1934 / 102 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

A ; S E A T S i Gege eigt MagptrieDt6 Dar D eun Gei K: aar nuit v fn a 20 A r (Ri entw ega Bavaria A

(Wirtschaftlihe Vereinigung) BNEO Ga N r Sue fs Stärkeveredelungserzeugnissen:

Belange der Gesamtwirtschaft und de die deutsche zeitig eine aufzunehmenden jicherzustellen.

- 2 E

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1934.

Saßung . der Wirtschastlichen Vereinigung deutscher St 4 L Mitgliedsverbände.

Wirtschaftliche Vereinigung deutsche ft umfaßt folgende

ärke-Judustrien.

i r Stärke-Fndustrien“ ie Mitgliedsverbände x Hersteller von Stärke 2 Der E i Kartoffelstärke Verkaufsgemeinschaft, : 9 Vereinigung Deutscher Glukosefabrikanten,

Dextrin: Verkaufsgemein|chat, Rol H.

L Rohstärkeverband G. m. d, L 2, Zweck. ¿

irtschaftliche Vereini x Wahrung der

Dio Wirtschaftliche Vereinigung hat unter T (

O A 8 Gemeinwohls die Aufgabe, ten und gleich- Stäxkeindustrie Kartoffeln,

Stärkeindustrie leistungsfähig zu erhal angemessene Verwertung der von der C ) Fnlandserzeugnl}|e, insbesondere Jhr obliegt insbesondere: a) die Aufstellung von Richtlinien für J

der Erzeugnisse der Stärkeindustrie und die en

dex von den Mitgliedsverbänden vorgeschlagenen

d Preisspannen, i b) dis A bine der Erzeugung an, den Verbrauch dun Genchmigung der von den E, vorge-

\ non Kontingentierungsmaßnahmen, i c) Gta M B der Vorschläge der Mitgliedsverpanes hinsihtlich Festseßung von _Beschaffenheitsnormen, f weiterung des Kreises der Vertragserzeugntsje und a rechnung der neuen Vertragserzeugnisse auf dte festgeseßten

î 11 y ile . e a) T Einig der den Mitgliedsverbänden ea Aufgaben, insbesondere die Förderung VES BELLON zes s Erzeugnissen der Stärkeindu|trie im R un E Pflege ber Aus duxch Werbung sonstige geeignete Maßnahmen, : : e) i der Neuerrichtung von P A Herstellung von Kartoffelstärke- und Karxtoffelltartt E lungserzeugnissen, die Vertragserzeugnisse, der M verbände sind, oder die Wiederaufnahme eines eingel t Betriebes dieser Art gemaß S 12 der up b r s E a den Zusammenschluß von Stärke-Jndustrien vom 30. Apr 93 t i i f) bis L erb und die treuhänderische Sag Ls 5 werblihen Schußrecbten, die geeignet sind, E Iu yaft- lichkeit der Betriebe der Stärkeindustrie zu R, i œ) die Uebernahme treuhänderischer Aufgaben für die tv e industrie insbesondere auch auf dem Gebiete dex V s h) die Ueberwachung der Durchfuhrung der fux den S der Stärkeindustrie erlassenen Vorschristen und die 6 ev nahme sonstiger ihr vom Reichsminister für Ernayrung und Landwirtschaft übertragenen Aufgaben. i E (2) Die Wirtschaftliche Vereinigung darf Gene Ra E E Unternehmen weder betreiben noch sih an solchen beteiligen. 8 3. Siß und Organe. : : der Vereinigung und ihrer Verwaltung ist Berlin. i Vereinigung sind:

die Preisberehnung Genehmigung Preise

(1) Sig ung 1 (2) Organe der Wirtschaftlichen der Vorsitzende, derx Verwaltungsrat, die Hauptversammlung.

L 4. Der Vorsißende. : Der Vorsißende und sein Stellvertreter. werden ael t s{chlag des Verwaltungsrats vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit dem Reichsbauernführer 915 dio Doauor nan 2moi FJahron gxnanut. Vorheriae Abberufung S 9. (1) Dex Vorsißende, im Falle seiner Verhinderung sein Stell- vertreter, führt die Geschäfte der Wirtschaftlichen Vereinigung im Rahmen dieser Saßung und der vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Wirtschaftliche Vereinigung gerichtlich und außergerichtlih. Er hat die Stellung eines geseßlichen Ver treters. Er beruft den Verwaltungsrat, die Hauptversammlung sowie die Ausschüsse und führt den Vorsiß bei deren Beratungen. Zur Förderung der Geschäfte kann der Vorsitzende im Einverneh men mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführer bestellen, die an seine Weisungen gebunden sind. ; : (2) Dem Vorsißenden steht mit aufshiebender Wirkung ein Einspxuchsreht gegen Beschlüsse der Mitgliedsverbände und des Verwwaltungsrats zu, die die Belange der Gesamtwirtshaft oder des Gemeinwohls verletzen oder gefährden. Dieser Einspruch ist dem betroffenen Mitgliedsverband binnen einer Woche nah Ein gang des Beschlusses bei der Wirtschaftlichen Vereinigung, dem Verwaltungsrat unmittelbar nah der Beschlußfassung mitzuteilen. Gegen den Einspruch kann der Mitgliedsverband und der Ver- waltungsrat die Entscheidung des Schiedsgerichts 12) anrufen. (3) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Vorsißenden Abdruck ihrer Sitzungsniederschriften und Rundschreiben zu kommen zu lassen. (4) Der Vorsißende kann von den Mitgliedsverbänden die Anberaumung von Sißungen und die Beratung bestimmter (Gegenstände in diesen Sitzungen verlangen.

§ 6, Der Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsißenden, seinem Stelkvertreter und den von den Mitgliedsverbänden entsandten Mitgliedern. (2) Es entsenden auf die Dauer von zwei Fahren in den Verwaltungsrat:

die Kartoffelstärke-Verkaufsgemeinshaft .… . 7 Mitglieder, die Vereinigung Deutscher (8lukosefabrikanten 3 Mitglieder, die Dextrin-Verkaufsgemeinschaft 2 Mitalieder, der Nohstärkeverband, G. m. b. § 2 Mitalieder

und die gleihe Anzahl stellvertretender Mitglieder. (3) Zur Entsendung der einzelnen Mitglieder und ihrer Stell vertreter ist die Zustimmung des Reichsbauevnführers erforderlich. Sie ift von dem entsendenden Mitgliedsverband einzuholen.

S 7e

(1) Dex Verwaltungsrat stellt die Richtlinien für die Durch führung dex Aufgaben der Wirtschaftlihen Vereinigung auf. Er annzux Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Der derwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er stellt fernex cine Geschäftsordnung für die Hauptversammlung auf.

(2) Der Verwaltungsrat wird nah Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme des Vorsißenden und seines Stell vertreters, keine Entschädigung, jedoch wird ihnen Ersaß der Bar-

auslagen gewährt. Für den Vorsißenden und seinen Stellvertreter

kann vom Verwaltungsrat eine angemessene Entschädigung fest geselzt werden.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlih der Genehmi-

e gung desg Aenderungen der

| ingen Saßung und über Auflösung der Wirtschaft lihen Vereinigung.

(5) Gegen Anordnungen des Vorsißenden steht dem Betrof-

fenen die Anrufung des Schiedsgerichts 12) zu.

§ 8. Die Hauptversammlung.

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Gesellschaftern

Reichsminuisters für Ernährung und Landwirtschaft über

E L Is

S. 2

gegenzunehnmen und die Fahresrehnung sowie Me vom Vor- sißenden vorgelegten Haushaltsvoxanschlag zu genc M, R. (3) Die Mitglieder der Hauptversammlung Puner s E f Hauptversammlung vertreten lassen. In diesem Fall at a Mi vertretende Mitglied mindestens eine Woche vor dee Foup n sammlung dem Vorsißenden {riftlich mitzuteilen, Lng A 3 in der Versammlung vertreten sein wird. Wenn diese Me ung nicht odex nicht rechtzeitig gemacht ist, kann der Vertreter dur

Die für die

führungsbe

Bekanntmachung.

Umsäße

Umsaßhsteuerumrehuungssäßze auf ze im Monat April 1934 w Grund von § 8 Abs. 8 des Umsaßsteuergeseßes vom 30. Januar 1932 (RGBl. 1 S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durchs stimmungen zum Umsaßsteuerge

Reichsmark werden auf

seß vom 25. Juni

—_—

den Vorsißenden von der Abstimmung in der Hauptversammlung

s8geschlossen werden. L | aua oie tens eine Hauptversammlung statt-

Lfd. Nr.

1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt festgeseßt:

Einheit

RM

Alljährlih muß mindef mut l ui O des e drei Monaten des Geschäftsjahres ein- berufen werden soll. Eine Hauptversammlung voin: Mett ein- berufen werden, wenn es der Verwaltungsrat HEGEN, E (5) Jede Hauptversammlung muß unter Angabe p E orduung mindestens einen Monat vor dem Tage der dexsamm-

lung einberufen werden.

§ 9, Pflichten der Mitgliedsverbände. e (1) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, an, der Erfüllung dex Aufgaben der Wirtschaftlihen Vereinigung mitzuwirken und die ihnen angeschlossenen Einzelbetrtebe hierzu anzuhalten. Sie

n insbesondere : ; R gi der Wirtschaftlihen Vereinigung im Rahmen die- ser Satzung getroffenen Anordnungen, Festseßungen ode Bestimmungen zu beachten und ihnen fristgemäß Folge zu b) T Merlangint der Wirtschaftlichen Vereinigung und threr Beauftragten jederzeit Auskunst zu geben und alle ge- wünschten Angaben über ihren Betrieb, \nsbejondere LIes die von ihnen voraussichtlich und tatsächlich erzeugten Men- gen, über die sonstige Leistungsfähigkeit, Lagerbestände, Umsäße und dergl. zu machen; diese Angaben müssen nah bestem Wissen und Gewissen erstattet werden, A der Wirtschaftlihen Vereintgung und ihren Beauftragten die Einsichtnahme in ihre Geschäaftsbücher zu gestatten, so- weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wirtschaftlichen

Vereinigung erforderlich ist. N (2) Als Beaustragte dürfen nur Geschäftsführer und An- gestellte der Wirtschaftlichen Vereinigung oder Bücherrevisoren, nit aber Gesellschafter oder Angestellte dex Mitglieds8verbände

herangezogen werden. l i e N : (3) Die Organe der Wirtschaftlichen Vereinigung und ihre

Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen un. ) schäftsverhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und si der Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu

O £ 10. Verwaltungskosten. 9

(1) Die für die Verwaltung der Wirtschaftlichen Vereinigung entstehenden Kosten werden auf die Mitgliedsverbände Umge, Der Gesamtbetrag der Umlage und die auf die einzelnen e qliedsverbände entfallenden Beiträge werden auf Vorschlag des

Rerwaltungsrats vom Vorsißenden alljährlich nah Maygade des voraussihtlihen Bedarfs ia Als Grundlage für die Veranlagung hat die abgelieferte Venge von E: nissen im zuleßt abgeschlossenen Geschäftsjahr der Mitgliedsver- ande zu dienen. é S aangeleglen Beiträge sind innerhalb der vom Sre fißenden festgeseßten Frist an die von diesem hose Ste ie abzuführen. Die Zahlung von Vorschüssen kann verlangt werden.

411. Ordnungsstrafen. L 1) Mitgliedsverbände, die gegen die auf Grun ieser C SLCUA teren Anordnungen der Wirtschaftlichen, E qung verstoßen, können von dem Vorsißenden nah Anhörung e Verwaltungsrats in eine Ordnungsstrafe bis zu 50 000 RM- für ieden_ein2ol80- Fed Mes Dea e" Mtht dem Be- troffenen binnen zwei Wochen nach Zugang des Strafbescheides die Anrufung des Schiedsgerichts 12) zu. (3) Die eingehenden Ordnungsstrafen sind zur Deckung der Unkosten zu verwenden.

L 12. Schiedsgericht. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann. Wenn diese sih nicht binnen zwei Wochen nah ihrer Ernennung einigen, so wird der Obmann vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. Wenn eine Partei ihren Schiedsrichter niht inner- halb einer Woche nach Zugang der Aufforderung mittels ein- geschriebenen Briefes benennt, so bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auch diesen Schiedsrichter. (2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen zwei Wochen nah Zugang der anzufechtenden Anordnung durch Einreichung eines entsprehenden Antrages beim Vorsißenden zu erfolgen. Sie hat keine aufshiebende Wirkung. i (3) Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die Be- teiligten zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Auss{luß des Rechtsweges. Das Schiedsgericht seßt die Höbe der Kosten fest und entscheidet darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO. entsprehende Anwendung. & 13. Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr der Wirtschaftlihen Vereinigung läuft vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage des Jnkrafttretens der Saßung an bis 31. August 1934.

£ 14, Hastung. Für Verbindlichkeiten der Wirtschaftlichen Vereinigung haftet ihr Vermögen. Soweit daraus die Gläubiger nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die vom Vorsißenden unter jinngemaäßer Anwendung der

s

Vorschriften des § 10 auf die Mitgliedsverbände umgelegt werden.

s

Bekanntmachung über die Neubeseßung von drei Stellen im Bewertungsbeirat, Vom 30, April 1934,

Auf Grund des § 40 Absäbe 2 und 4 in Verbindung mit 35 Absay 2 Ziffer 3 des Reichsbewertungsgeseßes vom (RGBl. 1 S. 222) habe ih an Stelle des Wolf Freiherr von Wangenheim in Forstrat Dr. phil, Eduard

S

22. Mai 1931 Oberjägermeisters a. D. Winterstein in Thüringen den

1

16 T7 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 38 34

Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland sland Italien Fapan Fugoslawlen Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Numänien Schweden Schweiz Spanien Ts\chechoslowakek Türkei Ungarn

Uruguay Vereinigte Staaten

von Amerika

O04

war

Zentgraf zum Mitglied der forstwirtschaftlichen Ab- teilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden Hauptfeststellungszeitraums ernannt. |

Auf Grund des § 35 Absay 2 Ziffer 3 des Reichs- bewertungsgeseßes vom 22, Mai 1931 habe ich an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Hans Bronsart von Schellen- dorf in Marienhof bei Krakow in Mecklenburg den Domänen- pächter Hans Baaß in Strameuß bei Neukloster und an Stelle des ausgeschiedenen Landwirts Walther von Hüttner zu Pirxrk in Pirk den Landwirt Dr. jur. Hans-Adolf von Oppell, Niederfriedersdorf, Amtshauptmannschaft Löbau, zu Mitgliedern der landwirtschaftlihen Abteilung des Bewertungsbeirats für den Rest des laufenden Hauptfest- stellungszeitraums ernannt.

Berlin, den 30. April 1934.

Der Reichsminister dex Finanzen.

der Mitgliedsverbände der Wirtschaftlichen Vereinigung.

(2) Der Hauptversammlung liegt ob, den Geschäftsbericht ent

p Graf Shwerin von Krosigk

lassen,

die

lassen.

die Ziele der Ver Staaten hinwies, unwahrscheinlihen

mit

Die Festseßung Berlin notierten aus! 10. d. M.

Berlin, den 2. Mai 1934.

Kreuz von 1906 Ì änderungen und Ergänzu internationalen Abkomme gänzung der Bestimmunge 18. Oktober 1907 zu empfehlen. einige Richtlinien für etn Krieg: ersuhte das Jnternationale Komitee : Abkommens-Entwurf vorzubereiten. nz vom Jahre 1923 nahm den 11 Roten Arens e („Code

Grundlage ein tens nationale Rote-Kreuz-Konsere t hen vom Jnternationalen Komitee vom Entivurf eines Kriegsgefangenenabkommens ( ) zux Kenntnis und beschloß, ihn zu- Revision der Genfer Konvention Bundesrat

zwis gearbeiteten des prisonniers de guerre“ sammen mit einem Entwurf zur vom Roten Kreuz damit dieser zu eine : L zur Beratung der Entwürfe einberuse. Dieser Anregung entsprechend hat die im Jahre 1928 Einladungen um über beide Entwürfe zu Einladung angenommen und si Ronferetiz tant 1. rishen Bundespräsidenten mit einer R / andlungen erläuterte und auf die bei allem Friedenswillen der Welt Fall eines Krieges Vorsorge zu tre untrennbar verbundenen Leiden

der Umrechnungs\äß ändischen Zahlungsmi

1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga 100 Milreis 100 Lewa

1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen

1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Ven 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Esfudos 100 Lei

100 Kronen 100 Franken

100 Peseten 100 Kronen 1 Pfund 100 Pengòs 1 Peso 1 Dollar

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanutmachung

über den Schuß von Erfindun auf einer

usstellung.

Vom 3. Mai 1934.

Dex durxh das Gesey vom S. 141) vorgesehene Warenzeichen

E: S fait -E orer

Schuy von tritt ein für die vom 25. 2 WMesostellung Unsere

Berlin, den 3. Mai 1934. .-- Dex Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberxger.

Bekanntmachuug.

Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden ans inlegung für den Erwetterungs=-

läßlich dex Feier der Grundste e - i nnabend, dem 5.Mat

bau der Reichshauptbank am So d. J, von 12 Uhr ab geschlossen.

Berlin, den 30. April. 1934. Reichsbank-Direktorium.

Dr. Hjalmax Schacht.

Deukschrift

zur Bekanntmachung über das Genfer besserung des Loses der im Felde und zum A

Kriegsgefangenen,

Verwundeten un

13,25 62,01 58,05 21,49 3,05 2,90 57,48 81,68 68,90 5,69 16,52 2,43 12,87 169,56 58,24 21,41 75,93 567 79,95 42,07 D8,DO 64 67 47,29 47,31 11,72 2,49 66/37 81,04 34,26 10,39 2,01 73,42 1,15 2,90

e für die nicht in itel erfolgt etwa am

gen, Mustern und Warenzeichen

18. März Mut QLORN Frfindungen, Mustern un a (pril bis 13. Mal

Zahnuc““.,

DXCYTe,

Abkommen zur Ver- d Kranken der Heere blommen über die Behandlung der beide vom 27, Juli 1929.

Die Bekanntmachung über die beiden Abkommen ist im RGVl. Teil Il vom 30. April 1934 S. 207 veröffentlicht.

Die Denkschrift zu dem Abkommen lautet: 1. Vorgeschihte und Verlauf der Konferenz.

Die X. Internationale Rote-Kreuz-Konferenz auf Grund der Erfahrungen des Weltkrieges gekommen, eine Durchsicht der G (RGBVl. 1907 S. ngen und den b ns über die Kriegsgefangene n der Haager Landkriegsordnung vom Die Konferenz stellte auch bereits sgefangenenabkommen auf und vom Roten Kreuz, auf ihrer Die X]. Jnter- n ins

dem

Die

dem Krieg

mildern.

Die Konferenz

denen der erste sih mit der

Roten Kreuz beschäftigte, Kriegsgefangenenabkommens oblag. beiden vorliegenden Abkommen

die

Konferenz bereits von den e Ie wurden, während neun

inner

alb der in

Schweizerishen Bundes \ m geeigneten Zeitpunkt eine Staatenkonferenz

tagte i

während dem

beraten.

vom Jahre 1921 zu dem Ergebnis enfer Konvention vom Roten 979) auf etwa notwendige Ab- aldigen Abschluß eines n zur Er-

Schweizerische Regierung zu einer Konferenz in Genf ergehen 47 Staaten haben auf der Konferenz vertreten Fuli 1929 von dem Schweize- ede eröffnet worden, die Pflicht der doch für den ffen, um die möglichst zu

n zwei getrennten Ausschüssen, von Revision der Genfer Konvention vom zweiten die Beratung des Aus den Verhandlungen sind hervorgegangen, die auf der Vertretern von ahtunddreißig Ländern Staaten ihre Unterschrift

den Abkommen für die Unterzeihnung vorge-

zuzuleiten,

| fangenen des

M genen # gelassen, die

F wesentlichen # müssen spätestens bei der Einlieferung der Gefangenen in ein

Ï erstatter, F des Feindes geraten und diesem © erscheint (Artikel 81).

Neich8-- und- Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3, Mai 1934. S.

sehenen Frist bis zum 1. Februar 1930 nachholten. Die Ab- kommen sind also von allen auf der Konferenz vertretenen Staaten unterzeichnet worden.

IT. Genfer Konvention vom Roten Kreuz.

Die neue Genfer Konvention vom Roten Kreuz s{hließt si inhaltlih und im Aufbau an die Konvention von 1906 an. Die bewährten Grundsäße dieser Konvention sind im allgemeinen un- verändert übernommen; im einzelnen ist jedoh für eine klarere Fassung einiger Bestimmungen Sorge getragen, auch sind im Hin- blick auf die Erfahrungen der Zwischenzeit einige neue Bestim- mungen aufgenommen worden.

So ist in dem Artikel 4 der neuen Konvention eine eingehende Regelung über den Gräberdienst eingefügt worden. Neu ist ferner die im Art. 18 ausgesprochene Anerkennung des Flugzeugs als Transportmittel für Verwundete und Kranke sowie zur Beförde- rung von Sanitätspersonal. Die Sanitätsflugzeuge werden durch weißen Anstrih und die Anbringung des Roten-Kreuz-Zeichens gegenüber den militärishen Zwecken dienenden Flugzeugen kennt- lih gemacht. Sie müssen sih jedo, falls keine besondere Be- willigung erteilt ist, von der Feuerlinie, überhaupt von der vor den Hauptverbandspläßen gelegenen Kampfzone fern halten, auch ist ihnen allgemein das U?eberfliegen feindlihen odex vom Feinde beseßten Gebiets verboten. Das Flugzeug soll also in der Hauptsache ein Mittel zum schnellen Abtransport Schwerverwun- deter bzw. Schwerkranker sein. Die für das shwierige Gebiet des Gebrauchs von Sanitätsflugzeugen in Artikel 18 erstmalig ge- troffene Regelung ist jedoch nicht als abschließend anzusehen. Die Konferenz hat vielmehr in der Schlußakte den Wunsch ausge- sprochen, über die Verwendung der Sanitätsflugzeuge demnächst gesondert zu beraten, damit die auf dieses neue Transportmittel anwendbaren Regeln in aller wünshenswerten Ausführlichkeit durchgesprochen werden können.

Neu ist auch der Art. 30, der auf Grund von Anträgen der deutshen und französishen Delegation bestimmt, daß auf Ver- langen eines Kriegführenden in einer von den beteiligten Par- teien festzuseßenden Art und Weise über jede behauptete Ver- leßung des Abkommens eine Untersuchung zu eröffnen ist und daß nah Feststellung einer Verleßung diese von den Kriegführenden shnell beseitigt und geahndet wird. Diese Vorschrift ist zu be- ot sie L alten Konvention von 1906, die

verhaupt keine derartige Bestimmung enthielt, einen wesentliche Reit erfien J \ g telt, einen wesentlichen

Der Grundsaß, daß das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund in Friedens- und Kriegszeiten nur gebraucht werden darf, um die Sanitätsanstalten, das Personal und das Material, die unter dem Schuß der Konvention stehen, zu be- Cen und u schüßen, ist aufrehterhallen worden. Mit Rück- [icht auf die Volkstümlichkeit, die das Rote Kreuz im Laufe der Zeit gewonnen hat, ist im Art. 24 im Frieden ein etwas er- weiterter Gebrauch des Abzeichens zugelassen worden. Die frei- willigen Hilfsgesellschaften vom Roten Kreuz können nämlih im Einklang mit der nationalen Geseßgebung von dem Roten-Kreuz- Zeichen auch für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeiten Gebrauch machen. Mit dieser Bestimmung, die einen bisher nux geduldeten Zustand nunmehr in ein Recht umwandelt, ist einem als berechtigt anerkannten Wunsh der Rotkreuzgesellschaften Rechnung getragen worden. Ueber diese Bestimmung hinaus ist auch Privatpersonen und anderen Organisationen als den offiziell anerfannten Hilfsgesellschaften gestattet, das Rote Kreuz in Frie- denszeiten zur Kenutlihmachung von Rettungsstellen zu ge- brauchen, die ausshließlich der unentgeltlihen Pflege von Ver- wundeten und Kranken dienen. Jedoch bedarf ein solher Gebrauch des Schubzeichens der ausdrüclichen Genehmigung der zuständigen Landesgesellshaft vom Roten Kreuz. ; : Als neue Bestimmung ist auf Grund schweizerisher Anträ ein besonderer Schuß für das Schiveizeris®e ea ppaN das weiße Kreuz auf rotem Grund, eingefügt worden, um zu verhüten daß dieses heraldishe Abzeichen, aus dem zu Ehren der Schweiz seinerzeit das RNote-Kreuz-Abzeichen durch ÜUmkehrung der Farben gebildet worden ist, in unliebsamer Weise im Handel und Verkehr gebraucht wird. Dieser Schuß ist in Artikel 28 Buchstabe b der neuen Konvention niedergelegt. Soweit durch diesen Artikel die Berwendung des Schweizerishen Wappens oder von Zeichen, die eine Nachahmung davon darstellen, als Fabrik- oder Handelsmarke oder Bestandteil davon verboten wird, befindet sih das geltende deutsche Recht mit ihm in Übereinstimmung O8 4 Abs. T Ziffer 2 des deutschen Geseßes zum Schupe der Warenbezeich- nungen in der Fassung der Veröffenilihung von 7. Dezember 1923 (RGBIl. 11 S. 445) und Artikel 6 der revidierten Pariser Berbandsübereinkunft zum Schuße des gewerblichen Eigentums vom 6. November 1925 (RGBl. 1928 Il S. 175). Die weiter- gehenden Bestimmungen, wonach auch der einfahe Gebrauch des

appens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dann verboten sein soll, enn er zu einem gegen die kaufmännishe Ehrbarkeit ver- Pogeunen Zweck oder unter Bedingungen erfolgt, die geeignet sind as schweizerische Nationalgefühl zu verleben, machen Ergän- gungen des deutschen Geseves zum Schuße des Genfer Neutralitäts- geichens vom 22. März 1902 (RGBIl. S. 125) erforderlich. Das Abkommen gewährt hierfür eine längere Übergangsfrist Ein P hierüber ist in Vorbereitung. E 3

le Bestimmungen über Jukrafttreten und Kündig s Abkommens entsprechen den ben Di een e RULE gefangenenabkommens und sind: daher füx beide Abkommen zu- sammen unter Abschnitt 1V der Denkschrift behandelt. :

E ; s Ae egegesangenengbkämmen, i le Lage der Kriegsgefangenen war bisher i i - pitel der dem Haager Abkontitek, bêtreffend di: Gesele: une e: Que des Landkvieges, vom 29, Juli 1899 und vom 18. Oktober a S Wegen jogenginten Haager Landkriegsordnung (RGBVBl. fi R I großen Zügen geregelt. Diese Regelung hatte Beta Lab ke Val vielen nah den früheren Erfahrungen nicht Then bes ren ev Vltnissen, insbesondere den großen Gefangenen- ôa qn es Weltkrieges als sehr lückenhaft erwiesen. Zu ihrer Er- P Ing wurdo im Laufe des Krieges zwischen Deutschland und P „Far egBgegnerit mehrere Übereinkommen abgeschlossen, in En A Behandlung der beiderseitigen Kriegsgefange- e oe en wie möglich geregelt worden ist, Es handelt sih 3 Jondere um die Vereinbarungen mit Frankreih vom 15. März s N S 1918, mit Jtalien vom 15. Mai 1918, mit England O E Pa E E A dien Staaten von Amerika A 918, ttli i i driegsjahr gustande kamen und von denen ‘das taa L SgOloDe gehend gestaltete Abkommen erst furz vor dem 'Waffenstillstc nd abgeschlossen wurde und daher niht mehr zur Ausführung L vis S jebt abge[hlossene Abkommen ist in aht Titel eingeteilt, Wtierteit Aub in Abschnitte, Kapitel und insgesamt 97 Artikel Das Abkommen geht in seinem Anwendungsgebiet ü i Haager Landkriegsordnung hinaus, da es E d bie Wee angenen Landkriegs au auf die Gefangenen des See- und Luftkriegs anwendbar ist. Bezüglich der leßtgenannten Gefan- sind jedoch die Abweichungen von dem Abkommen zu- die sich aus den Uniständen ihrer Gefangennahme unvermeidlich ergeben. Diese Abweichungen dürfen jedoch die Grundsäße des Abkommens nicht verleßen und

Gefangenenlager ihr Ende erxeihen. Das Abkommen findet weiterhin auch auf Personen Anwendung, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen ausdrüdcklich anzugehören, wie Kriegsbericht- Marketender und Lieferanten, wenn sie in die Hand ihre Festhaltung zweckmäßig

__ Grundlage der Einzelregelungen des Abkommens ist, daß mit dem Augenblick dex Gefangennahme jede feindlihe Hand- lung von seiten der Kriegsgefangenen selbst wie auch ihm gegen- über aufhören muß, daß die Gefangenen Anspruch darauf haben, jederzeit mit Menschlichkeit behandelt zu werden (Artikel 2), und daß ste auch in Feindeshand ihre volle bürgerlihe Rechtsfähig- keit behalten (Artikel 3). Diesen Grundsäßen entsprehend sind Repressalien gegenüber den Kriegsgefangenen ausnahmslos ver- boten worden (Artikel 2). Da bei dem Kriegshilfsdienst au eine Mitwirkung von Frauen in Frage kommt und daher also auch eine Gefangennahme von Frauen möglich is, ist zu ihren Gunsten im Artikel 3 ausdrücklih bestimmt worden, daß sie als Kriegsgefangene mit aller ihrem Geshlecht gebührenden Rüd nicht behandelt werden sollen.

Die Einrichtung der Kriegsgefangenenlager, die Ernährung der Kriegsgefangenen, die Gesundheitspflege in den Lagern, die geistigen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen, die Manneszucht in den Lagern, die Geldmittel der Kriegsgefangenen und insbeson dere die Heranziehung zu Arbeiten und deren Bezahlung sowie endlih die Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt und zu den Behörden sind im dritten Titel (Artikel 9 bis 44) fo egte wie möglih geregelt. Von besonderem Futeresse ist dabet, daß die Kriegsgefangenen das Recht haben, Vertrauens- leute zu bestimmen, die sie gegenüber den Militärbehörden des Gewahrsamstaates und den Schußmächten vertreten, und daß sie für Beschwerden, selbst wenn sie sich als unbegründet heraus- stellen sollten, nicht bestraft werden dürfen.

Jm dritten Kapitel desselben dritten Titels ist eingehend auch die Frage der Bestrafung der Kriegsgefangenen behandelt. Entsprechend den eingangs erwähnten Grundsäßen des Ab- kommens ist ausdrüdcklich das Verbot jeder Grausamkeit bei der Bestrafung ausgesprochen worden. Demzufolge sind auch körper- lie Züchtigungen und Einsperrungen ohne Tageslicht sowie Kollektivstrafen untersagt (Artikel 46). Grundsäßlih kommt bei der Bestrafung von Kriegsgefangenen das Recht des Gewahrsam- staates zur Anwendung. Einschränkend is jedoch bestimmt, daß Disziplinarstrafen, die die Mehrzahl der Strafen ausmachen und unter die auch ein Fluchtversuch ausdrücklich gestellt ist, im Einzelfall selbst bei Aburteilung verschiedener Vergehen nit länger als 30 Tage dauern dürfen (Artikel 54). Nach Verbüßung von Strafen dürfen Kriegsgefangene, abgesehen von Fluchtver- dächtigen, niht anders behandelt werden als die übrigen Kriegs- gefangenen. Jm übrigen enthalten die weiteren Bestimmungen Uber ‘die Strafverfolgung die von den Strafgeseßgebungen der zivilisierten Länder anerkannten Grundsäße und Garantien, ins- besondere auch den Grundsaß des Beistandes eines Verteidigers und der Teilnahme eines Vertreters der Schußzmacht bei den Gerichtsverhandlungen.

Auf die Gestalkung des vierten Titels, der sih mit der Be- endigung der Gefangenschaft, der Heimsendung und Unterbrin- qung der Kriegsgefangenen in einem neutralen Lande während des Krieges sowie threr Freilassung und Heimschaffung nah Be- endigung der Feindjeligkeiten befaßt, sind die großen Erfahrun- gen des Weltkrieges von besonders entsheidendem Einfluß ge- iesen. Schwerkranke und shwerverwundete Gefangene sind auf jeden Fall möglichst bald in die Heimat zurückzusenden, Für gewisse Krankheiten und Gebrechen is die Unterbringung in einem neutralen Lande, die im Kriege bereits eine große Rolle spielte, vorgesehen. Die hierfür in Frage kommenden Krank- heiten und Gebrechen sind in einer dem Abkommen beigefügten Mustervereinigung aufgeführt, die bis zum Abschluß besonderer Vereinbarungen als Grundlage der Heimsendung oder etwaigen Unterbringung in einem neutralen Lande dienen soll (Artikel 68). Bei der Bildung der Aerztekommissionen, die die Krankheiten fest- zustellen haben, ist im Artikel 69 auch die Mitwirkung von Aerz- ten, die einem neutralen Lande angehören, angeordnet. Die Heim- schaffung der Kriegsgefangenen nah Beendigung der Feindselig- keiten ist möglichst bald durchzuführen. Grundsäßlich sind bereits im Waffenstillstandsvertrag Bestimmungen über die Heimschaf- fung der Kriegsgefangenen O die 1 alle Fälle bin- A MOOneL Frist nah Friedens\chluß zu erfolgen hat (Ar- ILEL O)

Um die Nachforschung nah Kriegsgefangenen zu erleichtern, haben die kriegführenden Mächte wie auch die Neutralen, die Kriegsgefangene bei sih aufgenommen haben, amtliche Auskunfts- stellen zu errichten, die über die in ihrem Gebiet untergebrachten Kriegsgefangenen Auskunft geben (Artikel 77). Falls es für not- wendig gehalten wird, soll außerdem noh eine Zentralauskunfts- stelle geschaffen werden (Artikel 79).

Von besonderem Fnteresse ist auch noch die Frage der Kon- trolle der Ausführung des Abkommens, die im Artikel 86 den Schußmächten übertragen worden ist. Diese sollen berechtigt sein, die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollen bei den Krieg- führenden aus eigenem Recht durhzuführen. Jhre Beauftragten sollen dabei alle Pläve aufsuchen können, wo Kriegsgefangene untergebracht sind, und sich mit ihnen im allgemeinen ohne Zeu- gen unterhalten dürfen. Für den Fall von Meinungsverschieden- eiten über die Ausführung des Abkommens sollen die Schuß- mächte nah Artikel 87 den Kriegführenden eine Eut gegebenenfalls auf neutralem Boden vorschlagen können, der sih diese nicht entziehen dürfen.

Artikel 88 stellt zum Schluß fest, daß die Tätigkeit der Shuß- mächte der allgemeinen menschenfreundlihen Tätigkeit des Fnter- nationalen Komitees vom Roten Kreuz, die von diesem mit Zu- stimmung der Kriegführenden unter den Kriegsgefangenen aus- geübt wird, keinen Abbruch tun soll.

; Jn den Beziehungen zwishen den Mächten, die einem der eingangs genannten Haager Abkommen, betreffend die Geseße und Gebräuché des Landkriegs, angehören, stellt das Kriegsgefangenen- abkommen eine Ergänzung des einschlägigen zweiten Kapitels der den Haager Abkommen als Anlage beigefügten Haager Land- kriegsordnung dar. Die Haager Landkriegsordnung bleibt also neben dem neuen Abkommen in Geltung (Artikel 89).

Die Schlußbestimmungen des Kriegsgefangenenabkommens Kn Een den Schlußbestimmungen der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und sind deshalb im nächsten Abschnitt dargestellt. IV. Fnfkrafttreten, Anwendung und Kündigung der Abkommen. Beide Abkommen treten sechs Monate nah Niederlegung der Ratifikationsurkunden von mindestens zwei Staaten in Kraft (Art. 33 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Art. 92 des Kriegsgefangenenabkommens). Die beiden Ratifikations urkunden Spaniens sind bereits am 6. August 1930, die der Schweiz am 19, Dezember 1930. niedergelegt worden. Die Ab kommen sind somit am 19. Funi 1931 in Kraft getreten. Jn- zwishen sind weitere Ratifikationen erfolgt von Aegypten, Australien, Belgien, Brasilien, Canada, Chile, Dänemark, Groß britannien und Nordirland, Fndien, Ftalien, Jugoslawien, Lett land, Mexiko, Neu-Seeland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Südafrikanischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. Beigetreten sind dem Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde: die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Peru. Für die Staaten, die die Ab kommen unterzeichnet haben, werden die Abkommen sechs Monate nah Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, für die an den Abkommen niht beteiligten Staaten sechs Monate nah Erklä rung des Beitritts verbindlih. Für den Fall eines Krieges ist hinsichtlich der Kriegführenden die sofortige Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts vorgesehen.

Fn Abänderung der Bestimmungen der alten Genfer Kon- vention vom Roten Kreuz (Artikel 24) und des Abkommens, be- treffend die Geseye und Gebräuche des Landkrieges (Artikel 2), wonach die Bestimmungen der beiden Abkommen nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einem Kriege sämtliche krieg- führenden Mächte Vertragsteilnehmer sind (Allbeteiligungs-

3

flausel), bleiben die beiden neuen Abkommen unter den Vertrags- parteien auch dann verbindlich, wenn in einem Kriege nicht alle Kriegsuhrenden Vertragsteilnehmer sind (Artikel 25 der Genfer Konvention: vom Roten Kreuz und Artikel 82 des Kriegs- gefangenenabkommens) L Beide Abkommen sind mit einjähriger Kündigungsfrist künd- bar. Die Kündigung wird jedoch nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kundigende Macht verwickelt ist. Fn leßterem ¿Falle bleiben vielmehr beide Abkommen über die vorgesehene ein- jährige Kündigungsfrist hinaus bis zum Friedens\chluß, das Kriegsgefangenenabkommen sogar bis zur Beendigung der Heim- shaffung der Kriegsgefangenen, in Kraft (Artikel 38 der Genfer Konvention vom Roten Kreuz und Artikel 96 des Kriegs- gefangenenabkommens). i Das beschleunigte Fnkrafttreten der Abkommen im Kriegs- falle, das Nichtwirksamwerden der Kündigung während eines Krieges und besonders der Fortfall der Allbeteiligungsklausel sind als Fortschritte gegenüber dem früheren Zustand anzusprechen. Veröffentlicht vom Auswärtigen Amt.

Bekanntmachung. Das Reichsaufsihtsamt für Privatversiherung hat: A

« gemäß § 5 des Gesebes über die Beaufsichtigung der pri- vaten Versiherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6, Funi 1931 (RGBl. 1 S. 315) zum Geschäftsbetrieb zugelassen:

durh Senatsentsheidung vom 28. Februar 193

die Neue Deutsche Bestattungskasse (Erd- und Feuer- bestattung) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu Berlin in Berlin. B. folgenden Unternehmungen unter Anerkennung als klei- nerer Verein die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt: 1. durch Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1933: a. der Hansa-Notgemeinschaft für Bestattungen zu Lü- bed, V.-V. a. G. in Lübedck, b. der Begräbnishilfe Nord Versicherungsverein auf genseitigkeit in Schwerin i. M. in Schwerin i. M. C. folgende Änderungen des Geschäftsplans und Bestauds-s veränderungen gemäß 88 13, 14 des Gesebes über die Beausfsichti- gung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar- kassen vom 6. Juni 1931 (RGBVl. I S. 315) genehmigt: 1. durch Verfügung vom 5. September 1933: der Wüurttembergishen Transport-Versicherungs-(Be- sellshaft in Heilbronn

die Aufnahme des Geschäfstsbetriebs der Fahrradversiches

rung,

durch Verfügung vom 14. September 1933:

dex Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg

die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Wasserleitungs-

\häden-Versicherung,

, durxh Verfügung vom 23. September 1933: der Begräbniskasse von 1924, mitbegründet vom (Srof hamburgishen Bestattungsverein E. V. Hamburg Hamburg die Ausdehnung Reich, . durch Senatsentscheidung vom 29 a. die Auflösung der Sterbekasse des deutshen Maschinenbau- und Metallarb rungsverein auf Gegenseitigkeit zu V Übertragung des t

(Ses

.

des Geschäftsgebiets auf

E 4+ - [ C CDLembDEeIl

Versicherun

kasse auf die Deutsche

nüßige Aktiengesellschaft

. die Auslösung àè St

Deutscher närzte in

gung des Versicherungs gehorigen Rücklagen a Lebensversiherungsbank Akt nach Maßgabe des zwischen dieser Reichsverband der Zahnarzte \chlossenen Vertrages,

, den Vertrag, laut welchem stattungskasse in Bremen thren auf die Hamburg-Mannheimer Gesellschaft in Hamburg überträgt,

5. durch Verfügung vom 29. September 1933:

der Gothaer Allgemeinen Versiherungsbank Aktiens gesellschaft in Gotha die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fahrradversicherung, _durch Senatsentsheidung vom 29. September 1933 und

Verfügung vom 17. Oktober 1933: den Vershmelzungsvertrag der „Excelsior“ Lebens- versiherungs-Aktiengesellshaft in Berlin mit der „Eos“ Deutscher Besta und Lebensversicherungs-Verein Aktiengesellschaft in Düsseldorf,

durh Verfügung vom 7. November 1933: der Nord-Deutschen Versicherungs-Gesellshaft in Ham- burg

die Aufnahme des Geschäftsbetriebs versicherung,

durch Verfügung vom 20. November 1933: der Transatlantishen Güterversiherungs Berlin

die Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Eigentums- vorbehalts- (Ausfall-) Versicherung,

D, durch Senatsentsheidung vom 24. November 1933:

a) die Uebernahme des Versicherungsbestandes des Kran fenunterstüßungsvereins sächsisher Staatsbeamter auf Gegenseitigkeit in Dresden durch die Deutsche Beamten- Krankenversiherung V. a. G. in Koblenz,

b) der Deutschen Krankenkasse von 1869 Ersaßkasse in Hamburg die Uebernahme des gesamten Versicherungs- bestandes der Vereinigten Kranken- und Bestattungs- Zuschußkasse für Chemniß und Umgebung in Chemniß mit allen Aktiven und Passiven gemäß dem Ueber nahmevertrag, L die Uebernahme des gesamten Versicherungsbe]tandes mit allen dazugehörigen Aktiven und Passiven von der Kranken-Ünterstüßungskasse und Sterbekasse für selbständige Handwerker und Gewerbetreibende in den Bezirken der Städte Altena und Plettenberg und der Aemter Nachrodt, Werdohl, Neuenrade, Plettenberg- Amt und Herscheid in Werdohl auf die Handwerk, Handel und Gewerbe, Krankenversiherungsanstalt auf Gegenseitigkeit zu Dortmund in Dortmund, leßterer gemäß dem Vertrage, die von der Hauptversammlung des Kraukenversiche- rungsvereins für das graphische Gewerbe Deutschlands a. G. in Leipzig beschlossene Auflösung und Ueber- tragung des gesamten Versicherungsbestandes mit sämt- lihen Aktiven und Passiven auf den „Deutscher Ring“

Krankenversiherungsverein a. G. in Hambura,

e) die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestandes und des Vermögens der ‘Fosefus Krankenkasse in Höchst durh die Zentral-Krankengeld-Zuschußkasse der kath. Arbeiter-, Knappen-, Gesellen-, ZJünglingsvereine und anderer kath, Vereinigungen, sowie der christl. Berufs verbände Deutschlands in Düsseldorf gemäß dem Vertrage, die Auflösung der Allgemeinen Zentral-Kranken- und Sterbekasfe kür gewerblihe und andere Arbeiter „Thuringia“ in Tambach-Dietharz,

P L

tHA G TUNQgS

R J “—

der Maschinen-

Gesellschaft in