1872 / 104 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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2) auf fünf Groschen für den unfrankirten Brief nach_ Deutsch- land und auf \ech8zig Centimos einer Peseta für den unfrankirten Brief nah Spanien. |

Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht fünfzehn Grammen nicht übersteigt; bei Briefen, welche mehr als fünfzehn Grammen wiegen, wird für jedes Gewicht von fünfzehn Grammen oder einen Theil von fünfzehn Grammen ein einfacher Portosaß erhoben. j :

Korrespondenzkarten werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen franfirten Briefen gleichgeachtet. ; a

Die beiden Verwaltungen sind ermächtigt, sobald die Verhältnisse es gestatten, im gemeinsamen Einverständniß das Porto des einfachen franfirten Briefes im Verkehr zwischen beiden Ländern von 3 Groschen auf 22 Groschen und von 40 Eentimos einer Peseta auf 30 Centi- mos einer Peseta zu ermäßigen.

Art. 5. Das h brochirte oder eingebundene Bücher , Noten j Kataloge / Prospektus, Ben und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob edruckt, oen [ithographirt oder autographirt , ferner für Kupferstiche;

ithographien und Photographien im Verkehr zwischen Deutschland einerseits und Spanien andererseits wird, wie folgt festgeseßt:

auf drei Viertel Groschen für je ees Grammen oder cinen

Theil rets fünfzig Grammen hei der Absendung aus Deutschland

un i

auf zehn Centimos einer Peseta für je fünfzig Grammen

oder einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus

Spanien. i

Die in diesem Artikel festgeseßte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung, wenn dieselben den im Ursprungslande geseßlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. | .

Diejenigen Gegenstände, welche den desfallsigen Bedingungen nit entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, sollen als Briefe behandelt und demgemäß taxirt werden ;

Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Drufsachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen. - j

Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschränken in keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recht, die- jenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf. ihren Gebieten nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesehen und Vor{chriften des Landes über dic Bedingun- gen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.

Art. 6. Das Porto für Waarenproben im Verkehr zwischen beiden Ländern wird für je 50 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen, wie folgt, festgeseßt:

auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland

und

auf zehn Centimos einer O bei der Absendung aus Spanien. c

Die in diesem Artikel festgeseßte ermäßigte Taxe finoet auf Waarenproben nur dann Anwendung, wenn dieselben unker Band gelegt oder anderweit dergestalt verpa t sind, daß der JTnhalt leicht geprüft werden kann. Sie dürfen feinen Kaufwerth haben und keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Em-

fängers, die Unterschrift des Absenders), Fabrik- oder Handels8zeichen, tummern und Preise. : ; |

Waarenproben, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie Briefe behandelt und demgemäß taxirt.

Das Gewicht einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Grammen nicht übersteigen. y 2 ; :

Art. 7. Das Porto für Handels- oder Geschäftspapiere/ für Korrekturbogen mit handschriftlichen Korrefturen und für Manustripte wird für je 509 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen, wie folgt, festgeseßt: j

auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf zehn Centimos einer Peseta bei der Absendung aus Spanien.

Die in diesem Artikel festgeseßte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Sendungen nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt sind und keinen Brief oder Vermerk enthalten, welcher den Ctarafter einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt.

Diejenigen Sendungen, welche den vorbezeichneten Bed ngungen nit ent prechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie unfrankirte Briefe behandetkt und demgemäß taxirt.

Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. #. w. soll ein Kilogramm nicht übersteigen. l ;

Art. 8. Die Korrespondenzen jeder Art, welche aus einem Lande nah dem andern zur Absendung gelangen; können mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen frankirt werden.

Die durch Postwerthzeichen unzureichend frankirten Korrespon- denzgegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der vom Absender verwendeten Postmarken.

Menn bei Berechnung des vom Empfänger einzuzichenden Er- änzungsportos \ch ein Bruchtheil eines halben Groschens oder cin Decváa von weniger als fünf Centimos einer Peseta ergiebt, so ou von der deutschen Postverwaltung für den Bruchtheil eines halben Groschens ein halber Groschen und von der spanischen Postverwal- tung für cinen Theil von fünf Centimos einer Peseta der Betrag von fünf Centimos einer Peseta erhoben werden. :

Art. 9. Die Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche im gegenseitigen Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einer- Os und den Einwohnern Spaniens andererseits zur Absendung ge“

angen, können unter Refommandation abgesandt werden.

Für die rekommandirten Sendungen wird außer dem in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 festgeseßten Porto eine feste und unveränder- liche Rekfommandationsgebühr erhoben, welche von der Postverwaltung des Aufgabegebiets festgeseßt wird.

orto für Journale, Zeitungen, periodische Werke, :

Der Absender einer reklommandirten Sendung kann die Beschaf- lung eines Rückscheins verlangen. Die Rücfscheine über rekommans- irte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in Anwen- dung kommenden Gebühr.

Art. 10. Jm Falle des Verlustes einer refommandirten Sen- dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt- gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten innerhalb dreier Monate; vom Tage der Reklamation an gerechnet; cine Entschädigung zahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deutschland erfolgt ist, oder von fünfzig Pesetas, wenn die Ab- sendung aus Spanien stattgefunden hat.

Falls der Verlust auf dem Gebiet einer transitleistenden Verwal- tung stattgefunden hat, werden die deutsche und die spanische Post- verwaltung die gedachte Entschädigung zu g!eichen Theilen tragen.

Der Anspruch auf Schadenersaß für den Verlust eines refom- mandirten Gegenstandes muß in jedem einzelnen Falle bei Verlust des Anspruchs innerhalb einer Frist von sechs Monaten , vom Tage der S des betreffenden Gegenstandes an gerehnet, erhoben werden.

Art. 11. Jede Verwaltung bezieht ungcetheilt diejenigen Be- träge, welche nah Maßgabe der vorhergehenden Artikel 4, 5, 6, 8 und 9 in ihrem Gebiet erhoben werden.

Es wird ausdrücklih zwischen den kontrahirenden Theilen ver- einbart, daß die in den genannten Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Vestimmungsort frankirt worden sind / u1fter feinem Vorwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer die oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden ürfen.

Art. 12. Die Auswechslung der Korrespondenz zwischen Spa- nien und der österreih-ungarischen Monarchie erfolgt, soweit der Aus- tausch durch die deutsche Postverwaltung vermittelt wird, nach Maß- ape der in den vorstehenden Artikeln für den Postverkehr zwischen

panien und Deutschland festgestellten Grundsäße. Die deutsche Postverwaltung übernimmt in solchem Falle die Ausgleichung in Betreff des für die österreichisch - ungarische Beförderungsstrecke ent- fallenden Portos. : ; ; z

Die Korrespondenz zwischen Deutschland einerseits und Gibraltar, den Balearischen und Canarischen Jnseln, den spanischen Besißungen auf der Nordküste von Afriïa und den spanischen Postbüreau’s in Marokko andererseits soll denselben Bedingungen unterliegen, welche nah Maßgabe der vorstehenden Artiïel bezüglich der deutscch-spanischen Korrc\spondenz vereinbart worden find. Der gleiche Grundsaß joll auf diejenige Korrespondenz zwischen Deutschland und den spanischen Antillen Anwendung finden, welche zwischen deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen mittelst direkter Post-Dampfschiffe Beförderung erhält. Die Kosten für den Sectransport werden von der deutschen Postverwaltung getragen. Doch ist derselben die Hälste dieser Kosten von der spanischen Postverwaltung zu erstatten.

Art, 13. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post- verwaltung können si gegenseitig Korrespondenzen jeder Art zum Einzeltransit nah und aus solchen Ländern überliefern; denen sie zur Vermittelung diencn. j :

Bei der Einzel-Auslicferung unterliegt die Korrespondenz hin- sichtlich der deutschen und spanischen Beförderungsstreckte denselben Portosäßen, wie die internationale Korrespondenz.

Das Porto für diese Beförderungssticcken bildet keinen Gegen- stand der Abrechnung zwischen beiden Postverwaltungen.

Dagegen werden für die fremdländische Beförderungsstrecke und den Seetransport der transitleistenden Verwaltung die Portosäße nah Maßgabe der mit den betreffenden fremden Staaten bestehenden Ver- träge vergütet werden. E :

Art. 14. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Poft- verwaitung werden gegenseitig die geschlossen:n Bricefpackete besôrderny welche die cine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der andern Verwaltung absendet oder empfängt. . ;

Um eine billige Ausgleichung für den von beiden Theilen ge- leisteten Transit herbeizuführen, soll diejenige Verwaltung, welche im Laufe eines Vierteljahrs an Briefen und Drucksachen ein de v Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal- tung, dieser leßteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr- gewicht als Entschädigung zahien: j M

scchs Pesetas für jedes Kilogramm Briefe, und eine Peseta für jedes Kilogramm Zeitungen und anderer, einer ermäßigten Taxe unterliegenden Sendungen. : E j

Es wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel» jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 100 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drusachen.

Die deutsche Postverwaltung und die spanische Postverwaltung

werden gegenseitig die geschlossenen Briefpakete befördern lassen, welche

die cine Verwaltung mittelst der See-Postrouten der anderen Verwal- tung absendet oder empfängt Die d-sfallsige Beförderung soll unter d njenigen Bedingungen fattfinden, welche dic meistbegünstigte Nation von der den Scetransport vermittelnden Verwaltung erhalten hat.

Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz in Postdicnst-Angelegenheiten eingeräumt.

Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus- gedrückten Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor- derlih, in der hei der “deutshen Postverwaltung üblichen Weise bewirkt werden. i

Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg- lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder der bciden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung empfangenen Brieffartenschlüsse. Die betreffenden Abrechnungen wer- den gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine eneral- abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnung

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wird in der Währung desjenigen Gebiets festgestellt, für welches sich eine Forderung herausstellt. Berlin, wenn eine Forderung für die deutsche Verwaltung entfällt, und in Wechseln auf Madrid, wenn eine Forderung für die spanische Verwaltung entfällt.

Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post- verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der im vorgchenden Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle wei- teren besonderen Dienstvorschriften _festseßen; welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.

Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich und spätestens am 1. Juni 1872 zur Ausführung gebracht werden und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seine Absicht an- gekündigt hat, den Vertrag aufzuheben.

Während dieses lebten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in Kraft unbeschadet der Aufstellung und Saldirung der Abrehnungen A den Verwaltungen der beiden Länder nah Ablauf des ge-

achten Termins.

Vom Tage der Ausführung des a Es Vertrages wer- den alle den Postverkehr betressenden früheren estimmungen und Festsekungen zwischen Deutschland und Spanien aufgehoben.

Art. 20, Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Rati- fifkationen sollen sobald als möglich zu Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop-

elter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet- chafts verschen.

So geschehen zu Berlin, den 19. April 1872.

O R )

Juan Antonio de Rascon. (La 55)

Schlußprotokoll zu dem am 19. April 1872 zwischen Deutschland und Spanien abgeschlossenen Postvertrage.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Post- vertrages zwischen Deutschland und Spanien sind die Unterzeichneten über folgende Punkte übereingekommen:

1) Die Ratifikation des vorbezeichneten deutsh-syanischen Post- vertrages soll nicht e: erfolgen, als bis der am 12. Februar 1872 wischen Deutschland Und Frankreich abgeschlossene Postvertrag rati- fizirt sein wird.

2) Die im lebten Absaße des Artikel 4 des Postvertrages vor- behaltene Ermäßigung des Portos für den einfachen frankirten Brief im Verkehr zwischen Deutschland und Spanien von 3 Groschen auf 25 Groschen, beziehungsweise von 40 Centimos einer Peseta auf 30 Centimos einer Peseta soll spätestens am 1. Januar 1874 zur Aus- führung fomnien.

3) Die Bestimmungen sollen in gleicher Weise Anwendung finden auf die durch Vermitte- lung der deutschen Posten zwischen Spanien und dem Großherzog- thum Luxemburg im ait Korrespondenz , sobald die deutsche Postverwaltung der spanischen Postverwaltung mitgetheilt haben wird, daß die bezüglichen Verhandlungen zwischen Deutscyland und Luxemburg zum Abschluß gediehen sind.

4) Nach Maßgabe der Bestimmung im leßten Absaß des Art. 12 des deutsch - spanischen Postvertrages fann die Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, sofern dieselbe mittelst der A deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen ursirenden Schiffe ausgewe@selt wird, unfrankirt oder bis zum Be- stimmungsort frankirt abgesandt werden.

Dagegen ist bei derjenigen Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, welche durch Vermittelung der britischen, französischen oder amerikanischen Posten befördert wird, die Franka- tur nur bis zum Ausschiffungshafen zulässig.

Die Königlich spanische On verpflichtet sch, Anord- tats 74h zu treffen, daß für diese nur bis zum Auss\chiffung8hafen frankirte Korrespondenz hinsichtlih der Beförderungsstrecke auf dem Gebicte der spanischen Antillen fein höherer Tarif als der jeweilige, auf den spanischen Antillen bestehende interne Portotarif zur An- wendung fommt. j

Die vorstehend getroffenen Festseßungen sollen gleiche Wirksamkeit haben, wie ‘die Bestimmungen des Postvertrages zwischen Deutschland und Spanien vom 19. April 1872; auch soll die Ratifikation dieses Vertrages gleichzeitig die Ratifikation des gegenwärtigen Schlußproto- folls mit umfassen. i

So geschehen in doppelter Ausfertigung und unterzeichnet zu Berlin am 19, April 1872.

E S A,

Juan Antonio de Rascon. (Le 19.)

E T WELN i

Wie bereits bei Berathung des neuen Postvertrages zwischen Deutschland und Frankreich erwähnt worden is, sind durch die in diesem Vertrage vereinbarten Bestimmungen Über den geschlossenen Posttransit die Hindernisse beseitigt, welche bisher der anderweiten, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Regelung der post- O Beziehungen Deutschlands mit Spanien entgegen- anden.

Die in Folge dessen mit der Königlich spanischen Regierung ge-

n ogenen Verhandlungen haben am 19. April 1872 zum Abschlusse

es vorliegenden Postvertrages geführt. :

Die Königlich spanische Regierung hat si den auch von ihr als richtig und weckmäßig -anerkannten Grundsäßen des neuen deutsch- französijchen Vostvertrages angeschlossen.

ie Saldirung erfolgt in Wechseln auf

des deutsch - spanischen Postvertrages

Das Briefporto, welches sich gegenwärtig im Frankirungsfalle auf 6 Groschen, im Nicht-Frankirungsfalle auf 8 Groschen ina E fachen Saße beläuft, soll künftig betragen :

franfirt 3 Groschen) . unfrankirt 5 Groschen.

Eine weitere Pera etuna des Portos für den frankirten Brief auf 25 Groschen if vorbêhalten.

Dem diesseitigen Vorschlage, das Gewicht des einfachen Briefes), welches im Vertrage von 1864 auf 75 Grammen festgeseßt und in- zwischen durch einen Additionalvertrag auf 10 Grammen erhöht worden war, nunmehr auf 15 Grammen auszudehnen; geben die spanischen Unterhändler anfangs cinen erheblichen Widerstand ent- gegen. Es gelang jedo \{ließlich, das Gewicht von 15 Grammen zur Annahme zu bringen. Ein Brief von 15 Grammen, der bisher 12 Sgr. Porto kostete, unterliegt mithin nach dem neuen Vertrage nur einem Porto von 3 E:

Für Drucksachen und Waarenproben wird in Stelle der bisheri- en Taxe von 1 Groschen für je 40 Grammen eine solche von 4 Groschen ür je 50 Grammen eingeführt, so daß sowohl in Bezug auf den A als auch auf die Gewichts - Progression cine Erleichterung

cht.

Die Taxe von # Groschen für je 50 Grammen soll auch auf Ge-

\{chäfts- oder Handels8papiere und Manuskripte ausgedehnt aa Die Versendung derselben war bisher nur in der fehr kfosispieligen Form von Briefen zulässig. In Betreff auf den Portobezug, den Einzeltransit und den Transit in geschlossenen Briefpacketen find dieselben Bestimmungen vorgesehen, wie in dem neuen deutsch - französischen Postvertrage. In Folge der danach eintretenden Erleichterung des Transits durch Spanien wird zugleich der Abschluß eines neuen Postvertrags mit Portugal unter vorthcilhaften Bedingungen ermöglicht.

Die Festsebungen des vorliegenden Vertrages sollen in gleicher Weise Anwendung finden, einerseits auf die durch Vermittelung der deutschen Posten - beförderten Korrespondenzen zwischen der Oe ster- reihisch-Ungarischen Monarchie und Spanien, und andererseits auf die Korrespondenzen zwischen Deutschland und Gibraltar, den Canarischen und Balearischen Jnseln, sowie den Spanischen Besißungen im Norden Afrikas, endlih auch auf die Korrespon- denzen mit den von der Königlich spanischen Regierung auf Marok- kanishem Gebiete Mee Postanstalten in ‘Tetuan , Tanger, Larrache, Casa Blanca, Rabat, Mazagan), Saffi und Mogador. Nach gleichen Grundsäßen sollen diejenigen Korrespondenzen behandelt werden, welche zwischen Deutschland und den spanischen Antillen mittelst deutscher Post-Dampfschiffe zum Austausch gelangen. Danach wird also das Porto für den einfachen ag aab Brief aus Deutschland nah den spanischen Antillen bei der Beförderung mit den direkten Bremer und Hamburger Post - Dampsschisfen künfti gleichfalls 3 Groschen betragen, bez. später auf 24 Groschen herabgeseßt werden. Die Verwaltungen der deutschen Post - Dampferlinien in Bremen und Hamburg sind den desfallsigen Schritten des General-Post- amts auf das Bereitwilligste e On,

Da die Ratifikation des deutsch - französischen Postvertrages, auf dessen Festsebungen über den geschlossenen Posttransit sich die in dem vorliegenden Vertrage vereinbarten Tarifsäße gründen, noch nicht er- folgt ist, so ist in dem bei Unterzeichnung des leßteren Vertrages auf- genommenen, noch einige andere Punkte umfassenden Schlußprotokoll die Verabredung geiroffen worden ; daß die Ratifikation nicht früher O als bis der deutsch - französische Postvertrag ratifizirt cin wird.

Die _ Festseßung eines bestimmten äußersten Termins - für die weitere Ermäßigung des Portos auf 24 Sgr. empfahl sich aus Zweck- mäßigkeitsrücfsichten,

: ___ Statistishe Nachrichten.

Die vorläufigen Ergebnisse dexr Volkszählung von 1871 im Königreich Preußen sind kürzlich veröffentlicht worden und beträgt danach die Gesammtzahl der Bevölkerung bei einem Flächen- umfang von 6293,66 Quadratmeilen 24,643,412 Einwohner (einschließlich 37,218 Mann Ofkupationstruppen in Frankreich). Jn welcher Weise die Bevölkerung des Staates zugenommen hat, lassen die folgenden Resultate der Zählung®jahre jeit 1816 näher erkennen. Dieselbe be- trug nämlich: :

1616; 10,402,631 Einw. 1846: 16,181,185 Einwo.

1819: 11,033,505 » 1649: 16381,187 »

1822: 11,715/007 » 1852: 16/935,420 1

1825: 12,308,948 » 1855: 17,202,831

1828: 12780/0909 - » 1858: 17,739,913

1831: 13,093,040 » 1861: 18,491,220

1834: 13,566,000 » 1864: 19/255,139

1867 : 23/97 1,337 »

1837: 14,157,578 » 1871: 24,643,412 1843: 15,536,053

1840: 14,991,241 » 2 »

Die Bevölkerung ist hiernah von 1816—64 von je 100 auf 185, von 1864—71 von 100 auf 128, und von 1816—71 von 100 auf 237 Einwohner gestiegen. Läßt man die ncuerworbenen Landestheile außer Ansaß und zieht nur die altländischen preusunschen PYrovinzen in Be- tracht, so hat sih die Bevölkerung der leßteren von 1816—1871 um 9,778,594 Einwohner oder 94,00 pCt , durchschnittlich in jedem Jahre also um 1,71 pCt. vermehrt oder mit anderen Worten: aus 100 Ein- wohnern im Jahre 1816 sind 194 im Jahre 1871 geworden. In den einzelnen Zählungsjahren ist die Vermehrung allerdings eine sehr ver- schiedene geivesen. Sie betrug im Durchschnitt für jedes Jahr von 1816—19: 2,02 pCt, 1819 22: 2,06 pCt, 1822—2): 1,69 pCt, 1825—28: 1,28 ÞpCt, 1828—31: 0,82 pCt, 1831—34: 1/20 pCt,j