1897 / 247 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Oct 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und -

Preußischer Staats-Anzeiger.

———— R t E —- n y L Insertiouspreis für den Raum einer Druckzeile 30 «4. JFnserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W,, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Königlich Des Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 ( 50 «4. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 4.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Staatsanwalt a. D., Geheimen Justiz-Rath Groß zu Görliß den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Domkapitular und Geistlihen Rath Dr. theo]. Woker zu Paderborn, den emeritierten Pfarrern Finger zu Merzdorf im Kreise Hoyerswerda und Wolf zu Klein-Tschirne im Kreise Glogau, und dem - Gymnasial - Professor a. D. Leyendecker zu Wiesbaden, bisher zu Weilburg, den Rothen Adler-Orden vierter Klaße, dem Superintendenten a. D. und Pasior em. Peisker zu Wilhelmsdorf im Kreise Goldberg - Haynau, bisher zu Hönigern im Kreise Namslau, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, i dem Regierunas-Sekretär a. D., Rehnungs-Rath Braun- hof zu Caffel den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Direktor der Vine’schen Provinzial - Blindenanstalt zu Soest Lesche, dem in den Ruhestand versezten Lehrer am Gymnasium zu Fulda Heinrih Rathmann und dem Rentner Karl Bichler zu Pillkallen den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Sawade zu Zerbow im Kreise West-Sternberg, Zwinkau zu Ammern im Landkreise Mühl- hausen i. Th. und Mayer zu Wessingen, Oberamt Hechingen, den Adler der Jnhaber des Königlihen Haus - Ordens von Hohenzollern, dem Förster a. D. Glato zu Baccum im Kreise Lingen, dem Steuer-Aufseher a. D. Füller zu Eschwege, bisher zu eim im Kreise Höchst, dem Polizei-Wachtmeister iersch zu Neumarkt, dem Ober - Feuermann Robert eidrich, dem Ober - Feuermann Karl Hinz, den euermännern Karl Schmidt, Gustav Hoffmeister, ermann Leish und Karl Starke, und dem Sprigzen- mann Emil Dankel, sämmtlich von der Berliner Feuer- wehr, dem Bureau- und Kassendiener Gnerlich bei der Breslau-Brieger Fürstenthums-Landschafi zu Breslau und dem Polizeidiener Kneip zu Simmern das Allgemeine Ehren- zeichen, sowie dem früheren Gefreiten im Grenadier - Regiment König rhn: Wilhelm I. (2. Ostpreußisches) Nr. 3, jeßigen ashinenbauer Karl von Hohendorff zu Berlin die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Medan A F. Kehding ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdien ertheilt worden.

Veroxdnu iü,

betreffend die Geriht3barkeit der Neu-Guinea- Kompagnie über die Eingeborenen ihres Schuß- gebietes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, was folgt:

Unsere Verordnung vom 7. Juli 1888, kraft welcher der Neu-Guinea-Kompagnie für ihr Schußgebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen zunächst bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen worden ist, verbleibt, auch über diesen Zeitpunkt hinaus, bis auf weiteres in Geltung.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Ver- ordnung erforderlihen Vorschriften zu treffen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Und beigedrucktem Kaiserlichen ZFnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 15. Oktober 1897. (L. S.) Wilhelm, I. R. Fürst zu Hohenlohe.

Königreich Preufßen.

VELOLOA U A,

betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahn-Beamten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen auf Grund des 8 12 des Gesezes vom 24. März 1873 (Gescg-Samml. S. 122) und des Artikels T 8 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesez-Samml. S. a: so- Wie des Artikels Ÿ des Geseßes vom 21. Juni 1897 | eh- Samml. S. 193), betreffen die Tagegelder und Reisekosten

Staatsbeamten, an Stelle der hiermit aufgehobenen Ver- ordnungen vom 30. Oktober 1876 (Geseß-Samml. S. 451) Und vom 4. März 1895 (Geseßz-Samml. S. 37), was folgt:

S E

Staatseisenbahn - Beamte, die vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts dienstlih beschäftigt werden, erhalten für die ersten vier Wochen dieser Beschäftigung die geseßlich bestimmten Tagegelder.

Für die folgende Zeit können die Tagegelder (Kommando- gelder) nah Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten ermäßigt werden.

Fur diejenigen Tage, an welchen die Beamten von dem Orte ihrer vorübergehenden Beschäftigung aus Dienstreisen ausführen, find die vollen geseglichen Tagegelder und Reise- kosten unter Wegfall der Kommandogelder zu gewähren.

2. Die bei den Eisenbahn- Direktionen und den ihnen na- geordneten Dienststellen angestellten Beamten erhalten bei

Dienstreisen auf den vom Minister der öffentlihen Arbeiten -

verwalteten Eisenbahnen freie Fahrt und freie Gepäckbeförde- rung nah Maßgabe der Freifahrtordnung und haben an Reise- kosten, unbeschadet der Bestimmungen im § 3, nur die bestim- mungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgänge zu bean)pruchen, mit der Maßgabe jedo, daß für ein und den- selben Reisetag nicht mehr als eine einmalige Entschädigung gewährt werden darf. Beamte, welchen Freikarten oder Frei- fahrischeine für fremde Eisenbahnen zur Benußung überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienstreisen dieselben zu benußen, und erhalten an Reisekosten nur die Entschädigungen für Zu- und Abgänge.

Beamte, die fih in Ausübung ihrer amtlihen Thätigkeit auf der Bahnsirecke innerhalb des Eisenbahn-Direktionsbezirks, in welhem sie angestellt find, zu Fuß oder unter Benußung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens bewegen, haben auf Reisekosten keinen Anspruch.

S8 5 -

Die nachstehend genannien Beamten erhalten für Dienst- reisen innerhalb des Amtsbezirks, für welchen sie bestellt sind, sowie auf denjenigen häufig zu befahrenden Strecten, für welche dies vom Minister der öffentlihen Arbeiten be- stimmt wird, keine Entschädigungen für Zu- und Abgang und, an Stelle der geseßlichen, Tagegelder nah folgenden er- mäßigten Säßen:

1) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstäiten-, Telegraphen- und Verkehrs-Jnspektionen und die ihnen zur Aus- hilfe überwiesenen höheren Beamien. .... . 60

2) Eisenbahn-Betriebs-Jngenieure (technishe Kon- troleure), Kassen-Kontroleure, Werkstätten-Vorsteher, und dieden Vorständen der Telegraphen-Jnspektionenzur Aushilfe bei Ausführung auswärtiger Dienstgeschäfte überwiesenen mittleren Beamten 45 M

N Telegraphenmeister, Werkmeister. . . . . 3,0 M

ei Dienstreisen von mehr als vierundzwanzigstündiger Dauer erhöhen sih die obigen Säße:

bei den Beamten unter 1 auf... .. 80 M

bei den Beamten. unter 2 auf... . .: 6,0 M

; bei den Beamten unter Zauf. .. .. 40 M für jeden Tag.

Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durh einen anderen Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgeseßte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter statt der den Beamten seiner Diensitklasse zustehenden Tagegelder die für den veriretenen Beamten im Absaß 1 und 2 dieses Para- er 6g unter Nr. 1 bis 3 festgeseßten Tagegelder gezahlt werden.

4.

Bahnmeister haben iiiädelb ihrer Strecke auf Reisekosten und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zu- stimmung ihres Vorgeseßten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Naht, welche sie außerhalb ge Wohnorts haben zubringen müssen, den Betrag von

Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller erhalten, wenn sie fih auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Reisekosten.

8 5.

An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister der öffentlihen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister festzusehende, die gesezlihen Säße nicht übersteigende Funktionszulage gewährt:

1) an Stations- und Abfertigungsbeamte, deren plan- mäßiger Dienst sih auf mehrere Stationen, Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene Werke erstreckt; i

2) an Bahnmeister, die neben Wahrnehmung der Sagen Den aats einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vertreten, ohne daß sie außerhalb ihres Wohn- orts Quartier zu E nöthig haben ; /

3) an Weichensteller un ahnwärter, die zur Unter- stüßung des ihnen vorgeseßten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken beauftragt werden ; ;

4) an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichen- stellerdiensten oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt, ohne daß sie außerhalb ihres Wohn- orts Quartier zu nehmen genöthigt sind, von ihrer Bude an

gerechnet, mehr als 2 km zurüdzulegen haben, um an den Ort ihrer dienfilihen Bestimmung zu gelangen. S 6.

Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tagegelder und Reisekosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und Nachtgelder, die die geseßlihen Säße niht übersteigen dürfen, nah näherer Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten gewährt.

E

Vorstände von Werkfstätten- oder Maschinen-Jnspektionen, Eisenbahn-Betriebs-FJngenieure (tehnishe Kontroleure), Werk- stätten-Vorsteher und Werkmeister oder deren Vertreter crhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, die fie zur Feststellung der Betriebsfähiakeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen, Stationsbeamte ferner für die Begleitun von Hilfsmaschinen und Hilfszügen statt der Tagegelder un Neisekosten folgende Entschädigungssäße für jede Fahrt, Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gerehnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittels anderer Gelegenheit erfolgt :

Vorstände von Werkstätten- oder Maschinen-Jnspektionen und die mit ihrer Vertretung beauftragten högeren Beamten 3 A die anderen vorgenannten Beamten 2M

Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den be- zeihneten Anlässen mehrere Fahrten, oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, so dürfen die ihnen zu ge- währenden Entschädigungen insgesammt die geseßlichen und, sofern die Vorausseßungen im S 3 vorliegen, die in diesem Paragraphen festgeseßten Tagegelder nicht übersteigen.

S8

S 0.

Die einzelnen Beamten neben ihrem Einkommen gewährten Bauschvergütungen für Tagegelder und Reisekosten bilden, \o- weit bei der Bewilligung niht ein Anderes bestimmt wird, die Entschädigung für alle innerhalb und außerhalb des Amts- bezirks auszuführenden Dienstreisen.

Unter besonderen Umständen kann jedoch der Minister der öffentlichen Arbeiten solhen Beamten für Dienstreisen außer- halb ihres Amtsbezirks Tagegelder und Reisekosten gewähren.

S9

S 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft. Soweit sie nicht anderweitige Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der Geseze vom 24. März 1873 und vom 21. Juni 1897, sowie der Verordnung vom 15. April 1876, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung.

Urkundlich unter Unserer BONCaanges Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstiegel.

Gegeben Hubertusstock, den 12. Oktober 1897.

(Ti S) WilhelmR. von Miquel. Thielen.

Auf den Bericht vom 15. September d. J. will Jh gemäß 8 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 der Rheinprovinz zur Ausstellung auf den Jnhaber lautender Anleihescheine bis zum Betrage von zehn Millionen Mark und der erforderlichen Piaeadéa und Anweisungen auf Grund des anbei zurück- olgenden Regulativs durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrlihe Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rehtlihen Wirkung, daß ein jeder Jnhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Uebrigens wird dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadur für die Lan der Inhaber der Anleihescheine eine Ge- währleistung seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt. Ferner genehmige Jh, daß der Zinsfuß der dur die Privilegien vom 5. April 1880 und 26. Februar 1883 bewilligten ITI. und IŸY. Ausgabe von Anleihesheinen auf 31/2 Proz. est: eseßt werde. Vorstehender Erlaß und das beiliegende Reoulatio nebst den dazu gehörigen Anlagen sind nah Maß- abe des Geseßes vom 10. April 1872 (Geseß-Samml. S. 357) ekannt zu machen. Nominten, den 25. September 1897. Wilhelm R. Für den Minister des Jnnern : von Miquel. Freiherr von Hammerstein. Bosse.

An den Finanz - Minister, den Minister für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten und den Minister des Innern.

NREsUT Ati b;

betreffend die fernere Ausgabe auf den Inhaber lautender Anleibescheine der Rheinprovinz durch Ver- mittelung der Landesbank der Rheinprovinz.

§: L; 4 Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zur Verstärkung der Be- triebêsmittel der Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf, und zwar dur Vermittelung der Landesbank, Geld anzuleihen und darüber auf