1897 / 246 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

U E N G C E L A E

S E E Ee e L

E E E A L f L e EIEET ZITZLS

A O E D 90:8 M twn, 53d è 4 x 9 24

Unter den fortwährend wahsenden Schaaren der unselbftändigen Er- werbstbhätigen tritt die Frau als Arbeiterin und erwerbsthätige An- E besonders in den Stellungen, für welche nur geringe Vor- enntuifse gefordert werden, auffallend hervor.

Wobin man blickt, sei es in die bäusliGen Dienste oder in die freien Berufe, überall geht die Zabl der Männer zurück und fteigt die Zabl der Frauen. Neben einer Zunabme der männlihen Erwerbstbätigen von 39,77% ftebt hier eine solche der weiblichen von 81,99 9%. Bemerkens8wertbhe Erfolge haben die Frauen endlich in dem Berufsstande des Handels und des Verkehrs errungen. Sie dringen bier auf der ganzen Linie fiegreih vor, ja, fie können im sogenannten niederen Hilfspersonal bei fast glei absoluter Zunahme der Männlichen und Weiblihen auf eine mebr als dreimal ftärkere relative Zunahme zurückblicken. Mag auch die Zabl der in höheren Stellungen befindlichen Frauen troß eines rela- tiven Wachsthums von 279 9/9 noch gering sein, so ist do festgeftellt, daß schon heute jede vierte in diesem Berufsftande thätige Person eine E ift (von 2338 508 überhaupt 579 608 Frauen).

e näher Dr. Wuttike in seiner fefselnden Untersuhung der ein- zelnen Berufsarten den Leser an die Erscheinungen des wirklichen Lebens kbinanführt, desto verftändliher und lauter beginnen die Zahlen zu reden. Sie erzählen von dem mächtigen Um- shwung, der unsere ganze Produktionsweise ergriffen bat, und von dem Antheil, welhen die Frauen daran nehmen. Ift uns die erwerbsthätige Frau in der Landwirthschaft ein gewohnter Anblick, so seben wir fie au in die Stätten der Industrie einziehen. Natürlich ift ihre Zabl in den einzelnen Berufsarten nach deren Eigentbhümli@keit sebr vershicden; aber bestimmte Industrien, wie die Textil-, die Nahrungs- und Genußmittel-, die Bekleidungs- und Reinigungsindustrien u. a. m., dürfen schon jeßt als vorzügliße Gebiete der Frauenarbeit angesehen werden, auf denen die Frau in absebbarer Zeit den Mann bis an die gegebene Grenze zurückgedrängt baben wird. „Wenn überhaupt in einer Industrie ein relativ großer Prozentsaß von Fen thätig ift, so drängt auf die Länge die Frau den Mann zurück.* Dr. Wuttke spricht sogar nicht mehr von einem Kampfe um die Zulassung der Frau, fondern von einem folhen um die Bei- behaltung des Mannes. Nur zwei Gebiete sind der erwerbêthätigen Frau bisher noch vershlofsen geblieben : das Handwerk durch die Mat der Sitte und die böheren Staatsdienste und freien Berufe dur die in den Geseßen aezogenen Schranken. :

Weil die Urfache dieser Bewegung niht etwa in dem im Deutschen Reiche vorhandenen Uebershusse von Frauen oder in einer besonders ungünstigen Lage der niederen Klassen unseres Volkes, sondern in der durch das Fabriksystem veränderten Arbeits- und Wirtbschaftsordnung liegt, dürfte bei fortgebender Entwickelung unserer Industrie und wahsender Arbeitstheilung au noch eine weitere Zunahme der erwerbsthätigen Frauen im Deutschen Reiche zu erwarten sein.

Kunst und Wissenschaft.

In Sofia kat gestern, wie „W. T. B.® meldet, die Er- öffnung des Pafteur’scen Instituts unter Leitung des Dr. Iwanow stattgefunden. Iwanow ift ein ehemaliger Schüler der Wiener medizinis{hen Fakultät und bildete sh bei Profefsor Koch in Berlin und Pafteur in Paris weiter aus.

Verdingungen im Auslande.

Dänemark.

29. Oktober, 2 Uhr. Staatébahn-Verwaltung (Baneafdelingens Contor, Colbjörnsensgade 11) Revenbagen: Sieferung von etwa 200 000 Stück Eisenbahnshwekllen und etwa 180000 lauf. Fuß Weichenbölzern. Bedingungen an Ort und Stelle und beim „Reichs- Anzeiger* (in dänischer und deut|her Sprache).

Verkehrs-Anstalten.

burg“, v. Brasilien kommend, 17. Okt. Vm. Vlisfingen passiert. eGlisabeth Rickmers“, 17. Okt. Abds. în Galvefston an- gekommen. 19. Oktober. (W. T. B) PD. „Mark*, n. d. La Plata beft., 17. Okt. in Montevideo angek. „H. H. Meier“, n. New- York best, 18. Okt. Vm. Prawle Point passiert. „Dresden“, v. Baltimore kommend, 18. Okt. Mittags St. Catharines Point passiert. „Stuttgart“, v. New-York kommend, 18. Okt. Mrgs. Prawle Point passiert. “De 15. Okt. v. Buenos Aires n. Bremen abgeg. „Ellen Rickmers“ 17. Okt. v. Baltimore n. Bremen abgeg. „Kaiser Wilbelm Il.“, v. New-York kommend, 18. Oft. Nm. v. Gibraltar n. Neapel abgeg. aid 18. Okt. Mittags in Gibraltar angek. u. Nm. Reise n. New-York fortges. „Pceußen“ 18. Okt. Reise v. Singapore n. Bremen fortgeseßt.

Hamburg, 18. Oktober. (W. T. B.) Hamburg-Amerika- Linie. PD. „Ascania“, von Hamburg kommend, iff am Sonnabend in St. Thomas angekommen.

Rotterdam, 18. Oktober. (W. T. B.) Holland-Amer ika- Linie. Dampfer „Maas8dam“, von New-York am Sonnabend Vormittag nah Rotterdam abgegangen. D. „Obdam“ ift geftern Nahmittag von Rotterdam in New-York angekommen. L Rotterdam“, von New-York nah Rotterdam, hat beute Vorm. Lizard passiert.

Theater und Musfik.

Berliner Theater.

Am Sonntag Abend ging „Fau ft, der Tragödie zweiter Theil“, zum ersten Male im Berliner Theater in Scene. Herr Direktor Prash hat die Dichtung für seine Bühne eingerihtet und Max Karpa die begleitende Musik dazu geschrieben, welher Nobert Shumann?s Musik der Himmelschöre eingefügt war. Es gebört Muth und Begeisterung dazu, sch an die Bühnenaufführung des zweiten Theils des „Faust“ heranzuwagen; ob die That dann mehr oder weniger gelingt, immer wird man Athtung und Bewunderung vor der Größe des Unternehmens empfinden. Die Bearbeitung des Direktors Pras beginnt wie alle anderen mit dem Erwachen Faust's unter der Blüthen Früblingsregen und {ließt mit den bimmlishen Chöôren. Dazwischen eröffnet die Dichtung dem jeweiligen Bearbeiter eine reihe Zahl vielgestaltiger Scenen zur Auswahl. Im Berliner Theater hat man das Haupt- augenmerk auf die prunkvolle scenische Ausftattung gerichtet und daher mit Vorliebe jene Auftritte aneinandergereiht, welche zu dekorativer Prachtentfaltung, zu alänzenden Lichteffekten und maschinellen Ueberras{ungen Gelegenbeit darbieten. So erscheint im bunten Festspiel in der Kaiserlihen Pfalz Pluto auf präŸhtigem Wagen, der von Drachen mit glübenden Augen gezogen wird. Das bolde Spiel des Paris und der Helena entwidckelt \fich in leiht vershleierter Ferne. Im Laboratorium sieht man den Homunculus in der leuhtenden Retorte sich bewegen und vlöblich hervortreten. Helena erscheint vor dem Palast des Menelaus, und ein geheimnißvoller Dekorationswechfel läßt fie dann in einen berrlihen mittelalterlißen Burgbof eintreten, wo sie im Sommersonnenglanz mit Fauft zusammentrifft. Bei den Felsen- grotten am Meer ftürzt Euvhorion in die Tiefe, Helena sinkt hinab zur -Persephoneia, und Faust {webt auf dem geretteten Mantel der Helena durch die Lüfte, gefolgt von dem ebenso bo hinfliegenden Mephistopheles. Im Hocgebirge entwidckelt \sich ein kriegerishes Schauspiel, und im leßten Akt sieht man Faustens Burg, die Hütte des Philemon und der Baucis und endli im blendenden Glanz die mater gloriosa und die Menge der bimmlifchen Heerschaaren zu einem prachtvollen Schlußbilde vereinigt. Unter diefer Pracht der Bilder und der umfangreichen musikalischWen Begleitung traten die Dichter- worte etwas in den Hintergrund, und da, wo einige Male längere

wiegespräche gepflogen wurden obne scenishe Effekte, fühlten ih die Zuschauer fast aus dem Zusammenhang dieser zauberhaften Auffübrung berausgerifsen. Unter der überreihen Schaar der Dar- steller traten Herr Sommerstorff in der Rolle des Faust dur seine

gegeben. Die

Direktor R

Abende am 12.,

Konzerte in werden von jeßt gegeben werden.

Leipzig, 1

von Ebrenftein,

Festrede, worauf

Châteaud

Reden gehalten hielt, wie „W.

gedachte, die si

Das Feuer v

men. Mehrere

ein ungeheurer.

Frau Stollberg; Regan: von Hochenburger ; Hrttos von Albanien : Herr Ludwig ; Gier: Dér Ccbkned: Sir: Here Malbcreto: G

ofter : Herr Kraußneck ; gar : atfowsky ; mund: Purschian; Narr : Herr Vollmer. BeE

Bremen, 18. Oktober. (W. T. B) Norddeutscher Lloyd. P. ¿Witkbeklind?, n. d. La Plata best, 17. Ol in Ant- v. Bremen kommend, Babe L

werpen angek. „Havel“, in New-York angekommen.

17. Oft. Abds. in-Genua angek. ; 1- Australien beft.,, 18. Okt. Vmu. in Sidney angek.

Ost-Asien beft., „Prinz-Regent Luitpold“

17. Okt. Abds.

nah allen Aufzügen. „Öeim,

herrlie klare Diktion und Herr Stahl als Mephiftopheles durch seine erstaunlihe Wandlungsfähigkeit in der Gestalt und durch sein mimishes Spiel bervor. Die Zuschauer spendeten lebhaften Beifall

gemeldet.

Im Königlichen Opernhause geht rtorgen Richard 1 Oper "“Sohedarin® unter Kapellmeister Dr. Mus Sit in : Die Besetzung lautet: König Heinrich : Herr Ernft Kraus; Elfa: Fräulein Hiedler ; Ortrud: Frau Goetze: Fiammd: Herr Hoffmann ; Heerrufer : Herr Bachmann. Anfang

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Im Königlichen Schauspiel hause wird morgen Shakespeare'z

Tragödie ges ian B mit i e

Herr Mödlinger ; Lobengrin :

_He Melenar in der Titelrolle eßung der übrigen Rollen ift folgende: il: Fräulein Lindner ; S

og b er; Graf von Kent: Herr Nesper ; Gr bos

ihard Schul§ (zur Zeit noch Direktor des Central,

Theaters) wird am 1. August 1898 Pächter des Theaters Unter den Linden, welhes mit Beginn der Saison 1898/99 unter seiner Leitung als Metropol - Theater neu eröffnet wird.

Von den Konzerten der Min tages Hofkavelle (Dirigent; General-Musikdir-ktor Friy Steinb

ach) finden vier Orchester- 13., 14. uxd 16. November, und zwar im Abounne-

ment statt. Der Kartenverkauf ift bei Bote u. Bock bereits eröffnet, Die allwöchentlih an jedem Donnerstag ftattfindenden Kirhen-

der Heilig- Kreuz - Kirhe am Blütherplaß ab niht mehr von 6—7 Uhr, fondern von 7—8 Ubr Am Donnerstag, den 21. Oktober, Abends von

7—8 Uhr, wirken Fräulein Helene Linsener (Mezzo-Sopran) und Herr A. Niko. Harzen-Müller (Baß) mit. Duettscenen aus „Elias“ und „Auferweckung des Lazarus“, ferner Kompositionen von Bah, Martini, A. Becker u. A. Die Orgel spielt Herr Bernhard Irrgang.

Zum Vortrag gelangen

Mannigfaltiges.

Le 8. Oktober. Heute, am Jahrestage der Völkers{hlacht bei Leipzig, wurde bei herrlihem Wetter ein ehernes Standbild des ldi Bismarck hier feierlich enthüllt. Die Spitzen der

ivil- und Militärbebörden, der Ober-Reihsanwalt Dr. Hamm, der Rektor der Universität, B Dr. Friedberg, der Kreis-Hauptmann

der Divisions-Kommandeur, General - Lieutenant

von Treitschke, Vertreter der Stadt, der Industrie, des Handels und viele Korporationen nahmen, dem „W. T. B.“ zufolge, an der Feier theil. Die ftudentishen Korporationen und der Verband der Kriegs- veteranen bildeten Spalier. Kommerzien-Rath Grunex bielt die

der Ober-Bürgermeister Dr. Georgi das Denkmal

namens der Stadt übernahm.

un, 18. Oktober. Heute wurde bier ein Denkmal

zur Erinnerung an die Vertheidigung von Chäâteaudun am 18. Oktober 1870 enthüllt. bewegte sich Nachmittags ein langer Festzug nah dem Fricd- bofe, wo mehrere die Bedeutung des Tages würdigende

Nah dem Gottesdienste

wurden. Bei der Enthüllung des Denkmals T. B.* berichtet, der Marine-Minifter, Admiral

Besnard die Festrede, in welcher er namens der Regierung der Republik der beldenmüthigen Vertheidiger von Chäteaudun rühmend , wie er bervorbob, um das Vaterland voll ver- dient gemacht hätten.

Baku, 18. Oktober. Gestern Abend gerieth hier, wie ,W. T. B.“ meldet, eine Naphthaquelle im Vorort Romany in Brand.

erbreitete ih mit rasender Schnelligkeit auch

über benachbarte Naphthaquellen, sodaß zur Zeit das ganze Thal von Romary einem Flammenmeer gleicht. stehen vier Napbthaquellen und 23 Bobrlöcher in Flam-

Im Ganzen

Geschäfts- und Wohnbäuser sind bereits vernichtet.

Das Feuer konnte bisher niht bewältigt werden. Der Schaden ift

Verunglückungen von Personen wurden bisher nit

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten

Beilage.)

G N a S S S E S R A E A E E A E A As S M C E C Ee R E M A E S a A A E S A E A E S E A E T A D A (E d E O R A C S R E N M R E A C L N E C E P d tete

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Uebersicht der Witterung.

Nachdem sh das geftern nördlich von Schottland elegene Minimum nordwärts verlängert hat, ist der Luftdrud über den britishen Inseln gestiegen. Von Westen ber erftreckt sich über die Mitte Europas bober und gleihmäßig vertheilter Luftdruck bis nah Ruß- land, der über der Mitte des kontinentalen Europas und über Südost-Europa 770 mm übersteigt. In Deutschland herrscht ruhiges, warmes und nebliges,

sonft trockenes Wetter.

Deutsche Seewarte.

Theater.

Königliche Schauspiele. Mittwoh: Opern- baus. 161. Vorftellung. Lohengrin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner. In Scene eseßt vom En Teblaf. Dekorative

inri@tung vom Ober-Infspektor

randt. Dirigent :

Kapellmeister Dr. Muck. (Lohengrin: Herr Ernst Kraus, als Gaft.) Anfang 7 Ubr.

Schauspielhaus. 229. Vorftellung. König Lear. Trauerspiel in 5 Aufzügen von William Shakespeare. Uebersezt von August Wilbelm von Schlegel und Ludwig Tieck. In Scene geseßt vom Ober-Negifseur Max Grube. Anfang 73 Uhr.

Donnerstag: Opernhaus. 162. Vorstellung. Hänsel und Gretel. Märchenspiel in 3 Bildern von Engelbert Humverdinck. Text von Adelheid Wette. Die Puppeufee. Pantomimisches Ballet- Divertifsement von reiter und Baul. Mußk von Joseph Bayer. In Scene gesegt vom Ballet- meister Emil Graeb. Anfang 7# Ubr.

Schauspielhaus. 230. Vorftellung. Goldfische. Lustspiel in 4 Aufzügen von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg. Anfang 7# Uhr.

Deutsches Theater. Mittwoch: MutterErde. Anfang 7ck Uhr.

Donnerêtag: Agnes Jordan.

Freitag: Die verfunkene Glocke.

Berliner Theater.Mitiwo: Fauft [L Theil, Anfang Ubr.

Donnerêtag: Faust L. Theil. Anfang 7 Uhr.

Freitag (7. Abonnements-Vorstellung): Faust TL, Theil,

Goethe-Theater. (Direktion: Intendant A. Pras.) Bhf. Zoologisher Garten. Kantstr. 12. Mittwoch: Tyrannen des Glüæs. Anfang 7# Uhr.

Donnerstag: Ein Sommerunachtstraum.

Freitag (7. Abonnements-Borstellung): Hase- maun’s Töchter.

Schiller - Theater. (Wallner - Theater.) Mittwoch: Das Stärkere. Anfang 8 Uhr.

Donnerstag: Madame Bonuivard. 8 Ubr

: Freitag: Zum erften Male: Kyris-Pyritß. An- fang 8 Uhr.

Anfang

Lessing-Theater. Mitiwoch: Hans Huckebein. Anfang Ubr.

Donnerstag: Haus Huekebein.

Freitag: Sodom’s Ende,

Neues Theater. Schiffbauerdamm 43. /5. Direktion: Siam. Lautenburg. Mittwoch: Ascher- mittwoch. Schwank in 3 Akten von Hans Fischer und Iosef Jarno. Regie: Josef Jarno. Vorher: Lieb’ im Spiel. Schwank in 1 Akt von Norbert Falk. Regie: Hermann Werner. Anfang 74 Uhr.

Donnerstag, Freitag: Aschermittwoch. Vorher: Lieb’ im Spiel. s G

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Trilby. Schauspiel in 4 Akten nach G. du Maurier von P. M. Potter. Deutsch von Emanuel Lederer.

Voranzeige: Beginn des Gastspiels Ermete Zacconi am Mittwo, den 27. Oktober.

Residenz-Theater. Direktion: Theodor Brandt. Mittwoch: Die Einberufung. (Le Sursis.) S{chwank in 3 Akten von Sylvane und Gascogne. Anfang 7# Uhr. cks

Donnerstag und folgende Tage: Die Einberufung.

Theater Unter den Linden. Mittwo: Offenbah-Crclus. 111. Abend. 15. Aufführung. Pariser Leben. Komische Operette in 4 Akten (5 Bildern) nach dem Französishen des Meilhac und Halévy von Carl Treumann. Musik von Jacques Offenbach. In Scene geseßt vom Direktor Julius sche. Dirigent: Herr Kapellmeister Korolanyï. Anfang eue

Donnerstag: TV. Abend im Offenbah-Cyclus. Madame Favart.

Thalia-Theater. (Vormals: Adolph Ernst- Theater.) Mittwoch: Tohu-Bohu. Vaudeville in 3 Akten von Maurice Ordonneau. Deutsch von Viktor Léon. Musik von Viktor Roger. In Scene gesest vom Direktor W. Hafemann. Dirigent: Kapellmeister August Karnet. Anfang 7F Uhr.

Donnerêtag: Dieselbe Vorstellung.

Central-Theater. Alte Jakobstr. 30. Direktion: Rich. Etuis. Mittwo : Emil Thomas, als Gaft. a

Berliner hrten. Burleske Ausftattungspofse mit Gesang und Tanz in 6 Bildern von Julius s und Wilhelm Mannstädt. Musik von lius Einödshofer. Anfang 74 Uhr. Donnerstag und die folgenden Tage: Berliner Fahrten.

Konzerte,

Sing-Akademie. Mittwoch, Anfang 8 Uhr: Klavier-Abeud von Josef Hofmann.

Saal Bechstein. Mittwo, Anfang 74 Uhr: x. Quartett-Soirée von Hollaender, Nicking, Nampelmanu, D itwirku

effing. M . N Ee (S nd Sicil PU (S159,

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Hedwig von Bülow mit Hrn, Major Werner Grafen von Hardenberg (Stremlow —Berlin). Frl. Emmi von Bremen mit Hrn. Sec.-Lieut. Hans von Carlowitz (Kiel—Spandau). Frl. Elisabeth Beyer mit Hrn. Konrektor Ernst Klopsh (Neuftettin— Polzin). Frl. Eugenie Grimm mit Hrn. Prem.-Leut. Bieneck (Riga— Breélau).

Vereheliht: Hr. Prem. - Lieut. Friß Sasse mit Frl. Frida Bunsen (Berlin). Hr. Sec.- Lieut. Lebrecht von Blücher mit Frl. Immie von Gizycki-Sänger (Berlin). Hr. Prem.-Lieut. Konrad von Warnstedt mit Frl. Elisabeth von Rauh (Schwerin). Hr. Otto Frhr. von Maltan mit Frl. Johanna Hoffmann (Langhagen Dreéden). Hr. Edmund von Siebert mit Frl. Elisabeth Goetze (Gr. Niekrazen— Heidelberg). Hr. Prem.-Lieut. Hans v. d. Hardt mit Frl. Margarete Raufch (Nordhausen). Hr. Gerichts- Affsefsor Wilhelm Graßbof mit Frl. Clotilde Pietsh (Beuthen O.-S.). Hr. Gerits-Affseffor Kurt von Rheinbaben mit Frl. Margarethe Wittkop (Breslau).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Professor Dr. Kinzel (Friedenau). Hrn. Stadtrath und Hauptmann a. D. Ferdinand Henry (Stettin). Hrn. Ritt- meister ven Heimburg (Potsdam). Eine Tochter: Hrn. Hauptmann Hans von Leyser (Spandau). Hrn. Sanitäts-Rath Dr. H. Doering(Berlin).

Gestorben: Fr. General-Major Margarethe Köpke geb. Gerlih (Mülhausen i. EGls.). —- Hr. Oberst a. D. Albrecht von Sydow (Berlin). Fr. Marie Baronin von Seydliß, geb. Fretin von Lüttwiß (Niederftruse). Hr. Geheimer Medizinal-Rath, Fre Dr. Paul GueterboF (Berlin). Vr. andgerits-Nath Felir Oppert (Berlin).

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Dr. Fischer in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Druck der Norddeutshen Buhdruckerei und Verlagb Anstalt Berlin SW., Wilbelmstraße Nr. 32. Sieben Beilagen (einschließliG Börsen-Beilage),

sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent- Alien und Keiengesel schaften) für die Wothe en vom 11. bis 16, Oktober 1897.

Erfte Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 246.

Berlin, Dienstag, den 19. Oktober

1897.

Entwurf eines Gesetzes , über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Wir Wilbelm, ton Gottes Gnaden Deutsher Kaiser, König von Preuzen 2c. verordnen im Namen des Reicks, rah erfclct:r Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Ae

Für diejenigen Angelegenbeiten der freiwillizen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgeseß den Gerichten übertragen find, gelten, foweit nit ein Anderes bestimmt ift, die nachftehenden allgemeinen Vor- (riften.

S

Die Eerichte haven sch Rehtsbilfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des Gerihtsverfassunggefeßes Fs Anwendung.

5 3. y

Soweit für die örtlihe Zuständigkeit der Gzrichte der Wohnsiß eines Betbeiligten maßgebend ift, bestizmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genieß-n, sowie für Beamte des Reichs oder ines Bundeéftaats, die im Ausland angestellt find, der Wohnsiy nach den Vorschriften des § 16 der S P D pot nag

L I 4. i

Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der S0o%- thätig geworden ift.

Besteht Streit oder Ungewißheit über die örtlide Zuständigkeit mebrerer Gerihte, so wird das örtlich zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestimmt. Ist das an sich zuftändige Gerikt in einem cinzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlid oder thatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung dur das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. :

Eine Anfechtung der Ms findct nicht siatt.

F 0. E Gerichtli@e Verfügungen sind ni&t aus dem Grunte unwirksam, weil fie von einem örtlih unzuständigen Geriht oder von einem Richter erlassen sind, der von der Mitwirkung kraft Gefetes oder in- folge eizer Ablehnung ausgeschlossen ift. S

S l. , E Auf das geritlihe Verfahren finden die Vorschriften des Ge- rihtsverfafsungegesetzes über die Gerichtësprahe, über die Stgungs- polizei und über die Berathung und Abstimmung entsprehende An- wendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache mit der Maßgabe, daß die Vorschriften der §8 169, 170 dieses Gesetzes über die Zu- ziehung, den Verzicht auf die Beeidigung und über die Aussc{ließung eines Dolmetschers für alle im § 1 bezeichneten Angelegenkeiten gelten. S8

As E i Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien obne Ein- fluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssahen und der Nachlaß» sahen kann während der Ferien unterbleiben, feweit das Bedürfniß einer Beschleunigung nicht vorhanden ift.

D E 4 . - Anträge und Erklärungen können zum Protokoll eines Gerichts- schreibers erfolgen. E Ad

Das Gericht bat von Amtéwegen die zur Feststellung der That- sahen erforderlihen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet ersheinenden Beweise aufzunehmen.

N As E E E

Die Betheiligten können \ih, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, durch Bevollmäcktigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten baben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Betbeiligten die Bevollmächhtigung dur eine ôffent- lih beglaubigte Vollmacht T

8 c

Auf das gerichtli@e Verfahren finden die Vorschriften der Zivil- prozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sach- verständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entiprehende Anwendung. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeshadet der §S 398, 367 der Zivilprozeßordnung, das Ermeffen s Gerichts.

S 13.

Geritlihe Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ibrem Inhalt nach bestimmt sind, wirtsam.

Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nah den für die Zuftellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In den übrigen Fällen soll in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Orte und an welhem Tage die Bekanntmachung zur Aus- führung gebraht ist; durch die Landes-Justizverwaltung fann näber bestimmt werden, in welhec Weise in diesen Fällen die Bekannt- machung zur Ausführung gebracht Pen soll.

Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Büroerlicken Geseubuchs. i i Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. S 1 5

Era&tet das Geriht eine von ihm erlaffene Verfügung nahträglich für ungerechtfertigt, so ift es berechtigt, fie ¿u andern; soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlafsen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden if, darf die Aenderung nur auf Antrag erfolgen. : ; : i:

Zu der Aenderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ift das Gericht xiht bay

Gegen die Verfügungen des Gerichts erfter Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde ftatt. E E ;

Ueber die Beshwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sig hat. 8 17

Die Beschwerde steht Jedem zu, dessen Ret durch die Ver- fügung beeinträchtigt ift.

Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlaffen werden Tann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, fteht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

U j Die Beschwerde kann bei dem Gericht, defsen Verfügung an- gefohten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfelgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokol des Gerichtsshreibers defjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefohten wird, oder des Gerichts- \hreibers des Beschwerdegerihts.

Die sofortige Beschwerde ift binnen einer Frist von zwei Wochen

einzulegen. S Frit beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die erfügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ift.

Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Vershulden verhindert

War, die Frift einzuhalten, ift auf Antrag von dem Beshwerdegericht

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er die

Beschwerde binnen zwei Wothen nach der Beseitigung des Hindernifses | einlegt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, | Eine Versäumung dec Frist, die in dem Ver- | ihulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverf{uldete | niht angeseben. Gegen die Entsheidung über ten Antrag findet die | sofortige weitere Beshwerde statt. Nah dem Ablauf eines Jahres, ; von dem Ente der versäumten Frist an gerechnet, kaun die Wizder- | or einer Pfli ; bei etner ängele i | erforderli, fo if das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Be-

glaubhaft macht.

einsezung niht mehr beantragt werden. 8 20.

Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise geftüßt |

werden. S SE

Die Beschwerde bat nur dann aufshiebende Wirkung, wenn sie |

gegen eine Strafverfügung gerichtet ift.

Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen, |

daß die Vollziebung auëzufegzen ift. E

Das Befchwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlafsen; es kann insbesondere anordnen, daß die Voll- ziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ift.

8 22.

Die Entscheidung des Beichwerdegerichts ist mit Gründen zu |

verseben,

S Die Entscheidung des Beshæwe

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degerihts wird in den Fällen, in

Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirkfamkeit der Entscheidung anordnen,

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8 21.

Gegen die Ents(eidung des Beshwerdegerichts e Le Nechté- | mittel der weiteren Beschwerde zulälfig, wenn die Entscheidung auf } j 3 “De ührungSgeseges zum Dur, E einer Verletzung des Geseues beruht. Die Vorschriften der §8 512, | Geseßbuh bezeihneten Maßregeln ist das Gericht zuständig, in defsen 513, 524, 526 der Zivilprozeßordnung finden entsprehende An- | Bezirk das Bedürfniß der Fürsorge bervortritt. Vas Gerict foll, 3 i : 2 i | wenn eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandscaft anhängig

| ist, von den angeordneten Maßregeln dem nach § 38 Abs. 2 zuständigen

wendung.

S 2.

Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Ober - Landesgericht. |

Will das Ober-Landesgericht bei der AESE j Ge | iden Vorschrift, welche eine der im S 1 bezeihneten Angelecendeiten | i : Z : n_ aa A 1d der auf Settere Boschwerde y r adt aaf Entscheidung ! beziehungen der Ehegatten zu einander oder das ehelihe Güterrecht

1% L Las M L L LL + Ui : / L î S ee B E 6: Bal A E Fie A S = 9 eines anderen Ober-Landesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage | betrifft, eine Thätigkeit des Vormundschaftsgerihts erforderlich, fo ift bereits eine Entscheidung d.s Reich8gerichts ergangen tit, von diejer | abweichen, fo bat es die weitere Beschwerde unter Begründung feiner

Rechtsauffafsung dem Reichëgeriht vorzulegen. Der Beschluß über | halt hat.

die Vorlegung is dem Beshwerdefübrer bekannt zu maten. das Neichsgericht. S 26.

Die weitere Vesbwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, dem Landgericht oder bei dem Ober-Landesgeriht eingelegt werden.

Erfolgt die Einlegung dur Einreichung einer Beschwerdeschrift, so |

muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es niht, wenn die Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird. s j

Soweit eine Verfügung der sofortigen Beshwerde unterliegt, findet au gegen die Entscheidung des Beschwerdegerihis über diese Verfügung die sofortige weitere Beschwerde ftatt. _ ! s

Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nit befugt, der weiteren Beshwerde abzubelfen. : 2 :

Im übrigen finden die Vorschriften über die Beshwerde ent- sprehende Anwendung.

S 7

Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Land- gerihten dur eine Zivilkammer, bei den Ober - Landesgerihten und dem Reichsgericht dur einen Zivilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. , L

Die Vorschriften der Zivilprezeßordnung über die Ausschließung und Ablebnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des § 137 des Gerichtsverfafsungégeschzes finden entsprehende Anwendung.

28.

Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung find von dem Ge-

rihté1chreiber erster Instanz zu en. D Be E +4 «

Ff eine Verfügung, dur die jemand die Fähigkeit oder die Befugniß zur Vornakme eines NRechtégeshäfts oder zur Entgegen- nabme einer Willenéerklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, fofern niht die Verfügung wegen Mangeis der sahlihen Zuftändigkeit des Geri&ts unwirfjam ift, die Auftebung der Verfügung auf die Wirk-

NRechtegeschäfte keinen Einfluß. Zweiter Abschnitt. Vormundschaftssachen. 8 30.

Für die dem Vormundschaftësgeriht oktliegenden Verrihtungen

sind die Amtsgerichte zuständig. 8 31 di.

Für die Vormundschaft ift das Gericht zuständig, in tefsen Be- zirk der Mündel zu der Zeit, zu welher di: Anordnung der Vor- mundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsiß oder in Ermangelung eines inländishen Wohnsißes seinen Aufenthalt hat. Wird die An- ordnung einer Vormunds(aft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftëgerichte ihren Wobnsig oder ibren Aufenthalt haben, fo if der Wohnsiy oder der Aufenthalt des jüngsten Mündels für alle Geschwister maßgebend.

Jst der Mündel ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wobnsiy noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuftändig, in dessen Be- zirk der Mündel seinen leßten inländischen Wobnsiß hatte. In Er- mangelung eines folien Wohnsißes wird das zuständige Gericht, falls der Mündel einem Bundeëstact angehört, von der Landes - Justiz} verwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt. x

Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, deflen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ift das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige ausgefunden wurde.

I 92. L ; Soll jzmand nah § 1909 des Bürgerlichen Geseßbu&chs einen fleger erhalten, so ist, wenn bei einem inländishen Gerit eine A über ihn anhängig ift, für die Pflegschaft die Gericht zuständig. Im übrigen fiaden auf die Pflegschaft die Vorschriften des & 31 Anwendung. - E E Für die Pflegschaft über einen Auéländer, für den bei einem inländishen Geriht eine Vormundschaft nit anbängig ift und der im Inlande weder Wohnsiy noh Aufenthalt hat, ift das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das “ibi der Fürsorge hervortritt.

Auf die Zuständigkeit für die Pflegshaft über einen Gebrehlichen finden e B ihriften des § 31 Abs. 1, 2 und des § 32 Abs. 2 ent- s\prehende Anwendung. ä

S ; ür die Pflegshaft über einen Abwesenden if das Gericht zu- S Bezirk der Abwesende seinen Wobnsiß hat. i Hat der Abwesende im Inlande keinen Wohnsiy, fo finden die Vorschriften des § 31 Abs. 2 und des 8 32 Abs. 2 entsprehende An-

wendung.

j E: 1h

| bängig ist.

8 35.

Für die Pfleashaft über eine Leibesfruht ist das Gericht zuständig, welches für die Vermundshaft zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welher das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.

8 36.

Wird im Falle des § 1913 des Bürgerlien G-feßbuhs die An- ordnung einer Pflegsha?t für den bei einer Angelegenbeit Betheiligten

dürfniß der Fürsorge hervortritt. a J dl.

Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendun eines durch fee Sammlung zusammengebrachten Vermögens i das Gericht des Ortes zuständig, an welhem bisher die Verwaltung geführt wurde.

S 38.

Wird eine Thätigkeit des Vormur dschaftsgerihts erforderlich, die

| niht eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft betrifft, so bestimmt

sih die Zuständigkeit, soweit sid nicht aus dem Geseß ein Anderes ergiebt, nah den Vorschriften des § 31 Abs. 1, 2; maßgebend ift für

| jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht

damit befaßt wird. : E : : S Ft für die Person, in Ansehung deren die Thätigkeit des Vors

| mundschaftëgerihts erforderlih wird, eine Vormundschaft oder eine

Pflegichaft anhängig oder if der Mutter, unter deren elterliher Ge-

welchen die fofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der | walt sie steht, ein Beistand beftellt, fo ist das Gericht zuständig, bet

welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft ans

39. - : h Für die in den §8 1665, 1846 des Bürgerlihen Gesezbu®§s und im ÄArtifel 23 Abs. 2 des Cinführuxg8geseyzcs zum Bürgerlicten

Gericht Mittheilung machen.

Z

Wird in einer Angclegenbeit, welche die persönlihen Rehts-

das Geridt zuständig, in dessen Bezirk der Mann feinen Wohnsiß

oder in Ermangelung cines inländishen Wohnsißes seinen Aufent-

Ft der Mann ein Deutscher und bat er im Inlande weder

In den Fällen des Abs. 2 entsh:idet über die weitere Beshwerte | Wohnsip noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des § 31 Abs. 2 R i | entsprechende Anwendung.

——

Hat der Mann die Reichsangebörigkeit verloren, die Frau fie aber behalten, so ift, wenn der Mann im Inlande weder Wohnfiß

| noch Aufenthalt hat, das Gericht zuständfg, in dessea Bezirk die ran

ihren Wohnsiz oder in Ermangelung eines inländiswen Wohnjiges ibren Aufenthalt hat; kat sie im Inlande weder Wohnsiß noch Auf- enthalt, so finden die Vorschriften des § 31 Abs. 2 entsprechende Anwendung. E J i :

Für die Zuständigkeit ift in Ansehung jeder einzelnen Angelegen- beit der Zeitpunkt maßgebend, in welWem das Gericht damit

& 41.

Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgeriht abgeben, wenn sich dieses zur Uebernahme der Vormundschaft bereit erklärt; nah der Bestellung des Vormundes ift jedoch dessen Zustimmung erforderlich.

Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mebrere Vormünder die Vormundschaft gemeinshaftlih führen,

1 befaßt wird.

| einer von ibnen teinz Zustimmung, so entscheidet das gemeinshaftliche | obere Seriht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

Diese Vorschriftez finden “auf die Pflegschaft und die im § 38 bezeihneten Angelegenheiten enisprehende Anwendung. S 42

J 42. L : Ft über einen Deutschen, der im Auslande seinen Wohvsiß oder

| Aufenthalt hat, die nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßz-

buchs erforderlihe Vormundschaft im Ausland angeordnet, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. ] :

Hat ein Deutscher, für den im Inland eine Vormundschaft an- geordnet ist, im Auslande seinen Wohnsiß oder Aufenthalt, fo kann das Gericht, bei welhem die Vormundschaft anhängig _ist, sie an den ausländischen Staat abgebken, wenn dies im Interesse des Mündels

| liegt, der Vormund seine Zustimmung ertheilt und der ausländische

ck. Ï » j 7 2 î samkeit der inzwischen von ibm oder thm gegenüber vorgenommenen | Staat sih zur Uebernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund

oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlih führen, eincr von ihnen seine Zustimmung, fo entscheidet an Stelle des Gerihts, bei welhem die Vormundschaft anhängig ist, das im íFnstanzenzuge vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. E Diese Vorschriften gelten Es die Pflegschaft. Q

Wird bei einem Standesbeamten die Geburt eines unehelichen Kindes oder der Tcd einer Perfon, die ein minderjähriges Kind hinter- lassen hat, oder die Auffindung eines Minderjährigen, deffen Familien- stand nit zu ermitteln ist, angezeigt oder wird vor einem Standes- beamten von einer Frau, die ein minderjäbriges ehelihes Kind hat, eine Ebe geschlossen, so bat der Standesbeamte hiervon dem Vor- mundschaftegeriht Anzeige zu E

S4 Z 2

Erlangt ter Gemeindewaisenrath von einem Falle Kenntniß, in welchem ein Vormund, ein Gzgenvormund oder ein Pfleger zu be- tellen ift, fo hat er dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. Zugleich soll er die Person vorschlagen, die sh zum Vormund, Gegenvormund oder Pfleger eignet.

Wird die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft info!ge eines gerihtliben Verfahrens erforderli, fo hat das Gericht das zuftändige Bormundschafibgeriht hiervon zu benachrichtigen.

Eine Verfügung, dur die von dem Vormundschaftsgericht fest- gestellt wird, daß der Vater oder die Mutter auf längere Zeit an der Auéübung der elterlihen Gewalt thatsächlich verhindert ift, tritt mit der Beftellung des Vormundes in Wirfsamkeit; hat jedohch während der Verhinderung des Vaters die Mutter die elterlihe Ge- walt autzuüben, fo wird die Verfügung mir der Bekanntmachung an die Mutter wirksam. i

(Eine Verfügung, durch die von dem Meru Ter, t fest- gestellt wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen ewalt des Vaters oder der Mutter niht mehr besteht, wird mit der Bekannt- machung an den Vater oder an Tee wirksam.

8 47. Í Eine Verfügung, durch die ein Dolgepoer unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geifteskrankheit beantragt ist, mit der Bestellung des ormundes, wenn die B wegen Geistes[chwäche, wegen Vershwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der Bekanntmachung an den zu Entmündigenden, eine Verfügung, dur die eine vorge So mundschaft aufgehoben wird, mit der Bekanntmachung an den Mündel in Wirksamkeit.

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