1897 / 211 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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des Dentschen Reihs-Anzeigers j

Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. i H

M 211.

Berlin, Mittwoch, den §8. September, Abends.

1897

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kreis - Bauinspektor a. D., Baurath Heinrich zu Hannover, bisher zu Mogilno, dem Direktor der Maschinen- und Schiffbau - Aktiengesellshaft „Vulcan“ zu Bredow bei Stettin Robert Zimmermann und dem Ober-Jngenieur dieser Gesellschaft Rihard Steck den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, i ;

dem Eisenbahn-Werkmeister a. D. Lüderiß zu Halle a. S. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem Gerichtsvollzieher a. D. Schüler zu Berlin, den Kriminal - Shußmännern Robert Arnold, Wilhelm Neshke, Julius Stephan, Wilhelm Menge, Wil- helm Ney, Gottfried Lohse, Mathias Conrady, Jo- hann Petereit, Heinrih Jacob und Wilhelm Po- dolsky, sämmtlih zu Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen, owie . der Gattin des Mühlenbesißers Jüttner zu Wansen im Kreise Ohlau , Jda, gebornen Reimann, und dem Schuß- mann Augu s EE e zu Berlin die Rettungs-Medaille am | Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten, beim Militärkabinet beschäftigten Beamten des Kriegs-Ministeriums die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majeftät ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: | des St. Annen-Ordens zweiter Klasse in Brillanten: dem Geheimen expedierenden Sekretär, Geheimen Hofrath Su des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Geheimen Registrator, Geheimen Hofrath Herold; des St. Annen-Ordens dritter Klasse: dem Geheimen Kanzlei-Direktor, Kanzlei-Rath H abel ; sowie der goldenen Medaille: dem Hausdiener Herrmann.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: | den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität | Utreht Dr. Wilhelm Engelmann zum ordenilichen Pro- nee in der medizinischen Fakultät der Friedrih-Wilhelms- niversität zu Berlin zu ernennen , sowie

die Wahl des ordentlichen Professors in der philosophi- hen Fakultät Dr. Gustav Schmoller zum Rektor der Koniglichen Friedrih-Wilhelms-Universität hierselbst für das Studienjahr 1897/98 zu bestätigen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Assistent an der chirurgischen Klinik des Charité-Krankenhauses zu Berlin, Stabsarzt Dr. Otto Til- mann if zum außerordentlichen Professor in der medizinischen, Fakultät der Universität Greif8iwvald ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Vorbildungs- und Prüfungs-Ordnung für die Gewerbe-Aufsichtsbeamten.

8 1. Zur Erlangung der Befähigung für den Gewerbe- Auffichtsdienst ift:

1) ein mindestens dreijähriges technisches Studium, i | auf deutschen

2) ein mindestens 11/,jähriges Studium { Hochschulen, der Nechts- und Staatswifsenschaften

3) die Ablegung zweier Prüfungen erforderli.

8 2. Die erste dieser Prüfungen ist entweder L a. die als Regierungs-Bauführer im Maschinenbaufach

er

b. die als Berg-Referendarius oder

c. die Diplomprüfung als Hütten-JFngenieur oder als | Maschinen-Jngenieur an der Berg-Akademie oder einer anderen preußischen Technischen Hochschule,

d. die in den Bundesrathsbeftimmungen vom 22. Februar 1894 bezeihnete Vorprüfung als Nahrungsmittel-Chemiker, oder die Diplomprüfung als Chemiker an einer reußischen Technischen Hochschule, oder die Habilitation

r Chemie, oder die Doftorpromotion an einer preußischen niversität, wenn Chemie bei der Promotionsprüfung das Hauptfach ca E Lai f e zweite Prüfung ist vor dem Prüfungsamt für Gewerbe-Aufsichtsbeamte abzulegen. Uj 3. Der zweiten Prüfung muß ein mindestens /21ähriger Vorbereitungsdienst bei den Gewerbe-Aufsichts-

ehörden voraufgehen.

8 4. Die Meldung zur Aufnahme als Aspirant für den Gemwerbe-Aufsichtsdienst erfolgt bei dem Minister für Handel und Gewerbe. Dem Gesuche sind beizufügen :

1) der von dem Bewerber selbst verfaßte und eigenhändig geschriebene Lebenslauf,

2) das Zeugniß über eine der im § 2 genannten Prüfungen und

a. von den unter a. und b. Genannten die Urkunden über die Ernennung des Bewerbers zum Bauführer oder Berg- Referendarius und seine Vereidigung,

b. von den im § 2 unter c Genannten der Nachweis, daß sie wenigstens ein Jahr lang auf einem Hüttenwerk oder in einem verwandten Betriebe oder im Maschinenbau praftisch gearbeitet oder ein folches Werk zwei Jahre lang ganz oder theilweise geleitet haben,

c. von den im § 2 unter d Genannten der Nachweis, daß sie wenigstens zwei Jahre lang den Betrieb einer Fabrik ganz oder theilweise geleitet haben.

8 5. Sofern Bedenken nicht vorliegen und das Be- dürfniß vorhanden ist, wird der Bewerber von dem Minister für Handel und Gewerbe als Aspirant für den Gewerbeauffsichtsdienst angenommen und dem Regierungs- Präsidenten, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst (8 3) geleistet werden soll, überwiesen. Der Regierungs-

räsident veranlaßt die Vereidigung des Aspiranten, sofern ie nit bereits stattgefunden hat, und die Verpflihtung nah Vorschrift des § 139b der Gewerbeordnung. :

8 6. Zum Zwecke seiner praktishen Ausbildung wird der Aspirant von dem Regierungs - Präsidenten für die Dauer von 18 Monaten einer Gewerbe-Jnspektion über- wiesen. Bei dieser hat er an allen Dienstgeschäften fleißig theilzunehmen und den Revisionen der gewerblichen Anlagen sowie den Dampfkesselprüfungen so oft möalich beizuwohnen; auch fann ihm im leßten Drittel der Vorbereitungszeit mit Genehmigung des Negierungs- und Gewerbe-Raths die selbständige Ausführung einzelner gewerblicher Revisionen und Dampffkesselpcüfungen übertragen werden.

Zu seiner Ausbildung im Burcaudienste hat der Aspirant während eines angemessenen Zeitraums die Tagebücher, den Terminkalender und die in den Vorschriften für den inneren Dienst der Gewerbe - Jnspektionen vorgeschriebenen Nach- weisungen, sowie die Registratur zu führen und die im Ver- kehr mit den Behörden und den Gewerbtreibenden vor- kommenden Schriftsäße zu entwerfen. Jm leßten halben Jahre is ihm die Entwerfung der größeren Berichte an die vorgeseßten Behörden zu übertragen. Mit Ge- nehmigung des Regierungs-Präsidenten kann der Regierungs- und Gewerbe-Rath den Aspiranten gegen Schluß des Vor- bereitungsdienstes während eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten als seinen Hilfsarbeiter beschäftigen, um ihn mit dem Geschäftsgange bei der Regierung be- fannt zu machen. Jn diesem Falle hat der Aspirant den lenarsizungen - und Sißungen der Präsidial- Abtheilung beizuwohnen, auch sind ihm, so oft sich dazu Gelegenheit bietet, Vorträge in den Sißungen zu übertragen.

Der Aspirant hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, das genaue Auskunft über seine Beschäftigung während des Vor- bereitungsdienstes giebt. Wichtigere, von dem Aspiranten erledigte Geschäfte sind einzeln aufzuführen. Am Schlusse jedes Monats ist das Geschättsverzeichmniß dem mit der beson- deren Leitung des Vorbereitungsdienstes beauftragten Gewerbe- Inspektor vorzulegen und von diesem, nahdem er die Richtig- keit bescheinigt hat, dem Regierungs- und Gewcrbe-Rath ein- zureichen. Der Regierungs- und Gewerbe-Rath versieht das Geschäftsverzeihniß zum Zeichen seiner Kenntnißnahme mit Datum und Unterschrift. /

S 7. Die allgemeine Leitung dcs Vorbereitungsdienstes der Äspiranten liegt dem Regierungs- und Gewerbe-Rath ob, der dafür zu sorgen hat, daß ihre Ausbildung nah einem zweckmäßig geordneten, von dem Regierungs-Präfidenten zu genehmigenden Plan erfolgt. Die- besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes ist Sache des Gewerbe- Inspektors, dem der Aspirant überwiesen ist. _ 1

8 Eine Besoldung der Aspiranten findet nicht statt. pas eisen im Geerbe- und Kesselaufsihtsdienst und bei

ertretungen kann ihnen nach näherer Bestimmung des Ses für Handel und Gewerbe eine Entshädigung gewährt werden.

9. Wenn es im Jnteresse der Ausbildung des Aspiranten erforderlih erscheint, oder aus andern erheblichen Gründen kann der Minister für Handel und Gewerbe auf Antrag des Regierungs - Präsidenten oder auf Wunsch des Aspiranten dessen Verseßung zu einer anderen Gewerbe- Jnspektion desselben Regierungsbezirks oder in einen anderen Regierungsbeziuk verfügen.

S 10. Durch De des Ministers für Handel und Gewerbe fann der Vorbereitungsdienst bei einer Gewerbe - Jnspektion 6) auf Antrag und zu Gunsten derjenigen Aspiranten, die nachweisen können, daß sie entweder in gewerblichen Großbetrieben als Betriebsleiter oder als Revifions - Jngenieur eines preußishen Dampfkessel : Ueber-

wie

wachungsvereins mindestens ein Jahr lang thätig gewesen find, auf ein Jahr beshränkt werden. Die in 8 4 unter Ziffer 2b und c erwähnte praktische Thätigkeit darf hierbei. nicht berücksichtigt werden.

8 11. Die Zeit, während welher ein Aspirant dur Krankheit oder militärische Dienstleistung dem Vorbereitungs- dienste entzogen war, ist, soweit sie den Zeitraum von 8 Wochen nicht übersteigt, auf die vorgeshriebene Dauer der praktischen Vorbereitung (8 6) in Anrehnung zu bringen.

8 12. Erweist fih ein Aspirant wegen körperliher Ge- brechen, fortdauernden ‘Mangels an Fleiß oder Jnteresse am Dienst, oder wegen tadelhafter Führung für den Staatsdienst ungeeignet, so kann der Minister für Handel und Gewerbe auf Antrag des Regierungs - Präsidenten seine Ausschließzung vom Vorbereitungsdienste verfügen.

8 138. Am Schlusse des Vorbereitungsdienstes hat der Aspirant durch eine größere Probearbeit den Erfolg seiner Vorbereitung darzuthun. Das Thema wird von dem Re- runde: und Gewerbe-Rath bestimmt und ist dem Geschäfts- ereiche derjenigen Gewerbe-Jnspektionen zu entnehmen, bei denen der Aspirant im Vorbereitungsdienst beschäftigt worden ist. Als Probearbeit kann ein Jahresbericht oder ein anderer bedeutenderer Bericht gelten. Die Probearbeit, der die Ver- sicherung hinzuzufügen ist, daß der Aspirant sie ohne fremde Beihilfe angefertigt habe, ist von dem Regierungs- und Gewerbe-Rath nah Jnhalt und Form eingehend zu be- urtheilen und dem Regierungs-Präsidenten vorzulegen, der über ihre Probemäßigkeit entscheidet. Entspricht die Arbeit den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so is dem Aspiranten innerhalb sechs Monaten von neuem Gelegenheit ju geben, in einer Probearbeit seine Kenntnisse und Fertig- eiten darzuthun. Entspriht auch diese Arbeit den Anforde- rungen nicht, so ist über den Aspiranten an den Minister für Handel und Gewerbe zu berihten, der entweder dessen Ent- casung oder seine Ueberweisung an eine andere Gewerbe- Inspektion für die Dauer von höchstens 6 Monaten verfügt.

8 14. Nach erfolgreihher Beendigung des Vorbereitungs- dienstes bei einer Gewerbe-Jnspektion hat sich der Aspirant zur ferneren Vorbereitung auf die zweite (Haupt-) Prüfung während der Dauer von wenigstens drei Semestern an einer deutschen Hohshule dem Studium der Rechts- und Staats- wissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbe- verwaltung, der Gewerbehygiene und der Wohlfahrtspflege zu widmen. Zu diesem Zwecke hat er bei dem ihm vorgeseßten Regicrungs-Präsidenten Urlaub nachzusuchen.

Ueber das Urlaubsgesuch, dem dië Geschäftsverzeichnisse (8 6) und die Probearb:it (S 13) des Aspiranten, sowie ein eingehender Bericht über seine dienstlichen Leistungen und sein außerdienstlihes Verhalten während des Vorbereitungsdienstes beizufügen sind, entscheidet der Minister für Handel und Gewerbe.

8 15. Nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs 14) fann der Aspirant bei dem Regierungs-Präfidenten die Zu- lassung zur zweiten (Hauptprüfung) beantragen. Der Studien- urlaub (§14) kann auf Antrag um 6 Monate ausgedehnt werden. Aspiranten, die nachweisen, daß sie shon vor Beginn des Vor- bereitungsdienstes dem in § 14 bezeichneten Studium während mindestens 3 Semestern mit Erfolg obgelegen haben, können unmittelbar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ihre Zulassung zur zweiten Prüfung beantragen. Auch kann, wenn ein Studium der bezeichneten Art von kürzerer Dauer nach- gewiesen wird, die Studienzeit (S 14) bis auf 1 Semester ab- gekürzt werden.

16. Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung, in dem auch die Militärverhältnisse des Antragstellers dar- zulegen sind, is spätestens nah Ablauf von 31/2 Jahren seit der Annahme des Aspiranten zum Vorbereitungsdienste ein- zureichen. Fällt die Ableistung des r d Merten Militär- dienstes in die Zeit nah Annahme des Aspiranten zum Vor- bereitungsdienste, so kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Jm übrigen ift eine 1pätere Meldung nur mit Ge- nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe zulässig. Dieser entscheidet über die Zulaffung zur Prüfung.

S 17. Die Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsamte für Gewerbeaufsihtsbeamte in Berlin, dessen Mitglieder vom Minister für Handel und Gewerbe ernannt werden. Die Prüfung zerfällt in eine schriftlihe und eine mündliche.

S 18. Die schriftlihe Prüfung gas je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Gewerbeaufsichtsdienstes und aus dem der Volkswirthshafts- oder Verwaltungslehre zum Gegenstand.

19. Der Vorsizende dcs Prüfungsamts hat dem zur Prüfung zugelassenen Aspiranten die Aufgaben mit- zutheilen. Jede dieser Arbeiten is binnen einer Frist von 6 Wochen abzuliefern. Der Vorsißende kann aus erheblichen Gründen die Frist bis zu 2 Monaten erstrecken. Am Schlusse der Arbeiten hat der Aspirant die Versiherung abzugeben, daß er sie selbständig angefertigt habe. Die bei Anfertigung der Arbeit benußten Hilfsmittel, auf die auch im Texte Bezug zu nehmen ist, sind vollständig anzugeben.

8 20. Werden beide schriftliche Arbeiten für ungenügend: erachtet, so wird der Aspirant auf utachtlihhen Bericht des Prüfungsaznts von dem Minister für Handel und Gewerbe zur