1872 / 97 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

+10 DdoO

zu sorgen, oder ob auf der anderen Seite eine Reichsanstalt und zugleich die Verpflichtung der Beamten auszusprechen

dieser ng vorbehalten

verbündeten Regierungen borha

Ueber die zu §. 10 vorliegenden verschiedenen Anträge undes - Kommissar nach dem Abg. von

erklärte derselbe

Bedliy:

ind ganz damit cinverstanden,

em Amendement des Freiherrn von Zedliß vorgeschlagenen Vorgeseßten getroffenen dienstlichen An- denn es is in

»Und den von scinen ordnungen« geseßt werden y

der Vorausseßung ausgegangen y um dienstliche Anordnungen hangen könne, um solche Anordnungen,

die auf Gesehen beruhen ; oder stimmen. Auf der anderen bedenklich sein, wenn der pulas keit« in das Geseß übergehen |o Beamte, wie dies bereits von worden is} ; gewissermaßen aufg eseßten zu Anordnungen zu

eamtecnkategorie,

bestchenden Organisation her

unteren Beamten ni

chen habe, stimmen die

berein, daß bei zweifelhaften Fällen, daß die obere Behörde nicht in Concordanz eben handele, daß in solchen zweifelbaften Fällen der untere Beamte ie Befugniß habe, seine vorgescßte Behörde auf seine Bedenken auf- Wenn alsdann dieser Remonstration ungeach- ne Anweisung seitens der vorgeschten Behörde ergehe so sei der Beamte \chuldig j anze“ Verantwortung falle aber auch auf- die vox-

a u machen. tet e untergeordnete leisten, die eschte Behörde usführungen

Ich

zurü. cincs hochange

welches in seinem Staats8rechte dieser wenn man die vorliegende Frage theo- retisch und abstraft ulpihen will, ;

he faum eine Lösung zuzulassen scheinen. Man

Dabei gebe ih gern zu, daf,

gelangen kann, we

wird auf der cinen Seite behaupten,

geseßten Behörde Folge leisten; nicht sagen können,

einem Pflichtwidrigkei

theoretisch fonstruirt, allerdings

zu lassen scheint. Indessen man muß mit unseren wirklichen staat- ichen Verhältnissen rechnenz man muß sich nicht vollständig in Ab-

\traftionen verlieren. Gehen wir

deten Ueberzeugung aus: die vorgeseßten Behörden haben den Geseben emäß zu verfahren, sie sind hierzu verpflichtet, sie machen sich andern- falls cines Vergehens {uldig, so mögen wir auf der andern Seite Grundsaß festhalten; der Untergebene hat den Anweisungen der vorgeseßten Behörde in dienstlicher Bezichung Folge der vorgeseßten Behörde zu den An- weisungen, welche sie an die untergeordneten Beamten ertheilt, zu

auch den ohne dabei aber die Kompetenz

prüfen. Ih möchte meinerseits die Jhnen vorliegende Frage in d

würde auch nichts dagegen zu erinnern haben, wenn statt »dienstlichen Anordnungen« der betreffende Base lautete :

oder wenn in ähnlicher Weise eine

cinem preußischen Gesecße vorkommt /

Beamte hat die Pflichten, end t des wahrzunehm also Beschluß fassen möge.

Ich fomme nun zu dem zweiten Punkt. Es i} nämlich außer- dem beantragt wordcn; die Worte »des Anschens und des Vertraucn®«

zu streichen. Es fann ja leit

Achtung; des Ansehens und des ein Pleonaëmus : wenn man eincn dieser Ausdrücke herausgreife;

fordert«;, fast wie genügend sei, wie es von den Herren An auf der andern

und es fann dies wohl mit Erfo besondere das Wort »Vertrauen seinem Vorgescßten und zum

Entwurfe gegeben sind, nicht in i

asse zu betheiligen. Es ist dies aber cine Frage, die, wie fung 1 gegenwärti E M C ist und die der näheren P eiben muß.

: L e L welche unzweifelhaft neben dem

ammte Hohe Reichstag an der Versorgun aben wird, auch im höchsten Maße bei der

itens der verbündeten Regierungen wird kein Werth darauf elegt, daß der Ausdruck »und sonstigen e ven wie er in der Vorlage steht

Seite würde es aber in hohem Grade

i bei welcher cs auf eine schleunige, rasche Exekutive ankommt, in der That leicht ein Zustand der Auslösung der ganzen : cigeführt werden können.

_ Allerdings müssen die Anordnungen der Vorgeseßten gescbliche ein, d. h. sie müssen mit den Geseben Übereinst ie vorgeseßte Behörde hat die Verpflichtung, handeln. Aber auf der andern Seite, wenn dies zuerkennen ist, muß doch ebensowohl anerkannt werden, daß man den t das Urtheil über die vorgeseßte Instanz bei- tegen darf. Soweit ih mich im Staatsrecte Über diese Frage um- ge

wenn die Oberbchörde ihrerscits cin Verbrechen befichlt, wenn sie geseßwidrige Handlungen befiehlt, so sei deruntere Beamte verbunden, au solchen Anordnungen Folge zu geben. hier a die bestehenden strafgeseßlichen Bestimmungen. olchen Ga cin Konflikt zwischen dem Gehorsam und der des Befebls vorz welcher, je nahdem man ihn

daß nach Maßgabe des Amendements v. Zedliß das Haus \seincn

l L Publisum am meisten charafterisirt. Würde also der hohe Reichstag seinerseits die Ausdrücke; wie sie im

2422 :

u gründen ci, sich bei

rü- Ich kann indeß versichern, daß die Herrn Vorredner der der Beamten-Wittwen h eihsregierung und den nden ist.

Anordnungen« in dem Zu- ht , verbleibe. Dieselben wenn an Stelle dieser Worte die in

der That von daß es sich hier ledigli doch mit unseren- Geseßen überein-

»innerhalb ihrer amtlichen Zuständig- lte. Es würde dadurch jeder untere dem Herrn Vorredner hervorgehoben efordert , die Kompetenz sciner Vor- prüfen; und innerhalb derjenigen

immen ; die Obrigkeit, den Geseßen gemäß zu offen und klar an-

darin wo der untere Beamte glaubt, mit den bestehenden Ge-

meisten Staatsrechtslehrer

dieser Anordnung Folge zu

verweise beispielsweise auf «die schenen Mitgliedes dieses Hauses, Auffassung Ausdruck giebt.

man leiht zu allerlei Fatalitäten

der Unterbeamte solle der vor-

auf der andern Seite wird man

Ich verweise Es liegt in

unter Umständen eine Lösung kaum

auf der einen Seite von der begrün-

zu lei®en,

den dringenden Wunsch aussprechen, er vorgeschlagenen Art zu lösen. Jch

»Dienstvorschriftene, a}ung beliebt würde, wie sie in i wonach es heißt : »Icder die scin Amt ihm A ETL e en.« Die Reichsregierung wünscht

sein; daß Manchem die Worte »der Vertrauens, die sein Beruf cr- erscheinen, und daß es

tragstellern geschchen ist. Indessen Seite jedenfalls das zuzugeben, lg nit besiritten werden, daß ins- « das Verhältniß des Beamten zu

- Veamten

werden, wenn der Ausdruck »Vertrauen«, welches sein Beruf erforder in das Geseß aufgenommen werden könnte. Jch gebe ja zu, es e die Ansicht aufstellen, daß nah allen Richtungen hin diese Aus- cke identisch seien. Gerade aber der Vorschlag, welcher aus diesem “Hause kommt, zwei dieser Worte zu tilgen, e die Vorlage der verbündeten Regierungen selbst deuten an, sowohl hier, wie dort, diesen Ausdrücken wenigstens eine e Bedeutung d M 2 ist. Es ist nun allerdings bervorzu- heben , daß Jemand no chtung haben kann, die, abstrakt be- trachtet, der betreffende Beruf erfordert; ohne daß dic betreffende Per- sönlichkeit eine vertrauenswürdige is. Wenn beispielsweise Jemand einen tehnishen Beruf hat, so kann die »Achtung«, welche dazu noth- wendig ist, um diesen technischen Beruf. wahrzunehmen j bestimmt vorhanden sein; ohne daß im Uebrigen der betreffende Beamte noch das »Vertrauen« und das »Ansehen« genießt, welches ‘in. der That zur wirklichen Ausübung des Amtes nothwendig erscheint. Es is also möglich ; daß diese »Achtung«, die der spezielle Beruf erfordert,

aa A Wahrnehmung des Amtes als nothwendig zu ver-

Tch möchte deshalb bitten, eniweder die Worte insgesammt stehen zu Ba oder statt ves Wortes »Achtung« das Wort »Vertrauen« zu wählen.

Nach dem Abg. v. Kardorff nahm der Bundeskommissar noch einmal das Wort:

Ich möchte meinestheils nochmals die Ablehnung jener mehrfach Leo geyo nen Worte befürworten. Die Ausführungen des Herrn

orredners auf jener Seite (links) s{heinen im Wesentlichen auf der Vorausseßung zu U daß dem unteren Beamten keine Stelle verbleibe, wo er seinerseits Recht suchen und finden könnte. Jch gebe ja zuy es mögen zeitweise Verhältnisse im staatlichen Leben möglich sein, wo auf dem unteren Beamten cin Druck derart ruhen kann, daß in der That auf Vorstellung und Remonstrationen eine Abhülfe bei der vorgeseßten Behörde nicht erwartet wird. Der Geseßgeber aber muß mit derartigen - außerordentlichen Verhältnissen nicht renen, sondern sih reguläre Verhältnisse vor Augen stellen und überlegen, wie bei regulären Verhältnissen das h'er vorliegende Gebiet zu ordnen sei, Da scheint es mir nun in“ der That kein glütlicher Weg zu sein, durch eine Bestimmung, die gewissermaßen an die Spiße des Reichs- gesepes gestellt is jeden unteren Beamten offiziell aufzufordern, bei jeder Ordre in eine Prüfung Über die Kompetenz der vorgeseßten Behörde cinzutreten. Für richtiger würde ih es erachten, von der Vorausseßung auszugehen, daß wenn Anweisungen an die unteren von der vorgeseßten Behörde erlassen werden welche deren Kompetenzgrenze überschreiten, wenn Anord- nungen ergehenz welche den bestchenden Gesehen wider- sprechen, daß dann auch dem unteren Beamten sein Recht ge- währt werden wird, daß er eine Stelle finden werde, die ihm zu

ülfe fommt, die den Unterdrücker des Rechtes zur Ahndung und

trafe zicht. Jh meine, dies is der Standpunkt, von dem man aus- gehe oll bei Gründung der Institutionen des neuen Deutschen

ciches. Nicht aber is es der rihtige Standpunkt, auf dem, wie es bag Manche stehen, daß der Vorgeseßte gedacht als derjenige wird,

er stets geneigt ist, seine Befugnisse den unteren Beamten gegenüber zu überschreiten.

Daß ih eine solche Auffassung dem Hrn. Vorredner zutraucen

wollte, wird er ebensowenig annehmen, wie das Hohe Haus, ih habe bierzu nicht die geringste Veranlassung in dem Auftreten des Herrn Vorredners gefunden. Was ih aussprach , is ganz ohne Rücksicht auf dasjenige gesagt, was er specialiter ausgeführt hat. Jh wieder- hole aber: ih halte es für rihtiger und glücklicher, unsere Institutionen in dem Bewußtsein sowohl des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Volksvertretung und der Reichs8verwaltung, als auch andererseits des Vertrauens zwischen den verschiedenen Klassen der Beamten aufzu- bauen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung säen Sie indeß von vornherein Mißtrauen; der Untere wird aufgefordert; dem Oberen zu widerstreben. Ich kann zugleich darauf hinweisen inder That schon denjenigen Weg beschritten hat; den ih befürworte. Es istnämlich indem Geseße vom 8 November 1867, §. 4, wo es sich darum han i R Eid die Konsule zu leisten haben, Folgendes speziell vorgeschrieben :

»Die Bundes-Konsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vercidet, daß fie ihre Dienstpflicht gegen den Norddeutschen Bund nah Maßgabe des Geseßes und der ihnen zu ertheilenden Jnstruk- tion treu und cwissenhaft erfüllen wollen. «

_ Seitens der Reichsregierung wird hiernach nichts Anderes ge- wünscht; als daß die dienstlih ergangenen Vorschriften die Richtschnur für die Beamten sind und bleiben sollen. Jch méine, der hohe Reich®- tag könnte in der That fich damit Genüge sein lassen; daß die an- stößig gefundenen Worte aus der Regierungsvorlage fetilg werden ; er seinerseits aber durch den Wegfall des regierungsseitig beanstande- ten ZJusapes für eine gemeinsame Verständigung eine Basis findet. Die Frage, welche theoretisch und abstrakt hier aufgeworfen ist wird als8- dann weder nach der einen noch nach der anderen Scite entschieden.

Meine Herren! Will denn die Reichsregierung die untergebenen Beamten zu Maschinen machen und par selbst da, wo se der Be- deutung ihres Amtcs noch naturgemäß nicht einmal Maschinen sein könnten; behauptet sie; daß der untere Beamte gegen Recht ; Ver- fassung, Sitte und Geseß scinerscits zu handeln habe; wenn ein des- fallsiger e des Vorgeseßten an ihn gelangt? Nein, keincsweg®, es liegt cine solche Auffassung nah jeder Richtung hin den leitenden Kreiscn der Reichsregierung fern; aber auf der anderen Seite ist cs

hrer Gesammtheit passiren lassen, so

cbenso im Jntercsse des Aufbaues des neuen Reichcs und seiner In-

würde seitens der verblindeten Regierungen Werth darauf der i |

wie Ums -

vorliegt; ohne daß das »Vertrauen« anzunehmen wäre, welches zu - j

daß die Reich8geseßgebung

2423

Disziplin im -besten Sinne des ortes unter den ‘Beamten bestehe , und ich glaube, es fann und muß doch auch der Reichstag das Vertrauen zu der Reichsregierung hen, daß fie Hülfe gewähren werde überall da, wo ein Beamter in einem Recht gekränk fel wo ein ungereter Vorgeseßter sich zu aßnahmen hat hinreißen lassen, die weder durch Geseh noch be- stehende Vorschriften zu rechtfertigen sind. Was den andern Punkt betrifft, bei dem ‘der Herr Vorredner auf jener Seite des Hauses mit meinen Ausführungen sih nicht ein- verstanden erklären konnte, so :nuß ‘ih meinestheils erwidern, daß ich im Ganzen genommen die Vorlage und au das Amendement; welches eingebracht worden ist, anders verstanden und aufgefaßt habe; wie ‘er selbst. Er geht von der AUNCnung Sn daß die Worte »Ach- tung; Anschen und Vertrauen « in der E seien; daß thatsächlich ein solcher Zustand vorhanden sein müsse, wonach von dem Vorgeseßten und dem Publiium dem Beamten das Vertrauen wirklich geschenkt werde. Es mag richtig sein; daß dies Zu- wenden des Vertrauens meistens zusammentrifst mit demjeni- gen, was ich als den wahren Sinn dieser Bestimmung er- achten zu müssen glaubte. Jch war nämlih der Ansicht, es che nur ganz abstrakt zu erwägen: ob ein solcher Beamter ch derart benommen habe, daß ihm Vertrauen, Ansehen und Achtung zu schenken sei. Der Herr Abgeordnete hat sodann in Widerlegun meiner Worte ungefähr bemerkt: Jch habe, wenn ich verlangte, da die Worte »Anschen und Vertrauen« gestrichen E unter dem Ausdruck »Achtung« nicht verstanden diejenige Achtung, die nur sein spezieller Beruf erfordert, sondern ih habe mir gedacht; daß die Sache allgemeiner aufgefaßt werde. Ein Beamter also; der sich derart be- nommen hat, daß er nacl) ganz allgemeinen Gesichtspunkten obne Rücksicht auf seinen speziellen 2 eruf keine Achtung mehr genießt, der wird nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen sei cs mit gerin- gerer oder größerer Strafe belegt werden. Dem gegenüber erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorlage die Worte ent- hält: »die sein Beruf erfordert«. p habe deshalb geglaubt, daß; wenn man die Worte »Achtung, Ansehen und. Vertrauen« streichen würde, leicht die Auffassung möglich sei, daß die Achtung, welche der Beamte genießen muß; lediglich mit Rücksicht auf die Funktionen, die derselbe ausübt, bemessen werde und habe ‘aus dem Guunde cine Er- änzung des Wortes »Achtung« durch die Worte »Ansehen und Ver- rauen» als nothwendig angesehen. Natürlich bin ich durch die Aus- legung erfreut, welche von dem Herrn Abgeordneten Lasfer dem Amendement gegeben worden ist, und ich fann sie für alle Fälle auch Namens der Reichsregierung in diesem Sinne acceptiren ; aber gleich- wohl wird von der Reichsregierung ein entschiedener Werth darauf fortgeseßt gelegt werden müssen, daß, wenn nur eines der drei Worte beibehalten werden sollte, der Hohe Reichstag das Wort »Vertrauen« wählen möge. Jch wiederhole, schenken Sie der Reichsregierung auch dieses Vertrauen; schenken Sie es ihr namentlich bei der zuerst er- wähnten Frage, behandeln Sie dieselbe nicht von dem Standpunkte des Mißtrauens, von Gesichtspunkten aus) die in vergan enen ZU- änden rückwärts liegen, blicken Sie vielmehr in die ZU unft, auf as, was sich auf Grund der Reichsverfassung blühend und stark ent-

wickeln soll. A 24A Betreff dex zu §. 11 vorliegenden Anträge äußerte

deskommissar nah dem Abg. Wagner (Altenburg): M A E ist im q 12 schon angedeutet, daß es Thatsachen gicbtj auf welche die Mas zur Amtsverschwiegenheit sich nicht be-

i es heißt dort: A l O s ben Reich8beamte ihr Zeugniß in Betreff derjenigen

Thatsachen; auf welche die Mng, e Amtsverschwiegenheit

¡ieht, insoweit zu verweigern« U. |. W.

Pa a A ata n e gewissen Weise anerfannty daß Thatsachen vorkommen können auf welche diese Berpslichtung zur Vetschwiegen- heit feinen Bezug hat. Andererseits steht indeß der Aufnahme des u §. 11 vorgeschlagenen Amendements insoweit ein wesentliches Be- A entgegen; als nah seiner Fassung} »welche Geheimhaltun erfordern«, es gewissermaßen in das subjeftive Ermessen des betres- fenden Beamten gelegt ist, ‘darüber zu entscheiden welche Sache Ge-

eimhaltung erfordert, welche nicht. Jch will beispielsweise dem hohen

Keicbbtage fia Fall vorlegen, daß dex Vorgeseßte cine Sache als eine

cheime ausdrüctlich bezeichnet. Der betreffende Beamte spricht dar-

Aber und wird in Folge dessen zur Ahndunz gezogeŒ, Was soll n das maßgebende Moment darider sein; ob diese Dinge Geheimhal-

oder nihtt L.

R Fe bieftive N des betreffenden Beamten) oder die objektive Norm, oder die Bestimmung des betreffenden Vorgeseßten ê „Meiner- seits muß ich der Bestimmung des Vorgeseßten über dasjenige, was geheim gehalten werden soll, eine entscheidende Bedeutung beilegen. Wenn Sie aber den Say aufnehmen, »Wwelche Geheimhaltung er\ore- _ dere« so entziehen Sie in der: That dem Vorgeseßten die Mglichte! wirksam darüber Bestimmung zu treffen, was geheim zu halten ist; oder nit, und schieben die Entscheidung chließlich derjenigen Behörde zj welche als Disziplinarbehörde bestellt werden wird. Sie wird dar- über zu dnéscdaiden an o t h Rg eleNE etwa mit Recht oder Unrecht die Sache sekret behandelt at. ;

Auf eine Ent egnung aal Ab E Es ergriff} der Reichskanzler Fürst v. Bi bmarcckck da ct:

E chte dem Herrn Vorredner doch emptehren e \sich von diesem nassauischen Eindrucke zu emanzipiren und_ bei Beurtheilung dieser rage nicht die Verhältnisse einer kleinen Stadt, wo man auf der

neipe über allbekannte inge spricht, als Maßstab anzulegen, son-

ern z. B. diejenigen des ge ammten auswärtigen Dienstes. Wenn die Sache so leich uns{chädli@ Wu machen wäre, wie der Herr Vor- redner andeutet, daß cine orschrift des Vorgeseßten genügte, um

die Plauderhastigkeit strafbar zu machen 7 so würde ih als Reichs-

Frz

itutionen zu wünschen; daß die

Kanzler cine solche Vorschrift für sämmtliche Beamte meines Ressorts sofort erlassen, sobald dieser pulas angenommen wäre und ih würde gar fein Papier leiden, auf dem nicht der Troenstempel stünde: »Dies is} En e halten.« Tch kann einen solchen Zusaß, wie er beantragt is, nachdem ich vorausseße ; daß dieses Geseß für alle Reichsbeamten gelten soll, für den auswärtigen Dienst als annehmbar nicht bezeichnen J würde wenigstens Alles auf- wenden, was in meinem Einflusse steht, um ihn zu verhindern und darauf hinwirken, daß dieser usaß nit Geseß wird, wenn nicht für die Beamten des auswärtigen Dienstes eine Ausnahme mögli bliebe, wenn nicht generelle Vorschriften dafür gegeben werden können, die den Zu'aß illusorish“ machen. T fomme oft gar nicht in die Lage, dem einzelnen auswärtigen Beamten recht- eitig sagen zu fönnen, ob das, was er erfahren hat, in amtilicher Figenschaft zu sekretiren ist oder nicht. Seine Meldung davon geht vielleicht übers Meer und dauert lange, ehe sie an mich gelangt, es ist bis dahin seinem Ermessen überlassen, und er is geseßlich gedet;/ wenn er eine Indiskretion begeht. Für cine Gemeindeverwaltung und für Administrationen in fleineren Kreisen mag das vollständig leihgültig sein und die Geheimhaltung oft bis zur Karrikatur getrie- Ben sein; Tür den auswärtigen Dienst is aber dieser Zusaß meiner Ansicht nach nicht annehmbar. Nachdem der D Kannzgießer sein Amendement mo- tivirt hatte, erklärte der eichskanzler: | : Bei diesem Zusape mit dieser Erläuterung würde die Sache für mich wesentlih anders liegen; so lange aber dieses nicht hinzugefügt ish bin ih zweifelhaft, ob alle Beamten die Anordnungen y die si wenn nicht widersprechen , doch neben dieses Geseß stellen und von dencn sie über dasselbe hinaus getroffen" werden ; als geseßlich durh- \{lagend erkennen würden, und namentli; ob alle Gerichte diejenigen Verfolgungen die wegen Bruch der Amtsverschwiegenheit, auch bei erheblicher Gefährdung der Staatsinteressen gegen eanite gerichtet werden könnten, für berechtigt halten würden ; wenn nicht die Be- rechtigung des Vorgeseßten die Geheimhaltung ausdrücklich Vvorzu- chreiben, auch im Geseßpe ausdrüklich erwähnt wird. u §. 12 bemerkte der Bundeskommissar Unter-Staats-

Sekretär Dr. Achenbach nah dekn Abg. Lasker :

In dem ersten Absaß des §. 12 ist ausdrüdck!ih hervorgehoben, daß die Erthcilung eines Gutachtens als Sachverständiger nicht ohne Genehmigung der vorgeseßten Behörde zulässig ist. Jch glaube, daß wohl Niemand den Fall dahin zählen wird, in dem beispiels- weise ein Bekannter zum andern kommt und ihn um seine Ansicht fragt. Dagegen hat diese Bestimmung wohl ihre Be- deutung für andere Fälle. Das Jnanspruchnehmen der Beamten zur Abgabe, von Gutachten hat die allerschwersten und größten Be-” denken in einer Zeit, wie die gegenwärtige, wo alle Verhältnisse {ih mchr oder weniger um die Fluctuation des Verkehrs, der Jndustrie und des Geldes drehen. Es kann nicht fehlen daß namentlich an Beamte Ansinnen aller Art zu Gutachten und sachverständigen Aecuße- rungen gelangen; um auf Grundlage dieser Gutachten und Aeußerungen auf dem angedeuteten Gebiete das Geld anzulocken, das Unternehmen als ein günstiges zu preisen und für dasselbe eine Art offizielle Auto- rität anzuführen. Das ist die eine Seite der Sache, welche es zweck- mäßig erscheinen läßt, daß Beamte Gutachten als Sachverständige nicht ‘ohne Zustimmung der vorgeseßten Behörde ertheilen.

Mas die prozessualische Seite anbetrifft, die allerdings hervor- ragend in diesem Paragraphen in Berücksick tigung gezogen wird, wie chon der Gegensaß zu Alinea 9, wo von Zeugen die Rede ist, dies bezeichnet, so ist doch die Frage) welche der Herr Abgeordnete hervor- hob, ob Jedermann es sei; sich als Sachverständiger verneh»

nr

men zu Tassen, keine so entschiedene, wie er nach seinen Aeußerungen e d és nd bekanntlich Sa vorhanden, welche überhaupt Niemanden verpflichten, als achverständiger sich vernehmen zu lassen, mithin auch den Beamten nicht. Dürfte ich meiner - persönlichen Ueberzeugung Raum geben, so würde ich am allerliebsten eine Bestimmung sehen, die ganz allgemein den Grund- saß ausspricht , daß der Zwang als Sachverständiger sein Gutachten abgeben zu müssen, aufgehoben ist. Auch diese Seite hat für die Beamten, die in ihrem Dienste ihre Lebensaufgabe erkennen, ihre mißliche Bedeutung. Mir sind aus meiner früheren Lebens thätigkeit schr viele Fälle bekannt, wo Beamte in Folge einer nicht strengen Handhabung der bestehenden Geseße, wonach die Uóbernahme einer derartigen Thätigkeit von der vorgeseßten Behörde verboten wer- den kann, oft wochenlang zu ihrem G Leide mit derartigen S N in Prozessen in Anspruch genommen worden sind. i 4 Tch glaube demgemäß, daß dieser Paragraph auf der einen Seite nicht zu denjenigen Uebertreibungen führen kann, die_der Herr Abgeordnete eben beze chnete; daß derselbe auf der anderen Seite aber Unzuträglichkeiten verhindert, und demgemäß sich auch in der vorge- \hlagenen Fassung zur Annahme seitens des Hauscs empfiehlt. Im Verlaufe der Diskussion fügte der Bundeskommissar noch hinzu: i : : ITch habe meinerseits nur bemerken wollen, daß die Reichsregie- einen entschiedenen Werth darauf legt, daß das Alinea 1 des entweder puro angenommen, oder eine veränderte Fassung dafür eingestellt wird, dagegen kann es nicht Wunsch der Rente rung sein; daß dieses Alinea gestrichen werde. Dieselbe is zun ch|t darüber zweifelhaft, ob sie diesen Gegenstand im Verordnungswege genügcnd werde reguliren fönnen, ob überhaupt hier ein Gegenstand vorliege, der innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz liegt. Sodann aber scheint es auch note ju sein; daß, ganz abgesehen von e

anzunehmen scheint.

run 8

solchen Kompetenzzweifeln, der ch8tag sich selbst über die vorliegende Frage \chlüssig mae.