1919 / 293 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

S. 1450) fur das Gebiet der Baustreckten des Mittellandkan von Hannover bis Peine und* für die Zweigstrecke von Schah his Hildesheim für allgemein verbindlich erklärt. gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Der Reichsarbeiteminifter. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Negist C i i i 7 R008 ister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer A Gie der Oma Bigen Aeu nden eingesehen werden. cbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infol be d A ] D p C olge E dig ‘ans u Ee ms verbindlich i föunen a Vertragsparteien einen Abbruck des Tarifvertrags stattung der Kosten verlangen. j E E PA Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der NRegisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 12. Dezember 1919 ift auf Blatt 330 des

Tarifregisters eingetragen worden: ___ Der zwischen dem Arhbeitgeberbund für das Baugewerbe für die Westprignit, Orts8gruppe Perleberg, dem Bentrainerband der Zimmerer und verwandten Berufsgenossen Deuischlands, Zahl telle Perleberg, und dem Deutschen Bauarbeitervecband, Vezirksverein Wittenberge Zahlstelle Perleberg, abgeschlossene, am 21. Juni 1919 in Kcaft getretene Tarifvertraa zur Regelung der Lohn- nud KArbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter sür das Baugewerbe wird gemäß § i vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesetbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Quißow, Suckow, Dupow, Burghagen, Nosen- hagen, Spiegelhagen, Lubzow, (r. und Kl. Linde, Gr. Buchholz, Wüst. Buchholz, Gramzow, Kieinow, Newze, Prenzlin, Neu-" prenzlin, Giswzin, Dergenthin, Platenhof, Schilde, Gr. und Kl. Goltschow, Kalienhof, Krampfer, Kambaow, Klockow, Regin und Schönfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. :

Die allgemeine Verbindlichkeit erfaßt nicht das Arbeits- verhälinis solher Arbeiter, die in Betrieben, die niht Bau- betriebe sind, fländig mit Banarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichgarbeitsminifter. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- 1 . 6, Lulsenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienftstunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, fürdie der Tarifyertrag infolze der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifverirags gegen Erstattung der Kosien verlangen.

Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der Negistecführer:

der Verordnung

mimisterium ,

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Forst-, Land- und Wein- der Deutsche Land- und der Verband der landrwiris- ezirk der Amtshaupt- i ] tragt, den zwischen ihnen 1919 abgeschlofsenen Nachtrag als Ergänzung | erklärten, auf Blatt 179 des Tarifregisters 98. Juni 1919 zur Regelung |

Der Zeutralverband der ? bergsarbviter De arbeiterverband \haftlihen Arbeligeber im B t Bauzen haben bean

utschlands,

mannscha am 2. Augu des für verbindli eingetragenen Tarifvertrags vom der Lohn- und 8 9 der Verordnung vom : S. 1456) für das G

der Landarbeiter gemäß | 33, Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. ebiet der Amishauptmannschaft Bauzen | mein verbindlich zu erklären.

gegen diesen Antcag können bis zum hoben werdea und sind unter Nummer j 0 an das Reichgarbeitsministerium,

Arbeitsbebingungen

Einwendungen 31. Dezember

Luilenstraße 38, zu. richten. Barlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitäminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Verband der Stoffhandschuhfabrikanten Limbach-Oberfrohna Sa. hat beautcagt, den

Deutschen Textilarbeiters 19 abgeschlossenen Tarifvertrag in verbindlich erklärten, auf enen Tarifoertrags vom

e. V., in zwischen

ihm und dem verband am 8. Novemver 19 Fortseßung des für allgeme Blatt 119 des Tarifregisters ‘eingeicag -— zur Regelung der Lohn- der Stoffhandschuhindustrie gemäß 93, Dezernber 1918 (Reichs-Geseßzbl. en und für die in Ruhs- Betriebe der Stoffyand-

98, Zuni 1919 bedingungen in Perordnung vom r das Gebiet des Freistaates Sachs en-Altenburg gelegenen ein verbindlich zu erlären.

n diesea Anirag können bis zum 1 den und sind unter Nummer Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen-

rf in Sachs

chuhindusirie für allgem

Einwendungen gege

15. Januarc 1

. B. R. 6187 an das ße 33, zu richten.

Berlin, den 13. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminister. Y. A.: Dr

obea wer

Bekanntmachung.

lvecband der Zahlstelle tion der Glasereien und ung des in Nummer 182 3. August 1919 bekannt ine Verbindblichkeitserklärung ai 1919 beantragt, den zwischen chlofsenen Nachtrags vertrag

Arbeitsbedingungen in gen gemäß §2 d chs-Geseßbl. S. 1456) eingemeindeten Vor-

Der Zenjra und die Kölner Glashaundlun

( gen haben in Ergänz des Deutschen Reich8anzeigers vo gemachten Antrages auf

des Tarifoerirages vom 9. ihnen am 6. Oktober 1919 abge Regelung der ereien, Kunstg Verordnung vom

orte.für all endungen ge ber 1919 erh

‘eien und Glashandlun Dezember 1918 (Rei biet dex Stadi Cöln und der

ein verbindlich zu erklä

werdén und

können bis zum _. nd unter Nummer [. an das Reichdarbeitzministerium, Berlin Luisen- , zu richlen. Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A: Dr. Busse.

31. Dezem

Bekanntmachung. Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 331 des Tarif-

Angestellten,

registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der - Ortsverband Nastenburg, und dem Kaufmännischen Verein E. V. in Rastenburg am 24. September 1919 abgeschlofsene Tari f- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellung3bedingungen chen Angestellien wird gemäß § 2 der Ver- ebl. S. 1456) des Bani

für die kaufmännif

ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Ge} für den Handel und die Gewerbe (mit Au3nahme des Stadikrei es Rastenburg für all Die allgemeine Verbindlichkeit begirint mit i / Sie erstreckt sich nicht auf die Ge- werbezweige, für die besondere allgemeinoerbindliche Fach-

gewerbes) im Gebiet verbindlich erfiärt. dem 1. Nooembec 1919.

tarifoerträge gelten.

Der Reichsarbeit3minifter. J. A: Siefart.

Das Tarifregister und die Negisterakten können - im Reichs- W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, en Dienststunden etngeschen werden.

fvertrag infolge

arbeitsministerium, Berlin N während der regelmäßi

Q Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tari beitsministeriums verbindlich ist, können cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen

der Erklärung des Reids8ar von den Vertragéparteien Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, ven 12. Dezember 1919.

Der Regislerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Der Verband der Metallindustriellen, Bezirk Dresden, der Deutsche Metallarbeiterverband, i Metallarbeiterverband, Rerwaltungsstelle Dresden, haben beantragt, den schlossenen Zusaßzvertrag zu dem Tari in Ergänzung des allgemein ver- auf Blatt 14 des Tarifregister® eingetragenen . 1919, und des in Nummer 275 vom 1. Dezember 1919 be- fanntgemachten Antrags auf allgemeine Verbindlichkeilserklä- 919 abgeschlossenen Vereinbarung und Arbelt3shedingungen in den

emäß 8 2 der Verordnung vom S, 1456) für Kreishauptmannschafi Dresden für

[V. Bezirk, und der Deulsche

ihnen abae oom 1./14. Oftober 1919 bindlich erklärten, Tarifvertcaas vom Ï1. März des „Deutschen Reichsanzeiger3“

rung der am 14. Oftober 1 zur Regelung der Lohn- Gießereien der Metallindustrie ; 93. Dezember 1918 (Reich3-Geseßbl, Gebiet „der verbindlich zu erklären.

Einweadungen gegen diesen Antrag können bis zum und sind unter Nummer Berlin, Luisen

25. Dezember 1919 erhoben werden

1. B. B, 6143 an das Reich3arbeitsministerium,

straße 33, zu richten. Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminifter. F. A.: Dr. Busse.

Pera i wrmairnar e as

Bekanntmachung.

Der Zentralausschuß Dresdner industrieller und der Zentrolverband der Gewerfk- Angestelltenverbände, Arbeitsgemeinschaft | Dresdner Einzelhandels3vereinigungen antragt, den zwischen ihnen am 21. Oktober 1919 abge- änzung des verbindlich er- tlärien, auf Blatt 111 des Tarifregisters eingetragenen Tarifs 1919 und des in Nummer 258 des „Deuischen Reichsanzeigers“ vom 109. November 1919 beïkannt- f die Ausdehnung des Tarifvertrags3 auf das Gebiet der Amtshauptmannschaften Dresden Altstadt dt zur Regelung der Ge ännishen Angestellten gemäß § 2 der 1918 (Reichs-Geseßbl. S. sden und der ‘Amtehauptmann- Neustadt für allge:nein

kaufmännischer Vereine,

Angestellien, Ortsgrupps Dresden,

\chaftsbhund kaufmännischer Ortsausschuß Dresden, und die

schlossenen Tarifvertrag als Erg

Fe

vertrags vom 27. März gemachten Antrags au

und Dresden-Neuita für die faufm ordnung vom 283. Dezember für das Gebiet der Stadt Dre \hafien Dresden-Alistadt und Dresdèen- vervindlih zu erklären.

Einwendunnen gegen diesen Anirag können bis zum Januar 1920 erhoben werden und ummer I. B. R. 6017 an das Reichsarbeit3ministerium,

N Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der Reichs8arbeltsrainister.

J, A.: Dr. Busse,

qr mae are

Bekanntmachung.

Der Verband der Arbeitgeber der Elektro- on und der Deutsche Metallarbeiter- verband, Bezirksleitung IV Bezirk Dresden, haben den zwischen ihnen unter Beitritt des Gewerk:

vereins der deutschen Metallarbeiter (H. D.) im 90, Oktober 1919

‘der Lohn- und iter in elektro-

tehnik in Sachs beantragt, Bezirk Sachsen und Altenburg am

abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelun je gewerblichen Arbe

technischen Betrieben gemäß è 9 der Verordnung vom 23. De- vi. S. 1456) für das Gebiet der

reistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg für allgemein ver-

Arbeitsbedingungen sür d zember 1918 (Reichs-Gesey ndlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 10. ua 190 erhoben werden und jind unter Nummer 1. B. R. 6033 an das Neichsarbeitsministerium,

siraße 33, zu richten, Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse...

Bekanntmachung. Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 329 des

Tarlirogiars eingetragen worden:

ex zwischen dem Nrbeitgeberverband des

für Württeraberg E. V. in Stuttgart und dem portarbeiterverband, Orisverwaltung Stuttgart {ugust 1919 abgeschlossene Ta und Arbeitsbedingu

in Stuttgart, am 9. Augu aur Regelung der Lohn-

Acheiter und Arbeiierinnen im Groß- und handels und des Lebensm

wird gemäß § 2 der Verördnuïg vom 23 D dex Stadi Stultigart

Ausnahme des Bu (Reichs-Gejeybl, S. 1456) sür das Gebiet

dbutter dur die Reichsstelle für | rat, des in Abs. 1 angetübrten an die Reichsstelle für Speise- ihsstelle für Speisefette abzuführen.

Bei Zuweksungen von Inlan nd zur Deckuug der ‘orote der Ab

hen Tage (RGBl. S. 175) wird

dem Textilgebiet vom glei stelle für Textilwirtschaft folgendes

mit Zustimmung der Reichs

angeordnet: Unkostenbeitrags,

und der eingemeindeten Orte für allgemein verbindlich erklärt. fette 20,— #4 je v0 kg an die e

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15, No-

sich nicht auf llgemein verbindliche Fac-

wedcke der Ausfuhr ist för

S L Die Veräußeruna und Lieferung zum trickd- und Seltlerwaren,

all- Zwirne und Näbfäden, Web-, Wirk-, oder teilweise aus las, Ramie, Hanf, Jute, Hartfaser, b, -Koko8garn, 4 aemischt m nehmigung der zu! enn die vorbezeichneten Gegenständen verarbeitet sind, nicht betroffen.

S 2.

Anträge auf Genehmigung find m die zuständige Reichswirt- ihaftsstelle zu ridten. Zuständig sind: 3wirtschaftéftelle für Flachs, Reichéwiitschaftsstelle für Reichéwirtscbaftsstelle für Neichéwirtschafts\stelle für Hartfaser,

3. ag wird abhängig géma welche von jeder beteilig

vember 1919.

Die allgemeine Verbindlichkei

Handelszweige, für die besondere a

tarifverträge abgeschlossen sind.

Der Neich3arbeitsminister. I. A: Siesart,

Das Tarifregister und die Negi arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34 en Dienststunden eingesehen werden.

beitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können arteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

mung vom 31. August 1917 ent-

ntralbeßörden oder der von ihnen 8 9 der Verorduung festgeseßten

Iverband oder die Gemeinde, 8gesami M4 33,—, : bis auf insgesamt 46 22,

en unter 100 000 Ginwohnern bis auf

Ziffer 4 der Ausführungsbestim hält folgende Fassung: Genehmigung S Dig Be YBnnen die in

uschläge wie fo

1) Der Zushl an welche die Lieferung erf

uschlag füc den Groß ür den Kleinhandel

t erstreckt

welche ganz “S der Landesze

bestehen, nur mit Ge- erhöht werden:

ag für den Kommuna

olgt, bis auf in

it anderen Spinnstoffen, tändigen Reichswirtschastsstelle gestattet. Waren nur als Zutaten zu anderen

terakten Fönuen i Reichs- fe n G werden se von der Bekanntmachung

, Zimmer 42, während der regelmä Arbeitgeber und der Erklärung des von den Vertrags Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

a in Gemein amt # 48,—,

Gemeinden über 109000 Einwoh gesamt 4 60,— s

für je 50 a | Holt sh der Kleinhändl ab, so hat ihm diefer 1 4 j

Berlin SW. 19, Krausenstr. 25—28, Berlin SW. 19, Krausenstr. 25—28, , Unter den Linden 33,

Jute, Berlin W. 8 Hedemannstr. 6.

Berlin SW. 11,

ch § 9 der Verordnung und sbestimmung festgeseßt sind, kann im edem Verkauf von r) bis zu 15 vom bei seinem Einkauf Verkäufer für die i de Umsaßsteuerbetrag weniger der Zuschlag auf den Betrag

ushlag ermäßigt si, soweit die | chneten Unkosten nicht entst ben ; ih nicht um Zu-

Außer den Zuschlägen, ser Ausführung 1 inhandel von dem Verkäufer b in weiterer Zuschlag (Warenumsaßsteue usend des Butterpreises, den der Verkäuf hat, erhoben werden. hn erfolgende Lieferung zu zahlen als 15 vom Tausend, so ermäßigt {ih

Ziffer I1, 1 bezeihnete Z r T der Verordnung bezei hoben werden, intbesontere wenn es Neichsstelle für Speisefette handelt.

t von der

S Die Erteilung der Genehmigu i ten Reich3-

Erfüllung besonderer Bedingungen, wirtschaftsstelle festgeseßt werden.

8 4. unterliegen der Strafvorschrift des § Februar 1919 (RGBl. S. 174), soweit nit Strafgesezen höhere ferdem kann wegen Unzuverlässi Robitoffverarbeitung und" der Warenbelte

Bekanntmachung.

Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 332 des rs eingetragen worden: ishen dem Gewerkschaf

| u T; L die

î : Groß- un Tarifregiste Mg gestelltenverbände, hen Arbeitgéberver Meiningen und dem Ge gestelltenverbände, Ortsausshuß abgeschlossene Tarifvertrag zur Anstellungsbedingungen für (Handlungs geh 23. Dezember und die Gewerbe im allgeraein verbin

tsbund kaufmännischer An- Landesaus\{chuß Thüringen, dem kauf band für den Bezirk der H werk\{aftsbund kaufmännischer An- Meiningen, am 18. Juni 1919 Regelung der Gehalts- und kaufmännischen Angestellten 2 der Verordnung vom ‘für den Handel Meiningen für Die allgemeine Vexbindlichkeit Sie èrstreckt sich nicht d Gewerbeziveige, Fachtarifverträge

Zuwiderhandlungen Nerordnung vom n allgemeinen

eträgt der vom

Strafen verwirkt l feit der Aus\{luß von der ung verfügt werden. ' in § 9 Ziffe

oder nicht er

O Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ¡ weisungen der

Berlin, den 18. Dezember 1919.

Bail 2 t ch victiGaesielen für Aains, Hanf,

Der Vorsitzende: Müller.

ilfen) wird gemäß § 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) andelsfammerbezirk

t 1918 (Reichs- 3. Ausfübßrungs-

Oktober 1918 (Reichsanzeiger Nx. 255 vom Bekanntmachung.

e 2. Ausführungsbestimmung vou 11. Zul eiger Nr. 162 vo bestimmung vom 2d. 96, Oktober 1918) werden aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritl a

Berlin, den 22. Dezember 1919. Reichsstelle für Speisefette. Rothe.

dlih erflärt. Jute und |

15. Nooember 1919. Bankgewerbe sowie auf Handels- uni für die besondere, allgemein verbindliche

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten kön Berlin NW. 6, Luisenstr der regemäßigen Dienststunden einge Sirbeitgeber und Arbeitnehmer, der Erklärung des Reichsarbe von den Vertra stattung der Ko

(Vereinigte Reichs

Z Ausführungsbestimmung er die Preise für Margarine 918 (RGBl. S. 1109).

4 der Verordnung über die Preise für ptember 1918 wird folgendes bestimmt:

r Verordnung üb vom 11. September 1

Auf Grund des Margarine vom 11.

nen im Reichsarheits- Zimmer 42, : während en werden. :

ür die der Tarifvertrag infolge eriums wverbindlih ist, können Abdruck des Tarifvertrags gegen Er-

minifteriu24,

Bekanntmachung. enhändler Heinrich Boden in feit vom Zuckerhandel für

ausgeschlossen worden. Kamenz, Sachsen, den 17. Dezember 1919.

Die Amtshauptmannschaft. Graf Vi ß thun

Beschluß. em Gemüsehändler Her Behrens, Humboldtstraße 140, w es zur Fernhaltung unzuverlä | 3, September 1915 der Handel - Futtermitteln untersagt. Hamburg, den 17. Dezember 1919. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe (Kommission für Unzuverläfsigkeitscus{luß). Sthamer.

Weißig

Der Materialwa Weit die Zeit bis

| ist wegen Unzuverlälsig

reis ist dec Preis, den die Margarinefabriken zum 12. Februar 1920

abrik berechnen dürfen.

sparteien einen ten verlangen. Berlin, den 12. Dezember 1919.

| Lieferung ab Der Registerführer. Pfeiffer. i

1 der Verordnung und Ziffer Il, 1 festgesezten Unk erteilungsstelle nicht mehr als rer Verwaltungskosten erheben.

Non dem nach' § 1. Ziffer bejtimmung 4 t Robert

iste A des Que | Reichsrats wurde dem Eñtwurf einer Verordnung über ger Personen vom Lande | seuchenpolizeilihe Maßnahmen bei der Einfuhr von Vieh aus P Amerika, dem Entwurf einer Verordnung über die Malz-

dieser Ausfü empfangete | Deckung ih

Ta o R ‘Uebersicht 1 fte eit vom 1. Januar bis 31. März indenden ‘Prüfungen zum ffer auf großer Fahrt.

über die in der 1920 voraussichtlich statt Seesteuermann und Sch

Zeitpunkt der Prüfung

rden oder der von ihnen

Mit VBenebmigung der Landeszentralbéhö jl Verordnnng festgesezten

bestimmten Stellen können die in 8 1 der Zutchläge wie folgt erhöht

1) der Zuschlag des Lieferung er

Kommunalverbandes oder der Gemeinde, folgt, bis auf inôge us{lag für den Großhandel bis der Zuschlag für den Kleinhandel

famt s 18,—,

an welche die ; auf insgesamt 4 22,—,

Seesteuermann.

Bekanntmachung _ Avf Grund ter Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- lässiger Personen vom Handel, vom 93. September 1919 (NGBL S. 603) habe ih dem Schankwirt Emil Koch in Berlin- Wilmersdorf, Xantenerstr: 23, dur Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12, Dezember 1919. Landespolizeiamt beim Staatskoumissar {ür Volksernährung-

J. A.: Dr. Böhmer

B at

“Bekanntmachung.

ins. Anf Grund der Bekannimachung zur sus altung unzuverlässiger nern bis auf ins

E vom Handel vom 23. September 1915 Reichs-Gefepbl. . 603) habe ih den Schankwirten Martin Laufer inBerlin- Wilmersdorf, Nikolsburger Plaß 1, August Grabmann in Berlin, Oranienburgerstr. 32, und Leopold Burgdorf

er die Ware bei dem Großhändler felbst ; ñ ine e 50 Kg zu vergüten. * in Berlin, Chausseestr. 130, durch- Verfügung vom heutigen Tage

den Handel mit E des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels etrieb untersagt. Berlin, den 12. Dezember 1919. Landespolizeiarit beim Staatékommissar für Volfsernährung. | J. A: Dr. Böhmer

E A S e

Bekanntmachung Dem Produktenhändler Peter Köster, hier, Seehafenftraße Nr. 9 wohnhaft, haben wir hente auf Grund der Bekanntmachung | zur Fernhaltung unzuverläffiger Personen vom Handel vom 23. Sep- | tember 1915 den Handel mit fämttihen Gegenständen des täglihen Bedarfs untersagt. Harburg (Elbe), den 15. Dezember 1919. j Die Polizeidicekiion. Dr. Behrens.

E Ra B É

Dem Handelsmann Karl Geßner in Melsch{nißg ift auf

m 1. Januar 1920 in Kraft. | Gruvd der Verordnungen des Bund.êrats vom 23. S:ptembec 1915

(RGBl. S. 603) und vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 58l) die Ertaubnis zum Handel mit Lebens- uno Futter- mitteln wegen Unzuverlässigkeit entzogen worden. Reppen, den .1. Dezember 1919. Der Landrat. I. V.: Nié ck.

Nichtamtliches,

Deutsches Nei Sn der am 20 Dezember 1919 unter dem Vorsig des

A

| Reizsmiuisters Dr. David abgehaltenèn Vollsißung des

kontingente der Bierbrauereien im Kontingentsjahr 1919/20 und dem Entwucf einer Bekanntmachung, betrertend die Ver- gütungen sür Vorspann und Spanndienste, zugestimmt.

Ea I

Mie bereits mitgeteilt worden ist, hat sh die deuisch®

. Januar 21.

a. in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern bis auf insgesamt

L AUNOLE D: ber 100 000 Einwohner bis auf insgesamt | Y

Prenfeun. Ministerium des Jnnern.

Flensburg . . Februar 9.

| Negizzung verpflichtet, der französischen Regierung den Betrag von 25 Millionen Franken zu überweisen zum Zwecke der Ents schuüdigung derjenigen Elsaß:Lothringer, die während des Krieges wegen ihrer politishea Haltung oder Gesinnung durch die

Schiffer auf großer Fahrt.

. Januar 20 für je 50 k Ds

Ÿ der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler ab,

r ihm 4 1,— je 50 kg zu vergüten. Wirkliche Geheime Dber-

Reichs8- und Staats: n Stadt Danzig

Der Regierungspräsident a. D., ster in Danzig ist zum bzutretende Gebiet der Fceie Polen abzutretende Gebiet des Regierungs- | Sie hat eine durch „Wo!ffs Teiegraphenvüro“ mitgeteilte

regierungsrat Fer fkfommifsar für sowie für das an bezirks Danzig bejtellt worden,

Flensburg . « « Februar 20. : / 28. die nach § 1 der Verordnung und seyt sind, kann im edem Verkauf von ieuer) bis zu 15 vom er bei seinem Einkauf Beträgt der vom Verkäufer für die ¡ohlende Umsaßsteuerbetrag weniger

äbigt fh der Zuschlag auf den Betrag

Außer den 3

iffer 111 dieser Ausführungs

Kleinhandel von . dem Verkäufer b Margarine ein weiterer Zuschla Tausend des M argarinepreises, bezahlt hat, erhoben werden.

- durch thn exfolgende Veferun als 15 vom Tausend, so erm der Umsatsteuer.

Anmerkung: : bestimmung festge

oben werden, Meld ommissión fitr dig

en au eincr Prüfang Î schiffer- und Sec- sschule zu richten.

Die Prüf ungen können vers Vorsitzenden der der betreffenden Seefahrt

halisbebdingungen f, sind an den 2 fteuermannsprüfungen

Der Regierungs-

iherr vou Hammerstein in Wiesbaden orstmeister,

der Hegemeister Stobberg aus förster in Bärlag ernaunt worden. Verseßt worden find: egierungsrat Schön fu er Oberför Lubiathfließ, der Oberför

Uebersicht

eit vom 1. Januar bis 31. März lich stattfindenden Seedampf}ich Schiffssingenieur. Beginn der Prüfungen

über die in der

1920 voraussict

mascinistenprüfungen prüfungen zum

Höchstpreise für den handel innerhalb der rx Ausführungöbestimmung der besonderen örtlichen

lung des Verkehrs und Verbrauchs von Speise- Bekanntmachung über Speisefette vom 20. íGuli Gemeinde erfolgt, haben diese die

die von thnen bestimmten Stellen emeinsamen Fest gen. Sie können

Die Kommunalverbände sind verpflichte Verkauf von Margarine im nach § 1 der Verordnung und bestehenden Grenzen unter Berü Verhältnisse festzuseß

Soweit die- Reg fetten na 1916 (NGBl. S. 755) dur die Preise festzuseßen.

. Die Landeszentralbehörden oder fönnen Kommunalverbände und Gemeinden zur

seßung von Groß- und Kleinhandelspreisen verein die Preise selbst festseen.

Die Ausführungsbestimmung eiger Nr. 225 vom rungsbestimmung vom 25. Oktober 1918) werden aufgehoben. s 4y Ausführungsbestimmung tritt

Berlin, den 22. Dezember 1919. Reichsstelle für Speisefette.

Groß- und Kle Hiffer 111 diese

dsihtigung orstrat,

dar Regierungs und sea! erg in Drombverga nat rant 1 ernennt, in Kehl ‘eingesegt. m inblick darau uderian in Königswiess nah | ommission ihre Hauptobliegen es in Frankreich zu erfüllea

ster Stenzel in Wodek aa Ruda, hat, wicd ihr Vorsig einem der beiden französishen Mit lieder ssenschaft, Kunst

Seemaschintsten -

IV. und 111. Klasse. - Geestemünde Königsberg

. Januar 29. Ministerium . Februar 9. und Volksbi , L _ Der bisherige

und s\taatswifsenscha

Dr. Naendrup ist zum or

erordeniliche Professor in der rechts- der Universität Münster Dr.

Honorarprofessor in derselben F

Hamburg *) Hamburg **) «

Q Q U

Bremerhaven . Flenöburg:. «- . - Hamburg *) Hamburg **) -

Des z tettin. «

vom 20. September 1918 (Neichs-- ember 1918) und die zweite Aus- Oktober 1918 (Reichsanzeiger Nr. 255

am 1, Januar 1920

ichen Fakultät ger zum ordentlichen ernannt worden.

@ 11. und I. Klasse.

. Februar 23.

. März 15.

Sqhitiffsingenteur.

_ QAaULIPrl Ug, Bremerbàven . M

RostoË 7) .

Bekanntmachung.

46 des Kommunalabgabengesezes vorn 14. Juli. zur öffentlihen Kenntnis

: Vorprüfung: Bremerhaven « -

Nur Prüfnn

k i Ÿ 1893 Gejeßsammlung S. 162) wir a tum Maschinisten §. Kialle. aus dem Betriebe der Geor re 1918 ein kommunalabgabepflichtiger } w [t worden ist.

t 2]

Ausführungsbestimmung

zu der Verordnung üb vom 26. August 1

Berlin, Luisen- Reinertrag nicht erzie!

Münster (Westf.), den 18. Dezember 1919. Der Eiserbahnkommissar. J. V.: Gerstberger.

reise für Butter 917 (RGBl. S. 731).

d _des § 14 der Verordnung über die Preise gust 1917 wird folgendes bestimmt:

Aumerkung:

e Tage verschoben

Alle Termine können um ein orsienden der be

einer Prüfung sind an den ommission zu ricyten.

Auf Grun sür Buiter vom 25. Au

Bekauntmachung Nr. BASIT 40

wirnen und Nähfäden, Web-, asifasern.

Bekanntmachung.

Dem Händler Moriß Jonas biersel i die Wied Le d vember 1918 2564 W. 12: 18 '— Stück 47 untersagten Handels mit S bedarfsartikeln auf G vom 23. Septem heutigen Tage gestattet. Berlin, dén 8. Dez-mber 1919. Landespolizeiamt beim Staaiskomm Dr. Bah maus.

timmung vom 31. Augu 1. August 1917) erhält. folgende

Unkostenbeitrag wird auf ins- 1 für Molkereibutter 1) als erden. Von diesem Ünkosten- ommunalyerbande und d

d Streitigkeiten

I iffer 3 der Ausführungöbe „9ttaneiger! Nr. 207 n S8 Abs. 2 festgeseßte gesamt 13 n D obi, er kann sowohl] au für Landbutter (F 2 erhobe beitrage stehen dem teilun sftelle - des empfangenden Berteilungsstelle 1 H über die Verteilung der dem lief Verteilungéstelle des Ausführungöbe die tralbehörden.

bs, Barnimftr. 39, b

voin 12. No- | F ; * Friedensvertrags zu Lasten des Deut : 18) Amtsblatt | Sriedendvertrags zu Las eutshen Veichs.

uhr von Z ck- und Seilerwaren aus

Vom 18. Dezember 1919.

. Auf Grund der Verorduung für die Uebergangswirtschaf 97. Juni 1918 (RGBl. S. 671), der Verordnung üb schaftliche Maßuahmen auf dem Teyxtilgebiet vom 1. 1919 (RGBl. S. 174) und der B sekretärs des Reichswirischaftsamts stelle für Textilwirtschoft und de

über die Aus

Wirk-, Str andelsgewerbes : A eung huhwaren und rifvertrag en für dié Kleinhandel mit itteifleinhandels

über wirtschaftlihé 9 Abs. 2 der Bundesratsverord 2 1. S. 608) durch Verfügung vom de Gf

t auf dem Textilgebiet e 1915 (RG

Ausfüh ungsbezirks je 50 kg zu. den- Kommunalvperband und der ; i efanutmahuna d zirks zustehenden 12 G entscheideu issax für Volksernähruug, über Befugnisse : |

Reichswirt\chafts

der Reichs“ llen auf

deuischen Behörden verhaftet, interniert, ausgewiesen oder zu elner anderen als Geldstrafe verurteilt worden sind. Die fcan- zösische Regierung hat Rh demgegenüber bereit erklärt, das gesamte deuishe Möbiliar in Elsaß-Lothringen freizugeben.

e S R E,

Verordnung erlassen, durch die in einer für die Gerichte verbindlihen Form die Aufhebung der bestehenden

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen | Sequestrierungen deutscher Fahrnis in Elsaße- ' und Forsten.

und Forstrat, Geheime Regierungsrat ! fomméns noch niht dur ist zum Over-

Vluynbusch zum Reviere: N owie die Abtretung deulshen Modiliars an die

Lothringen und der am Tags des Abschlusses des Ab-

und für die Zukunft in Elsaß-Loth. ingen die Anordnuag von Sequestrierungen, Liguidationen unnd Requisitionen deut: cher

riegsentiwädiguigzämte: unte.sagt wird. Es wirb durch die

mission von vier Mitaliedern, von denen jede Ee zwei.

»

dentlichen Professor in derselben beförderung nah Deutschland unter mden günstigen Bedingungen

und im Geiste dieses Abkommens bewirkt wird.

und staats: | Zu diesem Zwecke nimmt die Kommission die Gesuche der be: Quo teiligten Eigentümècr um Gestattung der Eiureise | nah Elsaß-

an die zuständigen Behörden wetter. Sie" überwacht die Herausgabe und Abbeför“erung der Fa ruis. Sie kann in den verschiedensten O: ten Elsaß-Lothringens die

A und Militärbehörden werden veranlaßt werden, diesen Vertretern

ertigang zuteil werden zu lassen. Die Abrechnungen der Sequester werden naG Prüfun dur

gsmarienhütten- | die „iuftändigen französishen Behörden der Kommisnon mitgeteilt erden. : Die dur die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten

fallen der deutschen Regiéerung zur Last. Nah § 5 wird die franiofide ierung der gemäß der vor- «t died Bestimmung eingesegten omi n fh

onats ein nach den leßten elsaß-lothringische

dafür erlösten Beträge ubermitteln. Die Entschädigung der ühere Eigentümer dieser In bleibt gemi Artikel 197 Mir des

E n eng ung asegeben E pf ibewal 4 der M esen Verzeichnissen sind der Qu abrungs8sort der Vis Name und Wohnort! des Beguesters, 5 Liguidators oder ium Falle des

gefühctea Liquidationen angeordnet

deuishe und die fcanzösijhe Regierung eine gemischte Kom- daß diese

übertragen. Ein deutshes Mitglied wird zum izepräsidenten " bestellt. Die Kormamissioa stellt ihre Geschäfi8ordnung selbst fest und - unterbreitet fie der Genehmizung der mit den gegen- erordentliche Professor in der rechts: wärtigen Verhandlungen betcauten Delegation.

; Der Kommission liegt ob, dafür zu sorgen, daß die Freigabe der akultät der Universität in Münster den Gegenitand dieses Abkommens bildenden Fahrnis und deren Ab-

Lothringen sowie um Freigabe ihrer Fahrnis entgegen und leitet fie

tergit ecforderlihen Vertreter halten. Die Gerichts-, Gemeinde-, Eisenbabn-,

s 1b eines ° n Wohnsißzen oder Wohnorten - der Eigentümer geordnetes. Verzeichnis der bisher im Wege der Liquidation, der Requisition oder der Abtretung an die 4 Kriesentshädigungsäinter L deutschen Fahrnis und der

A egierung wird (na § 6) der Kommission Schuhmacher- \ ¡nnethalb möglichst kurzer Frilt, tunlichst Liakta G Monaten in

t n Weise geordnete ichnisse decienigen deutshen Fahrnis _in Elsaß-Lothringen übermitteln, die |ch in der Verwaltung eines Sequesters ‘oder Liquidators befindet oder im Wege der Requisition