1934 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jun 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1, Juni 1934, S. 2

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Fs soll erreiht werden, daß in jeder geschlossenen Ortschaft die BS ah von ordentlichen Anschlagstellen vorhauden Ut: Jn Ort haften mit mehr als 100 Eintwohmern, in denen die Bestzahl der Unjchlagstellen unter 3 bleibt, soll es aber, wenn ein dringen- des Bedürfnis dafür vorliegt, gestattet sein, bis zu 3 Anschlag- stellen zu errihten. Fn Ortschaften mit mehr als 100 Einwoh- nern soll ferner mindestens eine Anschlagstelle S auch wenn auf diese Anschlagstelle weniger alls 1000 Einwohnex entfallen.

A. Bogenanschlag außerhalb geschlossener Ortschaften.

20. Die Genehmigung zur La QUEL Ung durch Bogen- anshlag an fest angebrachten Stellen außerhalb geshlossener Ort- [Gallen wird allgemein versagt. _ Soweit die Genehmigung zu jolcher Wirtschaftswerbung bereits erteilt ist, wird sie allgemein zurückgenommen. ;

Ausgenommen ist Bogenanschlag für die Zeit besonderer Ver- anstaltungen (z. B. sportliher Treffen, Schaustellungen, Feiern) in der unmittelbaren Umgebung der Vkrsammlungsstätte. Hierfür wird die Genehmigung allgemein mit der Bedingung erteilt, daß

a) die D G dur den Anschlag nicht gestört wird,

b) der Anschlag unmittelbax. nah Beendigung der Veranstal-

tung wteder entfernt wivd. Für die Entfernung haftet in erster Linie ein etwaiger Anshlägwerber, in zweiter Linie dex Werbungtxreibende.

Weitere Ausnahmen behält sih dex Werbevat vor.

B, Bogenanschlag innerhalb geschlossener Ortschaften mit 5000 und mehr Einwohnern (Stadtanschlag),

I. Anschlagunte.rnehme x.

21. Hat bei Veröffentlihung dieser Bekanntmachung in einer Ortschaft nur ein Anschlagunternehmer ein geordnetes Bogen- anschlagwesen inne und die Genehmigung, irtschaftswerbung durch Bogenanschlag an fest angebrahten Stellen durchzuführen, so bleibt die ihm auf Grund der zweiten Bekanntmachung allge- mein oder insgesamt erteilte Genehmigung bestehen.

22. Haben bei Veröffentlihung dieser Bekanntmachung in ciner Ortschaft bereits mehrere Unternehmer ein geordnetes Bogenanschlagwesen inne und die Genehmigung, _Wirtschaftswer- bung durch Bogenanschlag an fest angebrachten Stellen durchzu- führen, so haben diese Unternehmer bis zum 15. Juli 1934 die Bestätigang der Genehmigung beim Werberate zu beantragen. Der Antrag ist auf den dazu bestimmten Vordrucken in zweifacher Ausfertigung bei dem Reichsverband für Außenwerbung .e. V,, Berlin SW 11, Stresemannstraße 90/102, einzureichen. Die Vor- drucke sind von diesem Verbande zu beziehen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so erlisht damit die auf Grund der zweiten Bekanntmachung des Werberates erteilte Genehmigung.

23. Anderen als den in Ziff. 21 und 22 bezeichneten Personen und Gesellschaften bereits erteilte Genehmigungen zux Wirt- \chaftswerbung durch Bogenanschlag an fest angebrahten Stellen erlöschen, und zwar in Ortschaften mit geordnetem Bogenanschlag- wesen vorbehaltlich der Ziff. 85 mit Veröffentlichung dieser Be- fanntmahung. Fn Ortschaften, in denen kein geordnetes An- schlagwesen besteht, erlöschen die Genehmigungen am 15. Fuli 1934.

j TT Anshlagstellen.

24. Ein Anschhlagunternehmer, der die Geneh. tigung zur

Wirtschaftswerbung durch“ Bogenanschlag in einer ¿5s{lossenen

Ovtihgft het darf VBanenanschlas nux dann an fest ¿ngoebrachtèn

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¡TOReTt zu dex ver Umfang der niß» nttäche-um nic ne! i2 em binter den oben ve- zeichneten Maßen zurückbleiben.

Hat eine ‘bereits bestehende Anschlagstelle ein Ausmaß von mindestens 8 qm, so kann sie in Höhe und Breite von den im vorstehenden Absaß angégebenen Maßen abweichen.

26. Bestehen in einer Ortschaft 150 und mehx allgemeine An- shlagstellen, so hat der Anschlagunternehmer diese Stellen in zwei gleih große und gleihwertige Stadtgruppen (A und B) einzu- teilen.

Bestehen 300 uud mehr allgemeine Anschlagstellen, so sind in gleiher Weise drei Stadtgruppen (A, B und C), bei 400 und mehr allgemeine Anschlagstellen vier Stadtgruppen (A, B, C und D) zu bilden.

n Städten mit mehr als 309 Anschlagstellen, in denen bisher Gruppen von je 100 Anschlagstellen abgegeben wurden, kann der Anschlagunternehmer gleihwertige Stadtgruppen von je 100 An- shlagstellen bilden (Hundertergruppen). Fn diesem Falle dürfen Stadtgruppen nah Abs. 1 und 2 nicht gebildet werden.

Der Werberat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen zulassen, sofern ihm ein dringendes Bedürfnis nahgewiesen wird.

27. Bestehen in einex Ortschaft 100 und mehr allgemeine Anschlagstellen, so kann der Anschlagunternehmer die Anschlag- stellen nah den örtlihen Wirtschaftsbezirken in Bezirksgruppen aufteilen.

28. Die ordentlihen Anschlagstellen (allgemeine Anschlag- stellen und Ganzstellen) sind vom 1. Oktober 1934 ab fortlaufend in arabischen Ziffern zu kennzeihnen, Die Ziffêr ist am Kopf oder am Sodckel der Anschlägstelle auf einem Schilde leiht lesbar anzubringen. .

Bestehen Stadtgruppen, so ist der Buchstabe der Stadtgruppe auf dem Schilde hinter déx laufenden Nummer anzugeben.

Bestehen Bezirksgruppen, so sind diese ebenfalls laufend arabish zu beziffern. Die arabische Ziffer der Bezirksgruppe ist hinter der laufenden Nummer der Anschlagstelle, von ihr dur einen senkrechten Strich oder den Vuchstaben- der Stadtgruppe ge- trennt, auf dem Schild in gleiher Größe anzugeben.

29, Der Anschlagunterneßmer hat spätestens vom 1. Oktober 1934 ab ein Verzeichnis dex Anschlagstellen zu führen. Jn ihm ist jede Anschlagstelle, für die Anschlagaufträge angenommen werden, aufzuführen. Bei jeder Anschlagstelle ist anzugeben

a) ihre laufende Nummer, gegebenenfalls auch der Buchstabe

der Stadtgruppe und die Nummer der Bezirksgruppe,

b) das Ausmaß. ihrer nußbaren Anschlagfläche,

c) idre Lage- unter Benennung des Straßennamens und der

Hausnummer oder zweier Straßennamen.

Ganzstellen und besonders beleuchtete Anschlagstellen sind als solche zu bézeihnen,

Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Anshlagunternehmer diesem das Anschlagstellenverzeihnis zu übermitteln. Das Anschlag- stellenverzeichnis kann der Preisliste beigefügt werden. . :

90. Eine Anschlagstelle darf nur als Ganzstelle eingerichtet werden, wenn im Umkreise von etwa 100 m eine gleihwertige allgemeine Anschlagstelle angebracht ist. Die Zahl der Ganzstellen bleibt bei der Berehnung der Bestzahl unberücsihtigt und darf nicht mehr als 4 vH der Zahl der allgemeinen Anschlaastellen betragen.

Jst eine Ganzstelle uicht beseßt, so muß sie mit unbeschriftetem Papier oder kostenlos mit den gleichen Anschlägen beklebt werden wie die allgemeinen Anschlagstellen.

IIL. Anschlagbogen. 31. Ein Bogenanshlag muß mindesiens 297 x 420 mm (24 Bogen Din A 3) groß sein und darf nur eine Form haben, die sih aus dem Mehrfachen diesex Größe ergibt,

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IV. Rihtlinièn für die Pahtabgabe.

32. Anshlagunternehmer sollen sih in dèn Verträgen nur zur Zahlung folgender Pachtabgabensäße verpflichten: 6

In Ortschaften mit bis zu 5 000 Einwohnern höchstens 10 vH ai S 5 001 bis 20 000 Ï i 162svH " "n "n 20 001 50 000 - 1 "n 22/4vH Á S 100 000 S H 2714 vH n " 1 150 000 " " 30 vH n n 200 000 u n 3324vH n s 500 000 s 2 80D 7 3 500 001 700 000 2 » 37% vH S über 700 000 L f 40 vH threr um die Vermittlervergütungen nicht gekürzten Gesamtforde- rungen an Auftraggeber aus Bogenanschlag.

In dem Vertrage soll fernex vorgesehen sein, daß die Ueber- lassung der gemeindlihen und privaten Pläge, auf oder an denen die Anschlagstellen- angebracht sind odex werden, zu Lasten der Ge- meinde, ‘die Errichtung, Instandhaltung und etwaige Umsebung der Anschlagstellen zu Lasten des Anschlagunternehmers geht.

Besteht zur Zeit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwischen deni Anshlagunternehmer und déx Gemeinde ein Vertrag, dur den der Anshlagunternehmer zu einer höheren Pachtabgabe verpflichtet ist, als sich aus Abs. 1 ergibt, so soll dex Anschlagunter- nehmer den Vertrag zum nächsten möglichen Zeitpunkt auflösen. Scließt die Gemeinde wegen dieser Auflösung mit dem bisherigen Anschlagunternehmer keinen neuen Vertrag, dex mit Ausnahme der A der Pachtabgabe dem bisherigen Vertrage im wesentlichen entspricht, so behält sich der Werberat vor, auf Antrag des An- shlagunternehmers anderen Anshlagunternehmern die Genehmi- gung zur Wirtschaftswerbung in diesex Gemeinde zu versagen.

Abweichungen von diesen Richtlinien müssen dem Werberate vorher angezeigt werden.

V. Auftragsannahme.

_ 83. Ein Anschlagauftrag kann nux für sämtliche in dexr Preis- liste aufgeführten allgemeinen Anschlagstellen in einer geschlossenen Ortschaft angenommen werden.

Ganzstellen, Stadtgruppen und Bezirksgruppen müssen auch einzeln vergeben werden. Die kürzeste Anschlagzeit ist drei Tage, für Berlin ein Tag.

VI, Anscchlagpreisliste.

34, Dex Anschlagunternehmer hat vom 15. Juli 1934 ab für jede Ortschaft, für die er Bogenanschlagaufträge annimmt, eine V Anschlagpreisliste zu führen. Die Preisliste ist in drei- aher Ausfertigung jeweils drei Tage vor Jnkraftreten dem Werberat einzureichen. Die Anschlagpreisliste muß enthalten: . die laufende Nummer der Preisliste und den Zeitpunkt ihres JFnkráäfttretens; die leßte, ‘auf Grund amtlicher Feststellungen ermittelte Einwohnerzahl der Anfchlagort schaft; . die Gejamtzahl der Anschlagstellen, für die Anshhlagaufträge angenommen werden, aufgeteilt nah Säulen und Tafeln; T gahl aller Ganzstellen, aufgeteilt nah Säulen und Tafeln; - ' . die Zahl aller besonders beleuchteten Anschlagstellen, für die ein Aufschlag berechnet wird; . die Zahl und Art der Gruppen (Stadtgruppen, Bezirks-

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cu1Þp Veitere PLret8or zulässig;

9. die Preife für Ganzstellén;

10. die Aufschläge für den ersten AnsŸlagtag und für besonders beleuchtete Anschlagstellen;

11. alle Nachlässe;

12. alle Geschätsbedingungen, getrennt nah allgemeinen und etwaigen gzusäßlichen Geschäftsbedingungen;

18, alle regelmäßigen Klebetage;

14. den Beitpunkt, zu dem die Anshlagbogen spätestens für den nächsten Klebetag geliefert sein müssen;

05. au Hundertpreis der durchshnittlih notwendigen Ersah- ogen.

Die Anshlagpreisliste muß in Größe und Anordnung dem vom Werberat aufgestellten, vom Reichsverband für Außenwerbung e. V., Berlin, zu beziehenden Einheitsmuster entsprechen, Werbung darf der Preisliste angefügt werden, soweit dadurch nicht das Einheitsmuster beeinträchtigt wird.

a) Preise.

35. Der Preisberechnung ist der Preis für einen Bogentag zugrunde zu legen.

Der Preis für größere Anschläge und längere Zeitdauer muß das entsprehend Mehrfache, dec Preis für kleinere Anschläge den entsprehenden Teil des Bogentagpreises betragen.

36, Der Bogentagpreis für eine Anshhlagstelle darf höchstens betragen:

In geschlossenen Ortschaften bis zu 20 000 Einwohnern = 17 Rpf. von 20 001 bis 50000 „- * 14 J

von 50001 bis 100000 10% von 100 001 bis 150000 ,„ R » 3 von 150 001 bi8 200000 ,„ 8%, über 200 000 3 T,

Dies gilt nicht, solange Anschlagunternehmer auf: Grund eines vor dem 1. Oftober 1933 abgeschlossenen Vertrages eine nicht uner- O höhere als die in Ziff. 32 angegebene Pachtabgabe zu zahlen haben. |

___ Der ‘Bogentagpreis für eine Anschlagstelle darf! ferner nicht höher sein als derx Bogentagpreis, der sih aus dex am 1. Oktober 1933 für die Ortschaft gültig gewesenen Anschlagspreisliste ergibt. Liegen die in Ziff. 37 Buchstabe a Saß 1 genannten Voraus- jeßungen vor, so kann eine Ausnahme zugelassen werden.

_ Wird ein Anschlag für weniger als 10 Tage angebracht, so kann r den Tag, an dem ein Anschlag erstmalig angebracht wird, ein Preis bis zum doppelten Bogentagpreise verlangt werden, wenn dieser erhöhte Preis in dex Anschlagpreisliste aufgeführt ist. Aus- genommen ist Berlin.

37. Weicht die Zahl dex ordentlichen Anschlagstellen von dex Bestzahl um mehr als b vH ab, so gilt folgendes:

a) Bestehen mehr Anschlagstellen, so dürfen vom Jukrafttreten dieser Bekanntmachung an nur so viele Anschlagstellen, wie dieser Schlüsselzahl entspxrehen, berehnet werden. Aus- genommen sind Ortschaften, in denen nur drei Anschlag- stellen bestehen, sowie Bade- und Kurorte mit weniger als 50 000 Einwohnern während der Bade- und Kurzeit.

b) Bestehen weniger Anschlagstellen, so darf vom 1. Oktober 1934 ab nur ein Preis berehnet werden, der niedriger ist als der jeweils nah Ziff. 36 zulässige Höchstpreis. Der Preis muß mindestens um 30 vB des zulässigen Höchstpreises niedriger sein, wenn die Zahl dex vorhandenen Anschlag- stellen um über 30 vH hinter der Bestzahl zurüdbleibt, S ada um mindestens 15 vH des zulässigen Höchst- preises.

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e) Bei der Berechnung der Zahl der ordentli en stellen sind die Rückjeiten freistehender Tafeln nicht besondere Atischlagstelle zu zählen. Haben Anschlagstel(s, wegen polizeiliher Vorschriften niht das in Ziff. 2% Abs, 9 und 3 bezeihnete Mindestmaß, so können im Falle a so viel Anschlagstellen als eine gerechnet werden, bis das Mindest: D erreiht ist. Jm Falle b muß dies geschèhen. : 9. Ausnahmen von den Ziffn. 36 und 37 sind nux m; nehmigung des Werberates zulässig. : i E 39, Der Bogentagpreis für Bezirksgruppen kann von dem An s{lagunternehmer entsprechend der wirtshaftlihen Bedeutung tas einzelnen Bezirksgruppen vershieden festgeseßt werden. Die Summe der BezirkSsgruppenpreise muß äber dem Gesamtpreise ille wisdlag an allen allgemeinen Anschlagstellen der Ortschaft glei sein. : Das gleiche gilt für dié ermäßigten Bogentagpreise D Hundertsaß der Aufshläge muß in -den Bezirksgruppen der al sein wie in der gesamten Ortschaft. an

b)ErmäßigteBogentagpreise. 20: Ermäßigte Bogentagpreise dürfen nur gewäh: wenn sie in der Anschlagpreisliste aufgeführt sind, und 1, Vereinsanschläge, die nicht der Wirtschaft8werbu.1z ¿144 2. Anschläge zux Werbung für den Reiseverkehr, für die Schiff, fahrt, für Bade- und Kurorte, Gasthöfe, Fremdenheime und Gaststätten, . Anschläge für Unterrichtsanstalten, . Anschläge für Vergnügungen, . amtlihe Anschläge; . Anschläge von gemeinnübßigen Unternehmen, . Anschläge von landwirtschaftlichen Betcieben und Märkten,

._ Auch für Unterarten der in den Nummern 1—7 aufgeführten anes können unterschiedlihe ermäßigte Bogentagpreise festgeseßt erden.

c) Erhöhte Bogentagpreise und Aufschläge, 41. Der Berechnung des Preises für Ganzstellen ist ein Bogen- tagpreis zugrunde zu legen, der-um bis zu 300 vH höher sein darf als der allgemeine Bogentagpreis; in Ansaß zu bringen sind sg viele Bogen, wie an der Gangstelle angebracht werden können.

. Für ordentlihe Anschlagstellen, die mit besonderer werbe wirksamer Beleuchtung versehen sind, kann ein für alle beleu- teten Stellen ‘der Ortschaft einheitlicher Aufschlag von höchstens 10 vH auf den BVóögentagpreis verlangt werden, wenn der Aufschlag in der Preisliste aufgeführt ist. |

d) Nahlä se. . 42. Nahhlässe dürfen nur gewährt werden, wenn sie in der Anschlagpreisliste aufgeführt sind. 43. Als Nachlaß darf vorbehaltlich der Ziffer 44 nux ein Nath

laß nach Bogentagen gewährt werden. - Ex beträgt für den inner- halb eines Fahres angebrachten Anschlag eines Werbungtreiben-

den von 56 Bogentagen X der Zahl S 112 Bogentagen ckch der Zahl ee e S 160 Bogentagen X der Zahl B S 200 Bogentagen X der Zahl

aller allgemeinen Anshlag- f E vH Anschlag-

= 2 vÿ

aller allgemeinen allex allgemeinen _= 93 v9 Anschlag-

aller allgemeinen

e A Atnschlags- eet s

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i O E aVex. állgemeinen

iverbuñg. in. Ortschaften, üt denen fet 4

ann e em* Werbitngtetbenben,* der ind e Werkta ? Uf das Lia NU iht guf die Größe des -Anschlages \ogentagen ein Nahblaß. na Anil ; giagen ann au fr Bogenanjchlags ährt werden.

Der Nachlaß nah Anschlagtagen beträgt ohne Rücksicht auf dit Größe des Anschlags für den innerhalb eines Jahres angebrachten Anschlag eines Werbungtreibenden von

28 Anschlagtagen = 1 vH

56 1 = 2 vH

80 A = 3 vH

100 5 = 4 vH

120 = 5 vH des Rechnung8betrages.

Gibt ein Werbungtreibender Anschlagäufträge für mehrere benachbarte Bezirksgruppen, so ist für. alle Aufträge der Nachlaß- saß zu gewähren, der ihm für Aufträge in der Bezirksgruppe zu- steht, in der er die meisten Anshlagtage abgenommen hat.

45. Einem Werbungtreibenden darf nur entweder der Nachlaß nach Bogentagen odex dêèr Nachlaß nach Anschlagtagen gewährt werden.

46. Anschläge an Ganzstellen bleiben bei der Nachlaßgewährung unberücksihtigt. Für sie darf kein Nachlaß gewährt werden.

47. n der Anshlagpreisliste können die in den Ziffn. 40 und 48 eten Fälle von der Nachlaßgewährung ausgenommen werden.

48. Als Anschlag eines einzelnen Werbungtreibenden im Sinne der. Ziffn. 43 und 44 ist auc ein Anschlag anzusehen, auf dem mehrere Werbungtreibende gemeinsam Wirtschaftswerbung ausführen (Sammelanschlag). : Lil

49. Für Vorauszahlung kann neben dem. in. Ziff: 43 odex dem in Ziff. 44 begeichneten Nachlaß ein besonderer Nahlaß von: höchstens 2 vH, für Zahlung innerhalb einer Woche. nah Empfang der Rechnung ein- besonderer Nachlaß von höchstens 1. vH gewährt werden, wenn der Nachlaß in der Anschlagpreisliste aufgeführt ist,

VII. Preistreue.

50. Wer Wirtschaftsiverbung durch Bogenanschlag ausführt, ist verpflichtet, vom Jukrafttreten dieser Bekanntmachung an alle Verträge über solche Werbung nux noch nach der: Preisliste des Anschlagunternehmers (preistreu) abzuschließen. Ueber die An- {chlaapreisliste hinausgehende Vergünstigungen dürfen vorbehaltlih der Ziff. 51 in keiner Form weder“ beanspruht :noch. gewährt werden, i;

Ein Nachlaß nah Ziff. 49 braucht nicht gewährt und Ver- zugszinsen brauchen nicht berechnet zu werden, wenn- sie weniger als eine Reichsmark betragen. ;

Abgelaufene Anschläge sind, soweit sie niht mit neuen An- shlägen verdeckt werden, mit unbeschriftetem Papier zu überkleben. Unbeschriftetem Papier stehen gleich Anschläge für aenetinnüßige Gemeinschaftswerbung, Anschläge, die niht der Wirtschaftswerbung Beur: und Anschläge zur Eigenwerbung für den Anschlagunter- nehmer.

51. Dex Anshlagunternehmer kann für Bogenanschlag eine ortsanjässigen Werbungtreibenden im einzelnen geringere als die in der Preisliste festgeseßten Preise einräumen, wenn die Gt- meindoverwaltung die Förderung dieses Werbungtreibenden dur ermäßigte Preise ausdrücklich und \hriftlich wünsht und dent Werberat eine Abschrift dieses Schreibens von dem Anshlag- unternehmer übersandt worden ist.

VIEH. Bogenanschlagvermittlung,.

52, Der Anschlagunternehmer darf Bogenanschlagaufträge nur vom Werbungtreibenden oder von einem zugelassenen Boge!" anshlagvermittler annehmen. -

53, Der Anschlagunternehmer hat einen Auftrag, den ein z gelassener Bogenanschlagvermittler von einem Werbungtreibendeß

“Anschlags.

“an der State der eigenen Leistun

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1, Juni 1934. &., 3

irmen

halten und ihm überschrieben hat, anzunehmen, es sei denn, daß ott Auftrag - grundsäßlih wegen des Fnhaltes, der Herkunft "der der technischen Form der Werbung ablehnt, oder daß er den Auftrag nur unmittelbar von einem Werbungtreibenden annehmen will, der am Orte des Geschäftssißes oder der Zweigniederlassung des 'Anshlägunternehmers ansässig ist und die Werbung auf die unmittelbare Umgebung seines Geschäftsbetriebes beschränkt.

Lehnt dex Anschlagunternehmer den Auftrag grundsäßlich ab, so darf er einen entsprechenden Auftrag des gleihen Werbung- treibenden auch nicht von jemand anderem annehmen. /

Jm übrigen ist der Anshlagunternehmer berehtigt, einen

Antrag abzulehnen, wenn der Bogenanschlagmittlerx oder der Werbungtreibende auf Verlangen keine Vorauszahlung leistet.

54, Für einen von einem Bogenanschlagmittler überschriebe- nen. vom Anschlagunternehmer angenommenen Anschlagauftrag erhält der Anschlagmittler ‘vom Anschlagunternehmex bei Be- zahlung des Anschlags eine Vergütung.

Dio Voraütuna beträgt für Anschläge

mit bis zu 20 000 Een 15 vH über 20 000 Einwohnern 10 vH

lse nit gekürzten Rechnungsbeträge. Unter-

1E! Vergütungssäße bedürfen der schriftlihen

wenehmigung oes erberates. Andere Vergünstigungen dürfen dem Bogenanschlagmittler niht gewährt werden.

IX. Allgemeine Geschäftsbedingungen fr Bogenanschlag.

55. Für den Geschäftsverkehr bei Bogenanschlag zwischen Werbungtreibenden, Anschlagmittlern ünd Anschlagunternehmern stellt der Werberat die anliegenden „Allgemeinen Geschäfts- bedingungen für Bogenanschlag“ „und „Allgemeinen Geschäfts- bedingungen für Bogenanschlagmittler“ auf. Zusäßliche Bedin- gungen dürfen den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nicht widersprehen. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die zusäßlihen Bedingungen des Anschlagunternehmers sind wesent- lihe Bestandteile der Anschlagpreisliste.

Gegengeschäfte sind nur unter Zugrundelegung der Bogen- anschlagpreisliste und der Einzelhandelspreise zulässig.

C. Bogenanschlag innerhalb geschlossener Ortschasten mit weniger als 5000 Einwohnern (Landanschlag).

56. Die Vorschriften des Abschnittes B gelten entsprechend

a) für Bade- und Kurorte, au | wenn sie weniger als 5000 Einwohner haben, j

b) für andere Ortschaften mit weniger als 5000 Einwohnern, in denen bei Veröffentlihung. dieser Bekanntmachung be- reits ein geordnetes Anschlagwesen besteht,

c) für Ortschaften mit weniger als 5000 Einwohnern, wenn in ihnen ein Anschlagunternehmer, der in einer benah- barten Ortschaft ein geordnetes Anschlagwesen inne hat, ein solches neu einrihtet.

Jn anderen Fällen kann ein geordnetes Anschlagwesen in ciner Ortschaft mit weniger als 5000 Einwohnern nit bestehen.

57. Besteht in einer Ortschaft mit weniger als 5000 Ein- wohnern kein geordnetes Anschlagwesen, so darf Bogenanschlag außer an der Stätte. der eigenen Leistung nux an den von der Gemeinde eigens für- Wirtschaftswerbung durch Bogenänschlag be- stimmten. Stellen (Fretansch{lagst-"on) anacbraht werden. Bereits

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schlaastellen aœüssen mit einer deut- f M eir, 01s der sih der Tag déx Anbringung un c Fag ergiot, bis zu dem- der Anschlag be- stehen bleiben soll (Anschlagzeit). Die Anschlagzeit darf nicht mehr als 14 Tage betragen. Anschläge dürfen- während der An- shlagzeit niht beseitigt odér überklebt werden. Für die Beach- tung der Anschlagzeit haftet! auch der Werbungtreibende.

60, Das untere Viertél der Anschlagfläche ist für amtliche Bekanntmachungen und für den Anschlag von Werbungtreibenden vorbehalten, deren Geschäftsbetrieb in dem Orte des Anschlages oder in seiner“engèren Nachbarschaft liegt, Und die ihre Werbung auf das engere -Heinatgebiet beshränken (örtliher Anschlag). Der obere Teil der- -Anschlagfläche ist für den Anschlag anderer Werbungtreibender vorbehalten.

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D. Bogenanschlag in besonderen Fällen.

I. Bogeuanschlag für wandernde Schaustelluñgen.

61. Wandernde Schausteller (z. B. Wanderzirkusse, Wander- bühnen) dürfen in der Ortschaft, in der die Schaustellung statt- findet, und in den umliegenden Ortschaften, deren Bewohner bei dem Gastspiel exfaßt werden sollen, jeweils 14 Tage vor Beginn der Schaustellung bis drei Tage nah deren Beendigung Bogen- anshlag auch an anderen : als ordentlihen Anschlagstellen und Freianschlagstellen anbringen.

62. - Die Anschlagbogen dürfen nicht angeklebt werden und sien leiht zu entfernen sein. Sie sollen auf Stoff aufgezogen ein. ¿ ¡

Die Anschlagbogen dürfen nur mit ausdrücklichem Einver- ständnis des über die Anbringunugsfläche Vexfügungsberechtigten und nah Anhörung der Wünsche und mit Genehmigung dex Gemeindeverwaltung angebracht werden.

63. Spätestens drei Tage nah Beendigung derx Schaustellung muß der Anschlag in allen Ortschaften, in denen er nah Ziff. 61 Ora worden L Pier entfernt werden. Für die Ent- ernung haftet der Schausteller. i ,_ Bogenanschlag des gleichen Schaustellers- -nah Ziff. 61 darf in den gleiher Ortschaften erst wieder nah zwei Monaten an- gebracht werden Il. Bogenanschlag für Messen und Ausstellungen:

_ 64, Bogentanschlag zur Werbung für vom Werberate_ genehz- migte Messen darf auch in Schaufenstern, die niht zur Stätte dexr eigenèn Leistung gehören, angebracht werden. 4 „_ Dasselbe gilt für Bogenanshlag zur Werbung für vom Werberate genehmigte Ausstellungen mit der Maßgabe, daß er

«nur in Schaufenstern von Geschäften angebracht werden darf, deren

Geschäftsbetrieb sih auf den Gegenstand der Ausstellung erstreckt. _Für die Anbringung is das Einverständnis des Fnhabers es Schaufensters erforderli. j

Dritter Teil.

Dautranschlag. i _ 65. Ein Daueranschla a nur auf Grund eines mit dem Uder die O R C UiTE Versügungsberechtigten s{hriftlih und efristet abgeschlossenen Vertrages angebracht werden. Ein Dauer- anshlag muß in gepflegtem und ordentlihem Zustande gehalten und nah Vertragsablauf entfernt werden. A Für die Fnnehaltung der vom Werberat erlassenen Bestim- mungen über die Anbringung, Jnstandhaltung und Entfernung von Daueranschlag haftet in erster Linie der Werber, in zweiter ‘inie der Werbungtreibende und zuleßt dex Flächengesteller. 66. Die durh die zweite Bekanntmahung des Werberates erbern insgesamt erteilte Genehmigung wird für Wirtschafts-

werbung dur Daueranshlag mit Wirkung vom 15. Juli 1934

zurückgezogen; ausgenommen sin i igli ächen- desteler n. g sind Personen, die lediglich Flächen ie für Werber erforderlihe Genehmigung zur Wirtschafts-

werbung durch Daueranschlag wird vom 15. Zuli 1934 E N dem einzelnen Werber erteilt.

Bis zur Entscheidung des Werhberates gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der Werber bis zum Jnkrafttreten dieser Be- kanntmachung Wirtschaftswerbung dur Daueranschlag bereits als Werber oder als Werbungsmittler ausgeführt hat und der Antrag auf Genehmigung binnen sechs Wochen nah FJnkrafttreten dieser Bekanntmachung geskellt ist. Den hiernach erforderlihen Anträgen stehen die bereits von Werbungsmittlern für Daueranschlag ein- gereichten Zulassungsanträge glei.

67. Die Genehmigung zur Wirtschaftswexbung durch Dauer- anshlag berührt nit weitergehende behördliche Vorschriften, ins- besondexe bau- und verkehrspolizeilicher Art.

„68. Die Regelung des dritten Teiles dieser Bekanntmachung gilt auch für Außenanschlag, der. lediglih deswegen nicht Dauer- anschlag ist, weil er nah seinem Jnhalte nicht für eine längere Zeit als ein Vierteljahr werbend wirken kann.

A. Daueranshlag außerhalb geschlossener Ortschaften.

69. Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung durch Dauer- anshlag außerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme des Daueranschlages an der Stätte dex eigenen Leistung, wird all- emein versagt, soweit niht im folgenden etwas anderes be- faunme ist,

„, Soweit die Genehmigung hierdurch allgemein versagt ist, er- löschen auf Grund der zweiten Bekanntmachung des CO beat bereits erteilte Genehmigungen.

710. Ziff. 20 Abs. 2 und 3 gut auch für Daueranschlag.

L D Ortsschildern und Wegweisern, die von der dafür zu- O Behörde oder in deren Auftrag errichtet sind oder werden, darf 0e Behdede und nur aufgenommen werden, wenn es die guandige Behörde ausdrücklich wünscht, und troy der Beifügung er Wirtschaftswerbung das Schild vorwiegend Ortsschild oder Wegweiser bleibt. L 2 Die Genehmigung zur Aufnahme von Wirtschaftswerbung in anderen als den in Ziff. 71 bezeihneten Wegweisern wird all: emein erteilt für Wegweiser, die außer der ezeihnung einer

rtschaft, einer Verkehrshaltestelle oder eines außerhalb „einer eshlossenen Ortschaft ge egenen Reise- oder Ausflugszieles, der

ntfernungs- und Wegzeitangabe und einer Wegbeschreibung lediglih einen kurzen werbenden Zusatz enthalten. Diese Weg- weiser müssen an Wegkreuzungen und -gabelungen oder in der unmittelbaren Nähe von solchen angebracht sein; das Wegweiser- schild pa nicht größer als 50 ecm hoh und 1 m breit sein.

T Mae: Gaststätten, Tankstellen und andere Verkaufs- tellen für flüssige Treibstoffe und Autoöle sowie Reparaturwerk- tatten in einer Ortschaft mit weniger als 30 000 Einwohnern ürfen an oder auf jeder T ie Loo durch ein einziges Hinweis- schild in einem Ausmaße von höchstens 1 qm werben, wenn sie niht an dieser Einfallstraße liegen, wird allgemein erteilt.

B. Daueranschlag innerhalb geschlossener Ortschaften.

I. Shildanshlag innerhalb geshlossener Ortschaften. T ;

74. Jn einer geschlossenen Ortschaft darf an festgebauten, un- durhsichtigen ,Umzäunungen sowie an fensteclosen Wänden und Giebeln eines - Gebäudes jeweils nur ein einziger Schildanschlag angebracht werden. Jst die Umzäunung, die Wand oder dex Giebel mindestens 60 m lang, so kann für je 30 m der Länge ein Schildanschlag angebracht werden. Als ein einziger Schildanschlag gilt auch die zusammenhängende Anbkingung von bis zu vier {in

Die Genehmigung hierzu

Gxöße und Wirkung, glein Schilder“eines Werbungtreibendên.

, F Diese Regelung ilt 2ch_ füx Wände und Giebel, auf deáen sih nur vereinzelt Fensteè befinden, d&æ an Ausmaß oder Zähl im Verhältnisse zur Fläche wesentlih geringer sind, als die an den übrigen Seiten des Gebäudes befindlihen Fenster. : N

Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung durch - Schildan- shlag wird für die Falle dieser Ziffer allgemein erteilt.

75. Fn geschlossenen Ortschaften mit weniger als 30000 Ein- wohnern wird die Anbringung von Schildanschlag auch an be- fensterten Flächen allgemein genehmigt, soweit es sih niht um Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die vorwiegend Wohnzwedcken dienen. Auch auf diesen Flächen darf für je 30 m der Länge nur ein Schild angebraht werden.

Steigt diè Zahl der Einwohner der geschlossenen Ortschaft auf über 30 000 ne so sind bestehende Verträge über Schildanschlag der in Abs. 1 genannten Art zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen. Bis zu diesem bleibt die Geneh- migung bestehen.

76. Schildanschlag an und auf öffentlihen Straßen und Pläßen kann, soweit er nicht allgemein genehmigt ist, vom Werbe- rate für den einzelnen Fall oder für eine Gruppe von Einzel- fällen genehmigt werden, wenn der Anschlag der Verkehrs- erleihterung dient, oder wenn er an v p 18 angebracht uk S zur Verkehrserleichterung bestimmt sind (z. B. Stadtpläie,

ren).

War der Anschlag bei Veröffentlihung dieser Bekannt- machung bereits angebraht und wird der Antrag auf Einzel- enehmigung binnen sechs Wochen nah dem Jnkrafttreten ge- Ftellt so gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung dur den Werberat- als erteilt.

Il. Leuhtanshlag innerhalb geschlossener. : Ortschaften. : 77. Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung durch: Leucht- anshlag innerhalb geschlossener Ortschaften wird allgemein erteilt. Leuchtanschlag darf am Tage niht verunstaltend wirken.

78. Für Leuchtanshlag auf öffentlihen Straßen und Pläßen gilt ausschließlich Ziff. 76 entsprechend.

I1I. Verbotenex Daueranschlag innerhalb

geschlossener Ortschaften.

79, Soweit die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung dur Daueranschlag nah den Ziffn. 74—78 nicht erteilt ist, wird sie mit Ausnahme des Anschlages an der Stätte der eigenen Leistung und unbeschadet der Ziff. 73 allgemein versagt.

Soweit die Genehmigung allgemein versagt ist, exlöshen be- reits auf Grund der zweiten Bekanntmachung erteilte Ge- nehmigungen.

Vierter Teil.

Besondere Fälle von Außenanshlag,

80. Zeitungen wird die Genehmigung allgemein erteilt, Tagesnachrichten und -bildex öffentlih an dafür eigens bestimmten Stellen anzubringen. 5

Werbungtreibenden, die an der Stätte der eigenen Leistung niht die Möglichkeit haben, in einer Auslage auszustellen, die an einer Hauptgeschäftsstraße liegt, wird die Genehmigung all- emein erteilt in bis zu drei nicht an der Stätte der eigenen Leistung befindlihen Schaukästen, die eine Auswahl ihrex Waren, sonstige Leistungsvroben oder Abbildungen von solchen enthalten, L etquf@lon in untergeordnetem Maße anzubringen.

Für Theater, Filmthatér und Varietés gilt Abs. 2 auch dann, wenn die Stätte der eigenen Leistung in einer Haupt- geschäfts\traße liegt.

Jn allen vorbezeihneten Fällen darf mit dem Anschlage keine Fremdwerbung verbunden sein.

Fünster Teil.

Sonstige Bestimmungen, A. Umgehungsverbot.

81. Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Bekannka machung sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen deren Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen,

B. Oberleitung I. Für Bogenanshlag.

82. Wird Wirtschaftswerbung durch Bogenanschlag auf Grund eines in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum JFnkraft- treten dieser Bekanntmachung geänderten oder neuabgeschlossenen Pachtvertrages mit einer Gemeinde durchgeführt, so muß sih der Unschlagunternehmer eine ihm bereits erteilte Genehmigung dur den Werberat bestätigen lassen (Ziff. 11 der zweiten Bekannts- machung). Dex Antrag ist binnen vier Wochen nah Fnkrafts treten dieser Bekanntmachung beim Werberat einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereiht oder die Genehmigung nicht bestätigt, so erlisht die bestehende Genehmigung.

83. Anschlagaufträge, die vor Veröffentlihung dieser Be- kanntmachung abgeschlossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen bis zum 15. Juli 1934 weitergeführt werden. Auftragreste, die nach dem 15. Juli 1934 noch ausgeführt werden müssen, sind wertmäßig nah der neuen Preisliste des Anschlagunternehmers umzurehnen und auszuführen.

84. Jn Berlin dürfen Anschlagbogen im bisherigen Berliner Format in Abweichung von Ziff. 31 bis zum 1. Öktober 1934 aufgebrauht werden.

…__ 85. Führt ein Werber Bogenanschlagwerbung in Aushang- kästen durch, so wird die ihm erteilte Genehmigung bis zum 1. April 1935 verlängert. Nach Veröffentlihung dieser Bekannt- machung dürfen neue Aushangkästen für Bogenanschlag nicht mehr eingerihtet werden.

IT. Für Daueranshlag.

36. Für Daueranschlag, der den Bestimmungen dieser Be- kanntmachung nicht Artsvrit gilt folgendes:

Jst ein auf Anbringung eines Daueranschlages gerichteter Vertrag bei Fukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits abge- laufen, oder hat der Anbringung ein Vertrag überhaupt nicht zu- runde gelegen, - so ist der Anschlag binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten zu entfernen.

Das gleiche ist der Fall, wenn der“Vertrag innerhalb dieser beiden Monate- abläuft. Läuft der Vertrag später ab, so ist der A mit dem Tage des Ablaufs der Vertragszeit zu ent- ernen.

Dem Ablauftage steht der erste Zeitpunkt glei, zu dem nah Inkrafttreten dieser Bekanntmachung derjenige, der die Anbrin- ung des Anschlages vertraglih gestattet hat, den Vertrag frühe- tens kündigen könnte. ; :

Ist eine Kündigung zum 1. April 1935 oder zu einem R 26 Zeitpunkte nicht zulässig, so ist der Daueranschlag späte- tens ám 1. April 1935 zu entfernen.

Für die Entfernung findet Ziff. 65 Abs. 2 entsprechende An- wendung; vertragliche Verpflichtungen über die Entfernung wer- den hierdurh nicht berührt.

D, Fnkrafttreten 87. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Funi 1934 in Kraft,

Berlin, den 1. Juni 1934,

Dex Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard. :

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t f Anftage L f V: s f ; F Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bogenanschlag.

f l.

Ein Anshlagbogen muß mindestens 297ck4420 mm (4 Bogen = Din A 3) groß sein und darf nur eine Form haben, die fich aus dem Mehrfachen dieser Größe ergibt. Er darf aus der Hoch- oder Querlage entwickelt sein. Z

Für Ganzstellen wird ein Preis berechnet, der sich aus der Zahl der Bogen ergibt, die an der Ganzstelle angebraht werden können. ä

Die Annahme eines Anschlagauftrages, der den Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft entspricht, wird nur näch einheitlihen Grundsäßen wegen des Fnhaltes, der Herkunft oder derx tehnishen Form der Werbung abgelehnt.

4,

Der Anshlagunternehmer erklärt \ich unverzüglih über die

Annahme oder Ablehnung erteilter Anschlagaufträge. Mündlich angenommene Aufträge werden

shriftlih bestätigt. G

Aufträge für Bogenanschläge werden in der Reihenfolge ihres Einganges angenommen. L

Der Ausshluß von Wettbewerbern kann niht vereinbart werden. 7

Platvorschriften werden niht angenommen. Die Anschläge

werden nah Möglichkeit wechselweise gleih günstig geklebt. S

Kosten für besondere Leistungen (z. B. für Verpackungss\toff und Postgebühren der Anschlagbogen, Aufkleben. von Streifen, An- shlagen- außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Uebersendung niht verbrauhter Anschläge) hat der Auftraggeber zu bezahlen.

9.

Endet ein Anschlag am Tage vor Sonn- oder Feiertagen, so werden die darauf folgenden Sonn- odex Feiertage mitberehnet. Dies gilt jedoch micht für Ankündigungen solcher Veranstaltungen, die am Tage dor den Sonn- oder Feiertagen enden.

10.

Die in der Anschlagpreisliste bezeihneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Orfschaft angebrachten Anschläge eines Werbungtreibenden gewährt. . Die Frist beginnt mit dem Erscheinen des ersten Anshlages, wenn nmcht bei -Ver- tragsabshluß ein anderer Beginn vereinbart wird.

Für Ganzstellen wird kein Nachlaß gewährt. :

Im übrigen werden die in der Preisliste aufgeführten Nach- lässe nah 2 Ee der Ziffern 42—49 der neunten Bekannt- machung des Werberates gewährt. ;

Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsählihen Abnahme von Bogentagen oder von Anschlag- tagen, innerhalb eines Jahres entsprehenden Nachlaß, auh wenn die Höhe der Abnahme von vornherein nicht feststand. Der An- spruch erlischt, wenn ex niht binnen eines Monats nah Ablauf des Vertragsjahres geltend gemacht wird, für das der Nachlaß verlangt wird. És

Falls der Auftraggeber niht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung spätestens am fünften Tage eines Monates für die im vorhergegangenen Monat durchgeführten Anschläge übersandt.

unverzüglich