1885 / 81 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Apr 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Berlin, Dienstag,

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den 7. April, Abends,

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für Berlin außer den Post - Anstalten auch die Expe- }

dition: 8W, Wilhelmstraße Nr. 32.

1885.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht - dem Reichsgerichts-Rath Werner zu Leipzig den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Major a. D. Steffen, bisher im_ 5. Pommerschen Jnfanterie-Regiment Nr. 42, dem Baurath Steffen zu Hannover und dem Ersten rediger Ziethe an der Parochialkirhe zu Berlin den Rothen dler-Orden vierter Klasse; dem katholischen Pfarrer, geist- lihen Rath Kosellek zu Chehlau im Kreise Gleiwiß den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse; dem Rechnungs- Rath Kappelmann bei der Seehandlung und dem Haupt- Steueramts - Assistenten Hildebrandt zu Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem katholischen Hauptlehrer, Kantor, Organisten und Küster Shwedowiß zu Lüben, dem evangelischen Ersten Lehrer Engler zu Bankau im Landkreise Danzig, und dem evangelishen Lehrer und Küster Walter zu Ragösen im Kreise Zauch-Belzig den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern ; dem Hosküfler Zeigan an der Schloßkirche zu Königsberg i. Pr, dem Steuer: Aufseher Wemhöner zu Soest, dem Gerichtediener Lehmann zu Prenzlau , dem Gefangnen-Auf- seher Döring zu Görliß, dem Ober-Feuermann Anton Schneider, dem Feuermann Kustan und dem Feuermann Hermann Müller, alle drei bei der Berliner Feuerwehr, dem Kirchendiener Zoppott an der Parochialkirhe zu Berlin, dem Portier Magnus Schüle bei dem Garnison-Lazareth u Karlsruhe, dem Provinzial-Straßen-Aufseher Comprix zu xweiler im Kreise Prüm, und dem Färbergeselen Karl Brockmann zu Vetschau im Kreise Kalau das Allgemeine Ehrenzeichen ; sowie dem BVöttchergesellen Gustav Böhme zu Stößen im Kreise Weißenfels die Rettungs-Medaille am

Bande zu verleihen.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung PeSthmen nihtpreußishen Ordens-Jnsignien zu

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großher zoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen:

4 dem Privat-Jngenieur Holzmann zu Frankfurt a. M.; es Fürsilich schwarzburgishen Ehreukreuzes vierter Klasse:

dem Eisenbahn - Stationsvorsteher Randel zu Groß-

heringen ; ferner: des Königlig serbischen Takowo-Ordens

i vierter Klasse: dem Regierungs. S serbischer Sektions-Zngemtg er pad, z- 3. Königlich

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Deutsches Reich.

Se. Majestät der K ¿ i y Allergnädigst En 4iser haben im Namen des Reichs den Eren Staatsanwalt t ; Landgericht zu Osnabrü, Treptg ten De s ee

dem Reichsgericht zu ernennen. - zum Reichsanwa

| Se. Majestät der Kaiser haben j i den Kausmann Francis Charles D e peaiat in Guatemala (Central-Amerika) zu ernennen geruht.

] Dem Königlih s{wedis{-norwegis{hen Vizekonsul With zu Norburg auf Alsen is das Exequatur Nag nsul Wi entzogen arden. mens des Reichs

b Ge \ e En

etreffend den Beitrag des Reis zuy den

des Anschlusses der freien Hansestadt Br dd es p eentsche Zollgebiet En an

Vom 31, März 1885,

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, : König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichtages, was folgt:

fo | Der Reichskanzler wird S A dtigt, der freien Hansestadt _Brewen zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen Und des Grunderwerbs, welche dur den S mag Bremens und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehen- | gen Handels: und Verkehrsanlagen veranlaßt werden, aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des bremischer-

seits für die bezeihneten Zweck? festzustellenden Kostenbedarfs, jedo höchstens in Höhe von 12 000 000 M zu leisten.

S5,

Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und u dem Zweck in demjenigen Nominalbetrage, w?zlher zur

eshaffung des bezeihneten Betrages erforderlich sein wird, eine verzinslihe, nah den Bestimmungen des Gesehes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Geseßbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schaßanweisungen auszugeben. ie aut Grund dieses Gesetzes jährlih zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat des betreffenden

Jahres aufzunehmen.

N Die Bestimmungen in den 88. 2 bis 5 des Gesehes vom 27. Joituar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für weckde der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs- esehbl. S, 18), finden au auf die nah dem gegenwärtigen Geseye aufzunehmende Anleihe und auszugebenden - Schaß-

anweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Dns 8en Unterschrift

n

und beigedruckdtem Kaiserlichen el. Gegeben Berlin, den 31. ar 1885. (8) Wilhelm. von Bismarck. Geseg,

betreffendAenderungen desReichs-Militärgesehes vom 2. Mai 1874.

Vom 31. März 1885,

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, 9 verordnen im Namen des , nah eriolmer Zustimmung des Bundesraths und des tages, was folgt : Der §8. 30 des Es Dae vom 2. Mai 1874 (Reichs-Geseßbl. S. 45) erhält unter Nr. 3a und b folgende

ung: f 3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind: a, für den Aushebungsbezirk die Ersahkommission, be- d aus einem Offizier, in der Regel dem Land-

wehr-Bezirks-Commandeur, und aus cinem Verwal-

tungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwet be- stellten bürgerlihen Mitgliede, 3 b, für den Fnfanterie-Brigadebezick die Ober-Ersaßkom- mission, bestehend aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Jnfanterie-Brigade-Commandeur, und aus einem höheren Verwaltungsbeamten. Urkundlich unter Unserer C Aen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnfsiegel. Gegeben Berlin, den 31. März 1885. (L. 8) Wilhelm, von Bismarck.

Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee-Fischereifahrzeugen, Vom 12. März 1885,

Auf Grund des S der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen :

Die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der See: schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 25. September 1869 (Bundes:Gesehbl, S, 660) erhält

hinter §. 6 folgenden Zusaß: Ñ

, 6a, Für die Zulassung als Schiffer au kleiner Fahrt mit Hochsee-Fischereifahrzeugen genügt bis auf Weiteres der Nach- weis der im 8. 6 vorgeschriebenen Fahrzeit. Berlin, den 12, März 1885. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, von Boetticher.

Die Nummer 11 des Reichs-Gesehblattes, welhe von heute ab zur Ausgabe 4 Gese enthält unter e ch

Nr. 1594 das Geseh, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Se gee Vom 31. März 1885; unter

Nr. 1595 das Geseh, betreffend Aenderungen des Reichs» Militärgeseßes vom 2. Mai 1874. Vom 31. März 1885;

und unter die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Sckiffer auf kleiner Fahrt mit ‘GohseeiFischereis bege Vom 12. März 1885. Berlin, den 7. April 1885. Kaiserliches T MCUKNgSaE Didden.

Königreich Prenfßen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Ober-Regierungs-Rath Krahn zum Präsidenten ‘der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Altona, und den Geheimen Justiz-Rath und ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Göttingen, Mitglied des Staats- raths, Dr. Georg Alexander Otto Mejer, zum Präsi- denten des Landes-Konsistoriums in Hannover zu ernennen;

sowie dem Bureau-Vorsteher und Rendanten bei der General-

Ordens-Kommission, Rehnungs-Rath Unglaube, den Cha- rakter als Geheimer Rehnungs: Rath, und

dem Kommerzien-Rath F. A. Neubauer zu Magdeburg den Charakter als Geheimer Kommerzien-Rath zu verleihen,

Berlin, den 7, April 1885, Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Baden sind gestern Abend nah Karlsruhe zurüdckgereist.

Gesetz, betreffend, die Abänderung des Ee zur Ver- hütung der Weiterverbreitung der Reblaus vom 27. Februar 1878.

Vom 23. März 1885,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 4 verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Einziger Artikel,

An die Stelle der 8. 2, 3 und 4 des Gesehes, Maßregeln

geaen die Verbreitung der Reblaus betreffend, vom 27. Februar 878 treten die nachstehenden Sts

Die nach §. 1 erlassenen Anordnungèn sind - wie polizei- liche Verordnungen bekannt zu machen.

Für den Einzelnen werden diese Anordnungen, mit Aus- {luß der. im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten, {hon durch mündliche Mittheilung wirksam. Jn geeigneten Fällen kann der Ober-Präsident die Zustellung einer s{riftlihen Mit- theilung der im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten An- ordnungen an die Eigenthümer oder Nußungsberechtigten der infizirten Rebkulturen an die Stelle der öffentlihen Bekannt- machung treten lassen. Wird von dieser Befugnis Gebrau gs so ist in der betreffenden Mittheilung besonders zum

usdruck zu bringen, daß dieselbe an die Stelle der öffent- lichen Bekanntmachung tritt.

Die im f 1 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten, können von der Orts- Polizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Ober-Präsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher die geressene Maßregeln sofort zu bestätigen, ab- zuändern oder außer Kraft zu seßen hat.

. 4. s Gegen die auf Grund des §. 1 von dem Ober-Präsidenten erlassenen Verfügungen findet die Beschwerde an den Ressort- Minister statt. ie Beschwerde gegen die, auf Vernihtung von Reb-

kulturen und Desinfektion des Bodens gehenden Anordnungen muß innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Bekannt- machung oder Zustellung der Anordnung bei dem Ober-Prä- sidenten eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist und bis zur Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde bleibt die Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgeseßt. Jedoch kann der Ober-Präsident in Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Reblaus die bezüglichen Anordnungen sofort für vorläufig vollstreckbar erklären.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.

Gegeben Berlin, den 23, März 1885,

(L. 8,) Wilhelm.

von Bismarck, von Puttkamer. Maybach.

Lucius, Friedberg. von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Graf von Hahfeldt. Bronsart von Schellendorff.

inisterium der geistlihen, Unterrichts- und P Medizinal- ngelegenheiten.

Königliche Friedrih-Wilhelms-Universität.

Bekanntmachung der Universität Berlin für Die Jmmatrikulationen, depril cr. anfangende Sommer- m

16, das bevorstehende mit dem 1 10, April cr. und

Seme beginnen mit de fi S ieien uit dem 5, Mai cr.