1919 / 298 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Nechtsbeschwerde

2 Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ¿sinanzgerichte ift aub die Finanzbehörde ie den Steuer bescheid oder d d A f Beteiligie im Verfahren über die ReGtsbesGwerde find:

[ Wercfahren uber die Berufung Beteiligter

S 226 als Betciligter zugezogen wird oder dem | Verfahren beitritt, 2. der KNeichgminister der Finanzen und im Falle des Abs. 4 vie oberste Laadesfinanzbehörde, wenn sie ihre Zu- ¿lichung beantragen; der Senat kann sie um Beteiligung |

D

Die Nechisbeschroerde kann nur darauf ge l, daß die Entscheidung quf Nichtanæwen Anwendung des bestehenden Rechtes oder cinem Verstoße |

der “den laren Inhalt dec Akten beruhe, Borfahren an wesentlichen Mängeln leide.

tüßt werden, | ung oder untchtiger

l die KRethisbeshwerde beim Finanz- zu Protoftoll begründen. DVorinstanz gesehen:

ng | nicht B. E R

weitcrzugeben. Die Frist für die Begrünbung beträgt einen Monat. mit dem Ablauf der Bescbwerdefrist und kann auf Antrag vom Borsigenden des Verichis, dessen Cutscheivung angefocbten wird, | verlangert werden. | die Nechtsbeshrwerde (S 234), so kann sie auch bei diesem begründet werden; lizende des Senats kann die Begründungsfrist verlängern.

Neichsfinanzhof

Wenn die Nechtöbeschwerde daranf gestükt wird, daß das Ver- | ist, sinn fahren an wesentlichen Déängeln leide, fv hat die Begründung die | ‘Tatsachen zu enthalten, die den Mangel ergeben.

Wird font vie Verlekung von Mechtsnormen oder ein Verstoß | wider den klaren Inhalt der Akten gerügt, so soll die Begründung | die verlegie Norm oder den Versteß bezeichnen.

ai 2 Us s L f 4A i: Das Finanzgeriht hat die Nechtsbeshwerde mit den Akten und sonstigen Unterlagen spätestens nah Ablauf der Begründungs- | erh nanzef eunzufenten.

Falls die VYichtébeschwerde nit als uniläsfig zu verwerfen ! 6) oder offenbar als unbegründet zurückzuweisen ist, hat der | ende die Beschwerdeschrist und die Begründung den übrigen | ¡ten zu s{Gr&tliher Gr{lärung mitzuteilen. Zur Abgabe der Gatlärung bestimmt er eine Frist.

CGiner Mect8beshwerde konnen ih die übrtgen Beschwerde berechtigten nur bis zum Ablauf der thnen j Die Anschlußbeschwerde sol ung begründet werden. J rur die C Begründung der ünschlußbeshwerde die Vor- riften für die Nechtsbeshwerde. Jedoch ift die Anschlußbeschwerde, wein sie nah der im § 271 vorgesehenen Aufforderung zur Erklä- rung. eingelegi wird, bei dem Neiehsfinanzhof einzulegen.

n zur Erklärung geseßten anschließen. Vonats na dex Ein

A8 C Im übrigen gelten | rur die CEinlegun

S

Ueber die Nechtsbeshwerde ift mündlih zu verhandeln, ronn es ein Beteiligter beantragt oder wenn es der Vorsitzende des | Senats oder der Senat für angemessen hält.

Auch wenn mündliche Verhandlung beantragt ist, kann vorerst ohue cine solche entshicden werden. j wenn ein Beteiligter nicht innerhalb zweier Wochen, vom Tage der | Zustellung an gerechnet, die Anberaumung der mündlichen Verhanb- | lung beantragt. Dies i} den Beteiligten in dem Bescheide zu |

Ver Bescheid gilt als Urteil,

ßende des Senats oder der Senat vor der mündlichen Verhandlung erheben,

Beweise können vom Senate, von einem oder mebreren Mit- | alicdern ves Senats oder aus besonderen Gründea von einer er- Juchien Behörde aufgenommen werden.

fann Beweise |

Des Urteil des Finanzgerichts darf nur aué den m § 267 be- geichneten Gründen aufgehoben werden.

Soweit die Nechtsdeschwerde darauf gestüßt wird, daß das Ver- fahren an wesentlichen Mängeln leide, unterliegen nur die geltend ge- machten Gründe der Prüfung des Senats Im übrigen ist der Senat an dic geltend gemachten Gründe nicht gebunden.

Zst das Urteil aufzuheben, so tann der oder die Sache an das Finanzgericht oder das Finanzamt zurückvenveisen. |

Das Funanggerichi und das Finangamt sind an die rechtliche Be- urteilung gebunden, die der Aufhebamng der angefochienen Müclverweisung zugrunde liegt.

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nat felbst entscheiden | Emtscheidung |

S 247, 249, 258 bis 256, 558, 259, 261, Und § 3 2 finngemäß auh für die Nechtäbei& Soweit tatsächliche Verhältnisse zu prüfen sind, gilt auch §& Der Senat beschließt in geheumer Sihung mit einfacher Stimmien- eit, Die Netberfolge der Abstimmung richtet sich nach dem \talter; der Jüngste stimmt zuerst. Zuleßt stimmt der Vorsipende. Jst etn Berichterstaiter ernannt, so gibt dieser seine Stim ab. Ihm folgt ein eiwaiger Mitberichterstatter. Abs. 2 Saß 4. Die Urieile sind von sämtlichen Mitglicdern zu unterzeicnen. eines von thnen hieran verhindert, Fo bat dics der Vor dejjen Verhinderung sein Berireter unter dem Urieil zu

Vierter Titel. Anfechtungsverfahren

O4

ißende und bei |

Î „zit die Anfechiung 219) eingelegt, coer dice Hilfostelle des Finanzamts, die die Entscheidung erla der Anfechtung abhelfen. Wollen sie ihr nicht abhelfen, so haben ste die Sache dem Landesfinangamte vorzulegen, und zwar die Hilfsstelle durch ders Finanzamt, das seinerseits der L nfehtung abhelfen Tann.

4 S Beieiligte tm Verfahren über die Anfechtung sind: 1. wer die Anfechtung eingelegt hat, 2. wer nah § 225 als Beteiligter zugezogen wird oder dem Ver- fahren beigetreten ist,

so önnen das

en haben, |

S 279

Das Landesfinanzamt entscheidet über die Anfehtung. Wird gegen die Entscheidung des Landesfinangamts Rechtbesciawerde eingehegt, fo sind Betciligte im Verfahren über die

1, die bei der Anfechtung Beteiligten 278), - 2. das Landesfinangamt, das: die Entscheidung erlassen hat, . der Neich8minister der F antragt; der Senat

Nechtsbel dwerde:

Finanzen, wenn er seine Zuziehung be- benn ihn um Beteèligung ersuchen.

| § 280 Ms rg teciébescuerde gelten im übrigen sinngemäß die Füufter Titel. Beschwerdeverfahren

/ i ___8§ 281 Zur Einlegung der Beschwerde 224) ist befugt, wer durch die

Versügung beeinträchtigt ist

Die Stelle „abhelfen. Sie h fo hat sie die Beschwerde voraulegen.

282 deren Verfügung angefoten ift, kann der Bef averde zu bejcblicßen. Will se ihr nicht L

der nâchstoberen Behörde zur Ens eidung

Jst die Verfügung von eiuer Hilfsstelle elassen, so hat dies die ? 8 294 Deschi;rerde, wenn sie 1hre Verfügung nicht ändern will, dem anz- ! Das Nochtömi: teliverfahren i stempelfvan. amt vorzuéegen, Dieses hat sie, wenn es der Beschwerde nicht abhelfen i Urkunden, die im Verfahren gebraucht werden, sind mft injoweit will, dem Lantesfinanzamte vorzulegen A { ember Æcktig, alé fie es obne tiefen Gebrauch wären. Wird vie Aenderung einer Verfügung verlangt, die eine" von 1 8 295 emem ¿Tinanzgeriht oder dem Neihsfinanzhof um Cuvledigung ciner | Dice Nechiämittelbebôörde fann von Grhebung von Kosten, die

firagie Stelle oder bie Geic Netsfinanzhofs erlaffen ha:

ty:

i ahme ersuebte oder b2a1 T4 É » . Ps G £ y . tele eines Finansgerubts ober be

L] ç S f entibeideot, falls der Besckwverze nicht abgeholfen wird, das Finan

oder der ReiHfinan:5f.

Vorchri)t des §& §23 bleibt unberührt. & 283

T A 7 InAanzge

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C);

gericht nach §& 202 erläßt.

| Die Rechtsbeschroerde gegen die Androhung cines Zwang3mittels | erstrecfi sih auf die Anordnung, die ergwungen werden soll, wenn dies: Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens geworden ist. Wegen Verhängung und Ausführung eines Zwansémittels ist die Red tsbeschworde nur insoweit zulässig, als darin eine Unordnung oder

Hs | Sir

Androhung enthalten # und der Verhängung oder Aus§führung des | gZwangsmittels teine besondere Anordnaung oder Androhung voraus-

gegangen ift.

angebracht Sechsrer Titel. Beschlustversahren vor dem Neichsfinanzhof | der Vors |

& 234

| Für das Beschlußverfahren vor dem Neichsfinanzhof gelten, so- | weit es si um Beschwerden hanteli und nichts anderes vorgeschrieben

gemäß die Vorschriften, die für das Verfahren über die MNecht3h "derbe gelten. Neue Tatsachen und Beweise können jedo)

| unbeschränkt geltend gemacht merben. Siebenter Titsl. Koften

j § 29%

Boi ver Entschedurin iber sin Rechtsmittel ift über die Koften des Verfahrens zu befinden. Jst dies unterblieban, fo ift vie (Snt- | scheidung zu ergänzen.

& 226

Der Steuerpflihtige vat die Kosten eines vou thm eing ‘legien Mechtsmittels zu tragen, wenn es im endgültigen (Ergebnis 110

ijt. Hat es ¿um Teil (Erfolg, so können ihm die Fosten zum Teil, |

inSojondere seine eigenen Kosten, auserleht werden. 4 Das gleiche gilt, wen cin Mechtsmitbel des Steuerpflichtigen

¿war Erfolg hat, die Entschoidung aber auf Tatsachen beruht, die der |

Steuerpslichtige früher hätte geltend macken können und müssen. Ferner Tonnen ihm Scsfben auferiegt werben, die er dur unbegründete Anträge und Einwendungen verfchuldet hat.

Sind mehrere Steuerpflichtige zur Tragung der Kosten ver- Ylcdhtei, fo haften fie nah Kopfteilen; bei erheblidzer DBerschiedenheit

ihrer Beteiligung können die Koften nach dem Maße ihrer Beteiligung |

verteilt werden. /

_Dem Steuerpslichtigen im Sinne der §8 28 big 296 steht dleid, wer sonst als Privatperfon ein Rechtsmittel eingelegt hat oder im Nechtsmittelverscrhren beigetreten ist oder zugezogen worden ist.

8 287

Kosten, die micht dem Steuerpflibligen zur Last fallen, hat das \

Meth zu, tragen. 8 288

Die Kostenlast un:faßt die Srftattung ver nowendigen Auslagen, |

die den ais Gegnern Beteiligten erwachsen sind. Soweit dem Steuerpflichtigen keine Kosten auferlegt werden

sink ibm notwendige Auslagen zu erstatten, Auf Entschädigung für |

Yeitversöumnis bat er keinen Anspruch. Die Kosten der Zuzichung

eines Bevoilmächtigben oder Beistands sind nur erstattungsfähig, | wenn die Zuziehung notwendig war." Handelt es sih um Nechts- ! anwälte, fo zihtet fi bie Döôhe ibrer Gebühren nah der Gebühren: !

x

| ordnung für Vlechtöamnvälte.

Die Erstattung von Auslagen ist bei der Geschäftsfielle der j Rechtsmittelbehörde zu beantragen, vor der sie entstanden sind. Diese

pi den Vetrag fest und verfügt die Ad oder vermilaßt die |

inziehung. Gegen die Festseßung kann innerhalb zweier Wochen von der Bekanntgabe an Erinnerung bei der Nechisnrittelbehörre an-

| gebracht werden; diese enischeidet endgültig.

S 289 Gebühven werden erhoben, wenn die Kosten einem Steuer- pflichtigen zur Laft faKen. Die Gebühr wird nah dem Werte des Streiigegenstandes nach & 8 des Gerichtskfostengeiezes berechnet und beträgt: im CEinspruhs8verfahren und im Anfectunaswversahren das Ein- facbe der dori vergesæribenen Gebühr, ian Vorufungverfahren das Doppelte, mindestens aber fünf- undzwanzig Mark, im Mecptübechmerdeverahren das Dreifache, mindestens aber fünfzig Mar

In geeigneten Fällen können die Rechtsmittelbehörden die Ge- |

bühren bis auf 2e Dälfte ermäßigen. 8 290 An Auslagen der Rechtsmittel! behörden werden erhoben:

1. Screaibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die nur auf Antrag erteilt oder deshalb angefertigt wérden, weil es der Beteiligie unterläßt, eiuem von Amts wegen zuzu- A hriftsaß die erforderliche Zahl von Abschriften

eizufügen, i / Teiegraphengebührem und im Fernverkehre zu entrichtende eernsprechgebühren,

‘often von Zustellungen und b Bekanntmachungen, Fan u vis an Auskunftspersonen und Sachver- ändige gez ind, Se osten der Beamten der Nechtsmittelbehörde bei Ge- chäften außerhalb des Dienftsißes, Beträge, die an andere Behorden oder Beamte oder an sonst ¿ugezogene Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind.

§ 291

__ Schnreibgebillwen 290 Nr. 1) werden nas en Gerichtskosten- geseße berodmet. Für S«hriftstüde in fuemd: radhe, für Tabellen jorte für BVorzoichaisse, Listen, Nechmungen, Handzoichrungen nnd der- geen regelt ver Vonsigende ter Rochtämubtsolbehorde die Cxbreib-

Sire: Dad dev! ves bes Getlitica aich nach d 200 mg T Von 1 U Cre

seßenden Auslagen der Nectemi örden wird eine Abfi ebitg von MoReha a e na a E )) erboben, sofern ter Guzer-

ichtinge zahlen Ubfindamg beträgt mindeftens eina Mar? und hédstens fünfzig Mark, ; § 293 Die Anl (SS 290 bis 282) werden taon der Geschäftsstelle ter Moctsenitielbebörde, bai bder sie erwadien find, wttgeseßt und von der Behörde, die in erster Instanz en!s{ieden hat, eingezogen. Er- Oen gogen die Höhe entscheidet die Nechtsmitteltehórde end g

fori is fs Goniides 6% Tébibiin verbdis Wenn jemand cußerfiande ift, die Kosten ohne Boeinträcktigung des für tbm und seine Familie notwendigen Unterhalts zu zahlen, jo sind ihm die Kosten zu stunden, bis er hierzu fähig ift. Dem Gesu ist eine Bescheinigung beizufügen, in der die untere Vorwaltumgs- behörde unter Angabe der Familien- und Vermögensverhälimisse des Let Us s E E L Siteuern das Un- vermögen bezeugt. T idéminister der Finanzen bestmmt, in welchen Fállen die Kosten niederzuschtggen simd.

3

6

D

Wegen Beschwerdeentscheidungen der Landesfinanzämter und ggen Verfügungen ter Finenzgerihte t eine Beschwerde nicht zuïässig: die

Gegen Beschwerbeeutscheizungen ver Lardesfi:angämter und rihte über Anordnungen, die n2ch § 202 Mf. 1 und nah den ¡chrifien, die den § 202 für amwendhbar erklären, erzwungen werden unen und iber dic Undrohung cines Zwancsmitteis zuer Crgwiggung einer solchen Anordnung ift die Rechtsbeichiverde an den Reichsfinanzho! | ¿auléssig. Das gleiche gilt für BVernigungen dieser Art, die ein Finanz-

gr j our unridge Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten

nffbapoen sind, ganz oder zum Teil absehen; sie sell auch für Zurück- abme etnes Medotmiibdlé oter für cue .abmeijende Entscheitu;g

| (Scébrenfrethat ccmmähren, wenn: die Einlegung auf entschuidbara:

Unkennems der Verbältirisse oder auf Unmissenheit beruht. 8 296 Auslagen, die dadur entstanden sind, daß ein Termin »ow Amts wegen verlegt ist, find von den Beteiligten mcht einzuziehen. 8 297 cur die Gutseidimmg ven Ausfunfiversonen wmd Sahverstän don gelten § 183 und § 186 Nbj. 3. Die Entschädigung wird von der (S-schartésteDc der Necht8mitselbehörde feitacjeut. Erinnerungen gegen die eAtichusxg entscheidet die Nechtamittebebörde. Die Festseßung tann ver Siell- übertragen werden, die um die Vernehmung ersu:

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Mia is 4 4 S M MCZA S C T Ao I E I Qa O t M M D E A RS- P E T A

i 2 ERILER

auf Grund der Steuerges.

Fünfter Abscitt. Beitreibung Exster Titel. Allgemeine Vorschriften.

S 298

Wut etne Geldleiftnns, dae nah den Siteurgeseßhen gesduiret mtd, Md: gezablt, fo fanm Das Simanzamt die Vermögens- 1nd ‘Gin-

j igen eemitteln. 6 hat dabei die zcichen Nachte, die ihm im SéeuerermetihmgWweorfahren zustehen. Ist ole Erhebung emer anduren Stelle übertragen, fo steht bese Befugnis gleiche auS{shd bem Finargamt zu. Erschemt dia Zwangevollitrectung als auäsichislos, oder ist ein Vokistvwechumasuwtuh in das bewglice Vermögen des PMlichtigen cr- folsloé gœlteben, fo hat der Pffichtige dem Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis jetnes Vermögens vorzulegen, bei seinen Forderungen ven Grund uud die Berwetiämicts! zu bezeichnen und den Offenbarungs- esd dabin zu leisten, daß er ah bestem Wissen sein Vermögen fo vollstandég angegeben Habe, alis er dazu imstande sei. Das Fanangamt: nimmt den Gid scbst ab, nenn der Pflichtize zu desen Selstang beveit B antorufallé cui es das Ambgericht d 1m, ir den Bexirt der Rechtige cinen Wohnsis ober Aufenthalt bat. ¡ür vas Verfahren galizn § 900 Abi. 1, 2, §8 901 bis 914 dar Zivil- vgeRobnune; jeth - boguaden die BerpRegunasfosten nd. im vor- ezahlt zu werben. Des Amtsgericht har nicht zu prüfen, ob der uldner zue Leistung des Offenbarungêites vowpflihtet ist: cs Fann jebods, wenn der Cuba ggen das Verlangen bes Finanzamts Bofchavenide eingelegt hat, bie Amordnaumg der Haft bis zur Enbfclerdung des Ventdesfinmanzamts cauSheten.

H E Ae T B 191 D Cas E lenmienSrerDœum e bas PR&dy

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8 299

Scstuagen, vie mah den Steuevaeseton geschulset werden, können im Bomabtung&rea erzwungen werden.

LVollstrackumcSbchöoeen im Ginne dieses Mbbnttts find Die Bes Hören und Boginiten, denen tre Beütnelknmng zusteht und die zur An- orduetsg und Leitung des Zwanagäverfahrens berufen stnd,

Bollstredtungéschuhnx f mer nab den Stou:rgeleben zur Sab- img der Sehuud verpflichte: fl oder noten dem Schulter persönlich in Anspru genommen mird. Wer nach den Steuergeszgen dic Schuld

| aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpslichiet, das Twangäerfahren in dieses Vermögen zu dulden, und

Hat insoweit die Veßten des Vollstreckungsschuldners.

Die Bw wffftretuma darf erft beginnen, wenn bem Vell- ie Verfüaung, kraft deren er zur Zallung auf- n und seit der Bekanninabe, soweit nihts

L mindestens etne Woche verstrichen t}. S 300

(tmoenbungen gegen Eniftebhang oder Höhe des Anspruchs, dessen Grflillung ergwungen werden soll, sind außerhalb des Zwangsverfahrens mii den bierfür zugelassenen Kecht&mitteln zu verfolgen.

Wird geltend gemacht, daß der Anspruch erloschen oder gestundct oder de Anordnung des Zwangäwerfahrens unzulässig sei, fo ift vor- äufig zu leisten; ver Anspruch uf Erétattung ist nah § 129 zu ver- rosgen. Einreden des Erben aus den §8 2014, 2015 des Bürgerlicen (GSesebbucs stehen dem Zwangverfahren in den Nachlaß nicht entaegen, wenn es sih um Sieuern handolt, die nach Beginn des Kalenderjahrs fällig garorden sind, das der Anordwrung des Zwangsverfahrens vor- aufgegangen ist.

S 301

”ohauptet ein Dritter, daß ihm am Gegenstande der Zwangs- veMtreŒung ein die Veräußerung hinderndes Necht zustehe, oder wèrden Einwendungen mac §8 72 big 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, fo ift dexr Widerspru gegen die Pfändung erforderlichenfalls dur Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zrocingwverfahrens in ein Vermögen, vas von thm verwaltet mird, vemichtei ift, wenn er gelterd macht, daß ihm gehörige Geaenstände von der ZwangWollstreckbung betroffen p

Wegèn Sinflellung des Zwaugswerfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreêm:osmaßregeln gelten die §8 769 und 770 der Zivilbrozeß-

ordnung.

Die Kkcno fft cussc{ließtih bei dem Gerißte zu erheben, in dessen Bezirk gepscaidei if. Wird sie gfecen das Reich und den Schuldner en.

302

gerichtet, jo fins diese Streiigeno S

Bei Perfonenvereinigungen, die als solche steuerpflihtig stnd, er- folgt bas ZwangwWerfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Gntsprachendes gilt für Zwackveremigungen und sonstige einer juristichen Person ähnliche steueptlihtige Gebilde.

8 303

Das Finanzamt kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgersidem Nechte- kraft Gesehes verpflichtet sint, de Sehufkd zu erfüllen oder die ZrangWwolistreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muß eine Entscheidung des Finanz- amts. vorauggeben, die nur nach vorber Gehör des Jnansprucb- genommenen ergehen fann und als vollftreckbarer Titel gilt, Dic ZwangKwollstretung darf enst beginnen, wenn die Frist des S 299 Wf. 4 verstrichen ift.

Bestreiten die im ersten Absaß genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfchrens verpflichtet z1 Fein, oder erheben fie Einwendungen nach den §8 781 bis 784, 786 der Zivilprogeßordnung, so eniseidet das Finanzamt. Gegen etne Er - Tcheidung, e den Widerspruch ite, ist gerih#ihe Klage gegeben. Die Mage ist innerhalb einer Auss{lußfrist von einem Monat zu erheven und gegen das Neich zu rihten. Wegen Einstellung 2s Zwangswverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungêmaßregel1: gelten die §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung.

Wenn de im erften Absaß bezcineten Personen nah § 297 Abs. 3

: eze Vollstreckungs\chuldner sind oder di? lichten solcher haben, bewendet es bei § 300, § 301 Abs. 1 Sah 2.

S 304 Soweit eine Vollstreckungsbehönde auf Ersuchen einer ander Voll-

Ftreckungébehövde die Pfändung und Versteigerung von Sachen oder die Zwangwvollstreckung in Forderungen und andere Verniögensrecte ausführt, tritt sie an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. Die Ver- E für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs trägt die ersuchende Behörde.

_Trâgt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen,

weil sie N oder die Handlung, um die sie ersu{t sei, offenbar unzulässig ser, so |

Besteht diese auf Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Be- hörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der er- suchten Behörde,

i, so teilt sie ihre Bedenken der ersuhenten Behörde mit.

(Fortseßung iu der Driiten Beilage.)

Dritte Beilage

mnn Deutschen Neich8anzeiger uns Prenszischen Staatsanzeiger.

(Fortseßung aus der Zweiten Beilace.)

U

S 306 : :

Gegen eine Militärperson, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, darf die ZwangWollstreckung erst nach Anzeige an die vorgeseßte VMititärbehörde beginnen. Der Empfang der Anzeige t auf Verlangen zu vescheinigen. : 5

Soll die Zrangêvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der afliven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen oder anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegs- fahrzeugen erfolgen, so hat die Vellstrekungsbeb5rde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die ge- prandeten Gegenstände sind tem von der Voilstrecktungsbohörde be- zcichneten Beamten zu übergeben.

S 306 :

Die Vollstreungébehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr mcht sclbst zugewiesen ift, dur Vollziehungsbeamie oder durch die Veamien, deren sie sih als sol@er zu bedienen hat, au8zuführen.

Die Vollziehungébeamten müsjen eidlich verpflichtet werden.

Der Neicsminister der Finangen kann die Au&führung der Fwangsvollstrefung 1m Einvernehmen mit den obersten Landes- E vallingtbebbrden Gerichtsvollziehern übertragen,

S 307

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehung beamte zur Zwangsvollstrekung dur E Auftrag der Voll- streXungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ijt vorzuzeigen.

S 308 :

Der Vollziehungsbeamte ijt befugt, die Wohnung und die Be- hältnisse des Sebuldners zu dursuchen, soweit dies der Zweck der Vollstrekung fordert. s e l

g Gr ist befugt, vershlossene Türen und Behäültnisse öffnen zu lassen. E

Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu vie Unterstüßung der Polizeibeamten nacbhsuchen.

S 309 Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ijt, gegenwärtig, so hat der Bollziehungéebeamte zei Erwachsene oder tinen Gemeinde- oder Polizeibeamien als Zeugen zuzugziehen,

S 310 ; Zur Nachtzeit 188 Abs. 1 der ns sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine VollstreEungshandlung nur mit [rifllicher Erlaubnis der Voll- streSungsbehörde vorgenommen werden. :

Die Erlaubnis ¡ft bei dor Zwangsvollstrekung vorzuzeigen.

S 7 Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandliunz tine Niederschrist auf?! nehmen. Die Nieder]chri ft muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme

2. den Gegenstand der VollstreLungshandlung under kurzer Er- wähnung ‘der Vorgänge, :

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,

4. die Unterschriften der Personen und die a 12h Vorlesung oder Dol zur Durchsicht und Ge- nehmigung unterzeichnet set

5. die Unterschrift des Vollziehung8beamten. :

Hat einem der Erfordernisse untex Nx. 4 mt genügt werden lnnen, fo ift der Grund anzugeben. S 312 Die Aufforderung..und die sonstigen Mitten, die zu den Vollstreckungêverhandlungen gehören, find vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; ann dies nicht geschehen, so hat die Vollstre@ungsbehörde demjenigen, lan den die R oder Mitteilung zu richten i}, eine Abschrift der Niedershnift zu senden.

8 313 | Eine bei einer Zustellung übergebene Abschrift 210 der Zivil- rie puung) braucht nicht beglaubigt zu werden. ie Erlaubnis zu einer Zastellura zur Nachtzeit und an Sonn- tegen oder siaatlih anerkannten allgemeinen Feiertagen 188 der vioilprozeßordnung) erteilt die Vollstrecku Sbehörde. Im Falle des d 182 der Zivilvrczeßordnung ist das Schrifistück bei der Ortsbehörde ver der Postansta!t des Zustellungsorts niederzulegen. 8 314 Der VollstreXungs\{ulvner ist in der Negel vor der Vollstreckfung mt Zahlungsfrist von E Woche zu mahnen. Schriftliche Mah- tungen sind verschlossen zu behändigen oder zuzusenden; das Landes- ianzamt kann zulassen, daß statt der Mahnungen allgemein öffentlich in die Zahlungen erinnert M 6 Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen ten Schuldner zur Last; fie sind mit dem Anspruch beizutroiben. Der A eiraister der Finanzen regelt ihre Höhe mit Zustimmung des eihsrats.

Zweiter Titel. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen L Zwangsvollstrekung in das beweglihe Bermögen 1. Allgemeine Vorschriften

Di Dstredu 6 beweglide V erfolgt

Zrwangsvo ng in das U ermögen erfolg durch Pfäbune, Sie darf nit weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden I O er Kosten der Zwangs- bollstreung tor derlinh ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, Venn \sih von der Verwertung der zu PRONS tände ein Übershuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

8 317

Durch die Pfändung erwirbt das Finanzamt ein Pfandreht am Lpfändeten Gegenstande. N T , Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläu- bigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Srelepbuhs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurse

lien Pfandrecht niht gleichgestellt sind.

Das durch oine frühere Pfändung begründete Pfandwecht geht Phienigen vor, bas bur ‘eine ie Drin rort wird.

318 Gegen die Pfändung kann der S mir schüßen, werm

Fe nahwreist, daß 2 ine Frist bewilligt ift, oder daß er die Ny (ai daß than eine Frijf igt i daß Séharld

…… Der Sculdner kann den boizutreibenden Betrag m den Voll- vunasbeamten zahlen. & 319

Go; Det Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im ibe der Sache befindet auf Grund eines Pfand- oder Vorzugs- “Cs nidt widersprechen. Gr Bann jedo vorzugêweise Befriedigung a dem Erlöse verlangen ohne Nücksicht darauf, ob. seine Forderung lia ist oder niet. : B Eine Klage ist aus\{licßlih bei dem Gerichte qu erbeben, in dessen ezirk gepfändet ist, Wird die Klage gegen das Reich und den “Quidner gerichtet, so find diese Sitrettgenossen,

Dezenmöer

Berlin, Dienêtag den 30

rjahren ermirbit, hat feinen Anspruch wegen eines Vicmgels im Rechte oder wegen einas Mangels der er- wordenen Sache. :

2 Zwangsvollstrekung in Sachen

Wer etwas im Zmanc

Sagen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Bollziehungsbeamtie dadurch, daß er sie in Bestß nimmt. /

Andere Sachen als Gald, Kestbarfeiten und Wertpapiere sind in Gewahrsam des Schuldners zu lafsen, wenn die Vesriedigung des } Noeichs hievdurch nicht gefährdet wind. L che wahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie dur Anlegung von Siegel oder in sonstiger Weise ersiczi.ich

macht 1st. N M Vetiaiebiaatbeimie hat dem Sdulsodner die Pfändung mit-

S S E S A E A AS

ben die Sachen im Ge- |

Diese Vorschrifben gelten auc für ldie Pfändung von Sachen im Gewahrsam cines Dritten, der zu ihrer Heraugabe bereit ist,

Früchte, die vom Boden noch nit getrennt find, können ge- pfämdet werden, solange sie rächt dur Zwangswvolisireckunug in das unbewogliche Vermögen in BVeschlog genommen worden sind. dürfen nicht früher als eimen Vlonat vor der gewöhnlichen Zeut der Verse gepsandet werden. O :

Gin Gläubiger, der ein Recht auf Vefrietigung aus dem Grunde tüd hat, fann der Pfändung nah § 301 ) für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Z:vangsvollf da Grundstück vorgaht,

widersprechen, wenn nicht

Bortnung gelien auch für das Zwamgsverfahren,

Die gepfändeten Sachen süd cuf schrie Anordnung der Voll- strekungsbehörde öffentlich zu versicigern, und zivar in der Negel den Vollziehuugsbeamten; § 318 gilt entsprechend. vor der Versteigerung dau pfändeties Geld hat der boebórde abgulicfem. ablung des Exhuldners.

§ L Die cepfändaten Sachen dürfen nit vor Ablauf einer Woche feit dem Tage der Pfändung verstengent werden, sosem sich nichi der | Schuldner mit einer früheren Verstoigerung cinverstanden erfläri oder j diese erjorderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertvercinge- | vung abzuwenden oder unverh@liämäiige Rosten tängercer Aufbe- j wahmmg zu vermeiden. E j Zert und Ort der Versteigerung stnd öffentlich befanntzumaden; debei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu begeiclnen, Auf Ersuchen dor VollstreumgSbehört | vorsteher der Veritaigenngq beizumobhnen oder einen SGemeiwde- der Pobizeiteamten biermtt zu beauftragen.

Kostbarteiten sind eincnm Sachoerstäntigen abzusdäßen. lzielungéboamte an diz VollitreŒungds Dtæ Wegnahme des Geldes durch thn ailt als

F bat der Orts

8 Bei der Vevsteigermg ift nach § 1239 Abs. 1 Saß 1, Abs. 2 tes | Büvgerlichen Gesetzbuchs und nah Z 817 Ab\. 1 bis 3, § 818 ter | Zivilprozeßordnung zu verfahren. ] darrch den versteigernden Beamten gilt als Zatlung des Schuldners, e8 sei denn, daß ter Erlôs hinterlont wird (S 333 Abs. 4),

Golt- und Silborsachen dürfen nit unter brem Golb- oer

zugeschlagen werden. Wird lein Gebot abgogeben, das den erlcnbt, so anm aus freer Hand zu dem Preise verlaufi werden, der den Gold- oder Silbeurert erret.

S Grepsfändete Wertpapiere, die einen Börsen- over Mark tyreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurse zu verlaufen; andere Wertpapiere sind wach den allgemeinen Vors

§ 329 Gepfändeta Früchte, hie vom Boden noch nit genennt sind, dürfen erst nah der Neife versteigert werden, amte hat sie adernten zu lassen, wenn er sie micht ver der Trennung versteigert.

8 330 Lautet ein gevfändetes Wertvarier auf Namen, so ift die Voll« die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich wm sin quf Ncanen umygeschricbenes Jnihaber- papier handelt, die Nückverwantsumnmg in eim Inhaberpapier zu er- wirken umd die hierzu erforderlichen Erllärungen m Stelle des Sckhaildmenrs abzugebon. \

8 L Auf Andong des Schussners oder aus besonderem Zweclmäßigkeits. gründen bann die V. i¡sdvecungsbehörde mobnen, daß eime gepfändete Sache in anderer Weise oder amn oimem amderen Ovte als in den vorstehenden Paragraphen bestanmt ist, zu verwerlen oder durch eime andere Person als den Vollzebumgébeanmten gzu versbeigern sei.

e Empfangnahme des Erlöses |

christen zu versteigern.

Der Vollziehungs§be-

streckumgétehörtde berechtigt,

& 332 bereits nepfcndeter Gaben aenünt die ErMärung beamten, daß er die Ciachen

Zur Pfänbum des Vollgehurg xen zur Beträge psände.

Net cie Sble: trb 6 beri Bin Elánea Trt umd Hd zu e Erklärung ist im die Niederschrift aufamehmen. Dem Schuldner i die weitere E ia ba Sd die: aiboiis Vltueiitus t bie Pf im einer en ms i inen Gerichitvollzicdher erfolgt, fo ift hefer Voll- dem Gerichtollzieher eime Abschrift der Nüeder- \ckwifit zuzustellen. Die aloide Pflicht hat ein Gericbitévollztoher, der de berei im Auftrog einer Vollstveckungebelhorde

bebrde odar \tretumgSb hd be

eine Sache pfändet, gepfändet ist.

& Ö ì f eimer j U O Umd dn GerihSrollzicher mehußac A A A begründet aussd;lieflih î be Pfcmdarng die Zuständi zur eigerTuUng. Verstoigert wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben

ieden von ihnen. . l r Erlös witd nah der Reihenfolge der Pfändungen oder bei dar Beteiligten nach ührer Vereinbaærumg

Reicht der Erlös uur Deckung der Forderunaen nicht ns und verlangt der Gläubiper, für den die zweite oder eine spätere Pfäntung ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine

Vevteëlluma alis nab der Reshenfolge der Pfändungen, fo ist die Sadclllage unter Hinterlemumg des Erlöses dam Amtsoovicht, in dessen Bezirk gepfändot ist, omuzeigen. Der Anzrige sind die Schriftsttücko, die sih auf das Verfahren beziehen, beizufügen. ben SS 873 bis 882 der Ziyilp O c rata Mags zu varfahven, wenn für mehrere Gläubiger alleichzeitig âmdet ift,

abmweidender Vereinbarung

erfolgt ist, cmdere

Verteißt wind mah

3, Zwang9volstreckung in Forderungen wnd andere NVermögensrechte Soll eme Geldfcrderung acpfändet werden, fo hat die Voll-

strecktumngsbehörde dem Drittschullvner schriftlich zu vorbieten, an den

41909.

Schuldner zu zalllen, und dem Schuldner {rifblich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ibrer G.nz:chung zu enthalven. In der Verfüguna ist auszusprechen daß das Finanzamt, für das gepfändet ist, die Forderung eingichen fann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dern Drittschuldner zugestellt ifi, Die Zustellung ist dem Schuldner mützutsilen. S 339 E E

Zur Pfändung einer Forderung, für die cine Hypothek besteht, 1c außer dem Piäntungélbesilusse die Aushändigung des Oypolhetcnbriers an die Vollitreckungsbchörde erforderlich. Wird die Uebergabe im Zwangsverfahren erwirkt, fo gilt sie als eufolgt, wenn der Voll- zichungéboamte den Brief zur Ablicferung am die Vollstreckuncéöbahörk wegnimmt. Ist die (érteilung des Hypothebenbrels auêgesdsosfen, so

muß die Pfändung ia das Grundbuch eingetragen werden; die Ein-

tragui auf Grund des Pfändungébeschluïsses auf Ersuchen der Vo 0vde oder dos Fimanzamts.

r Pfändungébesct!luß vor der U-rbergabe des Dypolhekens- der Timtragung der Pfändung dom Drèttschuldner zugestellt,

briefs V DET E A f S * Bi w gilt die Lfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

Diese Vorschriften galten nict, soweit Ansprüche auf die in dem 8 1159 t Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leisbungen gepfandet

werden. Das gleiche gilt bei eimer Sicherungshypothek im Falle des 8 1187 des Bürgerlichen Gesegbuchs von der Pfändung der Haupt- Forderung.

S 336 A Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Jn- dossament übertragen werden können, werden dadur gepsändet, daß

igsbeamte die Papiere in Besiß nimmi. L

Das Pfandrecht, däs durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung envorben vird, erstreft sih auch auf die Veiräge, die }pâter fällig

Pn ¿ / f E Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das (Fin- kommen, das der Schuldner bei Verseßung in ein anderes R tragung eines neuen Amtes oder etner Gehaltserhöhung zu beziehen

der Vollziehu1

hat. Das gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn. & 338

Die Pfändung und die Erklärung, daß das Finanzamt die Forde- rung eingicben Pönne, ersehen die förmlien Grtlärungen des Schusld- mus, von denon nah dem bürgerlichen Hechie die Verocbbiguna zur Einziehung abhängt. Sie genügen auch bei einer Forderung, für E eine Hypoihe? besteht. Süe galten, auch _wenn he zu Unwecht erfolat sind, zuguniten des Drittschuldmers dem Scharldner gegenüber 10 lange als rechtébcstäntin, bis sie aufgehoben sind und der Drittshuldner dre

cils vedhis Uutbebaung r. i i N Ber S wioner ist verpflichtet, die zur Geblendmaduna der For- derung môtige Auskunft zu erteilen umd die über die a handenen Urlunden bermauézugeben. Das KFimanzamt Bann Le Hierzu nah § 202 zwingen; auch fann ihm die Vollstreckungsbehörde die Urkunden dur einen VollzichungSbeamten wegnehmen lassen. A

Werden die Urkunden nicht vorgefunden, 10 hat der Schuldner

auf Verlangen des Finanzgamts den OffenbarungLeid dahin zu leisten,

daß er die Urkunden nit besie, auch nicht wisse, wo sie ch befinden. is Das Finanzamt kann den Eid der Lage der Sache entspredend ändern. Für die Abnahme des Eides gili § 296 enisprecend. A :

Hat ein Dritter die Urkunde, so kann das Finanzamt den Anspruch des Schuldners auf die Herausgade geltend machen.

' E 1m der Dribtsbuldner bi

Auf Verlangen des Finangamts hat 1 - Dribtschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 334 bezeicneten Verfügung an gerechnet, zu erklären: : D

f L ob und imviorreit er die Forderung als begründet anerkenne

und bereit sei, zu zahlen, :

2, c und welche Änsprüdche andere Personen an die Forderung erheben i : ; h 3. ob und wegen welcher Es die Forderung bereits für

andere Gläubiger gepfändeti sel. N :

Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in den Pfändune#be luß aufgenommen werden. Der Dritischu'dner haftet dem Finanzamt für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpilichtung entsteht. 4 7

Die 88 841 bis 343 der Zivilpreogeßordmumg gelten auch für das Zange fahren.

3 340

Jst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Etn- s ela so Tenn die Vollstreckuno&ehörte anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwertea sei. § 338 Abs. 1 gilt entsprechend.

8 341

Fir die Zwangsvollfire@ung in Ansprüche auf Heransgabe oder Leit von Sachen gelten außer den S8 334 bis 340 folgende Vor- chriften: / -

Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine beweglihe Sache ordnet die Vollstreckungsbohörde an, daß die Sache an den Voll- N bete nen se. Die Sale wird wie eine ge-

ändete Sache verwertet. i: i ;

N Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache be- trifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder berau8gugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Js} der Anspruch auf L des Eiaentums an einer unbewealihen Sache geriÞtet, so ist dem Treu» händer als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Ueber- ganae des Giqentums auf den Schuldner erlangt das Finanzamt eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek? zu bewilligen. Die Zwangqsoll- strelunag in die herau&gugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die ZroangWollstreckung in unbewegliche Sachen. “*

8 342 Die Verbote umd Beschränkunoen, die ftr die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen nach der Zivilprozeßordnung (§9 850 is W2) und anderen Reichsgeseßen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. i

8 343 | 7st eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstrecklungsbehörden oder Dit Anordnung einer Vollstrelunc¿behörde und eines Gerichts gepfändet, so aclien die §S 853 bis 86 der Zivilprogeßordnmg Fehlt es an einem Amtsgerichte, das nah den §8§ 853 und S4 der Zivüilvrozeßordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterleaunasstelle des Amt2nerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungs- behörde iren Gib hat, deren Rfändunasverfügung dem Drittshuldner zuerst zunestellt worden ift. u E Für die ZwanqWoellstrekuno in andere Vermögensrete, die n{t Beaenstend der Zwangsvollstreckung in das unbewealiche en sind, aclten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. i Jst ken Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn den Oi n Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht 1 enthalten zugestellt ift. : : A H Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung emem anderen überlassen werden

famn.

Die VollsireŒunasbehörde fann bei der- Zwangasvollstreckuna in umveräußerk%: Nechte, deren Ausübung einem andern überlassen

E