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S L Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Säge |
ait Übersteigen : ‘
a) Schwefelsäure bis 80 vom Hundert Monohydrat ein\{licßlich : 1432 M für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis ;
__ b) Schwefelsäure über 80 vom Hundert Monohydrat aus- \chließlih bis 92 vom Hundert Monohydrat einschließli: 2820 M
r 1000 Kilogramm Scwefelinhalt im Erzeugnis abzüglich 363 ¿c 1000 Kilogramm Exzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit ;
c) hoTonzentrierte Säure über 92 vom Hundert Monohydrat
\sschleßlich und -Oleum bis 40 vom Hundert freics Anhydrid ein- jd ees: 1740 é für 1000 Kilograinm Schwefelinhalt im Er- ¿zugnis abzüglich 38 A für 1000 Kikogramm ESrzeugnis in abge- lieferter Beschaffenheit; __q) für unter a, b und e nicht genannte Stärkegrade sowie Schwefelsäure ven besonderer Beschaffenheit, wie z. B. hemtsch reine Schwefelsäure oder Aklumulatorensäure: die unter a, b und c ge- nannten Höchsipreise mit einem den Erzeugungskosten angemessenen ¡uschlag für 1000 Kilogramm Erzeuguis,
Die Preise gelten für unveryackte Ware frei Bahnstation der G&rzeugungsstelle. E :
Der Preis für Abfallschwefelsäunre dar? niht höher ee als sich bei der Zugrundelegung des Höchstpreises für Schwefelsäure mit 75 vom Hundert Monohydrat unter Berüeksichtigung eines, Handels- üblichen Abs{lags ergibt. / :
: ie in dieser Verordnung festgesegzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
8 2.
Zum Zwecke des Ausgleihs zwischen den durch § 1 festgeseuten Höchstpreisen und den angemessenen Erzeugerpreisen wird eine Umlage erhoben. Ueber die Axt der Erhebung werden besondere Be- stimmungen getroffen.
Die Umiagebeträge find an die Chemikalien-Aktiengesellschaft ab- zuführen, die fle nah den Weisungen des Reichéwirtschafiëministers zu verwenden hat, und können erforderlihenfals auf Ersuchen des Netichswirishaftsministers wie öffentliche Abgaben beigetrieben werden,
8 3, Zuschläge für Verpackung und Versand, 1. Lieferung in Kesselwagen.
2) Bei Stellung des Wagens dur den Verkäufer darf eine Magenmiete von nit mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm perladenes Säuregewicht berechnet werden, Der Wagen ist spätestens an dem dern Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden Weiktag zu entleeren und zurückzusenden. Die Be- rechnvng weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig,
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ift die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nit zuläsfig, Der vom Säureempfäugec gestellte Wagen ist spätestens am ¿coeïten Werktag nah Eingang zu füllen und abzusenden.
2, Lieferung in Eisenfässern.
S Werden Cisenfässer durch den Verkäufer leihwese gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehx als 2,50 Mark für je 100 Kilo- gramm Säuregewicht einschlieblich Füllgebühr berechnet werden; die (Fisentäfser find innerhalb vier WoWhen, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Nückkehr zum Säureverktäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei vérzögerter Nückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 5 Mark Leihgebühr berechnet werden.
* þ) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verläufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied ¡wischen dem Verkaufspreis und dem Nücknahmepreise niht mehr be- tragen, als die Mietgebühr nah 2a für die vom Säureempfänger beanspruhte Gebrauch8zeit betragen {aben würde.
0) Bei Stellung der Eisenfäfser dur den Säureempfänger darf der Verkäufer eine Fülgebühr von nit mehr als 50 Pfennig für je
100 Kilogramm Säuregewicht berechnen.
3, Lteferung in Korbflaschen.
‘ a) Werden Korbflashen durch den Verkäufer leihweise vg so darf außer ciner Füllgebühr von nicht mehr als 1 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewiht eine Mietgebühr von niht mehr a1s ) Mark das Stück für jeden angefangenen Zeitraum von zwei Nonaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rüdckehr zum Säureverkäufer gerehnet, längstens für einen Zeitraum von vier Monaten berxechnet werden. ür Korbflashen, welche ey Auf- jorderung des Säureverkläufers vom Empfänger niht tunerhalb dieser
viermonatigen Frist zurüdgegeben sind, darf außerdem die Erstattung
des Wertes beansprucht werden.
b) Wird bei Läusliher Ueberlassung ber zur Verpallung der Säure dienenden Flashen an den Sra die Nückgade der Fla)hen an den Verkêuler vereinbart, fo darf der Unterschied zwischen vem Verkaufspreis und dem Nücknahmepretse der Flaschen nit mehr betragen, als die Mietgebühr nah 3a für die vom Süurcetmnpfänger hean|\yrudhte Gebrauchszeit betragen haben würde.
c) Bei frachtfreiec Zustellung der Fla\chen durch den Säure- empfänger darf nur eine Füllgebühr von niht mehr a1s 1 Mark für jé 100 Kilogromm Säuregewicht berehnet werden.
d) Hat der Verkäufer, welcher nit gleichzeitig Hersteller ist, »ie Sâure aus Fesselwagen auf Flaschen abgefüllt, so darf er- außer den Aufshlägen nach Abs. 3a oder c einen Aufih!ag für Wagen- miete von nicht mehr als 75 Pfennig für 100 Kilogramm Säure- gewicht bere&nen.
84,
Bestimmungen fürWiederverkläufervonSwchwefel- säure (Händler).
1, Bei Lieferung von Schwefelsäure und Oleum unmittelbar von der Erzeugungsstelle darf der Verläufer, welcher nicht glei{zeitig Hersteller ist, dem. Käufer über die in den §8 1 und 2 verzeichneten Preise hinaus einen Aufschlag von nit mehr als 6 vom Hundert der dur den § 1 vorgeschriebenen Höchstpreise berechnen, außer den Uuskagen für #Fraht, Frachtspesen und Verpackung.
__ Vefert der Verkäufer, welcher niht gleichzeitig Hersteller ist, Schwefelsäure und Oleum vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kilogramm Säuregewiht über die in den 88 1 und 2 ver- ¿eihneten Preise hinaus, außer den wirklichen Ausgaben für Fracht, Transportversicherung und Rollgeld, letzteres “ in tatsächlich ent- standener Höhe, aber höchstens die ortsüblihen Bahnspyedttions\äte, cinen allgemeinen Aufschlag. von 7,50 # für je 100- Kilogramm P laat Schwefel
2. Bei Keferung von wefelsäure, einschließli emis reiner Schwefelsäure in Mengen, melde 5 aon Apt lber: sreiten, darf der Verkäufer die thm bis zur Lieferung auf sein Lager ema Sen Unkosten, soweit fie den Höchstp:eisen ent|prechen, zu- ¿Oglih 20 Pfennig für das angefangene Kilogramm Säure berehnen.
- 8 5 Diese Bestinmungen treten mit Wirkung ab 1. Dezember 1919 in Kraft. Die Denis über ¿chstpreise ür Swefel säure und Oleum vom 18. Oktober 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 1810) und die Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915, vom 30. Zuni 1919 (Zentralblatt für das Deutshe Reih S, 124) treten anßer
Barlin, den 2. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. : Schmidt
Bekanntmachung,
betreffend Aufhebung der Ermächtigung der Zoll-
ftellen, die Ausfuhr gewisser Waren des 17. Ab-
schnitts des Zolltarifs ohne Ausfuhrberwilligung zuzulassen.
Hiermit bringe ih zur öffentlihen Kenninis, daß die den Zollftellen dur Mette des Neich8fommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung mit Wirkung vom 1. September 1919 ab erteilte Ermächtigung, Waren der Ziffern 884a und 884b des Statistishen Warenverzeichnisses („Waren ganz - oder teil- weise aus vergo!veten oder mit Gold belegten [plattierten] unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen“) ohne Ausfuhrbepilligung zur Ausfuhr zuzulassen, dur Verfügung des Neichslommissars für Aus- und Einfuhrberilligung — R. K. Exp. 2048319 — zurüdckgezogen worden ist für: Waren qanz oder teilweise aus mit Gold belezten .(plaitierten) unedlen Mietallen oder Legierungen unedler Metalle (aus den Nummern 884a und 884b des Statistischen TWarenverzeichnisses). Berlin, den 1. Dezember 1919,
Der RNReich3wirtschaftsministér. s 1, 2 etm.
a am mzr
BetanntmaäacG unga, betreffend Aenderung des Ausfuhr- und Durchfuhr- verbots für Waren des 19. Abschnitts des Zoll- tarifs (Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinder- \pielzeug).
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 (Reich8anzeiger Nr. 129 vom 2. Juni 1917), betreffend das Mlus- und Durchfußrverbot für Waren des 19, Abschniits ‘des Zolltarifs, bringe ih nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis :
1) In Ziffer 111i diefer Bekanntmachung (Freiliste) find die fol- genden Waren zu streichen:
Ausêsfuhrnummern ‘des Stalistischen : Warenverzeichnisses Aus Abschnitt 19 0: 12. Geigen, auch als fsole erfennbare Teile davon 941a 18. Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwerk- zeuge, au als jolche erkennbare Teile davon . 941 b 14. Zithern, au als tolhe ertennbare Teile davon 941 c ld. (Gitarren, Harfen, Mandolinen und andere Zupf- tonwertzeuge, au als solche erkennbare Teile s D C n OAED 16. Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englische Hörner und andere in der Regel aus Holz her- * gestellte Blastonwerkzeuge, au als solche er- TEHNDOQUE LOHIe Van 942 a 17. Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Messing, Neusilber, Kupfer, Glas, Ton usw,, anch als solGe erkeanbare Teile davon . A 18, Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse, bei einem Neingewihte des Stückes von 500 g oder darunter, und als foice erteanbare Letle davon; Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken (Phonola, Pianola usw.) und als folche erkennbare Leile- davon . L C i QUO 9430 19. AUristons, Drehorgeln, Orchestrions , und andere : ähnlihe mechanishe Spielwerke und als folche RITCNNDAYE. GCHE DADOR C a N 943 c 20, fertige Mundharmonikas (\oweit fie niht Kinder- H R E . aus 944 a 21, fertige Ziehharmonikas (soweit sie nit Kinder- R C . aus 944 b 22. Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht be- fonders genannt, au) als solche erfennbare Seile D a E C L S OREe
2) Diese Bekanntmahung tritt mit dem Tage ihrer Ver- fündung in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1919,
Der Retichswirtischaftamtuifter. J. A. : Keim.
ar rrmpaa mor
Bekanntmachung,
Der Anhaltishe Anwaliverein und die An- haltishen Orisgruppen der Rechisanwaliss- und Notariatsangestellten V Leipzig) und des Vers bandes der Büroangestellien Deutschlands‘ (Sig Berlin) haben beantragt, den zwischen ihnen am 27. Junî 1919 abgeschlossenen Tarifvertraa zur Regelung der Ge- halts- und Anstellungsbedingungen der Anwaltsangestellten gemel § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 G e
esegbl. S. 1456) für das Gebiei des Freistaates Anhalt für allgemein verbindlich zu erklären. ‘
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4620 an das RNeichsarbeitsminifterium , Berlin, Luisenstraße 383, zu richten.
Berlin, den 22, November 1919.
Der Reichsarbeilsminister. J. A.: Dr. Sizler.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgémeinschaft eber und Arbeitnehmer der Provinz Brandenburg t beantragi, den zwishen dem deutschen Land- acbeiterverband und dem Verband Wi Wahrung der Interessen der Landwirte des Kreifes Osthavelland am 14. Mai 1919 abgeschlofsenen Tarifvertcag zur Regelung der Lohn- und Arbeitlsbedingungen für die landwirtischafstlichen Arbeiter und Handwerker in landwirischaftlihen Betricben gmar § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Neichs-
sezbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Osthavelland für a E verbindlih zu erflären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20, Dezember 1919 erhoben werden und find unier Nummer I. B. R. 4884 an das Roichsarbeitsminifterium, Berlin, Luissn- straße 33, zu richten.
Berlin, den 5. November 1919.
Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Sigtler.
ländliher Arbeite
Bekanntmachung.
Der Gewerkscchaftisbund der Angestellten (Fach- grüppe Spiritu8-Fndustrie, Likörfahrikation und Weingroßhandel) Hat beantragt, den zwischen ihm,
Verbönde, dem Verein der Likörfabrikanten und Branntwein-Jnteressenien von Groß Berlin und der Provinz Brandenburg E. V., dem Verein der Wein- großhändler von Berlin und der Provinz Branden- burg, der Spritbank Aktiengesellshaft und der Spirituszentrale G. m. b. H. Beclin, am 10. Seps tember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag fowie den am 26./27. September 1919 zu § 5 Gruppe IIT dieses TDarif- vertrages vereinbarten Nachtrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten der Likörfabrikaiion, ‘des Weingroßzhandels und der Spiritus- Industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandtes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu ertlären.
Einwendungen gegen diejen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4213 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luijen- siraße 33, zu richten.
Berlin, den 25. November 1919.
Der Reïchsarbeitsminister. J. A: Dr. Sipler;
Bekanuantmachung.
Der Verband ‘der mecklenburgishen Photos graphen, Ortsgruppe Rostock, und der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe (Deutscher Senefelder-Bund), Zahlstelle Rosto i. M., haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. September 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der - Arbeitnehmer im photographischen Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (NReichs-Geseßzbi. S. 1456) für das Gebiet der Städte Rosto und Schwerin (i. M.) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen - gegen diesen . Anirag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und find unter Nummer T. B. R. 5282 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- firaße 33, zu richten,
Berlin, den 25. November 1919.
Der Nelichsarbeitsminister. F A: Dr. Sil
E ete Ge
Bekanntmachun.g.
Der -Gewerkschafisbund kaufmännisher An- gestelltenverbände, Landesausshußz “Bayern in München, hat beautragt, den zwischen dém Jadustirie- und Handelsrat der Oberpfalz Lg tbe verband für den Kleinhandel), dem Gewerkschafts- bund faufmännisher Ängestelltenverbände, Orts- ausschuß Regensburg, dem Neichsverband Deutscher Angesteilien, Ortsgruppe Negensburg, dem Zeniral- verband der Handlung8gehilfen, Orlsgcruppe Re- gensburg, und dem Verein „Merkur“, kaufmännischen Verein e. V. Nürnberg, Ortsverein Regensburg und Oberpfalz, am 24. Juli 1919 abgescalossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellung8bedingungen für die taufmännishen Angestellten im «Kleinhandel gemäß S 9 der Veroronung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der Oberpfalz (mit Aus- nahme dec Stadt Weiden i. O.) für allgemein verbindlich zu erftlären.
15. Dezember 1919 érhoben werden und find unter Nummer T, B. R. 5130 an das Neichgarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister, J. A.: Dr. S itler.
Bekanntmachung.
Der Jundustrie- und Handelsrat der Oberpfalz, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ängestelltens Verbände, Ortsauss\chuß Regensburg, der Reich3- verband Deutscher Angestellten, Ortsgruppe Regensburg, der Zeniralverband der N Ortsgruppe Regensburg, und die Angestellten- gruppe des Vereins „Merkur“, kau mánnisdar Vers ein E. V. Nürnberg, Ortsverein Regensburg und Oberpfalz, haben beantragt, den zwischen ihnen am 18./24, Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege- lung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für kaufs männische Angestellle im Großhandel und in der Jndustuie emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs5-
esezbl. S. 1456) für das Gebiet der Obe pfalz (mit Mang aine der Stadt Weiden i. O,) für allgemein verbindlich zu exrltlären,
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R, 5133 an das Reichsarheitsministerium, * Berlin, Luisensiraße 33, zu richten.
Berlin, den 5. November 1919.
Der Neichgarbeitsiminister. ¡0 Mi! Dr, Wi glEr,
Bekanntmachung. :
Der Zentralverband der Glaser, apbdal aal Hamburg 1, und der Mecklenburger Glaser-Innungs- verband haben beaniragt, den zwischen ihnen atn 3, Oktober
1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Glasergewerbe gemäß 8 2 der
f Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456)
T das . Gebiet der Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Streliß für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diefen Antrag können bis zum
20. Dezember 1919 erhoben werden und find unter Nunrtmer
I. B. R. 5121 ‘an das Reichsarbeitsminifterium, Berlin, Litisen-
straße 33, zu richten, : ‘ Berlin, den 25. November 1919.
T l
Der Reichsarbeitsminister, J. A.: Dr. Siglet,
dem Gewerkschaftsbund kaufmänniiher Angestellten- .
7
Einwendungen“ gegen diesen Antrag können bis zum
Bekanntmachung.
Dex Arbeitgeberverband der Maragarine- und Speisefettwerke, E. V. in Berlin, der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Siß Hannover, der Zentralverband christliher Fabrik- und Transports arbeiter in Aschaffenburg, der Zentralverbhand der Nahrungs- und Genußmittelindustriearbeiter in Düsseldorf und der Gewerkverein der Deutschen Fabrik- und Handarbeiter in Berlir haben beantragt, den awischen ihnen am 5. Apcil 1919 abgeshlossenen Neichs-
‘arifvertirag zur Regelung der Lohn- und Arbeiisbedingungen
zèr gewerblichen Arbeiter in der Margarine- und Speisefett- | einshäßbare Reinertrag der Neustadt-Gogoliner Eisen-
¡ndustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Neichs für allgemein verbindlich zu erklären. - i "_ Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31, Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer T, B. R. 4054 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 88, zu richten. / :
Berlin, den 26. November 1919.
Der NReichsarbeitsminister. 3, V.: Geib.
BeLanntma@Gung-
n Emil Hoffmann ‘und seiner Ehefrau Frieda Hoffmann, geborene Nosenberg, wohnhaft Bergedorf, Gojenbergsweg 7, wird auf Grund der Bundesrats- verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Her stellung von Ba(- und Konditoreiwaren und dex Handel mit diefen Waren untersagt.
Hamburg, den 1. Dezember 1919.
Die Landherrenschaften. Dr. G rapyengeter-
Bekanntmachung.
Dem Händler Henry Willi Brockmöller, wohnhaft in Bergedorf, Große Straße 29, wird auf Grund der Bundes-
: ratlsverordnung über die Fernbaltung unzuyerlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Krämer- Tr Fettwaren aller Art untersagt, Hamburg, den 1. Dezember 1919. i
Die- Landherrenschaften. Dr. G rapengeter..
E I id,
Prenfenu,
Dem Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt Akti en- gesellschaft in Halle a. S. wird ouf Grund dec «Seseges nom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hiermit da. Recht verliehen, zum Bau von vier elektrischen Doppelfreile\ gen,
und zwar:
T. vom Schalthause in Gröbers bei Halle a. S. nah dem
Mee Ma * Bleicherode der Ueberlandzentrale Südharz G. m. b. H,, II. vom Schalthause in Bittecfeld nah einer in Diesdorf
bei Magdeburg zu errichtenden Transformatorenslation,
ITI. vom Schalthause in Eisleben nach den zu errichtenden Transformatorenstationen in Neichtiersiedt, Crottorf, Wüilhelms- hall uud Halberstadt,
IV. vom Schalthause in Diesdorf bei Magdeburg nach L zu O Transformatorenstationen in Stendal und Salzwede
Se erforderliche Grundeigentum, und zwar für die eilung
zu T: in den Kreisen Halle (Stadt), Merseburg, Sangerhausen, dem Saal?reïise und dem Mansfelder Seekreis im Regierungsbezirk Merseburg, sowie dem Kreise Graf-
schaft Hohenstein im Regierungsbezirk Ex furt, zu IT: in den Kreisen Kalbe a. S., Wanzleben und Magdeburg ) Stadt) im Megierungsbezirk Magdeburg, - sowie dem
eise Bitterfeld im Regierungsbezirk Merfeburg, .
zu .IIT: in den Kreisen Quedlinburg (Land), Oschersleben, Halbersiadi (Stadt) und Halberstadt (Land) im Regierungs- bezirk Magdeburg, sowie dem Mansfelder Seekreise und dem Mansfelder Gebiragskreise im Regierungsbezirk
__ Merfeburg, | i zu TV: in den Kreisen Magdeburg (Stadt), Wolmirstedt, Stendal (Stadt), Stendal (Land) und Salzwedel im
Negierungsbezicr? Magdeburg
nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreiht, mit einer dauernden Beschräukung zu be- lasten. Auf siaatlihe Grundstücke und staatlice Rechte an fremden Grundstliken findet dies Recht keine Anwendung. :
Berlin, den 24. November 1919. j Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister Der Minister für Haändel' und Gewerbe, des Jnnern. F, A.: von Meyeren. J. A.: Meister. Der Minister Der Minister
für Ländwirischaft, : der Men Domänen und Forsten. Arbeiten.
J. A.: Wesener. J. A.: Kirschstein.
Finanzministerium. Bei der Preußischen Central-Genofsenschafts-Kasse ift der Vorstehec, Rechnungsrat Drucker zum Abteilung svorstehec ernannt worden. :
Bekanntmachung,
betreffend die Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheks38diensi an Den a Eaoiti Bibliotheken sowie für den Dienst an Volksbibliotheken.
Die nächste Prüfung findet Montag, den 22. März 1920, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staats- bibliothek in Berlin statt.
Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Minifterialerlaß vom 24. März 1916, §5) spätestens am 28. Februar 1920 bem Unterzeichneten, Berlin NW. 7, Unter den Liuden 38, einzureichen. j
Fn der Meldung ist A anzugeben, auf welhe Art oder welche Arten von Schreibmaschinen der Bewerber cingeübt ist. Für die Prüfung können nur Maschinen der Systeme Adlsr und Smith Premier zur Verfügung geftellt werden, Prüflings,
20.
SAGT A TID
* truppen auf die werden und
die eine ‘audere Maschine benußen wollen, / haben sich diese auf (
ihre Koften zu beschaffen. Berlin, den 2. Dezember 1919. Der Vorsißende der Prüfungskommission. Paalzow.
Vanpgmaoparai}
Bekanntmachung. : Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (Geseßfsamm!l, S. 152) wird öffentlich bekanntgegeben, daß der im laúfendèn Steuerjahre zu den Kommunalabgahen
bahn-Gesellschaft für das Betriebsjahr 1918/19 auf 180 000 M6 festgeseßt worden ist. C Kattowiß, den 28. November 1919.
Der Eisenbahnkommifsar. Schumacher.
Zudlamilicßhes. Deutsches Reich,
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll- sizung; vorher hielten die vereiniaten Auss{chüsse für Volks- wirtschaft und für Rechtspflege, der Ausschuß für Volkswirlschaft sowie die. vereinigten Ausschüsse für Necnungswesen, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen Sizungen.
ut H Pair
Dem Vorsizgenden der Deutschen Friedensdele- gation in Versailles ist am 12. November folgende Note zugegangen. (Die Veröffentlichung hat si verzögert, weil der Text zunächst verstümmelt hierher übermittelt worden war.)
Paris, den 10. November. / : Herx Präsident !
Fn Beantwortung Ihres Briefes vom 3. Oktober, betreffend die Kreise Eupen und Malmedy, beehre ich mich, Sie davon in Kenntnis zu segen, daß die Auslegung, die in diesem Schreiben ge-
aeben wird, weder dem Buchstaben noch dem Geiste des Artikels 34 |
des Versailler Vertrages entspricht. :
Es genügt, diesen Artikel zu lesen, um ih sofort darüber klar zu werden, daß es nicht die Absicht der alliicrten und afsoztierten Mächte gewesen ist, tin Eupen und Malmedy eine Volksabstimmung zu veranstalten entsprechend denen, die für Oberschlesien oder für Schleswig vorgesehen sind, sondern daß es ihre Absicht war, den Be- wohnern der in Frage kommenden Kreise, die eiwa den Wunsch haben sollten, daß ihr Heimatsgebiet unter deutscher Herrschaft verbleibe, zu gestatten, ihrem Wunsche frei Ausdruck zu geben. |
Wenn man übrigens die Antwort der alliterten und assoziierten Mächte .auf die Bemerkungen der deutschen Delegation vom 16. Funi 1919 berüdsichtigt, so bleibt über die Auslegung des Artikels 34 kein. Zweifel.
In dem Anschreiben, das diese Antwort begleitete, ist ausge» sprohen, daß die in Artikel 34 vorgesehene Befragung fo organtsfiert werden soll, daß alle Sicherheiten As vllige Freiheit der Ab- stimmung gegeben ‘sein werden. Belgien, 3 alle erforderlichen Maßnahmen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen hat, wird nicht. verfehlen, entsprechend diefer Verpflichtung und im Nahmen der im Vertrage vorgesehenen Bedingungen die freie Bekundung des Wunsches der Ginwohner ficherzustellen. |
Der leßte Absaß des Artikels 34 legt übrigens Belgien die Ver- pfliGtung auf, das Ergebnis der Volksbefragung zur Kenntnis des Bölkerbundes zu bringen und dessen Entscheidung anzunehmen. Der
| Völkerbund, unter dessen Leitung (auspices) so die Volksbefragung
stattfinden wird, "wie dies die Antwort vom 16. Juni bestätigte (Teil 11, Abschnitt 1), wird also in jeder Beztehung in der Lage sein, fich Kenntnis zu verschaffen von den Bedingungen, unter denen die Volksbefragung, die Grundlage dec Entscheidung, vorgenommen worden ist, und* demgemäß die notwendigen Maßnahmen zu treffen- Genehmigen Sie usw. Clemenceau.
Hierzu ift dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zu bemerken: | :
In der Note der Deuts®Wen Regierung war ausdrücklich .auf die mannigfachen Lücken ‘und Unklarheiten des in Artiket 34 des éFriedensvertrags vorgesehenen Abstimmungs8verfahrens hingewieten worden. In der Tat ift in diesem Artikel fast alles unklar. Man weiß nicht genau, wer abstimmen, wo und über welche ragen abgestimmt werden soll, und man vermißt jede Garantie für eine unbeeinflußte, geheime Stimmabgabe. Aber so fehr alle diese Mängel au am Tage liegen — die alliierten und assoziierten Negtierungen gehen auf die Ausführungen derx deutschen Note nicht ein, sondern begnügen fih mit der Bemerkung, daß die Lösung der Fragen, um die es si hier handelt, Sache der Belgier sei. Die sehr eingehenden deutschen Klagen über den Terro- rismus, der von den Belgiern in den Kreisen Eupen und Malmedy eübi wird, übergehen fie mit Stillihweigen, obwohl sie einst ver- chert haben, die Abstimmung in den beiden Kreisen werde frei und unbeeinflußt vonstatten gehen, Nur bei einem Punkte verweilt die Antwortnote. Die Alltierten hatten tm Juli erklärt, die Abstimmung werde unter Leitung des Völkerbundes ftattfinden. Jn der deutschen Note vom 3. Ofkfkober voaren sie hieran erinnert worden. Jeßt erklären sie, daß der Völkerbund erst nah der Abstimmung, deren Durch- führung ganz und gar den Belgiern überlassen bleiben soll, in Aktion treten werde, i
4]
‘Dm deutshen Vertreter in Paris ist folgende
Note der alliierten und assoziierten Regierungen vom 1. Dezember zugegangen: : s Alle, bis heute eingegangenen - Nachrichten besagen überein-- stimmend, daß die Deutsche Regierung seit einiger Zeit die Ent- widcklung ihrer militärishen Streitkräfte vorbereitet und verwirklicht. Außer der Neichswehr werden unter dem Namen „Sicherheits- polizei" stehende Streitkräfte geschaffen, die sämtliche Kennzeichen
und den Wert auserwählter militärisher Streitkräfte haben. Diese
Streitkräfte werden von Stäben befehligt und verwaltet, die aus militärishem Personal zusammengeseßt sind. haben sona, -obschon sie dem Ministerium des Innern unterstellt find, cinen Charakter, der threr angeblihen Bestimmung als Poltzet widerspricht. Ihre Aufstellung verstößt gegen Artikel 162 des BVer- trags, Außerdem bildet Deutschland unter dem Namen ,Zeit- freiwillige“ und „Einwohnerwehr“ Reserven, die Kontrollversamm- lungen und. militärishen Uebungen unterworfen und mit Waffen- und Munitionslagern versehen find. Diese Organisationen stehen mit der Gesamtheit der militärischen Bestimmungen und namentlich mit Artikel 178 des Vertrags in Widerspruch.
Die alliierten und assoziierten Regterungen machen {hon jeyt darauf aufmerksam, daß diese dem Geiste und dem Wortlaut des Vertrags zuwiderlaufenden Maßnahmen als eine Absicht der Deuischen Regierung, den Vertrag nit auszuführen, ausgelegt werden können. Sie fordern info 2 Velen die Deutsche Regierung . auf, die vor- bezeichneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben, jedenfalls aber fo, daß mit der Inkrajitsegung des Vertr die Pogtiannsin Polizei-
im Vertrag vorgesehene Stärke herabgemindert ihrem Charakler als Drts- und Gemeindepolizet
Die. Formationen
entsprechende Verfaffung erhalten, die Stäbe, d1e über die im Vertrag vorgesehene Zahl hinaus geschaffen find, sowte die Reserveorgantsationen aufgelöst werden.
Genehmigen Sie usw.
i Bu der Note wird von „Wolffs Telegraphenbüro“' folgendes emerit:
_ Es ist nicht zutreffend, daß die Deutsche Regierung eine Ent- wicklung threr militärishen Streitkräfte vorbereitet. Jm Gegenteil ist die Zurückführung der Heeresstärke auf das in Artikel 163, Absaß 2 des Friedensvertrages zunächst vorgesehene Maß von 200090 Mann, wie allgemein bekannt, in vollem Gange.
Daß die Zentralpolizeibehörden der einzelnen Linder fi. im Laufe des Jahres angesihis der bedrohliGßen inneren Verhältnisse Deutschlands genötigt gesehen haben, durch Einrichtung von „Sicher- heispoltzei“, „Einwohnerwehren" und „Zeitfreiwilligen“ besondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlihen Ordnung zu. treffen, ist nicht nur ständig Gegenstand der öffentlichen Erörterung, fondern au der Cuntente bereits vor Monaten offiziel mit- er worden. Zu der von deutscher Seite angeregten Be- prechung der Einzelfragen ift es bisher zum Bedauern der Deutschen Regierung nit gekommen. Die Frage, inwieweit die getroffenen Einrichtungen mit dem Friedensvertrag in Widerspru stehen, was nach deutscher Auffassung nicht .der Fall ist, wird jedenfalls nah Ein- sezung der im Friedensverirag vorgesehenen Kontrollkommission gemäß den Vorschriften des Vertrags klarzustellen sein. Es wäre au A wenn die Bespreungeu darüber {on früher ftatt- änden. : /
Der Reichs\schulaus\{chuß nahm am Dienstag uünd Mitiwoch die Berichte seiner Unterausschüsse entgegen und be- sprah im Anschluß daran ‘eingehend die ausgearbeiteten Vors \hläge. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sollen die Beratungen übsr die Durchführung des Art. 146 Abs. 2
der Verfassung im Neichsministerium des Innern, gegebenen- #
falls unter Heranziehnng eines Unterausschusses, fortgeseßt werden. Ueber die Frage der Grundschule und der Lehrer- bildung, soweit beide aus Gründen der Schulverwaliung baldiger gesezgeberisher Maßnahmen bedürfen, ohne daß ‘da- durch den sachlichen Entscheidungen der zukünftigen Reichs|chul- tonferenz vorgegriffen wird, wurde gleichfalls in eingehender Beratung volles Einverständnis erzielt. i
Zur Reichsschulkonferenz selbst wurde vereinbart, M sie zu Ostern nächsten Jahres in Berlin stattfinden soll. Auf die Tagesordnung sollen folgende Punkte geseßzt werden: 1. Schul- arien, Schulziele und organisatorische Pusagimenasung zur Einheits\chule, 2. methodische Fragen und Bedeutung einzelner Schulfächer (wie Arbeitsgunterriht) für das gesamte Schul- wesen, 8. Lehrer und Lehrerinnen, 4. Schüler und
Schlilerinnen, 5. Eltern (Elternbeiräte), 6. technische Vereinheitlihung des Schulwesens im Reich, 7. Ver-
waltung des öffentlichen Schulwesens, 8. die Privats schulen in ihrem Verhältnis zum öffentlihen Schulwesen, 9, die deuische Schule im Ausland. Die Zahl der Teilnehmer der Reichs\chulkonferenz einschl. der - Regtierungsvertreter soll 400 nicht überschreiten. Jn erster Linie kommen für die Ver- tretung in Betracht: Vereinigungen der Lehrkräfte an den ver- schiederen Schularten, pädagogische Vereinigungen allgemeinen Charakters, schulpolitishe Vereinigungen, Vereinigungen kon- fessioneller oder weltanschaulicher Naiur, soweit fie si mit dem Schulwesen beschäftigen und sich organisatorisch über das ganze Reich erstrecken. Ferner sollen hervor- ragende Einzelpercsonen, bei denen auch Vertreter von arlameuten und politischen Vereinen zu berücksichtigen ind, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Ver- teilung der den großen Vereinigungen zugewiesenen Sie auf ihre Zweigverbände sowie die Auswahl der Personen wird den Verbänden selbsi überlassen. Nachträglihe Meldungen sollen noch bis 31. Dezember entgegengenommen werden. Die für die Behandlung der Hauptpunkte zu berufenden Referenten und Gegenreferenten follen verpflichtet werden, ihre Leitsäße baldigst zum Zwecke der Veröffentlihung einzureihen. Auch der Text ihrer Referate soll so zeitig eingereiht werden, daß eine Veröffentlichung noch mebrere Wochen vor dem Zus sammentritt der Konferenz möglich ist. : Die nächste Sißzung des Reich s\hulausschusses ist für Januar nächsten Jahres in Ausficht genommen.
Ber erman
Die Freigabescheine für die Baustoffe müssen zu Kontrollzwecken auf der Baustelle vorhanden sein. Es e motielilt sih daher, die in den Händen der Baußerren verbleibenden Abschnitte der Freigobescheine mit der baupolizeilichen Erlaubnis zusammen auf der Baustelle aufzubewahren.
r res arer O
Das Reichswirischaftsministerium Berlin W. 15, Kurfürdendamm 193/194) ist fernruflih zu erreichen: - :
1) im Stadtverkehr: unter Steinplay 6490—6498, _ 6940—6954, 13 100—13 105, 13 110-—183 118, 9) im Fernverkehr: unter Steinplaß 12981—12 986.
Der dem Unterstaatssekretär B (Dr. Peters) unterstehende Teil TT des Reichswirischaftsministeriums ist in dem bisher vom Neichsernährungsministerium bewohnten Gebäude Mohren- serin 11/12 verblieben (Briefadresse: Reichswirtschaftsmini-
terium, Abteilung füx Landwirtschaft bezw. Ernährungswirt-
chaft, Berlin W. 8, Mohrenstraße 11/12). — Fernruf für Abteilung 1T: im Stadtverkehr: Zentrum 4856—4859, 4878/9, 4167/68, 112830/1; im. Fernverkehr: Zentrum 13 716—183 719. * : |
Ja der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des Bl. ist
der Entwucf zu einer Verordnung über den vor- bereitenden Reichswirtsthaftsrat veröffentlicht, der in nächster Zeit dem Reichskabinett vorgelegt werden soll.
Oesterreich.
Der Präsident der Nationalversammlung Seißp hat das an ihn gerichtete Telegramm des deutschen Reichspräsidenten
in der Angelegenheit ‘der deutschen Hilfsaktion für
Desterreih mit folgender Depesche beantwortet :
Im Innersten des Herzens ‘ergriffen von dem Akte der Groß- mut, mit dem ‘das stammverwandte deutshe Volk troy der eigenen wirlschaftlihen CORREN uns in unserer gegenwärtigen bitteren Not zu Hilfe kommt, und tief gerührt von den warm empfundenen Worten der Teilnahme, welGe Sie, Herr i aus. diesem Anlaß an wis gerichtet haben, danke ich Ihnen herzlich. Die Not in Oesterreich, und insbesondere in Wien, ist. furhtbar. Gungér unb Kälte pochen von Tag zu Tag dringender an unsere Tür. Dle Zabl der Opfer wächjt. Um fo rasch gespendeten Hilfe Deutschlands, in die ih Regierung und Bes-
(Briefadresse:
R eOee ist die Wirkung der -