Erste Veilage zu
Verordnung
Über die Bildung eines Beirats beim Reichskommifsar für Aus- und Einfuhrbewiklligung, Abwicklungsstelle, zur Durh- führung der Berordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreih vom 12. Januar 1934, Bom 28. März 1934.
Auf Grund des § 5 der Verorduung über die Einfuhr von Waren aus Frankreih vom 12. Fanuar 1934 (RGBV|. [1 S. 26) wird im Einverständnis mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet:
8 1.
Beim Reichskommissar für Aus- und ‘Einfuhrbewilligung,
Abwickungsstelke, wird ein Beirat gebildet. 82
Der Beirat bildet aus der Zahl seiner Mitglieder für die
einzelnen Fachgebiete Unteraus\{hUsse.
Für die Fachgebiete, für die der Reichsminister für Er- nährung und Landwirtfchaft zuständig ift, übernimmt der Reichsnährstand die Aufgaben der Unterausschüsse.
I
S3 Der Beirat besteht aus Vertretern der Erzeugung, des E und des Verbrauchs sowie aus Persönlichkeiten, die auf rund ihrer wissenschastlihen und wirtschaftlichen Erfahrungen besonders geeignet erscheinen. E
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichswirtschafts- minister. Soweit die Zuständigkeit des Reichsnährstandes ge- geben ist, ernennt der Reichsminister für Ernährung und Laud- wirtschaft die Vertreter des Reichsnährstandes im Beirat. Die Ernennung exfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs jeweils auf die Dauer eines Fahres.
Den Vorsitzenden des Beirats ernennt der Reichswirtschafts- minister îm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft aus den Mitgliedern des Beirats.
Die Vorsitzenden der Unteraus8schüsse bestimmt der Vor- sigende des Beirats.
8 6.
Der Beirat hat sämtlihe Anträge auf Einfuhrbewilkligung zu prüfen und zu allen bei der Durchführung der Kontingen-
tierung sich ergebenden Fragen Steklung zu nehmen. S “Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, sich jeder miß- bräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen und Maßnahmen zu enthalten. Die Sihungen des Beirxats und der Unterausschuüsse sind ver- traulich. 88
Die Einberufung des Beirats exfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden, die der Unterausschüsse nah Bedarf durch die Vor- sißenden dieser Ausschüsse.
Ferner treten der Beirat odex die Unterausschüsse auf Er- suchen des Reichskommissars sür Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungs\telle, das dieser jederzeit stellen kann, zusammen.
8 9.
Die bei dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilli- ns: Abwiecklungsstelle, für den Beirat und seine Geschästs- ührung entstehenden Kosten einschließlich der etwa zu erstatten=- den notwendigen Auslagen der Mitglieder werden durch Ge- bühren gedeckt. Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einverz ständnis mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- schaft und dem Reichsminister der Finanzen die hierzu erforder- lichen weiteren Bestimmungen.
: 8 10. ___ Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. März 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. B Pre Dex Reichsministex für Ernähr è ir Der Reichsm nistex für Ernährung und Landwirtschaft, Jn Vertretung des Staatssekretärs: Morig.
Verordnung
über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungsdauer der deutsch-italienischen Vereinbarung vom 12. Dezember 1933.
Vom 3. April 1934,
i Auf Grund des Geseßes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4, April 1933 (RGBl. I S. 162) wird Hiermit verordnet, daß die am 29. März 1934 in Rom als Notenwechsel unter=- zeichnete Berernbarung über die Verlängerung der Geltungs8-=- dauer der Vereinbarung vom 12. Dezember 1933 zum deutsch- italienischen Handels- und Schiffahrtsvertrag (RGBl. Il S. 1035) mit Wirkung vom 1. April 1934 ab vorläufig an- gewendet wird, :
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3, April 1934.
Der Reichsminister des Auswärtigen. A Boi Dei
Rom, den 29. März 1934.
Herr Minister! Jm Austrage meiner Regierung beehre ih mich Euerer Erellenz mitzuteilen, daß die Deutsche L A vor-
E durch Notenwechsel vom 12. Dezember 1933 geschlossene | Vereinbarung, die bezweckt, die Einfuhr italienisher Erzeugnisse |
der Nrn. 394 bis 397 des deutschen Zolltarifs nah Deutschland
porläufig zu regeln, wird über den 1. März 1984 hinaus ver- | 4 Dezember 1980 Zweiter Teil Kapitel IV (RGBl, 1 S, 617 | 1. Dezem Zweiter Teil Kc . 1S, 617,
längert.
Jeder der vertragschließenden Teile hat das Recht, diese Ver-
monatlicher Frist zu Mde: E mit ein- A RIdS Io E Ste werden. Sie wird sobald läufig Ängeivendet werden. ixfung vom 1. April 1934 ab, vor- QO bitte Zuere Exzellenz, mir die Zusicherung zu geben, daß einverstanden s A B E S N “t Minister, die Versiherung meiner An Seine Exzellenz N
den Herrn Regierungscef, Ersten Minister Staatssekretär, Minister Staatssekretär der Auswärtigen Angelegenheiten, Rom,
Il Capo del Governo, Primo Ministro Segre- tario di Stato, Ministro Segretario di Stato per gli Affari Esteri — A 8. E. l'Ambasciatore di Germania a ROMA. ROMA, li 29 marzo 1934—XII. Signor Ambasciatore. j i Ho'1-onore di segnare ricevuta della Nota odierna di V. E. che, nella traduzione italiana del testo tedesco, è del seguente tenore: „Per incarico del mio Governo, ho l’onore di comuniecare all'K. V.
che il Governo germanico propone quanto s8egue: L'Accordo concluso con lo scambio di note del 12 dicembre
| 1933 inteso a regolare in via provvisoria l’importazione in Germania | dei prodotti italiani classificati sotto le voci da 394 a 397 della
tariffa doganale germanica resta prolungato oltre il 31 marzo 1934.
Ciascuna delle due Parti contraenti avrà il diritto di denunciare il presente Accordo per la fine di ogni trimestre (calendario) con preavviso di un mese.
Li presente Accordo sarà ratificato. Esso sarà tuttavia, applicato in via provvisoria al più presto con effetto dal 1° aprile 1934.
Prego V'E. V. di volermi dar l’assicurazione che il Governo italiano è d'’accordo su quanto precede.
Nel prendere atto di tale comunicazione, ho Yonore di dichiarare all’E. V. che il mio Governo è d’accordo su quanto precede.
Gradisca, Signor Ambasciatore, le espressioni della mia più alta considerazione —
Mussolini.
Bekanntmachung.
An Stelle dex im Deutschen Reichsanzeiger Nx. 302 vom 99. Dezentber 1931 veröffentlichten Preise gelten untex den im Deutschen Reichsanzeiger Nv. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1931 bekanntgegebenen Bedingungen
für das N
Niedersächsische Kohlensyndikat nachstehende Brennstofsfverkaufspreise je Tonne ab Werk ein- s{chließlich Umfaßsteuer:
1, Gesamtbergamt Obernkirchen G, m. b. H. Schmiedekohlen « «ae... RM 21,30 Nußkohlen IL (S S +6 0.0 0 s Kokskohlen Nachjeß und Georgschacht Kohle TIT Magerförder- und Magersfeinkohlen Magernußkohlen « . + (A Brechkok3, X, ï1, kII Perlkols . . « + -
Koksgrus . u 14,— Briketts, 1!/, und 3 kg, Würfel 1 u 21,—
2, Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellscchaft, Abt. Steinkohlenwerke JFbbenbüren, a) Ostfeld (Eßkohlen): BOLaL E Ss ° Bestmelierte (ca. 70% Stücke) Stückkohlen Gewaschene Nußkohlen T TE
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RM 15,80 10 21,20 21,50 22,50 22, I 1 12,60 12,20
3,10 19,50 20
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H C Feinkohlen « » s
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Ungewaschene Feinkohlen Schlammkohlen . « 6 Vollbriketts, 3 kg « « Ciformbriketts, 50 g « « b) Westfeld (Magerkohlen): Förderkohlen . « « .- Fördergruskohlen . « - Gewaschene Nußkohlen r
ITTL IV ”» Y i Feinkohlen . Ungeivaschene Feinkohlen 10,80 Schlammkohlen « « « « ° 2,70
3, Steinkohlenbergwerk Barsinghaufen G.
Förderkohlen E Abgesiebte Förderkohlen E
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Berlin, den 3. April 1934. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Ce
—
Begründung
zum Geles über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsrats- mitglieder vom 28, März 1934. (RGBl, 1 S. 253.)
(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)
Der vorliegende Gesetzentwurf sicht eine Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen vor, die nah dem 31. März 1934 ewährt werden. Ex bringt keine neue Belastung der Aufs slchtsrat8mitgliede, sondern dehnt lediglich die bisher unter exr Bezeihnung „Zuschläge der Auffi tsratsmitglieder“ bes stehende Sondexrbelastung auf die Zeit nach dem 31. März 1934 aus, Die E wurde durch die Verord- nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt- Bs und sozialer Notstände vom 26, Juli 1930 RGBl. 1 S, 311) zuerst im Rechnungsjahr 1930 eingeführt, demessungsgrundlage waren die Aufsichtsxats8vergütungen, die für das Kalenderjahr 1929 der Einkommensteuer unter- legen hatten, Durch die Notverordnung des Reichspräsi= denten zux Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom
527) wurde die Steuer für das Rechnungsjahr 19831 in das System der Zuschläge zur Einkommensteuer eingebaut und a 10 vH der Aufsichtsratsvergütungen festgeseßt. Die Er- hebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ wurde durch die Anpassungsverocdnung vom 283. Dezember 1931 (RGBl. 1 S. 779) und die Verordnung des Reichs8präsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete dexr Finanzen, der Wirt- chaft und der Rechtspflege vom 18, März 1933 Kapitel IV ae I S. 109, 113) auf die Rechnungsjahre 1932 und 933 ausgedehnt. Die ursprüngliche Erhebung im Wege dex Veranlagung wurde ab 1. April 1933 durch das Steuer- abzugsverfahren erseßt (Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 und Verordnung über den Steuerabzug E baa E L vom 30. März 1933, RGBl. I
¿n Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4, April 1934. S. 4
Die jeßt geltenden Bestimmungen schen eine Erhebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ nur bis zum 31. März 1934 vor. Es besteht aber kein Anlaß, für die Zeit vom 1. April 1934 ab auf diese Steuer zu verzichten, Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Belastung in Höhe von 10 vH für die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen tragbar. as die Erhebungsform anlangt, fo hält der Ent=- wurf an dem Steuerabzugsverfahren, das sih in der Praxis bewährt hat, fest. Die Steuer ist als „Abgabe der Aussichts ratsmitgliedec“ Bbezeihnet; denn die frühere Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ hat keine Berechti gung mehr, da die Steuer seit 1. April 1933 aus dem Zu- sammenhang mit dex Einkommensteuer herausgenommen een L N
_ Das Aufkommen aus den Zuschlägen der Aufsichtsrat3= mitglieder belief sih in den e ahn Monaten a Rech= nungsjahrs 1933 auf rund 3 900 000 RM. Für das volle Rechnungsjahr 1933 ist danach mit einem Aufkommen von rd. 414 Mill. RM zu rechnen. Mit Rücksicht auf die Besse rung der Virtschaftslage darf erwartet werden, daß das Aufkommen aus der Abgabe der Aufsichtsratsmitgkieder für das Rechnungsjahr 1934 höher sein wird.
Begründung
1 Geseß zur Änderung des Geseßes über Förderung der Fheshlicßungen vom 28, März 1934, (RGBl. T. 1 S. 253.) Veröffentlicht im Reichsfinanzministerium.)
Zu Artikel [.
Au} 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933 ist als Voraussezung für die Gewahrung des Ehestandsdarlehns vorgeschrieben
e„daß die lünftige Ehesrau sich verpflichtet, eine Tätiga
feit als Arbeitnehmerin solange nicht wieder aufzu-
nehmen, als dex künftige Ehemann Einkünfte im Sinn
des Einkommensteuergeseßes von mehr als 125 Reichs=
mark monatlih bezieht und das Ehestandsdarlehen
nicht restlos getilgt i}t“. Das Geseg zur Förderung der Eheschließungen is ein Abs {nitt des Gesezes zur Verminderung derAxbeitsa losigkeit vom 1, Juni 1933, Die Praxis lehrt, daß die Einkommensteuerhöchstgrenze von 125 Reichsmark nîonatlich nicht mit dem Sinn des Geseßes zux Verminderung der Ar- beitsfosigkeit in Einklang steht. Es kommt oft vor, daß die Antragstellerin nux vorübexygehend aus dem Arheit- nehmerstand ausscheidet, und zwar einzig und allein zu dem Zwetck, die Vorausseßung für die Gewährüng eines Ehestands=- darlehens zu schaffen. Sie weiß schon bei der Einbringung des Antrags auf Gewährung des Ehestandsdarlehens, daß das Einkommen ihres künftigen Ehemannes 125 Reichsmark mo= natlich nicht übersteigt oder bald nicht mehx übersteigen wird, und daß sie daun in ihre alte Stellung zurückkehren oder eine neue Stellung anuehmen kaun, ohue daduxh gegen die Vor- schriften des Geseßes zur Förderung der Eheschließungen zu verstoßen. Diesem Zustand soll durh Artikel 1 des vorliegen- den Entwurfs ein Ende bereitet werden. Die Einkommens=- höchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich wird beseitigt. Die Ehefrau soll in der Zeit, in dex das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist, ers dann in eine Stellung zurückehren oder eine neue Stellung annehmen dürfen, wenn der Ehemann als hilfsbedürftig im Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenunter tüßung betrachtet wird. Diese Ein- s{hränkung ist bedingt durch den Sinn des Geseßes zur Ver- minderung der Arbeitslosigkeit. Sie bedeutet eine Erhöhung dexr Gewähr dafür, daß im Einzelfall der Zweck des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit gewahrt wird,
: Zu Artikel 11.
Die Nachfrage nah Ehestandsdarlehen übersteigt alle Er- wartung. Die Zahl der gewährten Ehestandsdarlehen betrug: im August 1933 8 346 „ September 1938 24 374 „ Oktober 1933 36 835 „ Novembex 1933 39 903 „ Dezember 1933 40 981 „ Januax 1934 34 259 « Februar 1934 9 787
insgesamt 194 485
Die Durchschnittshöhe eines Ehestandsdarlehens betrug: im August 1933 730 R „ September 1933 730 p, , Ofktobex 1933 Q Novembex 1933 600 --,„ » Dezember 19383 O, „ Januax 1934 B7O „ Februar 1934 060,
Die Senkung dex Duxchschnittshöhe hat herbeigeführt werden müssen, um der Zahl der gestellten Anträge genügen zu können. Troß dieser Senkung dev Duxchschnittshöhe über- steigt die Summe der gewährten Ehestandsdarlehen noch immex das Aufkommen an O das zur Gewähs- rung von Chestandsdarlehen zur Verfügung steht. Die Summe der bis Ende Februar 1934 gewährten Ehestands- darlehen is 120,5 Millionen Reichsmark,
Úm das Mißverhältnis zwishen Nachfrage nach Ehe- standsdarlehen und Aufkommen an Ehestandshilfe zu ver- mindern, ist bereits duxch Runderlaß vom 6. Oktober 1933 bestimmt worden, daß ein Darlehen im Betrag von mehr als 800 RM nux in Ausnahmefällen gewährt werden darf.
P Dezember wurden 40 981 Ehestands- darlehen gewährt. Die finan politishe Hoffnung auf eine weitgehende Senkung der Nibirage im Januar erfüllte ih nicht; denn im Fanuar wurden noch immer 34 259
arlehen gewährt.
Als auch im Februar die ‘Nachfrage nicht nachlicß, blieb mit Rücksicht auf das nahende Ende des Rechnungsjahrs nichts weiter übrig, als zu verfügen, dch die Hinausgabe von Beivilligungear een bis zum Ende des Rechnungs- jahrs (31, März 1934) auszuseßen ist. VA der Bearbeitung dexr Anträge ist dadurch eiae Stockung n cht eingetreten. Es werden im April wahrscheinlicch 50000 Bes willigungsbescheide zu versenden sein.
Auf der einen Seite übersteigt die Nachfrage nah Ehe- standsdarlehen alle Erwartung, und auf dex anderen Seite bleibt das Aufkoramen an Ehestandshilfe unter dem R Auf?ommensbetrag zurück. Dieses Weniger an Shestandshilfe ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß
(Sortsezung in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 4. April
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1934
——————
tr. 78 (Fortsezung aus der Ersten Beilage.)
von der Ehestandshilfe befreiten Personen bei ensshäßzung mangels hinreichender Unterlagen atte berücfsichtigt werden können. nitt IT des vorliegenden Entwurfs ent- verbleiben vom Aufkommen an Ehestands- ahr 1933 nur 12 Millionen Reichsmark ahr 1934 nur je 15 Millionen Reichs- llgemeinen Haushalt. Jm Geseß über chließungen vom 1. Juni 1933 waren llgemeine Haushaltszwecke vorgesehen. nden Entwurfs fest- en und je 15 Millionen Reichsmark jähr- bis zum 1. Juli 1933 vorhanden gewe- n Ledigenzuschlag, der seit Einführung der Ehe- in die Ehestandshilfe einge-
die Zahl der der Auffomm
e im Rechnungs] und ab dem Rehuungsj rung der Ehef eträge für a ch Abschni geseßten 12 Million lich ent|pre( senen 10 %ige 1 standshilfe weggefallen ist bzw. en worden 1st. dex Gelegenheit sei darauf hingewiesen, Ehestandsdarlehen fich ckständen und in der die Möbelerzeuger hlen ihre rückständigen Steuern zum Teil in cheinen. Würde ihx Geschäft durch Ehe- cheine nicht belebt worden se Steuern in dex Regel nicht bezahlen können, in vielen Fällen die rückständige Aus den Berichten der Landes- daß im Rechnungsjahr 1933 rund f an rücfständigen und an laufenden n als ohne das Vor- cheinen eingegangen sein
tt TT des vorliege
auch in dex Beseitigung
Ausgabe der 1 n De Pünktlichkeit der Steuer-
von Steuerrü zahlungen durch
Moöbelerzeuger beza Ehestandsdarleh standsdarlehens| die rücfständigen Ste das Finanzamt würde Steuer erlaffen müssen. inanzämter exgibt sich, 5 Millionen Reichsmar gangen sein werde
in, so würden sie
Steuern mehr einge handensein von Ehestandsdarlehensf
Druckfehlerberihtigung. in Nr. 74 vom 28. März 1934 veröffentlichten über die Einsuhr von Waren aus lex unterxlaufen. in Zeile 7 statt „26. Februar“ Positionen 398a 1, 398þ 2,
. Vierteljahx 1934 die bei den Positionen 398d und e Zahl von 54 dz kommt verzeihnis in der Rubrik nisses“ statt „631a/f“ richtig
„Durchsührungsverordnung sind einige Druckfe 1 muß es im 2. Absaßy “ heißen. Für die 398d und 3%e des Stat, menge für das
Frankreich“ rihtig „20. Februar
sammen eine Einfuhrhöchst in Höhe von 54 dz f in der 3. Spalte no in Fortfall. Ferner muß es im W „Einfuhr-Nr. des Stat. Warenverzet „v3l1a/e“ lauten.
chmals aufgeführte
P reußen. Staatsministerium.
Beim Staatsministerium inspektor Króönauer zum Ka
der Ministerialkanzlei- nzleivorfteher ernannt worden.
Preußisches Juftizministerium.
JFnfolge Erreichung der Alte 1934 in den Ruhestand getreten: Gerstein in Hagen (Westf.) von Schickfus un Oberstaatsanwälte Rot burg in Osnabrüdk.
Zu Senatspräside landesgerichtsrat Steubing Kammergerihtsrat Sesemann, Furistischen Landesprüfungsamts, in Hamm
rôgrenze sind zum 1. April die Landgerichtspräsidenten , Klinke in Halberstadt, orff in Greifswald, die he in Frankfurt a. O.,, Branden-
d Neud
nten sind ernannt: Ober- aus Kassel bei dem Kammer- hauptamtliches Mitglied des
Senatspräsident W i ch er in Naumburg a. S. ist auf An-
irag mit Ruhegehalt in den Ruhestand ver
Landgerichtspräfident Dr. Weber in Hanau is nah | Boun verseßt.
u Landgeri
identen find ernannt: Oberlandesgerichtsrat
Seidenfstückexr aus Celle in Staatsanwaltschaftsrat Fen y\ch aus Lüneburg
chts8präf
Zu Oberstaats8anwälten Staatsanwaltschaftsräte Dr. Hau in Oels, Frer i chs aus Wupperta rat und Ämtsgerichtsrat Dr. F i heim, die Ersten Staatsanwälte Cleve, Dr. B
mann aus Breslau [l in Aurich, Landgerichts- aus Hannover in Hildes- chulte aus Münster in Hagen (Westf.) bei dem Land- Staatsanwaltschaftsrat in Wuppertal,
overmann aus Krefeld-Uerdingen a. aus Duisburg-Hamborn Quambusch aus Wiesbaden in ihtsxat Dr. Mou - Exstex Staatsanwalt ammergerichts clin, Staats- berg in Paderborn, Staatsanwaltschaft des elbst, Staatsanwalt=- tolp in Greifswald, Erster
Weßymüllex Amtsgerichtsrat “Dr. Münster, Amtsgerichtsrat und Landger toux aus Schneidemühl in Meseriß,
Herder von der Staatsanwaltschast des K bei der Staatsanwaltschaft des Landgeri anwaltschastsrat Schaefer aus Ar Erster Staatsanwalt König bei der
Oberlandesgerichts Naumburg a. schaftsrat Liebextühn aus S Staatsanwalt W ei ß aus Stettin in Stargard i,
_ Oberstaatsanwalt Wolff in Oppeln is auf Antrag mit Nuhegehalt in den Ruheftand verseßt.
Der Preuß. Ministerpräsident. Landesforstverwaltung. rielendorf im Forstver-
Die Forstmeisterstekle nd Biedenkop
wvaltungsbezirk Ka verwaltungsbezirk
f im Forst- ai 1934 zu be- April 1934 ein-
[-West u iesbaden sind zum 1. Y seßen. Bewerbungen müssen bis zum 15.
des Preußishen Ministers treffend die Vorschriften über für den höheren Staatsdienst im __ Die nachstehenden Vorschrifte Prüfung für den höheren Staatsdie
für Wirtschast und Arbeit, be- die Ausbildung und Prüfung Bergfach vom 28. März 1934. n über die Ausbildung und nsstt im Bergfach werden
unter Aufhebung der Vorschriften vom 6. April 1920 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.: Win nackev.
Vorschriften des Ministers sür Wirtschaft und Arbeit über - die Ausbildung und Prüfung e e höheren Staatsdieust im ergfach.
Vom 28. März 1934. I. Allgemeine Bestimmungen.
S L
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Bergfach wird nah Ableistung eines praktischen und wissenschaftlichen Aus- bildungsganges durch zwei Prüfungen nah Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften nachgewiejen.
So (1) Die Ausbildung ess in 1. die praktische Lehrzeit, 9 die akademishen Studien, 3. die tehnische und geschäftlihe Vorbereitung.
(2) Für die Ausbildung zu Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gelten die allgemeinen Vorschriften über die praktishe Lehrzeit und das Studium derx Bergbaubéflissenen.
(3) Die erste Prüfung is die an einer Bergakademie oder einer Technishen Hochschule in der Fachrichtüng Bergbau ab- gelegte Diplomprüfung.
(4) Die zweite Prüfung is die vor dem Prüfungsauss{chuß für das Bergfah in Berlin abgelegte Staatsprüfung. Der Staatsprüfung hat ein 24 jähriger staatliher Ausbildungsdienst voranzugehen. gg
(1) Der Antrag auf Zulassung zum staatlichen Ausbildungs- dienst ist binnen 6 Monaten nah dem Bestehen der Diplom- prüfung bei einem Oberbergamt zu stellen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen
1. ein eigenhändig geshriebener Lebenslauf,
das Zeugnis über die Diplomvorprüfung,
das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung,
* der Wortlaut der Diplomaufgabe und der Aufgabe für die bei der Meldung zur Hauptprüfung vorgelegte geo- logische Arbeit,
“die Urkunde über die Ernennung zum Diplom-Fngenieur in der Fachrichtung Bergbau,
. ein amtlihes Führungszeugnis,
. ein amtsärztlihes Zeugnis, wonach der Bewerber von kförperlihen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane Und wahrnehmbaren Anlagen zu chronishen Krankheiten frei ist und genügendes Seh- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besißt,
“eine Uebersicht über die vom Bewerber im Fnteresse seiner Ausbildung unternommenen Reisen und “Lehr- ausflüge, über jeine Teilnahme an besonderen Lehx- agängen und dergl.,
9. ein Lichtbild in Paßformat.
(3) Der Bewerber kann weitere Unterlagen, insbesondere über seine Betätigung in nationalsozialistishen Verbänden einreichen, die Rüfshlüsse auf seine Persönlichkeit, seinen Charakter sowie seine körperlihe Eignung zum Bergmannsberuf zulassen. :
(4) Das Oberbergamt veranlaßt den Bewerber, falls die
Prüfung des Gesuches nit von vornherein zur Ablehnung führt,
ur persönlichen Vorstellung und überreicht, das Gesuh danach dem inister für Wirtschaft und Arbeit mit Bexiht zux Entscheidung. Jn dem Bericht hat das: Oberbergamt anzugeben, ob dem Be- werber gemäß § 15 der Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen nahegelegt worden war, auf das Studium des Bergfachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlißhen Aus- bildungsdienst zu verzichten. E (5) Der Minister wird in der Regel solche Bergbaubeflissenen um staatlichen Ausbildungsdienst niht zulassen, bei denen diese Vorausseßung gn Ex kann im Ausnahmefalle auch Diplom- Bergingenieure, we che bei Abschluß der praktishen Lehrzeit vom Oberbergamt für eine - Zulassung zum staatlihen Ausbildungs- dienst niht in Aussicht genommen waren, ZULr Ausbildung als Bergveferendar annehmen, wenn in dexr Diplomprüfung besondere wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind, und nah Perjönlich- keit, Charakter und politischer Einstellung des Bewerbers eine be- sondere Eignung für den höheren Staatsbergdienst als gegeben erachtet werden kann. A
(1) Jm Falle der Genehmigung des Gesuchs überträgt der Minister die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes einem Oberbergamt. Dieses ernennt den Bewerber zum Bergrefe- rendar und bewirkt seine Vereidigung.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung als Bergreferendar be- gründet weder einen Anspruch noch eine sichere Anwartschaft auf spätere Verwendung im Staatsdienst.
IT. Ausbildungsdienst.
& 5.
(1) Das Oberbergamt, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes übertragen ift, regelt den Dienst nach den folgenden Vorschriften, wobei Wünsche, soweit sie mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar sind, berücksichtigt werden
können. (2) Das Oberbergamt kann den Vergreferendar im Jnteresse
| der Ausbildung vorübergehend einem auderen Oberbergamt mit
dessen Zustimmung überweisen. :
(3) Ueber die dauernde Ueberweisung an ein anderes Ober- bergamt entscheidet der Minister. : :
(4) Die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungs- dienstes im einzelnen liegt den Behörden und Beamten ob, denen der Bergreferendar zeitweilig zugewiesen ist. Sie haben f\o- leich nach Ablauf der festgeseßten Beschäftigungszeit dem zu- tändigen Oberbergamte ein Zeugnis über das drenstlihe und außerdienstliche Verhalten des Referendars, seine Leiftungen und die darin etwa hervorgetretenen Mängel zu übersenden.
(5) Das Oberbergamit kann eine Verlängerung jedes Be- \häftigungsabschnittes anordnen, wenn das Ziel der Ausbildung
noch nicht erreicht ist. ch nich E
E Dex Vorbereitungsdienst zerfällt in folgende Abschnitte: 8 Monate Beschäftigung aas Staats- oder Privatwerken, 6 Monate Beschäftigung im Bergrevierdienst, 6 Monate Befahrung und Besichtigung von Werken ver- {hiedener Bezirke (Reisezeit),
10 Monate Beschäftigung beim Oberbexrgantte.
(2) Die Abschnitte sind in der Regel in der angegebenen Folge aneinanderzureihen. Die Reisezeit kann jedoch gauz oder teilweise in und zwischen die vorhergehenden Absthnitte einge- schoben werden.
(3) Das Oberbergamt kann anordnen, daß cine Ausbildung der Bergreferendare auf bestimmten Einzelgebieten in besonders eingerichteten Kursen erfolgt. Die Anrechnung der in solchen Kursen verbrachten Zeit auf die einzelnen Beschäftigung8abschnitte
der vorgeschriebenen Ansbildungszeit bestimmt das Oberbergamt.
a 4
S T, Staats- oder Privatwerke.
(1) Die Beschäftigung auf Staats- oder Privatwerken soll mit 6 Monaten der technishen und mit 2 Monaten der kaufmännischen Ausbildung dienen. Das Oberbergamt entscheidet, welhe Privats- werke für die Ausbildung von Bergreferendaren geeignet sind. Die staatliche Aufsicht während der technischen und kaufmännischen Ausbildung auf Staats- oder Privatwerken führt der zuständige Bergrevierbeamte.
(2) Die tehnishe Ausbildung ist auf einem oder zwei Berg- werken zu erledigen. Mindestens drei Monate sind in der Regel auf einem Stein- oder Pehkohlenwerke zu verbringen. Der Berg- referendar soll möglichst lange im verantwortlichen Aufsichtsdienste tätig sein, und zwar in der Regel mindestens drei Monate als Steiger unter Tage. Die Ausbildung soll fich im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeshäfte erstrecken, die in den Betrieben vor- kommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Berg- referendar die den Betriebsbeamten obliegenden schriftlichen Ar- beiten an der Hand der dafür erlassenen Dienstanweisungen fennen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit dem Löhnungswesen, den Arbeiterangelegenheiten und den Wohlfahrtseinrihtungen ver- traut machen. Mindestens einen Monat seiner technishen Aus- bildung hat der Bergreferendaxc in der Betriebswirtschaftsstelle eines großen Werkes abzuleisten.
(3) Während dex faufmännishen Ausbildung hat sich der Bergreferendar durch selbständige Beteiligung an allen vor- fommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der be- stehenden Vorschriften und Dienstanweisungen über die Bür0- geshäfte zu unterrichten. Besonderen Wert hat er auf genaue Kenntnis des Einkaufs- und Versandwesens, der Abrehnung mit den Verkaufsvereinigungen und Syndikaten fowie der betriebs=- wirtschaftlichen und statistischen PVeberwachung zu s Er hat sih weiterhin von der Buchsührung, dem Geld-, Wechsel- und Ab- rechnungsverkehr, der Rechnungslegung, der Aufstellung der Bi- lanzen und dex Vermögens- und Ertragsberehnungen die er- forderlihe Kenntnis zu verschaffen.
(4) Der Werksdirektor hat bei Beginn der kaufmännischen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbildung aufzu- stellen und dafür zu sorgen, daß dieser durchgeführt und dem Bergreferendar durch die Beamten des Werks die nötige Unter- stüßung gewährt wird.
(5) Nah Beendigung eines Ausbildungsabschnittes auf einem Staats- oder Privatwerk hat der Bercgrevierbeamte ein Zeugnis des zuständigen Werkdirektors einzuholen, in welhem dieser sih über die Tätigkeit des Bergrefsrendars, sein dienftliches und außerdienstliches Verhalten und seine Einstellung zu Vor- geseßten und Untergebenen zu äußern hat.
S 8. Bergrevierdienft.
(1) Die Beschäftigung im Bergrevierdienst soll auf zwei Bergreviere verteilt werden, die zu verschiedenen Oberbergamts=- bezirken gehören und von denen das eine vorwiegend Stéins tale bexg umfaßt. Die Beschäftigung ist so einzurihten, daß dex Bergrefexendar alle vorkommenden Dienstgeschäfte nicht nur theoretish, sondern au praktish kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Erweiterung seiner tehnishen Kenntnizse zu benugzen.
(2) Die selbständige Ausfühxung von Dienstgeschäften ift dem Bergreferendar in möglichst weitem Umfange zu übertragen sobald dies nah dem Stand seinex Ausbildung unbedentli erscheint.
(3) Während seiner Ausbildung im Bergrevierdienst hat der Bergreferendar Verfügungen in der Regel nur zu diktieren und nicht handfchriftlih aufzu}eßen, um si-h von Anfang an an neus zeitliche Verwaltungseinrihtungen zu gewöhnen. Während des Bergrevierdienstes hat fsih der ergr2fewendar nach näherer Anweisung des Oberbergamts die notwendige Fertigkeit in Ku23- hrift anzueignen.
8& 9, Reisezeit.
(1) Ju der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigeren deutshen Bergbaubezirke, die er niht schon in anderen Ab=- schnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, befuhen und sich über ihre technishen, geologischen, volfkswirtschaftlihen, berg- rechtlichen und sozialpolitishen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Jnteresse nicht allein den Bergwerken, sondern auch den Hütten, Salinen, chemishen Fabriken, Mascbinen- und Sprengstoffabriken usw, zuwenden. Fedes Oberbergamt stellt cinen Plan über die zweckmäßige Einrichtung der Reîsezeit in seinem Bezirk auf. Die aufgestellten Pläne werden dem Berg- referendar vor Antritt dex Reisezeit von seinem Oberbergamt als Richtlinie übermittelt,
(2) Um sicherzustellen, daß der Berdckreferendar alle wiŸ- tigeren Bergbaubezirke- kennen lernt, ist ex anzuhalten, während dex ersten Abschnitte des Ausbildungsdienstes mit dem Be=- schäftigungsorte planmäßig und untër Berüesichtigung dessen, was er schon vor der Diplomprüfung kennengelernt hat, zu wechseln und dabei gegebenenfalls von der im Shlußsaye des 8 6 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrauch zu mochen.
(3) Der Bergreferendar hat sich den Bergrevierbeaniten, deren Dienstbereich er auf der Reise berührt, sobald als angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm danah zur Erreichung seines Reisezwecks behilflih sein. Fit die Vorstellung bei den
Bergrevierbeamten mit Rüdsicht auf die ‘Lage der besuchten VBerfe odex im Hinblick auf die dem Bergreferendar zur Vers fügung stehenden Zeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, jo genügt schriftliche Meldung unter Angabe der beabsichtigien Befahrungen und der Dauer des Aufenthalts.
(4) Reisen außerhalb des Deutschen Reiches bedürfen zur Anrechnung auf die Reisezeit der Genehmigung des Obver- bergamts.
(5) Die Beschäftigung in der Stelle eines gehebcnen tecch- nischen Grubenbeamten (Fahrstciger) oder die Teilnahme an einem geologishen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privatwerkes oder einer Bank oder im Betriebe cines industriellen Unternehmens oder eine Beschäftigung ver- wandter Art kann vom Oberbergamte bis zur Gesamtdauer von 3 Monaten auf die Reisezeit angerechnet werden.
(6) Der Bergreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuh nach dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem der Verlauf der Reisen, die Beamten, bei denen er sich gemeldet hat, die bejuhten Werke und die sonstige Verwendung der Zeit ersihtlich sind. Das Tagebuch ift nah Beendigung der Reifezeit zu den oberbergamtlichen Perfonalaktien ecinzureithen.
Muster für das Reisetagebu ch.
Zeitangabe Lide Unterschrift Bergreviere jer staatlichen
Be- Be- Fahr odér staatliche schäftigung | merkungen
Tag |Monat! Werke
Beamten
u