1872 / 112 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesebes nach Häfen nicht angesehen. [eb §. 71. In den Fällen der §S. 59 und 61 find den europäischen s ice ofe : Häfen die nit gropaiden Ha en des Mittelländischen, Schwfärzen 9835 ° * und Azowschen Meeres glei{zustellen. von Häfen: 79, i inen S m Seemannsamt vorgeseßte hs e a i : 1) der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Monaten ohne Genehmi Ll Sar einen Sgismann im “Wer K E jedoch die Abmusterung In Bua ersolgt U O edtrde N R i 1dffrafe bis u drese aiplinargewalt are olich mißbraucht;

Breite und des Englischen Kanals zu 1 15 all der s ung cine Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmannes zu wallungsbehörde, welche dem Seemannsamt des Heimathshafens | bis zu einem Jahre besiraf A U O BIE WEMOUIE 2) in Europa aua Nemenden Gewässer zu 15 1 (rgen ist; jo fon De Sen der Un igung E Feb O : argelep, isi Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde , 98. Der Schiffer, welcher seine Verpflichtung, für die gehörige

nand einacyt werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der cdÜrf- ni att. : Verprovianti i vor säßli 7 :

Q g i dami N T Bai - ius tigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet, Die Vollstreckung der Strafe wird dur die Einlegung des Re- mit Gefängniß bestraft, e morgen g Me 4 bi T füng

j en 61 Grad nördlicher, Breite binaus und Viort e Un, t (Disgiplinar- Vest crdur® nicht berührt i R B Ba eifter Widerscalitat oder einer dem Schiffe drohen- tant wie I: Js auf Dertuft der bürgerlichen Threnithie: er- licgt pee Nordsee bis zum Nordfap ein- dd e E inb res g nargeWalt De Ee E R „M weldhe erforderli fn Ler Jur Bea duug auer Mittel befugt, Hat der Swiffer die Erfüllung der g fahrlässiger 4) des Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow- dessen Beendigung, ; : t S E } Er darf gegen die Betheiligten die geeigneten Sicerungömahtegeln die atb N10 ne con qun Folge dessen d E Geldstrug aft 5 Gen dts des Nordkaps zu EE c F. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet; \ich stets nüchtern zu j] ergreifen und sie nôthigenfalls während der Reise fesseln. zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu Einem Jahre zu : 0 Ofitüe E D E E bis Kis halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be- Ÿ ci Vermeidung gleicher Maßregeln nuß jeder Schiffsmann dem | erkennen. ; “s Ü inslicßlid 1a tragen zu beobachten. ; ; j : | Stiffer guf Erfordern Beistand zur Abwendung oder Unterdrückung ,_§. 99. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft e Janeiro ae L zu bis ‘& Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor- | einer Widerseblichkeit leisten. ; : j j wird bestraft ein Schiffer welcher T) E u e Janeiro bis Kap Horn 3 geseblen hat E asQana au begegnen und ihren dienstlichen Be- Jm A ) er Schiff 1) den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich- E Ln Af 2 ; j ten unweigerlih Folge zu leisten. E : / l g L Kri tungen nicht genügt 6. 10); 9 Pana ed uen 200 Dorn bit R n t us Me eel e | S ene g fe ean R Siadt angeb | s) D A E aeaeant began Barg 9) der Westküste von Afrika nördlich vom Aequator den Schiffsdiensi Patrenhe Stone insbesondere ‘über Îûe Sdisfs8mann, welcher nach Abs [uß des Béllervelteaes t verborgen S A Mun Ie E "dm cin Sagan ideale o pi e Kanarischen und der Kapverdi- veAbLMigte, geruhte oder vor rte Tung ene 2 Ï at A sich fm A des Dieses du eh areben wird mit Geld- | täuschen; ô 10. i i E rafe u fünfzig Thalern i : j j Z 10) füdlich vom Aequator bis zum Kap der guten Gütcr L Bord S ir D lassen, A o C: 4 Wenn ein Süiföriann, ün ms ‘VE Vorticitis des Dienstes zu benen Nachweises nmtersäht vie s delebergabe des vor alias L Ppossnung FAReNld zu F diesseits Verbot beförderten cigenen oder fremden Güter muß er die hôchsteam F entziehen, entläuft oder sich verborgen hält jo tritt Geldstrafe bis zu | Nachlaß verabsäumt (§§. 52, 53); ) L S L O qul O Pen a Lia dien orte idt Malt für folie Feten und üter be: Ei Eigen fil wilder M Le Gi län pee E u 4) einen Schiffsmann im Auslande ohne Genehmigung des See-

Meeres und des Persischen Goifs zu... 35 4 tines erweislich deren Schadens t A | borgen hält; um side dem übernommenen Dienste zu alieven, wird E n C Q g 12) E den sonstigen, vorstehend nicht mit ein- x 5 Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, | mit der im §. 298 des Strafgeseßbuchs angedrohten Gefängnißstrafe das Journal unterläßt ;

egriffenen Häfen zu wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. | bis zu Einem Jahre belegt. i ) bei der Abmusterung es unterläßt, verhängte Disziplinarstrafen

F. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: §. 77. Die Bestimmungen des §. 76 finden ebenfalls Anwendung, h 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befchlen des vorschriftsmäßig anzuzeigen (§. 83);

l) wenn sich der Schiffer ciner {weren Verleßung seiner ihm | wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Branntwein [ Schiffers oder eines anderen Vorgeseßten den s{uldigen Gehorsam 7) cinem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält; gegen denselben obliegenden Pflichten , insbesondere durch grobe Miß- | oder anderc geistige Getränke oder mehr an Tabak, als er zu seinem | verweigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. S) es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar die es handlung oder dur grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank | Gebrauche auf der beabsichtigten Neise bedarf, an Bord bringt oder | g. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige | Gesches, sowie der maßgebenden Vorschriften über Kost und Logis jn schuldig mat; : bringen läßt. j Fn dem Schiffer oder einem anderen Vorgeseßten den s{uldigen | Vol slogis zugänglich ist (g. 108).

2) wenn das Schiff die Flagge wedselt ; Die gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke und : chorsam gemeinschaftlih verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des

3) wenn nach Beendigung 78 Ausreisen eine Zwischenreise be- | Tabak verfallen dem Schiffe. | Se istrale bis zu Einem Jahre ein. Dex Rädelsführer wird §. 271 des Strafgeseßbuches nicht berührt.

\{lo}sen ; oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist , sofern seit dem . (8, Die auf Grund der Bestimmungen der Fg. 76 und 77 1 mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. : §F. 100. Die Bestimmungen der §§. 85—99 finden auch dann Dienstantritt zwei oder drei Jahre , je nachdem das Schiff in einem getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, | f 88. Ein Schiffsmann, welcher vor zwei oder mehreren zur | Anwendung, wcnn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- europäischen (§. 71) oder in inem niteuropäischen Hafen sich befin- | in das Schiffsjournal einzutragen. Schiffsmannschaft gehörigen Personen zum Ungehorsam gegen den | gebietes begangen sind.

det; verflossen sind. d 79. Der Schiffer ist ermächtigt , jederzeit die Effekten der | Schiffer oder gegen einen anderen Vorgeseßten auffordert , wird mit Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesein Falle erst

Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann | Schiffsleüte, welche der Betheiligung an einer strafbaren Handlung | Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu | wit dem Tage, an welchem das Sf, dem der Thäter zur Zeit der kein Recht; die Entlassung zu fordern. verdächtig sind, zu durcsuchen. : | sech8s Monaten bestraft. i : i Begehung angehörte, zuerst einen deutschen Hafen erreicht.

§. 62. In dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung §. 80. Wenn das Schiff in cinem Hafen liegt, so ist der Schiffer i §: 89. Ein Schiffsmann , welcher auf die vorbezeichnete Weise , §. 101. Jn den Fällen des §. 85 Abs 1 und der §§ 95, 99 wird nicht gefordéTt: werden befugt , die Effekten eines Schiffsmannes 1, welchen er der Absicht der | (§. 88) zur Begehung einer nah den §§. 87, 90., 91, 92, 94. straf- | die Strafe von dem ¡cmmannsamt festgeseßt. Die Festsebung erfolgt

Entiveichung für verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ab- | baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn | unter Angabe der Gründe und unter Bestimmung der Dauer der

82 vorgeschriebenen Eintragungen in

i) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbsi an- ad A | i 1 : : 5 ; reise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen. | die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Ver- für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe tretenden egevene Beit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte F. 81. Der Schiffer ist befugt, Dienstvergehen des Schiffsmannes | such as zur Folge gehabt hat. Haft dur einen Bescheid, welcher dem BesGulblgten tr, ale féiher

eit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung : : i ; : ; 7 ; ; : M ; / x i mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen. …__ Isst die Aufforderung ohne Erfolg geblieben , so tritt Geldstrafe nwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abwe enheit in Ausferti n Ee M "wird als Verhaoeree noch beschlossen w ie ,_ Als Dienstvergehen werden insbesondere angeschen: Nächlässigkeit | bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem gung zuzustellen ist. s J ? P ntálfeBtcin ! D ¿m Dienste, namentlich im Wachdienste sowie wiederholte Fahrlässig- Jahre Wie d i Gegen den E kann der Beschuldigte innerhalb einer zehn-

2) sobald die Rücdreise angeordnet ist, keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgeseßte ; ungebührliches i §. 90. Ein Schiffsinann, welcher dem Schiffer oder einem an- tägigen Frist von der Verkündigung oder der Zustellung ab auf ge-

63. Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2 | Betragen gegen Vorgeseßte, gegen andere Mitglieder der Schiffêmann- | deren Vorgeseßten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt richtliche Entscheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Seemanns-

des d 61 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des §. 59 bestimmt | [baft oder gegen Reisende; erlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Widerstand leiste oder den Schiffer oder einen anderen Vor eseßten | amt zu Protofoll oder {riftli anzubringen. nd; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver- | Ausbleiben über die festgeseßte Zeit; Wegbringen eigener oder fremder | thätlih angreift, wird mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. : Hat das Seemannsamt seinen R im Auslande, so is für das E eie L 67) IEHT/ Sachen von Bord des Schiffs Und an Bord bringen oder an Bord : §F. 91. Dieselbe Strafbestimmung (F. 90) findet auf den Schiffs- | weitere Verfahren dasjenige Gericht ör lich zuständig, în dessen Bezirk 58,264 5m Auslande darf der Schiffsmann, w elcher seine Ent- bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubnißz È mann Anwendung, welcher es unternimmt, den Schiffer oder einen der Musterungshafen oder , sofern dieser im Auslande liegt, der lassung fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (§. 105) | elgenmähkige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung | andern Vorgescßten | l Heimathshafen und in Ermangelung cines folchen derjenige deutche den Dienst verlassen | des Anlegens ‘von Fahrzeugen an das Schiff; wiederholte Trunken- | gr | Hafen belegen ‘ist, welchen das Sch ff na der Straffestsebung zuerst

g. 65. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesebes ein An- | heit; Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite hringen von | dienstlihen Verrichtung zu nöthigen. erreicht. : spruch auf freie Zurückbeförderung begründet is so umfaßt derselbe | Proviant. : §. 92, Wenn eine der in den D 2, 91 bezeihneten Handlungen Der Bescheid des Seemannsamtes ist in Betreff der Beitreibung auc den Unterhalt während der Reise | Unter welchen Vorausseßungen das Verhalten des Schiffsmannes j pon mehreren Schiffsleuten gemeinschaftlich begangen wird, so fann | der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar.

g. 66. Dem Anspruche auf freie Zuri ckbeförderung wird genügt, auch p ¿u eti Men e Hisfee mne m “Brsund eines Dia E bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages er- ß : 10e. Teacht n e Ema tend das Schiff fich auf

S / ehe ibni dh - vergebens begründet, hat der Schiffer na den estimmungen dieses : verden. i : i er See oder Um Auslande befindet; cin ergehen oder Verbrechen bogen “ea are iw nd fige Sage, L Ra Geseßes und insbesondere des IV. Abschnitts pflichtmäßig ¡u ermessen, Der Rädelsführer, sowie engen welche gegen den Schiffer | so hat der Schiffer unter Zuziehung von Schiffsoffizieren und een g f ssene Heuer zu vergütender Di Fs e / deuts Dienstvergehen der Schiff8offiziere kann der Schiffer mit einer oder gegen einen anderen Vor eseßten Gewaltthätigfeiten E ren glaub baten zuzei was

urch Bri ene 7 j Ren E A aut uen eu Den Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer abnden. Ÿ werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann auf | auf den Beweis A i Kauffahr eischiffe nachgewiesen wird, we ches nach U Fee rHngs Schiffsjungen , sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht gulslsigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde kann. Insbesondere ist in den Fällen d : genen Bann ge l eren L | vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unterworfen. Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe niht unter 6 Mo- aperverlehung die Beschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben,

Êibeförderung (F. 65) bis zun Mufierunagl R ie weitere freie F. 82. Vor einung einer den Betrag einer halben Monats- Ï naten ein, ; auch zu vermerken, wie lange der Verlebte etwa noch gelebt hat, oh n E Scifönania fein Deutscher 4s Di L Si einit heuer Übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere l: §. 93. Der Versuch der in den §§. 90., 91, 92, bezeichneten Und welche Heilmittel angewendet sind und welche Nahrung der Ver- Natidnalität cinem deutschen Schiffe gleichgeactet. Gs Bi tbeiliot M L. M abnbeiidan Dlenstvergehen S s n in EEE A welcher solchen Befehlen des Schiffers las Der Schiffer if ichtigt, denjeniaen Schiffs d

i i : . 94. / : 19, Der Sviffer ist ermächti enjeniaen Schiffs

§. 67. Jn den Fällen der §§. 37, 91, 56, 58, 59 und 63 wird iede verhängte Disziplinarstrafe ist, sobald es geschehen kann, i es anderen Vorgeseßten den Gehorsam verweigert, welche sich | ch einer mit s{werer Strafe bedrobten Handlung G. 57 Bier

die verdiente Heuer; sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Baush | mit (ngabe der Veranlassung in das Schi Sjournal einzutragen und | auf die Abwehr oder auf die Unterdrückung einer in den Ad 90, 91, | schuldig macht , festzunehmen. Er ist bierzu verpflichtet, wenn Vas und Bogen, für die ganze Reise bedungen is, mit Rücksicht auf den | zur Kenntniß des Bestraften zu bringen. ine Geldbuße, deren Ein- | 2, 93. bezeihneten Han ung beziehen, ist ebenso zu bestrafen, als Entweichen des Thäters zu besorgen sticht. T gglani Fel de Kele bein u Calelhung de | 0g eten Hy bor nid volle naten nee been G s, M Geldstrafe 18, me Wangig Thalern ober mit Hat | tumg= “rue Petit, t, Wee Milltlluiny deé aufgenommenen Verband. e der Re e imm L ur Ermitte ng der k ( er musterung Ja er Schiffer die verhän en . 99, l l | ungen an da entge Seemannsam 1 bei we chem es Uer eschehen in den F. 59 Und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird Geldbußen unter Vorlegung des Schiffsjournals dem Samen | bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher kann, ab Ultefern. Wenn im Auslande däs SetinatiGSa i Ls b: die durhs{nittliche Dauer der Reise einschließli der Ladungs- und jur Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurüc- 1) bei Verhandlungen, die \ich auf die Ertheilung eines Seefahrts- onderen Gründen die Uebernahme ablehnt, so hat der Schiffer die Löschungszeit Unter Berücksichtigung des Schiffs in Ansaß gebracht chalfenen oder eingezogenen none zu übergeben. buches, auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine Musterung be- blieferung bei demjenigen Scemannsamt zu bewirken ; bei welchem und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. d Wegen der Bestra f er Schiffsmann bei der Abmuste- | piveny wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vor- | es anderweit zuerst cihehen fann.

9. 68. Der Schiffsmann, welcher eniweicht und nicht vor Ab- | rung oder innerhalb finer mit dem Ablauf des Tages der Abmuste- | Piegel, um ein Seemannsamt zu täuschen ; In dringenden Fällen ist der S De gang des Schiffes zur Fortseßung des Dienstes freiwillig zurückehrt | rung beginnenden öOrist von drei Tagen bei dem Seemannsamt j 2) es unterläßt, fich gemäß §. 10. t Musterung zu stellen ; Seemannsamt nicht re{tzeit 1 / 1, ermächtigt, oder zwangsweise zurückgebracht wird , verliert dcn Anspruch auf die | Besch Leßtere hat den Sachverhalt zu untersuchen I ai 3) im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder- | den „Thäter der fremden Beh j elung an die bis O Dee Rhe fet l opa alen dem He nd d d ü ; S einen dem Angeschuldigten zu ver- Mi ae äßt sich hierüber gemäß §. 16. gegen das Seemannsamt Ege e des Er Na Bodens 1d d iw Ron hat

. 09, u entscheiden. : n émentigen Seemannsanit, bei welchem es zuerst geschehen ann der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen aus den Dienst- und Gegen den Bescheid fann der Angeschuldigte innerhalb einer zehn- l „Durch die Bestimmung der iffer 1 wird die Vorschrift des Anléige zu machen, E j Heuerverträgen nicht nur mit Schiff- und Fracht, sondern persönlich. tägigen Frist nach der Verkündigung den Rekurs einlegen. Der §. 271 des Drociednues nicht berührt. echster Abschnitt. (Allgemeine Bestimmungen.) §104.

„Diese Bestimmung tritt an die Stelle des Artikels 453 des Allge: Rekurs i unter Angabe der etwaigen neuen zur Vertheidigung - 96. Die Verhängung einer in diesem Abschnitte oder durch Jedes Seemannsamt is verpflichtch die gütliche Ausgleichung der zu meinen Deutschen Handels-Geseßbuches. dienenden Thatsachen oder Beweismittel bei dem Seemannsamt zu sonstige Feirletlitde Bestimmungen angedrohten Strafe wird dadur | seiner Kenntniß gebrachten, zwischen dem Schiffer und dem Schiffs-

§. 70. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an | Protokoll oder {ri tlih anzubringen. Ueber denselben ents{eid t di nicht ausgeschlossen ; daß der S uldige aus Anlaß der ihm zur Last | manne bestehenden Streitigkeiten zu versuchen. Insbesondere hat das ff schriftlich anz g s enlsteidel die gelegten That bereits di8ziplinarisch Leon worden ist. Jedoch kann | Seemannsamt, vor welchem die Abmusterung des Schiffmannes er-

tine erlittene Diszi linarstrafe, sowohl in dem Strafbescheide des folgt, hinsihtlih solcher Streitigkeiten einen Gütever N Scemannsamts (G. 101) wie in dem gerichtlihen Strafurtheil auf | an alten, S y I B die zu s Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. §. 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden y §. 97. Der Schiffer oder sonstige Vorgeseßte; welcher einem | Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so