1919 / 298 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Shwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden tönnen. S 115

Ist die Leisiung von Sicherheiten der in den §8 109 bis 114 bezei%neten Art in der dort geforderten Form für den Steuer- pflichiigen mit Härtea verbunden, so darf sich das Finanzamt mit anderen Sicherungen begnügen, z. B. mit der Annahme von ge-

sperrten Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen oder HvyyoTbeken- i

briefen. L | 6s __ Mit der Hinterlegung erwirbt das eich ein Pfandreht am hinterlegten Gelce oder dena hinterlegten Wertpapieren oder, wenn das Geld oder die Wertpapiere nah den gemäß § 119 Abf. 1 erlassenen Bestimmungen oder nah lanyésáeléulider Borschritt in das Cigen- tum des Fisfus oder der als Hinteklegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, cin Prandrecht an der Forderung auf Rükerstattung.

8 117 s Wer nach den §3 109, 113, 114 Si berheit geleistet hat, ist be- re{tiat, die Sicherheit oder einen Tei! davon durch eine andere nah §5 189, 113 geeignete Sicherheit zu erseyen. C 16 _ Wird tine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten. : i 4 S 119 Die näheren Bestimmungen über die Hinterlegung trifft der Reiche minister der Finanzen. _ Soweit bares Geld in das Eigeatum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt üoergeht, ist es mit vier von Vundert von demn auf den Tag der Hinterlegung folgenden Werktag ab zu verzinsn. Während der Dauer der Sicherheitsleistung kann die Auszahlung der Zinfen für hintcrlegtes bares Geld nur zum Schlusse eines Kalenderhalbjahrs verlangt werden.

4. Verjährung § 120 : __ Die Ansprüche des Reichs aus Steuergesezen unterliegen der Verjährung. 8 121

Die Verjähruugsfrist beträgt bei Zöllen und Verbrauchs\teuecn ein Jahr, bei den Awprüchen auf die übrigen Steuern und auf die Sicherheiten nach dem Geseße gegen die Steueifluht fünf e bei hinterzogenen Beträgen Uujt fie zehn Jahre. Die übrigen An- sprüche verjähren in einem Jahre.

S 122

Die Verjährung beginnt mit Ublauf des Jahres, in dem der !

Auspruch 120) entstanden ist 81).

Ist die Zahlung hinauszge]|hoben oder gestundet oder Stwerheit geleisret worden, fo reginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungsaufshub oder die Stundung abgelauten oder die Sicherheit erlo!hen ift, Bei hinterzogenen Steuern verfährt der Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung und Stra}vollstreckung ver- jährt sind.

123

| : Ÿ ; Die Verjährung ist gehemmt, folange die Ansprüche innerhalb |

der legten sech8 Vonate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht vecfolgt werden tönnen. & 124

Die Verjähcung wird unterbrochen dur Zah!lungsaufschub, durch Stundung, dur jede Anerkennung des Zahlungspflichtigen,

durch eine schrijtlihe Zahlung8uauftorderung und durch jede Handlung, :

die das zuständtge Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder d:s Verpflichteten vornimmt. Mit Ablauf des Jahres, in dem dic Unter» brehung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährung. | 8 125 _ Dur Verjährung erlischt der Anspru mit seinen Neben» ansprüchen. Was zur Besciedigung oder Sicherung eines verjährten An}|pruchs gelet]jtet ist, kann jedoch nicht zuruckgefordert werden. 8 126 Ist der Anspru gegen den Steuerpflichtigen verjährt, fo ist, wer neben thm haftet, von der Haftung befreit, es sei denn, daß ihm selbst eine Hinterziehung zur Lajt fällt.

IT. Erstattungs- und Vergütungsansprüche

8 127

Kaun die Nücfzahiung- entrichteter Steuern verlangt werden, so genügt zur PEUC Rg des Anspruchs, daß der Antrag rechtzeitig schrittiich oder mündlich bei einem Finanzamt gestellt wird. Dieses hat ibn, der fultändien A E L de N

Wird ein Ersta!tungsanspruh abzelehnt, fo ck zu erieilen. Der Bescheid soll eine Belehrung enthalten, welches Mets, mittel zulässig ist urid binnen welcher Frist und bei welher Behörde es einzulegen ist.

8 128 Wird eine Stezerfestseßung durH Aufhebung, Rücknahme oder Aenderung des früher erlassenen Bescheids b:richtigt, so ist, was zu Unrecht gezahlt ist, zurüclzuzahlen. Der Anspruh auf Erstattung erliiht, wenn er nicht bis zum Schlusse des res, das auj die Bertebtigung folgt, geltend gemacht wird,

: § 129 st eine Steuer zu Unrechr beigetrieben, weil der Steueranspruh erloséchen oder geftundet war oder das Zwangsverfahren gegen den, gegen den es geridtet war, nit hätte erfolgen dürten, oder ist eine Steuer doppelt bezahlt, so ijt der - zu Unrecht ezahlte Betrag zu erstaiten. Das gleiche gilt, wenn eine Steuer für Rechnung eines Steuerpfli@tigen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder seines Vert eters zu Unrecht gezablt ist. ,_ Der Anspruch auf Erstattung erlischt, falls niht3 anderes be- stimmt ist, wenn er nicht dis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf die Entrichtung solgt, geltend gemacht wird.

130 Wo außer den Fällen der & 128 und 129 Erstattungsansprüche aus Nechiegrüuden zugelassen fino, erlöschen sie, falls nichts anderes bestimmt i1t, wenn sie niht bis zum Schlusse des U eltend gemacht werden, das auf cas Jahr folgt, in dem die Manie die den Anspruch begründen, eingetreten sind.

S 131 Die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstiattung3- anspruchs läuft nicht, solange der Berechtigie innerhalb der legten sech8s Veonate dur hôbere Gewalt oder deshalb verhindert ist, den Anspruch geltend zu machen, weil er geshäftsunfähig ist und keinen geseßlichen Vertreter hat.

4 ? werden, das auf das Jahr folgt, in dem er zuerst Hätte geltend ge- macht werden können. 8 127 Abs. 2, §8 131, 133 gelten entsprechend.

8 136

| gütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger der Finanz-

behörde anzeigt, die über den Anfvyruch entschieden oder zu en1sheiden hat. Bei Prändung eines Erstattungs- oder Bergütungsan'prus ilt diese Behörde als Drittschuldner im Sinne der §8 829, 845 der Ricilproeofiorvencas:

Zweiter Abschnitt. Wertermittlung Erster Titel. Allgemeine Vorschriften 8 137

der gemeine Wert zugrunde zu legen.

Jede wirischastlihe Einheit ist für fh zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen. Was als wirischaftlihe Einheit zu gelten hat, ist nah den Anschauungen des Verkeh1s zu entscheiden; die öórtlihe Gewobnheit, die tatsähliche Uebung sowie die Zwe-

der einzelnen Gegenstände sind zu berügäsichtigen.

8 138 : Der gemeine Wert wird dunch den Preis bestimmt, der im ge-

einer Veräußerang zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder ledigli) persönliche Berbältnisse find nit zu berücfsichtigen.

A183 lediglih persönli@e Verhältnisse sind auG Verfügungs- A augen anzujehen, denen der Steuerpflih1ige aus Gründen, e

die auf leÿtwilligen Anordnungen beruhen. ] Vor Festniellung des gemeinen Weites ist bei auétländishen Un ter-

auf Antrag des lflichtigen die für ihn zuständige amtliche Veriretung gutachtlich zu hören. 4 L 139

Bei der Bewertung von Vermögen, das einem Unternehmen ewidmet ist, wird in der Vege! von der Voraussezung ausgegangen, dos Unternehmen bei der Veräußerung nicht aufgeiöit, jondern weitergeführt wird.

_ Für die Bewertung der dauernd dem Betricbe gewidmeten Gegen-

stände 1st der Anscha?ungs- oder Herstellungspreis abzüglich ange nessener

Abnußung maßgebend unter Zuiassung des Ansazes eiue niedrigeren

j Wertes, wenn er dem wirtlidzen Werte zur Zeit der Bilanzau] stellung entspricht. :

Steht ein Gegenstand mehreren zu, fo ist in der Negel der Wert im ganzen zu ermitteln und jedem Beteiligten nah Verhältnis seines Anteils zuzurechnen. 8 141

Wertpapiere, die in Deutsa,land einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das S uldbuch einer öffentlichen ! Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der en!\prechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusezen.

Für Aftien bne Kurswert, Kuxe oder Anteile an einer Berg- werk8gesellschaft oder einer Gesellshaft mit beschcänkter Haftung hat

oe es an genugenden Mekmalen, so ift der gemeine Wert unter Berücksichtizung des Gesamtvermögens und der Crtragsaussichten der Gewerkschaft oder Gesellschast zu |chäzen.

8 142 Für bestimmte Tage können die Steuerkurse der zum Börsen- handel zugélassenen und die Steuerwerte anderer Wertpapiere sowie der im § 141 Abs. 2 bezeichneten Gewerkschasts- uno Geselischaste- anteile festgeseßt werden.

Finanzen derust. Auf Grund diejer Ermittlungen seßt der Ne: chs- minister der Finanzen die Steuerkurse und Steuerwerte vor!äufiz test und veröffentlicht fie. Nah Ablauf eines Mouats, vom Tage der Veröffentlichung der vorläufigen Feslseßung gerechnet, seyt der Neichs- rat die Steuerkurse und Steuerwerte endgültig fest. Die fo feits gesepten Kurie und Werte treten an die ezeichneten Werte.

In den Fällen des § 141 und des § 142 Abs. 1, 2 kaun der ! Steuerpflichtige bei Wertpapieren, die mit Gewinnanteilsßeinen ge- ! handelt nerden, einen Betrag abziehen, der für die leit der Auszahlung

Die Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Ver- !

Bei Bewertungen ift, soweit nihts anderes vorgeschrieben ist,

bestimmung und wirtichaftliche Zusamme! gehörigkeit oder Abhängizkeit ;

wöhnlichen Geschättsverkehre nah der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berücksichigung aller den Preis beeinflussenden Umitände bei *

n jeiner Person oder der Person jeiner vtehtovorgänger liegen, ; unterworfen ist. Dies gilt insbesondere für Verjügungsbe|chränkungen, |

nehmungen sowie bei gewerb.ichen und landwirtschattlichen Neuanlagen 8 150

M P A ra S R 5D

das nach § 52 zuständige Finanzamt den Verkaufsweri zu ermitteln | und ihn Steuerpflichiigen und Finanzämtern auf Anfrage miizuteilen. !

U Z Mara

gewähren fönnen.

E Q E IE A: 2E “nr n O A

Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere | werden von den Börsenvorständen, die Steuerwerte aubecer Wert- | papiere und der Gewerk schafts» und Ge)ell|haft8antelle werden von Sa. verständigenausschïüfsen ermitielt, die der Reichsminister der |

telle der im § 141 j

des leßten Gewinns verstrichene Zeit dem zuleßt verteilten Gewinn entspricht; dies gilt nicht, wenn auch der laufende Gewtnnanspruch bewertet werden muß.

143 Andere als die im § 141 La Kapitalforderungen fowie Schulden sind mit dem Nennwert anzuseßen, sofern nicht besondere Nmstände einen höheren oder geringeren Wert begründen, Unbeitreibbare Forderungea bleiben außer Ansag. Der Wert unyerzinsulicher, bejristeter Forderungen oder Schulden

ift gleih einem Betrage, der mit angemessenen Jahreszinsen bis zur ! Een die Forderung oder Schuld ergibt. |

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Renten- | versicherungen werden, soweit die Steuergeseße nichts anderes vor- | IONen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapital- eiträge angerechnet; weist der Steuerpflichtige nah, wosür die Ver- sicherungsanstalt den Versicherungsschein näch ihrer Satzung o- er den Versicherungsbeding1 gen zurückkaufen würde, so ijt ¿ieser Betrag maßgebend. 8 144

Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf be-

E E E C D E E

immte Zeit beschränkt |.nd, ist dur Zujammenzählen der einzelnen

ahreswerte unter Ubrehnung der Zwischenzinjen zu berechnen. Der

efamtwert darf den zum éle lien Zinsjag fkapitalisierten . Fahres- wert nicht übersteigen. S die Dauer des Nechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nah S 145 zu berehnende Kapitalwert nicht über]chritten werden.

Jmmerwährende Nußungen oder Leistungen sind mit dem Fünf- dagen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistunzen von unbestimmter Dauer vorbehautlih des § 145 mit dem Zwöl1fundeinhalb- fachen des Jahreswer1s zu veranschlagen.

__ Gehört der Anspruch zu einem Nachlaß, so erlischt er N vor Ablauf von jechs Monaten, uachdem die Erbschaft von den Grben angenommen oder Konkurs über den Nachlaß eröffnet worden ist.

8 132 Wenn die nah den 88 128, 129 zu erstaitenden Beträge drei- hundert Mark übersteigen, sind sie von der Entrichtung an mit fünf

vom Hundert zu verzinsen; Zinsbeträge unter zehn Mark werden nicht ausbezahlt.

8 133 Was zur Tilgung eines exloschenen Erstattung3anspruchs geleistet ist, kann nit inri@aeforbert els s IRERSE E 8 134 Was für die Erstattung gezahiter Steuern gilt, gilt entsprechend für die Erstattung anderer Gelole tungen, di den S je ania b istungen, die nah den Steuergesezen 8 135

Ist der gemeine Wert des Gesamtbezugs der Nußungen oder Leistungen nahweislich geringer oder höher, jo ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. e 14

Der Wert von Renten oder anderen s die Lebenszeit einer Person beshränkten Nußungen und Leistungen bestimmt sh nach dem Lebensalter dieser Person.

Als Wert wird angenommen bei einem Alte:

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L bis zu 15 Jahren das 18 fache, 2. von mehr alé 15 „, 29 ,y A 3 o , 29 E. 39 r y 16 e 4. . , [4 39 - o 45 v 14 " D. # " e 45 @ 95 » r 12 [} 6, s o o 99 , . 65 y 85 » L A E C O. D 8. . r - 80 » D " 9 80 Jahien das Do

Gewähren Steuergeseße in Fällen, wo eine Steuer entridtet worden ist, unter bejonderen Voraussezungen einen Anspruch auf | Vergütung, so kann dieser Anspruch, )oweit nicht andere Fisten vor- | geschrieben sind, nur bis zum Ablauf des Jahres geltend gemackt

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des Wertes der einjährigen Nußgzung.

Hat jedoch einc nah Abs. 2 bewertete Nußzung oder Leisiung im Falle der ¿

Nr. 1 niht mebr als 9 Jahre,

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4 x bestanden, fo ist die Veranlagung auf Antrag nah der wirkliGen Dauer der Nußung oder Leistung zu berichtigen. Handelt es \sih um ,_ den Wegfall ciner Last, so ist in gle:her Weise eine Nachveranlagung ; vorzunehmen.

Hâängkt die Dauer dec Nußung oder Leistung von der Lebenszeit iehrerer ab, fo ents idet, je nahdem das N cht mit dem Tode des úüerit oder des zuleßt Stcrbenden erlisht, das Lebensalter des leltesten oder Jüngsten.

8 146

Der einjährizge Betrag der Nuzung einer Geld’umme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu vier vom Handert anzune. men.

Bei Nußungen oder Leistunen, die ihrem Betrage nah ungewiß sind oder |chwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der voraussihtlich für die Zukunst durchschnittlich erzielt werden wird.

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8 147 j Vermögen, dessen Erweib vom Eintritt einer aufshicherden { Bedingung abhängt, wird erst berücksichtigt, wenn die Bedingung ein- | getreteu ist.

S 148

Vermögen, das unter einer autliösenden Bedingung erworben ift, wird wie unbedingt erworbenes behandelt; die Vorschriften über die Berechnung des Kap.tolrwerts der Nußungen von unvestimmter Dauer (S 144 Abs. 2, 3, § 145, § 146 Abj. 2) bleiben unberührt. Tritt die Bedingung ein, so_ ist die Veranlagung auf Antrag nach dem tat- sächuichen Werte des Erwerbes zu berichtigen 214).

8 149 ¡j _ Laflen, die vom Eintritt einer aufshtebenden Bedingung ab- * hängen, werden nicht berücksichtigt. KLTritt die Be ingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berichtigen.

Lasten, deren Fortdauer auflôsend bedingt ift, werden,

Ae n soweit | nicht ihr Kapitalwert nah § 144 Uübs. 2, 3, § 145, § 146 ew

zu berechnen is, wie undedingte abgezogen. Bei Eintritt der dingung ist die Veranlagung entsprechend zu berichtigen.

8 151 j Die §§ 147 bis 150 gelten anch, wenn der Erwerb odec die

Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß it.

Zweiter Titel. Besoudere Vorschriften sür die Bewertung vou Grundstücken § 152

Bei der Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert zu- grun de zu legen. i __ Soweit es sich um Steuern vom Vermögen (eins{hließlichß der Erbschafl1ssteuer). handeli und die einzelnen Steuergeseße nichts anderes vor|chrciben, ist bei Grundstücken, die dauernd land- oder forsiwütichastlicen oder gärtneriihen Zwecten, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen

¡ bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benuyung der orts- : üblichen Bebauung und Benußung enut\pricht, der Ertragswert zugrunde

zu legen.

L 18 Ertragêwert gilt bei land- oder forftwirischaftlichen oder gärineriichen Grundstücken das Fünjundzwanzig]ahe des Reinertrags, d.n sie nah threr wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger und gemeinübliher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen Verbälinssen mit entlohnten fremden Arbeitsfrä'ten im Durchschnitt nachhaltig Dies gilt nicht für Gceundj1ücke, deren Wert bereits durch thre Lage als Bauland oder als Land zu Verkchrs- zwecten bestimmt wird oder bei denen nach soastigen Umständen, 1n8- besondere nah ibrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Grwerdspreis oder ihrer Belajtung, anznnehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zweden dienen werden. 4

Die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und B-triebömittel werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Grmitilung des Ertragswerto einbegriffen.

Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken eder gewerblichen Zwedllen zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünf- undzwanzigiache des Miet- oder Pachtvertrags, der in den lepten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle ‘der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden lônnen, nah Abzug von einem Fünstel für Nebenlcistungen und Instandhallungskosten ohne Nüccksiht darauf, ob die hierzu not- wendigen Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch ent- lohnte fremde Ärbeitskräite geleistet worden sind,

In alien Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daf stati des Criragswerts der gemeine Wert der Bewertung zugrunde gelegt

/ wird. Diefes Recht erli\cht, wenn es nicht spätestens bis zum

Ablauf der mit der Zustellung des Wertfestsegungs- oder Steuer- bescheids eróffneten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird. 8 153

Wie Grundstücke sind Berechtigungen zu bewerten, auf welche iv R des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung

den,

Steht das Eigentum am Grund und Bodeu und an den darauf ertichieizn Gebäuden verschiedenen Personen zu, so ift der Wert für den Grund und Bodea und füx das Necht an den Gebäuden je sür fich zu ermitteln. L

S

Die Bewertung erstreckt sich auf die mit den Grundstücken als solchen verbundenen Rechte und Nugtungen einschließlich der im § 153 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen, wenn diese mit den Grundstücken verbunden find.

Wird be! Bewertung von Grundstücken als soihen der gemeine Wert zugrunde gelegt, so ist das bewegliche Jnventar nicht zu be- rüctsihtigen und der Wert von Ma'chinen sowie sonstigen Vor- richtungen aller Aci, die zu einer Beiriebsanlage des Grundstücks verrvandt sind, abzurechnen oder nicht zu berüdjihtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sih um wesentliche Bestandteile handelt.

8 155 ____ In jedem Lande sollen Verzeichnisse über den Wert der Grund- stückde angelegt und dau:rnd auf dem laufenden erhalten werden. Die Verzeichnisse sollen so ausgestaltet sein, daß sie entvalten: L die Merkmale, nah deaca die in dem Lande geltenden Steuern vom Grundbesiße veranlagt werden, 2. die in diesem Geseße vorge!czriebenen Steuerwerte 152) und 3. die jür das Grundstück bei Veräußerungen eigielten Preise. Soweit in einem Lande Ve1zeichnisse über die Werte der Grundstücke bereits beitehen, tönnen fie im Sinne des Abs. 2 aus- gesialtei werden. , Bei der Anlegung und Fortführung der Verzeichnisse sind für Grundstücke, die bei der Veranlagung von Vermögens}teuern be- wertet werden, die dabei ermittelten Werte als Steuerwerte (Abs. 2 Nr. 2) in das Verzeichnis einzutragen. Für sonst ge Grundstücte werden die Steuerwerte besonders ermittelt und in denselben Zeite s6bschnitten, die füt die Veranlagung der Besipsteuer maßgebend sind, nad)- geprüft; die Nehtsmittel gegen dieie Bewertungen sind nach den Grund- säzen des Berutungsverfahre: 3 (§§ 244 bie 276) zu regeln. Im üorigen treffen die Landesregierungen im Einvernehmen mit dem vteihs- mininer der Finanzèn die näheren Bestimmungen über die Anlegung, Fortführung und Einrichiung der Verzecchnisse jowie über das Rechts- miitelvertahren. Sie benimmen insbesondeze, wann die Verzeichnisse auch bezüglich des im Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Inhalts als angeiegt anzusehen 1nd. Bei Mein ngoverschiecenheiten zwischen einer Landes-

| regiermg und dem Neichsminister der Finanzen ent|cheidet der Reichsral.

. (Fortsepung in der Zweiten Beilage.)

Wiewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Cintragung oder erst später

Sweite Veiïilage

e S BB,

a ibi s

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

8 156 S Soweit dur die Anlegana und Führung der Verzeichnisse höhere Kosten entiichen, als fie für +1 Pee der Landesbesieuerung erforder- li) find, weiden sie vom Vieiche erstattet. S : E Belt AMalicutiidoLesBiebenbettèn arvischen Neich und Land über die Höhe der Mehrktosten entscheidet der Reichsrat. S N A Die für die Führung der Verzeichnisse zuständigen Landesbehörden haben, soweit es sh um dic Grmitiluag von Steuerwerien handelt, Befugnisse, die den Finanzämtern bei Ermittlung und Festseßung dec Steuern zusiehen; die Pflichten, die hierbei den Steuerpflichtigen auferlegt sind, gelten sinngeraäß für die Grundftüctseigentümer. j egen ‘der Ko!ten etwaiger * besonderer (Ermittlungen giit sinn- j

emäß § 206 Abs. s. gemäß S \ 8 158 S Die Grund- und Gebäudebesitßzec sind verpflichtet, Aenderungen ; der Grundstücke, die nah den Bestimmungen gemäß §_159 Abi. 4 | ine Berichtigung des Verzeichnisses erheischen, den zur Führung des j Ber:cichnisses zuitändigen Behörzen anzuzeigen ; die Grundbuchäniter j haben diejen Behörden Aenderungen im Eigentume, die Baupolizei- j behórden wesentliche Aenderungen in der Bebauung mitzuteilen. } 8 159 e N Die Einsicht in das Verzeichnis ift jedem gestattet, der die Cin- willigung des Etgentümers beibriagt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft mai; auf Verlangen is scchiftlich Auskunft au! Grund des Verzeichnisses zu erteilen. Die Gebühren jür die Einsicht und de Auskunst werden gemäy § 155 Abs. 4 bestimmt; Schreibgebührén ind nh dem Gerichisfostengejeze zu berechnen. S 160 j i H Sind Verzeichnisse nah § 155 Abs. 4 als angelegt anzusehen, fo snd sie sür die Besieuerung zugrunde zu n wen der im § 152 hezcichnetz Wert jür die Steuer maßgebend ist; dies gilt nicht, wena die wirtschafilihe Einheit, um deren Werk es sich handelt, nicht die- elbe ist, oder sich die Verhältnisse, oie für die Bewertung maßgebend d wesentli geändert haven. 8 161 | Sind die Verzeichnisse nah § 155 Abs. 4 als angelegt anzu- j hen, jo ist bei Gutachten über den Weit eines Grundslucks der j teuerwert des Grunodstücks in der Shäßungsurkfunde oder im Gut- ? ten anzugeben. A 2 P M beit im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an gilt im Sinne jer Borschrifien liber die Anlegung von Mündelgetd der Steaerwert K 152) als'Wert des Grundstücts. Erstreckt jich die Beleihung auf das Inventar oder die fonst im § 154 Abs. 2 bezcichneten Sachen liegt der Fall des § 154 Abi. 2 vor, so ist der Wert dieser Sachen dem Steuerwerte des Grunckstücks hinzuzurechnen. | Abweichende Vorschristea der Landesgescße, die auf Grund des ? §1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesepbuchs über die Bewertung von Gundstückten erlassen find, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt Ermittlung und Festsetzung der Steuer Erster Titcl / Pflichten der Stcuerpflichtigeu und anderer Persoueun I. Allgemeine Vorschriften

Wr D D I I LELE ET R T E I E L--

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D C E A E E E E

Î

§ 162 M Wer nah den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Aufzeich- | nungen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten. j

m,

Die (Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig mnd rihtia bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll si einer lébenden Svrache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.

A O E Konten enthalien, die auf einen alschen oèer erdidteten Namen lauten. | Bie Bücher sot‘en, soweit es geschäftsüblich ift, gebunden und [Blatt für Blatt oder Seite sür Seite mit fortlaufenden Zahlen ver- | chen sein. : ;

! An Stellen, die der Regel nah zu beschreiben sind, follen feine Ileeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eîntragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere BVeise unleseruich gemacht, es soll nicht radiect, B sollen solche Ver- inderungen niht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es un-

vorgenommen find. L j; "S 2M sol, wo dies geschäftsüblih ift, mit Tinte eingetragen ‘werten. Tiägt der Steuerpflichiige nah vorläufigen Aufzeihnungen én, so soll er diese afen. Belege sollen mit Nummern ver- schen und gleichfalls aufbewahrt werden. :

Faflniatusalenen und -ausgaren sollen im gesäftlihen Verkehre mindenens tägli aufgezeihnet werden. A |

Die Bücter, M und, soweit sie für die Besieuerung bon Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere sollen zehn Jahre tufbewahrt werten; die Frist läuft vom Schlusse des Kalenderjahrs m, in dem die leßte Eintragung in die Bücher und Autzeichnungen femacht sind oder die G2ichà itspapi-re entstanden sind. : |

Vas Finanzam! kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeihnungen } fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden. ?

8 163 Wer na anderen Gesetzen alis den Steuergeseßen Bücher und ufzeihnunzen zu führen hat, die tür die Be1teuering von Bedeutung find, hat die Verpflichtungen, die ihm nah diesen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerunz zu erfüllen. § 162 gilt ent- Pprebend, S 164

Au wer nicht verpflichtet is, Buch zu führen, spll, wenn er ein Einkemmen von tnehe als zeintausend Mark versteuert, seine Ein- nahmen fortlaufend aufzcihnen.

& 165 | /

Niemand darf auf einen jal\hen oder erdihteten Namen für b oder einen anderen ein Kon:o errichten oder Bu-hungen vor- nebmen lassen, Werisachen (Weripaptere, Geld oder Kostbarteiten) fen oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden oder \fich ein Schließfach geben lassen. Das Verbot gilt auch für den eigenen ; cchâstöbetrieb. Das Finauzamt tann in einzelnen Fällen Aus- nadinen gestatten. ;

i Wia die Crcichlung eines Kontos, die Annahme von Wert- len zur Hinterlegung oder Verpfändung oder die Uebertassung eines Sthließfachs beantragt, so hat sich die Bank, die Sparkasse, der Wuimann oder rocr sonst rem Antrag entsprechen will, über die »erjon des Verfügungsverechtigten zu vergew:ssera. VBor- und Zu- | ame und Wohnung d:8 Verftüzungsöberechtigten sind einzutragen, bet j itauen auh der Mätcheniame. Unirägen, die für Sammlungen oder Taleiden gestellt werden, ist ‘nur zu entsprechen, wenn bettimmte natürliche oder juristische Personen als verfügungsber-chtiat bezeichnet werden. Der Reichsminister ver Finanzen kann Schuidbuchvernwal- inen von der in dicfem Ubsay auzcrlegten Verpfl-hiung befreien,

AnIrag- }

steller odex seinen Nech! snachfolger herausgegeben werden: auch sonstige î

1

werden.

er besißt, als Treuhänder, Berireter eines andern oder Ptandgläubiger zu haben behauptet, hat auf Verlangen nachzuweisen. wein die Rechte

! Haushait gehören, eins der Untern er Schlafstellen- | | mieter, Ausfunft zu erteilen; dieje find ihnen zu entsprechender Aus- j

i dem Finanzant, nicht der

| verpflichtet, bei dem nah Ermessen des Finanzamts die Möglichkeit

| einreichen oder mündli vor dem Finanzamt abgeben.

| währen odec zu verschaffen, in denen er fie veuvahrt.

&

Verlin, Dienstag den 30 Dezember

Siellt sh \pätcr heraus, daß die Vorschrift des ersten Abfauzes } verleßt ist, so dürfen das Guthaben, die Wertsachen oder der Inhalt j des Schließfachs nur mit Zustimmung des Ftnanzamts an den Antrag- Berfügungen darüber bedürfen. dieser Zustimmung. Wer vo1säßtich over fahrlässiz dieser Vorschrift zurwiderhandelt, haftet, soweit dadurch | Steueranjprüche oder Verfallerklärungen vereitelt oder beeinträchtigt |

S 166 Ï * Wer Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder ren, die

oder Werisachen gehören, oder daß fie thm nit gehören; andernfalls sind sie ihm zuzurehnen. Das .Neht des Finanzamts, den Sach- verbalt zu ermitleln, bleibt unberührt. : ; |

Die Voersenift gilt. enisprehend, wenn Rechte auf Natmnen j

Feder Besitzer eines Grunditücks hat dem Finanzamt auf Ver- R As R g r mitt 2 ntr Sa or D oyv1fä- laugen sämtliche Bewohner des Grundstücks mit Namen, L erufs- stellung, Geburtsort und Geburtstag anzugzeen. Vie Haushaitungs-

4 e S vorstände haben den Hausbeltßern Uder Die L erionen, die u threm | ßlih der Untermieter und der Schlasstelüen- j

tunft verpflichtet.

L. Pflichten der Steuerpflichtigen

S 160 Bei Steuererklärungen (Erklärungen, die nach Borschrift der t . »c x r alé 1 toria 1 j S of i Gesetze odec Ausführungsbestimmungen- als Unterlage für die Fell--

seßaug einer Steuer dienen) hat d Steuerpflichtige ¿u versichern, j daß er die Angaben nah bestem Wissen und (Zewijjen gemacht hat. j Die Ert1ärungen siad nach Form und Inhalt so abzugeben, „ic es j das Fumanzamt nach den Sesegen und Aus'übrungsbestimmungen | vorschreibt. Die Versiczerung kann nah Anorvnuxug des Fina: zamts j allgemein abgegeben werden. Bei Zöuen und Berbrauchsabgaben j Tann von ihrer Avgabe avgeseten werden. x |

Bei der Ausfüllung von Vord!tucken sind alle Fragen zu beant- | worten. Die Fragen und Antworten And so zu faffen, daß die } Prüfung, wc3 iteuerpflihtig ist und was nicht, dem ¿Finanzamt er: j mdglicht wirà. Ju den Vordrucfea ist zut betonen, däß diese Prüfung | ' ( ¡usteßi. erllärungen t:id die Unt n deizusügen, die na den Gefeß Ausfübrungsöbestimmunz:en gefordert werden. Wenn diese Unterlagen j in Beicheinigungen bestehen, ou anderer Seite zu erteilen find, sind die beteiligten St:llen verpflichtet, iie auszuitelen.

Auf Verlangen haven bie Steuerpflichtigen auch bei anderen Er- klärungen, Aunicudungen, Anzeigen und Ausküntten zu versichern, daß sie die Angaben nach bestem Wissen un» Gewissen gemacht haben.

S 169 A

Dem Steuerpflichtigen im Sinne der ZS 168, 170 bis 176 steht glei, wer verpflichtet ist, eine Steuererktlärung abzugeben. Soweit nichts anderes bestimmt ift, ist zur Ubgabe einer Steuerertlärung leder

1 Und

P E A O A L NEEE E L a D

einer Steuerpflicht gegeben ist. Q J 160 / . i Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärungen s{chriftlih Wenn fie die Frist niht wahren, kann ihnen das Finanzamt zugunsten des Reichs einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der | endgültig festgeseßten Steuer auferlegen. Das Finanzamt hat den ! Zuichlag zu unteriassen oder zurückzunehmen, wenn die Ber\äumzis | entschuldbar erein. d 171 7

Wenn #\ich die Steuererklärungen auf Wertangaben zu erstrecken j haben, und fich der Wert nicht aus dem Nennb&rage, dem Kurswert oder aus Zahlungen ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schäßen hat, die T-tsachen anzugeben, die er zur Ér- mittlung des Wertes beizubringen vermag.

8 172 Im Falle des § 205 Abs. 1, 2 hat der Steuerpflichtige nad shriftilihec Mitteilung der Punkte, übec die er si äußern soll, vor d:m Finanzamt zu erjchcinen, wenn er yicht durch triftige Gründe daran verhindert ist. Er hat ihm wahrheilsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Uutfkunft zu gebe). Kann er nicht, aus dei Gedächtnis Auskunjt g- ben, io hat er Schriftstücke und Geichästsbücher, die ihm zur Wersüguug \tchen, einzu ehen und, soweit nötig, Aufzeihnungen daraus zu e tnehmen. |

Das Finanzamt kann |chriftlihe Auskunft ‘verlangen.

A N 2 E j

Auf Verlangen 205 Abi. 1, 2) hat der Steuerpflichtige die Nichtigkeit seiner Steuereriiärung nazurw eilen. Wo seine Anzaben zu Zweiten Anigß geben, * hat er fie zu ergänzen, den Sachverbalt aufzuflären und seine Behauptungen, soweit ihm dies nah den Um- ständen, zugemutet werden tann. zu beweisen. zum Beispiel den Ver- bleiv von Vermögen, tas er früher besessen hat. i :

Er hat Auszeihnungen, Bücher und GBeschäftêpapiere sowie Ur- funden, die für die Feltsegung der Steuer von Bedeutung sind, auf Berlangen (& 207) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

: S 174 |

Stcuerpslichtige, die Handelsbücher im Sinne des Handelsgeseh- buchs führen, vaben auf Berlangen eine Abschrift ihrer unverkürzten Bilanzen mit Eriäuterungen einzureichen. Wenn sie nah ihrer Buch- führung eine Gewinn- und Veriustc.chnung ausstellen, ist auch diese ; beizufügen. A

Aus der Bilanz oder. den E:läuterungen soll klar hervorgehe,

! vie Gegenstände des Gebrauds und Lagerbestände bewertet und

welche Lcträge darauf und auf zweife:hatte und uneinbringliche Forderungen oder sonst abge\hrieben woiden find. i

Wenn Ausgaben für Anlagen ais Unkosten gebucht sind, ist der

in den Erläuterungen anzugeben. 8 En Schuldposten Värten Bervflichtungen aus Bürgschaften, Ge- fälligfeitsäfzewten und dergleichen in der Bilanz nur aufgeführt werden, wenn die Nückgrisfsrechte berücksichtigt sind. 8 175

Die Beamten der Finanzümter und ihre Beauftragten können Grundftüce und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Steuezrinteresse an Ort und Stelle notige Absätgungen innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Urbeitsstunv: n vorzunehmen. Die Steuer- pflichtigen haben ihnen jede Auskunst und Nachweisung zu erteilen, deren fie bedürfen. N

Wertsachen (8 165 Abs. 1) ‘hat der Steuerpflihtige auf Ver- langen 209) vorzulegen und Einsicht in die Behältnisse zu ge- 4 \

8 176

Mit Genehmigung des Landeéfinanzamts, die für den einzelnen

Fall einzuholen und zu erteilen ijt, fann das Finanzamt verlangen,

Venn nah den Vorschriften der Shulobuchordnung Ver'ügungen des duldbucbgläubigers von der Prüfung seiner Persönlichkeit ab- angtg sind.

enzeiger und Preußischen Staatsauzeiger.

Die Versicherung ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeren. Dieser zieht einen Schriftführer zu. Die Tatiachen. deren Richtinkeit

| versichert werden joll, sind \chriftlich festzustellen und dem Steuer-

pflichtigen mindestens eine Woche vor Abgabe der Versicherung mit- zutetilen. Die Versicherung besteht darin, daß der Steuerpflichtige erklärt : „P versichere an Eides Statt, daß ih nah bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt habe.“ Die Nieder|hrift ist vorzulesen;

| der Stenerpflichtige hat sie zu unter' reiben.

K Die Versicherung an Eides Statt kann niht nach § 202 er-

} zwungen werden.

ITI. Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsicht- gemwährung und Gutachten S

ck (d ; Auch wer nicht a's Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat mit Aus- nahme der im § 175 als nahe Angehörige bezeichneten Personen

e E : Nel | dem Finanzamt über Tatsachen Austunft zu erteilen, die für die i mehrerer Perionen lauten uno diese berechtigt find, gemeinschaftlid)

| lein üt ; G L j Ausîbung der Steueraufsicht oder in einem Sieuzrermittlungëver- ! oder allein über die echte zu verfügen.

! fahren für die Feststellung von Srteueransprüczen von Bedeutumuz

ind. Die Auskunst is wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewijjen zu erteilen. Wer niht aus dem Gedächtuis Auskunft geben tann, hat Schriftstücke und Geichä 1sbücher, die tbm zur Ver- [gung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen da:aus u entnehmen. Die Auskunft ist nach Form und Jnhalt so zu er- teilen, wie es das Finanzamt nah ven Gejsezen und Aus8tührungs- bestimmungen vorschreibt. j j i

Die Auskunft soll, soweit dies durchführbar ist und nicht ‘aus besonderen Gründen Abweichungen geboten sind, shriitlich erheten und erteilt werden ; das Finanzamt anni jedo das Érscheinen des Auskun{tspflichtigen anordnen.

Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Lerufs8zweigen, von gelchäftlihen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder An! alt-n Auskuntit begehrt wird, ist das É:suchen, falls nit bestiminte Personen als Auskunftsper onen

| in Frage fommen, an den Vorstand oder die Geshäfts- und Be-

triebsleitung zu richten. S 178 E : L In den Fällen des § 177 tann der Befragte die Auskunft auf

| Fragen verweigern, deren Bejahung oder Ve:1 neinxng ihm selbft oder | einem nahen Angehörigen die Gefahr einer Strajverfolgung zuziehen { wÜrde.

Us naher Angehöriger gilt:

i. dec BVerlobdte,

2. der Chegaite, auch wenn die Ehe nit metr besteht,

3, wer mit dem Besragten in gerader Unie verwandt , oder verjwägert odec in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im ¿weiten Grade verschwägert ist.

S 179 Diez Auskunft können ferner verweigern : : 1. Verteidiger und )icchtsanwälte, soweit fie in Strafsachen tätig geroesen find, : / D . Aerzie über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs an- veitraut ist, J : : Nechtsanwälte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut îît, : 4. die Gehilfen der zu 1 bis 3 bezeichneten Personen hinsicht- lich ter Tatsachen, die fie in dieser ihrer Eigenschaft erfahren abten. cu E A findet auf die zu 3 und 4 bezeihneten Per- fonzn intoweit feine Anwendung, als es sh um Tat!fachen handelt, die bei Beratung oder Veriretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gekommen sind, es fei denn, daß es sich um Fragen handelt, deren Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr einer Strafversolgung ausseßen würde.

8 180 Ein Geistlicher darf niht über solhe Latsachen befragk werden, über tie er nach Annahme des Finanzamts3 oder nach seiner Ver-

DdD

eo

i cherung nit aussagen fann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit,

die ihm als Seelsorger obliegt, zu verlegen. S 181 E

Die Verpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten, einshließ- lih der Begornien der Neichbbank, der Staatsbank.n und der Schu.d- bvverwaitungen, zur Verichwiegenheit gilt nicht für ihre Auékunfts- pflicht gegenüber den Finanzämtern. Sie dürjen jedoch über Um- ¡itände, auf die fich ihre Pflicht zur Ver\chwiegenheit beziegt, nicht befragt werden, wenn ihnen die Behörde, die ihnen rorgeseßt ist., oder bei Beamten, die mchi mehr im Dienste sind, zuleßt vorgeseßt roar, die Erteilung der Ausktunft ima Einzelfall untersagt hat. Des darf nur gesehen, wenn die Auslkanfst dem Wohle des Reichs oder eines Landes nateilig iein würde. N

Für die Post- und Telegravl)znbehörden und deren Beamte bleibt es bei der Ünverlcßihfeit des Pojt-, Telegraphen- und Fern- sprechgeheimn.isses. 2 sprechgeheiun:| S 182 |

Auch abgesehen von den Fällen des Î 181 kann eine Auskunft nicht gefordert werden, wenn eine overste MReiche- oder Landesbehörde erkiärt, dan die Zat dem Wohle des Reichs oder eines Landes nachieilig sein würde.

h 8 183

Auskunftspersonen kann auf Verlangen eine angemessene Ent- s{ädigung für Aufwand und Zeitverlust gewährt werden.

S 184 !

Mit Genehmigung des Landesfinanzamts, die für den einzelnen Fall einzuholen und zu erteilen ist. fkann das Finanzamt verlangen, d ß eine Auskunftzper!on dee Wahrheit ihrer Aussage dur Eid be- kräftige 203). Die Vori\chrifien des § 393 Avs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozeßordnung gelten eut\prechend, Wer die Auskunft verweigecn darf, ïann auch den Eid verweigern. E N

Für Ab: ahme des Eides gelten finngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Gid wird vom Vorsteher des Finanzamts unter Zuziehung eines Schriftführers oder auf Ersuchen des Finanz- amts von Amtsgericht abgenommen. : | s

Die Auskunztsperfon gilt als Zeuge im Sinne des Straf- gesezbuchs.

8 185 Wer Auëkunft zu erteilen hat (§Î 177 ff.), hat, wenn es das Finanzamt mit Genehmigung des Lancesfinanzamts verlangt (S 209), diejenigen Ürtunden und Shriptstüke ein!chließlich) der einihlagenden Stellen einer Geschä{tsbücher zur Einsicht vorzalegen, die fich auf bestimmt zu bezeichnende Nechtsvorgänge beziehen. Ünter den gleichen Voraussezungen hat er Weitsahen 165 Abf. 1) vorzulegen, die er tür den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossenc Behättnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflichtigen üverlassen hat. Er fann die Vorlegung oder die Genährung der Etnsucht veuweigern, joweit er die Auskunft über die Vorgange verweigern lönnte.

: S 136 Wer Waren zum Weiterverkau!e veräußert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht begründet, hat dem Finanzami mit Genehmizung des Landesfinanzamts auf Verlangen seine Bücher und G: shäftspapiere insoweit zur Einsicht vorzulegen, als dies zur Fest- stellung erforderlich iît, wer "folhe Waren erhalten hat, und um

daß der Steuerpflichlige Tatsachen, die er behauptet, durch Versiche- rung an Eides Statt erhärte 209).

welche Mengen es: sih handelt.

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