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Die carlistische Parteis welcher die: große Mehrbeit der Spanier angehört; weist ihren Grundsäßen getreu die Kunstgriffe der Liberalen, welche nur die Vorhut des Petroleums und der sozialen Ta nd find, entschieden von sich. Der LOA von Madrid hätte cs sehx gern vermeiden mögen, den ersten Schuß fallen zu lassen; welcher nicht blos spanisches Blut flicßen lassen, sonder viellcicht auch das Signal zu {weren Verwickelungen in Europa geben wird, Er mußte aber den Kampf auf dem Boden annehmen, auf welchem seine Feinde sekbst ihn beschieden. Die carlistische Partei erschien, dem Worte ihres Königs gehorhend, ohne Waffen in den Wahlfomiteen5 wo die Ge- waltthättgfeiten ciner unpopulären Regierung und der Dolch ihrer Feinde sie erwarteten. Es ‘is hier nit der Ort, alle die Pwange, maßregeln, Komödien und blutigen Ruhestörungen aufzuzählen, mit deren Hülfe man verhinderte, daß die Majorität Spaniens ihren wahren Ausdru im Kongreß fände. _
“ “Die vevolutionäre Negierung {ließt uns die Thore der schein- - baren Geseßlichkeit, welche sie fette vemgetie, hat. És bleibt jeßt dem Herzog von Madrid und der carlistishen Partei nur übrig, mit den Waffen die Ehre, Würde und Unabhängigkeit der Nation zu ver- theidigen. Der Herzog von Madrid will keinen langen Bürgerkrieg anfachen; in cinem. fuürzen und entscheidenden Kampfe hofft er -das Vaterland zu retten und viellcicht den Weg zu zeigen, welcher zum Heile der Gesellschaft führt. Der Herzog von Madrid nimmt An-
gesichts der ganzen Wekt für sich die Ehre in Anspruch, die Vorhut *der’ großen katholischen Armee zu befehligen, die da ist die Armee
Gottes, des Thronetz,y des Eigenthums und der Familie. Der Herzog von Madrid und die Mehrheit der Spanier mit ihm wenden ihr Herz zu Gott, richten ihre Blicke auf die Leiden des Vaterlandes und die Noth Europas und rufen ihre Landsleute zu der Fahne herbei) auf welcher die Worte glänzen: »Gott, das Naterland, der Königs. Sie wenden ih an die öffentliche Meinung der ganzen Weli und find der mächtigen Unterstüßung derselben gewiß. Empfangen
Sie u. st. w. « Emilio de Anjona, Sekretär des Herzogs von Madrid.
Rumánien. Bukarest, 23. April. Jn einer Ansprache, welche Fürst Karl an die Minister in Beantwortung der 0A zu seinem Geburtstage dargebrachten Glückwünsche N en hat, betonte der Fürst seincn unabänderlichen Entschluß, die von ihm bezüglih Rumäniens übernommene Mission ‘ohne Wanken zum Ende zu führen. Ale von aus8wärtigen Blättern neuerdings verbreiteten Gerüchte über die angebliche Abdankung des e en sind hiermit auf das Entschiedenste als völlig grundlos bezeichnet. x
_Nußlanud und Polen. St. Peters burg, 23. April. Der Kaiser ist am 21. d. M. Nachmittags, aus Livadia kom- mend, im Winterpalais eingetroffen.
Amerika. Washington, 23. April. Jm Komite für AMSWHKEL ge Angelegenheiten theilte Banks das Ne- sultat der mit dem Kabinet bezüglich der Zurückziehung der indirekten Ansprüche in der Alabama frage gepflogenen Be- sprehungen mit und erklärte, das Kabinet habe sich Über die in Rede stehende Frage geeinigt und sei kein Vorschlag behufs Qurückziehung der indirekten O rung gemacht worden, Die
egierung glaube niht das Recht zu haben , die eingereichte Klageschrift einer Aenderung zu unterzichen. — Ein vom Staats-Sekretär Fish an das Komite gerichtetes Schreiben er- lärt, die MegiCung halte es für unzweckmäßig, wenn der Kongreß jeyt, da die bezügliche Korrespondenz zwischen den
\ beiden Regierungen fortdauere, Veranlassung Ae, seiner
Anficht in dieser Angrlogenpe l) Zu zu geben. Das Komite verzichtete in Folge dieser Erklärungen auf jede weitere Debatte. — Im Repräsentanten hause wurde der Antrag gestellt, die Schriftstücke bezüglich der indirekten SchadenZ8ansprüche, welche den Schied8richtern in Genf vorgelegt worden sind, dem Hause mitzutheilen. ; 1E /
— Aus Mexiko wird über Havanna vom 23. April tele- graphisch gemeldet, daß Jacatecas von den Jnsurgenten unter Garcia und Cadena genommen, am folgenden Tage aber durch die Regierungstruppen zurückerobert wurde. Mazatlan ist noch im Besiße der Jnsurgenten und beträchtliche Massen der Lehz- teren hatten \ich bei Laguna de Terminos angesammelt. — Berichten über E zufolge befindet fi auch Yucatan in der Gewalt der Jnfurgenten.
Reichstags - Angelegenheiten.
/ Berlin, 25. April. In der Sizung des Reichsiags am 93. d. M. erklärte der Bundeskommisjar, Unter-Staatssekretär Dr. Achen ba, zu §.1 des Gesehentwurfs, betreffend die-Recht8verhältnisse der Reich8beamten , mit Bezug auf die Anträge der Abgeordneten Behringer und Genosen, na dem Abg. von Bernuth: :
Meine Herren! Die Anträge, die eben befürwortet worden find, bezichen \sich auf drei Punkte und geen dahin: das zweite Alifica des §. 1 an die Kommission zu verweisen. Seitens dex verbündeten Regierungen wird hiergegen nichts zu erinnern sein; wenn das Hohe Haus einen solchen Beschluß fassen follte.
___ Sodann werden dem Hohen Hause zwei Resolutionen bla- gen7 von denen die erste darin bestcht, den Herrn Reichskanzler auf- ufordern, cine Ucbersicht der im §. 1 bezeichneten Kategorien von Reich8beamten vorzulegen. Meinerseits möchte ih an das Hohe Haus- und an den Herrn Antragsteller die Bitte richten, von dieser Reso- lution abzusehen; weil ih wohl in der Lage bin; diejenigen AussWüse welche gewünscht werden, sofort Hier zu geben. Es is, wie auch der Herr Antragsteller hervorgehoben hat, nicht zweifclhaft, und kann auch der Natur der Sache nach darüber cin Zweifel nicht auffommen, welche Beamten vomzKaiser zu® ernennen sind. Die Beamten; welche der Kaiser ernennt; sind Reich8beamte. Zuveifel haben fich nur bezüglich jener andern Beamten herausgestellt, die den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten _verpflihtet sind. Nun ist hierbei vielleicht nicht gang {orf ins Auge gefaßt worden, daß der §. 1
die ausdrückliche Bestimmung enthält »nach Vorfchrift der Reichs-
verfassung.« ¿Fragen wir, welches find die Beamten, die nah Vorschri der Reichsverfassung dem Kaiser Folge zu leisten hahen und nicht E uerst erwähnte Kategorie fallen , so würden zunächst die Post- und: Telegräphenbeamten in Betracht kommcn. Nücsichtklih dieser Be- amten bestimmt nämlich der Art. 50, Alinea 3: | Sämmtikiche Beamten der Bost- und Tele raphenverwaltung \ind- verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Von dieser Regel, welche die Reichsverfassung aufstellt is nur bezüglich Württembergs und Bayerns eine Ausnahme gemacht da: nach den betreffenden Konventionen die Post: und Telegraphenbeamten in Württemberg und Bayern nitht nah dieser Vor A zu beur-
theilen sind. Sie scheiden also aus der Reige der Reichsbeamten aus. -
_ Bweitens is in der Reichsverfassung im Art. 64 bezüglich der Miltärbearnten die Bestimmung fetcoifen worden : M
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet; den Befehlen des Kaifers
unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist în den Fahnencid-
E Len,
ie Militärbeamten - fallen unter diese Vorschrift, von welcher
nach den bestehenden Konventionen nur bezüglich Bayerns eine Aus- nahme stattfindet, wogegen die württeinbergi}chen Militärbcamten zu: den Reich8beamten gehören.
_ Weiterhin ist im Art. 36 — es gehört dies streng genommen nicht hierher, ich will es aber ausdrücklich anführen, um auch hier einem möglichen Zweifel M gen — bestimmt: _
»Der Kaiser überwacht die Einhaltung des geseblihen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den_Zoll- oder Steuerämtern Und
den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.a«
Gegenwärtig ist die Lage der Dinge so, daß diese ¿Funftionen ein- zelnen Landesbeamten übertragen sind, ohne daß eine spezielle Ernen- nung derselben- zu Reichsbeamten stattgefunden hätte. Die gegen- wärtig fungirenden Beamten fallen daher noch nicht unter die Kate-
orie von cih8beamten. Etwas Anderes würde es sein fobald der rt. 36 auch in dieser Beziehung voll in Anwendung gelangt, indem alsdann nah Vorschrift der Neichsverfassung sowohl wie des vorlic- enden Geseyes jene Beamten unter die Reichsbeamten zu rechnen ein T bof f Z daß d i ) hoffe, meine Herren daß dur ie von mir gegebene Aus- kunft diejenigen Zweifel beseitigt sein werden, welche E dem Herrn Antragsteller und vielleicht bei vielen Mitglicdern des Hauscs vor- handen gewesen sind. L
Was nun den zweiten Punkt anbetrifst, wo cine Resolution vor- geschlagen wird dahin:
»Den Reichskanzler aufzufordern, cine Uebersicht der nah §. 2 auf Widerruf oder Kündigung anzustellenden Reichêbeamten |hleu-- nig dem Reichstage vorzulegen,
so môöhte ih auch hîcr die Bitte an das Hohe Haus richten, von dieser Resolution absehen zu wollen. Zunächst kann ih vielleicht zur E ne des Hauses, wenn in dieser Bezichung überhaupt eine ewisse Unruhe bestehen sollte, erklären, daß es keineswegs in der Ab» icht der Reilh8regierung liegt, entgegen dem bisher in allen deutschen Staaten hergebrahten GebrauH, die Beamten nur auf Zeit “an- zustellen, dieselben in AUEEE Weise, wie L B. cinen Commis im Geschäfte, zu verwenden. Es ist im Gegentheil bsihtider Reihsregierung; denjenigen Beamten, welche öffentliche Funktionen auszuüben haben, aut in den niederen Kategorien womöglich einc gesicherte und feste Stellung ugeben, um sowohl die Interessen des Reichs, wie die Interessen es Publikums dadurch zu sichern» Ausnahms1veise giebt -es aber e Funktionen, wo der Natur der Sache nach von eíner dauern- den Anstellung nicht die Rede sein kaun. Diese Ausnáhmen sind bereits durch den bisherigen Usus in den einzelnen Staaten festgestellt, und das Reich hat nicht die Absicht, auch nah dieser Richtung hin wesentlih davon abzuweichen. Vielleicht ist es mir gestattet, auf einige Bestimmungen der preußischen Geseßgebung hinzuweisen, ele im Allgemeinen wohl auch für die Reich8verwaltung als Norm dienen können und dienen werden, Es is beispielsweise im Jahre 1810 bezüglich der preußischen Beamten cin Reskript ergangen, worin: der Anfang so lautet:
Die in u der Dienstentlassung der öffentlichen Staats- beamten gyn Vorschriften sind bisher gewöhnlich au. auf solche Stellen an cwendet wörden; mit denen blos mechanische ge- wöhnliche Tagelöhner- und handwerkêmäßige Dienste verbunden sind; z. B. Nahtwächter, Botenläufer; Aufwärter; Aktenheftery Stubenheizer U. \. w.
Diese Funktionaire sollen in Zukunft nur gegen Kündigung verwandt werden. :
i C bestimmt die Regierungs-Jnstruktion von 1817 im §. 12:
Diejenigen Unterbeamten, deren Dienst feine tit y A ” fordert; sondern größtentheils nux mechanisch ist, sollen fo viel als
welche wirklich
mögli auf eine monaitli@e Kündigung angestellt werden. i Außerdem enthält das preußische Landrecht noch cine Vorschrift
im §. 102 Tit X Theil 2, dahin gehend: : Amtsverbindungen j ‘deren Dauer dur die Natur dcs Geschäfts oder durch ausdrülichen Vorbehalt auf cine gewisse Zeit einge-
schränkt ist, erlöswen mit dem Ablaufe dieser Zeit von selbs. f
ch hebe diese Bestimmung hervor j weil sie den Passus enthält: o wes die Natur des Geschäftes von sclbs eine gewisse Dauer bedingt ist.« f ;
Je erkläre also nochmal®, es liegt nicht in der Nbsicht, von- diesen Grundsäßen ab elen im Gegentheil es sollen den Beamten,
fentliche Funktionen ausüben, nah Maßgabe des in allen deutschen Staaten bestehenden Herkomimnens ihre Stellungen möglichst gesichert werden. i \
Wenn aber nah dieser Richtung hin im Hohen Home noch gute bestehen sollten, so möchte ih meinerseits vorschlagen. ‘die Etat- erathung zu benußen, um innerhalb der einzelnen Ressorts die nöthigen Feststellungen zu veranlassen. Das Hohe Haus hat dazu um o mehr ‘Gelegenheit, als sch bei den in Betracht kommenden Verwaltungen Rubriken finden, die geradezu auf den hier vorliegen- den Gegenstand hinweisen. So kommt beispielsweise innerhalb des Ressorts der Telegraphen-Verwaltung -— ih verweise auf den ‘vorge- legten Entwurf Titel 7, Nr. 2 der Ausgaben — eine Rubrik vor: Besoldungsfonds für die Unterbeamten im Kündigungs8verhältniß; - ebenso bei der Reichspost - Verwaltung ist ein ganzer Abschnitt im Titel 1, Nr. 2, welcher \{ch auf ‘die Besoldung der Beamtä im Kündigungs - Verhältnisse“ bezieht, und cs sind in diesem Titel auch diejenigen eamten; welthe darunter fallen, näher spezialifirt. Es if da beispiel8weise die Rede ‘von den Vorstehern der Post-Expeditionen, von PYostamts-Affistenten;
ostamts-Praftikanten u. #. w. Jch glaube also, sind noch Zwoeifel
ber den vorliegenden Gegenstand vorhanden, #o wird der Etat Ge- [uns bieten, Aufklärung zu verschaffen. Endlich ist in dem Etat für die Reict8-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen am Schluß die Be- merkung zugefügt: Die Beamten ad 24, 251 31—838 werden nur auf Kündigung angestellt. Es sind darunter beispielsweise Magazin- aufseher, Lademeister, Niegemeister und unter der leßten Rubrik 38 Heizer aufgeführt. Es wird auch hier anderweite Gelegenheit ge- boten, \sich über den Gegenstand zy äußern. Da nun über das Vi von welchem die Reichsregierung 1n dieser Frage ausgeht, ein Qweifel nicht weiter bestehen kann, so : rfte das Hohe Haus sch wohl in der Lage befinden; von dem vorgeschlagenen Beschluß hier abzusehen.
Auf- einige Anfragen des Abg. Kanngießer erwiderte der- selbe Bundes-Kommissar: ; .
Der Herr Vorredner hat eine Reihe von Fragen an mi) ge- richtet, welclie ih in der Reihenfolge, in der sie gestellt find, zu beant- worten suchen werde. ; 0 A S A
Zunächst ist die Frage an mich gerichtet worden, wle die Stellung der Reichsbeamten zu beurtheilen sel. Schon in seiner Rede bei Ge- legenheit der ersten Lesung dieses Entwurfes. hat der Herr Vorredner diesen Gegenstand berührt; er bemerkte damals auc), daß in der Kom- mission des Jahres 1870 bereits der Wunsch aus esprochen sei; die Verhältnisse dieser Beamten regulirt zu sehen. Viel- leicht liegt dieser Anführung- in gewisser Beziehung ein Jrrthum zu Grunde. Jch kann wenigstens aus den von mir durchgesehenen-Kom- missionsverhandlungen mich nur der Thatsache erinnern; daß bei Ge- legenheit jener Berathung an den Regierungskommissar die Frage gestellt wurde) wie ‘die Stellung der Reichstag8beamten in ihrem Ber- hältniß zu den Bestimmungen des Geseßentwurses sich verhalte. Darauf i} ; ohne daß Widerspruch erfolgt wäre geantwortet worden: diese Beamten fielen nit unter dieses Geseß. Die Kommission hat s\ch bei jenem Ausspruch beruhigt und demgemäß den Entwurf redigirt. So liegt die Sache auch noch heute, ‘die-Nrichstagsbeamten fallen nach Anficht der Reichsregierung nicht unter das vorliegende Geseß. Daß ihre Verhältnisse einer Re- gulirung bedürfen, liegt auf der Hand; indeß ift dieser Gegenstand bei den verbündeten Regierungen noch nicht in nähere Erwagung gezogen worden, L daß ih hierüber weiteren Aufschluß zu geben nicht in der Lage bin. | j
V as die S llaufsichtsbeamten betrifft, fo ‘ist es noch daß in Anwendung des Artikel 36 Reichsbeamte zu ‘bestellen ind. Tch habe mich auch, wie e: laube, in meinen Ausführungen nicht în Widerspruch mit den Anschauungen des Herrn Vorredners be- befunden, sondern nur konstatirt, daß die gegenwärtig funktionirenden Beamten wegen der Art, wie sie bestellt worden seien, noch_ nicht zu den Reichsbeamten zu rechnen wären. 8 habe diese Thatsache referirt, nicht aber bestritten, was der Herr Vorredner behauptet, daß E nach Art. 35 Reichsbeamte die betreffende Aufsicht zu führen haben würden. *_,
Bezüglich der Eichungsbehörden hat der Herr Vorredner sich selbs schon die Antwort gegeben. Es ist so, wie er gesagt hat, Der General Eichungs-Direktor ist vom Kaiser ernannt. /
Mas' endlich Bayern ‘anbetriffte #0, glaube ich, hat au hier der Herr Vorredner das Richtige getroffen, wenn er anführt, daß gegen- wärtig Reichsbeamte dort nit funktioniren.
Bezüglich der zweiten Nesolution ist von dem Herrn Vorredner auf den Unterschied aufmerksam gemacht worden; in welchem die
subalternen und lhözeren- Beamten unter sch und im Gegen-
saß zu den Unterbeamten stehen. — Aus ‘den Grundgedanken des Gesebes \ind diese Unterschiede nicht berzuleiten 5 das vorliegende Geseh fennt den Unterschied zwischen subälternen und höheren Beamten nicht, es ist dies eine Tradition, die aus den Landesgeseßen hierher übernommen wordcn ist, die aber dem Geseßcutwurf selbst fremd 1st.
Deny singen dem Reichstage gegenüber - übernchmen könnte, irgend eine Kategorie der Beamien mit subalternen Gecschäf- ten in feinem Falle auf Kündigung jemals anzustellen, das, glaube ich, wird auch der Herr 2 orrcdner von der RNeichvregic- rung nicht verlangen, er kann nur begehren y daß an dem Prinzip
und Herkommen festgehalten werde, welches bisher in den einzelnen
deutschen Staaten auf diesem Gebiete beobachtet ist uzd bestanden hat. Von der Vorlage der Nachweisungen, die nicht ohne Schwierxig- keiten aufzustellen sein werden und auch leiht einen verpflichtenden Charakter annehmen fönnten und deshalb selbst im Interesse des Reichstages nicht einmal wünschen8werth sein dürften, bitte ich wieder- t um so mehr abzusehen, als der Reichstag es in der Hand hat, ei jeder Gelegenheit, falls der Etat zur Berathung kommt, sciner Auffassung Ausdruck zu eben und, . falls behauptet werden sollte, daß Seitens der Mehêreg erung Mißbräuche vorgekommen sind, diese in geeigneter Weise zur Sprache und zur Abhülfe zu bringen.
Bu §. 6 erklärte der genannte Bundeskommissar in Betreff des n Amendements , den Paragraphen dahin ab- uändern :
9 »Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst- ecinkünften , Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden An- spruch mit rechtlicher O nur in fo weit cediren , verpfändet oder sonst übertragen, als sie der Beschlagitahme unterliegen.
Die verbündeten Regierungen müssen fe gleichfalls gegen dies Amendement erklären. Sie glauben, daß allerdings das Jnteresse des Beamten ‘es erfordert, ihn dur diese Bestimmung davor zu hüben; vor dem Verfalltermin seines Gehaltes über dasselbe zu verfügen. Es lassen sch allerdings bei dieser Gelegenheit die bekannten Ausführun- gen und Bem regen wiederholen, nämlich auf der einen Seite über die Förderung des Kredits, auf der anderen Seite über die Förderung des Schuldenmathens.
Ich will in diese Ausführungen weder nah der einen, nodh) nach der andern Seite hin eintreten; aber wahr ist daß der öffentliche Beamte, wenn er vorher über fein Gehalt disponirt, wenn es ihm ermöglicht wird, im Voraus ‘Über das Gehalt zu verfügen, ‘dadurch, je nach den thatsächlichen Umständen schr rasch in die Lage geführt werden kann, sein Amt niederlegen zu müssen, in Verhältnisse ein- zutreten, die es unmöglich machen, daß er die Funktionen, die er übernommen hak, wirksam weiter führe. Jch glaube daher, daß gerade im Interesse der Beamten es nothwendig ist, an der Bestimmung; wie sie der Entwurf enthält, und wie Sie auch, wie ich anführen kann j ‘den Geseßgebungen anderer Länder, z. B. Preußens, entspricht festzuhalten. Tch will meinerseits bei dieser Gelegenheit ein tervorragendes Gewicht auf das Tnteresse der Kassenverwaltungen nicht legen, obwohl auf der andern Seite der hohe Reichstag doch diesen Gesichtspunkt nicht außer Augen lassen kann. Es wird in der That die Kassenverwaltung -er- heblich verwickeln , wenn jeder Beamte im Stande i}, im Vorgus über fein Gehalt in recht8g [tiger Weise zu verfügen Und die Kassen- beamten genöthigt sind, Über verschiedene Titel, die vorgelegt werden, ihrerseits “Entscheidung zu treffen , eine Frage die in vielen Fällen durch Arreste hoh verwielter werden kann. Jedenfalls \{hcint mir, - wenn der Reichstag das Amendement , wie es vorliegt, annehmen
ollte, darin eine Lücke zu bestehen, das nur auf Grund authentischer
itel diese Auszahlungen erfolgen sollten. Nach dem gegenwärtigen Wortlaute genügk Jeder Privatschein , um die Kasse zu verpflichten. Es wird dies dahin führen müssen, daß in den meisten Fällen die ini E sie niht weiß, an wen sie zählen soll zu deponiren ge- nöthigt ist.
Aber wie gesagt dieses leßtere Interesse ist untergeordneter Art. Ich glaube daher hauptsächlich , grade im Juteresse der Bearîten, iviederhok|t bitten ‘zu sollen; bei der Vorlage stehen zu bleiben und das Amendement abzulehnen.
Qu §. 7, welcher bestimmt, ‘daß der Wittwe oder den ehelichen Nachkommen eines verstorbenen Beamten noch die volle Besoldung für cin Vierteljahr gebühre, beantragten Ah- „geordneter Bähr „und Genossen hinter »chelihe Nachlommene« einzuschalten, »welche der Versorgung bedürfen«.
Nach dem Abg. Kanngießer äußerte der Bundes-Kommissar, Unter-Staatssekretär Dr. Achen bach hierüber:
Was zunächst, meine Herren, das gestellte Amendement betrifft so ‘bittet ‘die Reue dasselbe abzulehnen. Sie stcht dabei auf dem Standpunkte, daß sie diese Benefizien nicht mehr unter dem Ge- sichtspunkt der Gnade betrachtet, sondern des Rechts. Jn dieser Be- zichung verweise ich auf die Bestimmungen des Gescßentwurfs selbst, nämli auf §. 141; wo von/ dem Nechtswege die Rede und - dieser Rechtsweg auch ausdrüklich auf die Ansprüche, welche den Hinter- bliebenen eines Beamten zustehen, ausgedehnt ist. Jch bitte also, dic sen Zusaß abzulehnen. i | ;
Bezüglich der Wittwenpensionen habe ih meinestheil8 nur zu erklären; daß der gegenwärtige Zustand von dem Herrn: Vorredner richtig geschildert ist. Es besteht der Art. 18 der Verfassungs-Urkunde, welcher gewisse Garantien gewährt; fernerhin sind in einzelnen Staa- ten auch außer Preußen Geseße erlassen, welche es den Reichsbeamten ermöglichen, an den Landes-Pensionsanstalten Theil zu nehmen; da- gegen sind durchweg Gesepe dieser Art nit ergangen.
Es ist! demgemäß anzuerkennen, daß in der That hier ein Gegen- stand vorliegt, welcher der Prüsung ebenso fähig wie würdig erscheint. Im Ganzen genommen kann man indessen auch die Erwägung nicht außer Betracht lassen, daß bei manchen Wittwen-Verpflegungsanstalten die Beiträge, welche Seitens der Beamten zu leisten sind, eine solche Höhe erreichen; ‘daß es oft mit größerem Vortheile möglich erscheint,
ch hei Privatunternehmungen zu betheiligen. Es würde außerdem auch die Frage erwogen werden müssen, ob nicht durch -eine ange-
messene Dotirung der Beamten in finanzieller Bezichung diesen die
Daß nun aber die Reichsregierung gewissermaßen juristische
b
Gelegenheit gewährt werden solle, für ihre Wittwen und Waisen selbs