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Ja, er kann es und sogar, wenn nur kein Aergerniß dadur erregt wird, bald nach der einen; bald nah der anderen entscheiden.
19) Jn Ueberseßung: »Aller Wahrscheinlichkeit nach is es erlaubt vor einem Exfommunizirten sich zu erheben, das Haupt zu entblößen, Qu Plaß zu machen: Denn obgleich dieses Alles ein äußerliches
rüßen is, so scheint es doch nach der Gewohnheit nicht sowohl die Bedeutung eines freiwilligen, sondern cines nothwendigen Grüßens zu haben, (Pastoralblatt) niht um den ‘xfommunizirten zu ehren; jondern um ihn niht zu entehren und ihn verachtet erscheinen zu anen. Dies gilt namentlid, wenn der Exkommunizirte Dich zuerst grüßt, denn dann erscheint der Gegengruß erforderlich wegen des voran egangenen Grußes des R
19 “0 N: 2 U 2. 11,
66. Die besonderen Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters, in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen, T dur die Vorschriften des kanonischen Rechts, der protestantischen Geistlichen aber dur die“ Konsistorial- und Kirchenordnungen bestimmt.
g. 121. Dem Bischof gebührt die Aufsicht über die Amtsfüh- rung, Lehre und Wandel der seinrr Diöces unterworfenen Geistlichen.
. 124. Die Rechte der Kirchenzucht gebühren nur dem Bischofe.
126. Geistliche katholischer Religion , die ih in ihrer Amts- führung grober Vergehungen chuldig gemacht haben, müssen nach dem Erkenntnisse des geistlichen Gerichts bestraft werden.
Daneben aber bestimmen :
_§. 125. Vermöge dieses Rechts kann er die ihm untergeordneten Geistlichen dur geistlihe Bußübungen y durch fkleine, den Betrag von Zwanzig Thalern nicht übersteigende Geldbußen, oder auch dur eine die Dauer von Vier Wochen nicht übersteigende Gefängnißstrafe zum Geora und zur Beobachtun ihrer Amtspflichten anhalten.
L 127. Langwieriges Gefängniß (§. 125) und andere tförperliche Strafen ist weder der Bischof 7 noch ein geistliches Gericht zu ver- hängen berechtigt.
. 128. Jn weltlichen Angelegenheiten der Geistlichen fann si der Bischof nur in so weit eine erichtsbarkeit und ein Erkenntni ege nig als ihm das Recht dazu vom Staate ausdrüdcklih verliehen worden.
12) Vergl. das Notifikations-Patent vom 28. September 1772:
»Es gen die kanonischen Rechte, insofern sie sich in Prote- antischer Landesherrschaft unterworfenen Ländern anwen- en lassen und der Landeshoheit in geistlichen Sachen nicht entgegen
sind. « und die Regierungs-Instruktion vom 21. September 1773 §. 4 Nr. 11 und C 5: Die Prälaten dürfen -ihre geistlichen Aemter und ihre geistliche Gerichtsbarkeit nah den VERNIN ihrer Religion ungehindert exer- ziren, insoweit dadurch Unsere Souverainitätsrechte nicht leiden«. Siche auch Laspeyres 443, 48.
13) Die Frage, um welche es ch damals handelte, war die: Ueberschreitet ein Lehrer seine Amtsbesu niß, wenn er seinen Zöôglin- gen die Grundsäße der katholischen Kirche über die Wirkungen der excommunicatio vorträgt und sie vor dem Verkehr mit dem Ge- bannten warnt? Diese Frage hat der Beri evel verneint, weil die Lehrerin für die religiös sittliche Bildung dcr Kinder mit Rücksicht auf die Konfession zu sorgen hat. Die Frage, durfte die oxcommu- nicatio überhaupt verhängt werden oder bedurfte es dazu staatlicher Genehmigung, stand gar nicht zur Entscheidung. :
E Dieser bedeutungsvolle Say findet sih weder in dem von Striethorst Archiv für Rechtsfälle Band 27, S. 87 mitgetheilten Gründen, noch in dem eingesehenen Erkenntniß selbst. Dagegen ent- hält die erste Dan u Nr. 63 der diesjährigen »Germania« eine Forrelpon ens aus esffalen vom 15. März d. J. welche wörtlich autet :
Age es des von offiziôser Seite in Aussicht estellten Vor- a der Regierung gegen den Herrn Bischof von rmland und. icjenigen fatholishen Bischöfe j welche \ons|st| noch etwa dur Ver- hängung des großen Kirchenbannes »die bürgerliche Ehre der Exkommunizirten verleyen würdench, dürfte es angebracht sein, cine Entscheidung des Königlichen Ober-Tribunals vom 26. Oktober 1857 anzuführen, die mitgetheilt ist im »Archiv für Rechtsfälle« von Striethorst, 27. Bd. S. 87 ff.; wona »Über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Ausschließung von einer kirchlihen Gemeinde eine Berufung auf rechtliches Gehör nicht stattfindet.« Jn den Grün- den für dieses Erkenntniß heißt es:
»Freilih gebührt nah §. 56 1]. 11 des A. L.-R. die Entscheidung über die Rehtmäßigkeit der Ausschließung dem Staate, d. h. also den vom Staate dieserhalb angeordneten Behörden. — Dies sind aber niht die Gerichte. Denn abgesehen _auch von der Bestimmung des folgenden §. 57/ worin das-Wort »Staat« offenbar nicht auf die Gerichte bezogen werden kann, so werden die dem Staate nach den Oefen Über die Kirchengesellschaften zukommenden Rechte nach g. 113 a. a. O insofern als sie nicht dem Oberhaupte des Staates ausdrücklich vorbehalten sind, von dem geistlichen Departement — jeßt dem Königlichen Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten verwaltet; außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer jeden vom Staate aufgenommenen Religionspartei unter der Direktion ihrer geistlihen Oberen (§. 114 a, a. O.) — Namentlich gebühren die Rechte der Kirhenzuht — um welche es si
ier handelt — bei den ran ae Glaubensgenossen dem ischofe (§. 124 a. a. O.) und bei den rotestanten den Konsistorien Ai 143). Wenn überhaupt die §§. 55 58, 57 7K IT, Titel 11 des llgemeinen Landrechts niht durch Artikel 15 der erfassungsurkunde Uen sind, dann wäre die dort garantirte Freiheit und Selbst- ständigkeit der Kirche eine illusorische und würde ihr damit das Recht bestritten, welches man jeder anderen Gesellschaft oder Vereinigung
Der lußsaß stimmt wörtlich mit dem obigen Citat überein. E 15 “Auf der han Seite (469) Note 17 B fährt Laspeyres ort:
»daß eine Aus\{ließung aus der MeGengemeuBan! nicht etwa blos die Zustimmung der Regierung erfordere, was um der Rückwirkung au die bürgerliche Stellung willen im §. 57 festgesest! i st, sondern daß* sie »wegen bloßer von dem gemeinen laubensbekenntniß abweichenden Meinungen übe r- haupt gar nicht nach §. 55 soll eintreten können, is mit der E NEEO Bee ne, rene M 6. 57 « i Ó ie innere Berechtigung des Y. aber wird von Laspeyres ausdrücklich anerkannt S. 883: Ves »Soviel die innere Kirchenverfassung anbetrifft , wird sür die eigentlich geistlihe Verwaltung, d. h. für alles das, was sich un- mittelbar auf Lehre und Kultus bezieht, das kanonische Recht als alleinige Norm angesehen. Nur insoweit wird cine Ausnahme ein- treten , als derartige Verhältnisse unmittelbar oder mittelbar zu- rückwirken auf das TRES e A Leben überhaupt und auf die bürgerliche Stellung des Einzelnen, wie dies z. B. der Fall is bei der Handhabung der Kirhenzucht in ihrem Einflusse que die bürgerliche Ehre. — Nach N Seiten hin wird auch für Religionsübung die weltliche A wier pa Betracht kommen —
16) Vergleiche das obige Citat aus Schmalzgrüber: Probabile etc. und die zustimmende Bemerkung des Bischoss , wonach dieser Auf- fassung unbedenklich Folge geleistet werden kann.
17). Anders die Seigeli e Kirche:
Articuli Smalcald. P. IIs. No. 9. Majorem illam excommu- nicationem quam Papa ita nominat, non nisicivilempoenam esse ducimus non pertinentem ad nos ministros ecclesiae. Minor autem quam nominat vera et Christiana esb excommu- nicatio, quae manifestos et obstinatas peccatores non admittit ad sacramentum et communionem ecclesiae, donec emendentur et scelera vitent. Et ministri non debent confundere hanc ec- clesiasticam E seu excommunicationem Sum Pooenis civi- libus. In Ue ay: rgl Den vom Papst sogenannten großen Kirchen- bann achten wir für eine rein bürgerliche Strafe, die uns Dienern der Kirche nicht Mie Der sogenannte kleine Kirchenbann is der wahre und christliche, welcher 0 enfundige und hartnäckige Sünder fun Sakrament und zur kirhlihen Gemeinschaft nit verstattet , so ange sie si nicht bessern und ihren Can absagen. Die Diener der Kirche dürfen diese kirchliche Strafe oder Exkommunikation mit bürgerlichen Strafen nicht vermengen.
1s) Der Herausgeber des Pastoralblattes für die Diözese Erm- E ó ne egens des Priesterseminars zu Braunsberg , Professor
r. Hipler.
A Der Artikel , welchen die Nr. 7 des Pastoralblattes enthält, ist derselbe, welcher bereits früher besprochen worden ist. Er enthält unter Anderem folgende Stellen:
Die Kirche befolgt in ihren Bestimmungen über die äußeren Folgen der Exkommunikation nur die Geseße der Vernunft und der vom Evangelium vorgeschriebenen Sittlichkeit. Weiter ist aber auch der Aufsaß im Pastoralblatt Nr. 15 Jahrg. 1871 nit gegangen in den Worten: »Die Gläubigen sind strenge verpflichtet, mit einem sol- chen, welcher namentlich aus der Kirche ausgeschlossen ist, auch sonst feinen Verkehr zu pflegen, mag dieser im Besuhen, Grüßen, Uterricht u. \, w. bestehen.« Es ist nicht gesagt, daß es von Seiten der Kirche verboten ist, mit namentli ommunizirten Verkehr zu haben oder zu verkehren , sondern Verkehr zu pflegen, ein Ausdru) der niht ohne Absicht gewählt worden ist, um die sittliche Bezichung des Verkehrs zu bezeihnen. Denn in dem Worte »pflegen« ltegt der Begriff des Liebens, Theilnehmens, der Gewohnheit.
b) Wenn eine Sünde beim Verkehr mit namentli
fommun- zirten nicht ins Spiel kommt, ist derselbe gestattet. Die Sünde wird gebildet durch Materie und Form, d. h. zu einer Sünde gehören einmal bestimmte Umstände und Thatsachen, welche das Aeußere der Sünde konstituiren und dann der böse Wille, die böse Gefinnung; welche gran die Seele der Sünde ist, Fehlt die Form, die böse Gesinnung; das eigentliche Wesen der Sünde, so kann überhaupt von Sünde nicht die Rede sein. Auf diesem, ebenfalls im natürlichen und göttlichen Rechte basirenden Grundsaße beruhen die Ausnahmefällc, in welchen nah den Kirchengeseßen der Verkehr mit namentli Ex fommunizirten gestattet ist. Diese Fälle sind enthalten in dem Vers:
Utile, lex, humile, res ignorata, necesse,
Unter Utile ist zu verstehen jeder geistige oder leibliche Nußen, den man sich vernünftiger Weise aus dem Verkehr mit einem namentli S versprechen kann. Schmalzgrueber) gefügt auf eine
enge von Kanonisten und Moralisten, sagt: »Ob des geistigen Nußens darf man einem Exkommunizirten heilsame Rall läge ge vor An das Wort Gottes verkünden; ob des geistigen Nuvens ürfen die Gläubigen einen Exkommunizirten um Rath bitten; wenn kein anderer da is der in gleicher Weise gut rathen könnte. Ob des zeitlichen-Nußens darf man einem Exkommunizirten Almosen dar- reichen und von ihm empfangen, Pflichtmäßiges h leisten Und von demselben fordern«. (lus eccl. de sent. excom. Nr. 183. Reiffen- stuel lus can. de sent. excow. Nr. 151). Bei einem ien Ver- fehre mit SNEO James Bts, sih der Wille des mit ihm Ver- kehrenden niht auf etwas Böses, sondern auf etwas Gutes oder Nothwendiges, Erlaubtes. Wenn auch in Le Falle die Materie der Sünde da Li d. h. alle äußeren Momente, welche die Sünde konstituiren, da sind, so fehlt doch die Form derselben, der böse Wille.
Efed l nämlich die Befugniß, unfügsame Mitglieder aus ihrer tte zu entlassen.«
} des
der Staats - Minister Ema en mit folgenden Worten :
N n Preußen die Einrichtung, daß der 15. März der leßte Tag is wo
D da fie gestellt worden ist, habe ich diesen
Ï jeien, un j dem Anschlage zurü
Ï unsere Einnahmen betragen haben 219,303,524 Thaler, daß unsere | wirklichen Ausgaben, und die Summe, die wir für Restausgaben zu betragen haben 210/029
D geben, indem die e Empfindun J ana davon die Mindereinnahmen Os werden, die unter an- | hoh. In der Wirklichkcit, raeine etreten
| Brutto-Mehreinnahmen überhaupt betragen haben 9,787,645 Thaler; Dieser
Ï von 1,862,676 Thaler, und daß darnach ein Mehreinnahmequantum
F tungszweige auf 4 | ausgabe
Minderausgabe hinzu, so daß der erzielte Ueberschuß fich auf 190,527
Ÿ gew ] die besseren Verhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres
2357 Landtags - Angelegenheiten. cht ein Mehrüberschuß von 1,155,774 Thlr. hervor: und dieser Mehr- ist i veranschlagt. Es er- Berlin, 22. April. Ja der orgeitrigen Sigzung des lbershus ist in der Wirklichkeit etwas zu gering veranschlag er
; s y flärt si das aus folgendem Umstande. 2 ie den verehrten Herren Hauses der Abgeordneten erwiderte auf die Interpellation | no@ “einnerlid fia ird, so haben wir die Ermächtigung nacgesucht bg. Richter agen) und crhalten; die am 31. Dezember 1871 ausstehenden Steuerkredite, 1) »Wieviel beträgt der Ueberschuß des Staatshaushalts für das | die im Laufe des Jahres 1872 von Monat zu Monat eingehen, dazu Jahr 18712 2 Beabsichtigt die Königliche Staatsregierung noch im verwenden zu dürfen, um 9 Millionen eines uns früher gewährten Taufe der Session cinen auf die Aufhebung des Zeitungs- und Ka- | Kredits zu annulliren und um den Mehrbetrag dazu zu verwenden, lenderstempels bezüglichen Gesepentwurf einzubringen ?« Renten, die mit dem Wfachen Betrage abgelöst werden _dürfen ; zur Ablösung zu bringen. Bei jener Vorlage war der Termin vom 31. Dezember 1571 gm und wir haben uns natürlich für ver- pflichtet gehalten, alle die freditirten Beträge jenem Fonds, wie ih ihn der Kürze halber nennen will, zuzuweisen... Dadurch sind jenem Fonds höhere Beträge zugeflossen , als wie bei der Geseßesvorlage in Aus- ficht genommen waren. Es war angenommen worden j diese Fonds würden \sich auf 11,600,000 Thlr. belaufen , in Wirklichkeit haben sic sih belaufen auf 14,000,000 Thlr. Nun würde zwar der Mchrbetrag nicht lediglich dem Jahre 1871 zuzurechnen sein, aber wohl cine Quote davon , ein Betrag von ungefähr 1 Million. Man hat nämlich in den früheren Jahren die Einnahmen ¡ die im Januar kes folgenden Jahres , also in diesem Falle im Januar 1872, stattgefunden haben noch dem Vorjahre zugerehnet; da wir das in Folge der Gescßes- vorlage diesmal unterlassen haben , so tritt also bei den indirekten Steuern y bei denjenigen bei welchen der preußische Staat eigentlich nur die Kosten der Verwaltung für fich zurückbehält und die Steuer- beträge selbst an das Reich gehen, cin Minderbetrag in runder Summe von etwa einer Million Thaier hervor, — das würde also zu Gumlen der indirekten Steuern noch mehr in Anrechnung zu bringen sein. : j A ei wir nun auf die dem preußischen Staat allein angehörigen indirekten Steuern über, so haît sich dabei gegen den Voranschlag bei der Mablsteuer ein Mehrertrag von 136,600 Thlrn. ergeben, bei der
Schlachtsteuer von i
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat ganz Recht; daß sich die inanzvyerwaltung zur Zeit im Besiße der Ab chlußarbeiten über das Jahr 1871 befindet. Wie Ihnen Allen wohl bekannt ist, _ haben wir
hei der Centralfasse, bei der General-Staatzkasse noch eine Verfügung über die Fonds des vorangegangenen Jahres getroffen werden darf; nach Ablauf diejes Tages findet der Abschluß fiatt, dann findet eine Revision jener Kassen statt, um alle Ziffern zu verifiziren. Leider hat fi in diesem Jahre das Verhältniß so gestellt, daß diese Revision am 23. März staftfand, und daß ih gerade in die Unmöglichkeit verseßt wurde, dem andtage noch eine Mittheilung über die Resultate u machen, indem am Vormittage des 23. März die Sißungen ihr nde genommen haben ; wäre das nicht so gewesen, so würde ih hon damals mit der Mittheilung hervorgetreten sein — das glaubte ich ver Landesvertretung zu \{chulden, daß sie zuer} davon die Nachricht erhielte. Wäre die Interpellation nit gestellt worden, so würde ih meine Mittheilungen Dn vor der Tan gemacht haben; eg nicht einschlagen mögen,
weil er möglicherweise hätte emißdeutet werden können. i Nun, meine Herren; indem ih Thnen näher darlege, wie das inanzresultat des Jahres 1871 sich gestaltet hat, glaube ich ganz ichtig wenigstens daran erinnern zu sollen, daß bei, der Vorlegung dieses Etats ih sowohl in diesem Hause, als wie in dem andern Hause die rfen en Angriffe erfahren habe, daß die Voranschläge
u hoh gegri 4 y log R ter: Von uns nicht!) : :
Der Herr Abg. Richter hat allerdings diesen Einwand nicht ge- macht; natürlich von seinem Standpunkte aus muß er ja stets be-
ine die Staatseinnahmen möglichst hoch in Aussicht zu nehmen / 1 h O e Uataabin L lde M diesem Bestreben is er aber Ersparniß von 217,000 Thlr. und gewährt demnach einen Ueberschuß
st | en Gegner der damaligen Vorlage in einen | von 1 155,000 Thlr. : , : are Mad E s ie bie uns damals T eaataesadti daß die Indem ih hier also darauf hinweise, daß der Mehrertrag verhält- be de Jusigueraltung l malem 4, Wr Vega | nig dach singumwler baben, da j le den Emma Hr I : : i y x : ye Aanlgias “TEER a M E O E verwaltun das Steuerelement auch noch eine Rolle ielt indem ja Das Gesammtresultat, was wir im vorigen Jahre erzielt haben,
in den Kosten zugleich Stem elbeträge stecken, und daß wïr bei der läßt sich in seinem kürzesten Ausdrucke dahin zusammen assen, daß
444,000 Thlrn. und bei der Stempelsteuer ein Mehrertrag von 1,440,000 Thlrn. ; bei den übrigen Stcuern geht es
en seien D und her; es haben unerhcbliche Mehr- oter Mindereinnahmen
Fattgefunden, sie sind ja von geringerer Bedeutung. Für aüe indirekten
E sowohl die dem Reiche als die Preußen allein angehörigen zusammen, hat fih nach dieser Berechnung ein Mechrertrag ergeben von 938/520 Thlr. Dem Mehrertrag tritt noch hinzu eine E
Justizverwaltung an den Einnahmen sogar einen Ausfall von
7,394,000 Thlr. gehabt haben. A G | Bin bine Ih wird es an der Zeit sein, daß ich diejenigen Ver- waltungen hervorhebe, denen wir die außerordentlichen Ueberschüsse am meisten verdanken. Da isst nun zu allererst zu nennen die Eisen- balhnverwaltung. L zor En für fe orge E O “mlich allgemein die Empfindung, unser Voranschlag wäre vier, zU E i Herren) i der Das nit in crreit; er is überstiegen worden um 9/00/02 WHY!T. en Ea Meratto -Mehreinnahme steht nun natürlich eine erhebliche Brutto-Mehrausgabe gegenüber — das versteht si ja von selbst, daß die Betriebskosten wachsen müssen — cine Brutto-Mehrausgabe von 612,290 Thlr. j immerhin aber hat diese Verwaltung uns einen
für Restausgaben, die dem Jahre 1871 angehören, Thaler, und daß demnach cin Ue ers{chuß
v ben is von 9,273,920 Thaler. Dieser Ueberschuß hat sich er- A L Fragen wegs bei sämmtlichen Verwaltungen,
reserviren haben,
deren bei der Justizverwaltung cing nd, oder vielmehr, daß die
daß dieser Brutto-Mehreinnahmen Mindereinnahmen gegenüber stechen
verblieben is von 7,924,969 Thaler. Sie entnehmen son sofort aus
ch ¿ e œ J dieser Zahl, daß wir bei der Ausgabe-Verwaltung erhebliche Erspar- Mehrübers{huß gets von 3,148,056 Thlr.
Nach der Eisenbahnverwaltung die schon den deutlichsten Be- weis rfert hat, wie Handel und Verkehr sih im verflossenen Jahre ehoben haben, habe ih demnächst zu nennen die BergwerksverWwal-
) „ und es hat daher eine Minder- | tung. Die Bergwerksverwaltung hat uns Mehreinnahmen geliefert ibt, ntt] E eden pen ny 1,417,796 a und nah Ab- Ln Betrage von 1,280,672 Thlrn. Es haben bei dieser Verwaltung rechnung cines Betrages an Mehrausgaben e ae N Pre aben Pm T O De L celleseri voi
i iche Ersparniß von Thlr. Zu | und die 3 ] 1 bte be L O oa ben tain gerechnet; den ich bercits 1,519,821 Thlrn., in runder Summe also von 15 O Mit angegeben habe auf 7,924,969 Thaler, stellt sih der gesammte dis- | den Intraden der Ei enbahnverwaltung giebt dies also allein nahezu ponidie Uebershuß auf 9,273,920 Thaler. 5 Millionen an w1 lichem reinen Mehrübers{uß. : |
Meine Herren! Es dürfte nun von nteresse sein; wenn ih darauf Damit geht nun Hand in Hand s Resultat e ren Men hinweise, daß zu diesem glänzenden Resultate verhältnißmäßig die Me Die eut e s e Lir gegen den Voranschlag des Sia i ben. U TTò)1 t e 2 N teuern am wenigen eben betri t Le sich die ganze Mehr- Meine Herren, ih habe on hiermit die wesentlichsten Puntfkte f 123/87
i i itt ci i innahmen vorgeführt. ' einnahme, die erzielt worden ist au Thlr, dieser O den et Ausgaben haben Dir zum Theil außerordentlich erfreu-
iche arnisse gemacht. Gleich die erste Ersparniß ist gemacht wor- betra A E auptvermwaltun der S ntg g ne lt h E ren, die im Anfange des | wir die Zinsen unserer Schulden nicht pünktlich genug itten)
U A tg E: penstärke geen Ge, und da n es | sondern weil die inanzverwaltung in der Lage war, von den Kredi- i «Ié selbstverständlich erscheinen, daß die Klassensteuer | ten, die ihr ertheilt waren, keinen Gebrauch zu machen und die Zin- erheblih hat zurüdckbleiben müssen. Denen treten nun natürli | sen, die dafür in dem Etat vorgesehen waren; nicht zu verausgaben. | Diese Ersparniß hat si belausen au 760,000 Thlr. Ferner, meine
Herren) 4 sehr gewichtige Ersparnisse eingetreten bei den allgemei- nen Fonds, theils indem die Portoauslagen auf die einzelnen Ver- waltungen übertragen worden sind l wo also in den dort angegebenen Ausgaben diese Ausgabe bereits mit enthalten ist.
| i türlich die Gewerbesteuer niht | Es hat, aber in Folge dessen der in dem Etat des [n E Pen E Lirquounge Wieverhergesteilt worden, und es hat | Finanzministeriums vorgesehene Fonds von 719,565 Thlrn. die Mehreinnahme der direkten Steuern ihre Deckung nur ge nden | abgeseßt werden können. ¡dlih, meine Herren, is es wiederum
: : : bei dem Hauptextraordinarium wesentliche Ersparnisse zu in der Eisenbahnabgabe — in der Eisenbahnabgabe, die 175,000 Thlr. | getungen/ As Up Ns im Haupterxtraordinarium bekanntlich
egen den Voranschlag mehr ergeben, und die e ns La me e000 Thaler zur Verfügung gestellt sind, is es gelungen, nur hal i da c p direkten Steuern ein Ueberschuß von 123,57 Thlr. 153000 Thale davon qu verausgaben, Wir hoven aiso f 000 Lai - Uebers{üssen Seitens der indi- | dem Haup raordinarium erspart. Auf dieje Teije ijt aljo vei den rekten Tee ei Antheil an den lee bei unserer Ueber- | allgemeinen Fonds eine Ersparniß von 966/654 Thie. eingetreten.
nisse erzielt haben. As 8gaben haben sich für die sämmtlichen Verwal- “en Der 0S 462 le. ibnen ihnen stehen aber Mehr-
Thal * "Das Resultat is durchaus nicht als ungünstig zu gten. Gie werden y den leßten Tagen in den Zeitungen nâhère a
j ¿mmerbin is bei der Klassensteuer gegen den im Us Le ‘ion chr mäßig chaltenen p nicht der Zunahme der Bevölkerung entsprechenden Voranschlag doch cin Aus all von 143,096 Thlr. eingetreten. Jh halte diesen Ausfall verhältnißmäßi