1934 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reich5- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 5, April 1934. S. 2

Steuerpflichtige ohne unverheiratete Steuer»

wenn Der monatlich

Y VerHhetratéte indes Und pflichtige, 100 Reichsmark Etat N

F Ü Steuerpflichtige mit etnem T val E werden die Säye der ADs gabe zux Arbeitslosenhilsewesentltch es Maßig t. : :

Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erbringt im laufenden Haushaltsjahr 1933 rund 530 Millionen Reichsmark. Vie Neuregelung, die dex vorliegende Entwurf vorsieht, führt zu einer Verminderung um 300 Millionen Reichsmark auf rund 930 Millionen Reichsmark. Die Entlastung,

lat: é Us 115 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit niht mehr als 100 RM monatlichem Arbeits-

lohn, | s

195 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit einem Kind oder zwei Kindern und einem Ar- beitslohn von nicht mehr als 500 RM monatlich,

45 Millionen RM für die Befreiung der Lohnempfänger mit drei oder mehr Kindern,

15 Millionen RM für die ledigen oder kinderlos ver- heirateten Lohnempfänger mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 150 RM monatlich.

Daraus ergibt sich, daß die im vorliegenden Entwurf vor- geschene Regelung eine wesentliche Entlastung insbesondere den kleinen Lohnempfängern und den Vers heirateten mit Kindern bringt und infolgedessen zu einex nicht unbedeutenden Erhöhung der Kaufkraft, insbesondere dex kleinen Lohns empfänger und derx Verheirateten mit Kin- dern, führt.

Die Belastung eines Angestellten mit Abgabe zur Ar- beitslosenhilfe ergibt das folgende Bild (in RM): gegen- wärtig

bei Monats- lohn von für einen Steuerpflichtigen mit vier Kindern für einen Steuerpflichtigen mit zwei Kindern für einen verheirateten Steuer- pflichtigen ohne Kinder und für einen unverheirateten Steuerpflichtigen für einen verheirateten Steuer- pflichtigen ohne Kinder und für einen unverheirateten Steuerpflichtigen 1,50 frei Ein weiteres Merkmal der Neuregelung besteht darin, daß die Einhebung nicht mehx zum größten Teil durch die Krankenkassen, sondern restlos duxch die Finanz- ämter erfolgt.

Entwurf gemäß

750,0 43,12 frei

750,0 43,12 30,0

145,0 3,62 2,17

Besonderes zu § 6.

Viele Ländex und Gemeinden hahen in den leßten Fahren versucht, die steigenden Haushaltsfehlbeträge wenigstens teil weise dadurch auszugleichen, daß sie besondere Kürzungen oder Einbehaltungen von Dienstbezügen vornahmen oder die Aus-

ahlungstage hinausschoben. Durch eine einmalige Maßnahme

für das Rechnungsjahr 1934 soll es den Ländern und Ge- meinden _exrleiditerz wmexdemcozhttog bor rentbegugen den- jenigen des Reichs wieder anzunähern.

Begründung

zur Militärrichterdienststrasordnung vom 14, März 1934, (RGBVI. [I S. 207.) (Veröffentlicht vom Reichswehrministerium.)

__ Der auf Grund des § 4 des Geseßes über Wiederein- führung dex Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGVl. 1 S. 264) unter der Bezeichnung „Militärrichter- dienststrafordnung“ neu bekanntgegebene Wortlaut des Ge- seßes über die Dienstvergehen der richterlihen Militärjustiz- beamten usw. vom 1, Dezember 1898 (RGVl. S. 1297) ließt sich eng an das alte Gesey an. Aenderungen und Exr- gäanzungen sind im wesentlichen nur da vorgenommen wor- den, wo sie wegen der durch Organisation oder Geseßgebung geanderten Verhältnisse unerläßlich waren. Eine grund- legende Umarbeitung muß bis zur Neuschaffung des allge- meinen Reichsbeamtenrechts vorbehalten bleiben. Im einzelnen ist zu dem Gesey folgendes zu bemerken:

1. Der besseren Uebersicht halber gliedert sih das Geseh in drei Artikel, von denen der erste das Dienftstrafrecht und zverfahren, der zweite die vorläufige Dienstenthebung sowie die Entlassung aus einer Feld-(Bord-)stelle, der dritte die unfrei- willige Verseßung in eine andere Stelle oder in den Ruhe-

stand behandelt.

2. Die bisherigen §8 1 und 2 übex die Dienstvergehen

der richterlichen Militärjustizbeamten sind in einen Para- graphen zusammengezogen worden. Die Vorschrift des bis- herigen § 2 Abs. 1, daß die amtlichen Vorgeseßten dem richter- lichen Militärjustizbeamten wegen geringer Dienstvergehen

als selbstverständlich weggelassen worden.

Jm Abs. 3 des neuen § 1 wird bestimmt, daß im Sinn der Artikel 1 und 11 dieses Geseßes auch die von der Militär- Justizverwaltung außerplanmäßig angestellten

horen. Artikel ITT über die unfreiwillige Verseßung in eine andere Stelle oder in den Ruhestand scheidet hiex aus, da die außerplanmäßig angestellten Kriegsrichtex keine auf Lebens- geit ernannten Richter sind und dahex nicht das Privileg der Unabsezbarkeit und Unverseßbarkeit genießen (Art. 104 der Reichsverfassung).

3. Unter „Diensteinkommen“ im Sinn des § 2 Abs. 2, 3

des neuen Gesezes 3 des bisherigen Gesetzes) sind nach § A “B D E ) Ÿ 74 | RBG. bei planmäßigen Beamten das Grundgehalt, bei außer- |

planmäßigen Beamten die Diäten, in beiden Fällen ein- E etwaiger allgemeiner Teuerungszuschläge zu ver- tehen. Abs. 4 und 5 desselben Paragraphen sind den §8 14 und 15 der Preußischen Dienststrafordnung vom 27. Fanuar 1932 (Geseßsamml. S. 79) angepaßt. Abs. 4 enthält in Ver- bindung mit 2 11 Abs. 2 die Neuerung, daß ein gegen einen richterlichen Militärjustizbeamten zur Zeit seines Eintritts in den Ruhestand eingeleitetes Dienststrafverfahren fort-

Arbeitslohn '

nicht über- | und des Titels enden kann. Dies 1st namentlich deshalb

B | Ruhestand treten, auch 1a die richterlichen Militärjustiz-

De 300 Millionen Reichsmark beträgt, verteilt sich wie |

Oer ) | gest Hilfsrichter | (Kriegsrichter) zu den richterlihen Militärjustizbeamten ge- |

geseßt werden und statt mit Verurteilung zu Dienst- entlassung mit Verurteilung zur Aberkennung des Ruhe- gehalts, der Hinterbliebenenversorgung, der Amtsbezeichnung

wichtig, weil die für die Reichsbeamten festgeseßten Alters- grenzen, bei deren Erreichung sie ohne weiteres in den

beamten gelten (vgl. Art. 104 Abs. 1 Say 3 der Reichsverfassung). Abs. 5 bringt im leyten Say eine Neue- rung, die u. U. sehr segensreich sein kann: das Urteil kann

" dana bestimmen, daß die Unterstüßung statt dem Ver-

urteilten seinex Ehefrau oder seinen Kindern ganz oder teil-

| weise gezahlt wird; dies soll nahträglich auh der Reichs-

wehrminister anordnen können.

4. Die Vorschrift des bisherigen § 4 über die Straf- bemessung ist als überflüssig weggelassen worden. Denn daß sich Art und Höhe der zu verhängenden Strafe nah der größeren odex geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens und nach der gesamten Führung des Beschuldigten richten, ist selbstverständlich.

5. § 6 über die Dienststrafkammern, der den § 8 des bisherigen Gesebes erseßt, weicht von diesem zunächst insofern ab, als er die Zahl der Mitglieder der Dienststraffammer statt, wie bisher auf fünf, aux drei festseßt. Dies entspricht der Aenderung in der Beseßung der Kriegsgerichte, die regel- mäßig auch nux mit drei statt, wie früher, mit fünf Richtern beseßt sind (§8 21, 22 MStGO.). Wenn ferner das neue Geseß dem Reichswehrminister bei der Besezung der Diszi- plinarkammex etwas mehr Spielraum läßt als früher, so fonnte das namentlich bei der geringen Zahl der Mitglieder um so unbedenklicher gesehen, als die Mitglieder und ihre Stellvertreter ja für das ganze Geschäftsjahr als ständige Richter berufen werden müssen, ein Einfluß auf die Beseßung im Einzelfall also ausgeschlossen ist. Soweit eine solche Be- seßung im Einzelfall erforderlich wird, schafft Abs. 3 die nötige Sicherheit dadurch, daß die fehlenden Richter aus dem Zuständigkeitsbereich der Dienststraffammer nach der Dienst- altersreihenfolFe genommen werden müssen. i

6. Die Vorschrift des § 7, wonach den Dienststrafhof für richterliche Militärjustizbeamte der Strafsenat bilden soll, dem beim Reichsgericht die Verhandlung und Entscheidung in den der Militärgerichtsbarkeit unterliegenden Sachen übertragen ist, stellt sih als die natürliche Folge der Vorschrift des § 35

(StGO. dar. Ueber die bisherigen Vorschriften vgl. Verördn. des Reichspräs. vom 29. 3. 1922 (RGBl. 1 S. 334) und vom 27. 3. 1931 (RGBl. 1 S. 110), die durch die Neuregelung dieses Geseßes aufgehoben sind.

7. 8 15 Abs. 2 bestimmt abweichend von § 19 Abs. 2 des bisherigen Gesebes, daß der Untersuchungsführer, wenn er einem Antrag des Vertreters dexr Staatsanwaltschaft auf Er- gänzung der Ermittlungen nicht stattgeben will, die Entschei- dung des Reihs8wehrministers, nicht, wie bisher, des Dienststrafgerichts, einzuholen hat. Dies empfahl sich aus Gründen der Einfachheit und Beschleunigung und wax um so unbedenklicher, als das Dienststrafgericht durch die Entscheidung des Reichswehrministers in keiner Weise ge- bunden wird, da es seinerseits alle Beweise erheben kann, die es für nötig hält 105 RBG. i. Verb. mit § 20 dieses Gesetzes).

| g K 21 erweitert im Abs. 1 Nx. 1 und im Abs. 2 die Vorschrift des § 25 des bisherigen Geseßes durch Bestim- mungen über die Zuständigkojt zu Maßregeln gegen AyL d erflart ferner im Abs. 1 Nx. 2 und Abs. 2 entsprechend der BVerordiuna vom 20, 38, 1981 (R l S. L für das Verfahren in zweiter Fnstanz (Dienststrafhof) die maß- gebenden Vorschriften der StPO. für anwendbar.

9, Die für die mobilen Verhältnisse unerläßlihe Be- fugnis, die höheren mobilen Befehlshaber zu ermächtigen, einen seine Bestimmung nicht exrfüllenden richterlichen Militärjustizbeamten aus seiner Feld-(Bord-)stelle zw ent- lassen, überträgt § 27 dem Reichswehrminister statt, wie S 31 des bisherigen (Ren dem Reichspräsidenten. Dies ist eine Folge der Stellung des Reichswehrministers, der, anders als die früheren Kriegsminister der Kontingente, auch die Kommandogewalt über die ihm unterstellte Wehr- macht ausübt 8 Abs. 2 WG.). Seine Befugnis ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 MStGO.

10. Die Vorschrift der §§ 82, 33 des bisherigen Geseßes, daß ein richterlicher Militärjustizbeamter kraft richterlicher Entscheidung (nämlich des Disziplinar- jeßt Dienststraf hofs) in eine andere Militärrichterstelle unfreiwillig auch dann verseßt werden kann, wenn es durch das Fnteresse der Militärrechtspflege dringend geboten ist, hat das neue Gesetz in SS 28 und 29 beibehalten. Sie ist nah Art. 104 Abs. 1 Sag 2 der Reichsverfassung zulässig und entspricht auch der Vorschrift der §§ 82, 85 Abs. 1 der Preuß. Dienststraf- ordnung für die richterlichen Beamten vom 27. 1. 1932 (Geseßsamml. S. 79).

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über die Einziehung volfs- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933

Mahnungen erteilen können, die keine Dienststrafen sind, ist | Le L S. 479) Uns Ver Beta dung, Ves, ate

ministeriums zur Ausführung des ersteren Geseßes vom 21. Juni 1933 (OGBl. S. 378) werden für erloschen erklärt: 1. die im Grundbuche der Stadtgemeinde Rüstringen zu Art. 541, bisheriger Eigentümer Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen, in Abt. Il1 unter Nr. 20 für die Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen eingetragene Grundschuld von zehntausend RM, ' . die im Grundbuche der Stadtgemeinde Rüstringen zu Art. 572, bisheriger Eigentümer Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen, in Abt. Ill unter Nr. 11 für die Firma Paul Hug & Co. in Rüstringen eingetragene Grundschuld von zwanzigtausend RM. Oldenburg, den 3. April 1934.

Dex Minister des Fnnern.

O Eli

Preußen. Der Universitätskuratox Dr. Hermann Sommer in Greifswald isst in eine Oberverwaltungsgerichtsratsstelle beim Preußishen Oberverwaltungsgericht verseßt worden.

i

LViehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengeseßes vom 26. Juni 1909 (RGVBI. S. 519) sowie auf Grund des Gesezes, Maß- regeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBVl. S. 105) und der zu diesem Geseß ergangenen revi dierten Jnstruktion vom 9. Funi 1873 (RGBVI. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung des Preußischen Landwirtschasts- ministers folgendes bestimmt:

Î f a Der § 1 meiner viehseuchenpolizeilihen Anordnung, be- treffend Verbote der Ein- und Durhfuhr aus Rußland, Finn- land, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen, Danzig, sowie über diese Länder vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Ergänzung: „9. Die Ein- und Durchfuhr von unbearbeiteten Federn ist verboten.“ g 2

Der § 3 meiner oben bezeihneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Fassung:

Die Ein- und Durchfuhrverbote gegenüber Rußland, Finn- land, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen, Danzig gelten insoweit nicht, als das Reih mit den genannten Staaten N veterinärpolizeilihe Vereinbarungen getrof- ui Dal

Im übrigen bedürfen Ausnahmen von den Verboten der Genehmigung des Preußischen Landwirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stellen. :

S5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 88 74 ff. des Viehseuchengeseßes, des 8 328 des Reichs\trafgesegbuhes und der §8 1 ff. des Reichs- gesezes, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 21, Mai 1878 (RGBl. S. 95). af

Die Anordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Aachen, den 13. März 1934.

Der Regierungspräsident.

J. Vi FLotuheim

LViehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesezes vom 26. Juni 1909 (RGBVl. S. 519) wird hierdurch mit Genehmigung des Preußischen Landwirtschaftsministers folgendes bestimmt;

8 1.

Der § 1 meiner viehseuchenpolizeilihen T N bes treffend Verbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschechoslowa- kei, Oesterreih, Ungarn, Jugoslavien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 14. Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Er- änzung:

N i Die Ein- und Durchfuhx von unbearbeiteten Federn ist verboten.“ Sp

Der § 3 meiner oben bezeihneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 14, Mai 1927 (Amtsblatt 1927 Stück 21) erhält folgende Fassung: e

Die Ein- und Durchfuhrvetbote gegenüber der Tschecho- \lowakei, Oesterreich, t Balta Jugoslavien, Rumänien, Bul-

garien und den übrigen alkanstaaten aelten insamoit nicht, als C ats t ver yeltannten Staaten entgegenstehende veterinär-

polizeilihe Vereinbarungen getroffen hat.

Im übrigen bedürfen Ausnahmen von den Verboten der Genehmigung des Preußischen Landwirtschaftsministecrs odex der von ihm ermächtigten Stellen.

83; Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §8 74 ff. des Viehseuchengeseßes. 8 6. Die Anordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Aachen, den 13. März 1934. Der Regierungspräsident. J. V: Froipheim.

Verbot einer periodischen Druckschrift. _ Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichs- tronen zum Schuße von Volk und Staat vom 28. 2. 933 (RGBl. I S. 83) verbiete ih die Wochenzeitung „Dreis- Das Verbot umfaßt auch die

Me bis auf weiteres. im Verlag etwa erscheinenden Kopfblättec der genannten Zeitung sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sich sachlih als die alte darstellt und als ihr Ersay anzusehen ist. Ueber das L ausgesprochene Vevbot darf die Zeitung ledig-

[ih olgende Notiz bringen: „Das Erscheinen der „Drels Firn-Post“ ist bis auf weiteres verboten.“

Düsseldorf, den 3. April 1934.

Der Regierungspräsident. Schmid.

Irtichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der lettishe Gesandte Edgar Kreewinsch is nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Gesandte von Haiti Eduard Poug et ist verstorben. Bis auf weiteres führt Konsul Max Houchereau die Ge- schäfte der Gesandtschaft.

Neuerscheinung des Reichsaufsichtsamts für Privat- versicherung. 5 Pei 5 dex Veröffentlihungen des Reichsaufsichtsamts [r rivatversicherung 1933, enthaltend 41 wichtigere Ent- cheidungen aus der Rechtsprehung auf dem Gebiete des privaten Versicherungs- und Bausparwesens ist soeben er- schienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter & Co, in Berlin W 10, Genthiner Straße 38, zu beziehen.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 5, April 1934. S. 3

VerkehrSwesen.

lufhebung der Abteilung VI (München) des Reichspostministeriums und der besonderen Befugnisse der Oberpostdirektion Stuttgart.

Mit Wirkung vom 1. April 1934 werden in Ausführung des Geseßes zur Vereinfahung und Verbilligung der Verwaltun vom 27. Februar 1934, das u. a. auch die Ea von fünf Oberpostdirektionen herbeigeführt hat, die Abteilung VI des Reichs- postministeriuums in München und die besonderen Befugnisse der Oberpostdirektion Stuttgart aufgehoben. Die ministeriellen Zu- tändigkeiten dieser Dienststellen gehen von diesem Tage an auf o Reichspostministerium in Berlin über. {Fn München wird ur Erledigung der Ueberleitungsarbeiten bis auf weiteres eine „Abwicklungsstelle der Abteilung VI des Reichspostministeriums“ eingerichtet.

LWettertelegramm und Bildtelegramm in der neuen Telegraphenordnung.

Auf Grund der Ermächtigung, die er durch das Geseß zur Lereinfahung und Verbilligung der Verwaltung erhalien hat, hat der Reichspostminister die Telegraphenordnung in einigen Punkten abgeändert.

Ueber Chiffretelegramme wird z. B. gesagt, daß sie entweder aus arabischen Ziffern, aus Gruppen oder Reihen arabischer Ziffern mit geheimer Bedeutung bestehen müssen oder aus Wortern, Namen, Ausdrücken oder Zusammens{stellungen von Buchstaben, ausgenommen den Buchstaben é. Die Mischung von Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung in der-

selben Gruppe ist unzulässig. Telegramme, die nur die Anschrift enthalten, sind gleichfalls unzulässig. Jn Chiffretelegrammen ist die größte Länge eines Textwortes auf fünf Buchstaben festgeseßt. __ Die neueingeführten Wettertelegramme sind von einer amt- lihen Wetterdienststelle oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher Verbindun stehenden Anstalt ausgehenden Telegramme, die an eine tive Wetterdienststelle oder an eine solche Anstalt gerichtet sind und nur Wetterbeobahtungen oder Wettervorhersagen enthalten. Sie werden zu ermäßigter Gebühr befördert.

Eine telegraphishe Uebermittlung einer Vorlage als Bild geschieht durch Bildtelegramm. Als Bildtelegrmme sind zuge- lassen: Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Geschriebenes, Gedrucktes, Stenogramme usw., d. h. alles, was bildtelegraphih üÜbermitteli werden kann. Die Bilder dürfen bestimmte Höchst- maße nicht überschreiten; innerhalb dieser Grenzen können fie redoh beliebige Abmessungen haben. Die Anschrift und die Dienstvermerke hat der Absender in gewöhnlicher Weise auf ein Telegrammformblatt niederzushreiben; sie werden gebührenfrei übermittelt. :

Umschaltung von Fernsprechanschlüssen in Berlin.

Am Sonntag, dem 8. April, um 8 Uhr früh werden rund 2100 Fernsprechanschlüsse der Hand-Vermittlungsstelle Bergmann zur Vermittlungsstelle mit Selbstanshlußbetrieb Baerwald um- geschaltet werden. Die neuen Anschlußnummern sind aus dem Amtlichen Fernsprehbuch 1934, mit dessen Verteilung am 9. April begonnen wird, zu ersehen. Bei Verbindungen nah Bergmann muß in jedem Falle das neue Buch eingesehen werden, damit fogleih die rihtige Anshlußnummer verlangt oder gewählt wird.

Konversioustasse für deutsche Auslandsschulden,

Ausweis per 29. März 1934,

Aktiva: Forderungen gegen die Reichsbank in Re.hsmart und D s 142 425 967,69 RM Postscheckguthaben . . 122230

142 433 189,99 RM

39 487 085,— RM 102 946 104,99

142 433 189,99 RM

Passiva: Schuldscheine s

Sonstige Verpflichtungen Berlin, den 4. April 1934.

Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden. Sollen Brinkmann,

Kunft und Wissenschaft.

Aus den Staatlihhen Museen.

Die Staatliche Sammlung für deutsche Volkskunde, Klosters straße 36, ist wegen Vorbereitung des Umzuges nah dem Schloß Bellevue ab 15. April d. F. bis auf weiteres geschlossen.

Die Wiedereröffnung wird seinerzeit bekanntgegeben.

Spielplan der Berliner Staatstheater. Freitag, den 6. April. Staatsoper: Arabella. Beginn 20 Uhr. Dirigent: Heger. Schauspielhaus: Die Heimkehr des Matthias Bruck. Schauspiel von Sigmund Graff. Beginn 20 Uhr.

Handelstecil.

L

Berliner Vörsenbericht vom 5. April.

Neue Rückgänge. Nur Kunsiseidenwerte fest.

Der leßte Reichsbank-Ausweis, der die ernste Devisenlage des deutschen Noten-Justituts aufs neue zeigt, hat an der Berliner Börse wiederum Abgabeneigung A troßdem fein Zweifel darüber besteht, daß die Stabilität der Reichsmark er- halten bleibt. Auf den meisten Marktgebieten zeigten sih erneut Rückgänge, und wenn auch das herauskommende Material nicht drängend war, so führte doch schon kleines Angebot infolge der fehlenden Aufnahmefähigkeit zu Abschwächungen von durchschnitt- lih 1 bis 2 vH. Die Privatkundschaft übt wegen der demnächst stattfindenden Stillhalte-Verhandlungen Zurückhaltung. Fm Ver- lauf wurde die Tendenz, ausgehend von Kunstseidewerten, fester, und bei Deckungen der Kulisse konnte ein Teil der Verluste wieder eingeholt werden.

Montantwerte seßten ziemlih shwach ein, konnten fih jedoch im Verlauf wieder bis um ca, 1 vH bessern. So hörte man Har- pener mit 93, Gelsenkirhen mit 654; Phönix -und Stahlverein gaben je Bruchteile eines Prozentes her. Braunkohlenpapiere waren teilweise leicht gebessert, aber ebenso wie amtlich notierte Kalipapiere ziemlih ruhig. Nur Kali Chemie fanden auf günstige Abschlußerwartungen hin vregeres Fnteresse (plus 31s vH). Fn F. G. Farben zeigte sih anfangs neuer Abgabedruck, da die Börse nunmehr an eine unveränderte Dividende glaulbt. konnte sih jedoch der Kurs bei Deckungen um ca. 1 vH erholen. Kokswerke konnten im Verlauf ihren anfänglichen Verlust wieder einholen. Unter Elektropapieren gingen Siemens auf 140 und A. E. G. auf 29% vH vorübergehend zurück, waren jedoch später- hin um durchschnittlich 4 vH erholt. Sonst hörte man Schuert mit 10214 Licht und Kraft mit 1034. Unter den sonstigen Jn- dustriewerten hatten Kunstseideaktien die größten Umsäße zu ver- zeichnen... Auf die Mitteilungen über Verlängerung des Einfuhr- kontingents gewannen Bemberg niht wenigex als 44 vH, im Zusammenhang damit waren auch Akfu 24 vH höher. Sonst waren Schultheiß 14 vH niedriger. Tarifwerte wenig verändert; einiges Angebot zeigte sich in Berliner Maschinen (minus 1 vH) und Berlin-Karlsruhe (minus 114 vH). Schiffahrtswerie waren um Bruchteile eines Prozentes niedriger. Bankaktien wiesen kaum D G auf; nux Reichsbank gingen erneut auf 14914 zurück.

Der Kassamarkt zeigte ebenfalls überwiegend Abschwächungen. Auch am Rentenmarkt überwogen Kursrückgänge. Nur R ut waren wieder begehrt (plus 0,2 vH), dagegen gingen Altbesiß au 95% zurück. Kommunalobligationen verloren bis %4 vH, umge- stellte Dollarobligationen bis 14 vH, auch Stadtanleihen und Dollarbonds waren abgeschwächt. Schuldbücher tendierten un- regelmäßig, Wiederaufbauzuschläge gaben 14 vH her. Am Geld- markt macht die Erleichterung Fortschritte; Tagesgeld stellte si auf 414 bis 514, für erste Adressen auf 44 vH; für Reichsschaß- wechsel bestand lebhafteres Fnteresse; die neuen unverzinslichen Reichsshaßanweisungen per 16. 9. 35 mit einem Diskont von 414 vH fanden gut Abnahme. Das Angebot an Privatdiskonten hat weiter nachgelassen.

Börsenrichtzahlen sür die Woche vom 26. bis 31. März.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen tellen sih in der Woche vom 26. bis 31. März 1934 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

Monats- durchschnitt März

Woche#durchschnitt vom 26.3. vom 19.3, S 31,9, Die 249. Atktienkurse (Judex 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Vexrarbeitende Jndustrie . . Handel und Verkehr Gesamt Kursniveau der 6 % igen festverzinslihen Wert- papiere Pfandbriefe Banken Pfandbriefe der öffentlich- rehtlihen Kredit-Anstalten Kommunalobligationen Reichsanleihen Sonstige öffentl. Anleihen . Jndustrieobligationen . « « E ic E A L

82,33 70,40 79,86 75,98

83,80 71,70 80,79 77,22

83,09 71,45 80,97 76,98

F. §: G

der Hyp.-Akt.-

Späiterhin-

„Der deutsche Außenhandel an der Wende.“

Anläßlich der Neugründung der Außenhandelsstelle für das Rhein—Main-Gebiet machte der Reichsführer des Handels und Treuhänder der Arbeit, Dr. Luer, I Ausführungen Über den künftigen deutschen Außenhandel. enn von der Not- wendigkeit des deutshen Außenhandels gesprochen werde, so sagte er, so bedeutet dies nicht eine Schwenkung der nationalsozialisti- schen E Wirtschaft ist ein lebendiger Orga- nismus, und dieser kann nur dann seine vollen Kräfte entfalten, wenn alle seine Glieder an dem allgemeinen Blutkreislauf leben- digen Anteil nehmen. Deutschlands Wirtschaft Lt am Ausgang der gewaltigsten Wirtschaftskrise der Welt. iese Krise hatte ihre leßie Ursache in dem Zerfall einer gemeinsamen Welt- anshauung aller Kulturstaaten, und es müssen nun zu allen. Völ- kern gänzlih neuartige Beziehungen treten. Die Welt des Libe- ralismus versteht sich niht mehr und kann sich nicht verstehen, denn jedes Volk denkt in seinen, ihm allein eigentümlihen Ge- dankengängen, und es gebietet die Ritterlichkeit der Nationen untereinander, diese Tatsache zu respektieren. Um den Kern- punkt des Berstörungswerkes von Versailles kristallisiert sih die Abpressung der N und um das Ganze lagert sih periodisch das Elend der Welt. Die Verfasser des Versailler Diktats verkannten die absolute Unmöglichkeit, die ge- waltigen geforderten und teilweise auch gezahlten Milliarden- beträge von Land zu Land zu transferieren. Es ist weder mög- lih, solhe Summen in Geldkapitalien aufzubringen, ohne die eigene Währung damit zu ruinieren, noch dem zum Gläubiger- land gerihteten Geld- und Kapitalstrom den Güterstrom folgen f lassen, wie es einzig möglih und wichtig ist. Diese Tatsachen ehen wir an der Entwicklung der deutshen Handels- und Zah- lungsbilanz nach dem Kriege durchaus bestätigt. Die Welt sollte aber auch wissen, und Deutschland ruft es ihr zu, daß es nunmehr A Zeit ist, die Grundübel der jeßigen Situation aus dem eben der Völker auszumerzen.

Wir müssen zunächst die shuldnerishen Beziehungen, die uns gegenwärtig noch mit den übrigen Völkern verknüpfen, ent-

wirren. Der Zinsen- und Tilgungsdienst dieser Vershuldung er- zwingt von uns eine entsprehende Ausfuhr, und wir müssen versuchen, dies auf der Basis der alten Beziehungen und Handels- grundjäße so lange durchzuführen, bis uns die allgemeine poli- tishe und wirtschaftliche Entwicklung einen Neuaufbau nah den reinen Grundsätzen unserer Weltanshauung erlaubt. Die jeßigen Außenhandelsbeziehungen sind also in ihren bisherigen Formen auf das pfleglichste zu behandeln, und eine überjtürzte Afktivität in Neuerungen ist niht am Play. Wir wollen den Güteraus- taush mit den anderen Staaten nicht in der Art einer binnen- wirtschaftlihen Verflehtung, sondern in bewußter Regelung und in Unterwerfung unter die allgemeinen Geseße und Notwendig- keiten der gesamten deutschen Politik. Deutshland braucht die Welt, und die Welt braucht Deutschland. Unsere gegenwärtige handelspolitishe und devisentehnische Lage ist hwierig, die Welt kann daraus ersehen, was die Wiedereinschaltung des mächtigen deutshen Konsumenten bedeuten wird. Wir melden bei allen Völkern der Erde einen steigenden Bedarf nah Gütern an, die wir gegen unsere Erzeugnisse austaushen wollen. Die Organi- rA des zwischenstaatlihen Tauschverkehrs wird neu sein.

or allem müssen die zwischenstaatlihen Kapitalsströme, sobald sie wieder in stärkerem Umfange einseßen, bewußt gelenkt und in das Bett der Güterströme geleitet werden.

Eines steht für uns fest: Soll sih deutshe Ware wieder die Auslandsmärkte erobern, dann kann es nur eine deutshe Qualîi- tätsware sein. Fhre besten und produktivsten Kräfte s{öpfen die Gewerbe aus der Mitarbeit des bescheidensten Bundesgenossen im Kampf um die Auslandsmärkte, aus den Händen und dem Geist des deutschen Qualitätsarbeiters.

Die Ausführungen des Reichsführers Luer dürften als Auf- takt gelten zu seiner Rede anläßlich der am 12. April in Bremen stattfindenden Versammlung sämtlicher deutshen Außenhandels- stellen, auf der*Dr. Luer über das aktuelle Thema der Aufgaben- verteilung zwischen dem deutschen Außenfuhrhandel und der deut- {hen Ausfuhrindustrie sprehen wird.

Sins8senkung bedeutet stärkste Wirtschafts- belebung.

Jn beachtenswerten Darlegungen erörtert im Zentralblatt der NSDAP für Gemeindepolitik Bürgermeister Fischer-Burg- hausen die gewaltige Bedeutung, die einer Zinssenkung für den Fortgang der Arbeitss{hlacht zukommen würde. Würden heute alle Zinssäße bei langfristigen Schulden von 6, 7 und 8 vH auf 4 vH gesenkt, so bedeutete dies die stärkste, überhaupt denkbare Wirtschaftsbelebung und weitere rapide Senkung der Arbeits- losenziffer. Die große Bedeutung dieser Arbeitsbeschaffung ergebe sich daraus, daß allein die deutshen Hypothekenbanken über 6,2 Milliarden Hypotheken ausgeliehen haben. Bei einer Zinssenkungsaktion könnten somit Hunderte von Millionen für e flottgemaht werden. Besonders ein- gehend befaßt sih der Referent des Gemeindetages mit den Aus- wirkungen für die Gemeinden. Er stellt fest, daß, wenn heute erfreulicherweise erstmals wieder die meisten deutshen Gemeinden ihren Haushalt zum Ausgleih bringen konnten, dies neben der Senkung der Arbeitslosenlasten das Ergebnis der Verringerung der Zins- und Tilgungslasten durch das Gemeinde-Umschuldungs- eseß sei. Jn dieses Gesey konnten allerdings nur die kurz- fristigen Schulden einbezogen werden. Die Gesamtschulden der deutschen Gemeinden betragen 11,3 Milliarden, von denen rund 7 Milliarden langfristig sind. Der Zinsendienst für diese Schulden beträgt jährlich 720 Millionen. Der durchschnittliche Zins der langfristigen Gemeindeshulden beträgt noch immer 6,3 vH. Mit Recht habe deshalb Staatskommissar Dr. Lippert auf der kommunalpolitischen Tagung des Nürnberger Parteitages die Reichsregierung gebeten, den Zins für alle Gemeindeschulden auf 4 vH herabzusetzen. . Eine solhe Herabseßung würde eine jährliche Entlastung aller Gemeindehaushalte um etwa 200 Mil- lionen Mark bedeuten. Würden auch die langfristigen Schuld- zinsen gesenkt, so wäre auch für das ganze nächste Fahr der gemeindliche Auftragsmarkt in der Lage, die Arbeitslosigkeit weiter tatkräftig zu beshränken. 200 Millionen Zinsersparnis bedeuten bei 4 vH Zins und 2 vH Tilgung für neues Geld 3,3 Milliarden Kapital. Würden die deutshen Gemeinden nur ein Drittel bis die Hälfte von dieser Summe für neue Arbeits- beshaffungsmöglichkeiten aufwenden, so bedeutete dies eine ge- meindliche Arbeitsbeschaffung für 1 bis 114 Milliarden Mark. Fischer kommt deshalb zu dem Schluß, daß nur mit einem Zins von 4 bis 44 vH eine gesunde Wirtschaft betrieben werden kann.

Programm der Arbeitstagung aller Außenhand:lsstellen

| in Bremen.

Fn der Eröffnungssizung der Arbeitstagung der Außen- handelss\tellen am 12. April 1934 wird der Reichsführer des deutschen Handels und Vorsißende des Vorstandes der Außen- handelsstelle für das Rhein-Main-Gebiet, Dr. Lüer, Frank- furt a. M., das Wort ergreifen, um zur Frage dex Zusammen-

arbeit zwishen Jndustrie und Exporthandel Stellung zu nehmen. Ueber Lage und Aufgaben des deutshen Export- und Uebersee- handels wird Staatsrat Karl Lindemann, Teilhaber der Firma C. Melchers & Co., Bremen, und Mitglied des Außenhandelss rates, sprehen. Staatsrat Lindemann wird über die Aufgaben des Ueberseehandels in den deutshen Seehäfen und über die Aufgaben des Ueberseehandels in den bedeutendsten Wirtschafts» zentren des Jnlandes referieren. Eröffnet wird die Tagung durch den Vorsibßenden des Vorstandes der für die Arbeitstaqung federführenden Außenhandelsstelle für das Weser-Ems-Gebiet, Otto Hoyer. Der regierende Bürgermeister der Freien Hansastadt Bremen, Dr. Richard Markert, wird an die Teilnehmer eine Begrüßungsansprache halten.

Absazzbelebung in der Spiegelglasindusftrie.

Der Absay von Kristallspiegelglas war seit einigen Fahren sehr stark rückläufig, was neben den allgemeinen Auswirkungen der Krise durch das Vordringen des maschinengezogenen Glases (Tafelglas, gezogenes Dickglas) begründet ist. Von den dem Ver- ein deutsher Spiegelglasfabrikanten angeshkossenen Werken waren im Fahre 1933 fünf in Betrieb, diese aber auch nur mit gering er Ausnuzung des früher normalen Beschäftigungsgrades. Der Jnlandsabsaß betrug 1933 ungefähr ein Drittel des{enigen von 1928, er ist wertmäßig stärker gefallen als mengenmäßig infolge erhebliher Preisermäßigungen besonders bei den durch das maschinengezogene Glas im Absaÿ umstrittenen Kategorien. Die® Ausfuhr der deutshen Spiegelglashütten beträgt im all- gemeinen etwa ein Drittel des Jnlandsverkaufes. An diesem Verhältnis hat sich auch im Jahre 1933 nichts geändert. Für die Ausfuhr von Spiegelglas bestehen die im allgemeinen herr- Pen Ershwerungen. Die deutshen Spiegelglashütten sind em Continental-europäishen Spiegelglassyndikat für den Ex- port angeschlossen. Gegenüber 1932 ist, wie der DHD. erfährt, im Fahre 1933 eine geringe mengenmäßige Zunahme des Ver- sandes eingetreten, wobei im Fnlandsgeschäft besonders Gläser für die Automobilindustrie und die Möbelfabrikanten betroffen waren, da sih die Maßnahmen der Reichsregierung günstig aus- wirkten. Der Erlös ist allerdings auch 1933 gegen das Vorjahr etwas zurügeblieben. Jn den ersten Monaten des neuen Fahres hat sih eine weitere Absaßbelebung bemerkbar gemacht, die reht erheblih ist, wenn man die ersten Monate des Fahres 1933, wo allerdinas eine bisher niht gekannte Stockung bestand, in Ver- gleich seßt. ]

Mit der in Bayern gelegenen Spiegelglasindustrie die dem VDS. nit angeschlossen is sind nah weiteren Jnfor- mationen des DHD. Verhandlungen im Gange mit dem Ziele, Vereinbarungen zu treffen, die der bayerishen JFndustrie den selbständigen Verkauf ihrer Produktion auf dem Fnlandsmarkte und im Auslande lassen, wobei aber die Einhaltung der Syn- dikatspreise gewährleistet wird.