1919 / 278 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

elne ungemáäne Unruhe Hervorgerufen, Will man nur Sozialdemo- fraten zu Schulräten, zu Schulinspeftoren arnd Direktoren maden? Herr Dänisch hat da deutli erkennen Lassen, daß er schon mte, aber ne rit die Macht dazu hat. \Houte sind dié Scharfmacher auf ‘einer ganz anderen Seite, als wo man sie sonst sucht; die Vber-

aft muß missen, ob es im Suflunfit mebr auf bie Partei-

zugéhotigkeit oder auf die Eignumg ankommen soll. Die D Dbolilisbe Becirfäe, dor Sugorio bat bor Minister schert vevurteiult, besonders es fich um ben beutsdmatiomalen Jugend-

bund handelt. Die Jugend soll auh wah unserer Meinung nicht parteipolitisch, sondern durch umsere großen Grzigher erzogen Tverdem. Aber. es ist von der Regierung selbst eine faliche Auffassung vom Wesen ber Freibeit im die höberen Schuilon getragen worden. Man hat Unmüridigen Freibeiten gegeben, die sie jeßt nicht wieder mufgeben róóllen. ¡Im Falle Leonhardt ift der Minister außerordentlub nervós * geworden. ine solde Nervosität macht ih au in einem Artikel der „Bosstschen Zeitung“, „Swudenten und Arbeiter“ überschrieben, bemerkbár. Jch gllcaube, die Regierung stetit den Artikeln mt gang eon. _ (Minister Hänisch: Die Regierung bebt der „Vossisichen Zeitung“ - micht nahe.) Aus dem Artikel geht jedenfalls hervor, daß iele Négierüng durch \tudentische Kundgebungen und den Gesang der Studenten „Deutschlcemd, Dewtschland über alles“ sich in ihrer Griftenz bedroht fühlt. Jch meim, eiwas nationales Bewaißtsein Tann Déutschland wur nußen. Jedenfalls tebt" fest. daß Spanien, in dem ich mich eine Zeitlang aufgehalten habe, für Deutschland ge- \chmärmt bat, solange noch deuts Nationalbemußtscin bestand. Jn dem Momente, alls infolge der Revelution bos nationale Empfinden in ‘Deutschland verloren ging, ist die spmische Sympathie für Deutschland vershwunden. Wir befinden uns jeßt auf dem Wege zum Eimheuts\taat und sind ebenfalls damit einverstanden. (58s ift aber dazu notwendig, daß sich die Gingelstaaten in der Kulturpolitif nwbt zu sehr isolieren. Unsere Befürchtumg ft, daß durch die Reichs- finkmmzreform die Mibtel zu einem. blühenden preußischen Sculwefon entzogen wetden. Nur wenn das Ministerium für Kunst, Wissenschaft amd Volksbüldung seine Arbeit na großen kulturpolutischen Gesichts- bunten und nidit nah parteipolitischen GesitspunPten einstellt, wird das Kulbtuêministeriuum des mouen Preußen vor dem Urteile der Geschichte wirklich bestehen können. (Bravo.)

Abg. Brelle O tetaner): Auf der [Religion be- ruht die Stärke und Widerstandskraft eines (Staates. Jeßt soll eine noue Kultur geschaffen werden. Was sollte denn an die Stelle der ristlichen Ethik treten? Soll das der Sozialismus sein? Der Sozialivmus ist doch nur eine Gesellshaftsform, aber eine Religion 1st er mcht. Das deutshe Wesen und seine Kraft beruht allein auf

der christlichen ‘Religion. Wenn die Regierung diese beseitigt, it an

cinen Aufbbau- des Volkslebens nicht mehr. zu denken. Deshalb ist

es nôtig, die christliche Religion mit allen Kräften zu stüßen. Die

Regierung muß alles tun, um eine Beunruhigung der Gemüter zu

Darneidens und’ versuchen, sih das Vertrauen des deutschen Volkes zu ringen,

Abg: Dr. Lauser (Zentr.): Der Minister. meinte, es müßte bei. mir Bedenken erregen, daß“ ih nur auf der vechten Seite des Hauses A Fund habe. Jh erwidere, daß i glücklich gewesèn wäre, au Beifall der Koalitionsparteien zu finden. Das liegt eber Teider außéèrhalb” meiner Kräfte und steht einzig und allein beim Minister und-den übrigen koalierten Partoien, (Sehr gut! im Zentrum.)

Im lbrigen ‘hat mich die Antwort des [Ministers insofern überrascht,

als t{ch mich bémübt habe, in möglidst verbindlicher Weise mich zu „außern. - Jh müß mit aller Entschiedenheit auch zurückweisen, daß i Vie gebotene” Rücksichtnahme auf die Koalition ‘habe vermissen lassen Jch habe“ dem Minister nit vorgeworfen, daß er veratorishe Maß- nahmen getroffen hat, ih babe, nur gesagt, daß aub nach der Révolutionszeit derartige Auénahmevorschriften in Kraft geblieben. sind. ‘Der Minister hat seinerseits den Kriegspfad bescritten und zwingt mit damit; deutlicher zu werden. Es ist für uns unerträglich, wenn die Kirche aus threr Position in der Schule Schritt für Schritk“Hergus-

drängt wird. Dagegen müssen. wir uns wehren, und wir können

dabei: keine Rücksicht auf die Koalition, nehmen. Wir - werden Zug -

um En 400 für Tag in den für uns allerwitigsten Fragen medergeltimmt; das. Tönnen wir: nicht stillschweigend über uns ergehen lassen. Man ist der mitkoalierten Partet doch auch einige Rücksicht {uldig. ‘Das Weimarer Schulkompromiß tellt der Minifter so dar, als ob d Zentrum sein Vater sei. Das ist ges{chichtlich unrichtig: die. definitive Form, die es erbalten hat, ist A uns eine’ erhebliche Véerschlechterung des Ursprünglichen gewesen. Wir müssen uns gegén eine nidtlevale Ausführung des Rompromisses auf das enisckiedenste beiwabren. Ist der Minister fich über die Witkung seiner „Vorwärts“- Artikel in den nitsozigli\stischen Kreisen fler geworden? Einen Vot- stoß: gégen die Koalition habe ih natürli niht beabsichtigt. ;

Um 6% Ubt erklärt sih, da ‘der Aba. Adolph Hoffmann, der Redner der U, Soz. immer noch nicht 1m Hause eingetroffen ist, als dritter in der Reihenfolge der Ersahredner /

Abg. Ri chert (D, V.) zum Einspringen bereit. Er spricht fir die völlige ‘Autonomie der evangelischen Kirche und gegen den Vorstoß der Demokraten; {on Friedrid Naumann habe in Weimar die demo- Tratishe Kirenpolitik verurteilt. | Diese Politik könne nur zu einem neuen Kulturkampf führen.

Um 7. Uhr vertagt sih das Haus auf Donnerstag 11 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf cines Landesfteuergesetzes.

__ Mit den Entwürfen eines Reiseinkommensteuer- und eines Mapitalertragssteucrgesebes L. der deutschen Nationalve.r- sammlung zuoleich der Entwurf eines Landessteuergeseßes nebft Begründung zugegangen. Dieser Geseßentwurf lautet, wie folgt:

L, Landessteatern und Gemeindeabgaben, j : § 1, Dic Ander und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berecktigt,

Steuern na Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung und die gemäß" der Reichsverfassung erlassenen reihsrechtlihen. Bor-

„schriften entgegenstehen.

2,

___ Die Jnanspruhnahme von Sietern dur Reieb3acseß \ckGließt die Grhebung gkeicartiger Steuern dur die Länder und Gemeinden (Ge- moindeverbânde) aus, wenn nicht reid8geseßlich ein anderes vorge- s{rieben is, Dies gilt insbesondere von den dur die Reichsein- Tommensteuer und die Kapitalertragsteuer ersetzen Vermögens- (Er- aGmenes) E das M

„Die Erhebung von Zuschlägen zu Neickssteuern ist den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reih2geseßlicer

Srmächtigung gestattet.

§3. Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Rei 1 SRSOMIA geeiinet Ant folien I trboben E Ch mon R wiegende Interessen der Neichsfinanzen entgegenstehen.

Steuerliche Besti ed (Gemei euerli estimmungen d i boi vorbrde), die. genen Meichbrockt verstoßen (S 2) over die era Las 83 Bidechori en aneen Le E E werden, Daß ein “m eidiSgeseßen und den I Reicbs- fitanien mt mehr besteht E

5. Neue Steuerordnungen der. Gemeinden (Gemeindeverbände) sind pon den“ zuständigen Landesbehörden dem Reichsminister der óder der von R Neichsbehörde ilioilen oe Ine

minister der Finanzen und die bon thm beauftragte Neibsbehörde können

Monat Ginspruch érbeben, wenn die Ordnungen mit dem Neichtrecht nit vereinbar sind oer wenn fie geeignet sind, Reich§-

Hinnen einem

teuereinnahmen au schädigen, und überwiegende Interessen der Reichs- : Sée ri vak Wn f i t iri n

F +

Im Falle von Meinungsver\chiedenheiten zwischen dem Reichs- minister der Finanzen und einer Landesregiecrung über lie'Frage, ob eine landecredtlide Sieuervorichrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, ent- scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landes- regierung der Reichsfinanzhof. Zuständig ist der große Senat in der im § 46 Abs, 2 Saß 1 der RMeichsabgabenordnung vom

1919 (Reichs-Geseßbl. S. ) geen F amensczung: Er enba im Beschlußverfahren. Der Antrag ijt an eine Frist nicht gebunden. ear :

Ueber die Frage, ob Landes- oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnabanen des Reichs zu schädigen, und. ob überwiegende Interessen der. Reicbsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegen» stehen, entsdeidet auf. Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landeóregierung der Reichsrat endgültig.

8 7. Die Länder und Gemeinden sollen die ibren zur Verfügung stehen- den Steuern nah Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnmugzen. / §8, i Die Länder erheben Steuern vom Ertrag a. dés Grundvermögens, b. des Gemwerbebetriebs.

Die Steuern können auch undäbhängig vom Ertrage nah Merk- malen des Wertes oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gemwerbebetriebs veranlagt werden. : :

Die Länder können die Ertragssteuern den Gemeinden (Gemeinde- verbänden) ganz oder teilweise überlassen,

: §9. | Die Srtragssteuern dürfen nicht wie Einkommensteuern ausgestattet werden. Besteuerungêmertmale, die auf die Berückfichtigung der per- sönlichen Leistunastfähigkeit des Steuerpflichtigen abgzielen, sollen nit zugrunde gélecgt werden. 8.10 |

__ Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetriebe dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen Gebiet der Grund- und Ge- bäudebesiß liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. ' Betriebsstätte im Sinne dieses Gesehes ist. jede feste örtliche An- lage oder Ginvichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehendèn Gewerbes dient. Außer dem Haup 1h eines Betriebs gelten hiernach als Betriobóstätten: Qweignieverlassungen, |Fabrikationéstätten, Gin- und Verkaufsstellen, Kortore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Ünternehmèr felbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrihhtungen. Als Betriebsstäbten gelben auch Bauausführungen, welche die Dauer ‘von zwölf Monaten überschreiten. : Befinden sich Betriebsstätten desselben - gewerblichen Unter- nehmens in mehreren Ländern, \o darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einshließlih des Wander- (Ee darf nur in den Ländern besteuert werden, in deren iet der Betvicb stattfindet oder stattfinden soll.

& 11. '

Wird ein Steuerpflichtiger 1n mehreren Länbern zu gleichartigen Landes- oder Gemeindesteuern von demselben Sieuerobjekte heran- gezogen, so steht ihm der Antrag auf ne des Siteuerobjekts zu, Der- Anirag ist innerhalb eines Monats nah Eintritt der Rechtskraft der zweiten oder einér weiteren Veranlagung bei einer der veranlagen- den Behörden zu stellen. Ueber den Antrag entscheidet das Landes- finanzamt, ‘zu dessen Bereich die veranlagenden Behörden gehören. Wenn die eranlagungsbehörden zum Bereiche verschiedener Vandes. finanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen ‘das zuständige Landesfinanzamt. In dem Bescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan - aufzustellen, wenn die Heranziehung des Stenerobjekts in mehreren’ Ländern begründet ift, Gegen den Beschluß dés Ländesfinanzamts steht den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu, der im Beschluß- verfahren unier entspredender Amvendung der Vorschriften der Reichs- abgabenordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des Landes- finanzamts und des Reichsfinanzhofs können au die bereits rehts- kräftig gewordenen Veranlagungen und früheren: Verteilungspläne auf- gehoben werden.

Die Gemeinden find verpflichtet, eine Vergnügungsfteuer zu“ er- heben, falls niht der Gemeindeverband oder das Land, denen die Ge-

meinde angehört, eine solde Siteuer einführt. “8&1. j

Der Reichsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über die Ver- agnügungésteuer zu erlassen, in denen Art und Umfang der Steuer- pflicht, die Steuersäße und die fonstigen. steuerlihen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Diese Bestimmungen haben in allen Ge- meinden Geltung als Steuerordnung, soweit die Gemeinden nit mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr keauftragten Be- hörden besondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen. Ssieuerordnungen, die zur Zeit des Inkrafttretens ‘der Bestimmungen des Meichsrats in Geltung sind, bedürfen erneuter Rana. 168 Ren R A Aufsichts-

ho urid treten in Ermangelu o na auf von drei Monaten außer Kraft. dais N E

S S 14. Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.

II. Beteiligung der Länder nund Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern.

1. Allgemeine Bestimmungen, S 15. :

__ Durch Reichsgeseß wird bestimmt, ob und in welchem U di ie N Anteil an den Einnahmen aus Nadeln R A

uern bestimmt die | b unter Beachtung der nachfolgenden Grundsäße. AUSOs

2. Einkommensteuer.

Die Qbviter weikdn atc:dehn rit der Rei e ( en an dem | ° teiliót, Se ballen Óseintommensteuer be a. von den Stouerbeträgen der Steuerpflichtigen, deren \teuer- bares Einkommen 15 000 4 nit überstezgt. Gren } nteil bio Ven Si teiligen d St . von den iGtigen mit ei C S euerbeträgen der ouerpflitigen mit einem von mehr als ' 15 000 bis 25 000 4 80 v. H, C v 2 260000, 50000: 0H. d «q a 750000 100000 60 O oe wv 100000. 150 000.50 L a 190000, 300000 „: 40 6 f. u“ u“ v 300000 Æ.....,, 30 . Von den Steuern, die das Reich an Stelle der allgemeinen Ein- fommensteuer von midt physischen Personen erhebt, beträgt der Anteil, unabhängig von der Steuerstufe, 50. vom: Hundert des Steuerbetrags.

E i S 17. : “Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil . die Gemeinde unter Beachtung der nachstehenden Grundsäke au beteiligen. cus

i S 18.

Der Anspruch der Länder auf den Steueranteil bemißt sids nab

_einkommensteuer g

—-="J

: F 19. Der Anspruch der Gemeinde erstreckt sich auf einen Arteil g den Steuerbeträgen “rug ia pes

1) der Personen, die in-der Geneinbe einen Wohnsiß (8 & der Reidsabgabencrdnung) heben, f /

9) der Perjonen, die in der Gemeinde, obnè dort einen Wobn- sib zu haben, Grundvermögen, - Do oder erbliche

nlagen einsckließlih der Verawerse haben Handel oder Ge- roerbe oder außerhalb einer Seer a t. Berabau betreiben, hinsichtlid des ihnen. aus diesen. Quellen“ in der Gemeinde zusließenden Einkommens, L,

3) der mcht physischen Siéverpilichtiden, sofern: sie in der Ges meinde Grundvermögeri, Handels- ‘oder gerverbliche Anlagen einschließli der Bergwêrke habén oder Handel oder Gewerbe einidließlid des Bergbaues betreiben, hinsihtlich des ‘hnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkom- mens. Soweit anderes Einkommen von nicht physisen Personen der Neichs\teuer unterliegt, ‘ist ‘bietenige Gemeinde

anteilberechtigt, in deren Gebiet sid der Sih der Verwaltung

befindet,

1 E Es ,

Der Anspru auf einen Anteil besteht Hinsichtlich des Einkom» mens aus Handel und Gewerbe nux in denjenigen Gemeinden, .n welchen sid eine Betriebsstätte im Sinne des § 10 dieses Gesebes befindet. Der Eisenbahnbetrieb begründet einen Anspru auf enen Anteil für diejenigen Gemeinden, - in: welhén sich der Siß der Ver- waltung oder einer staatlichen Eisenbahnverwaltungöbehörde, eine Station oder eine für si bestehende Betriebs- oder Werkstäite cher eine sonstige gewerblihe Anlage. béfindet. Die Bestimmung für den Eisenbahnbetrieb findet auf, den. staatlichen Sciffahrtsbetrieb mit dcr Maßgabe Anwendung, daß an. Stelle der. Station die Zahlitelle tritt. Hinsichtlich des Einkommens aus dem nicht mit eigenem Betr1ede verbundenen Besiße von Handels- und gewerblihen Anlagen einsl1eß- lich der Bergwerke sind dieselben Gemeinden anteilberechtigt wie hin- sichtlih des Einkommens aus tem Betriebe.

8 21. L |

Sind an einem Steuerbeträge“ gleichzeitig ‘Wohnsiß- und Be« legenheits-(Betricbs-)Gemeinden anteëlbevehtigt, so wird der Steuer= betrag nah dem Verhältnis des ‘der ‘Besteuerung “augrunde gelegten S uo Grundbesiß- und Gewerbebetirteb zum Gesamt» einkommen zerleat, S Der obnsiügemeindé verbleibt mindestens ein Viertel des Anteils. E S | Die Länder können bestimmen, daß die-Zerlegüng unterbleibl und der Anspruch der Belegenheitsgemeinde - der -Wohnsißgemeinde zu- wächst, soweit die Einkommensbeträge, die. dem Anspruh der Be- E zugrunde liegen, einen Mindeftbetrag nicht er- reichen. L L

di Bei mehrfahem E e 2 E auf dis Wohnsibgemeinden nach der Dauer des Aurenthalis: vertell.

D obn stebt im Sinns” dieses: Geseßzes der Aufenthalt lei, wenn ex innerhalb : eines Steuerjahrs- die - Dauer von drei Monaten übersteigt. Pi f rale

Erstreckt si eine Gewerbe- „oder Bergbauunternehmung über mehrére anteilberechtigte Gemeinden, so: erfolgt. die ¿Zerlegung des Gemeindeanteils derart, daß der Gemeinde, \ in welcher die Leitung

gewiesen wird und der verbleibende Teil “p i 1) bei Versicherungs-, Bank-, Kredit-- und Warenhandelsunter- nehmungen nah Verhältnis. der in den-einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahme,. 5 t 2) in den übrigen Loe nach: Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwasenen Ausgaben an Gehältern- und Löhnen, jedo aus\tließlich- der von dem Gesamtübershusse berech- neten Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebs8personals verteilt wird. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne desjenigen Personals, ‘welches “in ‘der-allgemeinen Ver- waltung bes{âftigt it, nur mit ver Hälfte, des in ber MWerk- stättenverwaltung und im Fahrdienst beshäftigten Personals nur mit zwei Dritteln: ihrer: Beträge in. Ansaß.

Wenn in einzelnen Fälleiï aus der “Anwendung dieser. Verteilungs- grundsäße besondere Härten“ für ‘eine-beteiligte Gemeinde oder mehrere der Gemeinden si; ergeben, kann .dem Verteilungsplan ein anderer Maßstab zugrunde gelegt wevden.

Erstreckt si: eine Betriebsstätte im Sinne: des § 20, innerhalb deren E an Gehältern und Löhnen erwasen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so: hat die Verteilung nah der Lage der ôrt- lichen Ae unter Berücksichtigung bes Flächenverhältnisses und der in den’ beteiligten Gemeinden :-durch has- Vorhandenfein der Be- triebsstätte erwahsenen Kommunallasten zu erfolgén.

8 24. E

Für die Ermittlung der Roheinnahme - und “der Ausgaben an Löhnen und Gehältern ist das ‘Jahr maßgebend, dessen Ergebnis der S zugrunde liegt. E i

Die Unternehmer ind verpflichtet, der antéilberéhtigten Ge- meiride, auf ‘Anfordern eine Nawéisung dér Roheinnahme und dex Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilên,

n

Die Länder können für die Verteilung .des Einkommens aus Qm Grund- und Gewerbevermögen und Gemwerbebetriebe (Z 19

r. 3) auf die Gemeinden besondere, von vorstehenden Vorschrifteg abrveichende Bestimmungen treffen. E

8 2%. t Die Anteile der Länder werden nach ‘denselben Grundsäßen be- rechnet, die für die Gemeinden gelten.

UBT. : _ Steuerbeträge, die nad: tiden Grundsäßen nicht von einer Ge- meinde oder einem Lande in Anspruch genommen werden können, ver» bleiben in voller Höhe dem Reiche. C Ee

__ Die Gemeinden (GeniéihdBedaabe) fönnen für das einzelne

(Steuerjahr beschließen, daß ein' Teilbetrag des ihnen zu enen An»

teils an_der Reichseinkommensteuer unerhoben- bleibt; falls dies nit

dur Egon ausgeshlossen wird. Der Teilbeträg darf 10 vom

Pu ert des Anteils nicht übersteigèn und. muß in einem gleichmäßigen rogentsaÿ für alle Steuerpflichtigen bestehen.

_ Die Gemeinden (Gemeindeverbände) - können beschließen, eine Steuer. von demjenigen Mindesteinkommen, das von dec Reichs einkommensteuer nit crsopi wird, qu erbeben, falls dies nit dur SenteapcleB ausgeschlossen“ wird. Die Steuer: muß“ das von der Reichsbesteuerung frei gelassene Mindesteinkommen in allen Steuer- stufen des Reichseinkommen teuergefabes nach gleihen Grundsäßen erfafsen und darf die fteuerfreien Einkomnienbeträge böchstens mit demjenigen Prozentsaþ belasten, der für die unterste Stufe der Neichs-

t er gilt. Auf die Veranlagung und Erhebung finden die Vorschriften dieses Gesepes, des ‘Reichseinkomimensteuergeseßes und der Reichsabgabenordnung entsprehende Anwendung, -

5:00, M +2 Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner: Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um als'20 vom Hundert hinter

dem Durdschnittssape zurückbleibt, der von’ der: Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung- entfällt, so Wt det

t dem dôxiliden Auskommen, das au den M3f;sdab für die Yeleiti : ber Gemeinde an de ibuen bom Lande überwiesenen Unteil bildet, | Bei

_Vei der, Durchschnittsberehnung werden bie Einnabmen gus teuerung bes Neicosiókus mit eingerechnet A N

des Gesamtbetriebs stattfindet; der zéhnte Teil des Gesamtanteils zu- .

: 11 Uhr, ), Simm 9 burgstr. 29, belegene, im Grundbuche

Anteil des- Landes für - dieses: Jahr bis zur Erreti bon 20. vom Hundert nachträglich S bar tr R verblicbenek Einnahmen an Einkommensteuer zu ergänzen. B

E S 3. ErbsGaftssteuer. i E : §31,

Don dem Aufkommen aus dem Erbschaftésteuergesebe vom 10. September" 1919 RridE-Gescbbl S. 1543) Pl die Binder 20 vom Hundert. : Dex Anteil jedes Landes wicd von - den Steuern berechnet, die don: der: Finan En im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese Steuern zur Erbebuna gelangen. : Á

EistreXt f die Zustindiakot eines Finanzamts über mebrere Länder, so enticheidet der leßte Wobnsiß und in Ermange!ung eines ouden der lebte Aufenthalt des Erblassers, bei der Sibonkungstouer der C EIINE oder Aufenthaltsort des Schenkers zur Zeit der Schènkung.- - : ; ;

tw ss § 33.

Gehört zur s\teuerpflihtigen Erbshaftêmasse oder Schenkung Grund- - oder Betriebsvermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermögensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sind.

Für die Verteilung des Anteils unter mehrere anteilbere{tigte Länder ist. der \teuerpflihtige Wert des Grund- oder Betriebs- vermögens und der fonstigen. Steuerobtekte maßgebend,

4; Grunderwerbsteuer.,

Von - deim. Aufkommen aus dem Grunderwerbsteuergeseße vom 12. September. 1919 (Reihs-Gefeßbl. S. - 1617) erhalten die Länder 50 vôm Hundert, mit Ausnahme der auf Grund des § 10 des Geseßes erhobenen Steuern, - an denen die Läñder mit 25 vom undert beteiligt werben. Ueber die Verwendung des Anteils der Länder, insbesondere über eine - völlige : oder teilweise Ueberweisung ie die Gemeinden - (Gemeindeverbände), treffen die Länder Be- mniung. N S

edes Land hat- den Anteil / von der Grunderwerbsteuer der Grundstücke zu beanspruchen, die innerhalb seines Gebiets belegen

sind. _ E 2 Erstreckt sich ein SRtE über das Gebiet mehrerer Länder, fo wird’ der Anteil auf die Belegenheitsländer nah ‘dem Verhältnis des “Wertes . der Grundstückstéile verteilt. Hinsihtlih der \teuer- a 6 adt Berechtigungen werden die Anteile in gleiher Weise be- rechnet. |

; En “8-36. : 5 Gemeinden (Gemeindeverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerb feuergzebe geregelten Art er- hoben ‘háben, erhalten bis zum 31. März 1923. eine onderzuweisung aus dem. in der Gemeinde (Gemeindeverband) auffomnienden Reichs- anteil in Höhe von ‘einem Viertel dieses Anteils. Kommen gleich- zeitig Gemeinden und Gemeindeverbände in Frage, so“ bestimmt die Landesgeseßgebung die Unterverteilung. O A ties S837, “Die Linder sowie mit. deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Srunderwerbsteuer für ihre Min. nen Sié find befugt die Zuschläge nah sahlidhen Merkmalen der Grundstücke a zustufen, insbesondere unbebaute Grundstüdcke - vorauszubelasten. L E Die Zuschläge: dürfen zusammen. für Land, Gemeinde und Ge- meindéverband niht mehr als 2“vom- Hundert des steuerpflichtigen Wéêrtes betragen, wovon höchstens ‘die Hälfte auf das Land entfallen darf. Diese D en ‘au ‘in ‘den Fallen der Abftufung der Säße und der Borausbekastung von Grundftücken nicht über- schritten werden. T 6 A Soweit: ‘das / Srunbernetbltaueraeseh Ecinästigungen vorsieht, sind die R in gleihem Vethältnis zu. erm

r ‘die Reichôstéuer. v, Umsahbstener. Von dem Aufkommen an Üncsabfteuer auf Grund des Gesehes vom. .-. erhalten die Länder 10 vom Hundert. -

Der Gesamtbetrag wird aibbie Linder nach Verhältnis der Be- völkcrungsgahl verteilt. Für die“ Verteilung i das Ergebnis der jerveils: Lehten Volkszählung maßgebend. '

j s t ä 8 40. K: : Den Gemeinden werden- b vom Hundert des auf jede: Gemeinde entfalleriden Auffommens- an Umsaßsteuer, soweit fie von: Unter- nêhmern.nach §11 Abs. 1 des Umsaßfteuergesehes. entrihiet wird, aus dem -Neichsanteil überwiesen. Für die Bemessung des Aufkominens findet§/53 der Reichéabgäbenordnung entsprechende Anwendung.

eie, rinrs des §2 Abs. 2 der Reich8abgabenordnung bleibt unberührt. s

Dié Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um-

saßsteuern, welce die Pa altunnen des Meichs oder zwangs- mwittshaftlihe Unternehmungen, deren Aufgaben sid auf das ganze Meich erstrecken, ‘entrichten. . Aus diesen Umsaßsteuern werden 5 vom

ündert den Ländern nach Verhältnis der Bevölkerungézahl zugewiesen. Se ‘sind von den Landesregierungen nach ‘dem gleichen Verhältnis auf tie Gemen zu: verteilen oder nad Maßgabe eines Landesgesetzes. in anderer Weise zugunften der Gemeinden zu verwenden, e: Unter- ana redi diése Vorschrift fallen, entscheidet im Zweifelsfalle d erdégrat. /

O a A ae

: 6. Verteilungsöverfahren. N ; 41. ;

__ Sorveit die Anteile der aSiver und Gemeinden in einer Be- teiligung an den Degen nach dem örtlichen Aufkommen be- Es nimmbt das Finanzamt gleichzeitig 1mit- der Veranlagung der Steuer deren Zerlegung in die Anteile dev R er. Vor. Die beteiligten Länder und Gemeinden “werden von Srgebms der Zerlegungen benachrichtigt. 2

Die Zerlegung in - die Anteile der Steuergläubiger kann von den Lämdern und inden binnen einer Frist von bri Monaten

feit der Bekanntgabe mit- Einspruch bei dem Finanzamt angefochten werden.- Die Länder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die: Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.

1. Untersuhungésahen E Verlust- ind i j T Yafgebole, Berta nd Fundsahen, Zuftellungen- u. dergl

‘1 4 aufe, tungén, Vérdingungen 2c. 4 Ver von Wertpapi | / 6. Kompmanbligesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellshaften,

Y Aufgebote, Betr- eigen tüimer Hart Raus N ERELEN: Me 3347 E tian: A abhanden geo eee N n 6 961 859 üb N 236 ) : , getrazeve Grundsiück, Vorderwohngehäude : S r'thvngen un e anweisungen 59 über 500 „46 urd Nr. 4589

M C A (brs mit rechtem Seitenflügel, Dopp*'quer- | 22. Avril 1918, dem Tage der Eintragung | auf Anzrag der "adbezeiaeien Personen über 100 46; Aptragfteler : ' j lusl- und Fundsachen, | gt zw wei, ie, i iee

eeD C) Lev | Berlin, Kartenblatt 36, Parzelle 1784/2, j Emil Matihey ¿u Beillu) eingetragene

R E L 7 a 82 qm groß, Grundîteuemutterrolle | Grundfiüd: a Ve i

une enu. Der gt. | 5.258, Nugungdówert 12 550,6, Gebäude- | reduem S- iter l el, Dopvelquergebäude

AEP Lg : 8, Grundstückswert [ und 2 Höfen, b Stallgebäude quer,

197 000 #4. 85, K. 88. 19. c. R

Aertoceriht Berlin: Mitte Abi, 85, 76 qm ar Geundfteuermutlterrolle | Nen. 7523 680. 9 242541, 10 809 302, | N 241180 bis 83

y “a Pio B ICÉN. , L , en. 10 |

: 20 599, fuvbagewert 18 930 4, | 10 809 304 bi8.305 und 13 062 512 übex te | Antragsteller

; Antracst [lèr: Julius Mandel- | manns tin Aochen, Blücherplay 10

karv tun Bzr\chender®. , p

AmtsgeriHt Berlin-:Mitte. Abt. 85, R 132 bis 33 über je 200 46; | feler: Frau Marta E În Lelpzig-

(87386) Zivángövétstcigei ftevec-olle Nr. 258,

Im Wege des Zwangdvollftredung soll am 28. FJauugx. G TILIaRE 10,

Nr. 113-115, | 187387] Zwang

("rittes.Steckwert versteigert werden das in Berlin, Haus-

vom axkfurtertortezirke Band. 15 Blatt {10

440 (ein tüm L (be | e O he E e Tue be Ee bie La elta T tragung des Vexfteigeeuagövermerks: Haube | Skalizersie, 99,

n. Für ‘die e E L Grbebung dée D iblaae gelten die-

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Im Wege der Ribant#ealltrectani sou | weit 340 000 46, = 85"

10 Ube Neue Fricdrubsttaße 13/15, E, Iu

, Zimmer Nr. 115 "ufgebot.

érsieizect wetd2n bas in Berlig,| Fu bor -Gammelanfgebotssache sd. Seu.

belegene, im. Grundbuhe 1 X11, 11, 19 wardtu.-folgenbe- angebli] fleller: S.

Gegen den Einfpruchbesheid des nos steht den Be- teiligen binnen einem Monat die, Beschwerde an das Landesfinanz- amt d welches endgültig ontsheidet, unbeshadat der Vorschriften über Verteilungsplan. E E 98

Sind an einem Sieueibeiitee nach den Grundsäßen über tas

örtlide Aufkommen mebrere Sänder oder mebrere Gemeinden zu be-

ligen, so hal M r e Bortanlagung A Gagant eincù Verteilungsplan aufzustellen. und. den eilipten mitzuteilen, Gegen den Derteilungsplan steht den Beteiligten binnen drei Monaten der Einspruch bei dem Finanzamt und gégen. den Einsprud-" fab binnen einem Monat die Béschwerde bei dem Landes\tnanz- amte ‘zu. : : E

Gegen die Entscheidung dcs Landesfinanzamts findet die. weitere

Bofchwerdo bei dem Reichófinanzhofe statt, der im Beschlußverfahren

entscheidet.

Länder. und Gemeinden, die bei ‘der Zerleaung des |Steuerbetrags

nicht’ berüdsitigt find, fönnen bei dem.für die Veranlagung zuständigen .

Finanzamt den Antir2x auf Aufstellung eines Verteilungéeplans stellen.

_ Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Anteilrerbältnis der

übrigen beteiligten Länder und Gomeinden untereinander, soweit es bereits .Tedtéfräftig festgestellt“ ist, für diese. Verteilung maßgebend.

Die Ablehnung des Antrags gilt ‘als Einsprubbesheid im Sinne"

des S 43. i

Nab Ablauf eines Jahres seit dem KZeitpunkt, in welckem “die Veranlagung zur Steuer ‘unanfechtbar" geworden is, können neue An- sprüche auf Zuweisung eines Anteils niht mehr erboben werden.

8 45,

Die Verteilungébehörden sollen vor jeder Aenderung der Anteile alle Beteiligten bören, deren Anieile durch die Aenderung : berührt werden. Im übrigen finden auf däs Verteilungêverfahren die Vor-. schriften der Reich8abaäbenordnuna entsprechende Anwenduna, insbe- sondere au binsicktlih der Verpflichtung zur Auskunft, Einsichtgep währung und Erstattung von Gutachien.

' S 48. i

Steueranieile der Länder, die nit nach dem örtlichen Aufkommen

zu berédnen sind, werden’ vom Reichsminister dor Finanzen festgestellt.

Im Falle von Meinunosverschiedenheiten zwischen dem NReichsminifter und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.

8 47. / i Ueber Anteils8ansprüche der Gemeinden, die si nicht auf das örtlide Aufkommen gründen, entscheiden tie Landotbeohörden.

Anträge auf Ergänzung von Anteilen aus Reick&8mitteln unter- lieoen der Beschlußfassung des Reichsministers der Finanzen. Im Falle von Meinungsversckiecdonheiten zwischen dem Reichsminister und einer Landesregierung entscheidet der Meichsrat.

11, Lastenverteilung.

i § 489. A i __ Wenn das Reich den Ländern over den Gemeinden (Gemeindever- änden) neue Aufgaben zumeist, so foll tie Beieiligung tes Reis an den Kosten gescblih geregelt werden.

j § 50. i

Wenn einzelnen Ländern odèr Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch Verträge, Gesehe oder Verwgltungsmaßnahmen des Reichs be- sondere- Kosten erwacksen, so wird. das Reich entweder die Kosten über- nebmen -oder angemesseræ Zusctüsse leisten, /

§ 51. |

Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Unter» nehmungen auf fultureflem, wirtsdaftlidem oder sozialem Gebiete be- treiben, deren Bedeutung fich auf das. ganze Reichsaebiet oder auf einen

aróßeren Teil des Neis über die Grenie des Landés hinaus erstreckt,

fo wird das Reich im Falle des Bedürfnisses zu den Koften einen Zu- scbuß leisten oder dic Unternehmung im. Einverständnis mit dem. Lande übernehmen. Daéselbe -ailt von sonstiaen Einrihtungen, deren Kosten allein zu trasen ein Land -audb bei völliger Aus\chöpfung der eigenen Einnahmequellen außerstande i. ®

j 8 53.

Die Lättder sind ‘gehalten, für einen Laftenausgleih unter. ihren Gemeinden und Gemerndeverbänden Sorge zu tragen. IV. Übérgangs- und Shhlußbestimmungen.

8 53. __Das- Reich L jedem Lande die Ginnahme aus der

dur die NReichseinkommenjstéuer, Kapitalertragsteuer. und die Roichs- evbfcaftssteuer erseßten

eßten Steuern dcs Lides und seiner Gemeinden (Geméindeverbände) in der bisherigen ‘Höhe. : i Der Anteil an der Einkommensteuer muß mindestens den Be- trag erreichen, welcher der in dem Steuerjahr 1917, 1918, 1919 er- folgten durscchnittlichen Belastung des Ginkommens und Ver- mögens - seitens der Länder und der Gemeinden A mit den erseßten Landes- und Gemeindesteuern entspriht. Er muf feiner mindestens. das Aufkommen des .Steuerjahrs 1919 an dem ur die Reichseintfommenjsteuèr und die Kapitalertragsteuer- erfeßten Steuern des Landes und fêiner Gemeinden (Gemeindeverbände)* zu- züglich einer L aeng, U jährli 6 vom Huntert erreichen. Anderungen in der Höbe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden Gemeindeverbänden) nab dem 1. Oktober 1919 Veo les “sind leben außer Ansaß. Der Reichsminister der Finanzen kann auch spätere Erhöhungen berücksihtigen, wenn besondere Billigkeitsöründe

vorliegen. Ï ; Soweit das Reich E übernimmt, die in den Medmns- jahren 1917, 1918 oder 1919 den. Ländern und den Gemeinden (Ge- möindeverbänden) oblagen, oder. neue Aufgaben den Ländern odér den Gemèinden (GBemeindeverbänden) überträgt, erfolgt eine enisprertenbe Änderung des gewährleisteten Betrags. Das gleiche gilt, soweit die sèit Beginn des Krieges singetretenen Feh E oder Minder-. ernnabhmen bei den Grrerbsunternehmungen der Länder und Ge- meinden (Gemeindeverbände), die in den genannten Jahren durch Er- höhung. der Einkommensteuer ausgeglichen werden. mußten, wieder in Wegfall kommen. E R i E Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindlide Aufgaben infolge des Bestehens von selbständigen Guts en oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privatpersonen ‘erfüllt wurden, “1 dies bei der Amwendung der . vorstehenden Vorsriften in billiger Weise

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destezerro t, , Hrund s 3 Po is H 1000 A Verlin, den 14. Ncv-mder 1919.

[87388) Ounderdotrf.

feuer: die Kapitalertragf.

“die Überrreisung. irn

‘Antrag des Landes der Meichsrat.

_geseb, in Kraft.

er.

8 afen auf den Auzeigenvreis ein Tèenerungszn\schlag von 80 v, H. cxhoben.

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A. Die 50% S{vldve: schreibungen :

1) Ne: 1 600088 Ab 1000 4: fn, LAbce 1006; Cie Lina ti, Über - ;- Ans» |\ 100 M4; Antragiteller: Fiau

tragsteiler: Syndikus Dr. H. Purpus in | Lieber tn Y Quer 8

4) Nr, 831.710 über 1000 4; Antiag- [i Peiecs iu Springe. |

Der Anteil an der Erbsæaftssteuer muß mindestens das Aufi kommen erreicben, tas im Durchschnitt der Ne E 1912 big ah von N ame an der durch die Reichserbschaftssteuer erseßten er erzielt wurde. A Das bisherige Aufkommen an den bur die Reich8einkommen- ( iee und die Reichserbschaftssteuer ersebten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird zusammengerechnet den Anteilen an der Reichseinkommenfteuer und der Reidserbshaftsfteuer gegemiübergestelt. Diefen Anteilen werden die Übermeifungen aus der Umsaßsteuer ‘zugerechnéet, soweit sie Sieuatiahe 1919 übersteigen, Ó

; 8 54, i :

_ Wenn die auf Grund der 16 bis 40 einem Lande zugewiesenen Anteile den. gewährleisteten Mindestbetrag in einem Rechnungsjahré An 10 e das Land E Ergänzung der Anteile bei dem

teidöminister der Finanzen zu beantrágen. :

N eine Verständigung nicht zustande, so enMkeidet auf

G A § 59. j Das Reich übernimmt nadstehende, von den Ländern und Ge- meinden (Gemeindeverbänden) bisher geleisteten Ausgaben, soweit sie rit fden vom Reiche erstattet find: : / i 1) die Mindestsäße der Familienunterstüßungen, die von den Ländern, Lieferung@verbänden oder Gemeinden auf Grund der _ Gesehe vom 28, Februar 1888 (Reichs-Geseßbl. S, 59) und 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 332) jowie der Bundeb- ratéverordnunaen vom 2. November 1917 (Néêibs-Gesepbl. S. 995) unt 28. September 1918 (Reichs-Gefeßbl. S. 1223) gezahlt find; : 1e Sul i: 2 9) die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung der Familien- unterstüßungen (Nr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbeträge und Kosten; S 3) die Zuschläge, die von Ländern, Lieferungsverbänden und Ge- meinten zu den Mindestsäben der Familztenunterstirungen ges zahlt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Koften;

4) die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindever- '

bände und Länder auf dem Gebiete der Krieäswoblfahrtspflege, soweit fie biéher als beibilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten: : 5) die von den Löndern als Bescbaffunasbeihilfen für Beamte eins&ließlih der Lehrer geleisteten“ Zahlungen, soweit sie den Säßen der vom Roicke fir die Reichsbeamten unter dem “26. Auaust 1919 bewilligten Beschaffunasbeibilfen entsprechen, Die Länder . können diesen Beschaffunesbeibilfen “andere Teuerungszulagen zurecknen, soweit der Gesamtbêtrag ihrer Bes(affungsbeibilfen binter der Summe zurückbleibt, die bei Anwendung ter Grundsäße des Reichs über dié Beschaffungss beihilfen zu zahlen gewesen wäre. 28 Das Neich kann die Verpflichtungon aus den vorstehenden Vor- \&rifien au dadurck& erfüllen, doß es die Länder und Gêmeinden (Ge meindeverbände) ermächtigt, für Reckmung des Reichs Ansleiben bis zur Höhe ihrer Ansprüche aufzunehmen, sofern nah. der teweiligen Lage des ne auf diesem Wege günstigere Anleibebedingungen zu er- ¡elen sind. i : | Die von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) für Recbnung. des Reichs zu vereinbarenden Zins- und: sonstigen Anleibe- bedingungen bedürfen der Zustimmung. des Reicksminifters der Fi- nanzen. Die dem Reiche 1blicoonde Tilqung - dieser Anleihen soll rant 1 vem Handert jährli zuzügli der ersparten Zinsen 1TACen. f i / -, ; Kommt eine Verständigung zwiscken dem Reichsminister der Fis nomen und der Landesvegicrung nit : zustande, so entsckecidet der Reichsrat. i (L : Die vom Reiche na Abs. 1 Nr. 3. bis 5 übernommenen Jah: zinfen werden jedem Lante auf den ihm gewährleisteten Anteil an

, Reicbssteuern 53) angerechnei.

Der Reickäminifter der Finanzen unt die von ibm beau?tragte Neikähebörte find befunt, von den Landes- und Gemeindeverbänden Auskunft über die Landes- und Gemeindesteuern sowie zur Dur» fübrung der Lrstenverteilung Einstbt in die Hausbaltspläne und Jabresrebnungen -zu verlangen. | i

i S (

Aenderungen der Versäriften über die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Neichösteuern dürfen nue unter den BorauDebßungen erfökgen. die nach der NReichéverfasfung für Ver- fassungéänderungen vorgesehen . find. :

Die in diesem Geseße vorocfebenen. Mokstibe für: die Beteiligung der Länder und -Gemeinten-am Ertrage von NReicbssteuern gelten für die MNechnunasjahre 1920, 1921 und 1922, Kommt eine neue geseßlide Reactuno gemäß § 57 nit vor derm 1. Avril 1923 zustaride, so bleiben die Vorschriften dieses Geseßes bis zur gesebliden Aenderung in Kraft.

: ' 5 Die VorsEriften der §8 69 und 71 des E-bscaftösteuëraeseßes vom 10. Septembe: 1919 (Nets Goseubl S. 1542) werden mit Wirkung

‘vom 1, September 1919 ab dur die Vorschriften der SS 31: bis 33

dieses Gesepes erseßt. : | i x Die Borschriften der §8 32 bis 34 des Grunderwerbsteuergeseßes vom 12. September 1919 (Neicbs-Geseßbl. S. 1617) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab dur die Vorschrifien der §S 34 bis 37 diesos Gesebes ersept. : : j Soweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden (Gemcinde- vèrbänden) die Befugnis zur Erhebung von Zuschläaen gewährt, kann ‘davon mik rücwirkender Kraft vom 1: Okteter 1919 ab SGobraucb gè- macht werden. _ S s : Das Dovpelsteuerceseß vom 22. Mêrz 1909 (Neicts-Geseßbs,

_S. 332), §14 des Gesehes ber die Erritung eines Neictksfinanzbefs

pom 2. Juli 1918 (Neicbs-Geseßbl. S. 9N und der § 4s des M seßes über die Reichsfinanzverwaltuna vom 10. September 19 (Neichs-Geseßbl. S. 1591) werden aufgehoben.

§ 690. Die Ausführungsbestrmmungen zu diesem Geseß erläßt der Reichs ministér der Finanzen mit Qustimmung des Reichsrats.

: 61. A ieses Geseß tritt aleidueilig mit dem Reichseinkommensteuer-

“9 Erperts: d Wirtkbofiggrnesenseaften 7, Niederlassung 2c. von rek ten.

8, Unfall- und Jnvaliditäts- x. Versicheruns,

10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen,

5) Nr. 4437 188 über 1000 4,

Rei&ssckchuitver- Nr. ] r: Mecaniker Fritz Linke in Breslau, Föniggräterstr. 11.

6) Nr. 1670550 über 1000 #, Nr. 6 305 619 ibe; 200,4 und Nr. 7695683

Lanoenhagen. ._ 7) Nrn. 14 842 438 bis 40, 14 849 004,

2) Nr. 2 244238 über 2000 46 und |14 849.363 bis 65 über ¿e L000 #6 und

er je 200 #4; Kaufmnann Ve Offec-

8) Nr. 1 704 583 über 1000 4; Autrag- Frau Macie Krort in.| Velkmorsdorf, Comeniusfir. 34.

9) Nen, 6868219 und 8.391 248 iee ¿ Snliagfeder: a ors Gopip et pa

in