1897 / 243 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob jene Vorausseßung für die hirekten E O vorliegt, nicht selbst beschaffen fann, wird dies Sache der das Forensen sein.

Unter f. haben auf Grund des § 10 Abs. 2 juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, E und eingetragene Genofsenshaftcn Aufnahme zu finden, welhe mehr als einer der drei stbesteuerten Ge- meindeangehörigen seit einem Jahre in der Gemeinde einerseits an direkten Staatssteuern, andererseits an direkten Gemeindesteuern entrichtet haben. Es kommt bei ihnen also, anders wie bei den Sn zur Feststellung ihres Wahl- rechts nur die in der Gemeinde, niht aber die etwa an einem anderen Orte entrichtete Staatssteuer in Betracht, wobei jedo der zufällige Siß der Steuerkasse niht maßgebend ist. Jm e vergleiche das zu e. Gesagte. Die in 8 10 Abj. 2 der . Vollständigkeit wegen noch aufgeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung ind hier fortgelafsen, weil sie als solche nicht steuerpflichtig find und deshalb, folange eine Aenderung hierin nichi eintritt, der Voraussezung des § 10 nicht zu ent- sprechen vermögen.

Unter g. schließt gemäß § 10 Abs. 3 der Staatsfiskus die Reihe der Stimmberechtigten, wenn er von der Stadt seit einem Jahre zu den direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als einer der drei höchst- besteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staatssteuern e i wo dies gese) und an direkten Gemeindesteuern ey as betreffende Stadt), beide zusammen gerehnet, ent-

et.

Hinter jeder Gruppe ist , sofern niht etwa für jede Gruppe eine besondere Hilfsliste geführt wird, genügender Raum für Nachtragungen ofen zu lassen. Werden später Streichungen oder Aenderungen er orderlich, so ist der Grund in Spalte 11 zu vermerken.

Bei jedem E ten ist unter Berücksichtigung der Bestimmung in S6 S4 5 der von ihm im Jahre 1897/98 in der betreffenden Stadt zu zahlende Betrag der Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer ohne Rüksicht auf den zufälligen Sig der Steuerkasse in Spalte 5a und 6, der Gemeindesteuer in Spalte 6, der Provinzial-, Bezirks- ® und Kreissteuer in Spalte 7 und die Gesammtsumme dieser Steuern in Spalte 8, sowie der Betrag, zu welhem er in dem Stadtbezirk für das genannte Jahr vom Staate zur Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer veranlagt ist, in Spalte 9a und # einzutragen. Zuvor ist jedoh bei denjenigen Bürgern, welche für das Jahr 1897/98 zur Staatseinkommen- steuer nicht veranlagt sind, in Spalte 5 a ein Betrag von 3 einzusehen S Abs. 4) und dann bei der Eintragung in die Spalte 8 mitzurehnen. Bezüglich der Forensen bleibt zu beachten, daß n die Feststellung ihres Wahlrehts nah § 10 Abs. 1 die gejammte von ihnen entrichtete Staatssteuer in Betracht zu ziehen ist, dagegen für ihre Einreihung in die Wählerliste, ebenso wie bei den übrigen Stimmberechtigten, nach § 15 Abs. 1 nur die in der betreffenden Stadt ent- E Staats- und Kommunalsteuern berücksichtigt werden ürfen.

Werden in einer Stadt direkte Gemeindesteuern nicht er- hoben, so treten nah § 15 Abs. 3 an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund-, Geböude- und Gewerbesteuern. In einem solchen E ist in Spalte 10, die sonst ohne Ein- tragungen bleibt, die Sumine der in Spalte 8 und 9 ver- merkten Deträg anzufähren.

2) Auf Grand der Liste A. ist demnächst die in § 21 vorgeschriebene Liste der Stimmberechtigten nah Maßgabe des 8 15 unter Benußung eines Formulars nach dem ange- s{lossenen Muster B. aufzustellen.

Hierzu is vorweg bezüglih der Ehrenbürger (Z§ 6 Abs. 3) zu bemerken, daß unterschieden werden muß zwischen solchen mit cinem Wohnsige in der Gemeinde, deren Ehrenbürger sie sind, und solchen, die dort keinen Wohnsiy haben. Die ersteren finden sih in der Liste A. unter der Gruppe von Wahl- berechtigten, zu der sie nah den in Betracht kommenden Merk- malen gehören, und sind von dort nah denselben Grundsäßen wie die übrigen Wahlberechtigten in die Liste B. zu übertragen. Die Ehrenbürger der leßteren Art wählen nach § 15 leßter Absaß, ohne daß irgend welhe weitere Merkmale festzustellen wären, in jedem Falle mit der ersten Wählerabtheilung. Sie brauchen deshalb erst in der Liste B. DE vorherige Auf- nahme in die Liste À. bei der ersten Abtheilung aufgeführt zu werden, was Ema in der Weise geschicht, daß die Eintragungen in die Liste B. mit ihrem Namen nur unter Bei- fügung des Vermerks „Ehrenbürger“ begonnen werden.

Abgesehen hiervon sind uerst die unter a. bis e. (ein- \{ließlich) der Liste A. atideflptton Stimmberechtigten nach der fich dur ihre dort in Spalte 8, bei Städten ohne direkte Gemeindesteuern in Spalte 10, verzeichneten Gesammtsteuer- beträge ergebenden Reihenfolge, beginnend mit dem Höchst: besteuerten, in die Liste B. aufzunehmen. Zugleich ist der Ge- sammisteuerbetrag bei jedem Stimmberechtigten aus Spalte 8, bei Städten ohne direïte Gemeindesteuern aus Spalte 10, der Liste A. nah Spalte 5 der Liste B. zu übertragen.

_ Vor Uebernahme jedes in der Lijte A. Verzeichneten in die Liste B. ist wiederholt zu prüfen, ob er die in 8 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezw. in § 8 oder § 10 angeführten Voraussegungen erfüllt, und insbesondere, falls sih bei ihm in Spalte 11 ein Vermerk über ruhendes Bürgerrecht findet, festzustellen, ob der diesen Vermerk veranlassende Grund etwa inzwischen weg- gefallen ist, z. B. rückständige Gemeindeabgaben inzwischen ent- richtet worden sind oder die durch § 9 Nr. 5 gewährte Frist etwa noch nit abgelaufen ist. Nur in diesem Falle hat das erste Mal die Uebertragung in die Liste B. zu erfolgen. Später find grgrn, was hier gleih bemerkt sein mag, diejenigen, welche das Bürgerrecht einmal erworben haben, auch wenn sie z¿. B. mit den porn. Gemeindeabgaben rüdckständig sind, g in die Liste B. aufzunehmen, jedoch bleiben sie von er v d en an der Wahl ausgeschlossen, was in Zukunft

)y bemertlih zu machen ist, daß bei s falls fie ihre Schuld innerhalb der durch S 9 Nr. 5 vorgesehenen Frist nicht entrihtet haben, der Vermerk „ruht nach S 9 Nr. 5“ nach Spalte 7 der Liste B. mit- übernommen wird. Demgemäß ist indessen auch schon das erste Mal bei rüdckständigem Bürgerrehtsgeld (S 58 Abs. 4) und im Falle des § 9 Nr. 1 zu verfahren, da beide Fälle wohl der Ausübung, nicht aber dem erstmaligen Erwerbe des Bürgerrehts entgegenstehen, während leßteres in den übrigen Fällen des S 9 utriffflstffl und deshalb bei ihnen erst in Zukunft, nahdem das Bürgerrecht einmal erworben worden ist, ebenso verfahren werden fann.

Nach Erledigung dieser Eintragungen sind die in Spalte 5 der Liste B. vermerkten Steuerbeträge zu einer Gesammtsumme

ahlrecht beanspruchenden

r

dadur

zusammenzuziehen und die drei Wählerabtheilungen nah S 15 in der Art abzugrenzen, daß ein Drittel der Gesammtsumme auf jede D fällt. Dabei sind jedoch die Bestimmun- gen in § 15 Abs. 5 und 6 zu beachten, wonach die vom Staate ge einer Steuer nicht veranlagten Wähler stets der dritten

theilung zugewiesen werden müssen und derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilneise in das erste oder zweite Drittel der Gesammtsumme fällt, noch in die erste oder zweite Ab- On gehört. Da in dem leßteren Falle bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittel der Gesammtsumme über- schritten wird, so kann bei der Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der verbleibende Rest der Gesammtsumme zu Grunde gelegt werden, was in der Weise zu geschehen hat, daß diejenigen, welhe die Hälfte dieses Restes tragen, die zweite und die Uebrigen die dritte Abtheilung bilden. Die auf lee Abtheilung fallende Steuersumme is in Spalte 6 hinter en Steuerbetrag des leßten Stimmberechtigten der bezüglichen Abtheilung einzutragen.

Erst, nachdem auf diese Weise die drei gs gebildet sind, werden die in der Liste A. unter f. und g. auf- A F E in die Liste B. mit der Ueber- schrift „nah § 10 Abs. 2 und 3 Stimmberechtigte“ hinter dem [eßten T der dritten Abtheilung übernommen. Hierauf ist bei diesen Stimmberechtigten in Spalte 7 zu vermerken, mit welcher der drei Wählerabtheilungen sie nah der Höhe ihres in Spalte 5 zuvor eingetragenen Gesammtsteuerbetrages zu wählen haben 15 Abs. 1).

Insoweit in einer Stadt nah Z 16 Wahlbezirke gebildet werden, ist dies bei Aufstellung der Liste B. zu berücksichtigen.

Die Regierungs-Präsidenten haben sih über den Fortgang der Listenaufstellung unterrichtet zu halten und auf deren forg- fältige, vorschriftsmäßige Ausführung durch Belehrung und dur S Prüfung der Eintragungen hinzuwirken.

VI. Demnächst haben die Regierungs-Präfidenten gemäß S 97 Abs. 2 für dieses erste Mal nach Lage der Vorarbeiten den fünfzehntägigen Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste B. in einem oder mehreren vorher zu öffentlicher Kenntniß gebrahten Räumen der Stadt erfolgt, sowie den g zu bestimmen, bis zu welhem auf die gegen die

ichtigkeit der Liste von Stimmberechtigten bei dem Gemeinde- vorstand erhobenen Einsprüche noch von der seitherigen Ge- meindevertretung (S 96 Abs. 2, § 22 Abs. 4) zu beschließen ib Dieser Zeitpunkt ist niht nah dem 1. März 1898 festzu- chen.

Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche den Einspruh erhoben haben, gegen Empfangsbescheini- gung zuzustellen. Soll der Name eines einmal in die aus- gelegte Liste B. aufgenommenen Stimmberechtigten wieder ge- losht werden, so ist dem Stimmberechtigten dies aht Tage vorher von dem Gemeindevorstand unter Angabe der Gründe mittels einer Verfügung gegen Empfangsbescheinigung mitzu- theilen. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausshuß statt. Da die - Klage keine auf- \schiebende Wirkung hat, so können die Wahlen ohne Rücksicht auf sie vorgenommen werden.

VIT. Die Wahlen zur Stadtverordneten-Versammlung haben spätestens in der ersten Hälfe des Monat März 1898 an einem von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Tage nah Maßgabe der S8 18, 23 Abs. 2, 25, 26, 27 und 28 statt- zufinden. Das Ergebniß der vollendeten Wahlen ist von dem Gemeindevorstand fort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte e D lla kann von jedem Stimmberechtigten innerhalb zwei Wochen nah Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevorstand Einspruch erhoben werden. Auf diesen, wie über die Gültigkeit der Wahlen über- haupt, beschließt bis zum Zusammentritt der neuen Stacktver- ordneten-Versammlung noch die seitherige Gemeindevertretung. Gegen den A findet die Klage im Verwaltungs-Streit- verfahren nah Maßgabe des § 29 Abs. 4 statt.

VITI. Der Bürgermeister hat die gewählten Stadtverord- neten auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage durch eine ihnen wenigstens zwei Tage (48 Stunden) vorher zugestellte Einladung unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung Zur EUE Gas in ihr Amt und zu ihrer Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt, sowie zur Wahl des Vorsißenden (Stadtverordneten-Vorstehers) und des Schrift- führers, sowie a eines Stellvertreters n sie zusammenzube- rufen. Diese Wahlen haben nah Maßgabe des 8 35 und zwar mit Hinzuziehung eines vorläufigen Schriftführers die- jenige des Stadtverordneten-Vorstehers dieses erste Mal unter Leitung des Bürgermeisters, die anderen bereits unter Leitung des neugewählten Stadtverordneten- Vorstehers stattzufinden. Die Wahlperiode der Gewählten ist, wie die der neugewählten Stadtverordneten (S 97 Abs. 3), so zu berehnen, als wenn fie mit dem Anfange des Jahres 1898 begonnen hätte.

IX. Der Stadtverordneten-Vorsteher hat so bald wie möôg- lih, erforderlihen Falles auf Verlangen des Gemeindevor- standes (8 42), die Stadtverordneten zur E der nah S 832 oder einem etwa auf Grund des § 98 erlassenen Ortsstatut erforderlichen A von Schöffen unter Beachtung der Vor- chrift des § Abs 2 von neuem ibe E Ad E eUS wobei es unbenommen bleibt, auf die Tagesordnung dieser Sizung auch noh andere Gegenstände zu jeßzen. Die Wahlen sind in Gemäßheit der Vorschriften in den §8 34 und 35 vorzu: nehmen.

Die gewählten Schöffen werden vor ihrem Amtsantritt nah Maßgabe des è 1 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (G.-S. S. 715), sofern sie niht {on früher den Diensteid geleistet haben, von dem Bürgermeister in öffentliher Sißung der Stadtverordneten-Versammlung vereidigt; bezuglih etwa gewählter besoldeter Magistratsmitglieder bas dies jedoch 2 FES, wenn ihre nach § 36 erforderlihe Bestätigung erfolgt ist.

Demnächst haben die Stadtverordneten und die Schöffen in gemeinsamer Sitzung in der durh die §8 34 und 35 vor- bbriabenen Weise einen oder mehrere Beigeordnete zu wählen, wenn nit etwa in dem Falle, daß nur ein Beigeordneter gewählt werden soll, auf den seitherigen besoldeten Stellvertreter des Bürgermeisters § 99 Abs. 1 Anwendung findet. Sobald die gewählten Beigeordneten die Bestätigung nah § 36 er- ce win haben, sind sie, ebenso wie die Schöffen, von dem

ürgermeifter in öffentliher Sißzung der Stadtvoerordneten- Berlammlnia zu Cider pan

X. Jn denjenigen Stadtgemeinden, in welchen auf Grund des § 98 die städtische Verfassung ohne Magistrat nah Maß- gabe des § 83 alsbald eingeführt wird, hat ebenfalls der Bürgermeister, jedoch in seiner San als Vorsizender der Versammlung, die neu gewählten Stadtverordneten auf den | 1, April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage zur Ein-

hrung in ihr Amt und zu ihrer Verpflihtung dur 5 É ag an Eidesstatt, jowie zur Vornahme des Wabi L Schriftführers und eines Stellvertreters für ihn, der Wahl eines Beigeordneten und der Wahl von zwei oder drej Schöffen, welche in diesem Falle zugleih Stadtverordnete sein können S 84 Abs. 3), unter Beachtung der Vorschrift in

43 Abs. 2 zusammenzuberufen. Die Wahlen, bei denen aug em Bürgermeister als Vorsißzenden eine Stimme zusteht (8 83), sind unter dessen Leitung nah Mae des 8 vorzunehmen. Für die Beeidigung des Beigeordneten und der Schöffen gilt das hierüber oben bei IX. Gesagte.

Berlin, den 4. Oktober 1897. Der Minister des Jnnern.

Freiherr von der Recke.

Anweisung zur Ausführung der Landgemeinde- ordnung für die E O vom 4. August 1897 (G.-S. S. 3801), betreffend die erst- malige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände.*)

Die Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nafsay vom 4. August 1897 tritt am 1. April 1898 f allen D meinden der Provinz in Kraft, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. und derjenigen Orte, in welhen die Städte- ordnung vom 4. August 1897 (G.-S. S. 2654) zur Anwen- dung gelangt (vergl. Anweisung zur Städteordnung unter L),

Mit dem Jnkrafttreten der Landgemeindeordnung hört die gesezlihe Befugniß der bisherigen Gemeindeversammlungen zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten auf, und es erlischt die Vollmacht der Mitglieder der bestehenden Gemeinde- vertretungen und Gemeindevorstände (8 des Zuständig- keitsgeseßes vom 1. August 1883). Die am 26. August 1897 dem Tage der Veröffentlihung der Landgemeindeordnung, im Amte befindlihen Mitglieder der seitherigen Gemeinde vertretungen und Gemeindevorstände bleiben jedoch, abgesehen von den Bürgermeistern, Schultheißen und Gemeinbevorlehee bis zur Einführung der nach Maßgabe der Landgemeinde ordnung gewählten Gemeindeverordneten und bis zum Amts antritt der neu gewählten Schöffen in Thätigkeit und nehmen deren Obliegenheiten wahr (8 122). Bis zu diesem Zeit: punkte werden hierdurch also zugleich die nah Verkündigung der Landgemeindeordnung ablaufenden Wahlperioden der Mit glieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeinde- vorstände verlängert, sodaß für sie auf Grund der seit- herigen Gemeinde-Verfassungsgeseze Neuwahlen nicht mehr vorzunehmen sind.

Die gegenwärtigen Bürgermeister, Schultheiße G den vormals Frankfurter Landorten) und Gemeindevorsteher (in den vormals bayerischen A bleiben dagegen, au wenn sie als Einzelbeamte ohne Kollegium den Ge- meindevorstand bilden, nah S 122 Abs, 2 bis zum Ablaufe threr Amtsperiode im Amte. Läuft diese vor dem 1. April 1898 ab, so ist die Neuwahl des Bürger- meisters u. \. w. bis zu diesem Zeitpunkt noch nah Maßgabe des seitherigen Gemeinde - Verfassungsgeseßes (also auch für die dort E Amtsdauer) vorzunehmen. Die am 1. April 1898 im Amte befindlihen Bürgermeister u. \. w. treten mit diesem Tage ohne weiteres in die dem Bürger- Wee durch die Landgemeindeordnung angewiesene Stel: ung ein.

In allen Landgemeinden der Provinz ist die Bildung der neuen Berieisibeverküiingen oder Gemeindevertretungen so eitig herbeizuführen, daß diese ihre Wirksamkeit am 1. April 1898 beginnen können.

Hierzu wird auf Grund des § 123 Folgendes bestimmt:

I. Jn Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.

1) Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten.

Die Aufstellung der im § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten (8 16) ist bis zum 15. Januar k. J. zu bewirken. i

Die Liste, welche die nah § 11 erforderlihen Eigen- haften der Gemeindeglieder und die im § 16 angegebenen Vorausseßungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten natürlichen und juristishen Personen, sowie Personen-Gesammbt- heiten bibaitiden hat, ist unter Benußung der Personen- stands-Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen- steuer nah dem anliegenden Formular A. von dem Gemeinde- vorstand (8 38 des Zuständigkeitsgeseges vom 1. August 1883) alsbald aufzustellen.

Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sich der Gemeinde vorstand die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Aufzu- nehmende die nah dem Gese erforderlichen Eigenschaften eines Stimmberechtigten besißt.

Würde in einem Falle nah dem Erwerbe des Gemeinde rehtes dessen Ausübung ruhen 15), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste einzutragen, jedoch in Spalte 8 der Grund des Ruhens durh cinen kurzen Hinweis auf die einshlagende Nummer des § 15 ersichtlich zu machen (z. V. „ruht nah § 15 Nr. 2“). i i

Jn den Spalten 5 und 6 s bei jedem Stimmbered- tigten diejenigen Eintragungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. Jn der Spalte 7 _ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welhe jeder Stimm- derehtigte nah Maßgabe der Vorschriften des § 19 unter Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nr. 3 n der Gemeindeversammlung zu führen hat.

Die Landräthe haben bei jeder fich darbietenden Gelegcn heit, insbesondere bei persönlicher Anwesenheit in den Ge- meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen dur entsprechende Belehrung der Gemeindevorstände und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen Pu

Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A. ist Folgendes zu bemerken: i

Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib- lihen Stimmberechtigten nah, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besigen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthum Mehrerer, » hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1897 nah Maßgabe der Vorschrift im § 11 Abs. 2 festgestellt werde, welcher der Mit- eigenthümer auf Grund des R ENIG T Wohnhausbesize® das Gemeinderecht auszuüben hat; danach ist dann die Ein tragung zu bewirken.

__*) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen find die der Landgemeindeordnung vom 4. August 1897.

Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach § 19 unter Nr. 2 Abs. 1 mehrere Stimmen zu- en, ist in Spalte 5 bei jedem der auf ihn entfallende ahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund- und Ge- häudesteuer anzugeben.

Nach der Bestimmung des § 19 unter Nr. 2 Abs. 3 find den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse zwei Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbefteuer- klasse drei Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gemwerbesteuerklasse vier Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen. Wenn danach E zugleih ein Ge- werbe betreiben, so ist, falls sie einer dieser Gewerbesteuer- flafsen angehören, in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbe- steuerklasse einzutragen.

Bei der Eintragung der Zahl der Stimmen in Spalte 7 ift zu beachten, daß für dieses erste Mal nur die Bestimmungen des 8 19 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 zur Anwendung kommen föónnen, und daß, wenn einem Wohnhausbesißzer auf Grund der veranlagten Grund- und Gebäudesteuern und zugleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen sind, vielmehr nur die rößere Zah zum pg fommt. Es entfallen also beispiels-

I BEe. welcher von seinem ge- sammten, im Gemeindebezirk belegenen Grundeigenthum mit einem Jahresbetrag von 30 4 zur Grund- und Gebäudesteuer und in der zweiten Gewerbesteuerklasse veranlagt ist, drei Stimmen, nicht fünf.

Unter þ. find diejenigen männlihen und weiblichen Stimmberechtigten aufzuführen, welhe ein Wohnhaus eigen- thümlich nicht besißen oder als E E eines solchen zur Ausübung des Gemeinderehts nicht be 2 sind (vergl. a.), aber von ihrem gesammten, innerhalb des Gemeindebezirfs be- legenen Grundbesig mit einem Jahresbetrag von mindestens 3 M zur Grund- und Gebäudesteuer vom Staate veranlagt sind. Demgemäß ist in der Spalte 5 der veranlagte Jahres- betrag dieser Steuer Ga ren, Bei deimèin|chatilihen Grundbesiß wird jedem Mitbesißer der seinem Antheile ent- sprechende Betrag der Grund- und Gebäudesteuer angerechnet, und alsdann werden diejenigen, auf welche ein Betrag von mindestens 3 Æ entfällt, hier cingetragen.

Im übrigen kommen auch bei dieser Klasse der Ge- meindeglieder die vorher erörterten Bestimmungen des § 19 unter Nr. 2 Abs. 1 und 3 nah Maßgabe des leßten Abjaßes unter a. dieser Anweisun e Anwendung, wonach die Spalten 5 bis 7 der Liste auszu en sind.

Dabei ist zu beachten, daß unter a. und b. gemäß der Be- stimmung im 8 16 Abs. 4 auch Frauen (verheirathete, ledige und verwittwete) sowie bevormundete und undere nicht selbjt- ständige Personen 11 Abs. 5), welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirk gehörigen Grundbesiges stimmberechtigt sind, aufgeführt werden müssen, sofern bei ihnen die sonstigen M S 11 Ah. 1 Nr. 1 Dis 6 bezeihneten Vorausseßungen war

urch § 16 Abs. 4 erleidet also die Vorschrift des § 11 Abs. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund- besi der Ehefrau oder der unter väterlicher Gemwalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurehnen sind, eine Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht stattfindet, wenn der Grundbesiß der Ehefrau oder der unter väterlicher Gemalt stehenden Kinder für sich zum Stimmrehte befähigt, er also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuer mindestens 3 4 beträgt. Jn einem solchen Dle steht der E und den unter väterliher Gewalt tehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu, sie müssen sich aber bei dessen Ausübung nah Maßgabe des § 17 vertreten lassen, was in Spalte 8 mit dem Vermerke „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ist. .

Unter c. weist die Liste diejenigen e r vier va über 24 Jahre alten Gemeindeangehörigen nach, welche, ohne unter a. oder b. zu gehören, für 1897/98 zur Staatseinkommen- steuer oder zu einem fingierten Notare eta von mindestens 4 M veranlagt sind, oder auch nur eh jährliches Ein- fommen von mehr als 660 # haben. Der Besiß des Gemeinderechts ist also hiernah nicht von der Ent- rihtung eines bestimmten Steuerbetrages , sondern in lezter Linie von dem Besiße eines bestimmten Mindest- einkommens abhängig, und es steht unter dieser und den sonstigen Voraussezungen somit das Gemeinderecht auch solchen zu, welhe Staats- und Gemeindesteuern überhaupt nicht zu entrihten haben, noch zu ihnen veranlagt sind. Dagegea rußt bei denjenigen, welche Se zu entrichten haben, mit diesen aber rüdckständig sind, das einmal erworbene Gemeindereht von dem in § 15 Nr. 5 bezeichneten Zeitpunkte an bis zur Entrichtung, was in einem solchen Falle in Spalte 8 zu vermerken ist (vergl. oben).

Soweit einzelne der hier einzutragenden Personen zur Gewerbesteuer in der dritten, zweiten oder erjten Klasse ver- anlagt sind, ist dies in der Spalte 6 zu bemerken.

Unter d. folgen diejenigen Gemeindeangehörigen, welche ohne zu a., b. oder c. zu gehören, in der Gemeinde nah dem seitherigen Gemeinde-Vecfass 014, das Gemeinderecht (Orts-

weise auf einen

Bürgerrecht u. \. w.) bestgen 14), insoweit sie den sonstigen auf der ersten Seite der Liste ange Res Vorausseßungen genügen. Sie müssen also insbesondere auch bereits seit min- destens zwei Jahren einen Wohnsiy in der Gemeinde am Tage der Fertigstellung der Liste, dem 15. Januar k. F. (siche oben), haben. i : /

In Zukunft sind unter d. hier auch die nah § 13 Abs. 1 stimmberechtigt bleibenden Auszügler einzutragen, welche in- folge der Abgabe ihres Grundbesißes nicht mehr zu a., b. oder c. gehören. s

Unter e. sind in die Liste diejenigen Personen auf- unehmen, welche im Gemeindebezirke, ohne dort einen Wohn- fiß zu haben, seit mindestens zwei Jahren ein _landwirthschaft- lih (nicht forstwirthschaftlich) genußtes Grundstück, welches eine selbständige Akernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein anderes (au forstwirthschaftlih genugßtes) Grundstück besißen oder am 16. Januar k. J. (siche bei d. am Schlusse) besessen haben werden, auf welhem sih ein Wohn- aus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage be-

ndet, die dem Werthe einer solhen Ackernahrung mindestens leihkommen. Die landwirthschaftlih genußten Grundstüce er erwähnten Art sind einer selbständigen Ackernahrung gleich zu achten, wenn fie mit einem ahresbetrag von mindestens fecgepn Mark zur Grundsteuer vom Staate veranlagt find. Bei gemeins aftlichem Grundbesiß ist nah dem hierüber unter b. Gesagten zu verfahren. Handelt es sih um die Frage, ob ein Wohnhaus, eine Fabrik

oder eine andere gewerblihe Anlage dem Werthe einer solchen } selbständigen E leihkommt, so ist zunächst von dem Gemeindevorstand der Werth eines landwirthschaftlih ge- nußten, zu sechzehn Mark Grundsteuer veranlagten Grundstücks in dem Gemeindebezirk zu shäßen und danah dann die Frage zu entscheiden. Die in §16 Abs. 2 gewährte Möglichkeit einer Erhöhung des Grundfteuerbetrages kommt für dieses erste Mal noch nicht in Betracht.

_ Auch hier sind Frauen (verheirathete, ledige und ver- wittwete) sowie bevormundete und andere nicht selbständige Personen (8 11 Abs. 5), bei welchen die im § 16 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 bezeihneten Voraus- seßungen zutreffen, mitaufzuführen (vergl. das hierzu bei b. im leßten Ablage Gesagte).

_ Unter f. schließen si die juristishen Personen, die Aktien- gesellshaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- ai eingetragene E Gesellshaften mit be- \hränkter p und der Staatsfiskus an, sofern sie Grund- stücke von dem bei e. bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke jeit mindestens zwei Jahren befigen, oder am 15s. Januar f. J. (siche unter d. am Schlusse) besessen haben werden.

In der Spalte 5 sind die Beträge, mit welchen die unter e. eingetragenen Personen und die unter f. eingetrage- nen Necsdén-Gesamriiteiien für die bezüglihen Grundstüde zur Grund- und Gebäudesteuer veranlagt sind, sowie in Spalte 6 die Bezeihnung der Gewerbesteuerklasse, welcher sie angehören, und in Spalte 7 die Zahl der hiernach auf sie ent- fallenden Stimmen zu vermerken.

Ergiebt sich nah Vollziehung dieser Ein- tragungen eine Anzahl von mehr als vierzig Stimmberechtigten, so ist eine Gemeindevertretung nah den unter T. folgenden Bestimmungen zu wählen.

Jn dem anderen Falle ist nunmehr zu prüfen, ob etwa ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sh vereinigt; trifft dies zu, so ist dessen Stimmenzahl gemäß der Vorschrift im § 19 unter Nr. 3 auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich ergebende geriñgere Stimmenzahl ist unter Ein- schließung der ursprünglihen Stimmenzahl in Klammer () in Spalte 7 einzutragen. i

Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nach- tragungen offen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, fo ist der Grund in Spalte 8 kurz anzugeven.

2) Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren , Wahl von Abgeordneten der nit angesessenen Gemeindeglieder.

Die nah den vorstchenden Bestimmungen aufgestellte Ge- meindegliederliste ist in dem Zeitraume vom 15. bis zum 30. Ja- nuar k. J. in einem vorher auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Raume auszulegen. Gegen die Richtig- keit der Liste kann jeder Stimmberechtigte bei dem Gemeinde- vorstand Einspruch erheben, über welchen dieser und zwar au dann, wenn in der Gemeinde bisher eine Gemeindevertretung bestand, zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet inner- halb zwei Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisaus\{huß statt. Die Gemeindevorstände sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Ein- sprüche mit thunlihster Beschleunigung unbeschadet der er- forderlihen Gründlichkeit der Prüfung beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche find denzenigen, welche diese Einsprüche erhoben haben, ge en Empfangsbescheinigung zuzu- stellen. Klagen gegen diese 4 Thlüse haben keine aufshiebende

Wirkung. Soll der Name eines einmal in die Liste auf-

genommenen Stimmberechtigten wieder gelösht werden, fo ist dies dem Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe min- |

destens aht Tage vorher durch den Gemeindevorstand mittels einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Verfügung mitzutheilen. : i : Bis zum 1. März 1898 haben die Gemcindevorstände mit Beziehung auf die Vorschrift in § 19 Nr. 1 die Gemeinde- gliederlisten darauf zu prüfen, ob die Zahl der nicht angesesse- nen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen über- steigt. Jst dies der Fall, jo sind die nicht angesessenen Stimm- berechtigten von dem Bürgermeister auf einen der nächsten Tage zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Ab- eordneten gemäß der Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Personen gewählten Abgeordneten find in der Gemeindegliederliste unter c. in Spalte 8 einzu- tragen. Zugleich ist nunmehr nohmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der Stimmen der Nichtangesessenen etwa herbeigeführt wird, daß ein Stimmberechtigter im Wider- S mit 8 19 Nr. 3 mehr als ein Drittel der Gesammtzahl er Stimmen auf sich vereinigt. utreffenden Falles ist ge- mäß der Vorschrift im vorleßten Abjaße unter I. 1 dieser An- weisung zu verfahren.

3) Wahl der Schöffen.

Die Gemeindeversammlung (S 10) ist von dem Bürger- meister unter Ausschluß derjenigen Stimmberechtigten, deren Stimmrecht ruht 15), auf den 1. April 1898 oder einen der nächstfolgenden Tage unter Beachtung der Vorschriften des 8 30 in Verbindung mit § 47 eine Woche vorher mittels ortsübliher Bekanntmachung unter Bezeichnung des Raumes, Tages und der Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben R ur Wahl von zwei Schöffen und eines Stellvertreters für ie (usammenzuderafen.

Grunde zu legen ist, hat nah Maßgabe der §8 48 bis 54 zu ata: Bet, der Abgabe der Stimmzettel f zu beachten, daß ein Stimmberechtigter bei jeder Wahl so vicle Stimm- zettel in die D al e legen berechtigt ist, als ihm Stimmen zustehen (S 51 Abf. 3). 08

Nach Y 70 ist die Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der (in die Gemeindegliederliste eingetragenen) Stimmberechtigten anwesend ist. Kommt auf die erste Zu- sammenberufung eine beshlußfähige Gemeindeversammiung nicht zu stande, so sind die Stimmberechtigten durch den | Bürgermeister unter Beobachtung der Vorschriften dcs Z 30 u einer anderweiten Versammlung mit dem Hinweije zu? \ammenzuberufen, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beshlußfähig sind. l i

Nach dem Abschlusse der Wahlen hat der T die Wahlverhandlungen nebst der von den Gewählten ab- gegebenen Annahmeerklärung (S 54) dem Landrathe ein- zureichen, damit dieser über die Bestätigung (S 55) befindet,

Die Wahl, welcher die agene Gemeindegliederliste zu !

nah deren Ertheilung die Schöffen und deren Stellvertreter vereidigt (§8 56) und die Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Schöffen den Bürgermeister in Behinderungsfällen zu ver- treten haven (S 45 Abs. 2).

Da Gemeindeversammlungen nur nicht mehr als 40 Stimmberechtigten, meindevorstände aber nah 45 Abs. meinden mit mehr als 500 Einwohnern gebildet werden, so wird neben einer Gemeindeversammlung ein folle- gialisher Gemeindevorstand, wenn er nicht etwa später nah dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung auf Grund des 8 45 Abs. 6 durch Oritsstatut eingeführt werden sollte, niht vorkommen.

IT. Jn Gemeinden mit gewählten Gemeinde- vertretungen.

1) Zusammensezung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, Einspruhs- und Wahlverfahren.

Jn denjenigen Landgemeinden, in welchen die N der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt nah Z 20 an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Das Gleiche ist in Gemeinden mit einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten der Fall, wenn die Einführung einer solchen im Wege einer statutarishen Anordnung von der Gemeindeversammlung beschlossen oder von dem Kreisaus\s{chuß auf Antrag dig 090 oder im öffentlihen Jateresse vor-

eshrieben wird. ies kann jedoch erst später nach dem Ankraftireten der Landgemeindeordnung geschehen.

Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden ohne follegialishen Gemeindevorstand (Z 45) aus dem Bürger- meister und den Schöffen sowie den gewählten Gemeinde- verordneten; die Zahl der G2meindeverordneten beträgt nach 8 20 Abs. 3 das Dreifache der zuerst Genannten (Bürger- meister und Schöffen). Da in solchen Gemeinden nah § 45 Abs. 2 zwei Schöffen zu bestellen find, die nach S 45 Abs. 3 und nah § 20 Abs. 3 zulässige Erhöhung der Zahl der

in Gemeinden mit follegialishe Ge- 5 erst in Ge-

Schöffen und Gemeindeverordneten dur Ortsstatut aber erst nah Bildung der indeordnung in f und nah dem Jnkraft-

treten der Landgemeindeordnung in Frage kommen kann, fo sind in allen Landgemeinden ohne follegialischen Gemeinde- vorstand, also zunächst in allen Gemeinden, welhe nah der lezten allgemeinen Volkszählung 500 und weniger Einwohner haben, 9 Gemeindeverordnete zu wählen. -

Jn den Gemeinden von 501 bis 2500 Einwohnern sind dagegen 12 und in Gemeinden mit mehr als 2500 Ein- wohnern sind 18 Gemeindeverordnete zu wählen (5 20 Abs. 4 und 8 45 Abs. 5). ,

Lum 2wecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Stimmberechtigten 16) bis zum 15. Ja- nuar k. J. zu bewirken.

Die Liste, welhe die nah § 11 erforderlichen Eigen- schaften der Gemeindeglieder und die im § 16 angegebenen Vorausseßungen für das Stimmrecht der dort bezeichneten natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammt- a nachzuweijen hat, ist unter Benußung der Personen- tands-Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen- steuer nah dem anliegenden Formular B. von dem Gemeinde- vorstand alsbald aufzustellen. /

Vor jeder Aufnahme in die Liste hat sih der Gemeinde- vorstand die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Aufzunehmende die nah dem Gesetze erforderlichen Eigenschaften eines Stimm- berechtigten besißt.

Würde in einem Falle nah dem Erwerbe des Gemeinde- rechts dessen Ausübung ruhen (S 15), so ist die betreffende Person immerhin in die Liste B. einzutragen, jedoch in Spalte 10 der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf die einshlagende Nummer des § 15 ersichtlich zu machen (4: B. ubt naß S 16 Ne 2)

Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegen- heit, insbesondere bei pcrsönliher Anwesenheit in den Ge- meinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch entsprehende Belehrung der Gemeindevorsteher und durch Prüfung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken.

Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B. ist Folgendes. zu bemerken: :

Unter a. weist die Liste diejenigen männlichen und weib- lichen Stimmbverechtigten nah, welhe ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besißen. Steht ein Wohnhaus im Miteigen- thum M so hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1897 nah Maßgabe der Vorkchrift im § 11 Abs. 2 festgestellt werde, welcher der Mit- eigenthümer das Gemeinderecht auf Grund des gemeinschaft- iden Wohnhausbesißes auszuüben hat; danach ijt dann die Eintragung zu bewirken. E

Unter b. sind diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten aufzuführen, welhe ein Wohnhaus eigen- thümlich nit besißen oder als ci h eines solchen zur Ausübung des Gemeinderehts nit befugt sind (vergl. a.), aber von ihrem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks be- legenen Grandbesiß mit einem Jahresbetrag von mindestens 3 M zur Grund- und Gebäudesteuer vom Staate ver- anlagt find. Demgemäß ist in Spalte 9 der veranlagte Be- trag dieser Steuer bei Jedem aufzunehmen. Bri gemeinschaft- lihem Grundbesiß wird jedem Mitbehiger der seinem Antheile entsprechende Betrag der Grund- und Gebäudesteuer (6 R und' alsdann werden diejenigen, auf welche mindejtens cin Betrag von 3 H entfällt, hier eingetragen. :

Zu beachten ist, daß unter a. und þ. gemäß der Be- stimmung in § 16 Abs. 4 auch Frauen Wer ge ra ledige und verwittwete) sowie bevormundete und andere nicht selb|t- ständige Personen 11 Abs. 5), welche auf Grund des ihnen im Gemeindebezirk gehörigen Grundbesißes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden müsjen, sofern bei ihnen die sonstigen im S4 Abf 1 Nr. 1 bis 5 bezeihneten Voraussezungen vorliegen.

Durch § 16 Abs. 4 erleidet also die Vors rift des p 11 Abs. 4, wonach Steuerzahlungen, Einkommen und Grund- esig der Ehefrau oder der unter väterliher Gewalt stehenden Kinder dem Ehemann oder dem Vater anzurehnen sind, eine Einschränkung, indem diese Anrechnung dann nicht \statifindet,

| wenn der Grundbesiß der Ehefrau oder der unter väterlicher

Gewalt stehenden Kinder für sih zum Stimmrechte befähigt, er also entweder in einem Wohnhause besteht oder der auf ihn entfallende Jahresbetrag der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuer mindestens 3 H beträgt. Jn einem solhen Pn steht der Ehefrau und den unter väterlicher Ge- walt stehenden Kindern selbst das Stimmrecht zu; sie müssen sich aber bei dessen Ausübung nah Maßgabe des 17 ver- treten lassen, was in Spalte 11 mit dem Vermerk „vertreten durch N. N.“ hervorzuheben ift.