1934 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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her Reichsanzeiger Preußischer

Staatsanzeiger.

B Gol mit uns B L

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ITLr. 101 Neichsbantkgirokonto

Juhalt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

é Ernennungen 2c. E Exequaturerteilungen.

|

P

# Erlöschen von Exequaturerteilungen.

j Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1934.

Anordnungen der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. ufhebung eines Filmverbots.

kanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 21 des Reichsgeseßblatts, Teil I1.

Preufkeen,

Bekanntmachungen des Preußischen Oberbergamts in Dorkt-

nd über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen rengstoffe und Zündmittel. :

Nmtliches. Deutsches Neich.

der Herr Reichspräsident hat an Stelle ausgeschiedenor bdisziplinarrichter nachstehende richterliche Beamte ex«

2

Lum stellvertretenden Präsidenten dex Reichsdisziplinar-

fammex in Magdeburg den Landgerichtsdirelktor 7F0-

hannes Kölling in Magdeburg,

of im richterlichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer M Trier den Amtsgerichtsrat Oeffnerx in Trier,

3. m stellvertretenden richterlichen Mitglied der Weichsdisziplinarkanimer in Triex den Amtsgerichts- Wi Cloeren in Trier.

Dem Generalkonsul der Dominikanischen Republik in amburg, Dr. José D. Mejía, ist namens des Reichs uter dem 24, April 1934 das Exequatur erteilt worden.

Dem sonsul von Paraguay in Hamburg, Manuel Cäm pa ya, ist namens des Reichs unter dem 25. April 1934 das (xequatur erteilt worden.

Das “dem Wahltonsul von Paraguay in Hamburg, Litert Nicolay-Sonderburg, am 18, März 1921 citéilte Exequatur ist erloschen.

Dem Polnischen Konsul in Schneidemühl, Dr. Tadeusz Tobniak, ist namens des Reichs unter dem 20. April 14 das Exequatur erteilt worden. ,

Das dem bisherigen Polnischen Konsul in Schneide- mhl, Ferzy Smigielski, am 16, September 1932 er- tet Exequatux ist erloschen,

Vkanntmacung über den Londoner Goldpreis

geiäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aaderung der Wertberechnung von Hypotheken und sostigen Ansprihen, die auf Feingold (Goldmark) lutiten (NGB1, 1 G. 569).

Lex Londoner Golpreis beträgt am 2. Mai 1934 je éine Unze O 186 eh 34d,

n deutshe Wähung nah dem Berliner Mittel-

furs für ein englishes Pfund vom 2. Mai 1934 mit RN 12,73 umgerechnet « « = RM 86,7497, ür ein Gramm Feingold demnah « « « = penco 52,5825, in deutscht Währung umgerechnet... = RM 2,78906,

Wrlin, 1 2. Mai 1934. Stistishe Abteilung der Reichsbank, Speer.

hidexzifsex für die Lebeushaltungskosten 4 im April 1934,

Die Reichdexzisfer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, WoMig, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger BeF“) stellt sih für den Durchschnitt des Mo- nats April 19Suf 120,6 (1913/14 = 100); sie ist im ganzen gegSer dem Vormonat unverändert geblieben.

Die Fnde s Ernährung hat sih um 0,2 vH auf

l

113,7 erhöht; d ist hauptsächlih auf das jahreszeitliche Anziehen der Ple für Gemüse im Durchschnitt des leßten Monats zurückzWhren, Die Jndexziffer für Bekleidung ist

Verlin, Mittwoch, den 2, Mai, abends

um 0,5 vH auf 114,7 gestiegen. Dagegen ist die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung um 0,8 vH auf 135,2 und die JIndexzisfer für den „Sonstigen Bedarf“ um 0,1 vH auf 157,7 zurüclgegangen. Die Fudekziffer für Wohnung ist mit 121,3 unverändert geblieben. Beclin, den 30. April 1934, Statistishes Reichsamt, D V.: Do Playe,

mte

Ueberwachungsstelle sür unedle Metalle, Anordnung 1 vom 2, Mai 1934,

Auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit industri- ellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 22, März 1934 (RGBl. I S. 212) in Verbindung mit der Verordnung über unedle Metalle vom 26. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 73 vom 27, März 1934) wird folgendes angeordnet,

A. Erhebungen.

1. Art der Erhebungen. Als Grundlage für die in der Ver- ordnung über unedle Metalle vom 26. März 1934 1 Absat 1 atb: vorgesehenen Maßregeln sind ‘folgende Erhebungen durch-

ren:

Betriebsanmeldung,

Bestandserhebung, rit f é

Verbre guserhebun,

2. Beirieb8anr-:*dungz. Anmeldepslichtigtin® alle Vetriebe, die

a) unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted- Metall, Legierungen und Oxyde) herstellen,

b) unedle Metalle (Rohmetall, vaffiniertes Metall, Remelted- Metall, Altmetall, Bruch, Abfälle, Legierungen und Oxyde) verarbeiten,

c) unedle Metalle mea, raffiniertes Metall, Remelted- Metall, Altmetall, Bruch und Abfälle, Legierungen, Ocryde,

Erze, Asen, Schlacken saußer Absabschlacken], Rückstände,

Zwischenerzeugnisse und sonstige Verhüttungs- und

Raffiniermaterialien) auf Lager haben.

…__ Stichtag für die Anmeldung ist der 31. März 1934. Wer nah diesem Tage einen Betrieb dex unter a bis c angegebenen Art eroffnet, hat den Betrieb der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle zu melden.

3. Bestandsaufnahme. Jhre Bestände haben zu melden

a) die unter Biff. 2a, b und c genannten Betriebe,

b) alle Personen und Firmen, die die unter Ziff. 26 E Waren für sih oder andere im Gewahrsam aben,

0c) Empfänger (in dem unter Ziff. 3a—b bezeihneten Umfange) der in Ziff. 2c genannten Waren nah Empfang derselben, es die Waren sih am Meldetage auf dem Versand be- inden und nicht bei einem der unter Ziff. 3 a—b auf- geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam gehalten werden.

Die Überwachungsstelle bestimmt, welhe Mindestmengen der

unter Ziff. 2c bezeihneten Art meldepflichtig sind.

4, Produktionserhebung. Die Betriebe, die unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted-Metall) oder deren Legierungen oder Oxyde aus Erzen, Zwischenerzeugnissen, Aschen, Schlacken, Rükständen, Altmetall, Bruch, Abfällen usw. gewinnen, sind meldepflihtig. Anzugeben ist bei der ersten Erhebung die Produktion im Kalenderjahr 1933 und im ersten Vierteljahr 1934. ___5. Verbraucchserhebung. Die Betriebe, die unedle Metalle (Rohmetall, raffiniertes Metall, Remelted-Metall), deren Legie- vungen, Oxyde, Altmetall, Bruh oder Abfälle verarbeiten, sind meldepflichtig.

Als Verbrauch ist diejenige Metallmenge anzusehen, die dem Metallinhalt des Einsabes entspricht. Anzugeben ist bei der ersten Erhebung der Verbrauch im Kalenderjahr 1933 und im ersten Vierteljahr 1934.

6, Zu sämtlichen Erhebungen. Alle Ap Otigen haben damit zu rechnen, daß die Erhebungen innerhalb iviodecholt werden können.

B, Durchführung der Bestimmungen der Verordnung über unedle |

Metalle, § 1, Absaß 2.

7. Verbrauchsregelung. Der Verbrauchsregelung für die ein- zelnen Verarbeiter wird deren Verbrauch im ersten Vierteljahr 1934 zugrunde gelegt. Die Ueberwachungsstelle bestimmt unter Berücksichtigung der Devisenlage und der allgemeinen Versor- gungslage für alle Verbraucher einen Prozentsaß, der ohne be- sondere Wiwillinga niht überschritten werden darf. Ausnahmen können durch die Ueberwachungsstelle insbesondere dann zuge- lassen werden, wenn es sich um Lieferungen an öffentlihe Be- darfsträger und im Ausfuhrge\chäft handelt.

8. Einkaufsregelung. Wenn für ein Metall eine Verbrauchs- regelung nah Ziff. 7 eingeführt ist, ordnet die Ueberwachungs- stelle an, für welche Zeit die Verbraucher berechtigt sind, sih mit Rohstoffen einzudecken. Dabei sind zu berüsichtigen:

Lagerbestände, :

auf Grund von Lieferverträgen zu erwartende Mengen,

der im eigenen Betrieb zu erwartende Anfall an Wieder- gewinnungsmaterialien,

von den Abnehmern zur Verfügung gestellte bzw. zu er- wartende Umarbeitungsmenzgen.

.

ürzester Fristen |

Postschectkonto: Berlin 41821 1934

u e a |

9, Fukrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Für welche uns edlen Metalle eine der unter Ziff. 1—8 behandelten Maßregel ganz oder Ee in Gang geseßt wird, entscheidet der Reichs« beauftragte nah Anhören des Beirates,

Berlin, den 2, Mai 1934.

Der Reichsbeauftragte. Lüttke.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, Anordnung 2 vom 2. Mai 1934,

Betr,: Allgemeine Meldepflicht für unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über unedle Metalle vom 26. März 1934, ergänzt durch die Verordnung vom 28. April 1934, wird in Verbindung mit § 6 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13, Juli 1923 (RGBl. 1 S. 723) ans geordnet:

S 1:

Wer unedle Metalle 3) gewinnt, verarbeitet oder auf Zau at, hat seine Anschrift der Überwachungsstelle für unedle Metalle, bteilung Meldung, Berlin W 35, Matthäikirhplaß 14, unver-

¿üglich, spätestens bis zum 5, Mai, bekanntzugeben.

82 Meldepflichtig sind: Fnhaber oder Leiter von

Gr Wr H S wi [Vi ùi Privatpersonen, sofern sie unedle Metalle (8 3)

a) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remelted- metall, Legierungen oder Oryden herstellen,

b) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remelted- metall, Altmetall, Bruch und Abfällen, Legierungen oder Vrxyden verarbeiten,

c) in Form von Rohmetall, raffiniertem Metall, Remeslted- metall, Altmetall, Bruch, Abfällen, Legierungen oder Ver- hüttungs- und Raffiniermaterialien auf Lager haben.

Betrieben aller Art, Vi La U Ft e Me Bben n

/

Von der Anmeldepflicht befreit sind Personen, Betriebe usw.,

1. die im Monatsdurhschnitt des ersten Vierteljahres 1934 niht mehr als 100 kg unedle Metalle hergestellt oder ver- arbeitet haben,

2. die am 31. März 1934 nahweislich niht mehr als 1000 kg unedle Metalle auf Lager hatten.

8 3.

Unedle Metalle im Sinne dieser Verordnung sind: Alumi- nium, Antimon, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Nickel, Quecfsilber, Silizium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn.

8 4.

Die Anzeige hat zu enthalten:

1. Firma bezw. Name,

2. Genaue Anschrift, |

3. Angabe derjenigen unedlen Metalle (Z 3), die gewonnen

oder verarbeitet werden oder auf Lager sind.

Weitere Angaben sind unzulässig.

8 5.

Wer nah dem 31. März einen nah dieser Verordnung an- zeigepflihtigen Betrieb eröffnet hat oder* eröffnet, oder eine nach dieser Anordnung anzeigepflihtige Tätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt, hat das der Ueberwachungsstelle für unedle Me- talle anzuzeigen.

8 6.

Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlihung im Deutschen

Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den -2. Mai 1934. Der Reichsbeauftragte. Lüttke.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, Anordnung 3 vom 2. Mai 1934. Verbrauchsregelung für Kupfer, Blei, Zink und Zinn.

Auf Grund der Verordnung über unedle Metalle vom 26. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1934) § 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anordnung 1, Abschn. B, wird folgendes angeordnet: T Die Veravbeiter von Kupfer, Blei, Zink und Zinn sind be- rechtigt, im zweiten Vierteljahr 1934 100 vH derjenigen Mengen an diesen Metallen zu verarbeiten, die sie im ersten Vierteljahr 1994 vérarbettet L l 5 Eine Überschveitung dieses für die Verarbeitung freigegedenen Satzes von 100 vH ist nux in besonders gelagerten Ausnahme- fällen mit meiner ausdrücklihen Genehmigung zulässig. Anträge L an die Überwachungsstelle für unedle Metalle, Bevlin W 35. tatthäifirhplaß 14, zu richten, des «a4 De aden. (ct Fabrik, Me uad oberp}âlzisce

Atidhardt, Ministerialdire?tor.

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