1897 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Sep 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Köô

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au;

für Derliu außer den Post-Anstalten auh die Expedition

8W., Wilhelmftraße Nr. 32. Einzelue Uummern kosten 25 S.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 360 S. Fuserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Aöniglich Prenßischen Staatx-Anzeigers

Berlin 3W., Wilhelmftraße Nr. 32.

. M 205.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem praktishen Arzt Dr. med. Schoenberger zu Nebra im Kreise Querfurt, dem Kreis-Bauinspektor a. D., Baurath Stephany zu Reichenbah i. Schl. und dem Eisenbahn- Bau- und Betriebs-Jnspektor Schrader zu Raßeburg im Kreise Herzogthum Lauenburg den Rothen Adler-Orden vierter lasse, A Kreis-Bauinspektor a. D., Baurath Radhoff zu Geldern den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Direktor der Aktien-Gesellschaft für Treber-Trocknung Adolf Schmidt zu Cassel den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, S | dem Kapitän zur See Diederichsen, Ober-Werftdirektor der Werft zu Kiel, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, : i : dem katholishen Hauptlehrer Büning zu de im Kreise Grevenbroich den Adler der Jnhaber desselben Ordens, dem Schleusenmeister Reiniß zu Laucha im Kreise Querfurt das Allgemeine S in Gold, i dem *Gemeinde-Vorsteher, Bauergutsbesizer Gericke zu Wandliy im Kreise Niederbarnim, dem Strafanstalts- Aufseher a. D. Noltemeyer zu Hameln, den Schuß- männern Gustav Chriske, Gustav Wiesner, Karl Gillert, Eduard Krüger, August Braaßt, Albin Langhammer, Emil Kaut, Gustav Leuschner, Johann Ehrke und Karl Breith, und den Kriminal- Schußmännern August Baumgart und August Witt, sämmtlich zu Berlin, ferner dem Bauaufseher bei der Eisenbahn-Direktion Altona Friedrich Hennings Wu St. Georgsberg im Kreise Herzogthum Lauenburg, dem andformer Wilhelm Kettler zu Sterkrade im Kreise Ruhrort, dem herrschaftlichen Diener Christian Blisch qu Neu-Hardenberg im Kreise Lebus und dem Köhler und land- wirthschaftlihen Arbeiter Heinri ch Meinecke zu Schöppen- berg im Landkreise Hagen das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie den Lehrern Wilhelm Bredack und Wilhelm Berger iu Oettershagen im Kreise Waldbröl, dem Landwirth und emeinde-Vorsteher Heinrih Bruhn zu Lohe-Föhrden im Kreise Rendsburg und dem Feuerwehrmann Paul Braemer von der Berliner Feuerwehr die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse mit der Krone des Großherzöglich hessishen Verdienst-Ordens , Philipp's des Großmüth igen: dem Major z. D. Völsing, Drittem Stabsoffizier beim Landwehrbezirk Köln ;

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major Maaß, Abtheilungs-Kommandeur im Magde- burgischen Feld-Artillerie-Regiment Nr. 4;

des Ehren - Ritterkreuzes erster Klasse des Groß- herzoglich oth enb oa Es Haus- und Verdienst- Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig und des Fürstlich (E warabu tai hen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Hauptmann Freiherrn von Langermann und Erlencamp im Jufanterie - Regiment Herzog von Holstein (Holsteinshes) Nr. 85;

der Fürstlih reußischen filbernen Verdienst- edaille: dem Feldwebel und Zahlmeister-Aspiranten Hoppe beim Infanterie-Regiment Nr. 152 und E _ dem Ober-Lazarethgehilfen, Vize-Feldwebel Thielebein beim 7. Thüringischen Jnfanterie-Regiment Nr. 96; sowie

des Komthurkreuzes erster Klasse des Päpstlichen SE Pera rins:Df0ens;

dem Rittmeister Grafen von Shönborn-Wiesentheid, à la suite des BC de R E Ee E

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

_den Königlich preußischen Staatsanwalt Ahlem eyer zum Kaiserlihen Regierungs - Rath und Mitglied des Statistishen Amts zu ernennen, sowie

dem bei dem Reichsamt für die Verwaltung der U Eisenbahnen angestellten Kenungs - Nath Draeger den Cha- rakter als Geheimer Rehnungs-Rath zu verleihen.

Berlin, Mittwo, den 1. September, Abends.

Verord nung,

betreffend den Lerkehr mit Schilddrüsen- Präparaten.

Vom 19. August 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reihs auf Grund der Bestimmung im 8 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Geseßbl. 1883 S. 177), was folgt:

u denjenigen Drogen und chemishen Präparaten, welche nah § 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei- mitteln, vom 27. Januar 1890 (Reichs-Geseßbl. S. 9) und dem zugehörigen Verzeichnisse B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu :

__ Thyreoideae praeparata. Silddrüfen-Präparate. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen L E Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.

E wes

Am 80. d. M. isst bei den Königlih württembergischen Staatseisenbahnen an der Strecke Pforzheim—Calw der Halte- punkt Ernsimühl für den Personenverkehr eröffnet worden.

Am 1. September d. J. wird von der im Bezirk der Königlichen Eisenbahn - Direktion Erfurt zur Ausführung kommenden Nebenbahn von Rippach-Poserna nach H ogwi Lindenau und Markranstädt die 172 km lange Theilstrecke Lüßen—Plagwiß- Lindenau mit den Stationen Lüßen, Meuchen, Schkölen-Räpiz, Göhrenz-Albersdorf und Laufen, sowie die 3,4 km lange Abzweigung Lausen—Markran- städt für den Gesammtverkehr und

am 1. Oktober d. J. im Bezirk der Königlichen Eisen- bahn-Direktion Frankfurt a. M. an der Strecke Höchst—Soden der A Sossenheim für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 31. August 1897.

Der Präsident E E ulz.

Verordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügel- cholera ordne ih hiermit auf Grund der SS 19 bis 28 des Reichs - Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Ges. Bl. 1880 S, 163 und 1894 S. 109) in Verbin- dung mit Z 56 h Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Ja ung des Gesetzes vom 6. August 1896 (Reichs-Ges.-Bl.

. 685) zufolge Ermähtigung des Herrn Ministers für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten für den hiefigen Regierungs- bezirk bis auf weiteres VOARIERS an:

Bricht pi einem Gehöft die Geflügelholera aus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, ivelhe den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besißer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher S ung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher E und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durh Verbrennen oder nah Bestreuung mit Aecßkalk durh Vergraben in mindestens 1/5 m tiefen Gruben unschädlich engt wird.

Die Ortsbehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältniste unverzüglich einzusenden,

In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seude

uzuziehen. zuzuzich 3

8-3.

Sobald der beamiete Thierarzt auf dem im 8 2 an- egebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist leßterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts- üblihe Weise und durh Bekanntmahung in dem für amt- lihe Publikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent- lichen Kenniniß zu bringen und zur Verhütung der Ver- breitung der Sehe L anzuordnen :

1} Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Jnschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nah ee Bestreuung mit Aeßkalk in mindestens 1/ m tiefen Gruben zu vergraben.

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen

s

gens erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen äumen unterzubringen.

4) Die kranken Thiere find unter Stallsperre, die noh gesunden unter Gehöfts\sperre zu stellen, sowie von dem Be- treten öffentliher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen- gehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge- \hlachteten Geflügelstücke aus Des Seuchengehöft ist verboten.

Js auf dem Seuchengehöft sämmtlihes Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem leßten Erkrankungsfall eine Feist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen. ;

Leßtere erstreckt sih auf alle zur Unterbringung von Ge- flügel benußten Räumlichkeiten und is in folgender Weise auszuführen:

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmugz sind aus den Räumen zu entferron und durch Ver- brennen oder nah Bestreuung mit Aeßkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sißstangen, Futter- und Trinkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 kg fkäuflihe Waschjoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.

3) Poren die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ift die oberste Erdschiht mindestens 10 ecm tief auszuheben und Bo Bestreuen mit Aeßkalk durch Vergraben unschädlich zu

esecitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus- führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat leßtere die angeordneten Sperr- und Schußmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben zur E Kenntniß zu bringen.

Den N ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besißer mit ihrer Waare zu betreten. 8 6

Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Ge- flügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs dur Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk durch Ver- graben in mindestens 1/2 m tiefen Gruben unschädlich zu be- seitigen.

Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsort hiervon unverzüglich Due zu erstatten und bis zur thierärztlihen Feststellung der Todesursahe den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam O wird.

Wird bei fsolhen Transporten die Geflügelcholera fest- gestelli, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nah Analogie der Vorschriften in den S8 2, 3, 4 zu behan- deln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daf die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Que werks und der sonstigen Behälinisse mit heißer Sodalauge (3 kg fäuflihe Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlih- ab- gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrihen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nah dem lehten Erkrankungsfalle ver-

strichen ist.

S8. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr i ad zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße an- zuweisen.

S 9.

_Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten is} daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gena

H Der yar tngen gegen die A Bestimmungen unterliegen, insofern niht nah den bestehenden Geseßen, ins- besondere nah 8 328 des Strafgeseßbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des Z 66 Fer 4 des Reichs- Viehseuchengeseßes vom 23. S 1880/1. Mai 1894.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- lihung im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln

in Kraft.

Oppeln, den 27. August 1897. Der Negierungs-Präsident. von Bitter.