E
i T B E E N E E Hi Ee E L RRB M
E O L U Lr
S E E S Gt E E SRE: A E R A S O O A R S P
: 8 142. z Die Dispathe ift von dem Ditpacheur odeï, wenn sie nah dem Gese, betreffend die privatrehtlichen Verhältnisse der Binnen- \{ifabrt, von dem Schiffer aufgemaht worden ift, von diesem den sämmtlichen Betheiligten unverzüglih mittels eingeshriebenen Briefes mitzutbeilen.
8 143. Jeder Beibeiligte if befugt, eine gerihtliche Verhandlung über die von dem Dispacheur oder dem Schiffer aufgemahte Dispache bei dem Gerichte zu beantragen. :
Wird ein Antrag auf gerihtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Diéepache und deren Unterlagen von dem Dispacheur oder dem Schiffer einzuziehen und, wenn es die Vorauéëseßungen der großen Haverei als vorhanden betrotet, die Betheiligten, welhe ihm aus den Schiffs- oder Ladepapieren oder anderweit bekannt geworden find, zu einem Termine zu laden.
Für einen Betheiligten, dessen Person oder Aufenthalt unbekannt ist, hat das Gericht einen Vertreter zu bestellen und diesen zu dem Termine zu laden. Das Gleiche kann in Ansehung eines Betbeiligten
eseben, der sich im Ausland aufhält, sofern seine Ladung mit be- onderem Zeitverlufte verbunden sein würde.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn det Geladene weder in dem Termin ersheine noch vorßer Widerspru gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache angenommen werden würde. In der Ladung ift zu bemerken, daß die Ditpache und deren Unterlagen auf der Geriht€- \hreiberei eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens ¿wei Wochen betragen.
8 144.
Eracht:t das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für nothwendig, fo hat es die Beibringung der erforder- lien Belege anzuordnen. Die Vorschriften des § 141 finden ent- sprechende Anwendung.
8 145.
In dem Termin is mit den Erschienenen über die Diëpache zu verhandeln. Recbnungtfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten in der Dispache sind von Amtêtwegen zu berichtigen.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache niht erhoben und ist ein folder auch vorber nichti angemeldet, îo hat das Gericht die Diepache zu bestätigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sih die Betheiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Wider- spruch als begründet anerkannt oder Tommt anderweit eine Einigung zu stande, fo ift die Diëpache demgemäß zu berichtigen. Erledigt sh der Widerspruch nit, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als fie durch den WiderspruG nit berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine niht erschienenen Betbeiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den WiderspruŸh nicht als begründet anerkenne.
8 146.
Der Widerspr-chende hat seinen Widerspru durch Erhebung der Klage gegen diejenigen Betbeiligten, deren Rechte durch den Wider- spruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vors{riften der §8 764, 765 der Zivilprozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Ausführung des Vertheilungéplans die Bestätigung der Diépache triit.
Ist der Widerspru durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Diévache bestätigt, nachdem sie erforder- lihen Falles von dem Amtsgeritt nah Mafgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ift.
S 147.
Gegen die Verfügung, durch welhe ein nah § 143 gestellter Antrag auf gerihtli§e Verbandlung zurückgewiesen oder über die Be- fiätigung der Dispache entschieden wird, findet die sofortige Be- schwerde ftatt.
Einwendungen gegen die Diépache, welche mitiels Widerspruchs geltend zu machen sind, können niht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
S 148.
Aus der bestätigten Diépache findet die Zwangtevollstreckung nach den Vorschriften der Zivilrrozeßordnung ftatt. Der § 704 Absf. 3 der Zivilprozeßordnung kommt zur entsprechenden Anwendung.
Achter Abschnitt. BVereinésachen und Güterrechtsregister. S 149. n das Vereinsregister finden die Vor- 20, 132, 133, auf das Verfahren bei der rdnungéftrafen gegen Mitglieder des Vorstandes es eingetragenen Vereins die Vorschriften der entiprehende Anwendung. S 150.
Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll tas Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, cine Mitglieder- versammlung zu berufen, entschieden wird, scweit thunlih den Vorstand des Vereins hören. G die Verfügung findet die sofortige Be-
schwerde ftatt. : S 15L
Auf die Eintragungen in das Güterre{têregister finden die Vor- schriften der §S 117 bis 120, 132, 133 entsprehende Anwendung.
Von einer Eintragung follen in allen Fällen beide Ehbzgatten benahrihtigt werden.
& 152
Das Amisgeriht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglih des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder Güterrechtêregifter nibt vorhanden find oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht er-
folgt ift. Neunter Abschnitt. Dffenbarungseid. Untersuhung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf. §& 153.
Ff in den Fällen der §S 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetbuhs der Offenbarungseid nit vor dem Prozeßgericht zu Leisten, fo finden die Vorschriften t S 73 entsprehende Anwendung.
S 154.
n den Fällen, in denen nah den Vorschriften des Bürgerlichen Gesezbuhs jemand den Zustand oder den Werth einer Sache durhch Sachverständige feststellen laffen fann, ist für die Erneznung, Be- eidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zu- ftändig, in defsen Bezirk fich die Sache befindet.
Bei dem Verfahren ift der Me soweit thunlih zuzuziehen.
S 155,
In den Fällen der §§ 432, 1217, 12831, 2039 des Bürgerlichen Geseßbuchs ift für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk siH die Sache kefindet.
Ueber eine von dem Verrahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung find die Os soweit thunlih zu bhôren.® F 199.
Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseybuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuftändig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird. ba Vor der Entscheidung sind die Betheiligten soweit thunlich zu ôren. If das Pfand verkauft, so kann die Entscheidung nicht mehr ge-
ändert werden. Zehnter Abschnitt. GeriGtilihe und notarielle Urkunden.
i 8 157. Für die gerichtliche Beurkundung? eines Recht2geshäfts sowie für
s gérviilide Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuftändig. E Für die öffentlihe Beglaubigung einer Unterschrift sowie für die Aufnahme der nah dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürger- lihen Geseßbuhs erforderlichen öffentlichen Urkunden find außer den Notaren die Amtsgerichte zuständig.
S 158,
Für die gerihtlihe und die notarielle Beurkundung eines Rehts- gelhasts gelten, unbeshadet der Vorschriften des Bürgerlichen Geseß- uchs über die Errichtung von Testamenten und Erbverträger, die SS 159 bis 172.
S 159.
Ist derjenige, defsen Erklärung beurkundet werden soll (Betheiligter), nah der Ueberzeugung des Richters oder des Notars taub, blind, ftumm oder sonst am Spre@en verbindert, so muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
8 160.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann kei der Beurkundung nicht mitwirken :
1) wer selbs Betheiligter ist sowie derjenige, für welhen ein Be- ibeiligter als Vertreter handelt ;
2) wer Ehegatte eines Betheiligten is, auch wenn die Eke nicht mehr bestebt ;
3) wer mit einem Betkeiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ift;
4) wer zu demjenigen, für welchen ein Bethbeiligter als Vertreter handelt, in einem Verhältniffe der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
S 161.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken :
1) derjenige, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen wird;
2) wer zu demjenigen, zu defsen Gunsten in der Urkunde eine Ver- fügung getroffen wird, in einem Verbältniffe der im § 160 Nr. 2, 3 bezeichneten Art ftebt. Sf A Es
Die Mitwirkung einer hiernach ausge\{lofsenen Person hat nur zur Folge, daß die Beurkundung der getroffenen Verfügung nichtig ift.
§ 162. S 2
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beur- fundenden Notar in einem Verbältniffe der im § 160 Nr. 2, 3 be- zeihneten Art ftebt.
S 163.
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken:
1) ein Minderjähriger ;
2) wer der bürgerlihen Ghrenrehie für verlustig erklärt ift, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehbrenrehte erfolgt ift;
3) wer nach den Vorschriften der Strafgeseße unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden ;
4) wer als Gesinde oder Gebilfe im Dienste des Richters oder des beurkfundenden Notars fteht.
8 164.
Die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen müssen bei der Vorlesung, Genehmigung und r pehan der Urkunde zugegen sein. S 165.
Ueber die Verhandlung muß ein Protokoll in deutsher Sprache aufgenommen werden.
S 166.
Das Protokoll muß enthalten:
1) Ort und Tag der Verhandlung;
2) die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mitroirkenden Perfonen ;
3) die Erklärung der Betheiligten.
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ift, in welher Weise er sih Gewißheit über ihre Persönlichkeit ver- schafft hat.
S 167.
Das Protokoll muß vorgelesen, von den Betbeiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig untershrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ift. Das Protokoll soll den Betbeiligten auf Verlangen au zur Dur{s\sicht vorgelegt werden.
Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Erklärung im Protokoll festgestellt werden. Bei der Vorlesung und der Genebtmigung- muß der Richter oder der Notar einen Zeugen z¡uzichen. In den Fällen des § 159 bedarf es dieser Zuziehung nicht; das Gleiche gilt, wenn in anderen Fällen ein Gerichtsschreiber oder ein zweiter Notar zugezogen wird.
as Protokoll muß von den miiwirkenden Personen unterschrieben werden. S 168,
Ist nah der Ueberzeugung des Richters oder des Notars ein Betbeiligter stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftlihe Verständigung mit ihm nicht möglih, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmeischer zugezogen werden.
Im Protokoll muß feïtgeftellt werden, daß der Richter oder der Notar die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiliate am Sprechen verbindert und eine schriftliche Verständigung mit ibm nit möglich ist. Das Protokoll muß von dem Dolmetscher genehmigt und untershrieben werden. ®
Der Zuziehung eines Zeugen, eines Gerichtsschreibezrs oder eines ¡weiten Notars bedarf es in diesem Falle nicht.
S 169.
Ifl ein Betbeiligter na der Ueberzeugung des Richters oder des
Notars der deutshen Sprache nit mähtig, so muß bei der Beur- kundung cin vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar der Sprate, in der sih der Betkeiligte erklärt, mächtig ift; die Beeidigung des Dolmetschers ift nit erforderli, wenn der Betheiligte darauf verzichtet. __ Das Protokoll muß dem der deutschen Spra®e nicht mädhtigen Betheiligten durch den Dolm:tsher oder, wenn ein Dolmetisther nicht zugezogen worden ift, durch dzn Richter oder ten Notar in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Festitellung enthalten, daß dies geiheben ift.
Im Protokoll muÿ festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte der deutschen Sprache niht mächtig- ift.
Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben.
8 170.
Auf den Dolmetscher finden die nah den §S 160 bis 163 für
einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprehende Anwendung. S 171.
Bei der gerichtiihen oder notariellen Beurkundung von Ver- steigerungen gelten Bieter niht als Betheiligate; ausgenommen sind solhe Bieter, die an ihr tial Bi bleiben.
Î
Die Ausfertigung der Protokolle über die geridtlihe Beurkundung eines Rechtégeschäfts is von dem Gerichtsschreiber zu unters{reiben und mit dem Gerichtéfiegel zu en,
Die geriGtiih: oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu seßenden Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeihnung de€jenigen, welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und die Angabe enthalten, daß die Vollziehung gder die Anerkennung in Gegenwart des Richters oder des Notars erfolgt sei. Der Vermerk muß außer- dem mit dem Orte und dem Tage der Ausftellung sowie mit Unter- hrift und Siegel versehen sein.
Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Be- glaubigung eines Handzeichens entsprehende Anwendung.
S 174. ür die nah § 157 den Amitsgerihten obliegenden Verrichtun sind E Ansehung solcher Personen, die zur Besaßung eines in En gestellten Schiffes der Kaiserlihen Marine gebören oder die in anderer Eigenschaft an Bord eines solhen Schiffes sind, auch die Geschwader, Auditeure zuständig, solange das Schiff sich außerhalb eines inländischen orene befindet. Den Schiffen stehen die fonftigen Fahrzeuge der aiserlihen Marine glei.
Die Ausfertigung der Protokolle über die Beurkundung eines Rechtsgeshäfts ist von dem Auditeur zu untershreiben und mit dem Gerichtësiegel zu versehen. ? —
Die Voribriften des Artikels 44 des Einführungëgesetes zum Bürgerlichen Geseßbuch bleiben unberührt.
Elfter Atschnitt. Schlußbestimmunger.
E S 105.
u Geseg tritt gleihzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßbuch in Kraft.
Die Artikel 2 bis 5, 32 des Einführungs8geseßes zum Bürger- lichen Geseßbuche finden p Anwendung.
Die Vorschriften der §8 11, 66 des Gesezes über die Beurkun- dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reih3-Geseßbl. S. 23) werden infoweit aufgehoben, als sie der Landesgeseßgebung die Befugnifi cerähren, das gerihtlihe Verfahren abweichend zu regeln.
S 17T Der § 11 Abs. 2 des Gesetzes. betreffend das Reichsshuldbug; vom 31. Mai 1891 (Reihs-Geseßbl. S. 321) wird dabin geändert: Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen is das Nathlaß- geridt und, falls der Erblaffer zur Zeit des Erbfafls im In- lande weder Wobnsiß ncch Aufenthalt batte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in defsen Amtstezirke der Erb- laser zur Zeit des Erbfalls scinen Wohnfiß oder seinen ge- wöhnlihen Aufenthalt hatie, sofern dem Konsul von den- Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be- scheinigungen ertheilt i. S 170.
Soweit im Einführungsgeseßz zum Bürgerlichen Gesetbuche zu Gunsten der Landesgeseßze Vorbehalte gema&t find, gelten fie auch für die Vorschriften der Landeësgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welhe Gegenstand diefes Geseßes sind; den Landesgeseten stehen nah Maßgabe der Artikel 57, 58 des Ein- führungêegeseßes zum VBürgerliten Geseßbuh2z die Hausverfafsungen glei.
& 179.
Unberührt bleiten die landesgeseßlihen Vorsriften, welcke für den Fall, daß nach Artikel 147 des Einfübhrung8gesezes zum Bürger- lichen Geseßbuche die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Ver- rihtungen dur Lande8geseß andzren Bebörden als den Amtsgerihten übertragen find, über den Vorsitz an Fiimillenrathe Bestimmung treffen.
& 1890. _ Unberührt bleiben die [andesgefeßlihen Vorschriften, nah welchen für die Aufnabme der nah dem S 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gefeßbuhs erforderlichen öffentlihen Urkunden sowie für die Beglaubigung einer Unterschrift außer den Amtegerihten und Notaren au andere Behörden oder Beamte zuständig find.
_ Durch Landesgesch kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden. :
S 181.
Unberöhrt bleiben die landeëgesetßlihen Vorschriften, nach welchen, wenn die Auseinanderseßzung in Ansehung eines Nachlasses niht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachkaßgericht die Auseinander- seßung von Amtswegen zu vermitteln hat: auf die Auseinandersezung finden die Vorschriften der §8 79 bis 88 Anwendung.
S 182. _ Unberührt bleiben die landeëgeseßlihen Vorschriften, nah welchen für die gemäß S 89 den Amtsgerihten obliegenden Verrichtnngen andere als gerihtlihe Behörden zuständig find, fowie die lande8geset- lichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §8 78, 89 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinander- feßung zu vermitteln haben.
S 183.
__ Sind für die im § 1 bezeihneten Angelegenheiten nah Landes-
gelzß andere als gerihtlihe Bebörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für die Gerichtz gegebenen Vorschriften au für die anderen Behörden. __ Als gemeinshazftlihes oberes Geriht im Sinne der 8 5, 41 gilt daSjenige Gericht, welches das gemeinshaftlide obere Gericht für die Amtsgerichte is, in deren Bezirke die Behörden ihren Siß baben. Durch Landesgeseß kann jedoch bestimmt werden, daß, wenn die Be- börden in dem Bezirke desselben Amtsgerihts ibren Siß haben, dieses als gemeirswaftlih:s oberes Geriht zuständig ift.
Die Borschriften des § 7 üker die SißurgEpolizei und über die Berathung und Abstimmung sowie die Vorschriften der 8&8 8, 9, 28 finden keine Anwendung.
Durch die Vorschrift des Atsates 1 wird die Verpflichtung der gerihtlihen Behörden, gemäß § 2 «t reis zu leiflen, niht berührt.
g
__ Durs die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welhem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Ver- ribtungen andere Behörden als die Amtegerihte zuständig sind, kann bestimmt werten, daß die Abänderung einer Entscheitung einer folchen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ift, in dessen Bezi:ke die Bebörde ihren Siy hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften der §S 17 bis 22 entspreheade Anwendung. Ÿ Die Beshwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts att. S 185.
Ist für die Volljährigkeitserklärung nah Landesgeseg die Z-ntral- stelle eines Bundesstaats zuständig, so finden die in dem erstea Ab- schnitte für die Gerichte E S ai ous keine Anwendung.
8 186.
Unberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften der Landetgesehe über die Errichtung geritliher oder notarieller Urkunden. Ein. Verstoß gegen eine folhe Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der fahlihen Zuständigkeit, ohne Ein- fluß auf die Giltigkeit der Den a duds.
8 187.
__ Unberührt bleiben die landeszeseßlihen Vorschriften, nah welchen bei der Beurkundung einer Erklärung in den Fällen teë § 159 der Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkfuntêéperion zuziehen kann. j
Auf die Urkundéperfon finden die Vorschriften der §S 160 bis 162 Anwendung.
S 188,
Durch die Géseßgebung eines Bundesstaats, in welhem mehrere Ober-Landesgerichte errihtei find, kaan die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Ober-Landeë- gerichte oder an Stelle eines folhen Ober-Landesgerichts dem obersten andesgerite zugewiesen werden. L Das Gericht, dem nah Absay 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt zugleib für die Beschwerde gegen eine Verfügung des Landgerichts an die Stelle des nah den §§ 59, 65 und tem § 133 Absatz 2 ju- ständigen Ober-Landeégerichts. Auch gilt es im Sinne der SS 9, 41 alë gemeir.schaftilihes oberes Be U alle Gerichte des Bundesftaats.
F . __ Darch Landesgesech können Vorschriften zur Seginnag, uns Aus- führung dieses Geseßes, mit Einschluß der ecforderlichen ÜUebergangé- vorschriften, au insoweit erlafsen werden, als dieses. Gese Vor- behalte für die Landesgesetgebung nicht enthält.
E Ia H: FEMEVOE o R E T: E
E E E M me R NSES P
D Si tit i Li timme dice Mita i eat mis ddt imt “im S-A.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaats-Anzeiger.
M 246. Berlin, Dienstag, den 19. Oktober
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
1897
Qualität
gering mittel g Verkaufte Menge
Gezablter Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster | böchster | niedrigsier | bôöhster | niedrigster | | j | j
M | M | E i
Doppelzentner
c 1,4 ; Außerdem wurt“r Durébschnitts- Am vórigen N M aiktas 5 F ; Marfttage L arittagt Verkaufs3- Prets 8 (Spalte 1}
fü “ori BZAltSe
wertb dani Durch- nah úüberschläglid«:
1 Doppel- | schritta- Schätzung verkauft
zentnec preis Doppelzentner
(Preis unbekannt?
-# M
Weizen. Ci e ei e A 1694 | 16,94 f / 17.13] — Es a S 1550 | 1550 f 50 | 16,50 17,00 E eal o s 1730 | 1690 _} K 18,00 j 18,00 E S A 1430 | 1430 î D 16,50 18,60 E e ; i e 15,80 | 16,60 ! N 17,80 18,49 ea A 1730| 1780. | 0 |: :18,20 18,60 S 5 17,80 18,30 î S 18,80 18,80 A 2050 | 2056 | 21,00 | 21,00 | 22,00 E 1700 | 17,00 50 | 17,50 18.09 S i 1350| 1499 36 16,80 17,40 i E s s 15,40 15,40 # N 16,20 —
9°
—_
«=_« E «= S AUA
Noggenu. Stallups L L l e am T 90S 4 E L S P 275 | 1275 4 113 Oftrowo . ._. - , S 13,80 | 13,90 3,90 | 1400 | 14,00 Le e e 1410 f 1410 14,80 15,50 E 1270 | 13,10 i: 16 L A0 Löwenber; A 1340 | 13,40 : 13/89 14 20 Neuß R A 4 a 1280 | 13,30 13,30 E e des e h M i 17.60 t o e e a S E | a | 18,00 Stn A L 2 L ¿ ¿ j j; : j Zti E 0 6 Brezlau . , e 12,70 | 13,50 d l T0 E aaa aan 10,60 10,60 —
Gerfie. Stallupë E s — — 1 Ma 100-1 130 L 275 | 1275 | 132 A. ie ae eue E a S -— i | 14,50 E D. aa ao ae S Ö 12,90 | 12,80 0 1320 j 13,30 Gitveben S. - «« + « « «l 1990 | 1900 410 | 1410 | 15,20 Striegau. . . s s 1200 | 12,40 60 | 14/00 | 1520 O oos á a é 12,50 | 12,50 ; | 13,50 14,50 E ne o L: Ls 159,20 17,60 8, 18,60 18,80 Riedlingen . . S 18,00 | 18,00 : | 18/28 j 18,52 Gndingen . ¿ / N 17,00} 17,00 | E — Engen . s E 17,30 | 17,30 | | 17,50 18,00 GoldaÞ .. - Ss is 5 13:20 :| 13,20 ÿ 13,40 13,60 Breslau . i 1190 | 12,40 | 13,80 14,40
Hafer.
o -_« T5 D 4A Se
“ 0 Q: O Q:
Stallupöne a 090 | 1 | 1400 c E N U | 100 | 0E | -ONOG þ 20/0 e) ae | au) R 22 u A e iei s ce D O O 20-| 13 2,6 i ar b Bo | 140] 1040| 10 Þ 1590 ; 30 E C O 10 1 65 | 604 80 : E v ae D R f 10) 090-) 1190] ‘1300 i e Le F 50 D B00 4 15 117 Riedlingen L D O 00) 13,82 48 a éx L O l O) 160 | L450 4: 1200 10 a ac Ol daO i| O) 10 0 F 15,00 40 Lx d. E O 150 | 1200| 00 | 13,90 “ G ec O E — | — C
Bemerkungen.
i f i f s fswe f volle Ma geru itgetheilt. i e Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf vokle Mark abgerundet m s Vf Eis wié Sis (—) in dea Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorzekommen ift;
Bericht fehlt.
M 0°
«- 7 G C...
Land- und Forstwirthschaft.
Ernteergebniß, sowie Getreide- 2c. Gin- und Ausfubr in Neu-Süd- Wales. : Veber das Ergebniß der diesjährigen Ernte in Neu-Süd-Wales und die dortige Getreide- 2c. Ein- und Ausfuhr im Jahre 1896
gebt uns folgende Ueberfiht zu: : S E E Kolonie Neu-Süd-Walés etwa 1 297 640 Einwohner.
| L | | Mehreinfuhr | Verfügbare
Einfuhr | Ausfuhr | Mehrausfuhr | Ï —— j |
Ernteertrag Auf den Kopf
ts Gesammt ber
Menge Bevölkerung
P ähe | Getreideart AnbaufläckŸ auf 1 ha ¡im Ganzen)
in kg
pr N
Tausend ha Sa S 350,52 705,6 85,55 1768/0 2,61 957,6 16,00 945,3 0,60 10212 0/25 848.7 12,61 6 785,2 u 111 | 125672
eshnittene Flähe . . 736 | 442121 O \ Licht geschnittene Fläche 5,20 — eu :
Es aa pas 609 65,21 B 0,65 Hafer 0 E 54,21 uzerne und fünftlihe Gräser 12,35 4 Srünfutter E n | | Apfelsinen S Les 1155 5 845 896 | î 2 02 . E 3, S L | Andere Feld- und Gartenfrüchte hl per ha Wn
Wein ; 3,26 11,2 36415| 4293
O D
O O bk pr C O=IDdHO
m
R He _ck N O0
E 2M
A b 00 O I O WONMNMOOO0
pá
M» Us M D D O I O — N D m L I
O b pu C
00
O 5 O
b o
W152 00 D
F
| |
53,36 |
duad —J ck
DO N DD O M D b O
j j j }
——
17,05 16,47
19,00 21,00
13,49 17,60 12,70 10,60
12,57 14,50 14,00 18.37 18,28 17,00
17,48 13,40
1642 13,46 E 57 14,20 48 | 15.10. 370 12,33 250 | 15.10,
1562 13,30 1329 | 11.10. 630 13:13 13134 |- 11,10. 125 12.50 1348. | 12,10. 536 13,40 1340 | ‘7.10. 136 13,60 13:80 | 11.10.
Der Durthshhnittspreis wird aus den abgerundeten Zahlen berechnet.
ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender
Handel und Gewerbe.
Niederlande. Seitens der niederländishen Polizeibehörde wird vor der Firma van Aken u. Co. (Jnhaber W.[ilh.] van Aken Hzn.) in Rotterdam gewarnt.
Täglihe Wagengestellung für Koblen und Koks gli ber RLhr:mid: ta Ober f@lef ten. B An der Ruhr sind am 18. d. M. gestellt 14088, niht rehizeitig stellt 499 Wagen. i E g Obers@lesien find am 18. d. M. gestellt 5927, nicht reht- zeitig gestellt 47 Wagen.
Ausweis übec den Verkehr auf dem Berliner Schlahtviehmarkt vom 16. Oktober. Zum_ Verkauf ftanden: 4757 Rinder, 915 Kälber, 13 900 Schafe, 9024 S{hweine. Markt- preise nah den Ermittelungen der Preisfestseßungs-Kommission : Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochfen: 1) volifleisig, auégemästei, böhsten Schlahtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 60 bis 66; 2) junge fleishige, niht ausgemästete und ältere ausgemästete 54 bis 60; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 51 bis 53; 4) gering genährte jedes Alters 48 bis 50. — Bullen: 1) voll- fleischige, böhsten Schlahtwerths 59 bis 61; 2) mäßig genährte jüngere und gut genährte ältere 52 bis 58; 3) gering genährte 42 bis 50. — Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemäflete Färsen böchften Schlahtwerths — bis —; b. wol eige aus gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 51 bis 52; 2) ältere ausgemästete Kübe und weniger gu ent- widelte jüngere 48 bis 50; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 45 bis 48; 4) gering genährte Färsen und Kühe 40 bis 44. Kälber: 1) feinste Mastkälber (Vollmil mast) und beste Saugkälter 69 bis 73; 2) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 64 bis 68; 3) eringe Saugkälber 56 bis 61; 4) ältere gering genährte Kälber ( reffser 36 bis 42. Schafe: 1) Mastlämmer und Ungere Measthamme 56 bis 60; 2) ältere Masthammel 48 bis 54; 3) mäßig genährte
immel und Schafe (Merzschafe) 40 bis 46; 4) Holsteiner Niederungs8- chafe — bis —, auch pro 100 Pfund E 2% bis 30 Mark. Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit
a Ér de Sri pm M 27 -” po M E G s É Sat A a L A ÄHEck Fe M ip pes 4 Ée: Lt M4: rata A gene en s t kae Sri ee Abe w io mert? R Ote E Od Ee E