1919 / 298 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

& 187

Zur Ermittlung des Steuerwerts von Aktien ohne Börsenkurs, Kuxen, Anteilen an einer Bergwerks ¡eselishaft oder an einer Sesell- hast mit beshränkier Haftung haven die Vorstände und Liquidatoren dieter Gelellshzften,- wenn die Gesellschaft ihren Siß oder Bermégen im Fnland hat, dem Finanzamt am Siye ihrer Berwaitung oder dem Finanzamt des Bezirkes, wo sih das Vermögen befindet, auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen:

l. die Höhe dcs Gruzdfapitals over der Stammeinlagen,

9. den Betrag der in ven ichten drei Jahren jährlich verteilten |

Gewinne, 3. die talfähliden Mitteilungen, die fle zur Schäßung des

Werkes der Atlien, Anteile oder Kuxe beizubrin.en verinôgen. ; Bei der Nachweisung haben sie zu versichern, daß fic die Ungaben

nah besiem Wisjen und Gewissen gemackt haben. 8 188

Als Sachverständiger hat auf Verlangen des Finanzamts ein | Gutachten abzugeben, wer zur Erstattung von Gutachten der getorderten } Art öffentlich bestellt ist oder die Wifsenschait,” die Kunst oder das

Gewebe, deren Kenninis Voraus'eßung zur Begutachtung ist, öffentlich zuin Grwerb ausübt odex ¿u ihrer Ausübung öffentlich besteut oder ermtädhttgt it.

Die Gründe, aus deren eine Auskunft verweigert werden darf, ; berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. !

Die &8 183 und 184 gelten en:sprechend.

BDeffenilice Beamte sind nichi als Sachverständige zuzuziehen, |

wenn 1hre voraesehzte Behörde erklärt, daß dics dem Dienste nac- teilig fein würde. Iv. Anzeigepflichten 8 189

Oeffent!ilße und private Ba! ken und Zweianktederlassungen von l

Banken haben dem Finanzamt, in dessen Beziik sich 1hre Mieder- :

lassung béfindet, cin“ Beizeichnis ihrer Kunden mitzuteilen und die bis zum 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres eintretenden Zus gänge des Kundenbesiandes anzuz igen. Die Anzeigepsl:cht bve-

ihränkt fih auf Kunden, die im Inland einen Wohnsiz oder | dauendèn Aufenthalt, einen Sih over eiae Niederlassung aben oder

Deutice find.

Das Kunvenverzeichnis ifi nah dem Stande vom 30. Juni 1919 | aufzustelea und mit den Zugängea bis zum 31» Dezember 1919 | | L: | den Neichéfinanzhof zulälhg,

a,

spätestens am 31. März 1920 einzureichen. Vie Zugangslisten skud

jedesmal spätestens dier Vêéonale nach Ablauf des Hatlbjah1s einzu- | reichen. In dem Verzcichnis sind unzugeben : Namen (bei natürlichen | Perfonen Bor- und Zunamen), Wohnsiß oder Aufenthaltsort, Sig |

7 | Vertreter berutlicher ober gewertshaitlicher Beteinigungen binfichuid | des von ibnen vertretenen Per)ouenkreises, fotem hie nicht wegen | Steuerhinterziehung oder Teiluaßuie an einer solchen veruricil! sind. |

oder Ort ter Niederlassung der Kunëen. Kunde im Sinne des Abs. 1, 2 ist, wer bei der Bank Wertsachen

165 Abs. 1), ein verschlossencs Depot, ein Schli. ßjach, eiu Sut- j

baben oder ein lauf:ndes Kouto hat. : N18 Bauken 1m Sine diejer Voischrift gelten au Sparkassen sowie weiter alle Paijonen m.d Üniernehmungen, die geschäft maßig

Bank- oder Bankierge|chätte betreiben, insbesondere auch Wertsachen |

(8 165 Abî. 1) ofen cder verschlossen veiwahren oder Schließsächer

oder ähnliche zur Verwahrung von Werl|achen geeigneten Behältnisse !

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anderen überlaffen.

Diefe Vo: christen gelten entsprehend für Hinterlegungéstellen, Postscheckt ämter und Schuldbuchverwaitungen.

Der ieichsminister der Finanzen kana Erleichterungen von diesen Norschriften sowie in besonderen Fällen eine angemessene Entschädigung gewähren.

8 190

Der Nei8minister der Finanzen kann anordnen, daß, wer NeMte, die auf seinen Namen lauten, odec Werisachen, die er besitzt, als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pjandgläubiger hat, dies dem Finanzamt auf öffen1lihe Ausjorderung unter Bezeichnung des Berechtigten mitzuteilen hat.

V, Beistandspfliht der Behörden und berufsständischen ? zugleich die’ Dauer der Hajt festzusezen, die für den Fali des Unver- ! ! mögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Die Haft darf vier j Wochen nicht übersteigen: Bei der Umwandlung der Geldstrafe ist } ein Betrag von zchn bis zu fünfzig Bark einer eintägigen Haftitrafe gleihzuahlen. Sind mehrere Strafen nebencinandecr zu volstrecken, î

Vertretungen 8 191 Die Nei3-, Staats- und Gemeindebehörden, die Beamten und Notare sowie die Berbände und Bertretungen von Betrivrbs- oder Berufäzweigen ' haben den Finanzämtern jede zur Durchführung der Besteuerung und der den Finaizämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht hente Hilfe zu leisten, insbesondere Einsicht in ihre Bücher, Berhandlingen, Listen und Urkunden zu gewähren. Die Unver- lezbartecit des Poj1-, Telegraphen- und iFernsprehgeheimnisses bleibt unberührt. ; Schuldbuhverwaltungen, Poslscheckämter, Sparkaffen und Banken, die die Stellung von Vehörden haden, ¡alen nicht unter diese Vorschrift. 8 192

Sämtlide Behörden und Beamten haben Stenerzuwiderband- lungen, die fie dienitlih erfahren, den Finanzäintern mitzueilen. Die Unver!etzbarkeit des Post-, Lelegraphen- und Fern|precgcheumnisses bleibt unberührt.

Vi. Steueraufsiht 8 193

Steuerverwaltung obliegen, se.bst zu erfüllen oder, wenn fie den Betrieb oder das Untefuehmen nicht selbst leiten, biezjür einen ge- eiguetea Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung eines Betriebs- Ieiters ift dem Finanzamt anzuzeigen.

S 194

Wer Gegenstände gewinnen, herstellen oder umfeßzen will, an deren Gewinnung, Heritelung oder Um1ag eine Steuerpflicht geknüpft ist, har dies dem Finanzamt vor Eröffnung des Beir1ebs an-umelden. Das Nähere über Zeitpuntt, Form und Inhalt der Anmeldung regeln Ausjüh unzöbestimmunzen.

Dàs gleiche gilt für den, der cin Unternehmen betreiben will,

-

das einer besonderen Verkeh1ösleuer unterliegt. 8 195 Die A'sführungsbeslimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die nah § 194 Aof. 1 anmeldepflid)iigen Betriebe nach 1drer Er- öffnung zur Sicherung der Steuer zu genügen haben. Insbesondere tônncn sie anordnen: 1. daß bestimmte Gewerbechandlungen nur in angemeldeten oder told'en Käumen vorgenommen werden dürfen, deren Be-

nuzung für diesen Zweck von dem Finanzamt besonders } von * Joege i C | miiteln, die sür die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer | wesentlich sind. Es hat Angaben der Sieuerpslichiigea auch zugunsten

genchmigt ist, E A 2. daß hergestellte Erzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, vervacdtt oder beze chnet werden müjjen,

3. daß, wenn neben der HerstelUung ,¿éuerpflihtiger Erzeugnisse j deten Verkauf im Éleinen erfolgt, dieser besonders zu über- j

wachen ift,

4. daß über den Betrieb und über die gewonnenen, bergestellten Buch zu führen ist und die Bestände jeizuilellen sind,

5. daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betricben, die für die Sleueraufsicht wichtig sind, dem Finanzamt anzu- melden sin.

C E

Die Finanzünter find befugt, in Betrieben, die der Steuer- qufsicht unterliegen, Nachichau zu halten, Die Ausführungs- bestimmungen ordnen an, zu welchen Zeiten die Nai schau ftatifiuden dar) uno welche Betugmisse den Beamten im einzeinen zustehen.

2 frivge liegt. Ï Einri Es dien feine Cinrihlungen getroffen werden, die vie Aus- führung dêx Aufsicht hindern oder er]chweren, /

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& 197 Pen Aufsichksbeamten is iere für die Steuneraussi{cht oder zu statistisczen Zeccken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu er- leiten, au sind ihnen bei ihren Auntshandlungen dle Hilisnmittel è

(Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nöligen Hiljsdienjte zu f

die Schriftitüke über He pflichtigen Erzeugnissen auf Erjordern zur Cinficht vorzulegen.

Auf Verlangen des Finanzamts hat der Steuerpflichiige für die Steueibeamten, die i in seinem Betriebe dienst:ih aufzuhalten haben, einen geeigaeten Raum zur Verjüngung zu steüen und instand- zuhaiten.

8 198

Wenn die Finanzämter befugt sind, zu prüfen, ob Büer, Auf-

\chriebeie Bescheinigungen aus8gestellt werden, tönneu ihre Beamten

und die von ihnen nach § 2086 beauftragten Perjonen die Geschäits- | räume in den üblichen Geihästs1unden betreten und diese Prütung j

vorne men. Die Steuerpflichtigen und ihre Angestellten h1ben ihne

jede Äusfunft- und Nachweitung zu êrteilen, deren sie für die Prüjung

bedürten, und ihnen alle jür die Prütung in Betracht kommenden Schrutstücke zur Cinsicht vorzulegen. Die Borschrijt gilt nicht sür den Fall des Z 164,

199

8 19 Unter Aufsicht skehende Betriebe, bei denen cine Steuerhinter-

f

ziehung strajrectlich teligestelt ist oder iu den mit Wissen des In-

¿ habers oder eines Veitreters Angestellte oder Arbeiter bejchäitigt î ê weiden, die wegen Steuerhinterztehang in diesen Betricben oder in j I NWotrioho Y i ov Ko y 4 E b ¿ dia Zik R f Betricben gleiher oder ähnliher Urt mit einer Geldlirate von j 163 tspred ¡ ent\prechen,

| mindestens fünthundert Mark oder mit ?retbeitsstrafe oder wiederholt | ¡h und sind,

beitratt find, tônnen auj Kosten des Inhabers bejonderen Nu]sich18- j

maßnahznen unterworsen werden.

A 8 200 _ Wer geshäftstnäßig oder gegen Entgelt anderen Nat oder Hilfe in Sieueranyeiegenbeiten exteiit, hat dem Finanzamt auf Ver- lanzen in bie Gelchajtspapiere, die dieie Tätigkeu betreffen, Ein-

ficht zu gewähren. Wird er wegen Siteuerhinteriziehung oder ? den vgzurteiit, so tann ihm das Landes-

Teilnahme an einer sl }

c; 3

5

Tätigkeit fortzusetzen: Gegen den Beichluß ist die Beichwerde an | Duser enticeidet im Beschlußversahren. ?

Nach Abiauf euiecs Jah1ës }

das Landes] amt den Bec

autheben.

Abd). 1 Sah 1 gut mt jür Vech18amwälte und Notare sowie ;

L

§ 201

& 200 bezeichneten Ari abgivt, die VBejorgung fremder Yiechtvs 3 4 ch 3h «4

angeicgenheiien und bei Behorden wahrzunebmender G {

dex Gewerbeoidnung zu untersagen ift 35 der MKetichegewerbe-

5

L ttnung), fann das Finanzamt dur Antrag oder Kiage cine CEnt- C

hèidung der zusländigen Behörde über die Unte: fagung herbeijühren,

VIL BwangImittel und Sicherungsgelder 202

Die einzelne Geldstrafe darf jünfhundert Vtark nit über-

{ieigen. Wird die Strafe gegen natürliche Perjonen festgeseßt, so ist ?

jo hat das Finanzamt, das die höchste Halistrafe festgesezr hat, die Strajeu in eine Ge)jamtstrafe zusauunenzuziehen; diese besteht in einer

Erhöhung der verwirkien höchiten Strafe uud dar] drei Monate i

nicht übersteigen. Au Erjucheu des Finanzamts hat die zur Bollitredung

| gerihtiih erfannter Hastistrafen zuständige VBebörde die Hafistrafe zu j vollstreden. Nachèem der Anspruch auf die Geldstrafe verjährt ilt,

darf die Haft nicht mehr volistreckt werden.

Die Kosten der Ausführung durch Oritte und des unmittelbaren ;

s

Qwanges tônuen im voraus in einem vorläusig zu peran]cchlagenden Betrage zwangsweise eiugezogen werden.

Ünmiütelbarer Zwang rarf nur angewandt werden, wenn die Anordnung son]t nicht durchführbar ist oder Gefahr im Verzuge liegt. Gegen öffentliche Behörden sind Zwangsmiitel nicht zulässig.

Bevor ein Zwangömittel festgesegt wird, muß der Pflichtige unter Andiohung des Zwangsmittels mit Sepung einer angemessenen

Frist zur Vornahme der von ihm getorderten Handiung aus„etotdert j

j i werden. Die Aufforderung uno die A ) é itl Inhaber von Betrieben oder Unternehmen, die der Steueraufsiht \ehen, außer aa Ouiale i E müssen schrujtluh ge- unterliegen, haben die Verpflichtungen, die ibnen gegenüber der j“ E 1 fs S dad e

Wer meint; zur Ertüllung der ÄAuftorderung nicht verpflichtet

j zu sein, hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Dariez;ung der ¿ Gründe mitzuteilen.

§ 203 Wenn das Gefeß die Gewährung von Steuervergünftigungen

| oder Erleichterungen bei der Entrichtung od: r Berechnung von Stfuern | zuläßt, konnen dem Steuer flichtigen, inébesondere auch zur Über- | wachung, besondere Bedingungen auferlegt und es kann bestimmt ¡ werden, dasz bei Nichieinhaltung diesex Bedingungen (Seldbußen ais | Ungehorsamsfolzgen venvirtt jein soien (Sicherungsg lder). Soweit

fein höherer Betrag zugelassen ist, kann das Sichecunzsgeld für den einzeln n Fall ‘bis auf zehntoulend Mark bcmessen werden. Das Finanzamt let das Sicherungsgeld auf und bestunmt eine Höhe.

2/09 Sichcrungsgeld ist uicht aufzuerlegen, wenn der Steuer- | | pslichtize nachweist, daß bei der Nichteinhalitung der Bedingung weder

ihm noch seinen Vertretern, Angestellten oder Arbeitern ein Ver- schulden zur Last fällt.

Zweiter Titel, Ermittlungs- und Festsehungsverfahren

i § 204 Das Finanzamt hat die ste.erpslibtigen Fälle zu erforschen und von Rumts wegen die tetsächlihen und rechtlihen Verhäunisse zu er-

der Steuerpflichtigen zu prüfen. § 905. Das Finanzamt hat die Steuererklärungen 168) zu prüfen.

Soweit nôtig, hat es tunlichst durh {ri tliche Ausforderung zu ver-

i y : : ! 1 | anluffen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden. oder in den Verlehx gebracten steuerpflihligen Erzeugnisse ? E z

__ Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Nichtigkeit der Er- lärung, so hat es, wenn nôtig, Ermitt:ungen vorzunehmen; es kann den Steuerpflichtigen, 1alls eine Aufrorderung zu schrifilicher Erklärung

j nicht anzezeigt ist oder feinen Erfolg hat, voriaden und ihn nah { S8 172 ff. zu Auotfumit uno weiteren Nachweitungen anhalten.

Die Kosten der Ermittiungen trägt der Steuerpflichtige, wenn das Enderzebnis das seinen Angaben entsprechende Ergevnis um mebr als ein Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Avweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschäßgung oder sonstigen entjchuldbaren

C. ¿C4 } ' j Zritum he1vorgeru en itl. eitlihhe Beschränkungen der Nachschau fallen weg, wenn Gefahr iu |

Wenn von der Steuererklärung abgewichen werden soll, sind

| E R L Punkte, F 2E eine wesentlihe Ab- i , weichung zu seinen Ungunjten in Frage kommt, zur vorherigen à Aeußerung miitzuteilen, G A B

8 206 Die Finanzämter können Sachverständige ngsbeamte, die lhnen zugeordnet! sind, verwenden. l Hilfe von Bertretern und Angesteüten der Verbände des Betriebs- odex Ge|chaftszweigs, dem der

zugezogenen Per-

nch ferner der nd Vertretungen Steuerpflichtige angehört, bedienen. Die so hin ndigen haben über das, was ihnen durch weigen - und dürfen 1 ie sud hie

Ns P E G pen

sonen und Sachver|ta befannt wird, Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. ! verpflichten | Soweit niht Gefahr im, Verzu

Den Oberbeamten des Aussichtsdienstes sind die Geschäftsbücher ! i b

( »erfteUung und Absaß von steuer- j itreng]tens zu forderungen von Steuern und unterbleiben, wenn der Betrag, der nachzuso

n Fi anzant di * ce : {3 ; ; l ge liegt, hat das Finc 1zamt die eine gewisse Grenze voraussichtlih mcht erschreitet.

tragen will, und den’ Verband, dem 1 Befürchtet der Steuerpslichtige

Person, die es beauf ite angehört, dem Steuerpflichtigen untzuteilen. von der Tätngkeit dieser Person die Verleßung eines Geschästs- oder i Betriebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit, | zeïGnungen und Verzeichaisse wie vorgeschrieben geführt und vorge- : so fann er sie ablehnen und, wenn diesem Antrag nicht staitgegeben j | wird, beantragen, die Prüsung auf seine Kosten durch besundere Sachs Gr hat Personen, die hierzu bereit

verständige vornehmen zu lassen. Er jonen, die | Einigt mau sich nicht, so entscheidet

| und geeignet sind, zu bezeichnen, das Landesfinanzunut endgültig.

C t soll die Vorlegung von Büchern und G erst verlangen, wenn die Auskunft de

papieren in der l genügt oder Vedeuten

pflichtigen nicht

Bücher und Geschäft pflichtigen tunlichst in raumen einzusehen.

8 208 Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §S 162, haben die Bermutung orduungsömäßiger Führung ] nd, wenn nach den Unständen des Falles kein Anlaß ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung | Wenn eine vom Neichéminister der Finanzen | zeichnete Stelle besctemmigt, daß sie die B die Eintragungen,

spapiere sind auf Wunsch des Steuer-

jener Wohnung oder in seinen Geschafls-

grunde zu legen. ücher und Aufzeichnungen für die sie bestimmt sind, ndig gemacht und formell und sachbich richtig Beanstandung nur mit Genehmigung des Landes-

hat, und da ! fortlaufend und v | sind, so darf die inanzamts erfolge Geschäftspapiere, Bilanzen und deren Erläuterungen timmung déssen, der sie vor- Sonst ist der Buchberveis

¡E finanzamt nah der Mechtetrält des Urteils untersagen, feine | perfen einem Ausschuß nur mit Zus gelegt hat, zur Einsicht mitgeteilt werden. | dur den Vorsteher des Finanzam!1s oder unter dessen Leitung dur Diese haben dem Aus- Benn s{riftlich b

it tex Vechtefigjt des Beschlujzjes tann j die im § 206 genannten Per | schuß über das Ergebnis zu

joll dem Steuerpflichtigen eine Äb|chrift mitgeteilt werden.

onen zu erheben.

__ Wenn es sich um die Ermittlung von Steueransprüchen gegen be« / stimmte Personen L A sollen andere ‘Personen erst dann zu einer : i Auskunft oder zur Vorlegung von Büchern angehalten werden, we

L E L A Lot E Neid 0 "1 I l fj e î Y L ; Ma E SAE E Dv t Ur 44 3 UU, ent Wenn einem Gewerbetreibeaden, der sh mit Ge!‘chäften der im | die Verhandlungen mut dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen Nur wenn es erforderlich ist, um dit

| oder feinen Grfolg versprechen. liegt, soll ver-

| Wahrheit zu ermitteln oder wenn Gefahr im Verzuge } langt werden, daß der Steuerpflichtige oder ein Dritter 175, § 185) j Wertsachen vorlegt vder den Inhalt von Behältnissen oder eines ver- s;lossenen Depots nachweist ; das Finanzamt kann alsdann der Bank oder der Stelle, die das Schließfach überlassen hat oder das verwahrt, vorschreiben, dem Steuerpflichtigen während angemessen furger Frist nur unter Zuziehung eines vom Finanzamt zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schließfach zuhändigen.

: , Das Finanzamt kann si | _Die Finanzämter können E nete vie fle bei Ermittlung e E | von Steueranjprüchen oder Durchführung der St-ueraufficht innerhalb i | ihrer ges: glichen Befugnisse treffen, durch Geldsträfen, Äussührung ? auf Kosteu der Pflichtigen und unmittelbar erzwingen.

\häâfte nah i!

| Wird der Antrag odex die Klage avgewie]en, jo steht dem Finanzamt | das Nechtémiitel zu, das der Gewerbetreibende bätte, renn der î Betrieb unter!agi worden wäre; das gleiche gilt jür das weitere Nehts- | } mitlelver}ahren. ¿hren oder das De ch in den Fällen des § 189 durch. Sti | e Angaben steuerpflihiiger Kunden zutreffen J liche Versicherungen und eidliche Bekräsligungen pon Auskünften sollen nur gefordert werden, wenn andere : tittel zur Ep forschung der Wahrheit mcht vorhanden sind.

8 | Nach Abschluß feiner Ermittlungen stellt das Finanzamt die ! Steuer fest. Soweit es die Vesteuerungsgrundlagen Ta iüren Er- gen nicht feststellen oder berechnen kann, hat ‘es sie zu {än h d alle Umstände zu berücsichtigen, die für die Schäßung von Bedeutung sind. Zu schäben ist insbesondere dann, seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu ob t oder eine Versicherung

, wenn der Stœeuerpflichtige über vermag der an Eides Statt verweigert. Ç t, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Äufzeich nungen, die er nah dea Steuergeseßen zu führen hat, niht vor legen fann.

_Weun eine Schäßung nohwendì pflichtige Verpflichtungen, die ihm sind, shuldhaft nicht genügt hat und dies im Steuerbescheide estellt roorden ist, ist wegen der Höhe der Schäßung nur die De daverde an das Landesfinanzamt zulässig, Die Frist zur Einlegung

r Beschwerde beginnt mit Ablauf des Tages, an rigen üunansfechtbar geworden ist. eidung bis zu die

weitere Auskun Das gleiche gt

geworden ist, weil der Steuer irch die Steuergeseßze auferlegs

_an dem ber Steuer- rde Das Landesfinanzans sem Zeitpunkt auszuseßen und enb

ten des Ab. 3 gelten nit für den Fall der Vev | Peisicherung an Cides Stati.

Steuerbescheide, die nach den sind, müssen die Höhe der Steuer enthalten. Sie sollen serner enthalten:

L eine Belehrung, welches Nechtsmittel zulässig ist und biunen xelcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen Ut, die Grundlagen der FestschungFind Veranlagung, soweit sie dem Steuerpflithtigen nichi schon mitget eine Anweisung, wo ie D beit zu entrichten ift

bescheid im üb hat die Snif scheidet endgültig.

_Die Vorsch weigerung einer

2li , teuergeseßen schrifilich zu erteilen

arrer

Gs

Steuer oder Sicher

Zint in deñen von der Steuererklärung abgewicet worden ist. Die Steuerbescheide sind verschlossen zuzustellen.

wann und wie de

Wenn nichts Abweichendes

ist, sind Na forderungen vou Steuern bis zum Ab rug

der Verjährungsfrist ¿U

bei Steuern, bei denen die Verjährungsfri | ahr beträgt, das uf verhalts einen besonderen, 1m G Bescheid (Veranlagungs-, Freistellungs- oder Festste erteilt, fo ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eine Neu veranlagung nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismit bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen. _Eine Neuveranlagung ist ferner zu ässig, wenn bei einer rüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren erichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigt; dies den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschließlich der Erbschaftssteuer: : Eine Neuveranlagung darf nicht auf eine nach | Steueranspruchs

mehr als ein inanzamt nach Prüfung . des Sachs selber vorge)ehenen schriftli

lungsbescheid)

gilt nichi be

r Entstehung des t : sene Entscheidung des Neichsfinanzhofs gründet werden, in der die Steuerpfliht im Gegen]at i früheren, einen gleichen Latbestand betreffenden höch Entscheidung bejaht wird.

N E Wenn bei einer Nahprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor Æ- aufgédeckt werden, deren Beri ertigt, so ist die Steuet*

trichterlichen

lauf der Verjährungsfrist Fehler ung eine Herabseßung der Steuer rechtf seßung zu berichtigen.

5 i Wo das Geseß wegen bedingter, befristeter oder sonst ungewisser ct oder eine vorläufige vot len oder zu berichtigen, weni hres, das ‘auf die t Steuerpflichtige Die Cine Berichtigung ¿zum Nad

Verhältnisse die Steuerfestseßung ausf sieht, ist die Steuerfestseßung nachzuho die Ungewißheit beseitigt ift. Beseitigung der Ungewi

Berichtigung nicht

Nach Ablau

heit folgt,

bil des Steuerpflichtigen ist umulä}sig, wenn der Anspruch

zahlung veri ist; 1m Sinne des § 122 Abs. 1 gut der Ans als mit der D feitigung der Ungeroißheit entstanden.

5

8 215

Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß L Berichin noen von Sieuerfes rdern oder zu erjtatien ift,

8 216

TV. Abschaitt. Recht3mittel.

Erster Titel. Zulässigkeit der Rechtsmittel

8 217

Gegen Steuerbescheide (§S 211, 220) und gegen die im 8 223 be-- | zeichneten Bescheide ijt als Rechtsmittelverfahren gegeben,

M nihi um Zolle und Verbrauchsabgaben |

L E es qu

andelt: das Beru ungßverfalren;

A soweit es sih um Zölle und Verbrauchsabgaben handelt: das |

Unfechtungsverfahren. 218 Jm Berufu ahren sind gegeben:

gegen die Entscheidung des inanzamts oder einer Hilfs\telle | s Finanzamts: der Gin pruch; über ihn entscheidet

Finanzamt;

gegen die Cinspruchsentseidung tes Finan:amts: die Be- | E Gd

rufung; über sie entscheidet das Finanzgericht;

u die Berufungsentscheidung des Finanzgerichts: M dechtsbe[dzwerde; Toon sie entjcheidei dex Yteuchsfunanzhof.

8 219 Im Anfehhtungsverfahren sind E: gegen die Entscheidung des

Landesfinauzamt; gegen de An]

S 220

Ft ein förmlicher Steuecbescheid mt zu erteilen, so gilt als | Steuerbescheid jede Billensfundgebung eines Finanzamis oder einer j Hi.fsstelle eines Finanzamis, mit der erstm«lig ein bestimmter Vetrag | als Steuer von einer bestimmten Person sofort ober umnerhalb einer |

j

bestimmten Frist beansprucht wird.

is Sieuerbescheid im Sinne des § 217 gilt auch eine s{rifiliche | Musfunft, die ein Finanzamt über die Stiempelpflichlgkeit einer aus | gestellten Urkunde oder eines vollzogenen Geschäfts erteilt. Als Gee Lei deide gelten ferner Freistellungen von, Steuern und FeststellurgS hescheide eines Finanzamts oder Landesfinan,amts, bie für die mejjung künftiger Steueransprüche bindend 1d. Ist ein solcher stellungsbescheid von ernem Landesfinanzamt eclassen, jo ist die Vel _bejcwerde an den Neichsfinangho] gegeben.

S 221 j Außer bei Feststellungsbescheiden 220 Abs. 2) mm cin Steuer- besdeid E deshalb angejvchten werden, weib sich der Steuerpflichlige dur die Höhe: der Steuersorderung beschwert fühlt, over roeil bie Steuerpfslicht verneint oder eine zu germge Steuer festgelezt ift.

S 2 S g Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbescheide ändern piel in den Fllen des § 74 Abi, 3 und der S 78, 212 ur | der neue Bescheid selbstandig anjechtibar, scaveit die Aenderung reuht,

& 223 Die Rechtômittel ver §§ 217 und 219 sind ferner gegeben gegen Bescheide über Erstattung& und Vergütungsansprüche, die aus : gründen zugelassen sind, Jerwie gegen Bescheide, durch die erstatiele oder vergütete Beträge zurückgesordert werten. Ft ein foldær Bescheid von

einem Landesfinanzamt erlassen, so ist gegen ihn iu den

gegeben.

8 2259 / Befugt, ein Nechtsmiitel einzulegen, ift der, gegen

das. Rechiéaniitel eingelegt hat, so Tann jeder Gibe das einlegen. 8 26

in Bescheid ¡emand erlassen, der nah § 83° Abs. A A be f pie Sunteressen eines Steueupflichtigen wahr- unehmen, so wirkt er auch gegen den Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtige befugt ist, diese Fnteressen selbitäntdig wahrzunehmen, |

Nechtémittel | Person ein- Amis wegen

&8 84 bis 91 befugt

o fann er das Mechtómittie!l selbständig einlegen oder dem

itreten, tas die zur Wahrung dieser Interessen befugte gelegt hat; die Rechtsmittelbdehörbe fann ihn auch von als Beteiligten zugiehen.

Auch sonst kann als Beteiligter qugezogen werden, wessen J nah den Steuergesebßen durch die Entscheidung berührt wird, | F Genn dieser Gesehe neben dem Steuerpflichtigen

besondere wer aw haftet cder haftbar gemacht werden fann.

Wer als Beteiligte: zugezogen oder beigetreten ist, fann Necbte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er m

Nechtsmittelentscheidung gegen sich gelien lassen. & 227

Qn Steuersachen ist der Rein var den o Ae

au8geidlussen. Dies gilt auch sür die und anderer Leistungen. - Zweiter Titel

Allgemeine Vorschriften über vas VerfahreW@

228

Soweit die Rechtsmittelbehörden zur Nachprüfung tatsächlicher Verhä tnisse berufen sind, haben sie den Sadwerhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie sind an die Anträge dessen, der das Rechtsmillel eingelegt bat, nit gebunden und fönnen, mi! Ausnahme des Reichs» finanzhofs, den Bescheid auch zu seinem Nachteil ändern, werm und soweit neue Tatsächen oder Berveiômitiel bekanntgeworden sind, die eine solche Aenderung rechtfertigen, oder wenn tiese Aenderung sich

auf eie alureichende rehtlide Beurteilung gründet. 229

8 ;

Die Necbt3mittelbehörden haben die Befuqnisse, die den Finang- ämtern im Besteuerungwerfahren gegeben sind. Soweit die Ausübamg dieser Befugnisse on die Genohmigung des Landesfinanzam!s gebunden ist, bévart es dieser nur, wenn Finangämter als chtsmittelbehörden

tätig werden.

8 220 j - Die Frist - für die Einlegung eines Necht3mittels beträgt einen

Monat. 6

9 : . Die Frist zur Einlegung eines Rectsmittels beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Le dem Berechtigten zugestellt oder, wenn ekanntgeworden ist oder als beka!

keine Zustellung erfolgt, gemacht gilt,

stimmung der Stelle, der die Akten gehören ober die die Aeußerung Verfügung des Vorsigenden ijt Beschirceride m das Fimanzgericht zulässig.

imanzamt, dessen Entscheidung angefochten ift, hat die Dos rufung mut den Akten und sonstigen Unterlagen dem Gerichte zu Uber

Vorsteher des Finanzemts nah § 245 Berufung eingelegt, dem Steuerpflichtigen mitzutbeilen.

af werben, sobals der Bescheid

eli vorgeschriebene Nechts- olt, so wird die Rechtsmittel-

Ein Rechtsmittel ka

nn eingele pruch } vorliegt. :

eingezogen hat.

ehrung oder 1

Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Tatbestandsmerkmal, dessen | ; i i l in Lauf geseßt.

‘egen das Geseß für die Bestéuerung fordert, nachträglich mit | frist nich ckung für die Vergangenheit weggefallen ist wie bei Anfechtung |

Ee e Ae : E i ciner léebtwilligen Verfügung oder einer Grbschaftsannahme. témittel einzulegen, kann c, wenn

Wer berechtigt ist, ein Nech! von anderer Seite e anschließen. legung des Nechtsmitels ve

tel eingelegt ist, di:

Dies gilt auch dann, wenn für thn die Frist sür die Ein-

rstrichen ist. jo hat er dies Sdniftsäßen im Berat beigefügt werden, Dio Geschähtsst der Schwistsäe ode eimgereidzt oder abgegebe

& 233 : ¿mitteln kann verzichtet werden. Ein

Auf Einlegung von Recht vet ulässig zu verwersen.

roßdem eingelegtes Nechtsmitte Der Verzicht des Steuerpflid : Zescheid erlassen hat, schristlih einzuret

l ift als un

A E E E E T

Das Steuerermittlungsverfahren ist außer im Falle des § 205 Abi. 3, § 206 Abs. 2 kosten-, gebühren» und ia llg im übrigen bestimmt der Neichsmim\ster der Finanzen den Umfang der

chen oder münblih zu er-

eingereiht oder zu Protokoll Schriftstük hervorgeht durch Telegramm is stösstelle der Behörde Die Anbringung bei tómittelbehörde) oder

Die Rechtsmittel können s{oiftlih erklärt werden Es genügt, wenn aus dem wer das Ÿechtsmittel eingelegi Die Nechtsmittel sin

d bei der Gescha 1 Bescheid angefochten wird. enen Stelle (Ie celbeh Nech1smittel ift der zujtändl ung bei einer a tel rechtzeitig der zur Ent- stanz übermittelt wird.

Schriftstück

anzubringen, derer | der zur Entscheidung beruf einer Borinstanz genügt; zu übermitteln. hôrde ist unschädlich, wen scheidung berufenen Steil Unrichtige Bezeichnun

Ein Rechtsmittel g oder aus der Erklärung hervorgeht, daß wert fühlt und Nachprü egung soll die Entscheidung Es soll án fochten und thre Au achen, die zur Begründung dienen,

reiftliche Anbring n das Rechtsmittel e oder einer Vorin bi tsmittels schadet! rächt. wenn aus dem si der Crfklärende durch die fung begehrt. bezeichnet werden, gegen eben werben, inrv1e- bung beantragt gl

Der Vorsitzende tes

Gent. Ein ehrenamilices Begutachtung zu befassen. so fam er ohne läufig entscheiden.

lt als eingelegt,

| Entscheidung bes | Bei der (&uil | die das Nechtsmittel geri cheidung ange | ollen die Tat|

Beweismittel angeführt roerben.

Durch Einlegung angefochtenen einer Steuer nicht auf lassen hat, kann die | Cucherheiißleistung.

) 236 Die Nectsmittelbehörde hat zu prü vorgeschriebenen Form uz diejer Grfordernisse, so ist das

eines Neltómittels wird die Wirksamkeit des iSbesondere Me Grhebung

Bescheids mt gehe | e A Q örde, die den Bescheid er

gehalten. Die

¡inanzamts oder einer Hilfsstelle | | Vollziehung aus

des Finanzamts: die Anfechtung; über sie entscheidet bas | ehen, geeigneten

scheidung darch dis Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Gin An- der mündlicen Verhandlung kann nur durch {luß zurülgewiesen werden. Die mündliche st anzuordnen, wenn es ein Mitglied des Gerichts

echlungsentscheidung des Landesfinanzamts: die

Jtechtbeschwerde; über jie entscheidet de Weichs] fen, ob das Rech H

{ eingelegt 1st. Nechtömitiel als

ialbehörde, so steht diese Wenn dieser

traq auf Anberau einstimmigen Verhandlung 1

| lässig und in dec Dangelt es an einem sig ¿u verwersen. Sit die Uechtsmitte ung und Entschebdung au

behörde eine Kolleg ch dem Vorsißenden zu. der Betroffene binuen Nechtömittelbehorde nachsuchen. t hierauf hinzuweisen.

der Kecht8mittel-

is zum Schlusse der

chieden wird, zurüd-

ahme ist soiftlih einzureichen oder

n Beriust des Nechtsömittels zuc

Fortgang des Verfahrens micht, Viechztvmitiel

Wochen die Entschoidung der i | der Mitteilung des Vorsißenden if

23 : Unterzeichnun

ch verhandelt wird,

Grund deren. entf

eröffnen, Rechtsmittel können bi entsceibdung und, falls mündl mündlichen Verhandlung, auf genommen werden. ie zu Protokoll zu erflären. olge. Die Zur \chlossea ge[chlos hat. 8 238 Der Steuerpflichtige, oder wer m MNechtêmitelvec} Geschäftsrnäfige i für die im § 88 Abs. 1

ie BVectreter haben sich auf Ver»

Sie hat de üdnahme h

sonst Beteiligier vorhes

ns das Nechtsmittel eingelegt ren bdurch Bevoumächtigle ver» zuruüdgewiesen

1 Say 3 genannten

| bot, kann sich i | treten lassen. Wes woerden; dies gilt mch

Bevollmäcktigæ und lamgen als \oiche

ôcden werden durch 1 für dea einzelarm Fall bestimmt.

& 239 Bei den \Finanzgerichten können Rechtöcunälte zugelassen werden. Das Nähere bestiuunt em Reichsgeseß.

Bertreter körmen teiligter vorn

NBei- E wie wenn er f

gemein oder Ans besonderen handlung außerhalb

S 21M Jèr. 1 die Berufung an das Finanzge cicht und gegen dessen CGub- | cheidung die MNechtébeßchwerde an ven teihéfinanghof und in den

Fällen des § 217 Nr. 2 die Nechtälbesctaverde an den Meichösfuranz œngefochtenen Bescheide

hon geschehen ist, nbalt der NRechtöwittel- mitgeteilt werden. 1 Nehtsmittels eine Frist chen zu grivähaen, due von Cmpfang der

& 240 Die Unteclagen der Besteuer1419, die bem en, soweit dies nicht Antrag oder, wenn der gibt, von Amts roegen Begründung des

grunde. liegen, soll E iecvsliditioen auf \chrifi dazu Anla diesem Falle ist i von mindestens wel Mitteilung an lâuft.

Wenn Auskunftsperf verfahcen mündlich gehört wer Teilnahme am Ternmne ge 0 darf das Beweisergebms »flichtigen verwerbel iverden, weAn azu zu äußern.

Bei Zurückweisung tatsächliche und rechtliche Vo digen. Pinzugefügt werden soll weliber zul U

8 224 Anderé als die in ben 88 217 bis 223 bezeidmeten Versigungen bon Finangbehörden unterliegen der Beschwerde 281).

den ver Be- | eid oder die Verfügung ergangen 1t. Fur seine Vertretung gälten A 8 83 Abs. 2, 88 84 dis 91, Stirdt jemand, der berechiigt ist, ein Nochtsmittel einzulegen, während eine Nechtsmittelfrist läuft, bevor er

Mechtsmittel

S N uchden Behör onen oder Sachverständige im Rechts Der BVorsißende den, kann den Beteiligten Gele ; geben werden. Jit

e on b

& 242 des Nechtärnittelks soll die Entischoïduny des nen und die Bewe eine Belehrung, welches weldær Frist wurd mo dem Swwuerpflihtigen

das nicht geschehen, teil des Sieuer-

Gründen eine andere gegeben ist, sich N

iéergebmisse wibr- Nechismitiel

t und vunmen j vexsdloslen zu»

nere

der Wort des

§ 243 Somit ein Bedürsnts vorliegt, | : de / temutbel festzustellen.

tendes bei der Entich.j

tbechiómittelbehornte i

Gade an eine Borinsbang odar ,

so fann dicier Stelle die

tieyung des Wertes ves

Die Stelle hat 3hue Gatsci- mit zzubeilen,

umg über das Jed cstianant thm nach sweiem Ermessen. : Wird eine S an die Sielle, die zuerst | entschieden hak zurüchveniefen, i Emtschend über die Kosten des Verfahrens uard Sineitgegenstantes überinaugen roerder dung. darüber der Vechiéamn

‘Dritter Titel. Berufungsverfahren L Der Ciaspruch

244 t cin Ginsprnh eingelegt, so ‘hat tas Finenamt die Sacse ev

Bescheid eimer s Deiche ciner Sifoseli u} derkindei: vor.

S 262 Die Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

deren: Anwesenhei

Die mündliche Verhandlung {ließt mit der Verkündung des Urteil ‘ober eines Beschlusses, daß

biet sich ber gestelli werden solle. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel so kann diese i

die Sade bem

Einspruch egen hren Bescheid ändern. Fümvanzamt zur Gurlschidauug

IL Bevrufnuag

8 245 Enisckeïitangen der Finanzämtev; am denen genon baten, fam ‘der Vors legen. Die Frist zur Einlegung für ven Stewrpflichbigen laufe

Ausschüsse teil nanzamis Berufung ein» endigt mit Ablauf der

asu) du enb

e E sind: Beteïlugbar zugezogen wr

der Berufung e Ginsptuchsfrist, {o ist zumächsi über den

wer die Berufung eingelegt

zam, dessen Ein}

A, wer nach s fabren beigetreten ift.

Bnnen bie Akten beim Gericht

ben lassen, soweit

einsehen and sich m«bt der Vor- riünden Ausnahmen verfügt.

Auskünfte gilt dies mue mit Zu-

e Beteili nuf ihre Kosten

l bschriften daraus ende aus bringerlden diensllichen !

orakten, Beiakten, Gutachten und

8 248

S 249 ; , fungéver fahren sollen fo viele Abschriften wie Betebligte vorhanden snd. S elle des Gerichts hat den Beteiligten Abschriften r Erklärungen mitzuteilen, die nicht von thnen

f

mungen und tergleiben Le E arrer e E

daß sre zur Cinsicht ter Beteiligten auf der Geschäflsstelle niedergelegt 8& 250

Sm Berufungéverfatren dürfen neue Tatsachen und Beweise vor

i 10 Abs. 1 und 2 gilt auch für die Berufung.

251

8 : Gerichts bereitet die Entscheidung vor. Sr fam den Cadrerhalt ermitteln und hat dabei dieselben Befuqnisse

Míitqlicd des Gerichts i} mit der schriftlichen Tyitt der Vorsißenda diesem Ghniachten bea,

hung der Mitglieder über die Beturung vor- Der vorläufioe Bescheid wirkt wie eun Urteil des Geovicbts, es sei denn, daß ein NBeteisigtar binnen roe Woden nah

der Zustellung des Urteils bie Entscheidung des Gerichts betragt.

scher Antrag rechtzeitig gestellt, fo gilt der vorläufige Bescheid als nzcht ergangen. Ueber die

S 236 zu entscheiden. h , ;

Sin der Rechtsmittelbelebrung ift darauf hinzuweisén, baf 8 den Boheiligten freisteht, ewimeier Nechtsbefckmerte an den freute finanzbof eingulenen oder die Emtfcheidumg des Gerichts zu beantragen, und baß der vorläufige Bescheid als micht emgarrgen gilt, wenn Gnt- Gericht bearbragt wird.

Zulässigkert des Antrags ist

S 252

zZ

8%

3 ird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vor- en Termin. i; i E Termin ist den Beteiligten mitzuteilen. Dabei ist ihnen es ihnen freisteht zu erscheinen, und daß bei ihrem Lage der Sache entschieden wird.

8 254 : Dâe mitndliche Verhandlung is öffentli. Die Oeffentlichkeit ist durch einen öffentli wenn. es das _Gencht Sittlichkeit füc

beantragt.

(58 wird in deutscher Sprache verhandelt. E i frechterbaltung der Ordnung in der mündlichen Ver- hamblung und für die Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nit mächtig sind, eie mit stummen und tauben Personen Vorshriften des L ; t s Nerbandlunasort entfernt worden, so wird es so angesehen, Der Vo E e Be bann inen beeidigten Schrift

hende m der Verhandluna einen beeidigten Sckri\t E eniatis het er oder ein Mitglied den wesentlichen Nechandlung kurz zu vermerken.

S 255 \ Gründen "ann das Gericht die mündliche Ber- des Gerichtssbes abhalten.

& 256 / Der hende leitet die Verbandlung. Er over ein Mitglied die Sache vor. Dann hört das Gericht die Beteilioten. Der Vorsitzende wirkt dabin, daß dex Sachverbalt aufgeklärt und fachiienlihe Anträge ellt roerden. Jedes Mitgüied kann

Fragen stellen.

ch m ve:fündenden Beschluß auszus{Tießen, s Gründen des öffentlichen Wohles oder der angemessen ecachtet oder wenn es der Steuerpflichtige

chtéverfassung3gesches. If ein Be»

8 257

Beweise lönnen vom Gerichte, von einem oder mobreren Mits edern des Gerichts oder aus besonderen Gründen von eimer s6r- de aufgenommen werden. : faonn Beweise œch vor der Verhandlung er- beben. &r kann ein Mitglied des Gerichts oder einen anderen Ve- amten bes Landesfinanzamts damit beauftragen oder aus besonderen Behörde arum ersuchen.

8 258 fiber tatsählide Verhäl!misse entscheidet das Gericht mah [einer eien, aus der Verhandlung und einer Beweisaufuahme geschöpftan

259 de Gefauiin angeordnet, \o dürfen der Ent- {eidung nur solche Tatsachen nnd Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich zu äußern den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. aœnüat, daß thnen Freigestanden hat, an dem Termin oder der mündlichen

A O wo die Tatsachen vor- brodit oder die Beweise er mnd. N

M Urteile oder Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Ver- handlung ergehen. können nur von den Mitgliedern erlassen werden, die daran teilgenommen s |

besbließt nack einfacher Stimmenmehrheit. Der

s Gericht bende stimmt zuleßt. § 30 Abs. 2 Saß 4 gilt entsprechend. i Beratuna und Abstimmung dürfen außer den zur Ent-

4

nen Mitaliedern nur die beim Landesfinanzamt zur tigten Zrrtanen zugegen sein, soweit der Vorsitzende

8 261 das Urteil den Beteiligten zu-

& 263

‘Die Urteile evgehen im Namen des Reichs. z i

Die Mitglieder, die entschieden haben, sind anzuführen; au "t der Si bunstag anzuge

Die Urteile hinderung von dem

8 264 Leidet das Verfahren des Finan:amts oder einer Hilfüstelle an wesentlichen Mängeln, so hat das Finanzgericht L Sace zu entscheiden. j 1 i kebimg der angefochtenen Entscheidung is nur aus besonderen Grürden, insbesondere zur Ersparung von en, Arbeit oder Zeit,

torentscheidungen E u Quer eines Ansvruh8, Teilent- id über Einzelansprüche oder ! ris. nd Zwischenentfcheidungen über sesbständiae Streitpunkte nd. nur mit Zustimmung der Steuervflichtigen zulässig.

ben. : sind von dem Vorsibenden und bei dessen Vrpr- ständigen Mitglied zu unterzeichnen.

in der

ine Zurückverweisung der Sache unter Auf--

selbständige Teile eines An-

iterer Rechtsmittel stehen Vor-,. Tail-

ür die Einl! w Für E inlegung j e tei

E F S p R E E TEN D E E

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