1934 / 78 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4, April 1934. S. 4

Verordnung

über die Bildung eines Beirats beim Reichskommissar für Aus- und Einfsuhrbewiklligung, Abwicklungsstelle, zur Durch- sührung der Verordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreih vom 12. JFannar 1934, Bom 28. März 1934. Auf Grund des § 5 der Verorduung über die Einfuhr

von Waren aus Frankreih vom 12. Fanuar 1934 (RGB|. [l |

S. 26) wird im Einverständnis mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet: Sil Beim Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwickungsstelle, wird ein Beirat gebildet.

8 2.

Der Beirat bildet aus der Zahl seiner Mitglieder für die

einzelnen Fachgebiete Unterausshüffe.

Für die Fachgebiete, für die der Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft zuftändig ift, übernimmt der Reichsnährstand die Aufgaben der Unterausschüsse.

c

S Der Beirat besteht aus Vertretern der Erzeugung, des A 3 und des Verbrauchs sowie aus Persönlichkeiten, die auf rund ihrer wissenschastlihen und wirtschaftlichen Erfahrungen besonders geeignet erscheinen. & 4.

Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichswirtschaf1s- minister. Soweit die Zuständigkeit des Reichsnährstandes ge- geben ist, ernenut der Reichsminister für Exnährung und Laud- wirtschaft die Vertreter des Reichsnährstandes îm A eat Die Ernennung exfolgt untex dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs

jeweils auf die Dauer eines Jahres.

§ 5,

__ Den Vorsitzenden des Beirats ernennt der Reichswirtschafts- minister îm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft aus den Mitgliedern des Beirats.

Die Vorfißenden der Unterausschüsse bestimmt der Vor- sigende des Beirats. 8 6.

Der Beirat hat sämtliche Anträge auf Einfuhrbewilligung zu prüfen und zu allen bei der Durchführung der Kontingen- tierung sich ergebenden Fragen Steklung zu nehmen.

S __Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, sich jeder miß- bräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen und Maßnahmen zu enthalten.

Die Sihungen des Beirats und der UnterausschUsse sind ver- traulich.

88.

Die Einberufung des Beixrats exfolgt nach Bedarf duxch den Vorsißenden, die der Unterausschüsse nah Bedarf durch die Vor- sibenden dieser Ausschüsse.

Ferner treten der Beirat odex die Unterausschüsse auf Er- suchen des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, das dieser jederzeit stellen kann, zusammen.

8 9.

Die bei dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilli- ung, Abwicklungsstelle, für den Beirat und seine Geschäfts- ührung entstehenden Kosten einschließlih der etwa zu exstatten- den notwendigen Auslagen der Mitglieder werden durch Ge- bühren gedeckt. Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einver- ständnis mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- schaft und dem Reichsminister der Finanzen die hierzu erforder- lihen weiteren Bestimmungen. ;

j S 10.

De Verordnung tetit mit det in Kraft. Berlin, den 28. März 1934. Der Reichswirtschaftsminister, M B Poffe Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Jn Vextretung des Staatssekretärs: Moris.

Tage der Verkündung

Verordnung

liber die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über di

2 ( ( e

Verlängerung der Geltungsdauer der Leut lieKisGen Vereinbarung vom 12. Dezember 19383.

Vom 83. April 1934, , „Auf Grund des Gesegzes über die vorläufige Anwendung gweijeitiger Wirtschaftsabfommen mit ausländischen Staaten 4A 4, April 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, die am 29. März 1934 in Rom als Notenwechsel unter- zeichnete Bereinbarung Uber die Verlängerung der Geltungs- dauer der Vereinbarung vom 12, Dezember 1933 zum deutsh- S 1085 me A und Schiffahrtsvertrag (RGBl. [Il i 5) mit Wirkung vom 1, April 1934 ab vorläufi i gewendet wird. j E Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 3, April 1934. Der Reichsminister des Auswärtigen. J V! von Vil

f Rom, den 29. März 1934. Herr Minister! Jm Auftrage meiner Regierun i i È …_ Jm Auf er ang beehre ih mich Euerer (ger mitzuteilen, daß die Deutsche Meaioruna R vor-

{{ch

Die durch Notenwecchsel vom 12 z : i Nai Î N sel vom 12. Dezember 1933 geschlossene | Vereinbarung, die bezweckt, die Einfuhr italienisher Erzeugnisse |

der Nen. 394 bis 397 des dentshen Zolltarifs nach Deutschland

vorläufig zu regeln, wird über den 31. März 1934 hinaus ver- |

längert.

Jeder der vertragschließenden Teile hat das Recht, diese Ver- :

einbarung für das Ende jeden Kal i j it ei ag d De yto v o a) L monatlicher Frist fa tündioen, alendervierteljahres mit ein- Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Sie wir als möglich, jedoch mit Wirkung O fa î ' vo . N läufig ot 6 werden. S O ch bitte Euere Exzellenz, mir die Zusicher die Ftalienische Regierun Lit be G D en Bn z l : mit de stehenden Verei , einvexitandán ilt. g er vorstehenden Vereinbarung Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versi l ( , S ex, die Ve ine ausgezeichnetsten Hochachtung. vÂi BersiGerung einss An Seine Exzellenz Hassell.

den Herrn Regierungschef, Ersten Minister S S â

L E N er Staatssekretär

Minister Staatssekretär der Auswärtigen Äm eei Rom,

Il Capo del Governo, Primo Ministro Segre- tario di Stato, Ministro Segretario di Stato per gli Affari Esteri A 8. E. P'Ambasciatore di Germania a ROMA. ROMA, li 29 marzo 1934—XII.

Signor Ambasciatore.

Ho'1.onore di segnare ricevuta della Nota odierna di V. E. che, nella traduzione italiana del testo tedesco, è del seguenie tenore:

„Per incarico del mio Governo, ho l’onore di comunicare all'’E. V. che il Governo germanico propone quanto s8egue:

T'Accordo concluso con lo scambio di note del 12 dicembre 1933 inteso a regolare in via provvisoria l’importazione in Germania dei prodotti italiani classíificati s0tto le voci da 394 a 397 della tariffa doganale germanica resta prolungato oltre il 31 marzo 1934.

Ciascuna delle due Parti contraenti avrà il diritto di denunciare il presente Accordo per la fine di ogni trimestre (calendario) con preavviso di un mese.

I1 presente Accordo sarà ratificato. Ess0 sgarà tuttavia, applicato in via provvisoria al più presto con effetto dal 1? aprile 1934.

Prego VE. V. di volermi dar l’assicurazione che il Governo italiano è d’accordo su quanto precede.

Nel prendere atto di tale comunicazione, ho lN'onore di dichiarare all’E. V. che il mio Governo è d’accordo su quanto precede.

Gradisca, Signor Ambasciatore, le espressioni della mia più alta considerazione

Mussolini.

Bekanntmachung. An Stelle dex im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 302 vom 29. Dezember 1931 veröffentlichten Preise gelten untex den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1931 bekanntgegebonen Bedingungen

füx das Niedersächsisehe Kohlensyndikat nachstehende Brennstofsverkaufspreise je Tonne ab Werk ein- shließlich Umsaßsteuer: 1, Gesamtbergami Obernkirchen G, m. b. H.

Schmiedoloßlen «a «Ce a andi o 6 AM 21/20 Nußkohlen IL R Le e A L 14,— Kokskohlen 0 00S E00 S E M 00S ”» 18,— Nachseß und Georgschacht Kohle IIT «eo ao y 13,— Magerfördex- und Magerfeinkohlen «eo oe. 1 13,— Magen «m o aa o ooo ee N 16,— Stückkoks d da S. Q 00A j E #0 E S S .A "e 26, Brechkoks3, i YE: TIT e T0 E 0 0ER " 29,— Perlkoks3 .. d 6 de e §& & S Ps 0 0 S. 10:0. 0 ¿S Y e 19,25 L E E Briketts, 11/, und 3 kg, Würfel 1kg «es... 1 21,—

2, Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft, Abt. Steinkohlenwerke Fbbenbüren, a) Ostfeld (Eßkohlen):

Fördexkohlen C S De 00 Q E RM 15,80 Bestmelierte (ca. 70% Stücke) o d. d 6. d: 0 19,— c e O Gewaschene Nußkohlen T „ooooooooo y 21,50 » » IL 0:70 0: 000 e ot 22,50 "” "” ETTL d E S 0 S070 e eo " 22,— »” 7) V e o. dat 0 50 GS-0 n 19,— V E 0 S S É "” 17,— f Feinkohlen « « « «- + L AOO Ungewaschene Feinkohlen « « « « C A ITO Schlammkohlen . « sooo. e s O Vollbritetts Se e o o es C LOOD Como Litetis, O S a o O O b) Westfeld (Magerkohlen):

GOvDeLtoNieRt - » « o o ao 00099 t S Fördergruskohlen „« «ooooooooooo p 1/20 Gemalent U E n u T eee "” 20,— u "” TIT ‘e 0 E E 1 20,— n "9 IV è E E E " 18,— "” Y C0 E P y 16,50 ú D UIER: « ea ooo 12,-—— Ungeivaschene Feinkohlen E 10,80 Schlammkohlen « « «eo o oa ee y 2,70

3, Steinkohlenbergwerk Barsinghausen G. m. b. H. Fördexrkohlen ‘S 0 0.0489 S: À ch4 R RM 16,80 Algeliebie SoLdaviodlan i IOBO Stückkohlen S D050 0:0 0 0-9 9. 0-4 0-0 y 18,80 Nußkohlen TL G0 ® Qi C . à C S S M u 19,— "” L G00 È S S ch0 Vere O N M 19,20

Berlin, den 3. April 1934. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stug. Ei

Begründung

zum Leles über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsrats- mitglieder vom 28, März 1934. (RGBl, I S. 253.)

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Der vorliegende Gesezentwurf sicht eine Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen vor, die nach dem 31. März 1934 jewvcihrt werden. Er bringt keine neue Belastung der Aufs sichtsratmitglieder, sondern dehnt lediglih die bisher unter ex Bezeichnung „Zuschläge der Auffichtsratsmitglieder“ bes stehende Sondexbelastung auf die Zeit nah dem 31. März 1934 aus. Die E wurde durch die Verord- nung des Reichspräsidenten zur ehebung finanzieller, wirt- Ga Res und sozialer Notstände vom 26, Fuli 1930 RGBl. [l S, 311) zuerst im Rechnungsjahr 1930 eingeführt, demessungsgrundlage waren die Aufsichtsratsvergütungen, die für das Kalenderjahr 1929 der Einkommensteuer unter- legen hatten, Durch die Notverordnung des Reichspräsi= denten zux Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 Zweiter Teil Kapitel IV (RGBLI. 1 S. 517, 527) wurde die Steuer für das Rechnungsjahr 1931 in das System der Zuschläge zur Einkommensteuer eingebaut und ps 10 vH der Aufsichtsratsvergütungen festgesezt. Die Er- hebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitgliedecr“ wurde durch die Anpassungsverordnung vom 283, Dezember 1931 (RGBl. 1 S. 779) und die Verordnung des Reichs8präsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirt- schaft und der Rechtspflege vom 18. März 1933 Kapitel TV Cat I S. 109, 113) auf die Rechnungsjahre 1932 und 933 ausgedehnt. Die ursprüngliche Erhebun im Wege dex Veranlagung wurde ab 1. April 1933 durch das Steuer- abzugsverfahren erseßt (Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 und Verordnung über den Steuerabzug “R ia ea vom 30. März 1933, RGBl. I

Die jeßt geltenden Bestimmungen sehen eine Erhebung der „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ nur bis zum 31. März 1934 vor. Es besteht aber kein Anlaß, für die Zeit vom 1. April 1934 ab auf diese Steuer zu verzichten, Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Belastung in Höhe von 10 vH für die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen tragbar. Was die Erhebungsform anlangt, so hält der Ent=- wurf an dem Steuerabzugsverfahren, das fih in der Praxis bewährt hat, fest. Die Steuer ist als „Abgabe der Aufsichts- ratsmitglieder“ BHezeihnet; denn die frühere Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitglieder“ hat keine Berechti gung mehx, da die Steuer seit 1. April 1933 aus dem Zu- sammenhang mit dex Einkommensteuer herausgenommen Do A it

Das Aufkommen aus den Zuschlägen der Aufsichtsrats= mitglieder belief sich in den ersten 1 Monaten O Rech=- nungsjahrs 1933 auf rund 3 900 000 RM. Für das volle Rechnungsjahr 1933 is danach mit einem Aufkommen von rd. 44 Mill, RM zu renen. Mit Rücksicht auf die Besse- rung der Virtschaftslage darf erwartet werden, daß das Aufkommen aus der Abgabe der Aufsichtsratsmitgkieder für das Rechnungsjahr 1934 höher sein wird.

Begründung

m Geseß zur Änderung des Geseßes über Förderung der Fheshließungen vom 28, März 1934. (RGBl. T. 1 S. 253.) Veröffentlicht im Reichsfinanzministerium.)

Zu Artikel [.

m § 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933 ist als Vorausseßung für die Gewährung des Ehestaudsdarlehus vorgeschrieben

„daß die künftige Ehefrau sich verpflichtet, eine Tätiga

eit als Arbeitnehmerin solange niht wieder aufzu-

nehmen, als dex künftige Ehemann Einkünfte im Sinn

des Einkommensteuergeseßes von mehr als 125 Reichs=

mark monatlih bezieht und das Ehefstandsdarlehen

nicht vestlos getilgt ist“. Das Geseg zur Förderung der Eheschließungen ist ein Abs {nitt des Gesezes zur Verminderung derArxbeitsa losigkeit vom 1. Juni 1933, Die Praxis lehrt, daß die Einkommensteuerhöchstgrenze von 125 Reichsmark nfonatlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes zux Verminderung der Ar- beitslosigkeit in Einklang steht. Es kommt oft vor, daß die Antragstellerin nur vorübexgehend aus dem Arheit- nehmerstand ausscheidet, und zwar einzig und allein zu dem Zwet, die Vorausfetung für die Gewährüng eines Ehestands= darlehens zu schaffen. Sie weiß schon bei der Einbringung des Antrags auf Gewährung des Ehestandsdarlehens, daß das Einkommen ihres künftigen Ehemannes 125 Reichsmark mo= natlich nicht übersteigt oder bald nicht mehx übersteigen wird, und daß sie daun in ihre alte Stellung zurückkehren oder eine neue Stellung annehmen kann, ohne daduxh gegen die Vor- schriften des Geseßes zur Förderung der Eheschließzungen zu verstoßen. Diesem Zustand soll durch Artikel 1 des vorliegen- den Entwurfs ein Ende bereitet werden. Die Einkommens- höchstgrenze von 125 Reichsmark monatlich wird beseitigt. Die Ehefrau soll in der Zeit, in der das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist, erst dann in eine Stellung zurückkehren odex eine neue Stellung annehmen dürfen, wenn dexr Ehemann als hilfsbedürftig im Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenunterstüzung betrachtet wird. Diese Ein- schränkung ist bedingt durch den Sinn des Gesebes zur Ver- minderung der Arbeitslosigkeit. Sie bedeutet eine Erhöhung der Gewähr dafür, daß im Einzelfall der Zweck des Gesehes zux Verminderung der Arbeitslosigfkeit gewahrt wird,

Zu Artikel I.

Die Nachfrage nah Ehestandsdarlehen übersteigt alle Ers- wartung. Die Zahl der gewährten Ehestandsdarlehen betrug:

im August 1933 8 346 September 19383 24 374 Oktober 1933 36 835 Novembex 1933 39 903 Dezember 1933 40 981 Januarx 1934 34 259 » Februar 1934 9 787

insgesamt 194 485

Die Durchschnittshöhe eines Ehestandsdarlehens betrug: im August 1933 730 RM September 1933 730

Oktobex 1933 0705s

r”

November 1983 - 600 » Dezember 19383 O, „e Januar 1934 O, Februar 1934 B60,

Die Senkung der Duxrchschnittshöhe hat herbeigeführt werden müssen, um der Zahl der gestellten Anträge genügen zu können. Troß dieser Senkung dex Durchschnittshöhe über- steigt die Summe der gewährten Ehestandsdarlehen noch immex das Aufkommen an Ehestandshilse, das zur Gewäh- rung von Ehestandsdarlehen zur Verfügung steht. Die Summe dex bis Ende Februar 1934 gewährten Ehestands- daxlehen is 120,5 Millionen Reichsmark,

Úm das Mißverhältnis zwishen Nachfrage nah Ehe- standsdarlehen und Aufkommen an Ehestandshilfe zu ver- mindern, ist bereits duxch Runderlaß vom 6. Oktober 1933 bestimmt worden, daß ein Darlehen im Betrag von mehr als 800 RM nux in Ausnahmefällen gewährt werden darf.

E Dezember wurden 40981 Ehestands- darlehen gewährt. Die finanzpvlitishe Hoffnung auf eine weitgehende Senkung der Nerbîrage im Januar erfüllte N O denn im Januar wurden noch immer 34259

arlehen gewährt.

__Alsg auch im Februar die Nachfrage nicht nachließ, blieb mit Rücksicht auf das nahende Ende des Rechnungsjahrs nichts weiter übrig, als zu verfügen, daß die Hinausgabe von Bewilli ungsbescheiden bis zum Ende des Rechnungs- jahrs (31, März 1934) auszuseven ist. Jun der Bearbeitung der Anträge ist dadur eine Stockung nicht eingetreten. Es werden im April wahrscheinlich 50000 Bes- willigungsbescheide zu versenden sein.

Auf der einen Seite übersteigt die Nahfrage nah Ehe- standsdarlehen alle Erwartung, und auf der anderen Seite bleibt das Aufkommen an Ehestandshilfe unter dem

eshäßten Aufkommensbetrag zurück. Dieses Weniger an

Shestandshilfe ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß

(Sortsegung in der Zweiten Beilage.)

um Deutschen Reichsanzeiger und

orr. 78 i

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 4. April

Preußischen Staatsanzeiger

1934

art S E A

(Fortsezung aus der Ersten Beilage.)

die Zahl dex von der Ehestandshilfe befreiten Personen bei der Aufkommensshäßung eten d hinreichender Unterlagen nicht genügend hatte berüdsfichtigt werden können. Dem wird durch Abschnitt IT des Hp adl Entwurfs ent- sprochen. Danach verbleiben vom Auskommen an Ehestands- hilfe im Rechnungsjahr 1933 nur 12 Millionen Reichsmark und ab dem Rechnungsjahr 1934 uur je 15 Millionen Reichs- mark dem allgemeinen Haushalt. Jm Geseß über Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933 waren größere Beträge für allgemetne Haushaltszwede vorgesehen. Die durh Abschnitt Il des vorliegenden Entwurfs ee geseßten 12 Millionen und je 15 Millionen Reichsmark jähr=- lih entsprechen dem bis zum 1. Juli 1933 vorhanden gewe- senen 10 %igen Ledigenzuschlag, der seit Einführung der Ehe- standshilfe weggefallen ist bzw. in die Ehestandshilfe einge- lossen worden 1st. : : i j E

Bei dex Gelegenheit sei darauf hingewiesen, daß die Ausgabe der Ehestandsdarlehen sih auch in der Beseitigung von Steuerrückständen und in der Pünktlichkeit der Steuer- zahlungen durch die Möbelerzeuger usw. auswirkt. Die Möbelerzeugex bezahlen ihre rückständigen Steuern zum Teil in Chestandsdarlehensscheinen. Würde ihr Geschäft durch Ehe- standsdarlehensscheine nicht belebt worden sein, so würden sie die rückständigen Sieuern in der Regel nit bezahlen können, das Finanzamt würde in vielen Fällen die rücständige Steuer erlafsen müssen. Aus den Berichten der Landes- inanzämter exgibt sih, daß im Rechnungsjahr 1933 rund (s Millionen Reichsmark an rücständigen und an laufenden Steuern mehr eingegangen sein werden als ohne das Vor- handensein von Ehestandsdarlehensscheinen eingegangen sein würden.

Druckfsehlerberichtigung. Jn der in Nr. 74 vom 28. März 1934 veröffentlichten

„Durchführungsverordnung über die Einfuhr von Waren aus Frankreih“ sind einige Druckffehlex unterlaufen.

Jn § 1 muß es im 2. Absah in Zeile 7 statt „26. Februar“ rihtig „20. Februar“ heißen. Für die Positionen 398a 1, 398þ 2, 398e, 398d und 398e des Stat. Warenverzeichnisses is zu - sammen eine Einfuhrhöchstmenge für das 2. Vierteljahr 1934 in Höhe von 54 dz festgeseßt; die bei den Positionen 398d und e in der 3. Spalte nohmals aufgeführte Zahl von 54 dz fommt in Fortfall. Ferner muß es im Warenverzeihnis in der Rubrik „Einfuhr-Nr. des Stat. Warenverzeichnisses“ statt „631a/f“ richtig „03la/e“ lauten.

Preußen.

Staatsministerium.

Beim Staatsministerium is der Ministerialkanzlei- inspektor Krönauer zum Kanzleivorsteher ernannt worden.

Prenßishes Juftizministerium.

Infolge Erreichung dex Altersgrenze sind zum 1. April 1934 in den Ruhestand getreten: die Léudgerictspräsideuien Gerstein in Hagen (Westf.), Klinke in Halberstadt, von Shickfus und Neudorff in Greifswald, die Oberstaatéanwälte Rothe in Frankfurt a. O.,, Bran den- burg in Osnabrück.

Zu Senatspräsidenten sind ernannt: Ober- landesgerichtsrat Steubin g aus Kassel bei dem Kammer- gericht, Kammergerichtsrat Sesemann, hauptamtliches (West), des Juristishen Landesprüfungsamts, in Hamm

estf.).

Senatspräsident Wicherx in Naumburg a. S. ist auf An- irag mit Ruhegehalt in den Ruhestand Veéi,

Landgerichtspräsident Dr. Weber in Hanau is nah

Bonn verseßt.

zu Landgerichtspräsidenten sind ernannt: Oberlandesgerichtsrat Sei den stü ck er aus Celle in Aurich, aaa A PALI Nas Jenys\ch aus Lüneburg in Göt- ingen.

Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: die Staatsanwaltschaftsräte Dr. Hauptmann aus Breslau in Oels, Fre r i chs aus Wuppertal in Aurich, Landgerichts- rat und Amtsgerichtsrat Dr. Aw Hannover in Hildes- heim, die Ersten Staatsanwälte chulte aus Münster in Cleve, Dr. Bovermann aus Hagen (Westf.) bei dem Land- gericht Krefeld-Uerdingen á. Rh., Staatsanwaltschaftsrat Webmüllexr aus Duisburg-Hamborn in Wuppertal, Amtsgerichtsrat Dr. Quambu \ch aus Wiesbaden in Münster, Amtsgerichtsrat und Landgerichtsrat Dr. Mou - toux aus Schneidemühl in Meseriß, Erster Staatsanwalt

Herder von der Staaisanwaltschast des Kammergerichts

bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin, Staats- anwaltschaftsrat Schaefer aus Arnsberg in Paderborn, Erster Staatsanwalt Kön ig bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts Naumburg a. S. daselbft, Staatsanwalt- schaftsrat Liebexkühn aus Stolp in Greifswald, Erster Staatsanwalt W e i ß aus Stettin in Stargard i. P.

_ Oberstaatsanwalt Wolf f in Oppeln ift auf Antrag mit Ruhegehalt in den Ruheftand verseßt.

Der Preuß. Ministerpräsident. Landesforst verwaltung.

Die Forstmeisterstellen Frielendorf im Forstver- wvaltungsbezirk E und Biedenkopf im Forst- verwaltungsbezixk Wiesbaden sind zum 1. Mai 1934 zu be- E Bewerbungen müssen bis zum 15. April 1934 ein- ehen.

Exlaß des Preußischen Mivisters für Wirtschaft und Arbeit, be- treffend die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfuug für den höheren Staatsdienst im Bergfsach vom 28. März 1934. __ Die nachstehenden Vorschriften über die Ansbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach werden

; Bergingenieure, we

unter Aufhebung der Vorschristen vom 6. April 1920 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Preußische Minister sür Wirtschaft und Arbeit. J. A.: WinnackeL.

Vorschriften des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über - die Ausbildung und Prüfung e Se höhereu Staatsdieust im ergfach.

Vom 28. März 1934. I. Allgemeine Bestimmungen.

S1 Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Bergfach wird nah Ableistung eines praftishen und wissenschaftlichen Aus- bildungsganges durh zwei Prüfungen nah Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften nachgewiesen.

L-2: (1) Die Ausbildung ge in 1. die praktische Lehrzeit, : 9 die akademishen Studien, 3. die tehnishe und geschäftliche Vorbereitung.

(2) Füx die Ausbildung zu Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gelten die allgemeinen Vorschriften über die praktische Lehrzeit und das Studium dex Bergbaubeflissenen.

(3) Die erste Prüfung ist die an einer Bergakademie oder einer Technischen Hochschule in der Fachrichtung Bergbau ab- gelegte Diplomprüfung. 2 j

(4) Die zweite Prüfung ist die vor dem Prüfungsausshuß für das Bergfah ‘in Berlin abgelegte Staatsprüfung. Der Staatsprüfung hat ein 2 jähriger staatlicher Ausbildungsdienst voranzugehen. ag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum staatlichen Ausbildungs- dienst ist binnen 6 Monaten nah dem Bestehen der Diplom- prüfung bei einem Oberbergamt zu stellen.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

das Zeugnis über die Diplomvorprusung,

das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung, ¿ der Wortlaut der Diplomausgabe und der Aufgabe für die bei der Meldung zur Hauptprüfung vorgelegte geo- logische Arbeit, i die Urkunde über die Ernennung zum Diplom-Fngenieur in der Fahrichtung Bergbau,

6. ein amtlihes Führungszeugnis,

7. ein amtsärztlihes Zeugnis, wona der Bewerber von körperlihen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten frei ist und genügendes Seh- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besißt, 7

8. eine Uebersiht über die vom Bewerber im FJnteresse seiner Ausbildung unternommenen Reisen und “Lehr- ausflüge, über ins Teilnahme an besonderen Lehx- gängen und dergl.,

9. ein Lichtbild in Paßformat. 5

(3) Der Bewerber kann weitere Unterlagen, insbesondere über seine Betätigung in nationalsozialistischen Verbänden einreichen, die Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit, seinen Charakter sowie seine körperlihe Eignung zum Bergmannsberuf zulasjen. :

(4) Das Oberbergamt veranlaßt den Bewerber, . falls die Prüfung des Gesuches nicht von vornherein zur Ablehnung führt, zur persönlichen Vorstellung und überreicht, das Gesuch danach dem Minister für Wirtschaft und Arbeit mit Bexicht zur Entscheidung. Jn dem Bericht hat das Oberbergamt anzugeben, ob dem Be- werber gemäß § 15 der Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbaubeflissenen nahegelegt worden war, auf das Studium des Berafachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlichen Aus- bildungsdienst zu verzichten. L

(5) Der Minister wird in der Regel solche Bergbaubeflissenen um staatlichen Ausbildungsdienst nicht zulassen, bei denen diese Bononsieuung gui, Ex kann im Ausnahmefalle auch Diplom-

i he bei Abschluß der praktischen Lehrzeit vom Oberbergamt für eine - Zulassung zum staatlihen Ausbildungs- dienst nicht in Aussiht genommen waren, zur Ausbildung als Bergreferendar annehmen, wenn in dex Diplomprüfung besondere wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind, und nah erjönlih- keit, Charakter und politischer Einstellung des Bewerbers eine be- sondere Eignung für den höheren Staatsbergdienst als gegeben erachtet werden kann. s

(1) Jm Falle der Genehmigung des Gesuchs überträgt der Minister die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes einem Oberbergamt. Dieses ernennt den Bewerber zum Bergresfe- rendar und bewirkt seine Vereidigung.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung als Bergreferendar be- gründet weder einen Anspruch noch eine sichere Anwartschaft auf spätere Verwendung im Staatsdienst.

IT. Ausbildungsdienst,

8 5.

(1) Das Oberbergamt, dem die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungsdienstes übertragen ift, regelt den Dienst nach den folgenden Vorschriften, wobei Wünsche, soweit sie mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar sind, berüdcksichtigt werden können.

(2) Das Oberbergamt kann den Bergxreferendar im Juteresse der Ausbildung vorübexgehend einem anderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen. : :

(3) Uebex die dauernde Ueberweisung an ein anderes Ober- bergamt entscheidet der Mie. Í

(4) Die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbildungs- dienstes im einzelnen liegt den Behörden und Beamten ob, denen der Bergreferendar zeitweilig zugewiesen ist. Sie haben \o- leich nach Ablauf der festgeseßten Beschäftigungszeit dem zu- tändigen Oberbergamte ein Zeugnis über das drenstliche und außerdienstliche Verhalten des Reserendars, seine Leiftungen und die darin etwa hervorgetretenen Mängel zu übersenden.

(5) Das Oberbergamt kaun eine Verlängerung jedes Be- shäftigungsabschnittes anordnen, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist. 66

D Vorbereitungsdienst zerfällt in folgende Abschnitte: 8 Monate Beschäftigung M Staats- oder Privatwerken, 6 Monate Beschäftigung im Bergrevierdienst, 6 Monate Befahrung und Besichtigung von Werken ver- \{hiedener Bezirke (Reisezeit), __

10 Monate Beschäftigung beim Oberbergamie.

(2) Die Abschnitte sind in der Regel în der angegebenen Folge aneinauderzureihen. Die Reisezeit kann jedoch gauz oder teilweise in nnd zwischen die vorhergehenden Abschnitte einge- {hoben werden.

(3) Das Oberbergamt kann anordnen, daß cine Ausbildung der Bergreferendare auf bestimmten Einzelgebieten in besouders eingerichteten Kursen erfolgt. Die Anrechnung dex in solchen Kursen verbrachten Zeit auf die einzelnen Beschäftigungsabfchnitte

P Co D

o

der vorgeschriebenen Ansbildungszeit bestimmt das Oberbergamt.,

%

S Staats- oder Privatwerke. (1) Die Beschäftigung auf Staats- oder Privatwerken soll mit

6 Monaten der tehnishen und mit 2 Monaten der faufmännischen Ausbildung dienen. Das Oberbergamt entscheidet, welche Privats- werke für die Ausbildung von Bergreferendaren geeignet sind. Die staatliche Aufsicht während der technishen und kaufmännischen Ausbildung auf Staats- oder Privatwerken führt der zuständige Bergrevierbeanmtte.

(2) Die tehnische Ausbildung is auf einem oder zwei Berg- werken zu erledigen. Mindestens drei Monate sind in der Regel auf einem Stein- oder Pechkohlenwerke zu verbrtngen. Der Berg- referendar soll möglichst lange im verantwortlichen Auffichtsdienste tätig sein, und zwar in der Regel mindestens drei Monate als Steiger unter Tage. Die Ausbildung soll fih im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeshäfte exstrecken, die in den Betrieben vor- kommen. Neben dem laufenden tehnishen Dienst soll der Berg- referendar die den Betriebsbeamten obliegenden schriftlichen Ar- beiten an der Hand der dofür erlassenen Dienstanweisungen fennen lernen, in die Geschäfte der tehnishen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sih mit dem Löhnungswefen, den Arbeiterangelegenheiten und den Wohlfahrtseinrihtungen ver- traut machen. Mindestens einen Monat seiner technishen Aus-=- bildung hat der Bergreferendar in der Betriebswirtschaftsstelle eines großen Werkes abzuleisten.

(3) Während der faufmännishen Ausbildung hat sich der Bergreferendar durch selbständige Beteiligung an allen vor- fommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der be- stehenden Vorschriften und Dienstanweisungen über die Bür0o=- geschäfte zu unterrihten. Besonderen Wert hat er auf genaue Kenntnis des Einkauss- und Versandwesens, der Abrechuung mit den Verkaufsvereinigungen und Syndikaten sowie der betriebSs=- wirtschaftlihen und statistischen Ueberwachung zu legen. Er hat sih weiterhin von der Buchführung, dem Geld-, Wechsel- und Ab- rechnungsverkchr, der Rechnungslegung, der Aufstellung der Bi- lanzen und derx Vermögens- und Ertragsberehnungen die er- forderlihe Kenntnis zu verschaffen.

(4) Der Werksdirektor hat bei Beginn der faufmännischen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbildung aufzu- stellen und dafür zu sorgen, daß dieser durchgeführt und dem Bergreferendar durch die Beamten des Werks die nötige Unter- stüßung gewährt wird.

(5) Nah Beendigung eines Ausbildungsabshnittes auf einem Staats- oder Privatwerk hat der Bercgrevierbeantte ein Zeugnis des zuständigen Werkdirektors einzuholen, in welchem dieser sih über die Tätigkeit des Bergreferendars, sein dienftliches und außerdienstliches Verhalten und seine Einstellung zu Vor- geseßten und Untergebenen zu äußern hat.

& 8. Bergrevierdienft.

(1) Die Beschäftigung im Bergrevierdienst \oll auf zwei Bergreviere verteilt werden, die zu verschiedenen Oberbergamts- bezirken gehören und von denen das eine vorwiegend Stéins tofleubexgEan umfaßt. Die Beschäftigung ist so einzurichten, daß dex Bergrefexendar alle vorkommenden Sienstgeshäste nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Erweiterung seiner technischen Kenntñnijje zu benugzen.

(2) Die selbständige Ausführung von Dienstgeschäften ist dem Bergreferendar in möglihjt weitem Umfange zu übertragen sobald dies nah dem Stand feiner Ausbildung unbedenklich erscheint.

(3) Während seiner Ausbildung im Bergrevierdienst hat der Bergreferendar Verfügungen in der Regel nur zu diktieren und nicht handschriftlich aufzu}eßen, um si-h von Anfang an an neUs- zeitlihe Verwaltungseinrihtungen zu gewöhnen. Während des Bergrevierdienftes hat sih der Bergr*feuwendar nach näherer Anweisung des Oberbergamts die notwendige Fertigkeit in Ku:3- chrift anzueignen.

& 9.

Reisezeit.

(1) Ju der Reisezeit soll der Bergreferendar die wihtigeren deutshen Bergbaubezirke, die er niht {hon in anderen Ab- shnitten seiner Ausbildung fennengelernt hat, besuhen und sich über ihre technishen, geologischen, volkswirtschaftlichen, berg- rechtlihen und sozialpolitischen Verhältnisse unterrihten. Dabei soll er sein Jnteresse nicht allein den Bergwerken, sondern au den Hütten, Salinen, chemischen Fabriken, Mascbinen- und Sprengstoffabriken usw. zuwenden. Jedes Oberbergamt stellt cinen Plan über die zweckmäßige Einrichtung der Reisezeit in seinem Bezirk auf. Die aufgestellten lane werden dem Berg- referendar vor Antritt dex Reisezeit von seinem Oberbergamt als Richtlinie übermittelt.

(2) Um sicherzustellen, daß der Bergreferendar alle wiŸY- tigeren Bergbaubezirke- kennen lernt, ist ex anzuhalten, während der ersten Abschnitte des Ausbildungsdienstes mit dem Be- schäftigungsorte planmäßig und unter Berücksihtigung defjen, was er schon vor der Diplomprüfung kennengelernt hat, zu wechseln und dabei gegebenenfalls von der im Schlußsaye des 8 6 Abs, 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrau zu machen.

(3) Der Bergreferendar hat sich den Bergrevierbeaniten, deren Dienstbereich er auf der Reise berührt, sobald als angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm dana zur Erreichung seines Reisezwecks behilflih sein. Jt die Vorstellung bei den Bergrevierbeamten mit Rücksiht auf die ‘Lage der besuchten Verke oder im Hinblick auf die dem Bergreferendar zur Vers fügung stehenden Zeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, lo genügt schriftliche Meldung unter Angabe der beabsichtigten Befahrungen und der Dauer des Aufenthalts.

(4) Reisen außerhalb des Deutschen Reiches bedürfen zur Anrechnung auf die Reisezeit der Genehmigung des Obero bergamts.

(5) Die Beschäftigung in der Stelle eines gehebcnen teh nishen Grubenbeamten (Fahrsteiger) oder die Teilnahme an einem geologishen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privatwerkes oder einer Bank oder im Betriebe eines industriellen Unternehmens oder eine Beschäftigung vers- wandterx Art kann vom Oberbergamte bis zur Gesamtdauer von 3 Monaten auf die Reisezeit angerechnet werden.

(6) Der Bexrgreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuch nah dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem dex Verlauf der Reisen, die Beamten, bei denen er sich gemeldet hat, die besuchten Werke und die sonstige Verwendung der Zeit ersihtlich sind. Das Tagebuch ift nah Beendigung der Reîfezeit zu den oberbergamtlichen Perfonalaktien cinzureihen.

Muster für das Reisetagebu ch.

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