1934 / 116 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, den 16. Mai 1934.

Der Neichsminister für Volksaufklärung und

ä Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22, Mai 1934. S. 2 s E fi Æ i t E fici S M T E E E E ag "on rstellung8or tichei Tag und Zeichen Lfd. Gegenstand Hersteller Herstellung Entscheidende Behörde der Entscheidung Nr. | L 4 | 5 6 1 2 Unzulässig. : 9 O v nhoro F N d) Uri) I ui ( c, 17 2 , . T Ó L 9 Postkarten mit dem Bilde des Herrn Reichskanzlers, die in der leren Fa. Walter, Grüßmacher Berlin, Hollmannstr Polizeipräsident Berlin 8 Dauar g linken Ee ein Wappenschild mit den Farben |{chwarz Wes, rechts ein rotes Wappenschild mit Hakenktreuz auf weißem Grunde und zwischen beiden Wappenschildern g fliegenden Adler mit einem farbigen Hakenkreuzwappenschild tragen 3- | Fa. Rößler in Gablonz (Tschechoslowakei) | Gablonz (Tschechoslowakei 16. Februar 1934 10 Anstecknadeln un M mit ausgestanztem Hakenkreuz. Aus Fa. ß s (Tschechof ) 3 (Tschechosl ) " O ah fühtung mne E «akenkreuz im weißen F Sebr. Glaser, Gablonz (Tschechoslowakei 23. Januar 1934 11 Manschettendrucknöpfe mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld | Ge Glaser, Gablonz (Tschechof ) S z J nuar 1934 auf rotem Grund j A6 E Schmidt i Tschechoslo- 18, Januar 1934 di ige Fingerringe 1 n Steinen, auf denen ein | C. A. Schmidt in Gablonz (Tschechoslo 2 i e R a leo: min 2 Ae mitten Reis. wakei) / s , 7020 Sch 30 weißes Hakenkreuz eingepreßt 11, ferner Fi T AE A Crbén aiv, mit ‘einem schwarzen Hakentreuz auf weißem Feld it roter Einfassung 2 E S 2 : 13 Venitne Mndersblieäen; die auf den aufgenähten Taschen eine breite Fa. Else Schlimm Berlin, Hufelandstr. 41 L 17, Januar E : rote Einfassung mit einem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Grunde aufweisen s“ ; E A i E L 14 Per in den Farben shwarz-weiß-rot. Ausführung | Fa. Dreßler & Co. 3 (Tschechos ) L N Da mindertvertic i i ; S ¿ Sa A Î n K 15 Mindotwertige (Drabt) Fingerringe, die einen mit einem einge- | Thiel & Rhode in Gablonz 5 # O r 6 wreßten shwarzen Hakenkreuz versehenen Stein tragen 7 - P : 3 Me t ‘preßtem Haken- 8. März 1934 16 Minderwertige Fingerringe aus Metall mi etngepreptem t " "s e IV 7020 T 24 freuz und Anstecknadeln mit einem aufgelötetem einfachen Haken- kreuz aus vernickeltem Blech i ; E 17 Äinbaiwertias (Draht) Fingerringe, die auf einer aufgelöteten s e L 12. Februar. 1934 Metallscheibe ein eingepreßtes s{chwarzes Hakenkreuz tragen | : Lat ry 7020 T 92 18 | Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht, 60 cet Gua aufge- | Fa. Heinrich Rößler in Gablonz u z 9, März : Tatoten runden Metallscheibe ein shwarzes Hakenkreuz tragen i : j 19 E E D A Als Grund- | Fa. August Haug, Berlin W 80, Frei- | Berlin 5 5. Februar 1934 i : form dieses Spiels dient das Hakenkreuz. Außerdem ist das Spiel singer Straße 14 7020 H 13 mit einer shwarz-weiß-roten Umrandung versehen und trägt an den 4 Een je ein umkränztes Hakenkreuz. Der Pappfkarton, in dem sich das Spiel befindet, ist gleichfalls mit zwei Haken- freuzen bedruckt. Es befindet sich auch noh eine andere, in der äußeren Form quadratisch gehaltene L A Spiels im Handel, bei der die umkränzten Hakenkreuze fehln i M | 20 | Minderwertige Halskettenanhänger aus Weißmetall mit einem | Firma unbekannt i 22, März 1934 Hakenkreuz und Ringe mit einem viereckigen schwarzen IV 7020 U 3 Stein und einem darauf befindlihem Hakenkreuz aus weißem Metall i ! a B | . | i H e Ene A P erlln 21. März 1934 Postkarten mit der Bezeichnung „Die nationale Erhebung vom deut- | R. N. K. Verlag Reimer Nachfolger Kuhn, f ; j E O K ünstler aetchen !“ nah einer Kupfergravüre von E. R. Berlin SW 61, Belle-Alliance-Str. 94 IV 7020 R 39 Rucktäschel, Berlin. Es sind auch Kunstblätter in gleicher Aus- führung im Handel. Auf der Karte sind die Köpfe Friedrichs des Großen, des Herrn Reichspräfidenten und des Herrn Reichs- kanzlers über cine Landschaft mit Fabrikschloten u. ä., die offenbar 2 werktätiges Schaffen verkörpern soll, abgebildet. Die Wiedergabe des Herrn Reichskanzlers is durchaus A N N die ganze Ausführung der Karten bzw. Kunstblätter minderwerlig ; E 22 Anstecknadeln aus Metall mit Hakenkreuz, Anstecknadeln, auf die ein | F. R, Freitag & Co, in Gablonz Gablonz (Tschechoflowakei) 2 27. März 1934 Hakenkreuz aus Blech aufgelötet ist, Anstecknadeln in Form einer 7020 F 29 shwarz-weiß-roten Flagge, Anstecknadeln in Form eines drei- edigen Wimpels mit einem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Feld im roten Grunde. Ausführung sämtlicher Gegenstände ist mindertwertig : : : i 23 Runde Anstecknadeln mit schwarzem Hakenkreuz im metallenen Feld | Fa. W. Klaar in Gablonz (Tschechosloivakei) ö 5 10. April 1934 auf rotem Grunde und Anstecknadeln E E A ls IV 7020 K 56 zem Hakenkreuz auf rotem Grunde. Ausführung minderwertig L 24 | Postkarten mit dem aufgedrucktten Hoheitsabzeichen bzw. mit! der | Fa. E. Spangenberg Buy: rau Klara | Berlin s 20. Dezember 1933 Hakenkreuzflagge, der Unterschrift „Jn Treue fest“ und der shwarz- Balke, Berlin, Ritterstraße 88 _IV 7020 B 29 weiß-roten und der Marineflagge / : | i i 25 Bott zeigt im oberen Teile das Bild des Reichskanzlers mit dem | Buchdruckerei Fa. Wendehake, Meyer & | Quedlinburg Oberbürgermeister Quedlinburg 7. März 1934 deutschen Gruße und die Flaggen der nationalen Erhebung und in Stegmann I 2501/18 V ihrem unteren Teile das Lied „Hell Kanzler Dir“ zu singen nah der Melodie „Heil dir im Siegerkranz“ O 26 Postkarte, wie vorbeschrieben, jedoch in ihrem unteren Teil mit dem 5 ö ; 7. März 1934 Gedicht „Kampfruf“ bedruckt, das mit den erde S „Der- I 2501/18 V aus ihr Jungen, tretet an und rüstet Euch zum Streite“ L j : 2 ; 27 | Briefmappe mit aufgedrucktem Hakenkreuz und mit dem Bildnis | Dürener Papierwarenfabrik G, m. b. H., | Düren, Rhld, Oberpräsident der Provinz Bran- | 26, März 1934 des Herrn Reichskanzlers | Düren : i denburg und von Berlin , 28 | Kühlershmudzeichen, die im Kreis ein Hakenkreuz tragen Metallwarenfabrik Gebr. Arndt Quedlinburg a. Harz E 4 Apr Mi gei i 9 29 | Klebemarke als Briefverschluß bestimmt; weißer Rand, Grundfarbe | Nationalsozialistishe Druckerei, Ludwigs- | Ludwigshafen a. Rh, Regierung der Pfalz, Kammer des | 14. Februar 1934 rot, weißer Junenkreis mit shwarzem Hakenkreuz N a. e Aalvb Aniatb E i Jnnern, Speyer M, g 1068 30 Rinnenkesse s Blech mit eingestanztem Hakenkreu Spenglermeister Fako rcno î ; - z ; il 19: ; L A N 5 ; y mersheim (Rhein) R Oberfrank 6 Mi Nr. g 2208 1} Kinderwi hlen i ¿arben schwarz-weiß-rot mit Hakenkreu; riß Frey, Metallspielwarenfabrik Fürth i. Bay. eg. von Oberfranken un ittel- | 15. März 1934 3 Kinderwindmühlen in den Farben schwarz-weiß H z | Friß Frey, E s beate und DiES „Mr Ansbach 32 | Rote Kinderblechtrompeten mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem | Gg. Kleininger, Blechspielwarenfabrik s f 12, März 1934 bitt ai Q 0 L t H A L Dat t Fa, Albert Mautksh & C Großröhrsdorf Kreishauptmannschaft irt 7 eim é G ; it eingewebtem laufenden Hakenkreuzmuster Fa. erx audsch Fo, j : 33 zummiband mit eingewebtem laufenden § zmusi ga alE «April 1934 j Cob R Oberfranken und Mi 'Febri 4 SA.-Puppen mit braunen Papiermachébeinen, Fabr.-Nr. 20/27 Emil Schwesinger, Puppenfabrik Neustadt b, Cob, eg. von Oberfranken un ittel- | 9, Februar 1934 3 Puppen mit braunen Papiermc F / )wesinger, a S E A Anoa 35 | Bierglas mit dem Porträt des Führers und der Aufschrift „Sieg | Wieninger, G., sen. München, Aberlestr. 16 Polizeidirektion München P pril Loas Heil“ 36 | desgl. mit der Aufschrift „Heil“ D i : | 9. April 1934 37 | Ansichtskarten von Riedenburg oder anderen Orten mit Hakenkreuz | Hans Wild, Lichtbildatelier Fürth i, B. Reg. von Oberfranken und Mittel- | 11. April 1934 im Strahlenkranz im Himmel der Ansicht Ps Kammer des FJnnecn, Nr. 2275 b 241

Propaganda. J. A.: Haegert. -

AMnordnung

lber das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An- lagen zur Gewinnung von Torfstreu und Torfmull,

Vom 18, Mai 1934.

Auf Grund des Geseyes über Errichtung von Zwangs- Tartellen vom 15. Juli 1933 (RGVl. L S. 488) ordne ih an:

G L

Bis zum 31. März 1937 ist es verboten:

a) neue Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden sollen, zu errichten;

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung von Torfstreu oder Torfmull zu erweitern;

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Torfstreu oder Torfmull hergestellt werden, durch Aufstellung neuer Ballenpressen, die niht als Ersay für die im gegenwärtigen Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Ballenpressen dienen, zu erweitern;

S

_ Unter Torfstreu oder Torsmull im Sinne diesex Anordnung wird verstanden:

gericht beantrage. Höhe ist unbegrenzt.

Grobstreu, Feinstreu,

D

Der Vorschrift des § 1 unterliegt niht die Herstellung von Torfstreu und Torfmull für den Selbstverbraucher.

S &

Jch behalte. mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des

zuzulassen.

S5

Wer einer Vorschrift des S 1 zuwiderhandelt polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseße zur Be- achtung der Vorschrift angehalten 44 vgs s S als vom Kartell- estraft, : Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre

mit einer Ordnungsstrafe

S0

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in

d) Betriebsstätten zur Herstellung von Torsstreu oder Torf- | Kraft. Jch behalte mir vor, sie jederzeit ganz oder teilweise auf- E Le in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tes zuheben. es Jnkrafttretens dieser Anordnung länger als ses Roxst x Vai c Monate stillgelegen haben. Berlin, den 18, Mai 1934, 2 D Der Reichswirtschaftsminister.

J. V. G. Feder.

———

Fasertorfstreu, für Geflügelställe, Grobmull und Feinmull.

Spezialtorfstreu

fann dur

venn h es

Durchführungsverordnung zu dem Sonderkreditablommen der Norddeutschen Kreditbank

Aktiengesellschaft.

Vom 18, Mai 1934,

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über das Deutsche Kreditablommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (RGBl. I S. 85) wird verordnet:

S

1

(1) Die Durchführungsverordnun über das Deutsche Kredit-

aÿtommen von 1934 (RGBl. I

S. 186) gilt sinngemäß auch für

das Abkommen, das unter dem 27. April 1934 zwischen der Nord- deutshen Kreditbank e in Brerien einerseits und

den Vertretern ihrer eng andererseits abgeschlossen

ishen und holländischen worden ist 15. Mai 1934 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer anzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1934)

läubiger Rang vom

taats- sowie für etwaige künftige

Abkommen, durch die dieses Abkommen verlängert wird. : (2) Außer Anwendung bleiben die Vorschriften über die Deutsche Golddiskontbank (Artikel [V der Durhführungsverord- nung vom 27. Februar 1932 (RGBIl. 1 S. 86). 8 2. : Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1934

in Kraft.

Berlin, den 18, Mai 1934. Dex Reichswirtschaftsminister.

.

Posse.

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 116 vom 22, Mai 1934. &.

Begründung zum Theatergeseß vom 15, Mai 1934,

Der Entwurf verfolgt den Zweck, das Theater rechtlich in den Träger einer öffentlichen Aufgabe umzuwandeln.

Die Unterhaltung von Theatern war, wie die Kunstaus- übung überhaupt, in der liberalen Welt eine Aufgabe des einzelnen. Der Staat beschränkte sich 06) eine geseßliche und polizeiliche Kontrolle, die niht vom Gedanken der künstlerischen Leitung ausging, sondern von den Gesichtspunkten der Sicher- heit und Ordnung. Die geseßliche Ueberwachung privater Theaterveranstalter findet in § 32 dex Gewerbeordnung ihren Ausdruck; danah bedürfen Schauspielveranstalter zum Be- triebe ihres Gewerbes einer gewerbepolizeilihen Erlaubnis. Jm übrigen untersteht der Theaterbetrieh den allgemeinen sicherheits-, bau-, feuer-, gesundheitspolizeilichen Beschränkun- gen, Soweit die Landesfürsten und als ihre Nachfolger die Länder, ferner auch die Städte Theater unterhielten, taten sie das als Mäzene, grundsäßlih also von keinem anderen Gesichtspunkt aus als Privatpersonen, sondern vielmehr neben ihnen und gemeinsam mit ihnen.

Für den nationalsozialistischen Staat ist dagegen die Kunst eine offentliche Aufgabe. Sie ist nicht nur ästhetischer, sondern auch sittlicher Art, und das öffentlihe Futeresse an ihr be- [O sih nicht auf die Notwendigkeit einer polizeilichen

leberwachung, sondern erstreckt sich auf ihre Führung. Unter allen Künsten nimmt das Theater als Mittel einer umfassen- den und machtvollen Einwirkung auf das Volk eine hervor- ragende Stelle ein; das ist der Sinn der Betrachtung der Schaubühne als einex „moralischen Anstalt“ durch Schiller. Ju der Reihe dex wichtigsten geistigen Einwirxkungsmittel steht es neben Presse, Film und Rundfunk; aber es unterscheidet sih von Presse und Rundfunk dadurch, daß es kein technisches Verbreitungsmittel geistiger Wirkungen, sondern ' in seinem ganzen Umfange eine Kunst, also selbst eine geistige Wirkung ist. Wenn der nationalsozialistische Staat sich diesex Anstalt gegenüber ein höchstes Einwirkungs- und Führungsrecht vor- behält, so tut er das niht nux aus seinex Vorstellungswelt heraus, sondern er geht damit auf das Wesen des Theaters zurück, wie es in seiner Geschichte zum Ausdru kommt. Nicht nur ‘das antike, sondern auch das mittelalterliche und neuzeit- liche Theater sind aus dem Kultus herausgewachsen, haben sih also als Anstalten höchster geistiger Führung der Oeffent- lihkeit entwidelt. Die Uebertragung ihrer Aufgaben auf den einzelnen durch die liberale Staats- und Gesellschaftsordnung hat zu einer immer s{chlimmer werdenden Seelenverderbnis von der Bühne her geführt. Fm Deutschland der Nachkriegs- jahre hat sich diese verderblihe Wirkung bis zum Uebermaß gesteigert, Die Folge war die Abkehr des Volkes von seinem Theater und die Beschleunigung der finanziellen Zerrüttung, die hon durch die allgemeine Wirtschaftskrise und dur den Wettbewerb des Films hervorgerufen war.

Die vor der nationalen Revolution liegenden Versuche einer Reform des Theaterrechts,, die vor allem in dem im Reichsministecium des Funern ausgearbeiteten Entwurf eines Reichsbühnengeseßes ihren Niederschlag gefunden haben, haben den Boden der rechtlichen Auffassung: des Theaters als eines freien Unternehmens nicht verlassen und sind daher für den hier verfolgten Zweck nur zum geringen Teil verwendbar gewesen. i:

Auch im nationalsozialistishen ‘Staat ist die Kunst das Ergebnis freien Gestaltens; sie darf niht kommandiert wer- den. Die Oberleitung und Oberaufsicht des Reichs über das Theater ist gesichert, wenn ihm wenige weseutliche Befugnisse eingeräumt werden. Dex Entwurf sicht vor:

1. Das Erfordernis einex Zulassung für private Theater- veraustalter, die sich an den Gedanken des § 32 der Gewerbe- ordnung anlehnt, sich aber aus dessen rein gewerbepolizei- lichen Erwägungen loslöst 3 des Entwurfs).

2. Ein Bestätigungserfordernis für die künstlerischen Leiter der Theater 4).

3. Ein Recht der Einwixkung auf den Spielplan, dessen Ausübung sih zwischen dex Abseßung einex einzelnen Auf- führung und dem allgemeinen Verbot eines Stückes bewegen kann, aber auch die Möglichkeit in sih {chließt, Aufführungen wertvoller Stücke positiv zu verlangen 5).

4. Ein Einwirkungsreht gegenüber Besucherorganisa- tionen; bei der Bedeutung dieser Organisationen, unter denen die Deutsche Bühne an erster Stelle steht, ist cine Leitung auch für sie unentbehrlich 7 Abs. 1).

5. Ein Einwirkungsrecht auf Dilettantenvereinigungen; die Beschränkung der Auswüchse auf diesem Gebiete ist gleich- bedeutend mit einem großen Teil dex Gesundung des Berufs- schauspielertums 7 Abs. 1).

6. Ein Einwirkungsrecht auf den Handel mit Eintritts- karten 7 Abs. 2). Namentlich das Freikartenunwesen, wie es besonders in Berlin eingerissen ist, macht die Möglichkeit einex Einwirkung hier wünschenswert.

Neben - dieser vom Künstlerischen ausgehenden Ober- leitung sollen alle weiteren Arten der staatlihen Aufsicht Über die Theater, verschwinden 9). Von der Gewerbeord- nung (abgesehen von den Arbeits\hußvorschriften, die in Titel VII niedergelegt sind) werden Theater ausgenommen; die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit soll künftig an den Grenzen dexr Kunstausübung Halt machen. Danach sind die Polizeibehörden zwar nah wie vorx ermächtigt, für sicher- Zend bau-, feuer-, gesundheitspolizeilichen und sonstigen Schuß zu sorgen, sie sollen auch Aufführungen verhindern können, wenn Rüdsichten l Sicherheit und Ordnung es erforderlih machen und Gefahr im Verzuge ist 9 Abs. 2 Saß 2), im übrigen aber über Aufführungen oder über iontnas Fragen der Kunstausübung niht mehr entscheiden dürfen; dieses Recht soll vielmehr aus\schließlich dem in Theatersachen leitenden Minister odex den von ihm ermäch- tigten Stellen zustehen.

Dieser Minister soll der Reichsminister für Volksauf- klärung und Propaganda sein (§8 1).

Unter seinex Aufsicht soll die Reichstheaterkammer die ständische Betreuung des Theaterwesens wie bisher in dem durch den T Adi vorgesehenen neuen Umfang vornehmen. Der Entwurf schafft im § 6 Sah 2 Klarheit über die auf- getretene Zweiselsfrage, ob bei der Zugehörigkeit zur Reichs- theaterkammer zwischen Theaterveranstaltern der öffentlichen Und der privaten Hand, ferner zwischen Künstlern, die in Theatern der einen oder anderen Art tätig sind, zu unter- scheiden ist. Er verneint diese Unterscheidung von dex Er- wägung aus, daß es gerade das Wesen und dex Zweck des ständishen Aufbaues i}, den Stand zu einer im Staats- und Volksganzen wirkenden Gesamtkraft zu gestalten und die Unterschiede zwischen Unternehmern und Angestellten, be-

Junerhalb der durch den Entwurf gezeihneten Grenzen soll die Kunst frei sein; das grundsägliche Selbstbestimmungs- N des einzelnen Theaterveranstalters wird im § 2 gewähr- eistet.

(Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufkläcrung und Propaganda.)

Begründung

für das Ergänzungsgeseß zum Reichskulturkammergesehz vom 15, Mai 1934, j Die im vorleßten Absay der Begründung des gleichzeitig vorgelegten Entwurfes eines Theatergeseßes erwähnte Frage der Zugehörigkeit von Theatern der öffentlihen Hand und den in ihnen tätigen nen zur Reichstheaterkammer hat auch Bedeutung für öffentliche Anstalten und die in ihnen tatigen Personengruppen auf den Gebieten dex Musik, der bildenden Künste und des Volksbüchereiwesens. Die Entschei- dung dieser Frage für das Theater fordert eine Entscheidung auch für diese Gebiete; denn es könnte aus der Klarstellung für das eine Gebiet gefolgert werden, daß ihre Unterlassung für die anderen Gebiete gewollt sei. Aus diesem Grunde wird zugleich mit dem Entwurf eines Theatergesetzes der vorliegende Entwurf eines Ergänzungsgeseßes zum Reichskulturkammer- geseß vorgelegt, (Veröffentlicht vom Reichsministerium für Volksaufflärung und Propaganda.)

Die FIndexziffer der Großhandelspreise vom 16, Mai 1934.

1913 == 100 Ver- Inderxgruppen 1934 —_| änderung 9, Mai | 16. Mai | in vH x. Agrarstoffe. 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel . « | 105,3 105,5 + 0,2 2. Schlachtvieh ooooooo 61,8 64,0 t 3,6 3, Biebeeliahise 99,8 99,9 -+- 0,1 4 Guten 97,8 98,7 -+ 0,9 Agrarstoffe zusammen « « 90,3 I T0 5, Kolontalwaren 00S 0 00 @ 74,4 74,2 Bas 0/3 Ux. JFnduftrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle o . 00:0 0.0 112,6 112,6 0,0 7. Eisenrohstoffe und Eisen « « 102,4 102,4 0,0 8. Metalle (außer Eisen) « « « 48,8 49,2 + 0,8 9. Textilien Es E A e 2A a, 2ER Ui S 73,4 73,0 E 0,5 10. aute und Leder ooo 0008 60,8 61,0 -+ 0,3 Be Genie) S ee 100,9 100,9 12. Künstliche Düngemittel « « 69,8 683 ] 2,1 13. Technishe Oele und Fette . » | 102,6 103,0 -+ 0,4 14. Kautschuk 90100 0.000 "S 14,1 13,0 E 7,8 15. Papierhalbwaren und Papier » 100,4 100,4 0,0 16 B 1111 1111 0,0 Industrielle Nohstoffe und Halbwaren zusammen « « 90,5 90,4 _— (0,1 LILTL. Jndustrielle Fertigwaren, T Produktionsmittel o 0 10400 6 113,8 114,0 p 0,2 19. NonsUalter e s ae 115,5 1156 F -+ 0,1 Industrielle Fertigwaren zu- Me s 114,8 114,9 -+ 0,1 Gesamtindex eo a0 95,8 96,1 -+- 0,3

*) Monatsdurch\{chnitt April.

Die für den 16, Mai berechnete Großhandelsindexziffer hat sih gegenüber der Vorwoche um 0,3 vH. erhöht, Diese Steigerung ist auf ein zum Teil saisonmäßiges Anziehen der Preise für Agrarstoffe zurückzuführen.

So haben sich an den landwirtschaftlichen Märkten die Preise für Schlachtvieh in der Woche vor dem Fest fast durch- weg erhöht. Daneben waren auch die Preise für Speisetalg und Schweineschmalz befestigt. Jn der Gruppe Futtermittel wirkte sih vor allem die weiter anhaltende Steigerung der Haferpreise aus.

Am Kolonialwarenmarkt haben die Preise für Kaffee nachgegeben. -

Untex den industriellen E Dn und Halbwaren ist für Kupfer und Zinn eine leichte Preiserhöhung, für Zink dagegen ein Preisrückgang eingetreten. Jn dex Gruppe Textilien lagen die Preise für ausländishe Wolle, Baum- wolle und für Jute niedriger als in der Vorwoche; die Preise für deutsche Wolle und Rohseide haben ‘leicht ange- zogen. Für Rindshäute, Schaffelle und Boxkalfledec wurden vereinzelt Preiserhöhungen gemeldet. Der Rückgang der IFundexziffer für E Düngemittel ist auf das Jnkraft- treten der saisonmäßigen Lagervergütungen für Kalidünge- mittel zurückzuführen. Die Preise für Palmöl, Leinöl und Talg (für technishe Zwecke) haben sih erhöht. Der Preis für Kautschuk ist nach einex bereits seit drei Monaten anhaltenden Steigerung in der Berichtswoche zurückgegangen.

Berlin, den 19. Mai 1934. Statistishes Reichsamt. Zo V DL, PlaPé v.

Aufhebung eines Filmverbotes,

Dex laut Nr. 109 des Deutschen Reichs- und Preußi- hen Staatsanzeigers vom 12, Mai 1934 am 3, Mai 1934

verbotene Film „Ein Mädel aus Wien“

Nr. 36 297, Antragsteller: : rad Sig Film O. m. b. H., Berlin; Hersteller: Sterling Film Co. Ltd., London, is auf Grund des § 15 des Lichtspielgeseßes am 18. Mai 1934 untex Nr. 36 453 in abgeänderter Fassung 8 Akte = 2005 m zur öffentlihen Vorführung im Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.

Berlin, den 19, Mai 1934.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung. Der Verwaltungsrat der Reichsstelle für Getreide, Futter-

mittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse hat auf Grund des § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des

amteten, freischaffenden und anderen Standesgliedern zu Überbrücken,

Maisgeseÿes vom 31. Mäxz .1930 (RGBVl. 1 S. 111) in der

Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais- stelle vom 30. Mai 1933 (RGBL. I S. 313 folgenden Beschluß gefaßt: | 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichs\telle Futtermittel und sonstige lalbiviriSaiRe n für Mais mit Wirkung vom 1. 31, Dezember 1934: a) für eine Tonne Donaumais E. b) für eine Tonne Plata- oder anderen Mais ¡ Diese Preise gelten: A. Für mittlere Qualität und Kondition B. I. Bei Eingängen seewärts loco cif Hamburg als Ab- rechnungsgrundlage. s I]. Bei Eingängen flußwärts via Passau oder bahnwärts ur für unmittelbar vom Erzeugerland

1 für Getreide, Mast Erzeugnisse beträgt Uni 1934 bis einschließlih

180 RM, 195 RM,

eingehende

Waggons) via Lindau, Kufstein, Simbach, Salz! urg Basis shwimmend (oberhalb Budapest) ex Schlepp

Passau als Abrehnungsgrundlage. ITI. Bei Eingängen flußwärts über Tetshen-Bo (nur für den Donau Elbe Umschlagsverkehr Oa) als AbrehnungSgrundlage. Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenzübergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonsrei Neu-Bentshen prompte Verladung vom Ursprungsland als Abrehnungsgrundlage.

C. Für anderen gls Plata- oder Donaumais gilt Platamais

als AbrehnunFsgrundlage. :

2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zoll- taris-Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, Guînea- korn, Kaffernhirse, Kaffernkorn Mohrenhirse, Negerkorn, Sorgho- hirse, sorghum vulgare) fallen, t der Monopolverfaufs preis mit Wirkung vom 1. Zuni 1934 bis einshließlih 31. Dezember 1934 dex Betrag, der dem Uebernahmepreis (Bekanntmachung vom 8. Juli 1932) und einem Zuschlag von 75,— RM für die Tonne entspricht. i i 7

3. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland einfeführten Waren ist mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einschließli 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 82) in Nr, 3 Abs. 1 festgesetzten Nebernahmepreifen Und folgenden Zuschlägèn eütspricht:

dh e Sar 8 (andere nicht besonders genannte Ge-

reidearten) S 85,— RM je T

Holltarif-Nr. 10 (Reis unpoliert) E

a) joweit er zur Zeit mit 2,50 RM je dz zoll- O. E N je Tonne b) soweit er unter Zollsiherung abgelassen wird :

1,— RM je Tonne, 2 1,— RM je Tonne, Starkeerzeu- menschlihen Er-

denbah | ehr Bratis- Basis loco cif Hamburg

TV:

_Holltarif-Nr. 163 (Reis poliert) aus Zolltarif-Nr. 194 (Rückstände von der

gung aus Reis, nicht zur

nährung verwendbar; Branntwein-Spülicht

Schlempe], auch getrocknet, aus Reis:

Melasse-Schlempe aus Reis) . 70,— RM je Tonne, j 4. Der Monopolverkaufspreis für Waren aus der Zolltarif- N 192 (Reisabfälle [Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis] micht zur menschlichen Ernährung verwendbar) ausländischer und inländischer Erzeugung, ferner für zu Futterzwecken dienen- den Bruchreis inländischer Erzeugung kann vom Vorsißenden big auf weiteres gleich dem Uebernahmepreis zuzüglich bis zu 40 RM je Tonne festgeseßt werden. :

__ Für sonstige Abfälle und Rückstände, die bei der im JFnlande erfolgenden Verarbeitung der aus dem Ausland eingeführten Waren der Zolltarif-Nrn. 8, 10, 163 anfallen, ist der Monopol- vertaufspreis mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis einshließlich 31. Dezember 1934 gleih dem Uebernahmepreis.

. Für die aus dem Ausland eingeführten Waren aus der Zolls tarif-Nr. 194 (Rüestände von der Stärkeerzeugung aus Mais nicht zur menshlihen Ernährung verwendbar) ist der Monopol- verkaufspreis mit Wirkung vom 1. Funi 1934 bis einschließli 31. Dezember 1934 der Betrag, der dem in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 festgeseßten Uebernahmepreis und einem Monopolzuschlag von 110 iw je Tonne entspricht.

__ Der Monopolverkaufspreis für die im Jnland anfallende Waren der Zolltarif-Nr. 194 (soweit sie in Ab}. 8 A entjpriht mit Wirkung vom 1. Funi 1934 big einshließlih 31. Dezember 1934 dem in der Bekanntmachung vom 6, April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 6 festgeseßten Uebernahmepreis und einem Monopolzushlag von 60 RM je Tonne. Der Vorsißende wird ermächtigt, den Zuschlag von 60 RM herabzuseßen, sofern sich ergibt, daß dieser Zuschlag die wirtschaftliche Verwertung der genannten Rückstände ausschließt. Die näheren Anordnungen erläßt der Vorsitbende.

5. Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend Waren is mit Wirkung vom 1. Juni 1934 bis ein{hließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 6 festgeseßten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: ;

a) für Waren der Zolltarif-Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und

Oelsämereien) aa) für im Jnland erzeugte Waren 1 RM je Tonne, bb) für aus dem Ausland eingeführte Waren, joweit sie zur Oel- oder Senfgewinnung oder zu Vogelfutterzwecken verwendet werden e L «V RM le Tonne,

Der Vorsißende ist ermächtigt, den Monopolzushlag für Oelsaaten oder Oel- früchte zu Vogelfutterzweccken bis zu 75 RM je Tonne festzusezen für aus dem Ausland eingeführte Waren für alle übrigen Zwede 75 RM je Tonne.

Der Vorsißende ist ermächtigt, den Monopolzuschlag von 75 RM je Tonne für den Fall herabgusegzen, daß die Erteilung der Verwertungsgenehmigung an die Abnahme von inländishem Getreide oder Futter-

__- mitteln geknüpft wird.

b) für die im Fnland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltavif-Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch a Ben oder in der Form von Kuchen ([Oelkuchen], auch Mandelkleie), und zwar

fr Leitun. „68 RM je Tojite, ¡ür Engli 47 60 RM Jé-Toitlie; ür Sojaextraktionsschrot . 63 RM je Tonne, für die übrigen Waren der Zoll-

laren. 1... 060 RM e Tie

Der Vorsigende ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Großen Einfuhrkommission die Höhe der Monopolabgaben für Oelkuchen anderweit festzuseßen

6. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsäße. Tritt während der Geltungs- dauer der festgeseßten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sih die Monopolverkaufspreise entsprehend.

Berlin, den 17. Mai 1934.

Der Vorsißende des Verwaltungsrats der Roichss\telle für Getreide, Futtermittel und sonstige land- wirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moriy.

genannten

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