1872 / 112 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2834

nad) Häfen

der der Nordsee. | Ostsee.

v 1) der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Monaten Breite und des Englischen Kanals zu 1 15 2) der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu 1% i 3) in Europa außerhalb des Englischen Kanals und bis zur Straße von Gibraltar mit Ein- {luß der Azoren y, sowie der Nordsee über den 61 Grad nördlicher Breite hinaus und außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap cin- s{licklich E C i 4) des Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow- \chen Meeres zu 9) in Europa, óstlih des Nordkaps zu . 6) der Ostküste Amerikas von Quebeck bis Rio de Janeiro einshließlich zu : 7) südlih von Rio de Janeiro bis eins{ließlich zu i 8) der Westküste Amerikas von Kap Horn bis Panama einschließli zu 9) der Westküste von Afrika nördlich vom Acquator cinschließlih der Kanarischen und der Kapverdi- aen F U. ¿e +25 E aatn C C 10) südlih vom Aequator bis zum Kap der guten Hoffnung einschließlich zu 11) s des Kap der N Enten, diesseits es Kap Komorin mit Ein Gus des Rothen Meeres und des Persischen Golfs zu... 3% 4 12) von den sonstigen, vorstehend nicht mit ein- begriffenen Häfen zu 4 4

§. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:

l) wenn sich der Schiffer ciner {weren Verleßung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten y insbesondere durch grobe Miß- ouiA r dur grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank

uldig macht; :

ÿ wenn das Schiff die Flagge wehselt ;

{lo

on Häâfen:

3) wenn nach Beendigung er Ausreisen eine Zwischenreise be-

en; oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist , sofern seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre ; je nachdem das Schiff in einem L D Cs E oder in einem nichteuropäischenn Hafen sich befin- et, verflossen sind.

Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann kein Reht; die Entlassung zu fordern.

F. 62. Jn dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung

nicht gefordert werden:

1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an- egebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheucrung auf unbestimumte eit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung

der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden me fortzuscßen sci, wird als Verheuerung auf solche Zeit nicht angeschen ;

2) sobald die Rüreise angeordnet ist,

- 63, Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2

des §. 61 dieselben Ansprüche; welche für den Fall des §. 59 bestimmt nd; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt thm nicht mehr, als die ver- iente Heuer (§. 67). ?

___§. 64. Jm Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent- nang fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (§. 105) den Dienst verlassen. :

F. 65. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesebes ein An-

spruch auf freie a erderung: begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Meise.

F. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmann, welcher arbeitsfähig is, mit Genehmigung des Semannsamtes ein seiner früheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Musterungs- hafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht , leßterenfalls unter Gewährung der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung (Y. 65) bis zum Musterungshafen.

Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität cinem deutschen Schiffe gleihgeachtet.

__§. 67. Jn den Fällen der §§. 37, 91, 56, 58, 59 und 63 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen, für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurüdckgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der in den F’. 59 und 60 erwähnten e für einzelne Monate wird die durchschnittlihe Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung des Schiffs in Ansaß gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. M

§. 68. Der Schiffsmann , welcher entweicht und nicht vor Ab- gang ‘des Schiffes zur GFortsebung des Dienstes freiwillig zurückkehrt oder zwangsweise zurückgebracht wird, verliert dcn Anspruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Seine Effekten verfallen dem Schiffe.

F. 69. Der Rheder haftet für die Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen niht nur mit Schiff- und &racht; sondern persönlich.

, Diese Bestimmung tritt an die Stelle des Artikels 453 des Allge- meinen Deutschen Handels-Geseßbuches.

§. 70. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an

der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Geseßes nicht angesehen.

g. 71. In den Fällen der §§. 59 und 61 sind den europäischen Häfen die niht curopäishen Häfen des Mittelländischen, Shrfrzen und Azowschen Meeres gleichzustellen.

F. 72. Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemanns-Amts zurülassen. Wenn für den

all der e LaRung cine Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmannes zu

esorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig ge werden, daf der Schiffer gegen den Eintritt der HÜlfsbedürf- igfeit für cinen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet,

Die Bestimmungen des §. 103 werden hierdurch nit berührt.

Vierter Abs chnitt. (‘ |sziplinar-Bestimmungen). §. 73. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen.

Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen Beendigung. :

§. 74. Der Schiffsmann is verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be- tragen zu beobachten. E

Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor-

eséßten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Be- ehlen unweigerlih Folge zu leisten.

9. 75. Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr- heit8gemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über irgend eine den Schiffsdienst betreffende Angelegenheit, insbesondere über cine beabsichtigte, versuchte oder vollführte Entweichung bekannt ist.

„,§. 76. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lasscn. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für soldc Reisen und Güter be- dungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichiung zum Ersaß eines erweislih höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden.

D A0 Die Bestimmungen des §. 76 finden S als Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Branntwein oder andere geistige Getränke oder mehr an Tabak, als er zu seinem R Et der beabsichtigten Neise bedarf; an Bord bringt oder

ringen läßt.

Die gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke und Tabak verfallen dem Schiffe.

(8, Die. auf Grund der Bestimmungen der Cg. 76 und 77 getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen.

f 79. Der Schiffer ist ermächtigt , jederzeit die Effekten der Schiffsleute, welche der Betheiligung an ciner strafbaren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen,

§. 80. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt; so ist der Schiffer befugt die Effekten eines Schiffsmannes, welchen er der Absicht der Entwocihung für verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ah- reise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen.

§. 81. Der Schiffer ist befugt, Dienstvergehen des Schiffsmannes mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen.

, Als Dienstvergehen werden insbesondere angesehen : Nächlässigkeit im Dienste, namentlich im Wawhdienste, sowie wiederholte Gahrlässig- keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgesebßte ; ungebührliches Betragen gegen Vorgeseßte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmann- schaft oder gegen Reisende; Verlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgeseßte Zeit; Weagbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Vahrzeugen an das Schiff; wiederholte Trunken- SiroD ¡Dergeudungy unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von roviant.

Unter welchen Vorausseßungen das Verhalten des Schiffsmannes auch noch in anderen Fällen die Annahme und Ahndung eines Dienst- Gia begründet, hat der Schiffer nach den Bestimmungen dieses Geseßes und insbesondere des IV. Abschnitts pflichtmäßig zu ermessen.

Dienstvergehen der Schiff8offiziere kann der Schiffer mit einer Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer abnden.

Schiffsjungen , sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unterworfen.

ÿ. 82. Vor Verhängung einer den Betrag einer halben Monats- heuer Übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere tbeilt ank welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht be-

eiligt sind. '

_ ede verhängte Disziplinarstrafe ist, sobald es geschehen kann mit Angabe der Veranlassung in das Sciffsjournal tere und zur Kenntniß des Bestraften zu bringen. Eine Geldbuße, deren Ein- tragung unterblieben is, darf nicht vollstreckt werden.

F. 83. Bei der Abmusterung hat der Schiffer die verhängten Geldbußen unter Vorlegung des Schiffsjournals dem Seemannsamt pur Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurüc- chaltenen oder Bissiogenen ran zu übergeben.

Wegen der Bestrafung fann der Schiffsmann bei der Abmuste- rung oder innerhalb einer mit dem Ablauf des Tages der Abmuste- rung beginnenden Frist von drei Tagen bei dem Seemannsamt Beschwerde erheben. Das Leßtere hat den Sachverhalt zu untersuchen und über die Beschwerde durch einen dem Angeschuldigten zu ver- kündenden Bescheid zu entscheiden.

, ¿ Gegen den Bescheid kann der Angeschuldigte innerhalb einer zehn- tägigen Frist nach der Verkündigung den Rekurs cinlegen. Der Rekurs is unter Angabe der etwaigen neuen zur Vertheidigung dienenden Thatsachen oder Beweismittel bei dem Seemannsamt zu Protokoll oder \chriftlich anzubringen. Ueber denselben entscheidet die

2839

dem Seemannsamt vorgeseßte höhere Verwaltungsbehörde ; sofern jedoch die Abmusterung im Auslande erfolgt ist, die höhere Ver- waltungsbehörde , welche dem Seemann®samt des Heimathshafens Me E Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde n att.

Die Vollftreckung der Strafe wird durch die Einlegung des Re- furses nit aufgehalten. j L

. 84, Bei einer Widerseßlichkeit oder einer dem Schiffe drohen- den Gefahr ist der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich find, um seinen Befeblen Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen die Betheiligten die Pren en Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.

ci Vermeidung gleicher Maßregeln muß jeder Schiffsmann dem Schiffer auf Erfordern Beistand zur Abwendung oder Unterdrückung einer Widerseßlichkeit leisten. ; /

Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom- mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Ausrechthaltung der Disziplin anzugehen.

G nfter Abschnitt. CStrafbestimmungen. ) F. 85 Ein Schiffsmann, welcher nah Ab\ [uß des Heuervertrages sh verborgen

ält, um sich dem Antritt des Dienstes zu entziehen; wird mit Geld- frate bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. i

Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortseßung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen hält so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver- borgen hält, um sid dem übernommenen Dienste zu ent ichen, wird mit der im §. 298 des Strafgeseßbuchs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt. :

. 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffers oder cines andercn Vorgeseßten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. :

§. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiff8smannschaft gehörige Ben dem Schiffer oder einem anderen Vorgeseßten den schuldigen

chorsam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.

Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. ;

, 88. Ein Schiffsmann, welcher vor zwei oder mehreren zur Schisffsmannschaft gehörigen Personen zum Ungehorsam gegen den Schiffer oder gegen einen anderen R eaen auffordert , wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs8 Monaten bestraft. i j .

§. 89. Ein Schiffsmann , welcher auf die vorbezeichnete Weise (§. 88) zur Begehung einer nach den §§. 87,1 90, 91, 92, 94. straf- baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Van Fe E Lung oder einen strafbaren Ver-

Uh derselben zur Folge gehabt hat. i i j 5 die dtecfotberuna ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem

ahre ein. :

E §. 90. Ein Schiffsinann, welcher dem Schiffer oder einem an- deren Vorgeseßten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder den Schiffer oder einen anderen Vorgeseßten thätlih angreift, wird mit Gesängniß bis zu 2 Jahren bestraft. _

F. 91. Dieselbe Strafbestimmung (§. 90) findet auf den Schiffs- mann Anwendung, welcher es unternimmt, den Schiffer oder einen andern Vorgescßten durch Gewalt oder durch Drohung oder durch Verweigerung der ce, e oder zur Unterlassung einer dienstlichen Verrichtung zu nöthigen.

x f Wenn ine for in den D 9, 91 bezeichneten Handlungen von mehreren Schiffsleuten gemeinschaftlih begangen wird, \o kann die Strafe bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages er-

öht werden. ;

, r Rädelsführer, sowie diejenigen; welche gegen den Schiffer oder gegen einen anderen Vor en Gewaltthätigkeiten N werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann au Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißsirafe nicht unter 6 Mo- naten ein. :

g. 93. 1e aan der in den §§. 90., 91, 92, bezeichneten

andlungen is sirafbar. : i gi F. 94. Eln Schiffsmann, welcher solchen Befehlen des Schiffers oder eines anderen Vorgeseßten den Gehorsam verweigert, welche sich auf die Abwehr oder auf die Unterdrückung einer in den E 90, 91, 92,1 93. bezeichneten Handlung beziehen, ist ebenso zu bestrafen, als wenn er diese Handlungen selbst begangen hâtte.

ÿ. 95, Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher

1) bei Verhandlungen, die sich auf die Ertheilung eines Seefahrts- buches, auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine Musterung be- ichen; wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vor- Plegelt, um ein Seemannsamt zu täuschen;

2) es unterläßt, fih gemäß d. 10. r Musterung zu stellen ;

3) im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder- niffses E E sich hierüber gemäß §. 16. gegen das Seemannsamt auszuwcisen. :

‘Dur die Bestimmung der Ziffer 1 wird die Vorschrift des §. 271 des Strafgeseßbuches nicht berührt.

: p 96. Die Rerhän ung einer in diesem Abschnitte oder durch sonstige strafgesebliche Bestimmungen angedrohten Strafe wird dadurch nicht aus blossen, daß der Schuldige aus Anlaß der ihm zur Last gelegten That bereits disziplinarisch Le worden ist. Jedoch kann eine erlittene Disziplinarstrafe, sowohl in dem Strafbescheide des Secemannsamts (§. 101), wie in dem gerichtlichen Strafurtheil auf die zu verhängende Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.

§. 97. Der Schiffer oder sonstige Vorgeseßte, welcher einem

Schiffsmann gegenüber seine Disziplinargewalt gröblich mißbraucht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. : -

F. 98. Der Schiffer; welcher seine Verpflichtung, für die gehörige U O LONTNng des Schiffes zu sorgen, verp nicht erfüllt; wird mit Gefängniß bestraft, neben welhem auf Geldstrafe bis zu fünf- bundert Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- fannt werden kann. c

Hat der Schiffer die Erfüllung der Verpflichtung fahrlässiger Weise unterlassen, so is wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht gewährt werden kann, auf Geldstrafe bis zu zweihzndert Thalern oder Gefängniß bis zu Einem Jahre zu erkennen.

,_§. 99. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft cin Schiffer, welcher

1) den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich- tungen nicht genügt (§. 10);

„#) bei Verhandlungen, welche si auf eine Musterung oder eine Eintragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt E O oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu

uschen ;

3) bei Todesfällen die Beschaffung und Uebergabe des vorgeschrie- benen Nachweises unterläßt oder die ihm obliegende Fürsorge für den Nachlaß verabsäumt (§§. 921 93);

4) einen Schiffêsmann im Auslande ohne Genehmigung des See- mann8samtes zurückläßt 0 72); i

9) cine der in den §§. 78, 82 vorgeschriebenen Eintragungen in das Journal unterläßt ;

) bei der Abmusterung es unterläßt y verhängte Disziplinarstrafen vorschristsmäßig anzuzeigen (F. 83); | 3 cinem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält; 8) es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar Cha ns Gescbes, sowie der maßgebenden Vorschriften über Kost und Logis im Volkslogis zugänglich ist (§. 108). | i ,

Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des ÿ. 271 des Strafgeseßbuches nicht berührt.

§. 100. Die Bestimmungen der §F§. 85—99 finden auch dann Anwendung, wcnn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- gebietes begangen sind. Ln ad :

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesein Falle erst mit dem Tage, an welchem das Sch:ff, dem der Thäter zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst einen deutschen Hafen errcicht. -

9. 101, In den Fällen des §. 85 Abs\ 1 und der §FF 95, 99 wird die Strafe von dem Seemannsamt festgeseßt. Die Festseßung erfolgt unter Angabe der Gründe und unter Bestimmung der Dauer der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe tretenden Haft dur cinen Bescheid, welcher dem Beschuldigten im Falle seiner Anwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abwesenheit in Ausferti- gung zuzustellen is. 2

Gegen den Bescheid kann der Beschuldigte innerbalb einer zehn- tägigen Frist von der Verkündigung oder der Zustellung ab auf ge- richtliche Entscheidung antragen. Der Antrag is bei dem Seemanns- amt zu Protokoll oder \chriftlich anzubringen.

Hat das Seemannsamt seinen Siß im Auslande, so ist für das weitere Verfahren dasjenige Gericht örtlich zuständig, în dessen Bezirk der Musterungshafen oder , sofern dieser im Auslande liegt, der Heimathshafen und in Ermangelung cines solchen derjenige deut che O welchen das Sch ff nah der Straffestseßung zuerst erreicht.

Der Bescheid des Seemannsamtes ist in Betreff der Beitreibung der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar.

. 102. Begeht cin Schiffsmann, während das Schiff fih auf der See oder im Auslande befindet; cin Vergehen oder Verbrechen; so hat der Schiffer unter Zuziehung von Schiffsoffizieren und ande- ren pn T Persgftelt alles dasjenige genau aufzuzeichnen, was

en Beweis der That und auf deren Bestrafung Einfluß haben kann. Insbesondere is in den Fällen der Tödtung oder {weren Körperverleßung die Beschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben, auch zu vermerken, wie lange der Verleßte etwa noch gelebt hat, ob und welche Heilmittel angewendet sind und welche Nahrung der Ver- lebte zu sich genommen hat. s :

F. 103. Der Schiffer ist ermächtigt, denjeniaen Schiffsmann, der Fo einer mit s{chwerer Strafe bedrohten Handlung (§. 57 Ziffer 3) chuldig macht , festzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet; wenn das

Entweichen des Thäters zu Leldegen stcht.

Der O ist unter Mittheilung der aufgenommenen Verhand- lungen an dasjenige Seemannsamt , bei welchem es zuerst geschehen kann, ab uliefern. Wenn im Auslande das Scemannsaut aus be- onderen Gründen die Uebernahme ablehnt , so hat der Schiffer die Ublieferung bei demjenigen Scemannsamt zu bewirken 1 bei welchem es anderweit zuerst geschehen kann. , ;

In dringenden Fällen is der Schiffer , wenn im Auslande ein Seemannsamt nicht rechtzeitig angegangen werden kann, ermächtigt, den Thäter der fremden Behörde behufs dessen Uebermittelung an die zuständige Behörde des Heimathshafens zu übergeben. Hiervon hat er bei demjenigen Seemannsanit, bei welchem es zuerst geschehen kann, Anzeige zu machen. j i j

Sechster Abschnitt. (Allgemeine Bestimmungen.) §F.- 104. Jedes Seemannsamt is verpflichtct, die gütliche Ausgleichung der zu jeiner Kenntniß gebrachten, zwischen dem Schiffer und dem Schiffs- manne bestehenden Streitigkeiten zu versuchen. JTnsbesondere hat das Seemann®amt, vor welchem die Abmusterung des E er- fol s hinsichtlih solcher Streitigkeiten einen Gütever uh zu ver- anstalten.

§. 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so