Erste Beilage zum Reicys- und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11, Mai 1934. S. 2
seuche, Schweinepest, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen von Milzbrand und Schweinerotlauf, nit geherrscht haben. Die Tiere werden über O a e oa aae des geleitet!) Diks Datum
Beamteter Tierarzk (Dienstsiegel) 1) Angabe der jugoslawischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz- austcitts\stelle des Durchfuhrlandes,
Muster i
Prsprungs- und Gesundheitszeugnis für die Durchfuhr ia tetet Wiederkäuern!) (Wiederkäuerfleish!)).
Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die?) „1. s im Waggon zusammen im Gewicht «eee oe. kg mit Zeichen adressiert an Herrn ee M ooo eee EETO jugoslawischer Herkunft ist und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter stämdiger tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlachthaus!) zu .....++.. E .. i in dem unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exportschlacht- haus!) zu - geschlachtet, vor und nach der Schlachtung t nicht krank befunden worden sind. i Der Herkunstsort des Fleisches und dessen Umkreis von 10 km war frei von auf Wiederkäuer leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten. Bemerkung _ Land und Ort der Bestimmung „««ececooccrococcocecocccccco co
Datum C H Staatsveterinär des Bezirks?) (Dienstsiegel) 1) Nichtzutreffendes is zu streichen. 2) Bezeichnung der Sendung. 9) Name des Bezirks.
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Nrsprungs- und Gesundheitszeugnis für die Durchfuhr von geshlachteten Schweinen!) (Shweinefleish!)).
Unterfertigter Staatsveterinär bescheinigt, daß die?) „...
eee... des Herrn E O Waggon Nr... zusammen im Gewicht ...... kg mit Zeichen adressiert an Herrn in ces oes jugosla- wischer Herkunft ist und von gesunden Tieren stammt, die in dem öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlacht- O G Ge s in dem unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden Exportschlacht- A) a ales i Uo ote oloperé rid io arate C55 eee oa aa t o e a ana eeres geshlachtet, vor und nah der Schlachtung tierärztlich untersucht und nicht krank befunden worden sind. L
Der Herkunftsort des Fleisches und dessen Umkreis von 10 km war frei von auf Schweine leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten. Bemerkung S L E oe aaa eee. Land und Ort der Bestimmung «.««
Datum 0000 Bois
Staatsveterinär des Bezirks? (Dienstsiegel) : Nichtzutreffendes is zu streichen. 2) Bezeichnung der Sendung. Name des Bezirks.
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Schlußprotokoll,
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deut- schen Reich und dem Königreich Jugoslawien abgeschlossenen Handelsvertrags sind die Bevollmächtigten über folgende Be- stimmungen übercingekommen:
Zu Artikel 1.
Unberührt. bleiben die paßrehtlihen Vorschriften sowie die Vorschriften, die von den vertragschliezeuden Staaten allgemein über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die beider- seitigen Staatsangehörigen, für die vor dem 1. April 1934 eine Arbeitserlaubnis (Beschäftigungsgenehmigung) bereits erteilt war, bezüglih dex Erneuerung dieser Erlaubnis mit jedem mog- lichen Entgegenkommen und unter der Vorausseßung der Gegen- seitigkeit jedenfalls niht s{lechter behandelt werden sollen als die Angehörigen des meistbegünstigten Landes.
Zu Artikel 3.
Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, einen Vertrag über den Rechtsverkehr abzuschließen und Entwürfe dazu so bald als möglich auszutauschen.
Bis zum Jnkrafttreten eines solchen Vertrages wird für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Handelssachen die Gegen- seitigkeit zugesichert.
Zu Artikel 4.
__Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, Ver- träge über die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Ge- währung von Rechtshilfe in Steuerveranlagungs- und Steuer- beitreibungssahen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Ver- trägen so bald als möglih auszutauschen.
Bu Artikel 4 und 5.
Die Bestimmungen dieser Artikel finden auf juristische Personen und die in Artikel 2 bezeichneten Gesellschaften ent- sprehende Anwendung.
Zu Artikel 6.
_ Handlungsreisende, die eine Ausweiskarte besißen, haben für die Ausübung ihrer im Artikel 6 Absay 1 bezeihneten geschäft- lichen Tätigkeit im Gebiet des anderen vertragschließenden Staates weder andere noch höhere Steuern oder Abgaben zu leisten als die Jnländer oder die Angehörigen des meistbegün- stigten Landes. Die von einem vertragshließenden Staat hin- sichtlich der Besteuerung von Handlungsreisenden irgendeinem
‘ten Lande eingeräumten Begünstigungen können jedoch ‘von dem anderen vertragschließenden Staat nux unter der Voraus- seßung der Gegenseitigkeit beansprucht werden.
Zu Artikel 7.
Wenn einer der vertragschließenden Staaten Einfuhrverbote erläßt, und wenn der andere Staat der Meinung ist, daß diese Verbote seinen Handel ernstlih benachteiligen, und daß dadurch das Gleichgewicht dieses Vertrages zerstört wird, so i} dieser Staat jederzeit berechtigt, zu verlangen, daß unverzüglih Ver- handlungen eröffnet werden, um die Benachteiligung seines Han- dels zu beseitigen. Fn diesem Fall sollen die Verhandlungen inner- halb von zwei Wochen nah Einbringung des Antrages beginnen. Wenn nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat eine Verständigung erzielt ist, soll der Staat, dex die Eröffnung der Verhandlungen beantragt hat, berechtigt sein, den Vertrag jeder- zeit, auch vor Ablauf der in Artikel 32 vereinbarten Geltungs- dauer, mit einex Frist von zwei Monaten zu kündigen.
„BgeanisGer Lander über das Gebiet des einen
‘zusebßen, der über- die beide Länder- berührenden landwirt Lichen
sonders zu bestimmen sein.
Zu Artikel 12. Zu den inneren Abgaben gehört auch die Umsaßsteuer.
Zu Artikel 13. Zu Abs. 1 a, b, e, d, e, g:
Fordert die Zollverwaltung Sicherstellung des Zollbetrages, so soll sie dem Abgabepslichtigen die Möglichkeit geben, auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld Sicherheit zu leisten.
Zu Abs. 1 h:
Hinsichtlih der Stcherstellung des Zolles gelten die Bestim- mungen des Artikel 10 des am 3. November 1923 in Genf unter- zeihneten internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
Zu Abs. 1 f:
Hinsichtlih der Sicherstellung des Zolles gelten die jeweiligen gesezlichen Vorschriften. Zu Abs. 1 b:
Die Vereinbarung über die Freiheit von Eingangsabgaben erstreckt sih niht auf Zutaten, die den Gegenständen bei der Ausbesserung ‘im Ausland zugefügt worden sind.
Zu Abs. 2: i :
Die Sicherstellung kann auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld erfolgen.
: Die in dieser Bestimmung genannten werden von Ausfuhrverboten nicht betroffen.
Zu Artikel 15. Unbeschadet weitergehender Rechte, die sih für die vertrag-
Edelmetallwaren
schließenden Staaten aus den Bestimmungen des am 3. No-
vember 1923 in Genf unterzeihneten internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten ergeben, sollen die Zoll- behörden des einen vertragschließenden Stagtes die im Gebiet des anderen nach den Bestimmungen des Artikel 15 ausgestellten Ursprungszeugnisse auch dann annehmen, wenn Erzeugnisse trans-
G j Staates in das ebiet des anderen eingeführt werden.
Zu Artikel 16. Die Regierungen der beiden vertragshließenden Staaten
„wexden sih übev die Maßnahmen verständigen, die für die Durch- «führuug-der Bestimmungen des Artikel 16 hinsihtlih der Einfuhr
jugoslawishec Weine nach - Deutschland erforderlich sind.
Zu Artikel 31.
1. Die Regierungsausschüsse werden sich insbesondere mit folgenden R befassen:
Erweiterung der Absaßmöglichkeiten für deutsche Waren in Jugoslawien und für jugoslawische Waren in Deutschland. Hierbei ist unter anderem auch besondere Aufmerksamkeit der Frage der Angleichung von Teilen der jugoslawishen landwirtschaftlichen Erzeugung an den deutschen Einfuhrbedarf zu widmen.
Auswirkung von Regierungsmaßnahmen, die geeignet sind, die Ausfuhr des einen Landes nach dem anderen Lande ungünstig zu beeinflussen.
2. Es steht den Regierungsausschüssen- frei, bei Behandlung irgendwelchex Sondergebiete Sachverständige für - die einzelnen Fragen heranzuziehen. - -Fnsbesondere behalten die Regierungs- ausfhüsse sih vor, im Bedarfsfalle einen gemischten L
ast- Fragen beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. ‘Seine Zusammenseßung wird je- weils nah den zu behandelnden. Gebieten. von Fall zu Fall be-
3. Es wird in Anssicht genommen, daß die Regierung3aus- \hüsse erstmalig spätestens nach Ablauf eines Fahres von dem Tage der Anwendung des Vertrages an zusammentreten, um eine
Nachprüfung. des. gegenseitigen Warenverkehrs vorzunehmen. Un- abhängig dauan werdeu die Regierungsausschüsse zusammentreten,
wenn die Notwendigkeit hierzu sih im einzelnen Falle ergibt.
Zu Anlage A.
Zu Nr. aus 115 Abs. 1:
1. Die Verteilung des Karpfenkontingents bleibt der Königlich Fugoslawishen Regierung überlassen. Um den ermäßigten Zoll- saß von 30,— RM zu genießen, müssen die Einbringer bei der Abfertigung jugoslawischer Karpfensendungen zum freien Verkehr des deutshen Zollgebiets eine von einer jugoslawishen Behörde ausgestellte und von einer deutshen Zollstelle bestätigte Kontin- gentsbesheinigung beibringen. Die Kontingentsbescheinigungen dürfen von der jugoslawishen Behörde nur an Exporteure erteilt werden, die sich selbst A R und den Verkäufern der Karpfen in Deutschland die Verpflichtung auferlegen: i
a) die Karpfen nur zu den gleichen Foingungen in Deutsch-
land zu verwerten, wie sie von der von der Reichsregierung bezeihneten Stelle in den einzelnen Marktgebieten fest-
Lu werden,
b) Ah bei Streitfragen, die sih aus der vorstehend zu a) ge- nanmten Verpfktichtung ergeben, etnem Schiedsgericht zu nnterwerfen. Zu diesem Schiedsgericht werden die von der Reichsregierung bezeichnete Stelle und der Köuiglich Jugoslawische Gesandte in Berlin je einen Schiedsrichter ernennen. Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb einer Woche nah ihrer Ernennung über einen Obmann, so wird dieser vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt werden. Das Schiedsgericht soll innerhalb einer Frist von einer Woche nach seiner Bil- dung zusammentreten.
Wird durxh Schiedsgerichtsurteil ein Verstoß gegen die zu a)
genannte Verpflichtung festgestellt, so wird auf Verlangen der
Reichsregierung die Königlih Jugoslawische Regierung den be- teiligten Exporteur von der weiteren Ausnußung des Karpfen- kfontingents ausschließen. Das gleiche gilt, wenn ein Beteiligter sich dem Schiedsgerichtsverfahren nicht unterwirft.
Die beiden Regierungen werden sich über das bei der Aus- stellung der Kontingentsbescheinigung zu beobahtende Verfahren und über die jugoslawishe Behörde und über die deutsche Zoll- stelle, die die Kontingentsbescheinigungen auszustellen und zu be- stätigen haben, verständigen.
2. Die beiden Regierungen werden alsbald nah der vor- N Anwendung dieses Vertrages eine gemishten Auss{huß einseßen, dem von jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeugung und des Handels angehören. Der Aus- {huß soll über eine anderweitige Aufteilung der von Jugoslawien nah Deutschland einzuführenden Gesamtjahresmenge an Karpfen auf die einzelnen Monate beraten. Einigen sih die Mitglieder des Ausschusses hierüber, so tritt mit Zustimmung der beiden Re- gierungen die Neuaufteilung der Jahresmenge auf die einzelnen Monate an die Stelle der bisherigen Regelung.
3. Die Deutsche Regierung erklärt sih damit einverstanden, daß die Einfuhr der von Jugoslawien niht ausgenüßten Kon- tingentsmenge von 70 dz zum Vertragszollsay von 30 RM für 1 dz im Juni 1934 exfolgt.
Zu Nr. aus 317 P:
Die Deutsche Regierung behält sich vor, das Vertrags- zugeständnis mit einer Frist von 2 Wochen aufzukündigen. Sie wird von diesem Kündigungsreht nur Gebrauh machen, wenn die zwischen der deutshen und derx jugoslawishen Fndustrie am 14. April 1934 getroffene Vereinbarung außer Geltung tritt. Zu den Nrn. aus: 48, 115 Abs, 2 (Zander) und 317 P:
Die Abfertigung dex unter diese Aa fallenden Waren zum freien Verkehx des deutschen Zollgebiets zu den Ver-
|
—
tragszollsäßen is nur zulässig entweder bei höchstens zwei i Einvernehmen beider Midteriaäón zu Ca Böllstellen oder, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen, wenn Kons- tingentsbesheinigungen vorgelegt werden, die von einer deutschen BZollstelle ausgestellt oder bestätigt sind. Jm Falle der Beschrän- fung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen ist die Deutsche Regierung damit E DAN daß ziffernmäßig zu bezeichnende Teilmengen von dem Zollkontingent abgezweigt und bei weiteren zu vereinbarenden deutschen ‘ Zollstellen abgefertigt werden, wobei beide Regierungen sih vorbehalten, erforderlichenfalls hinsichtlich der abgezweigten Teilmengen Aenderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Beschränkung der Hollabfertigung auf bestimmte ollstellen auf Verlangen der Königlich Fugoslawischen Regierun Kontingentsbescheinigungen vorzulegen, aus denen sih ergibt, daß die Sendung auf das Kontingent angerechnet werden soll. Die Königlih Jugoslawische Regierung wird der Deutschen Regierung mitteilen, welche Regelung sie wählt. Die beiden Regierungen “werden sih über die deutshen Zoll- eman sowie über die jugoslawishen Stellen, dite Kontingents-
escheinigungen erteilen, und über das zu beahtende Verfahren verständigen.
Zu Anlage B. Zu Nr. 1 und 2. Saatgut.
Die zollfreie Einfuhr von anexkanntem Saatgut ist nux mit V A des Jugoslawishen Landwirtschastsministeriums zulässig.
Um die Zollfreiheit zu genießen, müssen die Einbringer bei der Abfertigung jeder Sendung zum freien Verkehr ein Zeugnis einer deutschen Stelle beibringen, in dem bescheinigt wird, daß es sich um anerkanntes Saatgut handelt. Die beiden Regierungen werden sich über die Stellen verständigen, die diese Zeugnisse aus- ae In Zweifelsfällen dn die jugoslawishe Behörde das techt, nachzuprüfen, ob es sich um anerkanntes Saatgut handelt,
Zu Nr. 121, Bier aller Art:
_ Falls das ee Fugoslawien einem dritten Lande für Biex irgendwelher Art in Fässern oder in Flaschen ermäßigte Zollsäße gewährt, so wird der niedrigste dieser Zollsäße auch auf deutsches Bier aller Art in Fässern oder in Flaschen entsprehend angewendet.
__ Der Hollsaß für deutsches Bier aller Art in Flaschen darf in keinem Q in einem ungünstigeren Verhältnis zu dem einem dritten Lande gewährten niedrigsten Zollsaß für Bier irgend- welcher Art in Fässern stehen, als es in dem gegenwärtig in dem Königreich Jugoslawien geltenden Minimaltarif für Bier aller Art der Fall ist.
Zu Nr. 140, Kufekepräparate:
Als Kufekepräparate sind alle als Krankenkost oder Kinder- nahrung eingehenden Naährmehle E die aus Kohle- hydraten-Weizen-Cerealienmehl, anorganishen Salzen, Fett und Protein unter Zusaß von 10 vH Zucker bestehen.
Zu Nr. 211. Natriumnitrat:
__ Die beiden Regierungen werden sih über die Stellen ver- ständigen, die künstlihes Natriumnitrat zum Vertragssaÿß 5.— Dinar verzollen werden.
__ Die Königlich Fugoslawische Regierung behält sich vor, eine einheitliche Zollbelastung für künstlihes und natürlihes Na- triumnitrat einzuführen. Alsdann kommt das zu einem Zollsaß von 5 Dinar eingeräumte Kontingent für fünftliches Natrium- nitrat in Fortfall.
Zu Nr. 225, Ziffer 3. Klebestoffe:
Raupenleim ist eine Leimmasse aus Kopal, Ricinusöl und Wachs.
Zu Nr. 235, Pflanzenshuß- und Schädlingsbekämpfungsmittel: Die im Vertrag genannten Präparate fallen unter diese Tarifnummer, auch wenn sie keine organischen Stoffe enthalten. Nosprasen und Nosprasit sind Kupfer-Arsen-Präparate. Aresin ist ein Kalkarsenatpräparat. Zelio-Körner und Zelio-Paste sind Thalliumpräparate. Grodyl ist ein Kohlenwasserstoffpräparat mit Pyridinhomologen. Tutan-Trockenbeize ist eine Cyanmercuri- cresolnatrium-Verbindung mit etwa 84 vH Quecksilber.
Zu Nrn. 277 und 283, Gipsierte Gewebe und Bänder:
__ Bei gipsierten Geweben und Bändern wird der Bleichzuschlag nicht erhoben. Zu Nr. 344, Filzpappen für Fußbodenbelag.
_ Teergetränkte Filzpappen für Fußbodenbelag werden wie Linoleum verzollt. Zu Nr. 435. Holzkreuze:
Hierher gehören nicht Holzkreuze, die 100 mm oder weniges
lang sind. Zu Nr. 521. Mil{hflashen und Konservengläser:
_ Bei Milchflaschen haben die ¡Ne eingeshnittene oder ein- eäßte Gradeinteilung und Fabrikmarke, bei Konservengläsern die abrikmarke auf die Verzollung keinen Einfluß.
Zu Nr. 550. Scheren: Hierher gehören niht Scheren zum Gewerbegebrauh des Schneiders und Haarschneiders.
Zu Nr. 665. Radioapparate:
Als Bestandteile von Radioapparaten sind anzusehen: Kopf- örer, Drehplattenkondensatoren, Niederfrequenztransformatoren, ampensockel, Heizwiderstände, Blockkondensatoren, Lautsprecher, Anodenbatterien, Heizbatterien, Lampen, Verstärkerröhren, Vario- meter, Kristalldetektoren und Kristalle, Spulen und Spulendreher, aalteg Eer, Hochohmwiderstände, Potentiometer, Antennen-
alter.
Zu Nr. 687. Lauswerke für Grammophone:
Laufwerke für Grammophone bestehen hauptsählih aus fol- enden Teilen: dem Federgehäuse, der Feder, der Kurbelachse, dem ahmen, dem Regulator und derx Tellerachse.
Belgrad, den 1, Mai 1934.
Victor von Heeren. Otto Sarxrnow.
Juraj Demetrovic,
Zeichnungsprotokoll
zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich JFugoslawien.
I. Die Deutsche Regierung hat von der Mitteilung der Königlich FJugoslawischen Regierung Kenntnis genommen, daß sie die zollfreie Einfuhr von Schilfrohr aus Nx. % und 641 im Rahmen des Ungarn nach Artikel 3 der zweiten Zusaßvereinbarung vom 21. Februar 1934 zu dem deutsch- ungarischen Handelsvertrag eingeräumten Kontingents von insgesamt 25000 dz in einem Kalenderjahr mit Wirkung vom 1. Juni 1934 auf Grund dex Meistbegünstigung in An- spruch nimmt.
Das Schilfrohr soll ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von jugoslawischen Kontingents- bescheinigungen, die von einer deutshen Zollstelle bestätigt sind, zollfrei zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ab- gefertigt werden.
Y qus 317 P
Ÿ dem Schlußprotokoll dazu.
E Screibmaschine auszufüllen, die Mengen Ÿ Buchstaben anzugeben.
4 2, Die bezeichneten jugoslawischen Stelken libersenden den Ï Zollamt Schlesischer Bahnhof in Berlin die ckusgefüllten Kontin-
N Stelle zurück.
E für die Ausfuhr von
2 staben jugoslawischen Ursprungs in das deutsche Zollgebiet auszuführen, die E auf das für diese Ware dem Königreich Jugoslawien — für die Zeit vom
Erste Beilage
zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 108 vom 11, Mai 1934. &. 3
ionen
1I. Zu den Nrn. aus: 48, 115 Abs. 2 (Zander) und 317 P der Anlage A und dem Schlußprotokoll dazu. Die Deutsche
Regierung hat von der Mitteilung der Königlich Fugoslawi- |
hen Regierung Kenntnis genommen, daß die Waren, für die va Rahmen bestimmter Mengen Vertragszollsäße vereinbart sind, ohne Beschränkung auf bestimmte Yollstellen bei Vor- legung von jugoslawischen Kontingentsbescheinigungen, die
Ì von einer deutschen Zollstelle bestätigt sind, zu den Vertrags-
zollsägen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets abge- fertigt werden sollen.
Zu I. und IL j Hierzu wird folgendes vereinbart: Die Kontingentsbescheinigungen werden für Waren der Tarif- nummern aus 48, 96 und 641 von der Privilegierten Aktiengesellshaft für die Ausfuhr der Landesprodukte des Königreiches rZugoslawien 1n Belgrad,
E us 115 Abs. 2
von dem Fugoslawishen Viehausfuhrkontrollamt beim JFnstitut zur Förderung des Außenhandels in Belgrad,
vom Belgrad
Fnstitut zur Förderung des Außenhandels in
: nah anliegendem Muster (Anlage 1) ausgestellt und von dem Î Zollamt Schlesischer Bahnhof in Berlin bestätigt.
111. Zu aus Nr. 115 Abs. 1 (Karpfen) der Anlage A und Die Kontingentsbescheinigungen wer- JFugoslawishen Viehausfuhrkontrollamt beim
den von dem
Jnstitut zur Förderung des Außenhandels in Belgrad nach an- Ï liegendem Muster (Anlage 2) ausgestellt und von dem Zollamt N Schlesisher Bahnhof in Berlin bestätigt. N Zu I. bis 1IL
1: Die sind mit Tinte oder
Kontingentsbescheinigungen sind in Ziffern und
entsbesheinigungen zur Bestätigung. Jn * den dem Zollamt
, Schlesischer Bahnhof in Berlin übersandten Kontingentsbescheini- Ÿ gungen braucht die Bezeihnung der Firma, die fie erhalten soll,
L
E nicht enthalten zu sein.
Es bleibt der Königlih Jugoslawishen Regierung über-
E lassen, die Verteilung der Kontingentsbescheinigungen an die | Ausfuhrfirmen später vorzunehmen.
3. Das Zollamt Schlesischer Bahnhof in- Berlin versieht die Ron mit Prüfungsvermerk, Datum, Stem- pel und Unterschrift und sendet ste unverzüglich der jugoslawischen
4 Die deutschen Zollstellen werden die Warensendungen zu
Ï den Vertragszollsäßen nur bei Vorlegung -der von dem Zollamt I Schlesisher Bahnhof in Berlin bestätigten Kontingentsbescheini- Ï gungen abfertigen. E gen beigefügt
i Sendungen, denen Kontingentsbescheinigun- sind, die außer in der Bezeichnung der Firma
asuren oder textliche Aenderungen aufweisen, sind von der ver-
Î tragsmäßigen Zollbehandlung ausgeschlossen. Wird nur ein Teil } der Menge, i ( i | geführt, jo schreibt die Zollstelle die Teilmenge auf der Kontin-
über die die Kontingentsbescheinigung lautet, ein-
gentsbescheinigung ab, gibt diese dem Einfühxenden zur Vertwven-
Ï dung bei der Einfuhr der Restmenge zurück und vermerkt in dem
Zollabfertigungspapier, daß die Kontingentsbescheinigung Nr. vorgelegen hat; dies gilt jedoch nur, soweit die Restmenge bei Schilfrohr mindestens 83 dz, bei den übrigen Waren mindestens 1 dz beträgt. Erledigte Kontingentsbescheinigungen vexbleiben bei den Zollabfertigüng8papieren. - I
5. Sollte die Königlih JFugoslawische Regierung andere als die genannten Stellen mit der Erteilung der Kontingentsbescheini- gungen beauftragen, so wird sie dies dem Reichsfiuanzministerium in Berlin zur Erklärung des Einverständnisses rechtzeitig mit- teilen. Sie wird ferner dem Reichsfinanzministexrium in Berlin die Abbildung der Unterschriften der zur Unterzeichnung der Kon-
Ï tingentsbescheinigungen Berechtigten in 5. Stücken übersenden.
Belgrad, den 1. Mai 1934. : Für die Deutsche Regierung: Otto Sarnoww. Für die Königlich Jugoslawische Regierung: Blo Pl G:
Königreich Jugoslawien Kontingentsbescheinigung Nt. (Ware) nach Deutschland.
D (Name oder Firma) .…....«« E S El es e Ub VerEUOt, i ¿e n Bube ) Kilogramm (Ware)
Anlage 1
bis eingeräumte Zollkontingent Vos ... dz anzurechnen sind,
Ce G DE 19 (Bezeichnung der jugoslawischen Stelle)
— (Stempel) Unterschrift
od E e Gn BlGOstabel ¿eo gende so) MILVOLRINnT F auf das Jugoslawien für .….... s (Ware) — für die Zeit vom bis : — éingetänmte Zoll- fontingent von ...... dz angerechnet.
0... den eee... 198. ¿5 Zollamt
(Stempel) (Unterschrift)
Königreich Jugoslawien Anlage 2
Kontingentsbescheinigung Nr... für die Ausfuhr von Karpfen nah Deutschland. (Mat ODEL J) aa C Ce Ca oe ods 8 ist berechtigt kg (in Buchstaben Kilogräninr) Kärpfen jugoslawischen Ur- sprungs in das deutsche Zollgébiet auszuführen, die auf das dem Königreich Jugoslawien für dén Monat 193... Liit- geräumte Zollkontingeût bon ........: für 1 dz anzurechnen sînd. D (Name odér Firma) L E j hat ‘vor ‘der Aus- stellung der Kontingentsbeschéinigüng dié in Schlußprotokoll zu dem Handelsvertrag zwischèn“ dèm Deutschen Reich und dem Königreich vUugoslawien festgeseßtèn Verpflichtungen übernommen. Die Kontingentsbescheinigung is nicht übertrágbar. doc oû ooo ep den Saone 190
(Unterschrift)
auf tab ü (in Buchstaben as dem Königreich Jugoslawien für den Monat A a ; dz angerechnet. - De ¿e
) Kilogramm sind
e... .….
; Zollamt
(Stempel) (Unterschrift)
(Ware) für | eingeräumte Zollkontingent von ‘
Bekanntmachung.
Ergänzung bzw. Abänderung der Bekannt- U Der Q Se Land. Det .S.R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 183 , August 19833: C. 8. Für Holzabteilung: Weißbrejt, Elja, für die eit vom 23. April 1934 bis 28. Mai 1934, Berlin, den 9, Mai 1934.
Handelsvertretung der U. d. S. S. R, in Deutschland, Rechtsabteilung.
L as Nummer 19 des Ministerialblattes r die Preußische innere Verwaltung (herausgegeben im Preußi- schen Ministerium des Fnnern) vom 9. Mai 1934 hat I Jnhalt: : Allgemeine Verwaltung. RdErl. 26. 4./28. 3. 34 Weitergelt. v. Tarifverträgen. — RdErl. 2. 5. 34, Vermögen v. Stiftungen u. Anstalten. — RdExrl. 3. 5./24. 3. 34, Spenden f. d. NS.-Volkswohl- fahrt. — Kommunalverbände. RdErl, 30. 4. 34, Auflösung d.
Gutsbezirke. — Gemeindebestand- u. Ortsnamenänderungen. — Polizeiverwaltung. RdErl. 28. 4. 34, Polizeil. Strafverfügungen. — Anordn. 3.5. 34, Feuerwehrhelme. — RdErl. 3. 5. 34 Verkehr mit Margarine. — RdErl. 29. 4. 34, Rechtsberatung bei den Landespol.-Dienststellen. — RdErl. 30. 4. 34, Dienstausweise usw. entlassener Pol.-Beamten. — RdErl. 4. 5. 34, Jahresverbrauchs- säße f. Bekleid. usw. — RdErl. 27. 4.34, 20. Pol.-Offz.-Anw.-o Lehrg. — RdErl. 4. 5. 34, Aenderung d. VfdP. Nr. 40. — RdErl. 2. 5. 34, Durchschnittspreise f. Dienstpferde d. Gend. — Wohls fahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 3.5. 34, Darlehens- Sit durch d. Landesfürsorgeverbände. — RdErl, 4. 5. 34, Vescheinig. z. Erlangung v. Fahrpreisermäßigung f. kinderreiche Familien. — Oeffentl. Samml. 1.—30. 4, 1934 — Verkehrswesen. RdErl. 2. 5.34 Bewachung d. Parkpläße. — Medizinalangelegen- heiten. RdErl. 30. 4. 34, Mitglieder d. Aerztl. Ehrengerichtshofs. — RdErl. 30. 4. 34, Untersuhung f. Bewerbec um Ehestands- darlehen. — RdErl. 28. 4. 34, Prüfungsordnungen f. Aerzte usw. — RdErl. 28. 4. 34, Schädlingsbekäampfung mit hochgiftigen Stoffen. — RdErl. 30. 4. 34, Ankündigung v. Arzneimitteln. — Uebertragbare Krankheiten d. 14. Woche. — Verschiedenes, Reichs- indexziffer. — Neuerscheinungen. — Stellenausshreibungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten, Carl Heymanns Verlag, Berlin W:8, Mauerstraße 44. Vierteljährlih 1,75 RM für Aus- gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (ein- jeitig bedruckt).
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Sonnabend, den 12. Mai.
Staatsoper: „Arabella.“ Musikalishe Leitung: Heger. ginn: 194 Uhr. N h: Schauspielhaus: „Der König.“ Boetticher. Beginn 20 Uhr.
Be-
Schauspiel von Hermann von
Aus den Staatlichen Museen.
Sonnabend, den 12. Mai. 11 Uhr im Deutschen Museum, Treffpunkt Alt- niederländische Malerei; 11 Uhr Treffpunkt Eingang Kaiser-Friedrih-Museum: Die Aus- stellung „Sport und Spiel“ in der antiken Kunst,
Montag, den 14. Mai.
11 Uhr Museum für Vor- und Frühgeshihte, Prinz-Albrecht- Straße 7, Dr. von Fenny: Germanishe Funde des frühen Mittelalters.
Schlütersaal:
Mittwoch, den 16. Mai. 11 Uhr in dexr Vorderasiat. Abt. Rundgang durch die neueröffneten
Säle; : 11 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum, Dr. Bange: Bildwerke der Hochrenaissance in Florenz und Venedig; Ï 20 en der Vorderas. Abt. Rundgang durch die neueröffneten Säle. Donnerstag, den 17. Mai.
12 Uhr im Münzkabinett (Kaiser-Friedrih-Museum) Führungs- vortrag;
12 Uhr in der Fslamishen Kunstabt.: Die Ausgrabungen von Samarra;
11 Uhr Treffpunkt Eingang Kaiser-Friedrih-Museum: Die Aus- stellung „Sport und Spiel in der antiken Kunst“;
11 Uhr Venezianische Malerei, Treffpunkt Eingang Kaiser-Fried- rih-Museum.
Freitag, den 18, Mai. 12 Uhr im Schloßmuseum, Dr. Erih Meyer: Die Königskammern des Schlosses. Sonnabend, den 19. Mai. i us N der Vorderasiat. Abt, Rundgang durch die neueröffneten Säle; 12e i der M Oi Kunstabt., Rundgang;
12 Uhr im Kupferstichkabinett im Neuen Museum, Rundgang durch die Ausstellung Rubens und Rembrandtz
11 Uhr Deutsche Kunst im frühen Mittelalter, Treffpunkt Schlütersaal im Deutshen Museum; 11 Uhr Ftalienishe Plastik, Treffpunkt Eingang Kaiser-Friedrich-
Museum; 12 Uhr in der Aegyptishen Abteilung, Rundgang, Treffpunkt
Eingang Neues Museum.
Das Pergamon-Museum ist ab Freitag, den 11. Mai, wieder für den Besuch geöffnet.
Es finden im Pergamonmuseum in der nähsten Woche fo!l-
gende Führungen statt:
Sonnabend, den 12. Mai,
Altaxrfaal.
Donnerstag, den 17. Mai.
Altarsaal.
Sonnabend, den 19. Mai.
Altarsaal.
12 Uhr Treffpunkt 12 Uhr Treffpunkt
12 Uhr Treffpunkt
Verkehrswesen.
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft.
Am 8. und 9. Mai 1934 tagte der Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn in Berlin. Er genehmigte den Geschäfts- beriht und die Bilanz für das Jahr 1933 und beshloß die Aus- shüttung einer Tprozentigen Dividende auf die ausgegebenen Vorzugsaktien Serie 1—V. Die Veröffentlihung des Geschästs- berihtes wird in den nächsten Tagen erfolgen.
An die Inhaber von Zertifikaten Gruppe T—V der Reichs» bank über Vorzugsaftien Serie IV, V, II, III und I der Deutschen Reichsbahn-Gejellshaft wird die Restdividende für 1933, die auf die durch die Zertifikate vertretenen Vorzugsaktien entfällt, unver kürzt auf Dividendenbezugsshein Nr. 16 der Zertifikate Gruppe I, Nr. 12 der Zertifikate Gruppe 11, Nr. 2 der Zertifikate Gruppe JIk, Nr. 2 der Zertifikate Gruppe IV und Nr. 8 der Zertifikate Gruppe V vom 12. Mai 1934 ab ausgezahlt.
Fernsprechvermittlungsstelle mit Selbstanshlußbetrieb Hansa.
Die Reichspostdirektion gibt bekannt: Am Sonntag, dem 3. Juni, 8 Uhr vormittags, wird die Fernsprehvermittlungsstelle Hansa auf Selbstanshlußbetrieb umgestellt. Sie behält das Ruf- zeichen C 5. Die Teilnehmer der genannten Vermittlungsstelle werden zur Vermeidung von Falshverbindungen darauf hinge- wiesen, daß bei jedem Anruf zuerst das Rufzeichen der gewünschten Vermittlungsstelle und dann die stets vierstellige Rufnummer des Teilnehmers gewählt werden muß.
Handelsicil.
Berliner Vörsenberiht vom 11. Mai.
Geschäststätigkeit nimmt wieder ab.
Gegenüber den leßten Tagen hat der Orea gs an der Berliner Börse wieder nachgelassen. Troß der toeiteren Abnahme der Ee und den Meldungen über beahtlih gestie- genen Roheisenabjaß im April konnte die feste Grundstimmung niht anhalten, da das Fehlen neuer Meldungen über den gegen- wärtigen Stand der ransfer-Verhandlungen die Privatkund- haft wieder zur Zurückhaltung veranlaßt hat. Wenn sid) auch anfangs noch ein widerstandsfähiger Grundton gezeigt atte, sto seßten die Kurse doch shon unregelmäßig ein und die Kulisse zog es vor, mit Rücksicht auf das nachlassende Jnteresse des Privat- publikums im Verlauf die in den leßten Tagen erzielten Gewinne zu realisieren. Rückgänge von etwa 1 vH bildeten die Regel und erst gegen Schluß des Verkehrs konnten sih in einzelnen Papieren kleinere Erholungen durchseßen.
Montanwerte lagen durchschnittlih 1vH niedriger. Man hörte Stahlverein mit 414, Phönix mit 48% und Mannesmann mit 6414. Fest lägen zum Teil Braunkohlenwerte, so besonders Flse (plus 2 vH). Auch Kaliwerte bleiben gefragt; Salzdetfurth stiegen um 1vH, desgleichen Aschersleben. Unter chemischen Werten gaben Farben Bruchteile eines Prozentes her, etwas stärker angeboten waren Chemische Heyden (minus 17s vH). Am Elektro- markt war das Geschäft ziemli klein; A. E. G. gingen auf 2524, Siemens auf 132 zurück, nur ae gewannen 14 RM. Ver- aer lagen ziemlich gehalten; Schles. Gas gaben aller- ings ihren 1 proz. Anfangsgewinn wieder her. Sonst verloren Schultheiß 1 vH, Berlin-Karlsruher 14 vH. Auch in Hapag und Lloyd (je minus 1 vH) hält das Angebot an. Fest lagen zum Teil Banktwoerte, so Dresdner Bank (plus 1vH) und DD-Bank (plus 1 vH).
Am Kassamarkt Metten kleine Rückgänge. waren variable angeboten, Neubesiß gingen d Stahlvereins-Obligationen ermäßigten ihren Kurs um 1vH. Sonst lagen die umgestellten Dollarobligationen vereinzelt bis 14 vH shwäher, die übrigen Renten wenig verändert. Geld bleibt flüssig; Tagesgeld 414 bis 514 vH, für erste Adressen 4 vH, ver- einzelt auch darunter. Ziemlich lebhafte Nachfrage bestand für
Unter Renten | auf 16,55 zurüd, !
erstklassige Anlagen. Am Devisenmarkt zeigten sih keine wesent- lihen Veränderungen; der Dollar stellte sich auf 2,498 (2,495), das Pfund notierte in Berlin amtlich 12,77 (12,78).
Fm April 11 000 Personenwagen zugelassen.
Die aus dem Reich einlaufenden Teilmeldungen lassen, wie von der Kraftverkehrs-Wirtschaft mitgeteilt wird, erkennen, daß die Personenwagen-Zulassungen im April um eine Quote von niht unter 3314 vH über der vorzüglihen März-Zahl von 8496 Stück liegen. (Die Einzelbezirke melden im Durchschnitt 30 bis 50 vH Erhöhungen.) Damit wird bei den Personenwagen bestimmt erstmalig wieder die 10 000 Grenze überschritten und die Zahl von 11 000 sehr wahrscheinlih erreiht. Seitdem die Zu- lassungsstatistik in ihrer heutigen Form besteht, d .h. seit 1930, ist lediglich im April und Mai 1930 die 10 000-Grenze überschrit- ten worden. Noch im April 1932 beschränkten sih die Personen- wagen-Zulassungen auf 3855 Stück; man nähert sich also jeßt der dreifahen Zahl des Vergleichsmonats 1932 (April-Personen- wagen-Zulassungen 1933 7374 Stü).
Organisationszwang für das Kraftfahrgewerbe.
Bekanntlich wurde durch die Verfügung des Reichsverkehrs- ministers vom 20. April für das gejamte motorijierte Verkehrs- gewerbe der Organisationszwang angeordnet. Zum Zweck der einheitlihen organisatorishen Erfassung dieses Gewerbes wurde der „Reichsverband des Kraftfahrgewerbes“ errichtet und mit dessen Führung das Mitglied des Reichsverkehrsrats Pg. Fried- rich Strebel-München betraut. Als leßter Anmeldetermin wurde seitens des Reichsverkehrsministeriums der 15. Mai festgeseßt. Da der Ablauf dieser Frist unmittelbar bevorsteht, duldet die Er- füllung der Anmeldepfliht, der bereits die führenden Fachver- bände korporativ nachgekommen sind, keine Verzögerung mehr. Sie hat unverzüglich zu erfolgen beim „Reichsverband des Kraft- fahrgewerbes“, München, Westenriederstraße 21.