1885 / 77 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 31 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich

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j Das Abonnement beträgt 4 # 50 S 7 W

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dreußischer Staats-Anzeiger.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung;

[ erlin außer den Post - Anstalten auch die Expe- | dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 832, N

den 31. März, Abends. 1885.

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St.-André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgafse Nr. 5), C. Klincksieck (rue de Lille No. 11 i isì i 1 1 ; . E., Bro O); O, u 4 d Paul Collin (rue Lavyoisier No. 10) in Paris; für Jtalien Herr Julius Dase in Triest; für Griechenland und die Türkei das Kaiserlih Königliche N e u Dae lie i iogl enhall in ; d h) Königliche Post-Amt in Triest; für Großbrit . Sieg 4 Street E. C.) in London; für Nord-Amerika Herr L. Steiger (22 & 24 L G A in se Dort! F Fo RO R L R N

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E Aa A S POZD-UOE 7 02

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Friedri - Wilhelms - Universität zu Berlin, Wirklichen Geheimen Rath Dr. von Ranke, den Stern der Komthure des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Se. Majestät derx König haben Allergnädigst geruht : den nahbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Ordens-Fnsignien zu ertheilen, und zwar: des Königlih bayerishen Maximilians-Ordens | für Wissenschaft und Kunst: dem Geheimen Regierungs-Rath und ordentlihen Pro- fessor in der philosophishen Fakultät der Universität zu Berlin, Dr. Curtius; des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eihenlaub des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Geheimen Sanitäts-Rath und Leibarzt Sr. König- lihen Hoheit des Fürsten von Hohenzollern, Dr. “Koch zu Sigmaringen; ; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Dr, phil. Riebe ck zu Halle a. S.; des Verdienstkreuzes in Gold des Großherzo glich me@ckElenburgishen Haus-Ordens der Wendis cen Krone: dem Ober-Steuer-Controleur, Steuer-Jnspektor Pacius zu Kyriß; ferner: des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern: dem Privat-Dozenten in der medizinishen Fakultät der Universität zu Berlin, Geheimen Sanitäts-Rath und Professor Dr. Tobold; des Ritterkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz-Josef- Ordens: dem prafktishen Arzt Dr. Kulp zu Alexandrien, deutshem M des internationalen Gesundheitsraths daselbst ; owie des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Geheimen Sanitäts-Rath und Leibarzt Sr. König- Tihen Hoheit des Fürsten von Hohenzollern, Dr. Ko zu Sigmaringen.

Deutsches Reid.

Dem zum Kaiserli russischen Konsul in Flensburg er- nannten Kausmann Sophus Schmidt ist das Cxequatur ‘Namens des Reichs ertheilt worden.

Jn Elsfleth wird am 20. April d. J. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.

Königreih Preuften.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : j den Kammerherrn Grafen von Fürsten berg-Stamm*? ê cim auf Stammheim im Kreise Mülheim a. Rh. zum Schloß-

auptmann von Koblenz, und ) Â “déi Kammerjunker von Veltheim auf Harbke im Kreise

‘Neuhaldensleben zum Kammerherrn zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- Whnlgen R daß der Geheime Ober-Regierungs-Rath und vortragende Rath im Ministerium der geistlichen, Unter- rihts- und Medizinal - Angelegenheiten, Karl Christian Lüders, vom 1. April d. J. ab in gleiher Eigenschaft in das Ministerium für Handel und Gewerbe verseßt werde.

Staats-Ministerium.

Der Arciv-Sekretär- Dr. phil, Erih Joachim is von Wiesbaden an das Staatsarchiv in Marburg,

der Archiv-Sekretär Dr, phil, Georg Jrmer von Mar- burg an das Slaatsarchiv in Hannover verseht, und

der invalide Sergeant Alphons Schuster als Kanzlei- Sekretär bei dem Staatsarchiv in Breslau angestellt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer am Friedrih-Wilhelms-Realgymnasium u Stettin, Dr, Heinrich Wilhelm Lieber, is das rädilat Professor beigelegt worden,

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Auf Grund des §. 14 der Gesetze vom 24. Juni 1875 (Geseg, Samml. Seite 395) und s. März 1877 (Gesez-Samml, Seite 9 sowie des §. 29 des Geseße&-vom 17. Januar 1883 (Gefep-Samml, eite 7) wecden nach Ciaoernehmen mit dem Herrn Finanz-Minister die von den“ AuseinandersepungseBehörben dauernd und aus- chließlid beshättiglen Vermessungsbeamten an Stelle ber §8. 37 bis 44, 49, 50 und 583 des Feldmesser-Reglements vom 2. März 1871 (Geseßz-S amml. Seite 101) folgende Festsegungen getroffen:

A, Art der Bezahlung.

I, Die Bezahlung der von ten vorgedachten Vermessungsbeamten in Auseinandersetzungssachen gelieferten Arbeiten erfolgt bezüglich der- jenigen unter ihnen, welchen eine etatsmäßige Stelle mit Gehalt und Wohnungsgeldzusbuß verliehen worden ist, zu einem Theile dur diese feste Besoldung und zum anderen Theile ebenso wte be- züglich der übrigen Se N E Ene nach Gebührensäßen, Tages- diâten oder jederzeit widerruflihen Monatsdiäten.

B. Etat6mäßige Stellen für Vermessungsbeamte.

11. Die Anzahl der etatsmäßigen Stellen und die Höhe des Gehalts sowie der damit verbundenen Pensionsberechtigung werden dur .den Staatshaushalts-Etat festgestellt. Die Verleihung der Stellen und die Aufrücckung der angestellten Dee unge tanten in die höheren Gehalts- und Pensionsberechtigung-Stufen erfolgen von hier aus nah Maßgabe des Dienstalters und der Tüchtigkeit der in Frage stehenden Beamten. Um die Drdnung in dieser Beziehung aufrecht halten zu können, ist von jeder Annahme cines Vermessungs- beamten unter Beifügung der vorgescriebenen Personalnachweisung und von jedem Abgange eines solchen Beamten unter genauer Be- zeihnung des Datums des Abgangs sogleich mir Anzeige zu er-

statten. C, Gebührensäße.

11]. Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entsprechen, die an eine für eine Auseinanderseßungsangele enheit bestimmte Auf- nahme gestellt werden müssen, und für welche nicht nach den unter Litt. D R Bestimmungen Bezahlung nah Tagesdiäten statt- findet, erhalten die Vermessungsbeamten:

1) bei ebenem Terrain für: jedes in einer besonderen Feld- oder orstabtheilung der vermessenen Fläche liegende, Einem Besißer ge- órige, rings von anderen Besißskänden umgebene Stü:

a, von 1 ha und darunter bis 15 ba , . pro Hektar 1,00 M,

be :Über 15 S OO Ia e E O P 0,60 ,

6, von meht'als 25 ha ie ves Lau O J AODOSD

9) bei kupirtem, bergigem, oder sonst s{wierigem Terrain je nah der Beschaffenheit desselben 10 bis 20% vorstehender Säße mehr;

3) A für jedes Stück unter 15 ha, welches auf der Karte mit einer besonderen Nummer bezeichnet werden mußte, 0,25 X

IV. Für die zu 111 vorstehend bezeichneten Sätze sind folgende Gegenflände, gehörig geordnet, abzuliefern:

1) die bel Ausführung des Geschäfts geführten Akten, welche alle auf die Arbeit Bezug habenden Schriftstücke enthalten müssen;

2) die sämmtlichen, im 8. 13 des Feldmesser-Reglements Hezeich- neten Vermessungsmanuale ( eldbücher), ebenso die etwaigen Berech- nungen, trigonometriscen Sâtze, sowie die speziellen Flächenberech- nungen, dieselben mögen nach Original- oder Zirkelmaßen oder mit besonderen, zur Flächenberechnung geeigneten Instrumenten be- wirkt sein;

3) sämmtliche Register, das Konzept des Vermessungs- und S lRzunadreoltee und die Reinschrift desselben, soweit es die Ver- messung betrifft;

4) die nah §. 16 des Felhmesser-Megleme vorschriftsmäßig aufgetragene und deutli gezeichnete Brouillon- (Ur-) Karte;

5) eine Kopie der Brouillon-Karte (1. Reinkarte);

6) die polygonometrischen Arbeiten, welche zur Genügung der Vorschrift in den §8. 3 ff. der Bestimmungen des Central-Direfk- toriums der Vermessungen vom 99. Dezember 1879 über den Anschluß der Spezialvermefsungen an die trigonometrishe Landesvermessung er- E lrigondmetzisGei Arbeiten, welde zur Genügung der Vorschriften in den 88. 1 ff. der ebengedahten Bestimmungen aus-

geführt find, werden in folgender Weise vergütet:

1) Für die vollständige Ausführung der Triangulation einschließ- lich der dauerhaften Vermarkung der trigonometrishen Punkte, insbe- sondere für die Ausführung der Dad und der hierher gehörigen Centrirungs- und okfitien Hlilfösrechnungen, für bie - rechnung der Koordinaten der trigonometrishen Punkte einschließli der Herleitung der rechtwinkligen Koordinaten aus den geographischen Koordinaten für die aus der Triaugulation der Landesaufnahme ge- gebenen Punkte u. dergl, mehr, endlich für die Anfertigung der trigo- nometrishen Nehkarte und für alle sonstigen hiermit in Merbintani@s stehenden Arbeiten können

für jeden trigonometrisben Punkt: Dra 1 2% 710446

I O h a 1 E A 2 y

UNIV Sas bad mit folgenden MaBgcven liquidirt werden:

9) Die Gebühren unter lfde. Nr, 1 finden nur Anwendung e diejenigen neu bestimmten Punkte, auf welchen eine Winkel- messung wirklich stattgefunden hat, während für die le dur Vorwärtteinschneiden bestimmten Punkte, auf denen die Winkel -nicht gemessen worden, die Hälfte der gedachten Gebühren zu liqui-

ren ift, 3) Bis zur Hälfte der Gebühren unter laufende Nr, 1 kann au Br diejenigen durch eine bereits vorhandene Triangulation gegebenen unkte bewilligt werden, welche zur Bestimmung welter trigono« metrischer Punkte gedient haben, falls auf den erstgebachten Punkten die Winkel wirkli gemessen sind,

4) Die Gebühren unter laufende Nr, 1 dürfen für einen und den« selben Punkt nur einmal zum Ansaß kommen.

6) Die Anzahl der neu bestimmten Punkte darf in der Regel nicht größer fn als daß durchs{nittlich je ein Punkt im mittleren Terrain auf eine Fläche von 100 ha, in gebirgigem Terrain. auf eine Fläche von 76 ha, da aber, wo umfangreihe Waldungen oder Haiden zu vermessen sind, namentlich in ebenem Terrain, auf eine Fläche von 150 ha entfällt, Ist eine größere Anzahl von Lege nometrishen Punkten bestimmt worden, so dürfen, Falls dieselben überhaupt nothwendig zu bestimmen waren, im mindesten Aus8- maß vier neu bestimmte Punkte nah den vollen Geblihren zu lfde. Nr. 1, alle übrigen zur Hälfte dieser Geblihren vergütet werdeu.

6) Von den unter lfde. Nr. 1 aufgeführten Preissäßen dlirfen die Preise 111 und 1V nur angewendet werden, wenn die E bestimmung durch „Einschneiden* die Regel bildet; im Uebrigen sind anzuwenden :

a, der Preis 1 bel offenem, L Terrain, in welcheux die Auslichtung von Visirlinien gar niht oder nur in ganz geringenx Male erforderlich is, auch sonstige erschwerende Umstände nit obwalten;

b, der Preis 11 unter mittleren Verhältnissen, ne wenn Auslichtungen von Visirlinien zwar in größerem Maße vor- kommen, aber doch nicht schr zeitraubend sind;

6, der Pete 111 unter s{wierigeren Verhältnissen, indbeson- dere, wenn die Auslichtung der Visirlinien in größerem Umfange nothwendig wird, oder wenn excentrishe Winkel eobahtungen auf Kirchthürmen u. dergl, m. mit zeitraubenden Hülfsmessungen zur Be- evo E Centrirungselemente in größerer Ausdehnung auszu-

ren sindz

d, der Preis 1V unter den s{wtierigsten Verhältnissen, bei der Bestimmung von Punkten der dritten, oder einer noch höheren Dreiecksordnung, insbesondere, wenn kostsvielige Signalbauten er- forderlih, ferner bei Punkten der vierten Dreiecksordnung, wenn sehr zcitraubende Auslichtungen der Visirlinie in Holzpflanzungen u, dergl. m. nothwendig sind oder Pnst sehr erheblihe Schwierigkeiten obwalten.

VI. Das Kopiren von Karten wird derart bezahlt, daß für den zehnten Theil eines Quadratmeters des bezeichneten Raumes, wobek die Schrift in mäßiger, der Deutlichkeit entsprehenden Größe mit- zurechnen ist, gewährt werden:

bei einem Maßstabe von

1/9300 der natürlichen Größe. . 4,30 A 1/3000 . . . . # 4, . 1/4000 e à 1e e 40,0055

1/5000 » é L e OUO Y11. Die Gebührensäye zu 111, V und VI sind sowobl von den etatsmäßig a* gestellten, als au von den nicht etatsmäßig angestellter Vermessungsbeamten zu liquidiren.

YIII, Die im §. 42 des Feldmefsec-Reglemento vorgesehene An- [ertiaung von Vermessungs-Registern na fertigen Karten wird nah Tagesdiäten bezahlt.

D, Tagesdiäten.

1X. Ausgeshlossen von der Vermessung gegen Gebühren sind:

1) bei der Vermessung einer ganzen Feldmark:

a. ges{chlossene Dorfe und Städtelagen mit Inbegriff von Gärten und Wörthenz zerstreut in der Feldmark liegende Kolonien, Ge-

höôfte 2c. werden nicht besonders verg tet —; P b, jedes mit den übrigen Grundstücken der Feldmark nicht im

An liegende Stück von weniger als 20 ha Gesammt-

äche; A folebe Theile der Feldmark, deren Eearperaa, dur ganz besondere Umstände mit ungewöhnlichen, ausführlich zu begründenden. Schwierigkeiten verknüpft gewesen ist;