1934 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs8- und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11, Mai 1934. S. ®

solchen Fall nicht lediglich aus Gründen allgemeiner Wohnungs- oder Arbeitslosigkeit erfolgen. ; j E Die Angehörigen des einen vertragschließenden EIogEs q S im Gebiet des anderen Staates in gleicher Weije wie Be Mw gehörigen irgendeines dritten Bes mz 4 l as Le weglihes Vermögen zu erwerben, zU e Res erkauf, Tausch, Schenkung, leßten Willen dder au andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge leßten Willens oder kraft Geseßes zu erwerben. Artikel 2. : / Aktiengesellschaften und Handelsgesellshaften ier L, R chließlih der Jndustrie-, Finanz-, Versicherungs-, er M liehen: Transportgesellshaften, die im Gebiet des einen vertrag iese : den Staates ihren Siy haben und nah seinen Geseyßen zu Mes bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Staates als zu Recht bestehend anerkannt, ebenso werden sie in Ansehung der Geschäfts- e und des Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den - Ge-

‘pen thres Heimatlandes beurteilt. O ] S A Zulassung zu_ eshäftliher Tätigkeit im Gebiet S anderen Staates richtet fig nach den dort jeweils geltenden Ge- seßen und Vorschriften. In jedem Fall sollen sie sowohl hinsicht- lih der Vorausseßungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen Den ung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiungen wie gleichartige Gesellschaften des meist-

qünstigten Landes genießen. , AAOA A naetöcigen des einen vertragschließenden Ceres genießen im Gebiet des anderen diesentgen Rechte und Vorteile, die den Angehörigen des meistbegünstigten Landes hinsihtlih der Gründung von Äktiengesellshaften oder sonstigen Handelsgesell- schaften der in diesem Artikel bezeichneten Art oder hinsichtlich der Beteiligung an solchen Gesellschaften gewährt werden.

Artikel 3.

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates ge- nießen im Gebiet des anderen in Beziehung auf den geri t- lichen und behördlihen Schuß ihrer Person und ihrer Güter die gleihe Behandlung wie die Inländer und die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. ; i

T DOERh sind die Angehörigen des einen vertragshließen- den Staates ohne Rücksicht auf ihren Wohnsiy sowie die juristi- hen Personen und die im Artikel 2 bezeichneten Gesellschaften berechtigt, im Gebiet des anderen Staates vor Gericht als Kläger und Beklagte unter ihrem Namen und threr Firma N

Sie konnen zu diesem Zweck ihre Anwälte und onstigen Rechtsbeistände unter denjenigen Perfonen aussuchen, die zur Ausübung ihres Berufs nah den Gesehen des Landes zugelassen find.

Artikel 4, Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates ge- nießen im Gebiet des anderen sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Jnteressen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle), Gebühren, sofern sie steuerähnlich sind, und’ andere ähnlihe Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den gleichen Shuy bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten wie die Jnländer und die Angehörigen des meistbegünstigten

Landes. 4 Artikel 5,

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates sind.

im Gebiet des anderen Staates von jedem Militärdienst im Heer, in der Flotte und im Lusftdienst sowie in der nationalen Mili befreit. Ebenso sind sie von jedem öffentlihen Zwangsdienst bet Gerichts-, Verwaltnngs- und Gemeindebehörden, von allen Re- quisitionen oder militärischen Leistungen und von allen Geld- Und Naturalleistungen, die als Ablösung für persönliche Dienstleistun- gen auferlegt werden, befreit. L Ausgenommen sind jedoh die mit dem Besiy, dex Miete oder

der Pacht von Grundstücken verbundenen, Lasten fowie die abet

als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken heran- gezogen werden können. Jn bezug auf diese Lasten, Leistungen oder Requifitionen werden sie wie die Jnländer und die Ange- hörigen des meistbegünstigten Landes behandelt. :

Desgleichen sind die Angehörigen des einen vertragshließen- den Staates im Gebiet des anderen Staates von Zwangsanleihen und Kontributionen befreit.

Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutens ist den davon Betroffenen eine angemessene Entschädi-

gung zu gewähren. Artikel 6.

Unbeschadet der weiteren Vorteile, die si} aus der Meist- begünstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Staates, die durch eine von den Behörden thres Landes ausgestellte Austveiskarte nachweisen, daß sie in dem Lande, in dem sie thren Wohnsiß haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebs be- rechtigt sind, und daß sie dort die geseßlichen Stenern und Abgaben entrichten, befugt sein, selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Gebiet des anderen Staates bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaunfletttern oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen, und sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch* keine Waren, mitzuführen.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internatio- nalen Abkommen über die Vereinfahung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularisher oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendun auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf den Hausierhande und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertragschließeriden Staaten behalten fich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

Artikel 7,

Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten genötigt sein sollte, die Ein- oder Ausfuhr von Waren zu ver- bieten oder zu beshränken, verpflihtet er sih, die Fnteressen des anderen Staates in angemessener Weise zu berücksichtigen.

__ Jnsbesondere werden die beiden vertragshließenden Staaten die Zugeständnisse, die sie sih in diesem Vertrag gemacht haben, nicht durch Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen oder deren Handhabung entwerten.

Artikel 8,

__ Die vertragschließenden Staaten gewähren sich gegenseitig die Freiheit der Durhfuhr durch ihr Gebiet und verpflichten fi, die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona ab- geschlossenen internationalen Abkommens und Statuts über die Freiheit der Durchfuhr anzuwenden.

Artikel 9.

Die Natur- oder Gewerbeerxzeugnisse jedes vertragshließenden Staates werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Staates sowie bei der Ausfuhr nah dem Gebiet des anderen Staates in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicher- stellung von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zoll- förmlihkeiten nach dem Grundsay der Meistbegünstigung be-

handelt. Artikel 10.

Die in der Anlage A bezeichneten jugoslawishen Naturx- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Deutschland keinen höheren als den in dieser Anlage festgesezten Zöllen unterliegen.

Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Natux- und Gewerbeexrzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach JFugoslawien keinen höheren als den in dieser Anlage festgeseßten Zöllen

unterliegen. Artikel 11.

Deutshe Natur- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach dem Königreich Fugoslawien eingeführt werden, und jugoflawishe Natur- und Gewerbe- erzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nah Deutschland eingeführt werden, sowie Natux- und Gewerbe- erzeugnisse anderer Länder, die durh das Gebiet des einen vertragschließkenden Staates nah dem Gebiet des anderen Staates eingeführt worden, unterliegen bei der Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch ein anderes Land ein- geführt worden wären. L i i

Diese Bestimmung H a sowohl für die unmittelbar durch- geführten wie. für die Waren, die während der Durchfuhr um- geladen, umgepackt oder gelagert worden sind. ;

Artikel 12.

Jnnere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates, sei es für Rehnung des Staates oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zuberei- tung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Staates unter keinem Vor- wand Mgee oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes. ;

Keiner der vertragschließenden Staaten wird Gegenstände, die im eigenen Gebiet niht erzeugt werden und die in den Tarif- anlagen zu Artikel 10 dieses Vertrages genannt sind, unter dem Vortand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten oder mit neu wieder eingeführten oder von neuem erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Artikel 13.

Von jedem der vertragschließenden Staaten werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhx und unter Vorbehalt der erforderlihen Aufsichtsmaßnahmen frei von jeder Ein- und Ausgangsabgabe zugelassen: i

a) gebrauchte Yatidelsitblie Umschließungen aller Art sowie Stukabeden und andere Verpackungsmittel, auch Webe- bäâume, Holz- und Papprollen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragshließenden Staates zum Zweck der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem jie nahweislich dazu gedient haben, aus dem Gebiet des anderen Staates wieder zurückgebraht werden,

b) Gegenstände zur Ausbesserung, ; Es

c) Werkzeuge, Jnstrumente und mechanishe Geräte, die ein Unternehmen des einen in das Gebiet des anderen vertrag-

ließenden Staates einführt, um dort durch sein e aOn tontierungs-, Versuchs- oder ähnliche Arbeiten vornehmen u' lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände dur ersendung eingeführt oder durch das Personal selbst ein- gebracht werden,

d) Maschinenteile zum Ausproben, :

e) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf Ausstellungen oder Mustermessen gebracht werden,

f) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktver- f versandt werden,

g) Möbelwagen und Möbelkasten, die die Grenze zu dem Zweck überschreiten, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleihgültig an welhem Ort diese neue Ladung auf- genommen worden ift, niht aber, wenn sie inzwischen zu

D; iud, bei reinen „Jnlandstransporten verwendet oen fi dit beide

fk van Ht f brauch. während dextsGörderu dienenden. Zubehörs und bei Gewährung--wWUr® Frist für die Wiederausfuhr von sechs Monaten. ;

h) Warenproben und Muster nach Maßgabe des Artikel 10 des am 3. November 1923 in. Genf unterzeichneten inter- nationalen Abkommens über die Vereinfahung der Zoll- förmlichkeiten bei Gewährung einer Frist für die Wieder- “ausfuhr von zwölf Monaten.

Edelmetallwaren, die von Handelsreifenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu - befreien, wenn entsprehende Sicher- stellung geleistet wird, die den Betrag des Zolles nicht übersteigen darf. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbeshadet der durh die Geseß- gebung vorgesehenen Strafen.

Artikel 14,

_ Jeder der vertragshließenden Staaten wird Behörden be- fene, die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbind- iche Auskunft über Zolltarifsäße und die Tarifierung bestimmt

bezeihneter Waren zu geben.

Artikel 15.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließen- den Staates in das Gebiet des anderen werden im allgemeinen Ursprungszeugnisse nicht gefordert.

i enn jedoh einer der vertragshließenden Staaten Erzeug- nine eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeug- nisse des anderen Staates belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Staates nicht unterliegen, so kann er, wenn er es für erforderlich hält, die An- wendung dex ermäßigten Abgaben sür die Erzeugnisse des anderen Staates oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die veritaasDlicltaben Staaten verpflichten sih, dafür zu sorgen, daß der Handel -niht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausftellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Ursprungszeugnisse können von der Zollbehörde des Ver- sandortes im Funern oder an der Grenze oder von der zuständigen «Fndustrie- und Handelskammer, in Deutschland aud von den Außenhandelsstellen oder der Hauptabteilung Il der Landes- bauernschaften, ausgestellt werden.

Die beiden Regierungen können Vereinbarungen treffen, um noch guf andere als die oben bezeihneten Stellen oder auf land- wirtshastlihe Vereinigungen eines der beiden Länder die Befug- nis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen. Falls die Zeugnisse niht von einer dazu ermächhtigten Staats- behörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungs- landes verlangen, daß sie von ihrer en den Versandort der Waren zuständigen diplomatischen oder konsunlarishen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos.

_ Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes als auh in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein, im leßteren Fall können die Zollämter des Be- stimmungslandes eine Ueberseßung verlangen.

Artikel 16.

__ Wenn einer der vertragshließenden Staaten die Behandlung einer Ware bei der Einfuhr von besonderen Bedingungen in Be- ziehung auf Zusammenseßung, Reinheitsgrad, Güte, sanitären Zustand, Erzeugungsgebiet oder von anderen ähnlichen Bedingun- gen abhängig macht, werden beide Regierungen gemeinsam prüfen, ob die Kontroklförmlichkeiter an der Grenze, durch die festgeseßt werden soll, ob die Ware den vorgeschriebenen Bedingungen ge- nügt, durch Zeugnisse vereinfaht werden können, die in gebühren- der Form von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes aus- gestellt werden.

_nach welchem Hafen sie bestimmt sind,

m)

_ Sind beide Regierungen hierüber einig, meinsam das Ver ahren für den Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen edingungen festlegen. Sie werden ferner die En bezeihnen, -die zur ierung der Zeugnisse befugt e , den JFnhalt der Zeugnisse, die bei der Ausste ung zu be- olgenden Grundsäge, die Aöemticikeiten, durch welche die Näm- lichkeit der Waren E wird, und gegebenenfalls au das Verfahren über die Entnahme von Proben.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß auch bei Vorlage von Zeugnissen auf Grund der in diesem Artikel i Pa, die

s0 werden sie ge-

Vereinbarungen das Bestimmungsland das Recht hat, die Richtigkeit der Zeugnisse nahzuprüfen und sih über die Nämlich- keit der Waren zu vergewissern.

Artikel 17. Für die Einfuhr jugoslawisher Tiere, tierisher Teile und a Erzeugnisse nah Deutschland sowie für deren Durchfuhr durh Deutschland gelten die in der Anlage C enthaltenen Be- stimmungen.

Artikel 18,

Bei der Beförderung der Reisenden und ihres Gepäcks auf den Eisenbahnen der vertragshließenden Staaten wird bei Me Bedingungen Mes den ORgeyErinen des einen und es anderen Staates kein Mente ezüglih der Preise, der Art der Beförderung sowie der damit zusammenhängenden Ah- gaben und Steuern gemacht.

Artikel 19. : __ Die von dem Königreih JFugoslawien nach einer deutschen Eisenbahnstation oder Tin Durchgangsverkehr durch deutsches Gebiet versandten Güter werden bei Erfüllung der gleihen Be- dingungen auf den deutshen Eisenbahnen in bezug auf die Preise, die Art der Beförderung sowie die damit zusammen- hängenden Steuern und Abgaben nicht ungünstiger behandelt als A Gütertransporte, die zwishen deutschen Les tationen in dexselben . Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke versandt werden. Der gleiche Grunödsag gilt für die jugoslawishen Eisenbahnen in bezug auf Güter, die von Deutschland nach einex jugoslawischen Eisenbahnstation oder im Durchgangsverkehr dur jugoslawisches Gebiet versandt werden.

Artikel 20. ;

Die vertragschließenden Staaten werden dahin wirken, daß nach Maßgabe des tatsächlihen Bedürfnisses direkte Tarife für den Personen-, Gepäck-' und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Staaten L für den Verkehr - zwischen dem Gebiet eines der vértragshliezenden Staaten und dem Gebiet eines dritten Staates im Durchgang durch das Gebiet des anderen vertragshließenden Staates aufgestellt werden.

Artikel 21.

Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder andere Vergünstigungen, deren Anwendung von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß die Güter und Personen vorher oder nachher mit Schiffen eines bestimmten staatlihen oder privaten Schiff- fahrtsunternehmens oder auf bestimmten See- und Binnenschiff- fahrtsstraßen befördert werden, gelten in dem Gebiet. des ver- tragschließenden Staates, in dem fie in Kraft sind, ohne weiteres in derselben Richtung und für dieselbe Verkehrsstrecke auch- zu- gunsten der Güter ‘und Personen, die in Schiffen des anderen Teiles in einem Hafen ankommen oder von einem Hafen nah einem anderen Ort weiterbefördert werden.

Artikel 22,

_ Die deutschen Seeschiffe und ihre Ladungen sollen im König- reih Fugoslawien und die jugoslawishen Seeschiffe und ihre Ladungen Adre in Deutschland in jeder Hinsicht wie die eigenen Schiffe und die Schiffo doë msistbagünstigton Lándes -hchunbelt werden, gleichviel aus welchem Hafen E E und

1 ünd ohne Rücksicht auf Ursprung und Bestimmung der Ladungen edes Vorrecht, jede Befreiung oder sonstige Begünstigung, die von einem der vertragschließenden Staaten den Schiffen eines dritten Landes oder ihren Ladungen eingeräumt wird, soll auth dem anderen Staat zustehen. :

Artikel 23. Die Gleichstellung der Schiffahrt mit der eigenen oder der- jenigen des meistbegünstigten Landes exstreckt sich nicht: L Sil die Rechte und Begünstigungen, die der eigenen Fischerei gewährt werden; 2. auf besondere Maßnahmen, die zur Förderung der eigenen S durch Gewährung von Subventionen getroffen erden; j 3. auf Vorrechte, die den gewährt werden.

eigenen Wassersportvereinigungen

Artikel 24,

Die Bestimmungen dieses Vertrags finden keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt, die den nationalen Schiffen vorbehalten bleibt. Fedoh hat jeder der vertragshließenden Staaten das Recht, für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte zu beanspruchen, die der andere Staat den Schiffen eines dritten Landes gewahrt hat oder gewähren ‘wird, unter der Voraus- fezung, daß er den Eee des anderen Staates auf seinem Gebiet die gleihen Begünstigungen und Vorrechte gewährt.

Artikel 25.

Die Seeschiffe jedes vertragschließenden Staates, die nah den Häfen des anderen Staates kommen, um dort ihre nah dem Ausland bestimmte Ladung zu vervollständigen oder um einen Teil ihrer vom Ausland kommenden Ladung zu löschen, wobei auch jederzeit ein unmittelbares Umladen auch unter Zwischenlagerung gestattet ist, dürfen unter Beobachtung der Gesetze und Vorschriften des Landes denjenigen Teil der Ladung, der nah einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmt ist, an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne zur Entrichtung anderer Gebührén verpflichtet zu sein als derjenigen, die nah dem geltenden Tarif für das Laden, Löschen und Umladen zu entrichten find, und ohne für den an Bord behaltenen Teil der Ladung irgendwelhe Abgaben außer den Agen bezahlen zu müssen.

__ Diese leßteren dürfen im übrigen niht höher sein als die für die eigenen Schiffe oder die Schiffe eines dritten Landes geltenden Säße.

Die Schiffe können zu den gleihen Bedingungen von einem S nah einem anderen Hafen des anderen vertragschließenden

taates fahren, um dort Reisende, die aus dem Ausland kommen, zu landen oder Reisende, die sich ins Ausland begeben, an Bord

zu nehmen. Artikel 26.

In Beziehung auf Tonnen-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und ähnliche Abgaben und ena jeder Art, die im Namen und Va Rechnung des Staates, öffentliher Beamter, privater ao chaften oder irgendwelher Anstalten erhoben werden, genießen die Schiffe jedes der vertragshließenden Staaten dieselbe Behandlung wie die eigenen Schiffe und die des meist- begünstigten Landes. ?

Artikel 27.

Die Nationalität der Seeschiffe wird von beiden vertrag- shließenden Staaten auf Grund der von den zuständigen Be- D in jedem der vertragshließenden Länder ausgestellten

rkunden anerkannt.

Über die weselseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe e tunlihst bald zwischen den er Ae Staaten eine esondere Vereinbarung getroffen werden. Bis dahin werden die Schiffsmeßbriefe wechselseitig anerkannt.

jugoslawisher Sprache ausgefertigt ist,

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11, Mai 1934. S. 3

(pam

Die Regeln und Vorschriften der inländishen Gesehgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragshließenden Staates werden auch in den Häfen des anderen Staates anerkannt,

Artikel 28,

Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Staaten an den Küsten des anderen Staates strandet oder Schiffbruch leidet, ollen Schiff und L@ung dieselben Begünstigungen und Be- reiungen genießen, welhe die Geseßgebung dieses Landes den eigenen Schiffen und denen des meistbegünstigten Landes in leiher Lage gewährt. Es soll dem Führer, der Mannschaft und it Reisenden sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden. 5 j

Die vertragshließenden Staaten kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner ollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländishen Verbrauch übergehen.

Artikel 29,

Die Unternehmungen jedes Staates, welche die Beförderung von Auswanderern betreiben, sollen hinsihtlich der Beförderung von Auswanderern aus dem Gebiet des anderen Staates, der Beförderung von Durchwanderern, die durch das Gebiet des anderen Staates hindurchreisen, und der Beförderung von Rück- wanderern, die in das Gebiet des anderen Staates zurüdckehren, owie hinsihtlich der Zulassung zux Auswandererbeförderung und M Errichtung von Agenturen für ihren Geschäftsbetrieb dieselben Vorrehte und Begünstigungen genießen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes.

Artikel -30.

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags die geaenseitiae Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht anwendbar: ;

a) auf die von einem der vertragschließenden Staaten an- grenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Begünstigungen zur Erleichterung des Grenz- verkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel nicht mehr als 15 km beiderseits der Grenze,

b) auf die von einem der vertragshließenden Staaten gegen- wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein- gegangenen Verpflichtungen, /

c) auf Begünstigungen, die einer der- vertragschließenden Staaten durch ein Abkommen einem anderen Staat ein- räumt, um die in- und ausländishe Besteuerung auszu- gleichen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu verhüten, oder um Rechtsshubß und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen zu sichern,

d) auf die Begünstigungen, die ein vertragschließender Staat einem dritten Land ausscließlich auf Grund von allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nah dem Jnkraft- treten dieses Vertrags abgeschlossen werden, es sei denn, daß der andere ‘vertragshließende Staat dieselben Be- günstigungen gewährt.

Artikel 31,

Jede der beiden Regierungen wird einen Regierungs- ausschuß einseßen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittelbarer N diejenigen Fragen zu behandeln, die mit © der Durchführung dieses Vertrags zusammenhängen. Ueber die Zusammenseßung der Regierungsausschüsse werden sich die beiden Regierungen Mitteilung machen.

Artikel 32.

Dieser Vertrag, der în doppelter Urschrift in deutsher und soll ratifiziert werden. Er tritt einen Monat nah dem Austausch der Ratifikations- urkunden, der sobald als möglich in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Staaten werden den Vertrag bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden, und zwar vom 1. Juni 1934 ab, vorläufig anwenden. | i “Der Vertrag bleibt zwei Fahre von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem er vorläufig oder endgültig Geltung erlangt hat. Vird der Vertrag nihts sechs Monate vor Ablauf dieser Frist getubial, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Er ann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. A

Sollte sih die wirtschaftliche Grundlage, von der die beiden vertragshließenden Staaten bei Abschluß dieses Vertrags aus- gegangen sind, zum Nachteil des einen Staates grundlegend ver- andern, so" ist dieser Staat berechtigt, den Vertrag hon vor Ab- lauf der in dem vorhergehenden Absaß bestimmten Frist von zwei Fahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung kann jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nah dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Vertrag vorläufig oder endgültig Geltung erlangt hat.

Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung dieses Vertrags treten das vorläufige Meistbegünstigungsabkommen zwischen der Deutschen und der Königlich Fugoslawishen Regierung vom 29. Fuli 1933, das Protokoll zum Notenwechsel vom 14, Sep- tember 1933 und der Notenwechsel vom 10. November 1933 außer Kraft. e :

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. : -

Belgrad, den 1. Mai 1934.

Victor von Heeren. Otto Sarnow.

Fuvraj Demetrovie,

Anlage A. Zölle bei der Einfuhr nach Deutshland.

Nr. des deutschen Zolltarifs

Zollsah für 1 dz

Bezeichnung der Ware RM

aus 18 aus; 28

Mo 2 e oe N S S L Ae 9 Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, ge- shwungen, entleimt. .„ . = « - + frei Anmerkung. Werg von Hanf ist zollfei. Küchengewächse, frisch: : M E a e E S Knoblauch: i in der Zeit vom 1. Juli bis 21, Januar in der Zeit vom 1. Februar bis 30, Juni Wille a a oa o soo os Kirschen, Weichseln, frisch „. -. . . .- Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg Roh- Ge e oe Anmerkung. Der für eine Menge von 80 000 dz vom 1. August eines jeden Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres. Die Königlich Jugoslawische Regierung ist jedoch berechtigt, im Rahmen dieses Zollkontingents jährlich bis zu 20 000dz Pflaumen in anderer Verpackung als in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg Rohgewicht zu dem Vertrags- zollsay von 40 RM für 1dz nah Deutschland auszuführen. i Für die Zeit bis 31. Juli 1934 ist

aus

Nr. des deutschen Zolltarifs

Bezcichnung der Ware

[gotag für

1 dz

RM

die Menge abzuziehen, die auf Grund der im Protokoll zu dem Notenwechsel vom 14. September 1933 T unter a) getroffenen Vereinbarung in der Zeit vom 1. August 1933 bis zum 31. Mai 1934 zum Vertragszollsaß von 10 RM eingeführt worden ift Für eine weitere Menge von 20 000 dz erstmalig vom 1. Juni 1934 bis 31. Juli 1935 und sodann vom 1. August eines jeden Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres gilt der Vertrags- saß nur, wenn die Pflaumen zur Her- stellung von Mus von Stellen abge- nommen werden, die der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft be- stimmt. E ae auch Abschnitte von Mohrhirse- roh Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile),

auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes

Holz, ungefärbt, nicht gehobelt: von Eichenholz:

in der Stärke von mehr als 30 mm

Anmerkung zu T.-Nr. 100. Zollermäßi- gungen, die Deutschland für Pferde- schläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraus- seßungen auch auf die Pferde des jugo- slawischen Ardenner Schlages, soge- nannte Murinsulaner (reines Kaltblut) angewendet, sofern die Pferde in Jugo- slawien in einem der Banata Save oder Drave gezüchtet sind.

Um die ermäßigten Zollsäße zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines jugo- slawischen staatlih ermächtigten Tier- arztes oder staatlichen Gestütinspektors beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier aus\schließlih dem in dem vorher- gehenden Absaß genannten Schlag an- gehört und in Jugoslawien in einem der vorbezeichneten Banate gezüchtet ist.

Sind in den vorerwähnten Zeug- nissen auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zu- fsammenstellung der bei der Versendung der, Pferde bis zur Grenzzollstelle ent- standenen .Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt. i

Die Regiexungen der vertrag- schließenden Staaten werden sich über

die Bezeichnung der mit der Ausferti- gung der Zeugnisse betrauten Tierärzte '

und Gestütsinspektoren und über das bei der Ausfertigung zu beobächtènde _ Verfahren verständigen. Jn Zweifel3- n bleibt den deutshen Behörden )as Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale

und Eigenschaften besißt, von denen die |

_zollbegünstigte Behandlung abhängt und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.

Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse . . .

Hühner aller Art (einschließlich der Perlhührnier i

und der Truthühner), geschlachtet, auch zer- legt, nicht zubereitet Fasanen, Rebhühner und Schnepfen, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet . Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: Karpfen 5 + é

Anmerkung. Der Vertragszollsaÿ gilt :

nur für.eine Menge, die 50 vom Hun- dert derjenigen Menge entspricht, die . nach der amtlichen deutschen Einfuhr- statistik in der Zeit vom 1. August 1932 bis 31. Juli 1933 aus Jugoslawien in das deutsche Zollgebiet eingeführt wor- den ist. . Von der Gesamtmenge dürfen in den einzelnen Kalendermonaten nur

Mengen eingeführt werden, die 60 vom *

Hundert, im Dezember 50 vom Hun- dert, derjenigen Mengen nicht über- steigen, die nach der amtlichen deutschen

Einfuhrstatistik in den entsprechenden

Kalendermonaten der Jahre 1932 und 1933 aus Fugoslawien in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden sind. Eine Ueberschreitung der einzelnen Monatzskontingente is jedoch unter Rückgriff auf die im Vormonat nicht ausgenußten oder unter Anrechnung auf die im nächsten Monat einzusüh- renden Mengen insoweit zulässig, als sie lediglich erfolgt, um die Einfuhr von Karpfen in vollen Eisenbahnwagen zu ermöglihen. Eine Erhöhung der Gesamtjahresmenge darf hiecdurh nicht eintreten. Zander, in einer Menge von jährlich 300 dz Bettfedern, ungereinigt, roh Rindshäute, Kalb-, Lamm-, Schaf- und Ziel- felle, alle diese zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzei, gekalkt, getrocknet) . . . Nahrungs- und Genußmittel in luftdicht ver- \hlossenen Behältnissen, soweit sie niht an sich unter höhere Zollsäße fallen: Sardinen, zubereitet; Sardinen und Sar- dellen, einschließlich der Filets von solchen, in Oel oder anders eingelegt, auch mit geringem Zusaß von Kapern, Lorbeerblättern und Gewürzen oder einer oder mehrerer dieser Zutaten . Trichloräthylen, in einer Menge von jährlich 1500 dz N San, eam ee e ea ao

Zölle bei der Einfuhr nah dem Königreich Fugoslawien.

Anlage B.

Tarif-

nummer

Benennung der Waren

Vertrags- mäßiger Zollsaß in Gold» dinaren

für 100 kg

aus 36 aus 108

aus 140 aus 201

aus 211

aus 223

aus 225

aus 234

aus 235

aus 236

aus 240 aus 247

aus 277

aus 283 aus 287

318

aus 335

aus 337

844

aus 346

aus 370

aus 389 aus 398

Veredeltes (anerkanntes) Saatgut von Weizen |! aller Art? Roggen und Spelz

Veredeltes (anerfanntes) Saatgut von Gerste und Hafer Alle anderen Sämereien:

4, SEämen von roten Rüben und anderen nicht genannten Rüben, von Grünzeug, gelbén Rüben, Dill und anderen Küchen- gewächsen

5, Blumensamen

6, Samen, nicht besonders genannt .

aus 1. Blumen mit Holzstengel

aus 1. Reisftärke in Verpackungen bis zum Gesamtgewicht bis einschließlich 1 kg .

Kusfekepräparate. .

Ammoniak und Ammoniakpräparate: aus 1. Ammoniakbicarbonat

aus 1. Natriumnitrat, künstlihes, roh, niht kristallisiert, nicht raffiniert, bis zu einer Fahres8menge von 10 000 dz

Säuren: aus 1. Milchsäure

Eiweiß und Klebestoffe in fester, flüssiger oder Pulverform:

aus 3. aus Þþ) Raupenleim

1. Zubereitete Arzneiwaren sowie alle dosier- ten chemischen und pharmazeutischen Waren aus 2. Nosprasen, Nosprafit, Aresin, Zelio- Körner, Zelio-Paste, Grodyl und Tutan- Tbee E Natürliche Farben: pflanzliche, tierishe und mineralische: aus 2. Mineralfarben in Pulver, Teig oder fester Gestalt: b) ‘Eisenfarben, auch aus Jndustrieab- fällen hergestellt aus 3. Titanweiß ¿ 3 4. Schreibstifte in anderem Holze, Rohr oder Papiermasse, auch mit Kopf aus unedlem Metall oder Bein, Zellhorn und ähnlichen Stoffen: a) schwarz b) Farb- und Tintenstifle_ «« » ‘« - - Glatte Gewebe: aus 1. im Gewicht von mehr als 120 g im qm in Schuß und Kette auf 1 gem. enthaltend: aus a) 50 Fäden und darunter, gipsiert . Strick-, Wirk- und Neßwaren aus Baumwolle: 2, Strümpfe: a) im Gewicht des Dutendpaares über 700 g 9 , b) im Gewicht des Duzendpaares von 700 g und darunter . ..

Baumwollbänder, gewebt, gipsiert . . .

Waren aus Baumwolle für technishe Zwede, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Me- tallen oder deren Legierungen:

2, Riemen Sammet, Plüsch und ähnliche Gewebe aus

Wolle

Wirk-, Strick- und Neßzwaren: aus 2. Handschuhe:

aus a) ganz aus Kunstseide Bänder, gewebte :

aus 1. ganz aus Kunstseide

aus 2. halbseidene:

Us Dae Und «o e. 5 Linoleum, Kamtulikon und Gewebe ähnlicher

Zusammenseßung:

1. Meterware :

a) in -der Masse einfarbig, bedruckt oder unbedrudckt b) in der Masse mehrfarbig

2, in abgepaßten Stückden » & è + » » Gewebe, überstrichen oder getränkt, nicht be-

sonders genannt:

Lin Stüden (Meile «e c s b Leder, gegerbt, auch weiter zugerichtet:

aus 83. anderes:

6) Ladllledéx aller Ait „+ » » Schläuche, Treib- oder Transportriemen . . Erzeugnisse aus Kautschuk, nicht besonders

genannt:

aus 1. ohne Verbindung oder in Ver-

bindung mit gewöhnlichen oder feinen Stoffen: E o aus’ b) Kämme S

Waren, ganz oder teilweise aus Zellhorn und diesem ähnlichen Stoffen, mit Ausnahme der Nachahmungen von Elfenbein und Schildpatt:

aus 1. ohne Verbindung oder in Ver-

bindung mit gewöhnlichen oder feinen Stoffen: aus a) Waren aus Kunstharz . . . . Fotografishe Roll- und Padck- filme Transparentes Viskosepapier und Umhüllungen daraus, alle diele auch bedrudckt

Zeichen- und Malgeräte, Lineale, Winkel- messer auch mit Maßeinteilung und mit Metallgarnitur; rechteckige Lineale, auch mit Metallgarnitur, Malerpaletten, Kur- venlineale und Reißschienen . .

Holzwaren, nicht besonders genannt: aus 2, gebeizt, gefärbt, lackiert, poliert oder

gefirnißt:

aus b) Holzkreuz mit Metallkörper aus vernickeltem Messing oder aus Alu- minium 6

Karton im Gewicht über 200 g auf 1 qm:

4. lederartig, vulkanisiert, gewellt, gau- friert, plissiert, gerafft, auch unterklebt mit unüberstricheneu und ungetränkten Kartons und ähnlichem . .

Papier und Karton mit Ueberzug aus Alu- minium

e 0-2

e. o.

O E

frei

frei

aus 2. Pergamentpapier