1897 / 246 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

aufgegeben wird, f des Gebrauhs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rehifertigen; _

so ift die 9) die Ordnungéstrafe festgeseßt wird, falls kein Ginspruh er- boben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der

Dritter Abschnitt.

gnlande weder Wohnsiß noch Aufenthalt, fo finden die Vorschriften Annahme an Kindesstatt. des & 67 Abs.

& 110.

67 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Jede Eintragung ist baldtbunliwst auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. __ Wird eine Urkunde über die Pfandforderung vorgelegt, Eintragung auch auf dieser Urkunde unter furzer Bezeichnung des o : L: f Inhalts ter Eintragungen, welche dem Pfandre&t im Rang vorgehen | Betbeiligte nah der Bekanntmahung der Verfügung dieser zuwider- oder gleihstehen, zu vermerten. Der Vermerk ift mit Unterschrift und | gehandelt hat. Siegel zu versehen. & 13L- : Í

8 111. Soll nah § 31 Abs. 2 des Handelsgesezbuchs das Erlöschen Fede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen einer Firma von Amtêswegen in das Handelsregister eingetragen

& 76. Gegen eine Verfüguna, dur die von dem Natlaßgeriht ein Teftamertsvollstrecker ernannt oder eirem zum Teftamentsvollftrecker Sechster Abschnitt. Ernannten eine Frist zur Erklärung über ckie Annahme des Amtes Shiffs fandreht. Lene, E e die lei Ds e [ S 90 N aug s S gat Z L s Gleiche gilt von ei ügung, d in 5 x 5 L S S gesulets BRGLELGEE wieder aufgehoben wird, gehört zur Zu- vollftrecker De Sea Millen entlafi a DUG e ein Testaments In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregifter ein- Das Gleiche ailt von einer ständigkeit der Amtsgerichte. i & 76. etragenen Schiffe soll, jegett eie er A Gese - Ae Lo s R j _ R c ; Führen mehrere Testamentévollstreer das Amt gemeinschaftli ine Eintragung nur auf Antrag erfolgen. Ver ZeUt!puntk, in 16 m Für die Bestätigung ift das Gericht zuständig, in dessen Bezirk | #4 steht gegen eine Verfügung, durch die das Nawblaßzeriht Ar out d

8 48.

Eine Verfügung, durh welhe auf Antrag die Ercmäthtigung oder die Zustimmung eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem EGbemanne die im § 1358 Abs. 1 des Bürgerlihen Geseßbuhs vorgesehene Ecoistigung ju Kündigung ertbeilt oder durch welche die Aus\{ließung oder eshränkung der nah § 1357 des Bürger- lichen Geseßbuhs der Frau zustehenden Rechte aufgehoben wird, tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter zur Ebelichkeitserklärung ihres Kindes erseßt wird.

& 60. Die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindes- statt angenommen oder das durch die Annahme an Kindesftatt be-

der Antrag bei der Registerbehörde eingeht, soll auf dem Antrag genau

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Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirk- samkeit der Verfüguna anordnen. Die Verfügung tritt mit der Be- fanntmahung an den Antragsteller A Wirksamkeit.

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_Liegen nach dem Ermeffen des Vormundschaftsgerihts die Vor- ausseßungen vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherzeitsleistung angehalten werden fann, fo ift das Gericht befugt, das Grundbuhamt um die Eintragung einer Sicherungs- bypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Bei- fonte zu ersuhen. Der Vormund, der Pfleger oder der Beiftand oll soweit thunlih vorher gehört werden. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung. _

Diese Vorschriften fiaden auf die Eintragung eines Pfandrehts an einem im Sghiffsregister eingetragenen Schiffe entsprehende An- wendung.

__ Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechts- geshäft ertheilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschafts- gericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam ge- worden ift.

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Die Volljährigkeitserklärung soll nur auf Antrag des Minder- jährigen oder desjenigen geseßlihen Vertreters des Minderjährigen erfolgen, *welhem die Sorge für die Perfon zusteht.

Die Verfügung, dur welhe der Minderjährige für volljährig erklärt wird, tritt erft mit der Rechtekraft in Wirksamkeit.

8 52.

Die Beschwerde ftebt, unbeschadet der Vorschriften des § 17, zu:

1) gegen eine Verfügung, durch welche die Azordnung einer Vor- mundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aitsgededen wird, Iedem, der ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfügung bat, fowie dem Ghbegatten, den Verwandten und Vershwägerten des Muündels, es sei denn, daß die Verfügung eine vorläufige Vormund- schaft betrifft ;

__ _2) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer vor- [läufigen Vormundschaft abgelehnt oder eine folhe Vormundschaft auf-

eboben wird, denjenigen, welhe den Antrag auf Entmündigung zu

ellen beretigt find;

3) gegen eine Verfügung, dur welhe die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oter eine Pflegschaft aufgehoben wird, Iedem, der ein rehtlihes Jateresse an der Aenderung der Verfügung hat, in den Fällen der §8 1909, 1910 des Bürgerlichen Geseßbuhs auch dem Ghegatten sowie den Berwandten und Vershwägerten des Pflege- befoblenen; diese Vorschrift gilt jedoch im Falle des § 1910 nur dann, wenn eine Verständigung mit dem Pflegebefohlenen nit möglich ift ;

4) gegen eine Verfügung, dur welche die Einsetzung eines Familienraths abgelehnt oder der Familienrath aufgehoben wird, jedem Verwandten oder Vzrshwägerten des Mündels;

5) gegen eine Verfügung, durch die ein Anirag des Gegenvor- mundes oder Beistandes zurückgewiesen wird, gegen den geseßlichen Vertreter des Kindes oder des Mündels wegen vpflihtwidrigen Ver- haltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Geseßbu{s bezeihneten Gründe zu entlaffen, dem Antragsteller ;

6) gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder dem Pfleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;

7) gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in den §S 1665 bis 1667 des Bürgerlichen Gefeßbuhs vorgesehenen Maßregeln abgelehnt oder eine folhe Maßregel aufgehoben wird, der Mutter sowie den Verwandten und Vershwägerten des Kindes;

8) gegen die Verfügung, durch welche in den Fällen des § 1687 Nr. 1, 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs die Bestellung eines Beistandes der Mutter abgelehnt oder die Bestellung aufgehoben wird, dem Ehe- gatien sowie den Verwandten und Vershwägerten des Kindes.

N § 53.

__ Führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormunds(aft oder die Pflegschaft gemeinscaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Bej@werderecht selbständig ausüben.

_ Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 1629, 1798 des

Bürgerlichen Geseßbuchs entsprehende Anwendung.

8 54.

Ein unter elterli@er Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vor- mundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenbeiten ohne Mitwirkung seires geseßlihen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in Angelegerheiten, in denen der Mündel vor einer Entsheidung des Vormundschaftsgerihts gehört werden soll.

Diese Vorschriften finden auf Geschäfteunfähige keine Anwendung.

& 55.

Di- sofortige Beschwerde findet ftatt :

1) gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder Mitglied des Familienratbs Berufener En wird; K

2) gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vor- mundshaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft e übernehmen, zurüdckgewiesen wird; |

3) gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormun „oder Beistand gegen feinen Willen entlaffen wird;

4) gegen eine Verfügurg, dur die der Familienrath aufgehoben oder ein Mitglied des Familienratßs gegen seinen Willen ent» laffen wird; : ___9) gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähri [läufige Vormundschaft gestellt E 6 O E A E

6) gegen Verfügungen, die erft mit der Rechtékraft wirksam werden. L

_Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Ab- Taufe des Tages, an welhem der Beshwerteführer von seiner Ueber- gebung Kenntniß erlangt. j

E L 56.

Wird eine Verfügung, dur die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, von dem Besch@werdegeriht aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Volljäbrigen vor- enommenen Rehtsgeshäfte niht auf Grund der aufgehobenen Ver-

gung in Frage geftellt werden.

: E j S 57.

Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rehts- geschäft ertheilt oder verweigert wird, kann auch von dem Beshwerde- geriht infoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam ge- worden tft. 2 __ Gine Verfügung, durch welhe die Zustimmung zu einer Ebe- lichkeitéerflärung erseßt worden ist, kann nicht mehr geändert werden, wenn die Ebelichkei1serklärung erfolgt ift.

E S 58.

__ Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §S 52 bis 57 entsprehende Anwendung. A S 59. ung, dur die über die Entlaffung eines Mit- 3 von dem Gericht, welhes dem Vormund-

der Annebmende zu der Zeit, zu welher der Antrag auf Bestätigung eingereiht oder nach Maßgabe des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesezbuchs das Gericht oder der Notar mit der Einreihung betraut ist, seinen Wobnsig oder in Ermangelung eines inländishen Wohn- sies scinen Aufenthalt hat.

Ist der Annehmende ein Deuischer und bat er im Inlande weder Wobnsiß nah Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in defsen Bezirk der Annehmende seinen leßten inländishen Wobrsig hatte. In Ermangelung eines folchen Wohrsites wird das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaats von der Landes- Justizverwaltung, für andere Deutsche von tem ReiEamger bestimmt.

Der Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertbeilt wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Annehmenden in Wirksamkeit. Ist die Bestätigung noch rach dem Tode des Annehmenden zu- lässig, so tritt der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des 8 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen Geseßbuchs, mit der Bekannt- machung an das Kind in Wirksamkeit. Wird nach dem Tode des Annebmenden und des Kindes das zwischen den übrigen Betheiligten bestehende Rehtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, fo tritt der Beschluß, durch welhen die Aufhebung bestätigt wird, mit der Bekannt- machung an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit. Das Gericht ift zu einer BEEnna des Beschlusses nicht befugt.

Gegen den Beschluß, dur welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet kein Rechtsmittel ftatt.

_ Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde ftebt jedem der Vertragschließenden zu, auch wenn der Antrag auf Be- stätigung von ihm nicht geftellt war. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2, des § 21 Akf. 3 und des § 23 Saß 2 finden keine An- wendung.

Vierter Abschnitt. Personenftand.

8 64. __ Für die nah § 11 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Perfonenftandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Geseßbl. S. 23) dem Geritht erfter Snstanz obliegenden Des sind die Landgerichte, für die im § 14 daselbft vorgesehene Aufbewahrung des Nebenrecifters die Amts- gerichte zuständig. e S x

__ Ueber die Beschwerde gegen Verfügungen der Landgerichte ent- sheiden die Ober-Landcsgerichte ; die weitere Beschwerde ift aus- geshlc}en.

__ Gegen eine Verfügung, durch welche angeordnet wird, daß eine Eintragung in dem Standeëregister zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung tritt erst mit der Rechts- kraft in Wirksamkeit.

8 66.

Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister zu vermerken find, von einem Notar beurkundet, fo gilt diefer als ermächtigt, im Namen eines Betbeiligten, dessen Er- klärung beurfundet ift, die Eintragung des Vermerks in das Standes8- register zu beantragen.

Fünfter Abschnitt. Nacllaß- und T ORA6H es 7

Für die dem Nathlafßgeriht obliegenden Verrichtungen ist das Amtsgericht zuständig, in defsen Bezirk der Erblaffer zur Zeit des Erbfalls seinen Wobrsiz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt baite.

__ FJffft der Erblafser ein Deutscher und batte er zur Zeit des Erb- falls im Inlande weder Wobrnsiz ncch Aufenthalt, so ist tas Amts- gericht zuständig, in defsen Bezir der Erblasser feinen leßten inlän- dishen Wohrsig haite. Fn Ermangelung eines solchen Woknsitzes wird das zuständige Amtsgericht, falls ter Erblafser zur Zeit des Erbfalls einem Bundesstaat angehörte, von der Landes-Justizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestintmt.

__ Jst der Erblasser ein Ausländer und batte er zur Zeit des Erb- falls im Inlande weder Wobnsiß noch Aufenthalt, fo ift jedes Amts- gericht, in dessen Bezirk fich Nachlaßgegenstände befindcn, in Ansehung aller im Inlande kefindlihen Nachlaßgegenstände zuständig. Die Vorschriften des § 2369 Akf. 2 des Bürgerlichen Giseßbuchs finden Anwendung. :

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8 68. Für die Sicherung des Nathlafses if jedes Amtsgericht zuständig, in deffen Bezirk das Bedürfniß der Fürforge hervortritt. Das Amts- geriht soll ven den angeordneten Maßregeln dem zah S 67 zuz ständigen Natlaßgerichte t L machen. S

Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftésahen geltenden Vorschriften dieses Geseßes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pflegshafi nah Maßgabe des § 41 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben. E

& 70. __ Eegen eine Verfügung, durch wele dem Antrage des Erben, die Nalhlaßverwaltung anzuordnen, ftaitgegeben wird, ift die Be- schwerde unzulässig. __ Gegen eine Verfügung, durch welche dem Antrag eines Nahlaß- gläubigers, die Nachläßverwaltung anzuordnen, ftattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht nur dem Grben, bei Miterben jetem Erben, sowie dem Teftameatsvollftrecker zu, welcher zur Verwaltung des E éerehtigt ift.

S 71

___ Gegen eine Verfügung, durch welche dem Erben eine Inventar- frift bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

_Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch welche über bie Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrift zu verlängern, entschieden wird.

S0 den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frift zur Einlegung der Bejs@werte für jeden Na@laßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welhem die Verfügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht worden ift, welcher ten Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist ge- stellt hat.

S 72

_Ift nach § 1964 des Bürgerlihen Gesezbuhs von dem Naÿlafß- gerichte feftzestellt, daß ein anderer Erbe als ter Fiékus Ee Ae n o s ves A Einsicht der dieser Feststellung vor- égegangenen Ermittelungen Jedem zu gestatten, d i i Interesse glaubhaft macht. A BEREAEE M S A F (3.

__ Verlangt ein Ratlaßgläubiger von dem Erben die Leiftung des im § 2006 des Vürgerlichen Geseßbuchs vorgesehenen Offenbarungs- eides, fo kann die Bestimmung des Termins zur Leistung des Eides sowobl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. Zu tem Termine sind beide Theile zu laden. Die Anwesen- beit des Gläubigers ift nit erforderlich. i : _ 8 74. Gegen eine Verfügung, dur die nach den SS 2151, 2153 bis

geordnet ift, entshieden wird, findet deégeriht ftatt. Die weitere Be- ?

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55, 2192, 2193 und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesctz-

nungen des Erblafsers für die Verwaltung des Nachlasies außer Kraft seßt oder bei ciner Meinungéverschiedenheit zwischen den Testawents: vellstredern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde selbständig zu. i

_Auf eine Verfügung, dur die bei einer Meinungsverschiedenkbeit ¡wischen den Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechts, geschäfts das Nachlaßgericht entscheidet, finden die Vorschriften des § 48 entsprehende Anwendung. e 77

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_Gegen einen Beschluß, durch ten ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. Das Gleiche gilt von einem Beschluß, dur welch{en eines der in den S8 1507, 2368 des Bürgerlichen Geseßbuchs und den §8 37, 38 der Grundbucordnung vorgesehenen gerichtlichen Dmge e Ene kraftlos erklärt wird.

_ Hinterläßt ein Erblaffer mehrere Erben, fo kat das Nathlaß- gericht auf Antrag die Auseinandersezung in Ansehung des Nachlaffes zwishen den Betkeiligien zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Augeinandersezung berehtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ift. Z __ Antragsberechtigt ift jeder _Miterbe, der Erwerber eines Erbtbeils sowie derjenige, Salben ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbtheile zusteht. s ei

8 79.

In dem Antrag sollen die Betbeiligten und die Theilungsmafse bezeihnet werden.

_Hâlt das Nachlaßgeridt vor der Verhandlung mit den Be- theiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so bat es den Antragsteller zur Ercänzung des Antrags, insbefontere zur Angabe der den einzelnen Betbeiligten in Ansehung des Nachlaffes zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Be- \chafung der Unterlagen aufgeben.

80.

Das Na@laßgericht hat den Antragfteller und die übrigen Be- theiligten, diefe unter Mittheilung des Antrags, zu einem Verband- lungêtermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ift unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, daß un- geahtet des Ausbleibens eines Betheiligten über die Auseinander- seßung verhandelt werden würde. Sind Unterlagen für die Aus- einandersezung vorhanden, fo ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unterlagen auf der S eingesehen werden können.

Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß mindestens zwei Wochen betragen.

Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortseßung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen gilt die Verkündung des neuen Termins als Ladung für alle zu dem früheren Termine Geladenen.

82.

__ Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetung eine Vereinbarung über vorbereiten?e Maßregeln, inébefondere über die Art der Theilung, so hat das Gericht eine Urkunde darüber auf- zunehmen. Das Gleiche gilt, wenn rur ein Betbeiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorshläge.

__ Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu beftätigen.

Ist ein Betheiligter niht erschienen, so hat das Gericht ihm die Urkunde mitzutheilen. Die Mittheilung muß den Hinweis darauf ent- halten, daß, wenn der Betkeiligte niht innerhalb einer von dem Ge- rihte zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht ersheine, sein Einverständniß mit dem Inbalt der Urkunde angenommen werden würde. Beantragt der Bethbeiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, fo ift die BVerhantlung fortzusezen, Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung ¿u be- itatigen. :

83,

: Î

War im Falle des § 82 der Betheiligte ohne sein Vershulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu be- antragen oder in dem neuen Termine zu erscheinen, so ift ihm auf Antrag von dem Nachlaßgerichte die Wiedereinsezung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses* die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsezung begründen, glaubhaft maht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unvers{uldete niht an« gesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver- jäumten Frist an gerehnet, kann die Wiedereinseßung niht mehr beantragt werden, S s S4 Sobald nah Lage der Sache dié Auseinandersezung stattfinden fann, hat das Nawlaßgeriht einen Auseinandersegungsplan an- zufertigen. Sind die erschienenen Betheiligten mit dem Inhaltz des Planes einverstanden, so hat das Gericht eine Urkunde über die Au?- einanderfeßung aufzunehmen und, falls die Betbeiligten sämmtli er- schienen sind, die Auseinanderfezung zu beftätigen.

_Ift cin Betheiligter nit erschienen, îo hat das Gericht nah S 82 Abs. 3 zu verfahren. Die Vorschriften des § 83 finden enl- sprechende Anwendung. x S 85. Ergeben fih bei den Verkandlungen Streitpunkie, fo is ein Protokoll darüber aufzunehmen und das Berfahren bis zur Grledigung der Streitpunkte auszusczen. Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ift, hat das Gericht nah den SS 82, 84 zu verfahren.

S 86.

Gegen den Bes{luß, durch welchen eine vorgängige Vereinbaruns

oder eine Auseinandersezung bestätigt, sowie gegen den Beschluß,

durch welchen über den Antrag auf Wiedereinseßung in den vorigen

Stand entschieden wird, findet die sofortige Beshwerde ftatt. Die

Beschwerde gegen den Bestätigungsbes{luß kann nur darauf gegründet

werden, daß die Vorschriften über o Verfahren niht beobachtet seicn- F

Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseixanderseßung iff nah dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeshlufses für alie Betbeiligten in gleicher Weise verbindlih wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auéeinanderseßung.

88

__ Aus einer vegTanae Vereinbarung sowie aus einer Auseinander- seßung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungé- be]hlufses die Zwangêsvollftreckung ftatt. Die Vorsc&riften der §S 703, 705 der Zivilprozeßordnung finden “mia

S8

8 89. Nah der Beendigung einer ehelichen Güiergemeinschaft oder T geeen O es auf die Aueinandersepuns sehung de ammtguts die Vorschriften S is N entsprehende Anwendung ä G erf t Für die Auseinanderseßung ift, falls ein Antheil an dem Gesammt“ gute zu einem Nathlafse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auéeinanderseßung in Ansehung des Nachlasses zuständig ist. Im übrigen ift das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehemann oder- bei forigeseßter Gütergemeinschaft der überlebende Ghegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinshaft seinen Wobrsiy oder in Ermangelung eines inländischen Wohrsiges seinen Aufenthalt batte.

21 bus dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frift zur Erklärung beftimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Hatte der Ehemann oter der Ehegatte zu der bezeidneten Zeit 1m

vermerkt werden. E i

* Antragéberechtigt ist jeder, dessen Ret von der Eintragung be- troffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der 88 14 bis 18 der Grundbuhordnung finden eotsprehende Anwendung. g 91

Eine Eintragung erfolgt, wena derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. L

Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung detjenigen, defsen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nahgewiefen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Berfügungsbeshränkung.

8 93. :

Jst eine Vormerkung oder ein Widerspru auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es jur Lösung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Bersügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ift. Diese Vor- ihrift findet entsprebende Anwendung, wenn auf Grund eines vor- - läufig vollstreckbaren Urtheils nah den Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ift.

8 94.

Soll die Uebectragung einer Forderung, für die ein Pfandreckht am Schiffe eingetragen if oder für die ein folhes Pfandrecht als Pfand haftet, eingetragen werten, so genügt es, wenn an Stelle der Fintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläu- bigers vorgelegt wird. :

Diese Vorschrifi findet entsprehende Anwendung, wenn eine Be- lastung der Forderung eingetragen i gas foll.

Ein Pfandre@t am Schiffe darf- nur mit Zustimmung des ein- getragenen Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes_ Recht nuc mit Zustimmung des eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine Löschung, die zur Berichtigung des Schiffsregisters erfolgen

soll, ift die Zustimmung nicht erforderli, wen: die Unrichtigfeit des Registers nahgewiesen wird. S 96

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solhe nichi erforderlich ift, in dem Eintragungsantrage find der Name und dle Ordnungsnummer, unter welcher das Schiff im Schiffêregitter etn- getragen ist, sowie die einzutragenden Geldbeträge in Reichswährung anzugeben.

S977.

Eine Eintcaguag soll nur erfolgea, wenn die Eintragung®- bewilligung oder die fonstigen zu der Eintragung erforderlichen Ér- flärungen vor der Registerbehörde zu Protokoll gegeben oder durch ¿fentliche oder öffentli beglaubigte Urkunden nahgewiefen werden.

Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei der Regifterbehörde offenkundig find, des Nachweises durch öôffent- lihe Urkunden. Die Vcrschriften der 8&8 33 bis 38 der Grundbu- ordnung . finden entsprehende Anwendung.

8 98.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollma@t zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 97 Abs. 1 nur, wenn durch den Antrag zugleih eine zu der Eintragung erforderlihe Grflärung ersezi werden soll.

8 99.

Erklärungen, durch die ein Eintragungs8antrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im & 97 Abs. 1 vorgeschriebenen Form.

1

2 5 A ¿ In den Fällen, in denen nach gese licher Vorschrift eine Behörde befuat ist, die Regiiterbehörde um eine & intragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des S der Behörde. D E * _—_ Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, defsen Recht dur sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ift. : Ift derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berectigten, so findet die Vorschrift des Abf. L feine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungéantrag dur die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder dur einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird. Das Glciche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollftre@ers oder aus Grund cines gegen diesen vollftreckbaren Tricrs, sofera die Bewilligung oder der Titel gegen den Erden wirkiam ift. 8 102. ; L Bei einem Pfandrehte für die Forderung aus einer Schuld» vershreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indofjament übertragen werden Tann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Gin tragung auf Grund der Bewilligung eineë na den §S 1189, 1270 des Bürgerlichen Geseßbuchs bestellten Vertreters odec auf Grund einer gegen diefen erlassenen gerihtlihen Entscheidung bewirkt werden foll. & 103,

&,às Eintragung soll den Tag, an welchem fie erfolgt ift, angeben und Ne S Untersc{riti des mge Beamten versehen werden.

A " r . E . e its Di tragungen erbalten diejenige Reihenfolge, welche der Zei folge ber Aträáce A tspricht; sind die Anträge aleichzeitig gestellt, so ift, wenn unter den Eintragungen ein Rangyverbältniß besteht, im Stiffêregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleihen Rang haben. Z E S y L gad

Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als d i taitaiE von den Antragiietern abweichend bestimmt ift.

D. c - Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung

erfolgt durch Eintragung eines Löshungsvermerks.

2 mebrere Schiffe mit einem Pfandrecht belastet, so ift auf dem Tetes ne Stif die Mitbelastung der übrigen von Amts- wegen erkennbar zu mahen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem ea einem Schiff bestehenden Recht nachträglih noch ein anderes Ss belastet wird. Soweit eine Meitbelaftung erlischt, ift dies von #m 8

wegen zu vermerken.

§ 107. : - l

i der Eintragung eines Pfandrehts für Theilschuldverschrei- baa GE HeR Snkaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Forderungen unter Angabe der, nzahl, des Betrags und der Bezeich-

nung der Theile eingetragen wird.

st ei mentsvollstrecker ernannt, so ift dies bei ter Ein- tra a bes Teig des Gläubigers von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß das eingetragene Recht der Verwaltung des Testa-

mentsvollftreckers nit E 100 hörde unter Verleßung geseßlicher

ommen hat, durch die das Schiffs- ist von Amtswegen ein Widerspruch

tragung erfolgt ift

8 11 Die Beschwerde gegen eine Ein

Löschung vorzunehmen. Das Beschwerdegericht kann vor

oder einen Widerspruch einzutragen.

und im Namen eines Antragsberech stellt hat. Siebenter Handels

ftändig.

tragen werden.

2

D

der Berichtigung _ unterstützen ; fie find berechtigt,

erbeben.

getroffen.

nicht anhängig ist, einem der Betb der Klage bestimmen.

8&1 Die Anmeldungen zur Eintrag

Notar beurkundet oder beglaubigt,

tragen. Die Vorschriften des § 11

werden. ; Fede Eintragung soll bekannt gemaht werden. werden,

81

Die Eintragung einer Zweig Register zu vermerken. aufgehoben wird.

Anweisungen bezüglich der für die

28 14, 319 und dem § 329 Nr. 9

ligten unter Andro

fügung zu rechtfertigen-

pflichtung genügt noch Einspruch er festzuseßen und zuglei die frühere erneuten Ordnungéstrafe zu wieder

si der Einspruch

Das Gericht kann, auch wenn Lage der Sache entscheiden.

Verfügung aufzuheben. Anderenfalls hat das Gericht

angedrohte Strafe feftzulepen: es rechtfertigen, von der

Verfügung beftimmte Fri der Verwerfung des Einspruchs._

zu ertheilen. in die Kosten des

oder der Einspruch verworfen wird, Jt die Strafe nah Maßga Beschwerde niht daraus gestützt

Soll nah § 37 Abs. 1 des eingeshritten werden, die eine 1 so finden die Vorschriften der F Anwendung, daß

einzutragen. Ecweist sich eine Eintragung nah ihrem Inhalt als un- zulässig, fo ist fie von Amtswegen zu [ôschen.

Registergerihten zu stellen und gegen 1 fole Anträge entschieden wird, das Rechtsmittel der

Namen eines zur Anmeldung Verp?

demjenigen, welcher fie i Auf die Bekanytmachung kann verzichtet

Sobald das Registergericht von einem sei

den Sachverbalte glaubhafte Kenntniß erbält, :

Bund einer angemessenen Ordnungsstrafe innerbelb einer teftimmten Frift seiner geseßlichen Verpflihtung na&- ¿zukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs

I 124. ird i b der bestimmten Frist weder der 1_Ver s E boben, so ift die angedrohte Strase

Perfügung unter Androhung einer

i racias In gleicher Weise if fortzufadren,

pflihtung genügt oder Einspruch erhoben wird.

so hat das Gericht, wenn [s begründet ergiebt, zur

Ö ng der Sache den Betheiligten zu einem Termine zu laden. s A der Betheiliate nicht erscheint, nah

J 129. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, niht ohne roeiteres a

Das Gericht kann, estschung T Strafe a verinaere als die angedrohte Strafe se\ließen. / S Ga Falle der ‘Verwerfung des Einsprucs hat das Gericht zu-

Maßgabe des § 19 Abs. 2 die Wiedereinseßung în

welche die Strafe angedroht worden ift, n

Eigentbümer sowie im übrigen allen aus dem Schiffsr lihen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunîten die Ein- oder deren Reht dur sie betroffen wird. Auf ‘die Bekanntmachung kann verzichtet

werden.

A: Vie ; tragung ift unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedo verlangt werden, daß die Registerbehörde angewiesen wird, nah § 109 einen Widerspruch einzutragen oder eine

& 113; E 4 der Entscheidung durch eine einft- weilige Anordnung der Registerbehörde aufgeben, eine Vormerkung

Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen géë- löst, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

114. Bei der Einlegung der weiteren Beschwerde dur Einreichung einer Beschwerdeschrift bedarf es der Zuzichu nit, wenn die Beschwerde von dem Notar eingelegt wird, der die zu der Eintragung erforderlih2 Erklärung beurkundet oder beglaubigt tigten den Eintragungêantrag ge- Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Szy 3 bleibt unberührt.

Abschnitt. fachen.

& 115. Für die Führung des Handelsregisters find die Amtêgerichte zu-

Dur Anordnung der Landes-Justizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Am!sgerichtsbezirke einem Amtêgericht über-

116.

Die Organe des Handelsstandes sind verpflichtet, gerihte behufs der Verhütung unrihtiger Eintragungen und Vercollständigung des Anträge zu diesem Zweck Verfügungen, durch die über

Die näheren Bestimmungen werden von den Landetregierungen

L 1 Das Registergeriht kann, wenn eine von ibm zu erlassende Ver- fügung von der Beurtheilung eines fireitig hängig ist, die Verfügung ausfeßen, bis 1 Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtaîtreit

eiligten eine Frift

18.

ung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften können zum Mp es Gerichts\chreibers erfolgen. 119. Ist die zu einer Eintragung erford

-,

120. Jede Eintragung foll den Lag: an welchem fie erfolat ift, an- geben und mit der Unterschrift des zuständi

F

21. niederlaffung

sind befugt, ten Regiftergerihten

Bekanntmachung der Eintragunzen

zu bestimmenden Blätter zu ertheilen. A

Die Beschwerde gégen diese 2 7 nta ift unzulässig. gesetlihen Ver-

26. E Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ift die erlassene

den Einspruch zu ve

i& eine erneute Verfügung nah § 123 zu erlaffen. ges rist beginnt mit dem Eintritt

8 127. S Gegen die Versäumung der Einspruchëfrift ist

,

128. 2 : Bei der Festseßung der Ordnungésstrafe ift der Betheiligte zugleich erfahrens zu Me IheRen.

g zeshluß, d welchen die Ordnung Gegen ten S lil, us findet die sofoctige Beschwerde statt.

be des § 124 festgeseßt, fo kann die werden, daß die Verfügung, durd iht gerechtfertigt gewe]en fei.

30

r nicht zu : S 123 bis 129 mil

ng eines Rechtéanwalts

Handelsregisters zu

en Rechtsve nifses a über das Verbältniß im

erlihe Erklärung von einem so gilt dieser als ermächtigt, im \ihteten die Anmeldung zu bean- 4 finden entsprehende Anwendung.

gen Beamten versehen

beantragt hat,

1g ist von Amtswegen

dem Registergericht der Hauptniederlaf}ung mitzutheilen und in desen

Das Gleiche gilt, wenn d 8 122.

Die Landes-Justizverwaltungen

te Zweigniederlassung

n Einschreiten nah den des Handelsgeseßbuchs rechtfertigen- hat es dem Bethei-

bis der geseßlihen Ver-

wenn die Umstände bsehen oder etne

auf Antrag nah den vorigen Stand

s ndelsgese bus gegen eine Person hende Firma gebraucht,

egister ersiht-

die Register- sowie behufs

bei den

Beschwerde zu

rbältnifses ab-

zur Erhebung

afe aufzugeben,

gegen die Ver-

rwerfen und die

Die in dieser der Retskraft

¿strafe festgeseßt

-

der Maßgabe

l ständigkeit dieses Amtsgerichts e im j ! gelegcenbeiten, mit Auénabme derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten

werden, so hat das Regiftergeriht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rehtênachfolger oder geseßlichen Vertreter von der beabsihtigten Löschung zu benachrichtigen und ibm zugleih eine ans- gemessene Frist zur Geitendmahung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen. Sind die bezeihneten Personen oder deren Aufenthalt nicht be- kannt, so erfolgt die Benachrihtigung und die Bestimmung der Frist dur Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekannt- machungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt find. Es fann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird. : Wird Widerspru erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde ftatt. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspru zurückweisende Verfügung rechtékräftig geworden ift.

S 132.

Aft eine Eintragung in das Handelsregifter bewirkt, obgleih fie wegen Mangels einer wesentlihen Vorauésfeßung unzulässig war, fo fann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung cines Vermerk®. :

Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benahrihtigen und ihm zuglei eine angemessene Frift zur Geltend- machung eines Widerspruchs zu bestimmen.

Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 131 Abs. 3, 4 Anwendung. 8 133.

Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des 8& 132 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem NRe- giftergzriht vorgeordnet ist. Die Vorschrift des 8 27 Abs. 1 Say 2 findet Anwendung.

Gegen die einen Widerspru zurückweisende Verfügung des Land- gerihts findet die sofortige Beschwerde an das Ober-Landesgericht daß die Vorschriften des § 25 Abs. 2, 3

mit der Maßgabe ftatt, i i ] : zur entsprehenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist

ausges{lofsen. S 134.

Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellshaft oder Kommanditge sellshaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der &8 132, 133 als nichtig gelöst werden, wenn die Vorcussezungen vorliegen, unter denen nah den §S 309, 310 des Handelsgeseßbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben werden fann._ Das Gleiche gilt für eine in das Handeléregister eingetragene Gesellschaft mit beshränkter Haftung, wenn die Vorausseßungen vorliegen, unter denen nah den &8 75 a, 75 b des Gesches, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden fann. :

Ein in das Handelsregifter eingetragener Beschluß der General- versammlung oder Mitgliederversammlung einer der im Abs. 1 be- zeihneten Gefellshaften kann gemäß den Vorschriften der §S 132, 133 als nichtig gelöscht werden, wenn er dur feinen Fuhait oigen oe Vorschriften des Gesetzes verlegt und feine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich ersckeint. L : :

In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nah § 132 Abs. 2 zu be- stimmende Frist mindestens drei Monate betragen.

S 135. zuständig für die nah § 146 Abs. 2, S 157 Abl 6 Abs. 3, § 192 Abs. 3, § 254 Abi. 3, 266 Abs. 2, Ÿ s. 2, § 295 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 2 bis 4, & 338 Abs. 3, 1,2, & 530 Abl: 1, SS 9590, 689, S 729 Abs. 1, § 884 Dans Handel8gesezbuchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten. / i

Sf die Fâkenna des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichts- bezirke einem Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zu- auch die im Abs. 1 bezeihneten An- nah § 524 Abs. 1, 2, 8 530 Abs. 1, §§ 590, 685, § 729 Abs. 1, S 884 Nr. 4 des Handel8gesezbuchs obliegen.

8 136.

Soweit in den im § 135 bezeihneten Angelegenheiten außer dem Antragsteller noch andere Betbeiligte vorhanden sind, hat das Gericht fe wenn thunlich zu hören. ;

j Gegen die Verfügung, dur welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. i :

Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nah § 524 A 12 S 530 Abs: 1, 8 685, S 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesezvuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ift aus- geschlofsen.

D

& 137. S Die Vorschriften der §§ 117 bis 122, 132, 133 finden auf die Eintragungen in das Fe O Saitnaes fer entsprechende enofers daf

&

Eine “in das Genofsenschaftéregister eingetragene Genoffenschast

fann gemäß den Vorschriften der § 132, 133 als nihtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nah den 88 90 a, 90 b des Gesetzes, etreffend die Erwerbs- und Wirtbschafts- genossenschaften, die Nichtigkeitsklage erhoben werden fann.

Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung einer Genossenschaft fann gemäß den Vorschriften der 88 132, 133 als nichtig gelösht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verleßt und feine Beseitigung im öffentlichen nteresse erforderli erseint.

S 138. S i schrifien des § 136 Abs. 1, 2 finden auf die nah § 43 T S1 Abs. 3, 4, § 90 des Gesetzes, betreffend die Gr- werbs- und Wirthschaftégenofsenshasten, und nah S 66 n 3, & 75 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschräntter Haftung, von dem Registergerihte zu erledigenden Angelegenheiten : e i die Verfügung, durch welche der im § 11 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im § 8 des Geseßes, betreffend die privatrechtlihen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im 2 87 Abs. 2 des ersteren Geseges bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Diapagene zurüdgewie]en wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der, Verfügung, durch welche einem folchen Antrage stattgegeben wird, ift ausges{lofsen.

8 139. ür die Thätigkeit, welhe den Gerichten in Ansehung der nah dem L andelageseybuh oder nah dem Gesfeße, betreffend die vrivate rechtlichen Verhältniffe der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegt, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welhem die Vere theilung der Havereischäden zu r hat.

Lehnt der Diépaceur den Auftrag eines Betheiligten zur Auf- machung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Daverei nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des

iépaheurs auf Antrag des Betheiligten das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige e statt.

Auf Antrag des Dispacheurs fann das Gericht cinem Betheiligten unter E ban von Ordnungsstrafen aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besiße befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er

1) in der nah & 123 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten i

esezlih verpflichtet is], auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den etrag von dreihundert Mark nicht überfteigen.