1919 / 273 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Deulscher Acichsanzeiger

Alle Doftanstaiten nehmen Sesteilzug auz; für Serliv cußer den Postanstalten nud Zeitungsvertrieben für Selbäobyoier au die Ge‘djäftsstele SW. 48, Wilhelmstraße 8D,

Einzelne Ünmmern kosteu 25 Pf.

| Der Kezugsperis beträgt viéerteljüäßetih 12 #6. S

Reichsbaunkgirokants.

Berlin, Freitag, den 28. November,

Ahends.

Anzeigenpreis für decn Raum einer 5 gespaltenen Einheits- ile 1 4, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,59 4. Anßerdem wird ouf den Anzeigenpreis ein Teuernngs- ¡uschlag vou S9 uv. H. ergoven. Anzeigen nimmt an: ie Geschäftsstelle des Reichs- und Stoatsanzeigers,

Verlin S0. 48, Wilhelmstraße Nr. S2. Üs

92D,

Postschechékonto: Berlin 41 821.

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Neich.

Bekannimocbung zur Verordnurg über Maßnahmen gegen die Kaopitalfluzt vom 24 Oktober 1919.

_ Anoröuung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung

oder Verpfändung ausländischer Weripapters._ Ercänzung zu den Bt trktttothtemee Bot effehd Ueberlassung

ausländi che: We: tpopiere an das Reich. Ne oidnuug über j

„Verordnung über bie Verwenduna des Mehrerlöses aus den

äuten von Sch!achtpi h und Schlachipfexdex H E R ey R P A bersteller, den

zahlten uád dem voti der“ Reichsleder]telle festzelezlen Betrag Ai DfeC ANTIENE Etne stgejeglen Betrag. Beiannimachuvg, betreffend Aufhebung von Bundesrats verordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren. Bekannimachungen, beirefsend Tarifverträge.

Erste Beilage: Brauntweinerzeugung und B1rarniweinverbrau im Monat Sep- tember 1919 und die im selben Monat ¿olfrei abgelassenen Branntweinmengen, Preußen.

Ernennungen und sonstige Personclveränderungen, Handelsverbote. |

Nuilliches: Deutsches Neich.

Bekanntmachung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapita l- slucht vom 24, Oktober 1919 (NReihs-Gesegzbl. S. 1820).

Vom 22. November 1919.

Auf Grund des § 5 dec Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapita!flucht vom 24. Oktober 1919 (Reihs-Getegbl. S. 1820) genehmige ich:

1) Von den Vorsch! isten dieser Verordnung werden folche Wert- papiere, welhe (Sigentum des Reichs, der Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände), sonstiger öffentlih-rechtlier Körver)chaften oder von Stiftungen find, die von öffentli - ret- lihen Körperschaften unmittelbar verwaltet werden, ausgenommen.

Bei der Uebergabe von Zins- oder Gewinnanteilsheinen sowie von ausgelosten, gekündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücken solher Wertpapiere zur Einlösung ist indes in der Weise zu verfahren, daß der Bank jeweils ein summazishes, mit Unterschrift und Stempel der Be- börde versehenes Verzeichnis der einzulösenden Zins- oder

Gewinnanteil|heine, 4 B. „8 Stück 3F prozentige Anleihe der Stadt Freiburg 1890 zu je 329 #4“ übergeben wrd. Dieses Verzeihn1s ist pon dex Bank Z Jahre lang aufzubewahren. 2) Abweichend von den Vorschriften der §S 1 und 8 der Ver» ordnung dürfen Banken bis auf weiteres Zins- oder Gewinnanteil scheine ivie ausgelooste, gefündigte oder zur Nücfzahlung fällige Stücke pon inländishen Wertpapieren auch unter der Vorautsegung zur Gin« iósung annehmen, daß der Eigentümer ihnen ein Verzeichnis seines esamten Besißes an Wertpapieren unter Angabe des Nenowerts, der aitung und der üblihen Unteriheidungsmertmale in dreifaher Aus- fertigung ecinreiht. Die Banken haben eine Ausfertigung des Ver- zeichnisses binnen einer Woche nah der Annahme der Zins- odex Gewinn- anteiisheine oder der N gekündigten oder zur Nückzablung fälligen Stücke zur Einlösung an das für den Eigentümer der Wert- papiere zuständige Finanzamt (Besißsteueramt) weiterzusenden, die

zweite Ausfertigung dem Eigentümer wieder auszuhändigen und die dritte Ausfertigung zu den eigenen Akten zu n2hmen und drei Jahre lang aufiuberwahren. Abänderunzen und

Ergänzungen des Verzeichnisses dürfen nur in Form von Zusägßen erfolgen, welche ebenfas in dreifaher Ausfertigung einzureihen und pet L L DARO Ausfertigungen der Verzeichnisse zu be- andeln sind.

Es wird darauf hingewiesen, daß Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften von der Stratandrohung im § 7 der Ver- ordnung über Maßnahmen gegen die Kapitaiflucht vom 24, Oktober 1919 \Reid:8-. Gesezbl. S. 1829) betroffen werden.

Berlin, den 22. November 1919.

Dex Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

Anordnung,

betresfend das Verboi der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung- ausländischer Wertpapiere.

Vom 25, November 1919.

Jm Anschluß an die Anordnungen, betreffend das Vet bat der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer

Werivapiere, vom 26. März 1919 (Reih8-Geseßbl. S 339), vom 21. Mai 1919 (Reichs-Gesepbl S. 474) vom 24. Juli 1919 (Neich8-Geseßzbl. S 685) und vom 22 September 1919 _(Reich8-Geseßbl. S. 1708) wind auf Grund des Gesezes zur Ubändorung der Vero:dnung über ausländishe Weripapiere vom 22. März 1917 (Reichs Geseßbl. S. 260) vom 1. März 1919 (Reichs:Giseßbl. S 264) hiermit ana-ordnet:

1) Die Wüuksamkeit der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfubr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. Värz 1919 wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 30. November 1919 der 31. Januar 1920 tritt.

2) Diese Anordnung tritt mit dem auf. die Verkündung folz aenden Tage in Kiuaft.

Berlin, den 5 November 1919.

Der Reichsminister der Finanzen, J. V.: Schcoeder.

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Auf Grund der Verordnung über ausländishe Weripapiere vom 22. März 1917 (Reichs:Gisegbl. S. 260) in der Fassung des Geseß:.s vom 1. März 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 261) wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Reichsminiiters dex Finanzeu, betreffend Ueberlassung ausländischer Wert- papiere au das Reich vom 26. März 1919 (Reichs- Gesegbl. S. 833), vom 21. Juni 1919 (Reichs-Geseßbl S. 577) und vom 21. November 1919 (Reichs-Geiegbl. S. 1901) hiermit angeordnet: G

Die Verpflichtung, die im § 1 der BefanntmaBung vom 26. März 1919 (Reihs-Ge}ezbl, S. 333) bezeihneten Wertpapiere dem Neih zwecks Éäuflichen Eiweibes zur Verfügung zu stellen, und das iegt in diefen Wertpapieren werden aufgehoben, soweit es sich um Wertpapiere derienigen Gattungen handelt, deren käufliche Ueberlassung an: das Reid der Neichsminister der Finanxen noch nicht angeodnet hat, und soweit fich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt. :

Die Vorschuft des Absaß 1 gilt nicht als Freigabe im Sinne der Ziffer 3 b ‘der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veröußerung oder Veipfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 (Neihs-Gesegbl, S. 339),

8 2. Die Verpflic;tung, die im § 1 der anes vom 26. März 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 333) bezeihr.eten Wertpaptere dem Reiche ¿weds fäuflihen Erwerbes zuc Verfügung zu stellen, und das Handelsverbot bleiben bestehen hinfihtlith derjenigen Wertpapiere, deren fäuflihe Ueberlassung an das Reich vom Meichsminister dex Finanzen auf Grund der Bekanntmachu-gén vom - 26. März 1919 (Neichs-Gesegbl. S. 333), vom 21. Juni 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 577) und vom 21. November 1919 (Neichs-Geseubl. S. 1901) bereits angeordnet ist, sowie hinsihtli@ derjenigen Weri papiere der- selben Gattungen, foweit sie sich in den Gebieten der früheren öôster- reichisch-ungaris@en Monarchie, in der Stoeiz, in den Niederlanden in Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland befinden.

3, Diese Bekanntmachung att an 1, Dezember 1919 in Kraft. Bexlin, den 26. November 1919, Der Reichsminister der Finanzen, Erzberger.

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Verordnung über Sämereien, Vom 25. November 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sichecung der Volksernäßhrung vom 22. Mai 1916 A gs Gesepbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs:-Gesezbl. S, 823) wird verordnet:

Einziger Artikel.

Die Verordnung über den Handel mit Sämereien von: 15. November 1916 He E Me, S 1277) ia der Fassän des Artlikel 1 der Verordnung über Sämereien vom 10 Juli 1919 (Reichs-Gesegzbl. S. 641) sowie die Verordnung über den Handel mit Gemüsesämercien vom 19. Oktober 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1255) treten mit dem 27. November 1919 außer Kraft.

Berlin, den 25. November 1919.

Der Reich3wi«tschaftsminister. Schmidt. l

Verordnung

über dieBerwendung des Mehrerlöses aus den Häuten vonSchlachtvieh und Schlachtpferden.

Vom 26. November 1919,

__ Auf Grund der Verordnung über Krieg8maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22, Mai 1916 (Reichs- Gesezbl, S. 401) hezw. 18. August 1917 (Reich8-Geseßbl. S. 823) sowie des § 10 dec Verorbnunag über die Preise für landioict\chzaftlihe Erzeugnisse und für Schlacht- und Nugzoieh vom 15, Juli 1919 (Reichs-Geseßbl, S, 647) und des §8 §8 der

Verordnung über Pferdefleish und Ersaßwurst vom 22. Mai 1919 (Reihs-Gesezbl. S. 467) wird verordnet:

8 1.

Der Mehrwert der rohen Häute und Felle von S{laßßttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Maul- eseln), der ih aus der Steigerung der Preise geienüber den früheren Höchstpreisen ergibt, wird auf den Tierhalter (als Häutezuschlag) urid au den Kommunalverband, in dem die Shlachtung stattfindet, ertetlt.

Frühere Höcstvrei'e sind die tstpreise, die in den Bekannt, machungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchstyreise von rohen Groß« viehbäuten und Roßbäuten und betreffend Höchstpreise von Kalb«, Schaf-, Lamm- und Ziegenf:llen (Deutshec Reichsanzeiger Nr. 100), festzesezt worden find.

8 2. Der dem Tierhalter zustehende Häutezuschlag wird in folgendem Verfahren festgeseßt. Die Neichéfleishstelle ermittelt bis zum 15. jedes Monats auf Grund der vorhergegangenen Häuteauktionen die durthscnittlichen

Erlôfe für Häute und Felle der verschiedenen Tiergatiungen, berechnet durch Abzug der früheren Höchstpreise die Mehrerlöse je Kilogramm Haut oder Fell, ermittelt, wieviel Haut- oder Fellgewiht dur: \hnittlih auf den. Zentner Lebendgewiht entfällt, berechnet hiernach die durchs{chnitilihe« Mehrerlöse je Zentner Lebendgewicht und fet die Häutezu]hiäge in Höhe: von §/15 dieser Beträge für die verschiedenen Tiergattungen fest. :

Bei sämtlichen Ermitilungen hat die Reichsfleischstelle Sach- perständtge des Schlächtergewerbes, des Häutechandels und der Lande wirtschaft zuzuziehen.

_ Die festgeseßten Häutezushläge find rehtzeitig bekanntzumahen. Sie gelten jeweils von dem auf den 14. eines Monats folgenden Montag ab.

: 83.

Die Zablung des Häutezushlags an den Tierhalter erfolgt gleidßh- zeitig mit der Bezahlung des Tieres und auf der Giundlage des für das Fier bezaßlien Gewichts.

Der Betrag der Häuteuschlags darf bet Weitergabe dem Ab: nehmer in Rehaung geftellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich. bestimmten Viehabnahmestellen (Viehhande|sverbänden, Fleishversorgungsstellen) für diesen Zuschlag nicht erhoben werden.

S 4.

Veber die Verwendung des verbleibenden Restes des Mehroerts der rohen Häute und Felle bestimrat der Kommunialverband, in dem die Sdlachtung stattfindet, :

Schlächter, die mit Genehmigung des Kommunalverbandes die Shlachttiere unmittelbar auffaufen, haben, sofern der Kommundl- verband sich nicht die Rückgabe der Häute gesichert hat, an den Kommunalvoerband diejenigen Beträge abzuführen, die ste tatsächlich über den früheren Höhstpreis und den Häutezuschlag hinaus für dic : Haut erhalten, abzüglich eines ihnen ven dem Kommunalverbande ¿uzub'llizenden angemessenen Rohgewinns.

Die Schlächter sind verpflichtet, ihrea tatsählichen Erlös nach- zuweisen. Bis zur Führung des Nachweises wird vermutet, daß der abiuführente Rest ‘sie des berechneten durchs4hnittiiden Mehrerlöfc3

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Veber Sireitiaceiten entscheidet endgültig die von der Landes:

zentralbehörde bestimmte Stelle.

8 5. Die Landeszentralbehörden haben die erforderlißen Ausführungs: bestirnmungen zu erlassen, Q

8 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1919 in Krast.

Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ver- wendung des Mehrerlö|es aus den Häuten von ShlaŸtvich ub erg v0 vom 23. September 1919 (Reichs-Gesezbl. S. 1714) außer Kraft. \

Für Tiere, die vor diesem Tage dem Tierbalter abacnommern find, gelten die bisherigen Be!timmungen. s

Berliz, den 26. November 1919.

Der Reich8wirtschaftsminister, Schmidt.

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Verordnung.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobi'm1chung be- ‘treffenden Befuanisse wird nah Maßgabe des Ecasses, detreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirischaftiihe Demodil- machung, vom 26, April 1919 (Reichs-Gesezbl, S. 438} fel- gendes verordnet:

c §1. Lederher steller, die auf thre Quoten für den Monat Dezembec 1918 oder die folgenden Monate rohe “äu!e und Folle von der Deutschen Leder- Aktiengesellshaft geiietert erhaiten, aber niht den Preis g-zahlt haben, der durch die tin Ubsaz 24be eich eicn Verordnungen jeweils für dieje Quoten festgesegi ist jiud vzrpfl tei, den Unterschied zwishen dem gezahlten Betr aäg und dem hiernach festgesegten Preise an die Neichsledersielle innerhalb einer von diefer ¡u bestimmenden Frist abzuführen. Die genannten Verordnungen sind : a) die Bekanntmachung der Kriegs-Rolstoff- Abteilung vom 30. November 1918 (Nr. F. R. 1./12. 18. K. R. A), b) die Nachtragsbefanntmahung der Kriegs - Nobstof - Ab, COUNI i 26, Dezember 1918 (F, R. 800.12. 15,

e ), c) die Nachtragsbekanntmahung vom 28, är: 191d (Nr. ®, R. 380/3, 19, atn Via März 191