1934 / 108 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11. Mai 1934. S. 4

Tarif- nummer

Benennung der Waren

Vertrags- mäßiger Zollsaß in Gold- dinaren für 100 kg

Vertrags- mäßiger Zollsaßz in Gold- dinaren für 100 kg

Tarif-

3enennung der Waren nummer L 1g

aus 523

aus 534

Landkarten und ähnliche Karten und Atlan- ten, auch auf Leinwand oder Karton auf- aezogen : E 1. in einzelnen Exemplaren oder

Blättern, auch mit Holzleisten oder

weichem Einband: in fremden Sprachen « « o. - «5°

aus 2. in hartem Einband: in fremden Sprachen - e...

Bilder auf Papier, durch Druck oder ein ande- res Vervielfältigungsverfahren hergestellt (Oleographien, Lithographien, Holzschnitte, Chromolithographien, Zinkographien usw.), auch mit Unterlage aus Papier, Karton oder Gewebe, in weichem Einband oder ge- heftet

aus 4. Bücher (mit Ausnahme der Kalender), Zeitschristen und Noten:

“aus b) in fremden Sprachen: a) hartgebunden

aus Anmerkung 2. Vilderbücher mit kurzem Text in fremden

Sprachen sind nach Tarif-Nr. 472 zum

Vertragszollsaß von 150 Dinar zu ver-

zollen.

Künstliche Polier-, Schleif- und Weßsteine, auch in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen:

1, aus Schmirgel (Korund), Karborund 2, aus anderen Steinen « « « - » . »

Platten aus keramischen Stoffen, glasiert

oder unglasiert: aus 1. in der Stärke über 15 mm bis

30 mm:

a) EITaLbIO. «e aus 2. in der Stärke von 15 mm und

weniger: a) einfarbig

Galanterieerzeugnisse und Luxuswaren: 1. aus Porzellan und porzellanähnlichen

Stoffen:

a) weiß oder einfarbig

b) mehrfarbig, bunt mit Bildern ver- ziert, vergoldet, versilbert, bronziert oder mit Lüster überzogen « « « -

Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, nicht be- sonders genannt:

1, aus Porzellan und porzellanähnlichen Stoffen: a) weiß oder einfarbig, ohne Relief- verzierungen « é b) mehrfarbig, bunt, mit Zierlinier oder Rändern in Farbe, vergoldet, versilbert, bronziert, mit Lüster überzogen oder mit Reliefverzie- Ungen 4 é

Glasgesäße:

aus 1, gewöhnliche: aus þ) weiß und halbweiß, durchsichtig:

Milchflashen; Konservengläser, auch mit innerem Ring aus Weichgummi

Erzeugnisse aus Glas, nicht besonders genannt: áus 1. Christbaumschmuck . «

Waren, nicht besonders genannt, aus Silber, auch vergoldet:

aus 1. Shmugegenstände:

b) ohne Verbindung oder in Verbin- dung mit Halbedelsteinen oder mit Nachahmung von Edel- oder Halb- edelsteinen, mit echten oder unechten Korallen oder falschen Perlen . «

aus 2. anderen Waren:

c) ohne Verbindung oder in Verbin- dung mit anderen nicht genannten Sten C

Feilen und Raspeln

Messer und Scheren zum Beschneiden von Bäumen, Sträuchern, Rosen und Reben, Schafscheren, Blechscheren und andere nicht besonders genannte Messer, Scheren und Schneidewerkzeuge für Gewerbe, Landwirtschaft und Fndustrie, auch in Ver- bindung mit Holz S

Meßwerkzeuge, ausgenommen Mikrometer; Lineal und Zirkel; Schraubenschlüssel und andere nicht besonders genannte Werftzeuge, auch in Verbindung mit Holz

Beschläge aus Eisen für Fenster, Türen, Kisten, Möbel und Wagen, auch in Ver- bindung mit anderen unedlen Metallen oder mit Holz :

2. bearbeitet s

Geschirr und Erzeugnisse aus Eisenblech, nicht besonders genannt:

aus 3. Warmwasservorrichtungen mit

Gasfeuerung

Messer, Federmesser und Rasiermesser: aus 1. Rasiermesser nur aus Eisen oder in

Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen, auch mit Bein und Horn U . Rasiermesser in Verbindung mit feinen Se 4 5 Tischmesser mit

oder solchen aus gewöhnlihem oder

Ebenholz mit vernidckelten Backen . « « andere i

3, in Verbindung mit feinsten Stoffen

Scheren, mit Ausnahme der besonders ge- nannten:

aus 3, im Stückgewicht unter 50 kg ,

Teile von Messerwaren:

1, Klingen für Rasierapparate

Erzeugnisse aus Schmiedeeisen, nicht beson- ders genannt, auch in Verbindung mit Holz oder Gußeisen:

aus 2. bearbeitet:

Walzen für Mühlenbetriebe, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht . ._.

Galanteriewaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen und feinen Stoffen:

aus 1. Uhrketten aus Eisen, vermessingt odex: vernidelt A

Eisenspäne zum Abziehen des Parkettbodens und Stahlsand:

2. Stahlsand

G S 0D S: O Q D m

LD: 90:0 R

020.000 S @ 9

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595 I Geschirr aus Aluminium: 1 O, «C i 250 2 E E C A 280 636 | Klischeeplatten und anderes Zubehör für Druckereien, auch in Verbindung mit ge- O C ee As e Gußwaaren aus Kupfer, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: aus 3, im Stückgewicht von 5 kg und weniger: aus b) bearbeitet: e C d Kupferwaren, nicht besonders genannt: aus 2. bearbeitet: aus a) ohne Verbindung oder in Verbin- dung mit gewöhnlichen Stoffen: Beschläge, Schrauben, Möbel, Be- leuchtungsvorrichtungen und deren Teile, Petroleumöfen und Petro- leumfkochvorrichtungen sowie Vor- A zum Kochen mit Alko- a A E S E a 6 Warmwasservorrichtungen mit Gf eleruna a e e 4 Azethylengrubenlampen . . « aus þ) in Verbindung mit feinen Stoffen: Azethylengrübenlampen «e «4 Zier- und Schmucgegenstände und andere nicht besonders genannte Gegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, vergoldet oder ver- silbert: aus 1. ohne Verbindung oder in Verbin- dung mit gewöhnlichen und feinen Stoffen: Armbänder, Ohrringe, Ringe und Ketten E Nähmaschinen und deren Bestandteile . « « « Maschinen, gewerbliche, nicht besondéèrs ge- nannt, und deren Bestandteile: aus l Walen tbe Dynamomaschinen, Alternatoren und Elektro- motoren: 3, im Stückgewicht von 500 kg und Dem, e c e ee aus 1. Gleichrichter: a) in Stücken bis 1500 kg Ce 0. 0E b) in Stücken über 1500 kg Elektrische Apparate: aus 3. zum Messen und Zählen des elek- I O Goa e vie oe e eo 6 us 4 Véntilalorel s e s s ov o o o aus O Bügeleisen o eo, . e #4 A E 6. aus 6. Apparate, nicht besonders genannt Hochspannungsölschalter und sonstige Schalt- apparate, Anlasser- und Widerstände im Stückgewicht von: unter 20 kg ° von 20 kg bis einschl. 100 kg «„ « « über 100 kg bis einschl. 500 kg «„ « e

70 aus 637

aus 638

aus 645

aus 655 aus 658

aus 663

aus 664

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aus 665

Uber S0 N ee @ andere Waren dieser Nummer « Bestandteile von Fahrrädern: 1. Sättel, Pedale und Griffe. « 2. andere Teile aus Eisen: a) unbearbeitet » » « - o « D) bearbeitet, eo d o ov Musikinstrumente:

in Gold- dinaren für 100kg L ea o 125 4. Harmonikas: a) Mundharmonikas « + o o e o. 70 Dae A 90 Grammophone und Phonographen » « 400 Laufwerke für Grammophone . « , « 150 Wand-, Tisch- und anderweitig nicht ge- nannte Uhren; Zählwerke sowie automa- tische Meß- und Registriervorrichtungen mit Uhrwerken, alle diese aus gewöhnlichen DOELHCINCR C E E Kinderspielwaren: j Laus gewohnlichen: Clöffent: «4 2. aus feinen Stoffen oder in Verbindung Miet Ge e e 3. aus feinsten Stoffen oder in Verbindung mit feinsten Stoffen

260

300 Anlage C©C.

Veterinärpolizeilihe Vereinbarungen

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierishen Teilen und tierishen -Erzeugnissen.

A. Zur Einfuhr nach Deutschland werden zugelassen:

I. Lebende Tiere. 1. Einhufer.

Die Einhufer unterliegen bei der Einfuhr der grenztierärzt- lichen klinishen Untersuchung.

Ueber die zur Einfuhr gelangenden Einhufer sind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mit dèm Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen. Werden mehrere Einhufer in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums- und Gesundheitszeugnisse für die betreffenden Einhufer zu heften; auf der Rüseite des leßten U ist die unter 11 des Musters a angegebene tierärztlihe Beschetnigung auszustellen und die Richtigkeit der Uebersezung amtstierärztlich zu be- scheinigen.

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und Turnier- pferden werden Fugoslawien die gleichen veterinärpolizeilichen Erleichterungen wie anderen europäischen Staaten gewährt wer- den. Die Königlih Jugosläawishe Regierung wird der Deutschen Regierung die für die Beglaubigung der amtstierärztlichhen Be- scheinigungen in Betracht kommenden jugoslawischen Sportvereini- gungen mitteilen.

2, Hausgeflügel (Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner und Tauben) zu Mast- und Schlachtzweckten.

Die Einfuhx von lebendem Hausgeflügel bedarf einer beson- deren Genehmigung, die erlischt, soweit von ihr mcht innerhalb von 3 Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Das Geflügel darf über alle dafür zugelassenen Grenzüber- gangsstellen eingeführt werden, Die Grenzübergangsstelle ist in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu bezeichnen.

Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der grenztierärzt- lichen terlubung; es ist hierbei mit furzgestußten Schwanz- federn vorzuführen,

Ry b

Der Abtransport von der Grenzübergangsstelle na Bestimmungsort hat im plombierten Gisenahmvagen E N Bezettelung als Sperrgeflügel zu erfolgen. N

Das zur Einfuhr nach Deutschland gelangende Geflügel darf nur in die besonders zugelassenen, der Königlich Jugoslawischen Regierung vor Fnkrasttreten des Vertrages mitzuteilenden Ge, flügelmästereien und -shlächtereien eingeführt werden.

Den Geflügeltransporten sind tierärztliche Bescheinigungen nah anliegendem Muster b beizufügen.

IT. Tierische Teile, tierische Erzeugnisse.

1. Schweinesleish, das infolge einer ihm zuteilgewordenen Behandlung die Eigenschaft frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und dur eine entsprehende Behandlung nicht wiedergewinnen kann (zubereitetes Schweinefleisch). Hierher gehören insbesondere L (völlig durchgesalzenes) Shweéineéfleisch, Speck.und Schinken einem Pökelverfahren unterworfen sind fohtes und gedämpftes Schweinefleisch \chmalz.

Für die irboole nah Deutschland gelten die Bestimmungen 2 a E haugeseßes vom 3. Juni 1900

Veber das zur Einfuhr gelangende vorgenannte Schweine fleish ist ein Gesundheitszeugnis des zuständigen beamteten Tier: arztes nah dem Wortlaut des anliegenden Musters a beizubringen,

2, Rindertalg in ausgeshmolzenem Zustand zu tehnischen Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsfleisch beschaugeseßes vom 3. Funi 1900 (RGBl. S. 547).

3. Geshlahtetes Haus- und Wildgeflügel. Hausgeflügel darf nur in gerupftem Zustande eingeführt werden. Außerdem muß der Kropf entleert, bei magerem Geflügel auch der Darm aus: gezogen sein. Wildgeflügel kann ungerupft und unausgenommen eingeführt werden.

4. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtlihe Teile Zustande.

Für die Einfuhr von Knochen nah Deutschland gelten die für die Einfuhr von Knochen und Knochenmehl erlassenen be- jonderen Bestimmungen.

Es bleibt vorbehalten, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse zu fordern, falls sich aus der Einfuhr der genannten tierischen Teile veterinärpolizeilihe Unzuträglichkeiten ergeben.

Sind die vorgenannten Teile nicht völlig lufttrocken oder liegt begründeter Verdacht vor, daß sie von kranken Tieren stammen, so erfolgt Zurückweisung.

5. Völlig durchgesalzene Därme und Häute auf Grund besonderer Einfuhrgenchmigung, die erlischt, soweit von ihr nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Bei der Einfuhr von Därmen nach Deutschland gelten die Bestimmungen des Reichsfleischbeschaugeseßes vom 3. Funi 1900 (Reichsgeseßbl. S. 547).

über die zur Einfuhr gelangenden durhgesalzenen Därme und Häute sind Gesundheitszeugnisse des zuständigen beamteten Tierarztes nah dem anliegenden Muster d beizubringen.

6. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem Hulans, in Säckten fest verpackt, zur Einfuhr in die verarbeitenden

etriebe.

Die Einfuhr bedarf einex besonderen Einfuhrgenehmigung, die erlischt, soweit niht von ihr innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Bearbeitete oder einer Fabrikwäshe unterworfen gewesene Wolle, ebensolhe Haare von Wiederkäuern und ebensolhe Borsten von Schweinen können Jute Genehmigung eingeführt werde

Das gleiche gilt auch sür fabrikgewaschene, mit Wasserdamp behandelte Federn. /

Für die zur Einfuhr gelangende niht bearbeitete Wolle sind Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse nah anliegendem Muster 8 beizubringen.

7. Butter, Käse, Milchprodulkte,

8. Eier und Fische. i :

Sendungen von lebenden Tieren, tierishen Teilen und tierishen Erzeugnissen, die den vorstehenden Bestimmungen nit entsprehen, werden an der Grenzeintrittsstelle zurückgewiesen, Von der Zurückweisung ist die Königlich Jugoslawische Regierung zu benachrichtigen.

Soweit nach Vorstehendem Ursprungs- und Gesundheits eugnisse beizubringen sind, müssen sie in beiden Sprachen ausge ftellt oder mit amtlich beglaubigter Merle pu versehen sein.

Die für die Einfuhr nach Deutschland be bend Tiere dürfen nur in Wagen verladen werden, die vorher gründlih

/ oweit si sowie gebratenes, ge

gereinigt und mit als wirksam anerkannten Mitteln desinfiziert .

worden sind.

B. Zur Durchfuhr durch Deutschland werden zugelassen, und

zwar in zollamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen oder Pacfstücken I. Lebende Tiere. 1. Einhufer, 2.: Klauentiere, 3. Geflügel jeder Art.

Die Durchfuhr von Klauentieren und Geflügel bedarf einer

besonderen Genehmigung, die erlischt, sobald von thx nicht inner :

halb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.

Außerdem ist eine Erklärung des Bestimmungs- und geagenenfals eines weiteren Durchfuhrlandes beizufügen, daß ie Tiere auch in verseuchtem Zustande übernommen werden. Eine solche Erklärung is auch für die Einhufer, die zur Dur fuhr gelangen, beizubringen. Die Beibringung der Uebernahme exflärung 1st nicht erforderlih, wenn die genannten Länder eint allgemein gültige Verpflichtung abgegeben haben, etwa verseucht ankommende Transporte in jedem Falle zu übernehmen.

Die Durchfuhr der vorbezeihneten Tiere wird nur dant zugelassen, sofern ckus den Begleitpapieren ersichtlich ist, daß eint amtstierärztlihe Untersuchung der Tiere vor der Verladung sowie beim Grenzübertritt in das vorhergehende Durchfuhrlan

stattgefunden hat und die Tiere dabei frei von übertragbaren |

anzeigepflihtigen Krankheiten befunden worden sind.

Lebende Klauentiere dürfen nur in Wagen befördert werden, die so eingerichtet sind, daß das Herausfallen und Heraussickerl von tierishen Ausscheidungen, Shmuß und Gegenständen, dié als Träger der Ansteckung dienen können, Ug e, Au bei den für e von Geflügel benußten Wagen mul Vorsorge getroffen werden, daß die Wagenböden unversehrt sin und tierishe AusscheidunFen, Teile des Futters, Einstreu und dergl. nicht herausfallen können. :

E J

(Fortseßung im der Ersten Beilage:)

R 2G SSERN S A E E B T I N N I A E G R A E E E R R N j

Verantwortlich: : 1 für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigente! und für den Verlag:

Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin-Wilmersdorf für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten:

Rudolf Lan t sch in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaf! E

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen (einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregistecbeilagen)

und Schweine}

(RGB, F

in völlig lufttrockenem

stimmten lebender E

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 11. Mai

Ir. 108

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Für die Durchfuhr von lebenden Einhufern und lebendem Hausgeflügel sind Zeugnisse nach den Mustern a und b beizu- bringen, für die Durchfuhr von lebenden Rindern, Schafen und Schweinen Zeugnisse nah anliegenden Mustern f, g, h. Werden mehrere Tiere in einem Eisenbahnwagen verladen, so sind die einzelnen Eigentums- und Gesundheitszeugnisse für die betreffen- den Tiere zu heften. Auf der Rückseite des leßten Zeugnisses ist die unter Il der Muster a, f, g, h angegebene tierärztliche Bescheinigung auszustellen und die Richtigkeit der Ueberseßung amtstierarztlich zu bescheinigen. Die Ursprungs- und Gesund- heitszeugnisse müssen in beiden Sprachen ausgestellt oder mit amtlich beglaubigter Ueberseßung versehen sein. :

Die Dichte der Beladung der Eisenbahnviehwagen mit lebenden Tieren hat sich nach den in Deutschland hierfür allgemein geltenden amtlichen O zu richten, Diese Vorschriften werden von der Deutschen Regierung der Königlih JFugoslawischen Regierung mitgeteilt.

IT. Tierische Teile und tierifche Erzeugnisse.

1, Frishes Wiederkäuerfleish,. srishes Schweinefleisch und rishes Einhuferfleisch. j 5

Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die Beförde- rung von frishem Fleish erfolgt, müssen so gedichtet sein, daß ein Heraussickern von Fleischjaft verhindert wird. i

Werden bei der Durchfuhr durch Deutschland im natürlichen Zusammenhang mit den Tierkörpern auch Regen Organe durchgeführt, deren Vorhandensein durxh § 12 des Reichsfleisch- beshaugeseßes vom 3. Juni 1900 (RGBI. S. 547) bei der Ein- fuhr vorgeschrieben ist, so muß das Fleish, um ‘seine Wieder- einfuhr nah Deutschland zu verhindern, durch die jugoslawische

leishbeshau besonders gekennzeihnet werden. ie Axt dex ennzeichen wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart.

Ueber das zur Durchfuhr gelangende Fleish von geshlachteten Viederkäuern und Schweinen ist ein Gesundheitszeugnis des zu- N beamteten Tierarztes nah anliegendem Muster i undk eizubringen, die auch in deutscher Sprache auszufertigen sind (zu vergl. A vorleßter Absatz). ; ; i

2. Zubereitetes Schweinefleish, zubereitetes Wiederkäuer- Leiss und zubereitetes Einhuferfleisch, einshließlih

urstwaren sowie Fleishkonserven.

3. Speck und Fett in ausgeshmolzenem Zustande.

4. Geschlahtetes Haus- und Wildgeflügel sowie ge- shlahtetes Wild jeder Art.

5. Därme, Häute, von Weichteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile in lufttrockenem Zu- stande.

6. Völlig durchgesalzene Därme und Häute.

7. Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockfenem Zustande, in Säcken fest verpackt.

8. Organe der inneren Sekretion.

9. Butter, Käse und Eier.

Bei Ausbruch von Seuchen kann die Durchfuhr verboten werden. - Hierüber werden die beiden Vertragsstaaten besondere Vereinbarung treffen. L

Die Deutsche Regierung wird von allen Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Durhfuhrbestim- mungen, die deutsherseits festgestellt werden, der Königlich Jugoslawishen Regierung Mitteilung machen. Die Königlich Jugoslawische Regierung verpflichtet sih, für Beseitigung und Verhütung derartiger Mißstände zu sorgen und von dem Ver- anlaßten der Deutschen Regierung Kenntnis zu geben.

Die beiden Vertragéstaaten behalten 9 vor, für den Fall einer Einfuhr von Tieren, tierishen Teilen und tierishen Er- geugnissen, die in ee Vertrag nicht vorgesehen ist, besondere lbmachungen zu treffen.

Muster a

I. Eigentums- und Gesundheitszeugnis für Tiere. (Viehpaß).

Gemeinde .…..... Bezirk

Nx. Nr. des Protokolls

Name und Vorname

Wohnort

Gottung und Beschreibung des Tiéres.:

Besißer des Tieres

Vesondere Kennzeichen

Bestimmungsort

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär- polizeilichen Vorschriften statthaft ist. Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund- heitszeugnis 10 Tage. Da a area

Für den Gemeindevorsteher:

....

(Dienstsiegel)

IL, Tierärztliche Bescheinigung.

Gültigkeitsdauer: 10 Tage. j

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß der die!) zur Einfuhr!) Durchfuhr!) bestimmten!), in dem vorstehenden Ur- sprungszeugnis beschriebenen!) Einhufer

1. aus einem Orte stammt men!), in dem auf Einhufer über- tragbare anzeigepflichtige Krankheiten nicht herrschen und in den leßten 40 Tagen nicht geherrscht haben; i

2, bei der Verladung amktstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden is sind!).

A e es Beamteter Tierarzt / L (Dtenstsiegel) 1) Nichtzutreffendes is zu streichen.

Muster þ

i: Ursprungs- und Gesundheitszeugunis für die Einfuhr Durchfuhr!) —, von Geflügel. Gültigkeitsdauer: 10 Tage. Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß das lebende Ge- (lgel und zw N Hühner!), Enten!), Gänse1), Truthühner!) Eigentum des und adressiert an verladen im Waggon Nr. Köfigen!), in Kisteu!) durch ihn untersucht und unverdächtig befunden worden ist. Das Geflügel sammt aus Fugoslawien. Gemeinde 0e... Bezirk eee... .... Banat eee...

Die Ursprungsgemeinde dieses Geflügels war seit den leßten 14 Tagen vor der Versendung frei von ansteckenden Geflügelkrankheiten, DCHIGLTN O) a dieies L d ee eli EA SURD O De B aae pon nas

Staaksveterinär des Bezirks 3

D eei E (Dienstsiegel)

1) Nichtzutreffendes is zu streichen.

?) Angabe über die Einfuhrgenehmigung,

3) Name des Bezirks,

Muster e

Ursprungs3- und Gesundheitszeuguis für die Ausfuhr von zubereitetem Schweinefleisch.

Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß das!) „......

0860006000000.

22000230... 2.00... 02...…....…. 2...

: QUS im. ‘Waggon oes . zusammen im Gewicht ....., kg mit Zeichen abressiert an Hern M wischer Herkunft ist (Gemeinde ............... ¿ Ï Be f é Es O 9) Aae von garen Tieren stammt, die in em dössentlihen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthaus2) zu E der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exportschlächterei?) B i se

j nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und nicht krank befunden worden sind. s E

Bemerkung: 9200000100.333022037003090020020000030.31.1021020. Land und Ort der Bestimmungt 0000500000000 000232002002005

S000...

Staatsveterinär des Bezirks3) Datum 9000090000000...

(Dienstsiegel) 1) Bezeichnung des Fleisches. 2) Nichtzutreffendes is} zu streichen.- 3) Name des Bezirks,

Muster dl

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von völlig durhgesalzenen Därmen!) Häuten!)

Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die Sendung?) I D, icn O aci Modon Nb, oe gujammen i Gewicht: «eee Ka mit Zeichen „1545s adressiert an Herrn . C G E E Pp e I C C00 0 0000 Gs jutgollajvisher Herkunft ist (Gemeinde . (45. «amens BEZirl ¿o «¿ne son Banat …….….........) Und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlacht- Ou A a a Co oed bia A bos ole étasai DEN IULEL: lundiger. tiérirzt- licher Aussicht stehenden Eypportschlächtereil) zu „.....- geschlachtet, vor und nah der Schlachtung tierärztlih untersucht und nicht krank befunden worden sind.

BENCtii E ae s oa Ca de an 0E 0ER C0 LSCEÉESS Land und Ort der Bestimmungt 0000000000000 00001.0.00 1.000.

0009990290202... 1... 200

Staatsveterinär des Bezirks8) Datum ooooooooooo.

(Dienstsiegel)

1) Nichtzutreffendes is zu streichen, 2) Bezeichnung der Ware. 3) Name des Bezirks.

Muster e

Tierärztliche Vescheinigung für die Ausfuhr von unbear- beiteter Wolle. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch für die nachstehend aufgeführte, zur Einfuhr nach Deutschland bestimmte Sendung von .,.,, +5, kg unbearbei- teter jugoslawischer Wolle amtstierärztlih bescheinigt, daß sie aus Orten stammt, in denen und in deren Umkreis von 25 kg Schafpoken innerhalb der leßten 40 Tage nicht geherrscht haben.

Eigéntum des „56 - ; adréssiert an «c... o... 0000 M Ort 0000er... ... Datum ooooo ONOONDDONOOOOS Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel)

eo... aus 0000000000000.

Muster f

L Eigentums- und Gesundheitszeugnis für Tiere. (Viehpaß). Gemeinde .…...

Nr. Nr. des Protokolls ces: Vel ¿opodatho

Name und Vorname

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres :

Besondere Kennzeichen

Besißer des Tieres

Bestimmungsort

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund

Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinär- polizeilichen Vorschriften statthaft ist. : :

Dieses Zeugnis gilt als Eigentum3zeugnis 1 Fahr und als Gesund- heitszeugnis 10 Tage.

Datum

Für den Gemeindevorsteher:

(Dienstsiegel)

11, Tierärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß im Herkunfts- ort dieses diefer!) bei der tierärztlihen Untersuchung unbedenk- lich befundenen 9tindes Rinder!) zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Rinder übertragbare Krankheit niht herrschte und daß auch weder im Herkunftsort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest und die Lungenfseuche innerhalb Fahresfsrist und weder

1934

im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul- und Klauenseuche innerhalb der leßten 40 Tage geherrscht haben, sowie daß das betreffende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr 40 Tage lang an einem seuchenfreien Ort gestanden hat.

5, c T é

Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel)

TTT, Tierärztlicher VefunDd unmittelbar vor der Verladung in die Eisenbahnviehwagen. Vorstehend bezeichnetes Tier habe i heute vor der Verladung in untersucht und gesund befunden.

Das Tier Dio iber geleitet.2)

Ort 9992... 1... ....

Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) 1) Nichtzutreffendes is zu streichen. D Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz- austrittsstelle des Durchfuhrlandes,

Muster

L Eigeutums- und Gesundheitszeuguis für Tiere. m (Viehpaß).

Nr. des Protokolls Gemeinde

Name und Vorname

| Besißer | des Tieres 1

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres :

Besondere Kennzeichen

| Bestimmungsort |

Grund

_ Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diejem Tier laut der veterinär- polizeilichen Vorschrifton statthaft ift.

_ Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund- heitszeugnis 10 Tage.

D ees

Das Zeugnis wird ausgestellt auf |

Für den Gemeindevorsteher :

(Dienstsiegel)

IT. Tierärztlihe Bescheinigung für die Durchfuhr von Schafen!) Ziegen!) zu dem vorstehenden Ursprungs- zeugnis.

Gültigfeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß das die!) Schaf(e)!) Ziege(n)!) bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und unbedenklich befunden worden i s\ind!), ferner, daß im Her- funft3ort zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Schafe!) Ziegen!) übertragbare Krankheit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunft3ort noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest inner- halb Fahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort die Maul- und Klauenseuche und die Schaf- pocken innerhalb der legten 40 Tage geherrscht haben.

Die Tiere werden über . geleitet?). Datum

e... ...

Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) 1) Nichtzutreffendes is zu streichen. 2) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz- austrittsstelle des Durchfuhrlandes.

Muster h

L, Eigentums- und GesundDheitszeugnis für Tiere. x (Viehpaß}. E

Nr. Hes- Prototolls aa oeams Gemeinde

Name und Besißer Vorname

des Tieres

Wohnort

Gattung und Beschreibung des Tieres : :

Besondere Kennzeichen am Tiere

Bestimmungsort |

Das Zeugnis wird ausgestellt auf Grund

Mit diesem Zeugnis wird bestätigt, daß das oben beschriebene Tier gesund und daß der Verkehr mit diesem Tier laut der veterinäár- polizeilichen Vorschriften statthaft ift.

Dieses Zeugnis gilt als Eigentumszeugnis 1 Jahr und als Gesund- heitszeugnis 10 Tage.

Dätum

Für den Gemeindevorsteher:

eo...

(Dienstsiegel)

IT. Tierärztlihe Bescheinigung für die Durchfuhr von Schweinen zu dem vorstehenden Ursprunugszeugnis. Gültigkeitsdauer: 10 Tage.

Es wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß die zur Durch-

fuhr bestimmten, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis beschriebenen

(Zahl) Schweine bei der Verladung amtstierärztlich unter-

sucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden

worden sind.

Es wird weiter amtstierärztlih bescheinigt, daß 1. in den leßten

6 Monaten in Jugoslawien die Rinderpest, 2, in den leßten 40 Tagen im Herkunftsort und in einem Umkreis von a) 15 km die Maul- und Klauenseuche,

b) 10 km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine übertragbare

andere anzeigepflichtige Krankheiten, insbesondere Schweine-