1934 / 116 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staats8anzeiger Nr. 116 vom 22, Mai 1934. S. 2

Gegenstand

D

Entscheidende Behörde

————— —— - —_ Tag und Zeichen

Herstellungsor der Entscheidung

Hersteller

——

2

3 4 5 6

Postkarten mit dem Bilde des Herrn linken Ee ein Wappenschild mit den rechts ein rotes Wappenschild mit und zwischen beiden Wappenschildern einem farbigen Hakenkreuzwappenschild tragen

führung minderwertig

auf rotem Grund Minderwertige Finger weißes Hakenkreuz eingep1 farben bzw. mit einem |ch! mit roter Einfassung Braune Kinderschürzen, die auf rote Einfassung mit einem | Grunde aufweijen / Berlenhalskette in den Farben schwarz-weiß-rot. minderwertig O d E Mindertvertige (Draht) #1nge ge, j ente A Hakenkreuz versehenen Stein tragen

kreuz aus vernickeltem Blech

Handel, bei der die umkränzten Hakenkreuge fehlen

Hakenkreuz und Ringe mit

Metall

mindertwertig

weiß-roten und der Marineflagge

der Melodie „Heil dir im Siegerkranz“

U

aus ihr Jungen, tretet an und rüstet Euch zum Streite

des Herrn Reichskanzlers Kühlershmudckzeichen, die im Kreis ein Hakenkreuz tragen

rot, weißer Jnnenkreis mit s{hwarzem Hakenkreuz Rinnenkessel aus Blech mit eingestanztem Hakenkreuz

Grund und zwei schwarz-weiß-roten Streifen Gummiband mit eingewebtem laufenden Hakenkreuzmuster

Heil“ : j desgl. mit der Aufschrift „Heil“

im Strahlenkranz im Himmel der Ansicht

Berlin, den 16. Mai 1934.

Reichskanzlers, die in der oberen Farben s{hwarz weiß-rot, ild mit Hakenkreuz auf weißem Grunde den fliegenden Adler mit

Anstecknadeln aus Metall mit ausgestanztem Hakenkreuz. Aus-

A E j; L e 4 5 Jeld Manschettendrucknöpfe mit shwarzem Hakenkreuz im weißen Fel

ringe mit bunten Steinen, auf denen cin preßt ist, ferner Fingerringe mit den Reichs- varzen Hakenkreuz auf weißem Feld

den aufgenähten Taschen eine breite chwarzen Hakenkreuz auf weißem

Ausführung die einen mit einem einge-

Minderwertige Fingerringe aus Metall mit eingepreßtem Haken- freuz und Anstecknadeln mit einem aufgelötetem einfachen Haken-

Minderwertige (Draht) Fingerringe, die auf einer aufgelöteten u Metallscheibe ein eingepreßtes schwarzes Hakenkreuz tragen Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht, die auf einer aufge- lôteten runden Metallscheibe ein shwarzes Hakenkreuz tragen Hakenkreuzgesellschastsspiel „Durch Kampf zum Sieg“. Als Grund- form dieses Spiels dient das Hakenkreuz, Außerdem ist das Spiel mit einer schwarz-weiß-roten Umrandung versehen und trägt an den 4 Ecken je ein umkränztes Hakenkreuz. Der Pappkarton, in dem sich das Spiel befindet, ist gleichfalls mit zwei Haken- freuzen bedruckt. Es befindet sih au noch eine andere, in der äußeren Form quadratisch gehaltene Ausführung des Spiels im

Minderwertige Halskettenanhänger aus Weißmetall mit einem einem viereckigen s{chwarzen

Stein und einem darauf befindlichem Hakenkreuz aus weißem

Postkarten mit der Bezeichnung „Die nationale Erhebung vom deut- schen Künstler gesehen!“ nach einer Kupfergravüre von E. R. Rucktäschel, Berlin. Es sind auch Kunstblätter in gleicher Aus- führung im Handel. Auf der Karte sind die Köpfe Friedrichs, des Großen, des Herrn Reichspräsfidenten und des Herrn Reichs- kanzlers über eine Landschaft mit Fabrikschloten u. ä., die offenbar werktätiges Schaffen verkörpern soll, abgebildet. Die Wiedergabe des Herrn Reichskanzlers is durchaus unähnlich. Außerdem ist die ganze Ausführung der Karten bzw. Kunstblätter minderwertig

Anstecknadeln aus Metall mit Hakenkreuz, Anstecknadeln, auf die ein Hakenkreuz aus Blech aufgelötet is, Anstecknadeln in Form einer shwarz-weiß-roten Flagge, Anstecknadeln in Form eines drei- eigen Wimpels mit einem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Feld im roten Grunde. Ausführung sämtlicher Gegenstände ist

Runde Anstecknadeln mit schwarzem Hakenkreuz im metallenen Feld auf rotem Grunde und Anstecknadeln in Flaggenform mit shwar- zem Hakenkreuz auf rotem Grunde. Ausführung minderwertig

Postkarten mit dem aufgedruckten Hoheitsabzeichen bzw. mit! der Hakenkreuzflagge, der Unterschrift „Jn Treue fest“ und der schwarz-

Postkarte zeigt im oberen Teile das Bild des Reichskanzlers mit dem deutschen Gruße und die Flaggen der nationalen Erhebung und in ihrem unteren Teile das Lied „Heil Kanzler Dir“ zu singen nach

Postkarte, wie vorbeschrieben, jedoch in ihrem unteren Teil mit dem Gedicht „Kampfruf“ bedruckt, das mit den Worten beginnt „Her-

Briesmappe mit aufgedrucktem Hakenkreuz und mit dem Bildnis Klebemarke als Briefverschluß bestimmt; weißer Rand, Grundfarbe Kinderwindmühlen in den Farben shwarz-weiß-rot mit Hakenkreuz Rote Kinderblechtrompeten mit s{hwarzem Hakenkreuz auf weißem SA.-Puppen mit braunen Papiermachébeinen, Fabr.-Nr. 20/27

Bierglas mit dem Porträt des Führers und der Aufschrift „Sieg

Ansichtskarten von Riedenburg oder anderen Orten mit Hakenkreuz

m

Unzulässig.

Fa. Walter, Grüßmacher Berlin, Hollmannstr. 17 Polizeipräsident Berlin 18, Januar 1934

IV 7020 G 14

16, Februar 1934 IV: 7020 R 34

283. Januar 1934 IV 7020 G 18

18, Januar 1934 IV 7020 Sch 30

Fa. Rößler in Gablonz (Tschechoslowakei) | Gablonz (Tschechoslowakei)

Gebr. Glaser, Gablonz (Tschechoslowakei) Z

C. A. Schmidt in Gablonz (Tschechoslo- 5 wafkei)

17, Fanuar 1934

Berlin, Hufelandstr. 41 IV 7020 Sch 29

Fa. Else Schlimm

24, Fanuar 1934 IV 7020 D 36

18, Januar 1934 IV 7020 T 19 8, März 1934 IV 7020 T 24

Fa. Dreßler & Co. Gablonz (Tschechoslowakei)

Thiel & Rhode in Gablonz

"

12. Februar 1934 V. 7020 T 22 9, März 1934 IV 7020 R 44 5, Februar 1934 LVY (UZO L 19

Fa. Heinrich Rößler in Gablonz

Fa. August Haug, Berlin W 30, Frei- singex Straße 14

Berlin

22, März 1934

Firma unbekannt IV 7020 U 3

Berlin 21. März 1934

R. N. K. Verlag Reimer Nachfolger Kuhn, IV 7020 R 39

Berlin SW 61, Belle-Alliance-Str, 94

Gablonz (Tschechoslowakei) 27. März 1934

. R, Freitag & Co, in Gablonz / 9 : IV (O20 1 29

Fa. W. Klaar in Gablonz (Tschechosloivakei) 10. April 1934 IV 7020 K 56

20. Dezember 1933

:_IV 7020 B 29

7, März 1934 I 2501/18 V

Fa. E. Spangenberg Bude rau Klara | Berlin ö

Balke, Berlin, Ritterstraße 88

Buchdruckerei Fa. Wendehake, Meyer & Stegmann

Quedlinburg Oberbürgermeister Quedlinburg

7. März 1934 I 2501/18 V

Düren, Rhld. Oberpräsident der Provinz Bran- denburg und von Berlin

Quedlinburg a. Harz f Ludwigshafen a. Rh. Regierung der Pfalz, Kammer des l Jnnern, Speyer Lingenfeld Bez. Amt Ger- z mersheim (Rhein) Fürth i. Bay.

26. März 1934

4, April 1934 O P 2 (Rol) 124/34 14. Februar 1934 Nr. g 1068 4. April 1934 Nr. g 2208 15, März 1934 Nr. 2275 b 206

Dürener Papierwarenfabrik G. m. b. H., Düren Z Metallwarenfabrik Gebr. Arndt

Nationalsozialistishe Druckerei, Ludwigs- hafen a. Rh. Spenglermeister Fakob Arnold

Reg. von Oberfranken und Mittel- franken, Kammer des Jnnern, Ansbach

Gg. Kleininger, Blechspielwarenfabrik ú 5

Fa. Albert Mauksh & Co. Großröhrsdorf Kreishauptmannschaft Dresden-Bauyen

Friß Frey, Metallspielwarenfabrik

12, März 1934 Nr. 2275 b 245 9. April 1934 WM: II Allg 168/34

9, Februar 1934 Nr. 2275 þÞb. 116

Reg. von Oberfranken und Mittel- franken, Kammer des FJnnern, Ansbach

Polizeidirektion München

Emil Schwesinger, Puppenfabrik Neustadt b, Cob,

München, Aberlestr. 16 9, April 1934 D St 122 9, April 1934 D 8t 122 11. April 1934

Nr. 2275 b 241

Wieninger, G., sen. "”

Hans Wild, Lichtbildatelier Fürth i, B. Reg. von Oberfranken und Mittel- franken, Kammer des FJnnecn, Ansbach

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert. 5

Anordnung

über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An- lagen zur Gewinnung von Torfstreu und Torfmull,

Vom 18, Mai 1934, Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs- karxtellen vom 15. Juli 1933 (RGBVl. 1 S. 488) ordne ich an:

S U

Bis zum 31. März 1937 ist es verboten:

a) neue Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden sollen, zu errichten;

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung von Torfstreu oder Torfmull zu erweitern;

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden, durch Aufstellung neuer Ballenpressen, die niht als Ersay für die im gegenwärtigen Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Ballenpressen dienen, zu erweitern;

a4) Betriebss\tätten zur Herstellung von Torsstreu oder Torf- “mull wieder in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung länger als sechs Monate stillgelegen haben.

8 2.

_ Unter Torfstreu oder Torsmull im Sinne diesec Anordnung wird verstanden:

Durchsührungsverordnung zu dem Sonderkreditablommen der Norddeutschen Kreditbank Aktiengesellshast. Vom 18, Mai 1934,

§3, i E 7 r oyDer Vorschrift des ÿ 1 unterliegt nicht die Herstellung von | y„g Deutsche Kreditablommen von 1992 vom 27. Februar 20tslreu Uno L0V . x . 1932 (RGBLl. I S. 85) wird verordnet:

8 4. S L Jch behalte. mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des (1) Die Durhführungsverordnung über das Deutsche Kredit- 81 O eit id 9 aßtommen von 1934 (RGBl. 1 S. 186) gilt sinn; cu auch für S Di das Arn Fei I E O ld H e zwischen der O Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch | deutshen Kreditbank Aktiengesellschaft in Bremen einerseits un polizeilichen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseye zur Be- | den Vertretern ihrer englischen und holländishen Gläubiger

atung der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartell- | andererseits abgeschlossen worden ist (Vekanntmahung vom geriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es | 15. Mai 1934 Deutscher N Ionage und Preußischer Staats-

Ie ird in ( t; ihre | anzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1934), sowie für etwaige künftige Sibe e unboane a E S U S R Abkommen, durch die dieses Abkommen verlängert wird. l Ï : : 8-6; (2) Außer Anwendung bleiben die Vorschriften über die

; ; ; a3 ; Deutsche Golddiskontbank (Artikel [V der Durchführungsverord- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung în e } Kraft. Jch behalte mir vor, sie jederzeit ganz oder teilweise auf- | NUng vom 27. Februar 1932 (RGBI. 1 S. 86).

hebeit, i N Z "E Ba den 18. Mai 1934 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1934

in Kraft. Der Reichswirtschaftsminister. Berlin, den 18. Mai 1934. J. V.: G. FEbeEx. Der A Ane A D: V P01

Grobstreu, Feinstreu, Fasertorfstreu, Spezialtorfstreu für Geflügelställe, Grobmull und Feinmull. s

Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22, Mai 1934. S. 3

Begründung zum Theatergeseß vom 15, Mai 1934,

Der Entwurf verfolgt den Zweck, das Theater rechtlich in den Träger einer öffentlichen Aufgabe umzuwandeln,

Die Unterhaltung von Theatern war, wie die Kunstaus- übung überhaupt, in der liberalen Welt eine Aufgabe des einzelnen. Der Staat beschränkte sich u eine geseßliche und polizeiliche Kontrolle, die nicht vom Gedanken der künstlerischen Leitung ausging, sondern von den Gesichtspunkten der Sicher- heit und Ordnung. Die geseßliche Ueberwachung privater Theaterveranstalter findet in § 32 dex Gewerbeordnung ihren Ausdruck; danahch bedürfen Schauspielveranstalter zum Be- triebe ihres Gewerbes einer gewerbepolizeilihen Erlaubnis. Jm übrigen untersteht der Theaterbetriebh den allgemeinen sicherheits-, bau-, feuer-, gesundheitspolizeilihen Beschränkun- gen, Soweit die Landesfürsten und als ihre Nachfolger die Länder, ferner auch die Städte Theater unterhielten, taten sie das als Mâzene, grundsäßlich also von keinem anderen Gesichtspunkt aus als Privatpersonen, sondern vielmehx neben ihnen und gemeinsam mit ihnen.

Für den nationalsozialistischen Staat ist dagegen die Kunst eine offentliche Aufgabe. Sie ist nicht nux ästhetischer, sondern auch sittlicher Art, und das öffentliche Futeresse an ihr be- schränkt sih niht auf die Notwendigkeit einer polizeilichen Ueberwachung, sondern erstreckt sich auf ihre Führung. Unter allen Künsten nimmt das Theater als Mittel einer umfassen=- den und machtvollen Einwirkung auf das Volk eine hervor- ragende Stelle ein; das ist der Sinn der Betrachtung dec Schaubühne als einex „moralischen Anstalt“ durch Schiller. Jun derx Reihe der wichtigsten geistigen Einwirkungsmittel steht es neben Presse, Film und Rundfunk; aber es unterscheidet sich von Presse und Rundfunk dadurch, daß es kein technisches Verbreitungsmittel geistiger Wirkungen, sondern ' in seinem ganzen Umfange eine Kunst, also selbst eine geistige Wirkung ist. Wenn der nationalsozialistische Staat sich dieser Anstalt gegenüber ein höchstes Einwirkungs- und Führungsrecht vor=- behält, so tut er das nicht nur aus seiner Vorstellungswelt heraus, sondern er geht damit auf das Wesen des Theaters zurück, wie es in seiner Geschichte zum Ausdru kommt. Nicht nur ‘das antike, sondern auch das mittelalterliche und neuzeit- lihe Theater sind aus dem Kultus herausgewachsen, haben sih also als Anstalten höchster geistiger Führung der Oeffent- lihkeit entwidelt. Die Uebertragung ihrer Aufgaben auf den einzelnen durch die liberale Staats- und Gesellschaftsordnung hat zu einer immer schlimmer werdenden Seelenverderbnis von der Bühne her geführt. Fm Deutschland der Nachkriegs- jahre hat sich diese verderblihe Wirkung bis zum Uebermaß gesteigert, Die Folge war die Abkehr des Volkes von seinem Theater und die Beschleunigung der finanziellen Zerrüttung, die schon durch die allgemeine Wirtschaftskrise und durch den Wettbewerb des Films hervorgerufen war.

Die vor der nationalen Revolution liegenden Versuche einer Reform des Theaterrechts,, die vor allem in dem im Reichsministecium des Fnnern ausgearbeiteten Entwurf eines Reichsbühnengescßes ihren Niederschlag gefunden haben, haben den Boden der rechtlichen Auffassung: des Theaters als eines freien Unternehmens nicht verlassen und sind daher i den Per verfolgten Zweck nur zum geringen Teil verwendbar gewesen. z

Auch im nationalsozialistishen Staat ist die Kunst das Ergebnis freien Gestaltens; sie darf nicht kommandiert wer- den. Die Oberleitung und Oberaufsicht des Reichs über das Theater ist gesichert, wenn ihm wenige wesentliche Befugnisse eingeräumt werden. Dex Entwurf Ee vor:

1. Das Erfordernis einex Zulassung für private Theater- veraustalter, die sih an den Gedanken des § 32 der Gewerbe- ordnung anlehnt, sich abex aus dessen rein gewerbepolizei- lichen Erwägungen loslöst 3 des Entwurfs).

2. Ein Bestätigungserfordernis für die künstlerischen Leiter der Theater 4).

3. Ein Recht dec Einwixkung auf den Spielplan, dessen Ausübung sich zwischen dex Abseßung einer einzelnen Auf- führung und dem allgemeinen Verbot eines Stückes bewegen kann, aber auch die Möglichkeit in sih schließt, Aufführungen wertvoller Stücke positiv zu verlangen 5).

4. Ein Einwirkungsrecht gegenüber Besucherorganisa- tionen; bei der Bedeutung dieser Organisationen, unter denen die Deutsche Bühne an erster Stelle steht, is eine Leitung auch für sie unentbehrlich 7 Abs. 1).

5. Ein Einwirkungsrecht auf Dilettantenvereinigungen; die Beschränkung der Auswüchse auf diesem Gebiete ist gleich- bedeutend mit einem großen Teil der Gesundung des Berufs- schauspielertums 7 Abs. 1).

6. Ein Einwirkungsrecht auf den Handel mit Eintritts- karten (8 7 Abs. 2). Namentlich das Freikartenunwesen, wie es besonders in Berlin eingerissen ist, macht die Möglichkeit einex Einwirkung hier wünschenswert.

Neben - dieser vom Künstlerishen ausgehenden Ober- leitung sollen alle weiteren Arten der staatlihen Aufsicht über die Theater vershwinden 9). Von der Gewerbeord- nung (abgesehen von den Arbeits\chußvorschriften, die in Titel VII niedergelegt sind) werden Theater ausgenommen; die allgemeine polizeilihe Zuständigkeit soll künftig an den Grenzen der Kunstausübung Halt machen. Danach sind die Polizeibehörden zwar nach wie vor ermächtigt, für sicher- Gehe bau-, feuer-, gesundheitspolizeilichen und sonstigen Schuß zu sorgen, sie sollen auch Aufführungen verhindern können, wenn Rücsichten N Sicherheit und Ordnung es exforderlich machen und Gefahr im Verzuge ist 9 Abs. 2 Say 2), im übrigen aber über Aufführungen oder über jotnas Fragen der É Abt niht mehr entscheiden dürfen; dieses Recht soll vielmehx ausschließlich dem in Theatersachen leitenden Minister odex den von ihm ermäch- tigten Stellen zustehen. L

Dieser Ministex soll der Reichsminister für Volksauf- klärung und Propaganda sein 1), :

Untex seiner Aufsicht soll die Reichstheaterkammer die ständische Betreuung des Theaterwesens wie bisher in dem durch den Entwurf vorgesehenen neuen Umfang vornehmen. Der Entwurf hatt im § 6 Say 2 Klarheit über die auf- getretene Zweiselsfrage, ob bei der Zugehörigkeit zur Reichs- theaterfammer zwischen Theaterveranstaltern der öffentlichen und der privaten Hand, ferner zwishen Künstlern, die in Theatern der einen oder anderen Art tätig sind, zu unter- scheiden ist. Er verneint diese Unterscheidung von der Er- wägung aus, daß es gerade das Wesen und der Zweck des ständischen Aufbaues i}, den Stand zu einer im Staats- und Volksganzen wirkenden Gesamtkraft zu gestalten und die Unterschiede zwishen Unternehmern und Ängestellten, be- amteten, freischaffenden und anderen Standesgliedern zu Überbrüen,

JZnnerhalb der durch den Entwurf gezeichneten Grenzen soll die Kunst frei sein; das grundsäßgliche Selbstbestimmungs- agd einzelnen Theaterveranstalters wird im § 2 gewähr- eistet.

(Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.)

Begründung für das Ergänzungsgesey zum Reichskulturkammergesetz vom 15, Mai 1934, i Die im vorleßten Absay der Begründung des gleichzeiti vorgelegten Entwurfes eines Theatergeseßes C ASAOE Ee Las der Zugehörigkeit von Theatern der öffentlichen Hand und den in ihnen tatigen Personen zur Reichstheaterkammer hat auch Bedeutung für öffentliche Anstalten und die in ihnen tatigen Personengruppen auf den Gebieten der Musik, der bildenden Künste und des Volksbüchereiwesens. Die Entschei- dung dieser Frage für das Theater fordert eine Entscheidung auch für diese Gebiete; denn es fönnte aus der Klarstellung für das eine Gebiet gefolgert werden, daß ihre Unterlassung für die anderen Gebiete gewollt sei. Aus diesem Grunde wird zugleich mit dem Entwurf eines Theatergeseßes der vorliegende Entwurf eines Ergänzungsgeseßes zum Reichskulturkammer- geseß vorgelegt, (Veröffentlicht vom Reichsministeriuum für Volksaufflärung und Propaganda.)

Die Fndexziffer der Großhandels preise vom 16, Mai 1934,

1913 = 100 Ver- Inderxgruppen 1934 änderung 9, Mai | 16. Mai | in vH

L. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel Schlachtvieh Ge BViebetielaniie Gu leemileT . \ S: 9ck2D

grarstoffe zusammen DEROTOHaTa e

[IT. Jnduftrielle Rohstoff und Halbwaren. C 7. Eisenrohstoffe und Eisen « « 8, Metalle (außer Eisen) . « 9, Textilien N 6

Í 105,3 | 105,5 Ï 61,8 64/0 ä 99,8 999 ò 97,8 98,7 i 90/3 912 e

_

WOOMRINO

1 2. 3, 4,

l +++++ O moo

744 74,2

—_

1126 | 112,6 102,4 | 102,4 48,8 49/2 73,4 73,0 60,8 61,0 100,9 | 100,9 69,8 68,3 102,66 | 103,0 14;1 13/0 100,4 | 100,4 L 1

+1+ Lm SESES wUuIoo

10. Häute und Leder » « » L Wheniilalien) e e 12, Künstliche Düngemittel 13. Technische Oele und Fette Or E 15, Papierhalbwaren und Papier 16 Baue C Industrielle Nohstoffe und Halbwaren zusammen « « 90,5 90,4 TIL. Jndustrielle Fertigwaren, 17: Produktionsmittel » « «—=» 6 113,8 114,0 18 ONTURIOO E s a e 1155 115,6 Industrielle Fertigwaren zu- 114,8 | 114,9 Gesamtindex « « « « « 95,8 96,1

_

O0

N

So S

_

amme A

++ ++ SDS

*) Monatsdurhschnitt April.

Die für den 16. Mai berechnete Großhandelsindexziffer hat sih gegenüber der Vorwoche um 0,3 vH, erhöht, Diese Steigerung ist auf ein zum Teil saisonmäßiges Anziehen der Preije für Agrarstoffe zurückzuführen.

So haben sich an den landwirtschastlihen Märkten die Preise für Schlachtvieh in der Woche vor dem Fest fast durch- weg erhöht. Daneben waren auch die Preise für Speisetalg und Schweineschmalz befestigt. Fn der Gruppe Futtermittel wirkte sih vor allem die weiter anhaltende Steigerung der Haferpreise aus. :

Am Kolonialwarenmarkt haben die Preise für Kaffee nachgegeben. - :

Untex den industriellen Rohstoffen und Halbwaren ist für Kupfer und Zinn eine leichte Preiserhöhung, für Zink dagegen ein Preisrückgang eingetreten. Fn dexr Gruppe Textilien lagen die Preise für ausländishe Wolle, Baum- wolle und für Jute niedriger als in der Vorwoche; die Preise für deutsche Wolle und Rohseide haben leicht ange- zogen. Für Rindshäute, Schaffelle und Boxkalfleder wurden vereinzelt Preiserhöhungen gemeldet. Der tüdgang der Jndexziffer für künstlihe Düngemittel ist auf das Fnkraft- treten der saisonmäßigen Lagervergütungen für Kalidünge- mittel zurückzuführen. Die Preise für Palmöl, Leinöl und Talg (für technishe Zwecke) haben sih erhöht. Der Preis für Kautschuk ist nach einer bereits seit drei Monaten anhaltenden Steigerung in der Berichtswoche zurückgegangen.

Berlin, den 19. Mai 1934. Statistisches Reichsamt.

J Vi DLe Plate.

Aufhebung eines Filmverbotes,

Der laut Nr. 109 des Deutschen Reichs- und Preußi- hen Staatsanzeigers vom 12, Mai 1934 am 3, Mai 1934 verbotene Film S Ï

„Ein Mädel aus Wien“ Nr. 36 297, Antragsteller: Panorama Film G. m. b. H. Berlin; Hersteller: Sterling Film Co. Ltd., London, is auf Grund des S 15 des Lichtspielgeseßes am 18. Mai 1934 unter Nr. 36 453 in abgeänderter Fassung 8 Akte = 2005 m zur öffentlihen Vorführüng im Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 19, Mai 1934.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse hat auf Grund des § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesehes vom 31. März .1930 (RGBVl. 1 S. 111) in derx

Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais- stelle vom 30. Mai 1933 (RGBLl. I S. 313 folgenden Beschluß gefaßt:

_ 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichs\telle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt für Mais mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einshließlih 31, Dezember 1934:

a) für eine Tonne Donaumais E . 180 RM,

b) für eine Tonne Plata- odex anderen Mais, , 195 RM. Diese Preise gelten:

A. Für mittlere Qualität und Kondition.

B. I. Bei Eingängen seewärts loco cif Hamburg als Ab-

rechnung8grundlage. : i

II. Bei Eingängen flußwärts via Passau oder bahnwärts (nur für unmittelbar vom Erzeugerland eingehende Waggons) via Lindau, Kufstein, Simbach, Salzburg Basis shwimmend (oberhalb Budapest) ex Schlepp Passau als Abrechnungsgrundlage. |

ITI. Bei Eingängen flußwgrts über Tetshen-Bodenbach (nur für den Donau-Elbe-Umschlagsverkehx Bratis- lava—Tetschen-Bodenbach) Basis loco cif Hamburg als Abrehnungsgrundlage. i

IV, Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenzübergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonsrei Neu-Bentshen prompte Verladung vom Ursprungsland als Abrechnungsgrundlage.

C. Für anderen gls Plata- oder Donaumais gilt Platamais als Abrehnundsgrundlage.

2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zoll- taris-Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, Guinea- korn, Kaffernhirse, Kaffernkorn Mohrenhirse, Negerkorn, Sorgho- hirse, sorghum vulgare) fallen, f der Monopolverkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließlih 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem Uebernahmepreis (Bekanntmachung vom 8. Juli 1932) und einem Zuschlag von 75,— RM für die Tonne entspricht.

3. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland ein eführten Waren ist mit Wirkung vom 1, Juni 1934 bis einshließlih 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs- angege Nr. 82) in Nx, 3 Abs. 1 festgeseßten Uebernahmepreijen und folgenden Zuschlägêèn ettspricht:

Zolltarif-Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Ge-

Cat 85,— RM je Tonne,

Holltarif-Nr. 10 (Reis unpoliert)

a) soweit er zur Zeit mit 2,50 RM je dz zoll-

Ot E E e Tonne, b) soweit er unter Zollsiherung abgelassen wird

E A : 1,— RM je Tonne,

; Zolltarif-Nr. 163 (Reis posliert) 1,— RM je Tonne,

aus Zolltarif-Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeu- gung aus Reis, niht zur menshlihen Er- nährung verwendbar; Branntwein-Spülicht Schlempe], auch getrocknet, aus Reis; Melasse-Schlempe aus Reis) . 70,— RM je Tonne.

4. Der Monopolverkaufspreis für Waren aus der Zolltarif- Nr. 192 (Reisabfälle [Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis] nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) ausländischer und inländischer Erzeugung, ferner für zu Futterzwecken dienen- den Bruchreis inländisher Erzeugung kann vom Vorsißenden bis auf weiteres gleich dem Uebernahmepreis zuzüglich bis zu 40 RM je Tonne festgeseßt werden. i

…_ Für sonstige Abfälle und Rückstände, die bei der im Jnlande eriolgenden Verarbeitung der aus dem Ausland eingeführten Waren der BZolltarif-Nrn. 8, 10, 163 anfallen, ist der Monopol- verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einshließlich 31. Dezember 1934 gleih dem Uebernahmepreis.

, Für die aus dem Ausland eingeführten Waren aus der Zoll- tarif-Nr. 194 (Rüstände von der Stärkeerzeugung aus Mais nicht zur menshlihen Ernährung verwendbar) ist der Monopol- verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Funi 1934 bis einshließlih 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 festgeseßten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 110 RKM je Tonne entspricht. :

Der Monopolvexkaufspreis für die im JFnland anfallenden Waren der Zolltarif-Nr. 194 (soweit sie in Abs. 3 aufgeführt sind) entspriht mit Wirkung vom 1. Funi 1934 bis einschließli 31. Dezember 1934 dem in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 6 festgeseßten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 60 RM je Tonne. Der Vorsißende wird ermächtigt, den Zuschlag von 60 RM herabzuseben, sofern sich ergibt, daß dieser Zuschlag die wirtschaftlihe Verwertung der genannten Rüdckstände ausschließt. Die näheren Anordnungen erläßt der Vorsitzende.

5. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten Waren ist mit FMEURT vom 1. Juni 1934 bis einshließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 6 festgeseßten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: i

a) für Waren der Zolltarif-Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und Oelsämereien)

aa) für im JFnland erzeugte Waren 1 RM je Tonne, bb) für aus dem Ausland eingeführte Waren, joweit sie zur Oel- oder Senfgewinnung oder zu Vogelfutterzwecken verwendet D LURM se Tonté: Der Vorsigende is ermächtigt, den Monopolzushlag für Oelsaaten oder Oel- früchte zu Vogelfutterzwecken bis zu 75 RM je Tonne festzuseßen ce) für aus dem Ausland eingeführte Waren für alle übrigen Zwede . 75 RM je Tonne. Der Vorsißende is ermächtigt, den Monopolzuschlag von 75 RM je Tonne für den Fall herabzusetzen, daß die Erteilung der Verwertungsgenehmigung an die Abnahme von inländishem Getreide oder Futter- - mitteln geknüpft wird.

b) für die im Jnland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltavif-Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen ([Delkuchen], auch Mandelkleie), und zwar

D u A 53 RM je Tonne, r ErdnußluGen ¿s 60 RM je Tonne, ür Sojaextraktionsschrot 63 RM je Tonne, für die übrigen Waren der Zoll-

tarif-Nr. 193 1 55 RM je Tonne.

Der Vorsißende is ermächtigt, im Einvernehmen mit der Großen Einfuhrkommission die Höhe der Monopolabgaben für Oelkuchen anderweit festzuseßen

6. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsäße. Tritt während der Geltungs- dauer der festgeseßten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 17. Mai 1934.

Der Vorsißende des Verwaltungsrats der Roichs\stelle für Getreide, Futtermittel und sonstige lands wirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moriy.