnung hin, daß hierdurch auf iesem Gebiete wie wünschenswerther Weise bald auch rücksichtlich anderer Differenzen die für Staat und Kirche allein cr- \prießliche Uebereinstimmung beider Gewalten dauernd hergestellt

werden möge. Frauenburg, den 30. März 1872.

Der Bischof von Ermland. (gez.) Th. Kremenßg.

An den Herrn Staats- und Kultus-Minister Dr. Fa Mueellenz. erlin.

1) Diese Säße enthalten altpolnishes Staatsreckcht : : ¿sr. Nicolaus Zalaszowski jus Tegnl Poloniae lib. 1 tit. 2 pag. 17. »sì lex civilis cum canonica non concordet, legem Cca- nonicam esse servandam, sSÌ versetur circa materiam ecclle- Ssiasticum.« / t F

(»Wenn das Staatsgeseß mit dem fanonischen Rechte nicht über- cinstimmt, so muß das kanonische Recht befolgt werden, wenn es fich um eine firchliche Angelegenheit handelt. «) L 2) In dem vom Bischof veranlaßten Aufsaße in Nr. 7 des dies- jährigen Pastoralblattes für die Diözese Ermland heißt es aber S. 43:

durch die Bulle Apostolicae Sedis vom 12. Oktober 1869 ist die fleinere Exkommunikation als Strafe für den sündhaften Verkehr mit Exkommunizirten vollständig aufgehoben worden ; versteht ih von selbs; nicht das Sündha fte eines solchen Ver- _fehrs. »Denn was nach natürlichem und göttlichem Recht böse und s\celengefährlich ist, kann auch der apostolische Stuhl nicht er- [auben.« E y i s

Hiermit völlig übereinstimmend erklärt der Bischof in einer pätcren Stelle seines Schreibens: »Wenn die Kirche Mitglieder von A aus\{ließt und ihren Angehörigen den Verkehr mit ihnen ver- bietct, jo befolgt sie nicht nur dice orderungen des natürlichen Ge- seßes, sondern au die ausdrücklichen Vorschriften des Wortes Gottes, wie es in der Heiligen Schrift enthalten ist, U. w. f.« i äl

3) Vergl. Jacobson, Geschichte der Quellen des katholischen irchen- E der Provin en Preußen und Posen, Band I. Seite. 36: »Um- fassender ist der Gebrauch des kfanonischen Rechts natürlich“ für die Zeit vor der Publifation des allgemeinen Landrechts; denn von da 7b tritt eigentli das Landrecht in seinc Stelle, und cs gilt von ihm nur noch jo viel, als ausdrücklich anerkannt wird und besonders als provinzialrechtliche Noim zu betrachten ist.« Vergl. auh Laspeyres Geschichte und Verfassung der fatholischen Kirche Preußens S. 881.

4) §Ç. 57, Th. Il, Tit. 12 A. L. R. lautet:

»So weit mit ciner Auss\chließun nat eye Go für

_ die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen ver unden sind, muß

vor deren Veranlassung die Genchmigung des Siaats cingeholt werden. «

s) Soc. Jesu. E

s) Der fünste Grund is 1e dasselbe auf Seiten des zu mei i Seiten des mit ihm Verkehrenden oder cines andern finden, und mag es cin Bedürfniß der Seele, des Leibes und des Rufes oder Ver- mögens sein, und mag das Bedürfniß aus Gewalt oder aus unrecht- mäßiger Weise erregkter ernster Furht oder sonst aus einem Mangel der Aner enen hervorgehen , welcher si auf Leben, Nahrung; KUeEss lrznei, Rath, nothwendige Hülfe bezieht.

7) Doc. JesU. ; :

) Das Kirchengesebß i} mild, und die Verpflichtung, es zu halten, fällt daher weg, wenn ein {chwerer Verlust ‘aus seiner Beobachtung folgen würde. i:

s) Escobar (So. Jesu): lib. theol. mor. Prooêm. IIIL. Cap. 3. Probabilis opinio dicitur ea, quao rationibus innititur alicujus

Unde aliquando unus tantum doctor gravis ad mo-

bilem potest efficere, quia vir doctrinas®

us haud adhaerebit sententiae cuilibet nisì

flcientis rationis vi allectus Potestne

a sententia ex duabus probabilibus opinionibus

sequi quam maluerit? Castro respondet P0880, 1m0 seclus0 scandalo modo juxta Uunam modo juxta aliam judicare. Jn Ueberseßung: Probabel wird eine solche Ansicht genannt, welche \ich auf Gründe von irgend welchem Gewicht siüht. Daher kann unter Um- ständen ein einziger namhafter Kirchenlehrer eine Ansicht zu einer robablen machen, weil cin der Wissenschaft besonders zugewandter èann schwerlich einer Meinung anhängen wird, wenn dieselbe nicht

dur einen hervorragenden oder genugen, Dru unterstäßt ist. e

Kann ein Richter bei Fällun nes Urtheils von zwei probablen Ansichten derjenigen folgen, welche er lieber will? Castro antwortet:

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