zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen St
A
Der Inbal
Vierte Beilage
Berlin, Sonnabend, den 24. Oktober
als-Anzeiger. f 18D.
t dieser Beilage, in welcher auc die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Musteru und Modellen-
vom 11. Sanuar 1876, und die im Patentgeseß, vom %. Mai 1877, vorgeshriebenen Bekanntmachungen veröffentliht werden, ersheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central-Handels-Register für das Deutsche Reich. (. 2504)
Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reih erscheint in der Regel täglich. — Das
Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reih kann durch alle Post - Anstalten, ür Berlin au durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs - und Königlich Pelbistien Stats: |
Anzeigers, 8W. Wilhelmstraße 32, bezogen werden. S
Abonnement beträgt 1 & 50 4 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 4. — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4.
Vom „Central - Haudel8- Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nru. 250 4. und 250B. ausgegeben.
Norwegishes Patent-Geseg. (Pat.-Vlatt.) | werden soll. Vix Vôear, von Gottes Guaden König von | vom Staate ausbezahlt, im Leßteren von Norwegen und Schweden, der Gothen und Wenden, | oder
Thun kund: daß Uns der Beschluß des gegen- wärtig versammelten ordeutlihen Storthing vom 8. s) d. I. vorgelegt worden ist, so lautend:
werden können. Jedoch sind ausgenommen:
a. Erfindungen, deren Anwendung gegen das Gefeß, | den soll, und außerdem die Höhe der Sicherheit fest- die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ver- | seten,
stoßen würde; i i b. Erfindungen, welche ein Nabrungs-,
binsihtlich solher Gegenstände Patente auf das Ver-
fahren oder auf diejenigen Apparate ertheilt werden, | tentgesuche wird von einer
welche speziell für die Zubereitung angegeben werden.
§. 2. Eine Erfindung wird nicht als neu angesehen, wenn sie bereits, bevor ein Patent nachgesucht wurde, so bekannt geworden ist, daß sie von anderen Sach- verständigen ausgeführt werden kann.
Doch soll eine Veröffentlihung durch Druschrift Den technisch gebildeten Mitgliedern werden auch Er- oder durch eine Ausstellung die Ertheilung eines sakmänner beigegeben. E L Patentes nicht verhindern, so lange noch nicht Kein Beschluß, durch welchen auf ein Patentgesuh
& Monate abgelaufen sind.
8. 3. Das Recht, ein Patent zu erhalten, steht — mit der Ausnahme, welche sih aus §. 4 ergiebt — aus\{ließlich dem erften Erfinder oder Dem-
jenigen zu, welcher sein Recht von ibm ableitet.
Im alle, daß mt festgestellt werden kann, wer von mehreren Patent-Anfuchern der erste Erfinder
ift, erhält Derjenige das Patent,] welcher seinen An E Ee gestellt hat.
l Patente werden für neue Erfindungen wird. Wird er in Form einer Abgabe bestimmt, so ertbeilt, welhe für die Industrie nußbar gemacht | soll die Sachverständigenkommission auf Verlangen
find L Genuß | bestimmte Abgabe kann im Wege der Auspfändung oder Heilmittel zum Gegenstande habenz do können | eingetrieben werden.
Wenn für eine Erfindung hier im Reiche
Im ersten Falle wird der Ersaß Dem-
Denjenigen, welche die Erfindung be- nußen. Wird der Ersay în einmaliger Pauschal- summe festgeseßt, so soll dieselbe ausbezahlt
werden, bevor die Erfindung in Gebrau genommen
des Patentinhabers au darüber eine Gs treffen, in welchen Terminen die Abgabe erlegt wer-
en, die für die rihtige Erlegung der Abgabe ge- leistet werden soll. Die von den Sachverständigen
8. 10. Die Prüfung und Entscheidung der Pa- Patentkommission vorge- nommen, welche ihren Siß in Christiania haben und aus einem juridisch gebildeten Vorsißenden und aus mindestens fünf technisch gebildeten Mitgliedern be- stehen soll, welche sämmtlih von dem König für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ernannt werden.
entschieden wird, kann gefaßt werden, ohne daß min- destens 4 — falls Meinungsverschiedenheit Bat mindestens 5 von den Mitgliedern der Kommission zugegen sind, darunter immer der Vorsizende sowie dasjenige Mitglied oder diejenigen Mitglieder, welche die Sache vorläufig behandelt haben. Im Falle der o giebt der Vorsitzende den Aus- - | fchla
öffentlihe Bekanntmachung des Gesuchs mit Angabe des Hauptinhalts desselben und des Namens des An- tragstellers ausfertigen. Gleichzeitig wird das Gesu nebst sämmtlichen dazu gehörenden Dokumenten und übrigen Anlagea in dem Patentbureau zur allge- meinen Kenntnißnahme ausgelegt. _§. 18. Wenn der Erfinder solches verlangt und gleichzeitig dafür eine Zusat- gebühr von 20 Kronen erlegt, kann die in dem vor-
stehenden Paragraphen vorgeschriebene
tentes findet. geschrieben ist.
nachgesuhten Patents zu erheben.
die Gründe, auf welhe er si stüßt.
g- Jedem solhen Beschluffe sollen die Gründe hinzu- gefügt werden, und eine vollständige Abschrift wird
ein Patent ertheilt worden ist, so soll dessen Inhaber | dem Patentansucher oder seinem Bevollmächtigten
im Laufe zweier Jahre, vom Tage des bezüglichen | zugestellt.
Antrages an gerechnet, allein berechtigt fein, ein Pa-
tent für Verbefserungen oder Vervollständigungen der
June pateaticien La u E jen muß jedes uch um ein derar
pl ues einem Qua Gmtereint MIRO lp
im Patentbureau iegen bleiben
dann zur werden, nachdem
Eutscheidung Lie gemi Frit abgelaufen ifi obne daß der frübere Pat ines von feinem Vortrittêrecht Gebrauch gemacht bat L h &. 5. Ein wird für den Zeitraum von 15 Jahren ertheilt, welcher von der Einreichung des
erechnet wird. Falis Jemand, welher cin Patent für eine Er-
erhalten hat, ein neues für Vervollständigung Verbesserung dieser Erfindung zu nehmen
wüns{t, steht ihm die Wahl frei, ob er ein selbst- ständiges Fe lösen oder ein Zusaßpatent nehmen will, welch Leßteres dann gleichzeitig mit dem Haupt- O &. D Bei Cincciiuns ees jeden See an Ertheiï cines Patents werden an das Patent- bureau 30 Kronen als Gebühr für die Behandlung Wi ale i iten Zu! te ausgenommen ür e ente au8geno j nis außerdem cine jährliche bgabe erlegt, welche mit 10 Kronen für das zweite Jahr des Patents be- innt und um Kronen für jedes folgende Jahr
¡ie Abgabe wird îm Anfang desjenigen Patent- jahres {t, für welches sie erlegt werden foll. Dohh f im Laufe von 3 Monaten nachbezahlt werden können, aber in diesem Fall mit einer Er- höhung von einem Fünftel.
S Das Patent hat die Wirkung,
E Nie- mand ohne C des Sea es fei denn zu eigenem au, den patentirten Gegen-
stand anfertigen, vom Ausland einführen, feilbieten oder verkaufen darf. Ist der Gegenstand eines Patentes ein Verfahren,
A die Wirkung, daß ohne des Patentinhabers den Gegenstand des in fei- nem Geschäfte anwenden darf.
können, Stchiffsgegenftände, ohne daß dies
Doch z di dur das Patent verhindert werden kann, von nor- wegishen Schiffen für ausländische Fahrten während ibres Aufenthalts in norwegishen Häfen oder auf R E Seegebiete benußt werden.
8. 8. Das Patent hat keine Wirkung Demienigen
nüber, der die Erfindung vor der Einireihung Les Patentgesuhs innerbalb des Reichs bereits aus- geubt oder die dazu nothwendigen anstaltungen
getroffen hatte. Z M leit der Patentinhaber die Er auf die im Abschnitt des §. 2 erwähnte Weise früher veröffentlicht, fo erstreckt sich die Wirkung des Pa- tents bis zur Veröffentlichung zurück, wenn er gleich- tig und in Verbindung mit diefer Letzteren — im ciner Ausftellung dur Aufschrift auf dem aus?
Gegenftand —
bekannt gemacht hat, daß t nahgefucht werden folle und außerdem im vorläufige _an die Patent-
t hat. f des Patentinhabers Erfin von dem Staate détden, wenn der König es fo bestimmt. ant E ate palentitie Erfindung, W fa en ewerbszweig von wesent- un , dur dne 9 bnliche De- rfonen über- büßrt dem teen Höbe und Ve- gütli Nebercinfunki änner festgestellt
rfindung zu erlangen. In Folge Ersigdun
&. 11. Keiner der Mitglieder der Patentkommission kann felbst oder durch Andere cin Patent auf cine lösen oder als LeveaaaMtter in F angelegenbheiten auftreten. Stehen Mitglieder in einem solchen Verhältniß zu einem Patentansucher, daÿ sie als Richter hätten zurücktreten müssen, so E e ausscheiden. Erfindung zu erhalten wünscht, hat an die Patent- kommission einzuliefern:
Ertheilung eines Patents, ¿ ¿P eine Beshhreibung der Erfindung in 2 Exem- plaren,
3) die zum Verständniß der Beschreibung erforder- lichen Zeichnungen, gleichfalls in 2 Exemplaren, sowie auc, den Umständen nach,Modelle, Muster u. f. w.,
4) ein Verzeichniß über sämmtliche eingelieferten Dokumente u. f. w. 4 :
8. 13. Hat der Antragsteller séinen Wohnort nicht in Norwegen, so muß er in dem Gesu einen im Reiche wohnhaften Bevollmächtigten bezeichnen, welcher ihn in allen auf das Patent bezüglichen An- gelegenheiten vertreten soll und welcher in seinem Namen vorgeladen werden kann. Eine beglaubigte Abschrift der für den Betreffenden in dieser An- gelegenheit ausgeführten und von ihm angenommenen Vollmacht muß dem Gesuche beiliegen. /
Ebenso muß das Gesuch stets, im Falle es nicht von dem Patentansucher selbst unterschrieben ist, mit gehöriger Vollmacht für Denjenigen versehen fein, welcher es unterschrieben hat. i
8&. 14. Der Antrag, welcher nur einen Haupt- gegenstand (mit Ae L geyorenven C
ctreffen darf, muß eine Erklärung über den Iamen, Pa N Wohnort des Antragstellers
die Stellung und den 1 sowie eine kurze Bezeichnung der Erfindung sowie au e E, tot 1 A
uthc L 40 8 dieselbe i J l Pet verden soll. Js die Erfindung nicht von dem Antragsteller selbst gemaht, o müssen die nothwendigen Beweise dafür beigelegt werden, daß sie ihm von dem Erfinder rechtmäßig ten worden ift. / N E ie Beschreibung foll fo deutlich und vollftändig sein, daß andere Sachverständige die Erfindung da- R ausführen und anwenden können. Sie soll mit einer bestimmten Angabe darüber enden, was der Antragîteller als seine
Ecsinbuag antes ¿ R was in Patent geshüßtzt zu sehen wüun[chk. , L N N das Gesuch 2 ee S muß in
ischer Sprache abgefaßt sein. R agen müssen deutlich gund N bar sein und sämmilige u der Beste es
inzelhei en ; ;
enthaltenen Einzelheiten darjleu 2E ibt
iefelb in dem Texte und in D Seereinsilggnenden Buchstaben oder Zahlen ver- sehen sein.
"15, Findet die Patentkommission, daß ein ew lia ia die Vorschriften in den S 12, 13 und 14 nit erfüllt, so hat dieselbe so schnell wie möglich dem Patentanfuher oder dem Bevollmäch- tigten eine schriftliche Mittheilung davon zu maren, wobei eine passende Frist festgesebt wird, innerhal deren den Mingeln abgeholfen werden muß. Hat dieser oder in der na den V Be notbrwoendige Beri tigung B stattgefunden, so wird das ad acta gelegt. 8. 16. Se in dem Gesuche besprochene Erfin- dung augenscheinlich niht neu oder kann derselben nach Lage des Gesetzes fein Patent ertheilt werden, so kann die Kommission das Gesuch sofort ablehnen. 8. 17. Jst dagegen das Gefuh mit den dazu ge- böôrenden Anlagen formell in Ordnung und vorläufig nit ersichtlich, daß ein Hinderniß, wie folhes im &. 16 erwähnt, vorhanden ift, so foll die Kommission möglichst bald und späteftens binnen 4 eine
welcher ein Patent auf cine | welche den Antragsteller zufrieden stellt, so hat er fernerhin im Laufe von 4 Wochen das Recht, durch j D s : « _| einen Antrag bei der Patentfommission die Ent- 1) ein an die Kommission gerihtetes Gesuh auf | sheidung der Oker-Patentkommission zu verlangen, welhe aus 7 für den betreffenden F Q auf die Beschaffenheit desselben von dem
ôni dem bezüglichen Verlangen hat der Antragsteller eine
in mständen verlängerten Frift | w
nöthigen Verfügungen zu treffen. “
S. 21. Jft der Antragsteller mit der Entscheidung der Patentkommisfion mit Bezug auf §. 16 oder §. 20 unzufrieden und glaubt er solche Grkflärungen und Erläuterungen geben zu können, welche ein an- dercs Resultat herbeiführen könnten, so bat er im Laufe von 6 Wochen das Recht, eine bezügliche Vor- stellung an die Kommission zu richten, we. che le&tere in solchem Falle die Sache in erneute Behandlung
nimmt. Wenn auch diese zu keiner Entscheidung führt,
all und mit
ernannten Männern besteht. Gleichzeitig mit Gebühr von 150 Kronen einzuzahlen, welche ihm jedoch zurückgezahlt wird, wenn die frühere Gnt- scheidung nicht bestätigt wird.
Die Ober-Vatentkommission triff ibre Entschei- dung auf Grund der der Patentkommission vorgeleg- ten Dokumente.
. 2. Wenn endgültig beshlofsen worden ist, daß ein Patent ertheilt werden soll, so hat die Kom- mission einen Patentbrief auszufertigen,
Uet des Patentes sowie den Lc welchem an seine Dauer zu rechnen ist (efr. S. 5).
briefes soll die Kommission eine öffentliche Bekannt machung erlassen, welche sowohl das elei
tigten zu enthalten hat.
B verweigert werden ekannt gemacht werden.
läßt, oder wenn das
S. 13 ein Bevollmächtigter benannt und eine Vo macht eingereiht
8. 24. Ueber bei
Patentinhabers enthält.
„ - bezw.
ungültig erflärt wird, so d merkt und gleichzeitig eine öffentliche Bekanntmachun darüber erlassen werden. Daffelbe gilt hinsichtli der Uebertragung des Patentrechts und der. oder der Neubesteitutg eines Bevollmächtigten (§8. 13 und 23), nöthigen Legit So lange dies L die Uebertragung, : ol Wirkung, fivoliî den Behörden als jedem Dritten gegenüber. 4 ; ; Sowohl das Register als die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle u. st. w., welche die ausgefer-
Patente betreffen, sollen Jedermann zugänglich sei der ih mit denselben bekannt ¡u machen
'%. Ein Patent , Ein ) wenn die im §.
wenn eine bezüglihe Anmeldung mit d Legitimation beim Bureau geschehen ist. tere nit stattgefunden hat, i
außer Kraft: ; 6 bestimmte Abgabe nicht Erne der in aa i 1e N Zeit an das worden ift; a2 wem e bacinete Vercfimd ite fien i en oder und N Lee Datentinbaber niht binnen 3 Mo-
naten, nachdem er durch die für die Veröff entlichung immte Zeitung daran gemahnt wor- e T muniision einen neuen Ve-
den i vollmächtigten einregistriren läßt.
in dem Gesuche
Bekannt» machung und Auslegung bis zu 4 Monaten aus- gelegt werden, nachdem dem Erfinder oder seinem Bevollmächtigten Mittheilung davon gemacht ist, daß die Patentkommission nach der vorläufigen Unter- suchung kein Hinderniß für die Ertheilung des Pa- f et. Zu der Beiaen Untersuchung hat die Kommission in diesem Falle eine Frist bis zu aht Wochen und ist außerdem berechtigt, Erklärungen von Sachverständigen einzuholen, wie cs im §. 20 vor-
8. 19. Im Laufe von 8 Wochen na der Be- kanntmachung steht es Jedermann frei, bei der Pa- tentkommission Einspruch gegen die Ertheilung des fe Ein solcher Ein- \spruch) muß {riftli erhoben werden, ebenso wie
S. 20. Innerhalb 16 Wochen nah der Bekannt- macung trifft die Kommission eine Entscheidung über das Gesuch. Bevor sie ihren Bes{bluß faßt, fann -sie nähere Auslassungen oder Erläuterungen von den in der Sache Interessirten verlangen; ebenso l ist sie befugt, Erklärungen von Sachverständigen soll dem Bevollmächtigten alle ihm dadurch ver- einzuholen oder andere für die Auftlärung der'Sache
welcher den | versu den Antrag stellen, daß das ag enthält, von | in demselben Prozeßgeleise
Möglichst bald nah der Ausfertigung des Patent-
von der Beschreibung nebst Anlagen als eventuell au Namen und Wohnort des angegebenen Bevollmäch-
Wenn endgültig beschlossen worden ist, daß ein S eHoeigert werdet toll, +s04soll bié -Ginjalls
Wenn ein Patentinhaber das Reich ver- Patent einem Besißer übertra- en wird, ee Io E e n A arivenen ] ß dem Patentbureau na aßgabe de h ae Ba G A ll- | für dieselbe Erfindung einreiht, so soll dieses GBe-
werden.
sämmtliche ertheilten N soll dem Patentbureau ein Register geführt werden, welches sowohl den Gegenstand und das Datum jedes Patentes als den Namen und Wohnort des seines Bevollmächtigten
Wenn ein Patent abläuft, außer Kraft tritt, fraft Urtheils aufgehoben oder ganz oder theilweise für soll dies im Register be-
Wahl der | dec Zeit, zu
ezichungsweise die tis ohne | g
8. 2, Ein Patent kann dur Urtheil ganz oder theilweise für ungültig erklärt werden, wenn es h zeigt, daß dasselbe nach den Bestimmungen in den S8. 1, 2, 3 und 4 entweder überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang ertheilt werden dürfte.
8. 27. Ein Patent kann durch Urtheil aufgehoben werden, wenn der Patentinhaber niht vor dem Ab- laufe von 3 Jahren, von dem Datum des Patentes an gerechnet, entweder selbst oder dur Andere inner- halb des Reichs die Erfindung ausgiebt oder den patentirten Gegenstand feilgeboten hat. Ebenso wenn später die Ausübung oder das Feilbieten während eines Jahres unterbrochen worden ist. Jst dies durch cin zufälliges Begebniß veranlaßt worden, fo fann die leßterwähnte Frist von der Patentkommission auf Antrag verlängert werden.
In besonderen Fällen kann die Patentkommission auf Antrag ausnahmêweise eine besondere Bestim- mung darüber erlassen, was für die Ausübung oder das Feilbieten innerhalb des Reiches erforderlich ift.
§. 28. Jedermann, der ein Patent für ungültig erflärt oder aufgehoben haben will, kanu den Patent- inhaber gerichtlich belangen.
Solche Prozeßsachen gehören unter das „Christiania Stadtgericht“. Die Vorladungsfrist beträgt 4 Wochen, ohne Rüfsiht auf den Wohnort des Verklagten. Jeder Vergleichsversuch ist ausgeschlossen. Die Patentkommission soll immer aufgefordert werden, durch ihren Vorstßenden zu erscheinen. |
8. 29. Wer Eingriffe in diejenigen Rechte thut, welche Jemandem zufolge eines Patents zukommen,
ursahten Schäden ersetzen.
Hat der Schuldige wissentlich cine solche Rechts- verleßung begangen, so ist er außerdem, sofern fein Verhalten niht unter cin strengeres Strafgeseßz fällt,
mit einer an die Staatsfasse zu entrichtenden Geld» uße von 50 bis 1000 Kronen, und im Wieder- ho
i i bis zu 2000 Kronen zu verurtheilen; auch können ungescblih angefertigte oder fellgetalene Waareu, wenn dieselben patentirt sind, kraft Urtheils konfiszirt werden.
S. 30. Die Staatsanwaltschaft ftellt keinen Straf- antrag wegen ‘des im §. 29 erwähnten Vergehens. _ Dagegen steht die Klage sowohl dem Patent- inhaber selbft, als auch jedem Anderen zu, welchem derselbe sein Recht ganz oder theilweis übertragen hat, bezw. Demjenigen, welcher auf eine andere Weise E betreffende Vergehen benachtheiligt wor» en ift. _§. 31. Stüßt Derjenige, welcher wegen Eingriffs in das Patentrecht verklagi worden ift, seinen An- trag auf Freisprehung darauf, da das Patent un- ültig (§. 26) oder verwirft (S. 2) ist, so soll der treffende Gerichtêhos, wenn es ein anderer als das „Christiania Stadtgericht“ ist, ihm auf Verlangen hin- reichende Frist geben, damit er in denStand gesetzt wird, einen Urtheils]pruh nach §. 28 für sich zu erwirken. Ist die Sache beim „Christiania Stadtgericht“ an- hängig, so fann er mittelst Gegentlage ohne Vergleichs-
D bétreftenve Patent für ungültig erklärt und
aufgehoben werde.
S. 32. Sowohl Strafe als Schadenersaß aus diejem Geseh entfällt, wenn entweder die Rechtöver- Tletzung nicht innerhalb zwei Jahren, nachdem sie ver- übt wurde, bei einem Gerichtshof anhängig gemacht worden ist, oder wenn der Benachtheiligte cin Jahr, nachdem ihm die betreffende Rechtsverlezung nach- weislich bekannt geworden ist, es unterläßt, dieselbe anhängig zu machen, oder wenn er ebenso lange die bereits erhobene Klage auf sich beruhen läßt. _
8. 33. Wenn Derjenige, welcher in einem fremden Staate ein Patent für eine Erfindung nahgefuccht hat, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Monaten nachher hier im Lande ein Patentgesuh
fuch, mit Vorbehalt eines entsprehenden Zugeständ- nisses von. Seiten des betreffenden fremden Staats, anderen Gesuchen gegenüber fo angesehen werden, als wäre es gleichzeitig mit dem Gesuch in dem fremden Staate cht worden. : 8. 34. Dele lejenigen ente, diejes Gesebes erthe oh joll es im Laufe ein eines solhen Patents freistehen, daffelbe gegen ein Patent nach den Regeln dieses Gesetzes umzutauschen, welche alsdann zu voller Anwendung auf das ( fu fommen. Die Frage, betreffend die Neuheit der Erfindung, wird in diesem Falle im Verhältniß zu well das ältere Patentgesuch einge- reiht wurde, entshicden. Wird ein neues Patent ertheilt, so ift seine Dauer (§. 9) von der Ausferti- ung des älteren Patents an zu rechnen und die ährliche Abgabe (§. 6) nah dem Alter desselben ¡u en.
É. 35. Die näheren Bestimmungen über die Ge- schäftsordnung derPatentkommission, über die Form und den Inhalt der Patente und was fernerhin zur Durch- führung dieses Gesetzes erforderlich ist, erläßt der
i tri 4 ädhf: Peri Geses tritt am 1, Januar nächsten
lche vor dem Inkrafttreten
we ilt worden sind.
82 des Gesehes über den Handwerkébetrieb vom 5, Juli 1820 ufge ben ift.
Deswegen haben Wir angenommen und bestätigt, î ir diesen Beschluß hiermit unter Un=- A d 4 R A eiches annehmen und bestätigen. Gegeben im Schloß zu Stocdholm, den 16. SGloh h: u i
ieses Geseß findet keine Anwendung auf
4 f Laufe eines Jahres dem Inhaber
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