1934 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 May 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Antrag auf Uebernahmeschein E

für im Jnland gewonnenen Fleischextrakt und Fleishbrühtafeln, A 7

flüssi ingedi Jleischbrühe, Fleishpepton, Suppentafeln, flühge und eingedidckte Fleischbrühe, M p ¡C î » D) 4% (Für jede Warengattung 1jt eim besonde rer Antrag zu tellen. Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.) An die E ichs für Tiere ierische Erzeugni}je Reichsstelle für Tiere und tierische C zeugni R Berlin SW 68 Kochstraße 6—7.

Fch wir beabsichtige. .. in der Zeit Vom «o... eor. Jch/1 A U (ace Ls : i E Mengët «Le» e. dés» S S Reingewicht i (in Worten E kg Reingetwicht) in XVOor O aas 0E p O ee...

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+ M r oH naue Bezetchnung der Warengattung) (genaue Bezetc ( U i in den freien Verkehr zu bringen und beantrage «-- die Ausstellung ines UVebernahmescheins E. / | : j i Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme- und Abgabe preis von RM für je 100 kg Reingewicht, also für die obige Menge RM _ wird gleichzeitig an die Reichsstelle für VIQE ge U 400960 Ra ( ¿ Tore und tierishe Erzeugnisse gezahlt : Tiere und Uer zeugn ( E |

durch Ueberweijung au] Postscheckonto Berlin «2°

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(Unterschrift)

Reich sstelle_ e für Tiere uud tierische Erzeugni}ßse. Berlin SW 68, Kochstraßze 6— 7. lebernahmefschein E nen Fleischextrakt und Fleischbxühtafeln,

für im Jnland gewonnenen ischextrat j 1d

Suvpentaseln, flüssige und eingedidckte Fleischbrüße, Fleishpepton, N cer .

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Der Inhaber dieses Uebernahmescheins ist berechtigt, vom «o...

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Ware: in den freien Verkehr zu bringen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Uebernahme- und Abgabe- Preis Von M E kg Reingewicht ist bezahlt. Berlin, Ben ¿esa artet 198 s l Reichsstelle für Tiere und tierishe Erzeugnisse.

(Stempel)

C0000 0 1900 N

(Unterschriften)

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Begründung des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934

(RGBl. 1 S. 380).

DAC T E C fllt von den Anhängern der Feuerbestattungsbewegung seit viele Jahren mit Nachdruck gefordert wird und zu wiederholten Eingaben an die Reichsregierung und die geseßgebenden Körperschaften Anlaß gegeben hat, ist in der Nachkriegszeit mehrfah in Angriff genommen worden; die Verabschiedung des Geseßentwurfs scheiterte aber an den grundsäßlichen Metinungsverschiedenheiten, die bei den Parteien in dieser Frage herrschten. Die Beseitigung des Parteiensystems durch den nationalsozialistishen Staat hat auch hier die Bahn für eine das ganze Reichsgebiet umfassende einheitliche Regelung frei gemacht. Nach langjährigen Bemühungen sollen nunmehr auch auf dem Gebiete der Feuerbestattung die sehr weitgehen- den Verschiedenheiten beseitigt werden, die in den einzelnen Ländern bestehen und sich als chweres Hemmnis für die Ver- breitung der Feuerbestatitung auswirkten. Als, besondexs lästig wird es empfunden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Feuerbestattung zugelassen wird, in den einzelnen Ländern schr unterschiedlich geregelt sind, und daß namentlich die Vor- \chriften darüber, ob und in welher Form ein auf Ein- äscherung der Leiche gerichteter Wille des Verstorbenen nach- gewiesen werden muß, stark voneinander abweichen. Fn einigen Ländern wird die Feuerbestattung erleichtert, indem der Nachweis einer Anordnung des Verstorbenen, feuer- bestattet zu werden, nicht verlangt und den Bestattungs- pflichtigen die Bestimmung dexr Bestattungsart überlassen wird. Fn anderen Ländern wiederum werden für die An- ordnung der Feuerbestattung bestimmte. Förmlichkeiten vorge- schrieven; sind sie nicht beachtet, so muß die Feuerbestattung unterbleiben oder unter erhöhtem Aufwand für die Be- stattungspflichtigen außerhalb des eigenen Landes vorge- nommen werden. Die Anhänger der Feuerbestattung haben begreiflicherweise den dringenden Wunsch, daß diese Ungleich- heiten der Rechtslage, die innerlich unbegründet und mit dem Gedanken der Reichseinheit nicht zu vereinbaren sind, beseitigt werden, und daß die Vorausseßungen, unter denen eine Feuer- bestattung stattfinden darf, für das gesamte Reichsgebiet ein- heitlih festgelegt werden.

Die Bestattung der Toten durch Verbrennung ist eine urgermanische Sitte. Diese in einer würdigen und allen An- forderungen der Hygiene entsprechenden Form wieder aufge- nommen und ihr in den neuzeitlihen Feuerbestattungs- anlagen zu immer größerer Ausbreitung verholfen zu haben, ist das Verdienst der Feuerbestattungsbewegung der leßten Jahrzehnte, die troß der Erschwerungen, die ihr in weiten Gebieten des Deutschen Reichs von Staat und Kirche gemacht wurden, an ihrem Ziel zäh festgehalten hat und nunmehr nach langjährigen Kämpfen die Anerkennung der Gleich- berechtigung der Feuerbestattung mit den übrigen Bestattungs- arten erreichen soll.

/ Die aufsteigende Linie, die die Feuerbestattungsbewegung in den zurückliegenden Fahren aufzuweisen hat, ergibt \sih am sinnfälligsten, wenn man sich die Zahl der Feuerbestat- tungen in den leßten Fahren vor Augen hält. Die Einäsche- rungen, für die im Deutschen Reich jeßt 110 Krematorien gegenüber 40 im Fahre 1913 und 65 im Jahre 1924 zur Verfügung stehen, nehmen rasch und ständig zu. Jhre Zahl belief sih im Jahre 1913 auf 10 174 und ist seitdem fort- dauernd gestiegen, und zwar

im Fahre 1920 auf 16 848,

im Fahre 1925 auf 36 048,

im Jahre 1930 auf 53 979,

im Fahre 1931 aul 59 119,

im: ahxe 1932 auf 61205,

im Fahre 1933 auf 64 392.

Neichs3- und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 23. Mai 1934. S. 2

Wenn diese Zunahme troß der Erschwerungen, die gerade in den beiden größten Ländern für die Feuerbestattung be- stehen, erzielt werden konnte, so darf nah Beseitigung der bisher vorhandenen Hemmungen angenommen werden, daß der in weiten Kreisen dexr Bevölkerung lebendige Feuer- bestattungsgedanke sih künftig bei freier Betätigung erheb- lich stärker auswixrken wird. :

Bei Ausstellung des Geseßentwurfs is darauf Bedacht genommen worden, Bestimmungen, die sich bisher in den Ländern bewährt haben, in das Reichsgeseß zu übernehmen. Dcrx wesentliche Fortschritt gegenüber der bisher in den wich- tigsten Ländern bestehenden Rechtélage ist die grundsäß- lihe Gleichstellung dex Feuerbestattung mit dex Erdbestattung. Diescr Grundsaß muß jedoch insofern eine Einschränkung erfahren, als im Futeresse der Strafrechts- pflege die Feuerbestattung erst nach einwandfreier Feststellung dex Todesursache zugelassen werden kann. Der Grundsaß der Gleichberechtigung kommt insbesondere auch darin zum Aus- druck, daß die bisher in mehreren Ländern bestehenden Vor- \hriften, die die Feuerbestattung nur zuließen, wenn eine an strenge Formvorschristen gebundene Anordnung des Verstox- benen vorlag, beseitigt werden, und statt dessen bestimmt wird, daß die Bestattungsart sich nach dem Willen des Verstorbenen zu richten hat, Damit wird, ohne daß dem Grundsaß der Gleichberehtigung Eintrag geschieht, zugleich die Gewähr dafür geschaffen, daß niemand gegen seinem Willen der Feuerbestattung unterworfen wird. Nur in denjenigen Fällen, in denen ein Wille des Verstorbenen über die Art dex Be- stattung überhaupt nicht kundgetan worden ist, haben die Angehörigen zu bestimmen, ob Feuerbestattung oder Erd- bestattung stattfinden soll.

Die Einwendungen, die vom Standpunkt der Strafrechts=- pflege gegen die Feuerbestattung erhoben worden sind, haben nach dem heutigen Stand der forensishen Wissenschaften stark an Bedeutung verloren und können bei Erfüllung gewisser Auflagen nicht mehr dazu führen, die Feuerbestattung ab- zulehnen. Wenn auch Fälle vorgekommen sind, in denen die Ausgrabung und Untersuchung bereits beerdigter Leichen An- haltspunkte für die Feststellung verbrecherischer Handlungen ergeben hat, so handelte es sih doch hierbei um verhältnis- maßig seltene Vorkommnisse, bei denen zudem eine sorgfältig ausgeführte ärztliche Leichenshau sowie eine von derx Polizei angestellte eingehende Erörterung des Todesfalls bereits vor dex Bestattung zu Zweifeln an der Todesursache hätte Anlaß geben müssen. ;

Zu den einzelnen Bestimmungen des Geseßentwurfs möge noch folgendes bemerkt werden,

Zu § 1:

Die grundsäßlihe Anerkennung der Gleichschaltung dex Feuerbestattung mit den übrigen Bestattungsarten is das seit langen Jahren mit Nachdruck verfolgte Ziel dexr An- hänger der Feuerbestattung, insbesondere der Feuerbestat- tung8vereine. Für einige Länder bedeutet dieser Grundsaß gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine Aenderung. ver Me0g SAUDGErd I gon dere in Den eReTS rungen, die in vielen Fällen zur Folge hahen, daß der Wunsch eines Verstorbenen, feuerbestattet zu werden, nicht erfüllt werden kann. Die grundsäßliche Gleichstellung wird daher in programmatischer Form an die Spite des Gesetzes gestellt.

Die Durchführung des Programms im einzelnen ergibt sich aus dem Geseyß selbst, das insbesondere die Einschrän- fungen festseßt, die das Fnteresse der Strafrechtspflege er- fordert. Jm übrigen ist klarzustellen, daß das Geseß nur die Gleichstellung auf dem Gebiete des staatlichen Rechts im Auge hat, daß es ferner auch nut diejenigen Ungleich- heiten in der staatlihen Regelung beseitigen will, die den Anträgen der Beteiligten auf Feuerbestattung besondere, bei der Erdbestattung nicht bestehende Hindernisse entgegen- stellen. Dagegen wird damit nicht etwa ausgesprochen, daß den Gemeinden künftig die öffentlich rehtlihe Pflicht obliege, Einrichtungen zur Feuer bestattung im gleihen Umfange zu schaffen und zu unterhalten, wie Einrichtungen zur Erd- bestattung.

Zu § 2:

Ebenfalls programmatish wird hier zum Ausdruck ge- bracht, daß die Bestattungsart von dem Willen des Verstor- benen abhängt. Hat der Verstorbene die Feuerbestattung gewünscht, so sollen die Angehörigen oder sonst Bestattungs- pflichtigen gehalten sein, diesem Willen des Verstorbenen nachzukommen.

Strafbestimmungen, die die Durchführung des Willens

des Verstorbenen sichern, sind in dem Geseh absichtlich nicht vorgesehen. Mit der Achtung vor dem Pietätsgefühl der Angehörigen sind Strafvorschriften nicht vereinbar. / Hat der Verstorbene eine Willenskundgebung über die Art seiner Bestattung unterlassen, so ist es das natürliche Recht seiner Angehörigen, die Art der Bestattung so zu be- stimmen, wie es ihrem Pietätsgefühl entspricht, Auch hier sind Erd- und Feuerbestattung grundsäußlith gleichgestellt. Wird jedoch die Feuerbestattung durch solche Personen bean- tragt, die nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen ge- hören, so verlangt das Geseß (Abs. 5) den Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung gewollt hat. Denn bei fernerstehenden Pexsonen kann das Gefühl dex Pietät dem Verstorbenen gegenüber nicht im gleichen Maße!* voraus= gese werden, wie bei Angehörigen, und es muß in kieseug weltanschaulichen Frage ‘vermieden werden, daß für die Wahl der Bestattungsart vielleicht die Höhe der Kosten den Ausschlag gibt. Unter den Angehörigen, die für die Bestat- tung Sorge tragen, wird in der Regel eine Meinungsver- schiedenheit über die Art der Bestattung nicht bestehen, weil ihnen im allgemeinen bekannt sein wird, wie dex Verstor- bene über diese Frage gedacht hat, und seine Anschauung aus Pietät geachtet werden wird. Um für Ausnahmefälle, in denen dennoch Streitigkeiten entstehen, klare Richtlinien für die Entscheidung an die Hand zu geben, bestimmt das Gesetz, welche Personen als „Angehörige“ beim Fehlen einex Wil- lenskundgebung des Verstorbenen berechtigt sein sollen, die Bestattungsart zu bestimmen. Es legt ferner die Reihen- folge fest, in der die Angehörigen diese Bestimmungen treffen fönnen. Soweit Meinungsverschiedenheiten unter den An- gehörigen bestehen bleiben, entscheidet die Polizeibehörde des Einäscherungsorts unter Beachtung der im Geseß aufge- stellten Grundsäße nah pflihtgemäßem Ermessen, indem sie die Feuerbestattung genehmigt oder ablehnt.

Zu 8 3: Die Feuerbe tattung war auch seither in fast allen Län- dern nux mit sriftliher Genehmigung dex Polizeibehörde

des Einäscherungsorts gestattet. An diesem Erfordernis ist festzuhalten; die Polizeibehörde hat dabei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Feuerbestattung erfüllt sind, und die in § 3 geforderten Nachweise vorliegen.

Jeder Einäscherung hat im Futeresse der Sicherheit der Strafrechtspflege eine eingehende Besichtigung der Leiche voranzugehen, die Gewähr dafür bietet, daß A einer strafbaren Handlung nicht übersehen werden. Es ist vielfach die Ansicht vertreten worden, daß die Bescheinigung jedes approbierten Arztes genüge. Der Entwurf hält jedoch an dem Erfordernis einer amts ärztlihen Feststellung der Todesursache fest, da die Uebertragung der Leichenschau an den für diese Aufgaben vorgebildeten Amtsarzt die größere Sicherheit für eine gründliche Aufklärung der Todesursache bietet. i Abgesehen von der Bescheinigung des Amtsarztes soll auch der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage, ob die Feuerbestattung ‘unbedenklich erscheint, Stellung zu nehmen. Es soll hierdurch insbesondere erreicht werden, daß solche Fälle eine genügende Aufklärung erfahren, in denen der Polizei Tatsachen mitgeteilt worden sind, die den Verdacht begründen können, der Tod sei auf eine strafbare Handlung zurückzuführen. Jst ein Sterbefall nach 8 159 der Stafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anzuzeigen, so wird hierdurch die Feuer- bestattung nicht ausgeschlossen; sie wird jedoch an die Zu- stimmung derjenigen Behörde gebunden, die die Beerdigungs- erlaubnis zu erteilen hat. Sie prüft hierbei, ob nicht von der Einäscherung der Verlust irgendwelher Beweismittel zu besorgen ist, die zur weiteren Aufklärung dexr Todesursache von Bedeutung sein könnten. j

Wenn diese Vorschriften auch keine unbedingte Gewähr dafür bieten, daß in allen Fällen vor der Feuerbestattung die Todesuxrsache und der Tatbestand einer etwaigen strafbaren Handlung völlig zweifelsfrei geklärt wird, so erscheint doch die Besorgnis, die Feuerbestattung könne eine Gefährdung der Rechtssicherheit herbeiführen, unbegründet, zumal bei der Feuerbestattung infolge der obligatorischen Leichenschau durch den Amtsarzt und der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde die Todesursache weit forgfältiger untersucht und aufgeklärt wird als bei der Erdbestattung. Besonders hervorgehoben sei, daß das Gesetz in allen Fällen, in denen die Todesursache durch das Zusammenwirken von beamtetem und behandelndem Arzt nicht völlig zweifelsfrei ermittelt werden kann, vor Erteilung der Genehmigung der Feuerbestattung als besondere Sicherungs- maßnahme die Leichenöffnung vorschreibt,

Zu § 4:

Daß der Verstorbene die Feuerbestattung gewollt hat, braucht der Polizeibehörde nur dann dn zu werden, wenn sie Grund hat, am Vorliegen dieser Vorausseßung zu zweifeln, so namentlich dann, wenn unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen. Außerdem ist der Nachweis dann erforderlih, wenn derjenige, der die Feuerbestattung beantragt, niht zu den Angehörigen des Norstarhonon gohset 2 Abs. 5). Gegenüber den bisher in einigen Ländern bestehenden Vorschristen, die in allen Fallen den Nachweis einer Anordnung des Verstorbenen ver- langten und dafür noch dazu die Beibringung öffentlicher oder öffentlih beglaubigter Urkunden forderten, bedeuten die Be- stimmungen des § 4 eine wesentliche Erleichterung.

Das Gesey läßt mehrere Wege für die Führung des S zu; auf unnötige Förmlichkeiten wird dabei ver- zichtet.

Daß ein auf Feuerbestattung gerichteter Wille widerrufen werden kann, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsäten.

Zu § 5:

Es ist bisher in der Mehrzahl der Länder rechtens ge- iesen, daß der Minderjährige vom vollendeten 16. Lebens- jahr an die Anordnung der Feuerbestattung treffen konnte. R N 4A U t R 0 L Hi FUr Personen unter 16 Fahren sowie für Geschäftsunfähige soll derjenige, dem die Sorge für die Person oblag, die Be- stattungsart bestimmen können.

Zu § 6:

Die hier vorgesehene Bestimmung is notwendig, da es nicht gerechtfertigt wäre, die Gemeinden oder sonstige Träger der öffentlichen Fürsorge, die die Kosten der Bestattung zu tragen haben, mit den Mehrkosten zu belasten, die durch eine von dem Verstorbenen oder seinen Angehörigen gewünschte Feuerbestattung etwa entstehen.

Zu 8. 7:

Eine Genehmigungspflicht für Feuerbestattungsanlagen ivar vorzusehen wegen der Notwendigkeit, den mit baulichen Anlagen dieser Art für Publikum und Anlieger möglicher- weise verbundenen Nachteilen entgegenzuwirken. Unter die den obersten Landesbehörden vorbehaltenen Befugnisse würde es aush fallen, über die Art und das System, nah dem die Anlagen zu errichten find, zu bestimmen,

Zu § 8:

Jn der Mehrzahl der Länder ist die Errichtung und der Betrieb von Feuerbestattungsanlagen den Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten, Dies schließt nicht aus, daß ein Feuerbestattungsverein durch Ver- trag mit der Gemeinde die Ausführung des Baues Über- nimmt, Fn verschiedenen Ländern liegt auch der Betrieb der Anlage in Händen von Feuerbestattungsvereinen. Da dieses Verfahren sich bewährt hat und es den Gemeinden mit Rücksicht auf ihre Finanzlage erwünscht sein kann, sich mecazlihst zu entlasten, empfiehlt es sih, auch die Möglich- keit der Uebertragung des Betriebes der Anlage auf einen rechtsfähigen Feuerbestattungsverein vorzusehen. Die Wider- ruflichkeit der Uebertragung rechtfertigt sich durch die Er- wägung, daß ohne ein dauerndes Einvernehmen zwischen Gemeinde und Feuerbestattungsverein ein gedeihlihes Ar- beiten des Vereins kaum zu erwarten stände, und daß bei etwaigen schweren Mißständen die Möglichkeit gegeben sein muß, den Betrieb der Feuerbestattungsanlage dem Feuer- bestattungsverein sofort zu entziehen.

Zu § 9:

Zux Sicherung der Strafrechtspflege müssen Bestim- mungen getroffen werden, die die JIentifizierung der Aschen- reste ermöglichen. Hiernach wird die gleichzeitige Einasche- rung mehrerer Leichen in einer Einäscherungskammer oder die Aufbewahrung der Aschenreste mehrerer Leichen in einen Behältnis nicht zuzulassen sein. Es sind fecner Bestimmun- gen darüber nötig, die eine Verwechslung der Aschenreste verhüten und eine buhmäßige Feststellung ermöglichen, wo die Aschenreste eines Verileeieion aufbewahrt werden, und

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 23, Mai 1934. &. 3

far von wem die Aschenreste herrühren, die sich in Verwahrung S der Regierungsrat, bisher fommissarishe Landrat befinden. Dr. Bubner; Generalversammlungskalender

Gegen die bisher in einzelnen Ländern zulässige unein- geshränfte Aushändigung der Aschenreste an die Angehöri- gen des Verstorbenen bestehen Bedenken. Abgesehen davon, daß im Rahmen eines Strafverfahrens sih die Notwendig- keit einer Untersuchung der Aschenreste ergeben kann, wider- sprechen auch Pietätsrücksichten in der Regel der Aufbewah- rung von Aschenresten in Privaträumen. Das Gesetz schreibt daher vor, daß Aschenreste auf einem öffentlichen Begräbnis- plas, sei es auf einem Friedhof, sei es in einem Urnenhain oder einer Urnenhalle, beizuseßen sind, und läßt Ausnahmen mur in besonderen Fällen zu, für die die Erlaubnis bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes nachzusuchen ist. Diese wird sich mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Aschenreste aufbewahrt werden sollen, in Verbindung zu scßen haben, um féstzustellen, ob eine angemessene Aufbe- wahrung der Aschenreste gesichert erscheint. Sollen die Aschenreste, wie es zuweilen angeordnet wird, auf hoher See verstreut werden, so wäre hierzu ebenfalls die Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes einzuholen, wobei für diese eine Veranlässung, mit der Polizeibehörde eines anderen Ortes in Verbindung zu treten, entfallen würde,

Veröffentlicht vom Reichsministerium des Fnnern.)

Betanntmachung

über die Ausstellung von Uebernahmescheinen für Eier, die im Zollinland erzeugt sind,

Auf Grund des § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Durch- führung des Geseßes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. T S. 1104) wird bekanntgemacht:

1. Gegenstand. Eier dürfen nur in den Verkehr gebraht werden, wenn für

sie ein Uebernahmeschein A ausgestellt ist. Ausgenommen sind Eier, die aus einem im Zollinland ge- legenen Erzeugerbetrieb unmittelbar an den Verbraucher ab-

gegeben werden. 2, Antragîteller.

(1) Den Antrag auf Ausstellung eines Uebernahmescheines fönnen stellen:

a) Betriebe, die Eier beim Erzeuger aufkaufen und in den Verkehr bringen wollen;

b) Einzelerzeuger, denen die Erlaubnis zur Kennzeihnung von Eiern nach Maßgabe der Eierverordnung vom 17. März 1932 (RGBl. 1 S. 146) erteilt ist und die Eier an andere als den Verbraucher abgeben.

(2) Der Antrag ist zu stellen bei dem Eierverwertungsverband, dem der Betrieb angehört oder in dessen Bezirk der Betrieb des Einzelerzeugers gelegen ist.

(3) Die Uebernahmescheine sind niht übertragbar.

3. Aussteller.

Die Uebernahmescheine werden, sofern die Mee für Eier sie nicht selbst ausstellt, in deren Auftrag durch die Eier- verwertungsverbände ausgestellt.

4. Zeitpunkt der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Uebernahmescheine.

Die UVebernahmescheine werden erstmalig durch die Eierver- wertungsverbände für diè Zeit vom 1. bis 30. Funi 1934 aus- gestellt. Später sind die Uebernahmescheine jeweils für drei Monate im voraus zu beantragen und auszustellen. Dex Antrag auf Ausstellung eines neuen Uebernahmescheins is spätestens 10 Tage vorx Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einzureichen.

5, Forniblätter.

Die Reichs\telle für Eier, Berlin SW 68, Kochstr. 6—7, wird den Eierverwertungsverbänden folgende -Formblätter unmittel- bar zustellen: s

a) Antrag auf Uebernahmeshein A an den Eierverwer-

tungsverband,

b) Uebernahmeschein A,

wertungsverband.

Die Formblätter zu a verband zu beziehen.

auszustellen durch den Eierver-

sind von dem Eierverwertungs-

6. Gebühren.

Für die im Zollinlande erzeugten Eier wird als Unter- schiedsbetrag eine Gebühr von 1 Rpfg. je Kilogramm oder nach Wahl der Reichsstelle für Eier oder des von ihr beauftragten Eierverwertungsverbandes 0,06 Rpfg. je Ei erhoben, Die Bei- träge auf den Uebernahmescheinen sind auf volle 5 Rpfg. abzu- runden.

7. Erledigte Uebernahmescheine.

Die Uebernahmescheine sind von dem Antragsteller nah Ab- lauf ihrer Gültigkeitsdauer an die Stelle, die sie ausgestellt hat, urückzugeben, Der Antragsteller hat darauf zu vermerken und, Cin er niht selbst zux Kennzeihnung berechtigt ist, durch die Kennzeichnungsstelle bestätigen zu lassen, welche Mengen Eier er auf Grund des Uebernahmescheins in der angegebenen Zeit in den Verkehr gebracht hat; die Angaben müssen sich mit den Unterlagen in der Buchführung des Antragstellers und der Kennzeichnungsstêlle decken. Die Scheine werden zu Kontroll- zwecken bei den Eierverwertungsverbänden aifbeabrk

Wird die Menge, für die ein Uebernahmeschein ausgestellt ist, in dem Zeitabschnitt nicht oder nicht voll ausgenußt, so ist die Menge auf dem Uebernahmeschein für die übernächsten drei Monate anzurechnen.

Werden mehx Eier als auf dem Uebernahmeschein angegeben, in den betreffenden drei Monaten von dem Antragsteller in den Verkehr gebracht, so ist auf Antrag ein Nachtragsübernahmeschein auszustellen, der den gleihen Bestimmungen, wie die übrigen Vebernahmescheine, unterliegt.

8, Abführung der Gebühren, Abrechnung.

Die eingehenden Gebühren werden zur Marktregelung, ins- besondere in Zeiten der Eiershwemme, verwendet; sic kommea damit der gesamten Eierwirtschaft und jedem einzelnen Beteilig- ten zugute.

Die Eierverwertungsverbände führen die von ihnen ver- einnahmten Gebühren monatlich bis spätestens zum 20, des fol- genden Monats an die Reichsstelle für Eier auf Reichsbank- girokonto oder Postscheckonto Berlin Nr. 20222 ab, Viertel- Jährlich is eine Abrehnung unter Verwendung besonderer Formblätter der Reichsstelle für Eier vorzulegen. Die Form- blätter werden von der Reichsstelle den Eierverwertungs- verbänden übersandt.

Berlin, den 23. Mai 1934. Die Reichss\telle für Eier. Dr Millio x. Dr. Lange.

Preußen.

Zu Landräten sind endgültig ernannt worden: der bisher fommissarishe Landrat Graf von Bis- marck-Schönhausen ip Bergen a. Rügen;

der bisher fkommissarishe Landrat, Kreisleiter Hans in Flensburg; Î der bisher Reichenbach; der Regierungsassessor, bisher kommissarishe L Dr. Mellin in Paleiore y E E der bisher kommissarishe Landrat, Generalmajor a. D. Schwantes in Neustadt O.S. und der bisher fommissarishe Landrat Spreu in \{chwerdt.

fommissarishe Landrat Dr. Hübner in

Habel-

_Irichtamtliches.

Deutsches Reich. Der Königlich Niederländische Gesandte Graf Lim- burgStizum ist nah Berlin zurücgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen,

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 24. Mai.

Staatsoper: Carmen. Musikalishe Leitung: Blech. Beginn: 19s Uhr.

Schauspielhaus: Dex König.

Beginn: 20 Uhr.

Schauspiel v. Boetticher.

von Hermann

Das Museum dex Staatstheater, Oberwallstr. 22, bleiht wegen baulicher Vorarbeiten für die Rihard-Strauß-Aus- stellung bis zum Ende dieses Monats geschlossen.

Hanbelsteil.

Verliner Vörsenberiht vom 23. Mai.

Fm Verlauf etwas gebessert. Rückkäufe der Kulisse.

Die Unsicherheit über den Abschluß der Transfer-Verhand- lungen läßt an der Börse nah wie vor eine Belebung des Ge- shäfts niht auffommen. Auch die verschiedenen günstigen Mel- dungen aus der Wirtschaft konnten sih demgegenüber nicht aus- wirken. Die Tendenz war enn anfangs bei fti em Geschäft ziem- lih unsicher und die Kursgestaltung nicht einheitlih. Fmmerhin zeigte sih späterhin in der Hauptsache von a der Kulisse eine gewe Rückkaufsneigung. Zau verwies dabei, daß die Kurs- bewegung der leyten Zeit zu dem Aufschwung der Wirtschaft innerhalb Deutschlands in E Widerspruch stehe. Die Ten- denz wurde im Verlauf etwas freundlicher, ohne daß allerdings eine Geschäftsbelebung eintrat. Fnsgesamt waren die Kursver- änderungen gegenüber dem Vortag nur unbedeutend. Bei Börsen- luß waren die Kurse gut gehalten.

Von Montanwerten standen Stahlverein etwas im Vorder- grund, sonst zeigte sich im Verlauf etwas Kaufneigung für Har- pener und Phönix. Kali- und Braunkohlenaktien lagen vernach- lässigt, nur für Rhein. Braun hielt die Nachfrage an, während tiederlausizer Kohlen um 2 vH zurückgingen. Am Farbenmarkt waren die Umsäße etwas größer (plus 4 vH), Kokswerke im Hin- blick auf die bevorstehende Aufsihtsratssibung um 1 vH gebessert. Am Elektromarkt waren Siemens rückgängig (minus 4 vH), iveiter gefragt blieben Chade (plus 1 RM), au Accu zogen leicht an. Versorgungswerte wiesen zumeist behauptete Tendenz auf, sonst zeigte sih noch einige Nachfrage für B. M. W. (plus 4) und für Schiffahrtsaktien. Von den Bankaktien blieben Commerzbank bevorzugt (plus 114 vH).

__ Am Kassamarkt war das Geschäft reht gering, die Tendenz nicht einheitlih, Unter Renten waren variable Werte bevorzugt, besonders Stahlpereins-Obligationen (plus 1% vH). Sonst lagen Stadtanleihen freundlicher, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und umgestellte Dollarbonds unregelmäßig, Dollarbonds selbst eher etwas leihter. Tagesgeld blieb mit 44 bis 514 vH, zum Teil 4 vH unverändert, TFnteresse zeigte sih wieder für Reich3- shaßwecsel und -anweisungen. Der Devisenmarkt zeigte nur ge- ringfügige Aenderungen; das Pfund stellte sich auf 12,73 (12,745), der Dollar auf unverändert 2,496.

Vörsenrichtzahlen für die Woche vom 14. bis 19. Mai.

Die vom Sktatistishen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sih in der leßten Woche (14. 5. bis 19. 5.) im Vergleich zur Vorwotrhe wie folgt:

Wochendurchschnitt Monats- pom 14:5. Vot D. durchschnitt bi8 19.5. Bis 12.5, April

Aktienkurse (Jndex 1924

bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie 80,16 80,25 81,10 Verarbeitende Jndustrie . 67,92 67,94 69,65 Sabel ib Vet (6,68 77,03 78,75 E a9 7392 75,02 KurS8niveau der 6 % igen

festverzinslichen Wert-

papiere Pfandbriese der Hyp.-Akt.-

n L 91,72 92,13 Pfandbriefe der öffentlich-

rehtlihen Kredit-Anstalten 91,15 91,16 91,66 Kommunalobligationen . . 87,83 87,84 88,99 E c M09 97,68 97,74 Sonstige öffentl, Anleihen . 86,46 86,94 87,70 Jndustrieobligationen e 8007 86,68 87,30 U ei? « 0D 90,73 91,29

Krastsahrzeugbrief und Eigentumsvorbehalt.

Die Einführung des Kraftfahrzeugbriefs hat in der Krasftver- kehrswirtshaft günstige Aufnahme gefunden. Der Reichsverkehrs minister hat Wünschen der Kraftverkehrswirtshaft entsprechend eine weitere Anordnung über die Nußbarmachung des Kraftfahr- zeugbriefs getroffen. Die Zulassungsstellen übergeben grunds\sät- lih den Kraftfahrzeugbrief an den Fnhaber des Zulassungs- scheins; sie sind jeßt angewiesen worden, bei Abzahlungskäufen mit Eigentumsvorbehalt auf schriftlihen Antrag des Käufers den Brief an den Verkäufer zu übergeben. Der Verkäufer kann den Käufer zur Stellun dieses Antrags vertraglih verpflihten und sih dadurch den Kra ifäbrzeunbtief

( i L ichern, ohne den das Fahrzeug nicht weiterveräußert werden kann.

für die Woche vom 28. Mai bis 2, Juni 1934.

Montag, 28. Mai. Berlin: Meyer Kauffmann Textilwerke 1. Schl.; Berlin, Dresdner Bank, 11 Uhr.

A.-G., Wüstegiersdorf

Behrenstraße, o. G.-V. Berlin: Persishe Teppich-Gesellshaft A.-(6 : s : Persij i-Gesellshaft A.-G., Berlin, Enckestr o. G.-V. 11 Uhr. : “S Bad Homburg: Wirtschaftliche Vereinigung deutsher Gaswerke Gasfokssyndikat A.-G. Köln; Bad Homburg v. d. H Kur haus, o. G.-V. 1544 Ühr. : E E Bremeu: Deutsche Dampfschifffahrts-Gesellshaft „Hansa“ Bremen DD-Bank, o. G.-V. 12 Uhr. S Erfurt: Versicherungsgesellschaft Thuringia, Erf Shillerf s ( jellshaft Thuringia, Erfurt, Scillerst o. G.-V. 11% Ühr. E Be SOMers, f Frankfurt a. M.: Westbank A.G., Frankfurt a. M., Bockenheimer Tanditr. 2, o. G.-V. 11 Uhr. Gumbinnen: Vereinigte Maschinenfabriken „Deutsches Haus“, o. G.-V. 114 Uhr. Harburg-Wilhelmsburg: Harburger Gummiwaren-Fabrik Phoenix A.-G., Harburg-Wilhelmsburg, Wilstorfer Straße 65 o. G-V 11 Uhr. A Hamburg: Dynamit A.-G,. vormals Alfred Nobel & Co., T dorf; Hamburg, DD-B nf, Alter Wall 37, o. G-V. 11 Hamburg: Pamburger Allgemeine Versicherungs-A.-G 5 Hamburg, Adolphsplay 7, o. G.-V. 12 Uhr. Hirschberg: Erdmantisdorfer A.-G. für Flachsgarn-Maschinen- Spinnerei und Weberei, Zillerthal i. Rsgeb.; Hirschberg, „Drei Berge“, o. G.-V. 12 Uhr. j E . è : Me Ee A G X : e ck T L Ê Leipzig: Langbein Pfanhauser Werke A.-G., Leipzig Sellerhausen; Telpz1g, Adca, o. G.-V. 12 Uhv, München: Bayerische Bxaunkohlen-JFndustrie A. G., s München, Vlutenbukgstv. 6, o. G.-V. 11 Uhr. Sinzig: Vereinigte Mosaik- und Wandplattenwerke A.-G. (Fried- L land Zinzig Ehrang), Sinzig, Geschäftslokal, o. G.-V. 11 Vhr. Stuttgart: Allgemeine Rentenanjtalt Lebens- und Rentenversiche- runtgs-A.-G., Stuttgart, Tübinger Str. E UbS

Dienstag, 29. Mai.

Berlin: Berlin-Gubener, Hutfabrik A. G:, vorm. A. Cohn, Guben; Berlin, DD-Bank, o. G.-V. 1114 Ubr. i E i

Berlin: Deutsche Raiffeisenbank A-G. i. L haus, Köthener Str. 40, o. G.-V. 11 Uhr.

Bieline Habermann & Guckes-Liebold A.-G., Berlin, Dresdner Bank, Behrenstr. 35, o. G.-V. 10 Uhr.

Berlin: Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rheinfelden; Ber- lin, Berliner Handels-Gesellschaft, o: G.-V. 16 Uhr.

Berlin: Nordstern Allgemeine Versicherungs-A.-G., Berlin; Berlin- Schöneberg, Nordsternplat, o. G.-V. 11 Uhr.

Berlin: Nordstern Lebensversicherungsbank A.-G., Berlin-Schöne- berg, Nordsternplaß, o. G.-V. 12 Uhr.

Berlin: _Preßluftwerkzeug- und Maschinenbau A.-G. „Premag“, Berlin-Obershöneweide; Berlin, Flugverbandshaus, Blumes- hof 17, o. G.-V. 1414 Uhr. E

Bremen: Norddeutscher Lloyd, Bremen, Geschäftslokal, o. G.-V 12 Uhr. i j i

S und Handels-A.-G., Bremen, DD-Bank, o. G.-V. 2 Y,

Chemniß: Maschinenfabrik Germania vorm. I S; Sohn, Chemnitz, Adca, o. G.-V. 1224 Uhr. Frankfurt a. M.: Schneider & Hanau A.-G. i. L., Frankfurt a. M. ._ Kaiserstr. 12, o. G.-V. 1014 Uhr. : Finsterwalde: Zshipkau-Finsterwalder Eisenbahn-Gesellschaft,

Finsterwalde, Geschäftslokal, o. G.-V. 11 Uhr. i Halle a. S.: Hallesher Bankverein von Kulish, Kaempf & Co. K. a. A., Halle a. S., „Stadt Hamburg“, o. G.-V. 12 Uhr. Hamburg: Hammonia Allgemeine Versicherungs-A.-G,, Hamburg Gewerbehaus, Holstenwall 12, Zimmer 76, o. G.-V. 12 Uhr. Hannover: Vorwohler Portland-Cement-Fabrik A.-G., Hannover Commerzbank, o. G.-V. 12 Uhr. i ; Köln: Hilgers A.-G., Rheinbrohl; Köln, Hotel Excelsior, o. G.-V. 1236 Uhr. : E Leipzig: Leipziger Speicherei und Spedition A.-G., Leipzig _Kroch jr. K. a. A., Goethestr. 2, o. G.-V. 12 Uhr. f Leipzig: Magdeburger Werkzeugmaschinenfabrik A. G., Magde- . burg; Leipzig, Commerzbank, o. G.-V. 10 Uhr. Leipzig: Pittler Werkzeugmaschinenfabrik A.-G., Leipzig-Wahrenz; ._ Leipzig, Commerzbank, o. G.-V. 11 Uhr. i Leipzig: Friß Schulz jun. A.-G., Leipzig, Adca, o. G.-V. 1014 Uhr. Nürnberg: Nürnberger Lebensversiherungs-Bantk, Nürnberg, „Württemberger Hof“, o. G.-V. 11 Uhr. ; Rastatt: Waggonfabrik A.-G., Rastatt, Geschäftslokal, o. G.-V. 1E UbC Stuttgart: Allianz und Stuttgarter Lebensversiherungsbank A. G., Berlin; Stuttgart, Silberburgstr. 174, o. G.-V. 12 Uhr. Stuttgart: Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs-A.-G., Berlin; Stuttgart, Silberburgstr. 174, o. G.-V. 10 Ühr. Luxemburg: Luxemb. Prinz-Heinrih-Eisenbahn- u. Erzgruben- Gesellschaft, Luxemburg, G.-L., o. G.-V. 1414 Uhr.

Mittwoch, 30. Mai.

Berlin: Deutshe Kabelwerke A.-G., Berlin-Lichtenberg, Berlin, Boxhagener Straße 79, o. G.-V. 11 Uhr. ;

Berlin: Oberschlesishe Eisenbahn-Bedarfs-A.-G., Gleiwiß, Berlin, DD-Bank, o. G.-V. 11 Uhr.

Berlin: Portland-Cementfabrik „Germania“ Berlin, Behrenstraße 63, o. G.-V. 12 Uhr.

Berlin: Schrauben- und Muttern-Fabrik vorm. S. Riehm & Söhne A.-G., Berlin, Commerzbank, o. G.-V. 11 Uhr.

Ahlen i. W.: Westfälishe Stanz- und Emaillir-Werke A.-G. vorm. J. & H. Kerkmann A.-G., Ahlen i. W., Geschäftslokal,

- 9. G-V, 1135 Uhr.

Bielefeld: Bielefelder A.-G. für Mechanische Weberei, Bielefeld, Ressource, o. G.-V. 12 Uhr.

Darmstadt: Odenwälder Hartstein-Jndustrie A.-G,, Neckarstraße 8, o. G.-V. 1114 Uhr.

Dortmund: Harpener Bergbau-A.-G., Doxtmund, Goldstraße 14, 0. G.-V. 11 Uhr.

Dresden: Ostdeutshe Hartsteinwerke A.-G., Dresden, Dresden- Blasewiy, Deutsche Kaijerallee 9, o. G.-V. 1114 Uhr.

Falkenstein i. BV.: FalkensteinerGardinen-Weberei und Bleicherei, Falkenstein i. V., Geschäftslokal, o. G.-V. 1114 Uhr.

Hagen-Haspe i. W.: Hasper Eisengießerei A.-G.,, Hagen-Haspe i. W., Geschäftslokal, o. G.-V. 12 Uhr.

Hamburg: A.-G. der Holler'shen Carlshütte, Rendsburg, Ham- burg, Börse, Saal 120, o. G.-V. 11 Ühr.

Hamburg: Bugsier-, Reederei- und Bergungs-A.-G., Hamburg, Fohannisbollwerk 10, o. G.-V. 12 Uhr. Hamburg: Hamburg-Amerikanishe Packetfahrt-A.-G. (Hamburg- Amerika-Linie), Hamburg, Geschäftslokal, o. G.-V. 12 Uhr. Hannover: Hackethal-Draht- und Kabel-Werke A.-G., Hannover, Kastens Hotel, o. G.-V. 1214 Uhr.

Magdeburg: Maschinenfabrik Buckau R. Wolf A.-G., Magdeburg, Handelskammer, o. G.-V. 114 Uhr.

M.-Gladbah: Gladbacher Rückversiherungs-A.-G.,, M.-Gladbach, Hohenzollernstraße 155, o. G.-V. 1714 Uhr.

M.-Gladbah: Gladbacher Feuerversiherungs-A.-G., M.-Gladbach, Hohenzollernstraße 155, o. G.-V. 17 Uhr. ;

Münster i. W.: Portland-Zement- und Kalkwerke „Anna“ A.-G., Neubeckum, Münster 4. W.,, Weinhaus Schmedding, o. G.-V. 17 Uhr.

Madrid: Compania Hispano-Americana de Electricidad S. A,., Madrid, Geschöftslokal, o. G.-V. 12 Uhr,

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A.-G., Gumbinnen,

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26, o. G.-V.

Berlin, Raiffeisen-

Schwalbe &

A.-G., Hannover,

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