Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4. April 1934. S. 2
8 10,
Reisen oder Beschäftigungen, die in die Zeit vor der Zulassung des Bergreferendars zum Ausbildungsdienst fallen, können vom Oberbergamte bis zur Dauer von' dret Monaten auf einen der bis- her behandelten Abschnitte des Ausbildungsdienstes angerehnet werden, im Falle ihrer Ausführung tin den Hochschulferien jedoch nur dann, wenn das praktische Lehrjahr ohne Zuhilfenahme der Hochshulferien zurückgelegt worden ist, Zeitabschnitte, deren Un=- unterbrochene Dauer kürzer als 1 Monat ist, bleiben von der Anrechnung ausgeschlossen.
Schriftlihe Arbeiten.
(1) Der Bergreferendar hat während der in den §§ 7 bis 9 behandelten Ausbildungsabschnitte mindestens zwei schriftliche Arbeiten über wihtige Gegenstände der Technik anzufertigen und dem Oberbergamte spätestens 2 Monate vor Beginn seiner Be- schäftigung bei ihm vorzulegen. Statt einer derx Arbeiten kann eine Ausarbeitung auf dem Gebiete der Geologie oder der Lager- S oder ein technischer Reisebericht eingereiht werden. Für jede ungenügende Arbeit ist vor Beginn der Beschäftigung beim Oberbergamte eine probemäßige Arbeit zu liefern.
(2) Zu jeder Arbeit hat der Bergreferendar zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und sich bei der Anfertigung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel, auf die auch im Text — bei wörtliher Wiedergabe unter Anwendung von Anführungs- zeichen — Bezug zu nehmen ist, nicht bedient hat.
O Oberbergamt.
(1) Die Beschäftigung beim Oberbergamt hat sich auf alle weige der Tätigkeit der Oberbergamtsmitglieder zu erstrecken. iese sind verpflichtet, sih der Ausbildung des Referendars un-
mittelbax anzunehmen. Außerdem hat sich der Referendar mit dem Geschäftsgang in den Büros des Oberbergamts (Registratux, Kanzlei, Kasse, Revision, Markscheiderei) bekanntzumachen.
(2) Der Berghauptmann bestimmt die auf die Beschäftigung in den Geschäftskreisen der einzelnen Oberbergamtsmitglieder zu verwendende Zeit. Jn den Geschäftskreisen dex Justitiare ist der Referendar ständig zu beschäftigen. Die gleichzeitige S in mehreren Geshhäftskreisen wird die Regel bilden. § 8 Abs. findet auch auf die Ausbildung beim Oberbergamt entsprechende Anwendung.
(3) Dem Bergreferendar ist zu häufigen mündlichen Vor- trägen in den Sizungen und vor den Sachbearbeitern Gelegenheit zu geben. Er soll sih ferner in der Ausarbeitung von Relationen
cündlih üben. Auch ist er gelegentlih zur Bearbeitung der Ge- chäfte der Knappschaftsoberversicherungsämter heranzuziehen.
(4) Die Ausbildung des Referendars soll durch seminaristische Uebungen ergänzt werden, die regelmäßig abzuhalten sind und an denen det Referendar teilzunehmen verpflichtet ist.
(5) Nach Ablauf von aht Monaten der Oberbergamtszeit ist dem Referendar die Aufgabe zu einer Proberelation zu stellen. Die Relation ist nah Begutachtung zu den Personalakten zu nehmen und bei ungenügendem Ausfall zu wiederholen. Außer dev Probe- relation hat der Bergreferendar mindestens zwei sonstige Re- lationen anzusertigen. § 11 Abs. 2 findet Anwendung.
& 18.
Der Bergreferendar soll auch während seiner Ausbildung beim Oberbergamt nah Möglichkeit mit der selbständigen Ausführung einzelner Dienstgeshäfte oder, soweit es der Dienstbetrieb ge- stattet, mit der Vertretung eines Beamten am Bergrevier beauf- tragt werden. Für die Zeit einer solchen dienstlihen Verwendung kann dem Bergreferendar nah näherer Bestimmung des Ministers eine Vergütung gewährt werden. Auf die Dauer der Ausbildungs- zeit beim Oberbergamt wird diese Zeit bis zu drei Móönaten an- gerechnet.
8 14.
Ce O D
(1) Die Zeit, während deren der Bergreferendar durch Krank- heit dem Ausbildungsdienst entzogen geivesen ist, kann auf die vor- E Dauer des Dienstes bis zum Gesamtbetrage von zwölf
ochen angerechnet werden.
(2) Beurlaubungen zu anderen Zwecken als zur Wiederher- sellung der Gesundheit können bis zum Gesamtbetrage von zehn
ochen angerehnet werden.
(3) Beim Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 darf die An- rechnung die Gesamtdauer von 20 Wochen nicht überschreiten.
(4) Das Oberbergamt entscheidet über die Anrehnung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte.
L 15. Entlassung.
Bergreferendare, die durh eine tadelhafte Führung sih un- würdig zeigen, im Dienste belassen zu werden oder in ihrer Aus- bildung nicht gehörig fortschreiten, können vom Minister nah An- hörung des Berghauptmanns gemäß § 105 der Beamtendienststraf- ordnung vom 27. Januar 1932 (Geseßsamml. S. 59) ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste entlassen werden.
¿ 8 16.
(1) Das Oberbergamt ist befugt, den Bergreferendar nah Ab- lauf der Ausbildungszeit auf seinen Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zur weiteren Vorbereitung zu beurlauben oder, bei niht genügenden Leistungen, anzuordnen, daß ex bis zur gleichen Dauer weiter im Ausbildungsdienst beschäftigt wird,
(2) Eine Verlängerung des Urlaubs oder der Nachbeschäfti- qua über sechs Monate hinaus bedarf der Genehmigung des
inisters. ITI. Staatsprüfung.
817: (1) Die Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsausshuß für das Bergfach in Berlin abgelegt. (2) Der Vorsißende und die Mitglieder des Prüfungsaus- {usses werden vom Minister ernannt. 8 18. Meldung zux Prüfung. (1) Der Bergreferendar hat einen Monat vor Abschlu des Ausbildungsdienstes die Meldung zur Staatsprüfung beim QVber- bergamte emzureichen.
(2) Das Oberbergamt s die Meldung unter Beifügun der
Personalakten an den Minister mit Bericht darüber weiter, ob der Referendar für ausreichend, gut oder sehr gut vorgebildet erachtet wird. Gleichzeitig macht es Vorschläge für bie dem Bergreferendar zur schriftlihen Bearbeitung zu exteilenden Aufgaben.
_ (3) Der Minister entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Hâlt er den Bergreferendar für nicht genügend vorbereitet, so weist e s ee ans der Lai an ein Oberberg-
zurück. Andernfalls beauftragt ex U der Abhaltung dex Prüfung. S E j 8 19
as bird Schriftlihe Prüfung.
_(1) Die Staatsprüfung zerfäll i ¿E+Y3 :
mündliche Prüfung fung zerfällt in eine shriftlihe und eine
1. eine Abhandlung über einen \taatswi , zwei Arbeiten: rechtlichen Gegenstand, staatswissenschaftlihen oder berg-
2. eine Ausarbeitung über eine bergtechnische Aufgabe. 820
(1) Der Vorsißende des Prüfungsaus i Bergreferendax die Aufgaben zu den beiden Ae t E
(2) Die Frist, innerhalb deren die Arbeiten einzureichen
sind, beträgt fünf Monate. Sie darf nur aus erheblihen Grün- J
den verlängert werden. 4
(3) Die Arbeiten sind dem Vorsißenden des Prüfungsaus- \husses einzureichen.
(4) Die Vorschrift in § 11 Abs. 2 findet Anwendung. Von der Forderung der selbständigen Anfertigung der zu den Arbeiten gehörenden Zeihnungen wird abgesehen.
8 21.
(1) Reicht der Bergreferendar die schriftlichen Arbeiten Ae At ein, so wird angenommen, daß er von der Prüfung absteht. | (2) Bei erneuter Meldung entscheidet der Prüfungsaus\huß, ob beide shriftlihen Arbeiten oder nur eine neu anzu- fertigen sind.
(3) Bei abermaliger Fristversäumnis. gilt die Prüfung als nicht bestanden, s 22
Die Arbeiten werden vom Prüfungsaushuß nah Form und Jnhalt dahin begutachtet, ob sie probemäßig und im Be- jahungsfalle ausreichend, gut odex sehr gut, oder ob sie nicht probemäßig sind. g 28
(1) Sind beide Arbeiten nicht probemäßig, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. j
(2) Fs nux eine Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Prüfungsausshuß, ob der Bergreferendar ohne weiteres oder erst nach Anfertigung einex neuen Arbeit zur mündlihen Prüfung
zuzulassen ist. 8 24.
Mündliche Prüfung. tä G Die mündliche Prüfung erstreckt sih auf folgende Gegen- ände: i 1. Rehts- und Staatswissenschaften: Grundzüge des bürgexlihen Rechts, Staats- und Verwaltungsrecht, O Gewerbereht, Arbeits- und Versicherungs- ret.
2. Technische Fächer:
a) Bergbaukunde,
b) Verarbeitung und Veredelung der Bergwerkserzeug- nisse: Aufbereitung, Verkokung, rikettierung, chemishe Technologie der zum Bergbau in näherer Beziehung - stehenden Stoffe einshließlich Hütten- und Salinenkunde .
3. Virtshaft und Verwaltung der Bergwerke und Salinen: Allgemeine Verhältnisse in Einrichtung und Verwaltung der Werke; Vermögens-, Ertrags- und Uu berechnungen; Bilanzkunde, Ein- und Verkauf. Aufbau der Absatorganisationen der bergbaulihen Erzeugnisse; Beamtenrecht, Etat- und Kassenwesen.
(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, die dem Bergreferendar am dritten Werktage vor dem Prüfungstage übergeben werden.
(3) Versäumt oder unterbriht der Bergreferendar die Prüfung ohne triftige, vom A s als ausreichend anexkannte Gründe, fo gilt sie als niht bestanden.
8 256.
(1) Der Prüfungsausshuß hat über die Prüfung eine Ver-
handlung aufzunehmen, die dem Minister mit An abe der Ur- teile über die s{hriftlihen Arbeiten und über den Gesamtausfall der Prüfung vorzulegen ist. ___(2) Die. Frage, ob die Prüfung bestanden und im Be- jahungsfalle, ob sie ausreichend, gut oder mit Auszeihnung be- ten ist, wird nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vom BVorsißenden nah dem Gesamtergebnis der schriftlihen und mündlichen Prüfung entschieden. Bei der Entscheidung sind die während des staatlichen Ausbildungs- dienstes erteilten Zeugnisse zu berücksichtigen.
(3) Liegen Bedenkén nicht vor, so ernennt dec Minister den Bergreferendar zum „Bergassessor“.
(4) Ein Anspruch ‘auf Verwendung im Staatsdienst wird durch die Ernennung nicht erworben.
8 26. Wiederholung der Prüfung. O Ses Metgreferewar die Prüfung nicht bestanden, so Bu eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. Der tinister weist ihn zur besseren Vorbereitung auf dîe Dauer von
mindestens sechs8 Monaten an ein Oberbergamt zurück und be- stimmt, in welhem Umfange die Prüfung zu wiederholen ist.
(2) Eine Prüfung, die innerhalb zwei Bien und sechs Mo- naten nah der ersten Zuteilung der s{hristlihen Arbeiten nicht erledigt ist, gilt als endgültig midt bestanden,
(3) Endgültiges ebientt Tun der Prüfung Hat das Aus- [heiden aus dem Staatsdienst zur Folge.
8 27. Prüfungsgebühr. ?
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 100 RM, bei Wieder olung der ganzen Mng 100 RM, bei Wiederholung der mündlichen Prüfung 50. RM.
(2) Die Gebühr ist vor Einreichung der schriftlichen Arbeiten bzw. bei Wiederholung der mündlichen Peûfun bei der Dans ortofrei an die Bürokasse des Ministeriums für Wirtschaft un
Arbeit einzuzahlen. g 28
Staatspreis.
Der Anga au kann Bergreferendare, die die Staats- rüfung im Laufe eines De mit außer ewöhnlihem Erfolge estanden haben, den - Minister zur .Vexleihung- eines Staats- preises zur Ausführung einer Studienreise empfehlen.
IV. Uebergangs8- und Schlußbestimmungen.
__ (O) Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffent- lihung an die Stelle der Vorschriften vom 6. April 1920.
(2 pi Bergbaubeflissene, welche ihre ‘praktische Lehrzeit nach der Anweisung über die- praktishe Beschäftigung der ae beflissenen vom 6. April 1920 abgeleistet haben, findet § 3 Abl. 4, 5 keine Anwendung. z
(3) Bei Bergreferendaren, die den staatlihen Ausbildungs- Peüh bereits nah den Vorschriften über die Ausbildung Und Prü Lg für den höheren tehnishen Staatsdienst im Bergfach vom 6. April 1920 aufgenommen haben, regelt das Oberbergamt, soweit notwendig, im Einzelfalle die Angleichung des Ausbildungs- ganges an die vorliegenden Vorschriften.
Berlin, den 28. März 1934. Dex Preußishe Minister für Wirtschaft und Arbeit: J A: Win nä éx.
Erlaß des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, be- treffend Anweisung über die praktische Lehrzeit der Bergbau- beflissenen vom 28, März 1934.
Die nachstehende Anweisung über die praktische Lehrzeit dexr Bergbaubesflissenen wird unter A der Vor- h M vom 6. April 1920 zur öffentlihen Kenntnis ge- vacht.
Der Preußifche Minister für Wirtschaft und Arbeit,
: “S A Winna@EeLr
E
Anweisung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die praktishe Lehrzeit der Bergbaubeslissenen,
Vom 28. März 1934,
; #4 | Junge Leute deutsher Reichsangehörigkeit, die das Bergfach studieren wollen, haben eine einjährige praktische Lehrzeit unter Leitung und Aufsicht der Bergbehörde nah den folgenden Vor- schriften abzuleisten. S2 i
1. Die Meldung zur Et L der praktishen Lehrzeit ist bei einem Oberbergamt einzureichen. Die Meldung hat nach Mög- lihkeit so zeiti zu erfolgen, das mit der praktischen Lehrzeit unmittelbar O egung der Reifeprüfung begonnen werden kann. Der Meldung sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. das Reifezeugnis nebst einer Bescheinigung über die zu- erkannte Hochschulreife,
3. ein amtsaärztlihes Zeugnis, wonach der Bewerber von körperlihen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen ‘zu chronishen Krankheiten [e H und genügendes Seh- und Hörvermögen sowie ehlerfreie Sprache besißt,
4. ein polizeilihes Führungszeugnis, falls die Ablegung der Reifepxrüfung mehr als 6 Monate zurückliegt,
5. der Nachweis über die arishe Abstammung. Die für Beamte geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzu- wenden.
2. Der Bewerber kann weitere a, insbesondere über ie Betätigung in nationalsozialistishen Vevbänden einreichen, ie Rückshlüsse auf seine Persönlichkeit, seinen E sowie seine körperliche Eignung zum Bergmannsberuf zu V
3. Jn der Meldung B anzugeben, ob der Bewerber die Absicht Ja, sih später dem Staatsbergdienst zu widmen.
4, Das Oberbergamt entscheidet über die Meldung des Be- werbers. Es kann solchen Bewerbern, die sih später dem Staats- bergdienst widmen wollen, eröffnen, h nah Charakter, poli- B Einstellung und Fä O des Bewerbers oder nach der L l der eingegangenen Meldungen eine spätere Zulassung zum taatsbergdienst niht möglich ist.
8 3. Praktische Lehrzeit.
(1) Die praktishe Lehrzeit ist ohne U vor Auf- nahme des Studiums abzuleisten. Ausnahmen bedürfen dex Ge- nehmigung. des Ministers. :
(2) Das Oberbergamt kann den Bergbaubeflissenen zur Ab- leistung des Arbeitsdienstes oder zu anderen nationalpolitischen Ausbildungs- und Erziehungskursen beurlauben, sofern der Berg- baubeflissene mindestens 6 Monate seiner praktishen Lehrzeit un- unterbrochen abgeleistet hat. Das Obevbergamt entscheidet in diesem Falle, ob die praktische Lehrzeit vor Aufnahme des Hoth- \{hulstudiums oder in den Sobsulserien weiterzusühren ist.
(3) Unterbrehungen der praktischen Lehrzeit durch Urlaub, Krankheit, Unfall oder durch Feiershihten werden auf die vor- geshriebene Dauer der Lehrzeit bis zu 3 Wochen angerehnet.
ebersteigt die verlorene Zeit diesen Zeitraum, so kann das Ober- bergamt eine Nachholung in den Hochschulferien anordnen, sofern die nahzuholende peit weniger als 3 Monate beträgt. |
(4) Ein Urlaub, der nux in besonders dringenden Fällen cin- P ist, bedarf der Genehmigung des Bergrevierbeamten. Bei
nfall oder Krankheit ist dem Bergrevierbeamten unverzüglich Anzeige zu erstatten.
8 4.
(1) Das Oberbergamt trifft die für die praktische Ausbildung der Bergbaubeflissenen erforderlichen allgemeinen Anordnüngen, regelt die Einteilung der praktischen Lehrzeit im Einzelfalle, wobei Wünsche berücksihtigt werden können und überweist den Bergbau- beflissenen für jeden Heran einem Bergrevierbeämten, der e Anlegung auf einem Bergwerkë veranlaßt und ihn zu_ einex P bali die Ziele der praktishen Lehrzeit gerichteten Tätig- eit anhalt.
(2) Für das zweite Halbjahr ist Wünschen wegen Ableistung der praktischen Lehrzeit in anderen Oberbergamtsbezirken in der Regel stattzugeben. Die Wünsche sind bei dem die Ausbildung leitenden Obevbergamte mindestens einen Monat vor Abschlu jeden Beschäftigungsabschnitts anzubringen, damit Verzögerungen im Beginn dex einzelnen Beschäftigungsabschnitte vermieden werden.
8 6.
(1) Die praktische Lehrzeit muß den Stein- odex Pechkohlen- bergbau und mindestens noch einen anderen Bergbauzweig (Braunkohlen-, Erz- oder Salzbergbau) umfassen. Es kann aber niht Zweck der Lehrzeit sein, den Bergbaubeflissenen mit allen verschiedenen Arten des Bergbaus bekannt zu machen. Das würde [n ‘einem zu häufigen Wechsel der Avrbeits\tätte führen und die
ründlihkeit der praktishen Ausbildung und das Vertraut- werden mit den Betriebsverhältnissen des einzelnen Werks ge- fährden. Allgemein sind Beschäftigungsabschnitte unter einmona- tiger Dauer zu vermeiden.
(2) Die praktische Lehrzeit soll 1 eleitet werden, daß der Bergbaubeflissene einen ällgemeinen Einblick in den Betrieb des Bergbaues erlangt, die bergmännischen Handarbeiten durch eigene Ausübung gründ Aeu und von den im Bergbau angewandten Arbeitsverfahren, Maschinen und Vorrichtungen und den Vev- hältnissen der Lagerstätten so weit Kenntnis erhält, daß er den
ochschulvorträgen mit Nußen folgen kann.
8 6. L
: (1) Der Bergbaubeflissene gilt als Arbeiter des Werks, auf dem erx angelegt ist. Er hat sih der Betriebsordnung des Werks ohne S E lie ung zu unterwerfen. -
(2) Es sollen in der Regel volle Schichten verfahren werden. Da die Beschäftigung im Gedinge eine bésonders eifrige und dar- um lehrreihe Arbeit éwährleiltet, ist darauf hinzuwirken, daß während eines angemessenen Teiles der Lehrzeit Arbeit im Gedinge verrichtet wird. Ï f
(3) Jn erster Linie il der Bergbaubeflissene in der Früh-
\chicht, während einiger Wochen aber, bei geeigneten Arbeiten, auch in der Nahmittags- und Na tchicht zu beschäftigen. (4) Durch eigene Handarbeit soll ex sih nicht nur die I den Bergmann wichtigen technischen Dees aneignen, jondern sich auch bemühen, über die Zweckmäßigkeit dex Ausführung der Arbeit, den zur Erzielung einer bestimmten e erforder» lihen Kraft- und Leligüswand und das der geleisteten Arbeit entsprehende Maß der Vergütung ein Urteil zu gewinnen.
(5) Besonderer Wert T darauf zu legen, daß der Bergbau- beflissene bei der täglihen Arbeit bestrebt ist, seinen Arbeitskame- raden menschlich näherzutreten, für ihre Lebensverhältnisse Ver- ständnis zu gewinnen und sih mit ihrem Fühlen und Denken ver- traut zu machen. Der Bergbaubeflissene soll sich vom Beginn einer bergmännischen Laufbahn stets dessen ewußt sein, daß ihm seine spätere führende Tätigkeit im Bergbau Pflichten auferlegt, die nur bei einem’ ausgesprochenen Vertrauensverhältnis zwischen Führer und Gefolgschaft erfüllt werden können.
§ 7. /
Wöchentlich B durchschnittlich mindestens fünf Arbeits- shihten zu verfahren. Der sechste Wochentag soll in der Regel um Verfahren einer Belehrungsschicht, d. h. zum Befahren und
Besichtigen von lehrreihen Betriebspunkten und Aen der eigenen oder benachbarten Gruben, in Begkeitung eines Gruben- beamten benugt werdén.
der Beschäftigung mit rtsbetrieb, Gewinnung, Den Oberbergämtern bleibt es über- nd Zeitdauer der ein- Jm zweiten Halbjahr hâftigung diejenige in besonderen Betriebs- bteufen, Dampfkessel- und Maschinenbetrieb, Kokerei- und Brikettierungsbetrieb, Arbeit in tätten) hinzutreten. Solche Arbeiten köunen in ge- ällen auch schon im ersten Halbjahr betrieben werden. soll darauf gesehen werden, daß der Ber ie sih ihm zum Kennenlernen lehrreicher Ein- B. Auflegen eines Förderseils, Aufstellen einer ettermessungen, Herstellung t Rettungsgeräten) darbieten, in Arbeits- oder Be- möglichst wahrnimmt. Er soll sich ferner mit beim Schließen und Abnehmen des Gedinges be- cheiders gelegentlih bei-
Das erste Halbjahr soll hauptsächli igentlihen Bergarbe enausbau) dienen. ; Richtlinien für die Reihenfolge u cten aufzustellen.
it (Förderung,
Beschäftigu oll zu dieser Be
[ufbereitungs-, den Gruben
igneten eigneten F baubeflissene
die Gelegenheiten, d
eines Tiefbohrloches, Vebungen m1 lehrungsschichten den Vorgangen fannt machen, den Arbeiten des Marks ( wohnen und sih allgemeine Kenntnisse vom Markscheide- und Riß-
wesen verschaffen.
Tagebu ch.
Der Bergbaubeflissene hat über die von ihm verfahrenen richteten Arbeiten und über seine sonstige Tätig- nach dem unten folgenden Muster zu führen, das Monats dem Betriebsführer zux Beifügung eines die Richtigkeit dex Eintragungen, den Fleiß bei der Arbeit sowie über die Anstelligkeit und Führung vorzulegen und danach dem Bergrevierbeamten zur Prüfung und Bescheini- gung einzureichen ist.
Muster für das Tagebuch.
Schichten und ver keit ein Tagebu am Ende jeden Vermerks über
ahl d Zeitangabe E Art und Ort
Bemerkungen im [außer Beschäftigung
Tag |Monat
Schriftliche Arbeiten.
Der Bergbaubeflissene soll am Ende eines jeden 2. Monats der praftishen Lehrzeit eine Ausarbeitung über die von ihm ver- rihteten Arbeiten oder die ihm bekanntgewordenen Betriebsaus- führungen und -vorrihtungen anfertigen und dem Bergrevier- beämten zugleich mit dem Tagebuch vorlegen. tungen sollen knapp gehalten, aber möglichst erschöpfend sein und durh einfahe, maßstäblih gehaltene Skizzen erläutert werden. Die Aufgaben für die Ausarbeitungen werden vom Bergrevier- beamten gestellt. Ex begutachtet die Arbeiten und klärt den Berg- baubeflissenen über Mängel und irrige Auffassungen auf.
Die Ausarbei-
: Zeihnerische Fertigkeit.
__ Der Bergbaubeflissene soll fernec bemüht sein, sich zeichne- rische. Fexrtigkeiten anzueignen. .Erx Linie in der Aufnahme vön Hand stände, möglichst aber auch in der Ausführung einfacher Rein- Der Bergrevierbeamte kann ihm Aufgaben Jn der Regel wird er auch in der Lage sein, da- baubeflissenen auf den Werkbüros e auch Bergshulen geeignete An-
u dem Zweck in erster ergmännischer Gegen-
ihnungen üben. ierzu erteilen. ür zu sorgen, daß dem Ber od age der Verhältni leitungen zuteil werden.
Aufsicht der Bergbehörden.
(1) Der Bergrevierbeamte überwacht die Fortschritte des Bergbaubeflissenen, indem ex ihn häufiger, mindestens einmal monatli zu Grubenfahrten zuzieht und ihn dabei auf seine ertigkeit in den bergmännishen Handarbeiten und auf die enntnisse, die er sih vom Bergwesen erworben hat, prüft. solhe Prüfung soll im besonderen gegen Ende des ersten Halb- ; } l Veber dás Ergebnis dieser Prü- ung ist dem die Ausbildung leitenden Oberbergamt zu berichten.
(2) Bei einem Wechsel des Bergreviers hat der Bergrevier- beamte nah Ablauf des. Beschäftigungsabschnitts, für den der Bergbaubeflissene ihm zur Ausbildung überwiesen worden ist, uständigen Oberbergamte einen Bericht über den Bergbau- nen einzureichen. :
__ (3) Die Berichte ‘der Bergrevierbeamten haben sih außer auf
die Leistungen und Kenntnisse insbesondere auch auf die persön- lichen und carakteristishen Eigenschaften des Bergbaubeflissenen owie sein Verhalten gegenüber seinen Arbeitskameraden ziu er- Die Bergrevierbeamten sollen sih ferner da ob der Bergbaubeflissene für den Staatsbergdienst a anzusehen ist.
baubeflissenen vom 6. April 1920 findet auf aus ausgebildeten Bergbaubeflissenen weiterhin Anwendung. as
Prüfung dahingehend vornehmen, ob nach dem Grundgedanken des § 15 der vorliegenden Vorschriften eine spätere Zulassung zum staatlichen Ausbildungsdienst in Aussicht genommen werden kann oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Bergbau- beflissenen mttzuteilen.
ahres vorgenommen werden.
u äußern, s geeignet
Der Bergrevierbeamte hält den Leiter des Werks, auf dem äftigt wird, über die diesem erteilten | uchen auf dem laufenden, auch seiner- seits ein wachsames Auge auf den Bergbaubeflissenen und ihm zur Erreihung des Zwecks seiner praktischen gung behilflih zu sein.
der Bergbaubeflissene. bes lnweisungen- mit dem E
(1) Vierzehn Tage vor Abschluß der praktischen Lehrzeit hat der Bergbaubeflissene sih zur Probegrubenfahrt bei bén Berg: revierbeamten, dem er zu dieser Zeit Überwiesen ist, zu melden. L (2) Hat das Oberbergamt eine Nachholung von praktischer eit gemäß § 3 angeordnet, so hat die Meldung 14 Tage vor lbshluß der nahzuholenden Lehrzeit zu erfolgen.
j (3) Wenn bei der Prüfung der Meldung sih keine Anstände gegen die Zulassung zur Probegrubenfahrt ergeben, so wird diese von dem Bergrevierbeamten, bei dem die Meldung erfolgte, ab-
(4) Bei der Probegrubenfahrt is zu prüfen, ob der Bergbau- f: lissene das nötige Geschick zum Bergmann besißt und sih wäh- L seiner prakitshen Lehrzeit mit den verschiedenen Zweigen A Bergwerksbetriebes und dex Verrichtung dex dabei vorkommen- en „Arbeiten hinreichend bekannt gemacht genügenden allgemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetrieb er- worben hat.
(5) Ueber das Ergebnis der Probegrubenfahrt ist dem Ober- des Tagebuchs und der
at, sowie überhaupt die
unter Vorlage
A / hriftlihen Arbeiten des Bergbaubeflissenen zu berichten. lbt
Dieses gibt die
Vorlagen dem Bergbaubeflissenen nah Prüfung mit einer Be- heinigung über die ovdnungsmäßige Erledigung der Lehrzeit zu- s In die Bescheinigung ist ein Gesamtgutachten über die von dem Bergbaubeslissenen - während der praktishen Lehrzeit ange- erigen Ausarbeitungen aufzunehmen.
(6) Hat ein Bergbaubeflissener einen- Teil der praktishen Lehr- in den Hochschulferien nmahzuholen, jo stellt das Oberbergamt
ihm vor Aufnahme des Studiums eine Bescheinigung darüber aus, daß die Nachholung der praktishen Lehrzeit gemäß § 3 Abs. -2, 3 dieser Anweisung genchmigt ist und daß somit seitens der Bergbehörde keine Bedenken gegen die Aufnahme des Siudiums bestehen.
(7) Leistet ein Bergbaubesflissener nah Ablegung der Probe- rubenfahrt eine weitere prafktishe Lehrzeit ab, so hat er sih bei em zuständigen Bergrevierbeamten zu melden, Die §8§ 9, 12, 13, 16 finden Anwendung.
& 15,
(1) Die Bergbaubeflissenen, die sih später dem Staatsdienst oder Privatdienst widmen wollen, müssen von der Ablegung der Reifeprüfung ab einer Führerauslese unterzogen werden. Da die Zahl der Bergbaubeflissenen, die für den staatlichen Ausbil- dungsdienst in Aussicht zu nehmen sind, mit Rücksicht auf die Be- dürfnisse der Bergverwaltung und des Bergbaues beschränkt wer- den muß, ist die Auslese geeigneter Bergbaubeflissener zweckmäßig {hon möglichst frühzeitig vorzunehmen, um ihnen Klarheit dar- über zu geben, ob sie das Studium des Bergfachs mit dem Ziele einer Zulassung zum staatlihen Ausbildungsdienst aufnehmen können oder nicht.
(2) Bei Bergbaubeflissenen, « die rg später dem staatlichen Ausbildungsdienst unterziehen wollen, hat sih der Bericht des Bergrevierbeamten über die Probegrubenfahrt insbesondere darüber auszusprehen, ob der Bergbaubeflissene nah seiner Per- O und seinem Charakter, seinen beruflichen Fähigkeiten, einer pollitishen Betätigung sowie seiwmer Eiustellung zu seinen Avbeitskameraden für eine Zulassung zum staatlihen Ausbil- dungsdienst als geeignet anzusehen ist.
(3) Auf Grund dieses Berichts und der früheren Berichte der die praktische Lehrzeit leitenden Bergrevierbeamten hat das Ober- bergamt nah persönlicher Vorstellung des Bergbaubeflissenen zu entscheiden, ob dem Bergbaubeflissenen wegen mangelnder Eig- nung oder im Hinblick auf die Zahl der später für den Staats- bergdienst in Aussicht ai M a Bergbaubeflissenen nahe- elegt werden soll, auf das Studium des Bergfahs mit dem Biele einer späteren Zulassung zum staatlihen Ausbildungsdienst zu verzihten. Die Entscheidung ist endgültig. Durch diese im Staatsinteresse zu eee Entscheidung wird die Möglichkeit, Bergfah mit dem Ziele einer Anstellung im privaten Bergbau zu studieren, niht berührt.
(4) Die Entscheidung des Oberbergamts ist dem Bergbau- beflissenen mitzuteilen. Bergbaubeflissene, denen eine solhe Mit- teilung niht zugeht, erhalten keinen Anspruch oder eine Anwart- [haft auf: spätere Zulassung zum staatlichen Ausbildungsdienst.
(5) Bei Bergbaubeslissenen, die sih später dem Staatsberg- dienst widmen wollen und gemäß § 3 einen Teil der praktischen Lehrzeit in den Hohshulferien nahzuholen haben, kann das Ober- bergamt die Entscheidung gemäß Abs. 3 bereits vor Aufnahme des Hochschulstudiums treffen. Die Vorschriften der Absäße 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
8 16, Entlassung.
Wenn \sih ein Bergbaubeflissenex während der praktischen Lehrzeit ungesittet beträgt oder sich wiederholter Zuwiderhand- lungen gegen die für den Grubenbetrieb bestehenden Vorschriften oder des Ungehorsams gegen den Bergrevierbeamten oder den Be- triebsführer oder die ihm nah der Betriebsordnung vorgeseßten Aufsichtspersonen schuldig macht, oder wenn ein Bergbaubesflissener durch sein Tufierdieistlihes Verhalten erkennen läßt, daß er sih für den Beruf des Bergbeamten nicht eignet, kann das Oberberg- amt die Entlassung des Bergbaubeflissenen aus dem Ausbildungs- dienst anordnen. Eine Ablegung dev akademischen Prüfungen ist in diesem Falle nur mit Genehmigung des Ministers möglich.
§ 17.
Nach Aufnahme seines Studiums ‘soll’*der Dea ne am Ende jeden Kalenderjahres dem zuständigen Oberbergamt über den Fortgang seiner akademischen Studien berichten. it diesem Bericht sind die im Berichtszeitraum etwa erteilten Abgangszeug- u der Hochschulen mit einem Verzeichnis der besuhten Vor- lesungen und Uebungen sowie das Zeugnis über die Diplomvor- prüfung vorzulegen, 8 18,
(1) Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffent-
lihung an die Stelle der Vorschriften vom 6. April 1920.
(2) Die Anweisung über die praktische Bee aura ter Diroe i i -
erbergamt kann jedo bei diesen Bergbaubeflissenen eine
Berlin, den 28. März 1934, Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.¿ Win nadcker.
Erlaß
des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, be-
treffend I für die praktische Lehrzeit der Beslissenen des Markscheidefahs vom 28. März 1934,
Die nachstehende Anweisung über die praktische Lehrzeit
der Beslissenen des Markscheidefahs wird zur dffentlichen
Kenntnis gebracht.
Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit, J Ac WinnäleL.
Anweisung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit
für die praftishe Lehrzeit der Beflissenen des Mark-
\cheidefachs. Vom 28. März 1934.
8 1. Junge Leute deutsher Reichsangehörigkeit, die das Mark-
sheidefah studieren wollen, haben nah den Vorschriften der Di- Pom pr t geg n Ugen eine einjährige praktische U unter
eitung und Aufsiht der Bergbehörde nah folgenden Vorschriften
abzuleisten,
8 2. Die Meldung zur Ableistung der praktischen Lehrzeit ist an
das Oberbergamt zu richten, in dessen Bezirk der Bewerber die Ausbildung aufzunehmen wünscht.
[ Der Meldung sind l
Uan eigenhändi geshriebener Lebenslauf,
2. ein amtsarztlihes iei eugnis,
3. das Reifezeugnis nebst einer Bescheinigung über die zu- erkannte Ho \hulreife,
4. ein "O eüfan Führungszeugnis, soweit die Ablegung der Reifeprüfung mehr als 6 Monate zurüdckliegt,
5. ein Nachweis über die arishe Abstammung des Be- werbers. Die für Beamte geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden,
6. die Angabe des Werkes, auf dem der Bewerber seine praktische Lehrzeit aufzunehmen wünscht.
Das Oberbergamt entscheidet über die Meldung des Be-
werbers und überweist im Falle der Annahme den Besflissenèn des Marktscheidefahs dem zust
ändigen Bergrevierbeamten.
Zweite Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 4, April 1934, S, 3
S 3.
Die praktische Lehrzeit ist ohne Unterbrehung vor Aufnahme des Studiums abzuletsten. Ausnahmen von dieser Vorschrift be- dürfen der Genehmigung des Ministers.
Das Oberbergamt kann den Beflissenen des Markscheidefachs zur Ableistung des Arbeitsdienstes oder. anderen nattonalpoliti- schen Ausbildungs- und Erziehungskursen beurlauben, sofern der Beflissene uitideltans sechs Monate seiner praktishen Lehrzeit un- unterbrochen abgeleistet hat. Das Oberbergamt entscheidet in diesem Falle, ob die praktishe Lehrzeit vor Aufnahme des Stu- diums oder in den Hohschulferien weiterzuführen ist
_ Unterbrechungen der praktischen Lehrzeit durch Urlaub, Krank- eit, Unfall oder durch Feiershichten können auf die vorge- chriebene Dauer der Lehrzeit bis zu drei Wochen angerechnet wer- en. UVebersteigt die verlorene Zeit diesen Zeitraum, so kann das Oberbergamt eine Nachholung in den Hohshulferien anordnen, sofern die nahzuholende Zeit weniger als dret Monate beträgt.
Ein Urlaub, der nur in besonders dringenden Fällen einzu- omen E bedarf der Genehmigung des Bergrevierbeamten. Bei
nfall oder Krankheit ist dem Bergrevierbeamten unverzüglih An- zeige zu erstatten.
8 4.
Von der praktishen Lehrzeit entfällt das erste Halbjahr auf die bergmännische, das zweite Halbjahr auf die markscheiderische Ausbildung. Die Aufsicht über die praktishe Lehrzeit führt der Bergrevierbeamte im Einvernehmen mit dem zuständigen mark- cheiderishen Sachbearbeiter des Oberbergamts.
Die praktishe bergmännische Tätigkeit muß mindestens eine dreimonatige Arbeitszeit in Steinkohlenbetrieben umfassen. Die Lehrzeit soll so geleitet werden, daß der Beflissene des Markscheide- fas einen allgemeinen Einblick in den Betrieb des Bergbaus er- langt, die wihtigeren bergmännischen Handarbeiten dur eigene A gründlich erlernt und von dem im Bergbau ange- wandten Arbeitsverfahren und den Verhältnissen der Lagerstätten oweit Kenntnis erhält, daß er den Hohshulvorträgen mit Nußen olgen kann.
Die markscheiderische Lehrzeit wird bei einem oder mehreren Markscheidecn abgeleistet. Diese Ausbildung soll der Erwerbung allgemeiner Kenntnisse der beruflichen Arbeiten dienen, wobei der Beflissene zu einfahen Vermessungsarbeiten über und unter Tage De atiugiellen ist. Au im markscheiderishen Zeichnen soll er si die notwendigen Fertigkeiten und auf dem Gebiete des Rißwesens grundlegende Fcuntnisie aneignen.
8g 5.
Der Beflissene des Markscheidefahs gilt, soweit er während der praktishen Lehrzeit auf einem Werk beschäftigt ist, als Ar- beiter des Werkes, auf dem er angelegt ist. Er hat sih der Bes triebsordnung des Werkes ohne Ausnahmestellung zu unterwerfen.
8 6.
Der Beflissene des Markscheidefahs hat über die von ihm ver- ahrenen Schihten und verrichteten Arbeiten und über jene sonstige Tätigkeit ein Tagebuch nah dem als Anlage beigefügten Muster zu führen, das am Ende jedes Monats der bergmännischen Lehrzeit dem zuständigen Betriebsführer und am Ende jedes Mos nats der markscheideri|hen Lehrzeit dem die Ausbildung leitenden Markscheider zur Beifügung eines Vermerks über die Richtigkeit der Eintragungen, den Fleiß bei der Arbeit sowie über die An- stelligkeit und Führung vorzulegen ist. Das Tagebuch ist nah Be- endigung eines jeden Bef äftigungsabschnittes dem _Bergrevier- beamten und nah Beendigung des zweiten Beschäftigungsab- schnitts der markscheiderishen Lehrzeit auch dem Obêrbergamt zur
Prüfung vorzulegen. g 7 L T
Während des zweiten Halbjahres der praktischen Lehrzeit hat der Beslissene alle 2 Monate eine schriftliche Ausarbeitung auf dem Gebiete des markscheiderishen Vermessungs- und Rißwesens anzufertigen. Die Aufgaben für die Ausarbeitungen werden von dem ausbildenden Markscheider gestellt. Die usarbeitungen müssen mit erläuternden Skizzen im Text versehen sein und die notwendigen rehnerishen und zeihnerishen Beilagen enthalten. Sie sind onst mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Voll- endung und mit der Versicherung des Beflissenen zu versehen, daß sie von ihm selbständig angesertigt sind und dah er andere als die angegebenen Hilfsmittel (Schrifttum, eihnungen, Akten usw.),. auf die im Text Bezug zu neten ist, nicht benußt hat. Wörtliche Wiedergaben sind durch Ausführungszeichen kennt- lih zu machen. / :
: ie t iiichen Ausarbeitungen auf dem Gebiete des Mark- cheidewesens sind am Schluß eines jeden 2. Monats der marfk- heiderischen Lehrzeit dem Bergrevierbeamten einzureichen, der sie em Oberbergamt zur Begutachtung überweist.
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Der Bergrevierbeamte und der zuständige marfkscheiderische Sasbbearbeiter des Oberbergamts überwachen die Fortschritte des Beflissenen des Markscheidefachs, indem sie ihn gelegentlich zu Grubenfahrten zuziehen, ihn auf seine S E den berg-s männishen Handarbeiten und auf Le Kenntnisse, die er sich vom Markscheidewesen erworben hat, prufen. : :
L Ber eamte a dafür, daß die Leiter und Be- amten des Werkes, auf dem der Beflissene des Markscheide- fahs beschäftigt wird, ihm zur Sun des Zwecks seiner praktischen Lehrzeit nah jeder Richtung behilflih sind.
L 9. L
Nach Schluß der Ee stellt das Oberbergamt dem Be- flissenen des Markscheidefahs eine Bescheinigung über die ords nungsmäßige Erledigung der Lehrzeit sowie über die Begut- achtung der nah § einzureihenden Arbeiten aus.
8 10.
Wenn \ich ein Beflissener des Markscheidefahs ungesittet be- trägt oder ih wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die füx den Grubenbetrieb bestehenden Vorschriften oder des Ungehor- ams gegen seine dienstlihen Vor esegten oder die ihm nah der Bie s8ordnung vorgeseßten Au E shuldig macht, fann das Oberbergamt auf Antrag des jergrevierbeamten an- ordnen, daß die bevgbehördliche Leitung der praktischen Lehrzeit eingestellt wird. Eine Aufnahme des Studiums ist in diesem Falle nur mit Genehmigung des Ministers möglich.
— Berlin, den 28. März 1934. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A.: Winnadcke r.
Muster für das Tagebuch.
ahl der Zeitangabe D as Art und Ort \chichten Be- der Bemerkungen
A im [außer/ lehrung®- | Beschäftigung Tag |Monat| Gedinge schichten