1872 / 116 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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na dem Ringe rannten. Jedesmal , wenn _ ciner von ihnen E Ring aticoffen wunde der auf dem Schiffe gebliebenen Besaßung ein Zeichen gegeben , und brannte diese dann ein großes Stück los. Ebenso ließ das Schiff, als die Parthei sich wieder cingeschift hatte, beim Wegfahren »etliche Freudenschüsse und Feuerwerk von sich«. . Q

Lien Aufzuge mit dem Schiffe folgte eln etnzeener »Mulsko- viter«, der sih auch beim Ringelrennen »wohl gebrauchek«.

Die fünfte Parthei war grun gekleidet und hatte cinen Postboten ‘bei fich, welcher, sobald sein Herr einen Ring ge-

in Horn blies. : troffen, sein Ÿ war stattlih in grünem Sammt, mit

og E R t ilber verbrämîi, gelleldet. : : : Es ctn föftlih grau Gewandt, mit schönen Büschen und grauen ige oa sowohl auf ihrem Haupte, als auf x Decken ihrer Pferde. i i Der L rein aber der Hauptaufzug, jedenfalls der ahlreichste gewesen zu scin. Alle Personen, die: denselben bil- Bien, waren wie Fischer gekleidet; s R Fischer- stiefel, lederne Schurzfelle, graue Fi cherhüte, - auf denen statt der Federn die: hölzernen Stricknadeln steckten, mit denen die Fischer ihre Neße zu stricken pflegen. Voran ritten 3 Ein- \pännige der Kurfürstlichen Leibwache, welche aber an Stelle ihrer Rennspeere Ruder, Fischköscher und sonstiges Fischergeräth trugen, und sich #0 anstelleten, als ob sie mit den Ruderrtemen vor dem Quge herruderten. - Jhnen folgte ein große Zahl Fischer, welche ebenfalls allerlei Fischergeräth auf der Achsel trugen und ein Fischerlied mit gleichen Stimmen sangen, bis sie auf - dem Rennplay ankamen. Nun kam das Hauptstück der »Invention» , ein großer Fischerkahn auf eine Schleife ge- stellt und von zwei Ochsen gezogen, auf denen „cin Weib »einex Bäyerin gleih« saß und sie zum Ziehen antrieb. Der Kahn wax mit Wasser gefüllt, in welchem allerlei Fische lustig s{chwammen. Vorne auf dem Kahne saß cine Meerkate, mik einer Kette um den Hals, und hinten ein Fischer, der den Kahn mit einem Ruder zu steuern schien. Hinterher dann wieder ein Haufen Fischer. Nachdem nun unler großem Ge- lächter des Volkes dieser Aufzug unter dem Gesang des Fischer- liedes die Schranken umkreiset, gaben die Reiter ihr Fischer-

eräth ab, nahmen dafür die Stechstangen und begannen nun Vhrerjeus Lu Dla galt, i ria A fie etliche Geroinne

davon gebracht, worauf der ganze Auszug 0 Wtr

od einmal sang und den Rennplaß verließ. —* Sen S hluß machte dann ein Aufzug von Heyduken,

voran drei-heiduckische Spielleute, roth und weiß gekleidet, mit heiduckischen Knüttelpfeifen und einer heiduckischen »Bauke«, die man von beiden Seiten schlägt. Ihm folgten drei heiduckische Patronierer in weiß, welche die drei Rennspieße der ihnen fol- genden drei heiduckischen Ritter trugen. Diese Ritter waren auch heiduckisch weiß gekleidet und haben sih im Ringelrennen ebenfalls »wohl gehalten. « i

Damit war es aber Abend geworden , und das Rennen \{loß, indem die sämmtlichen Aufzüge, zusammt den Mante- natoren eben so feierlich abzogen, als sie gekommen waren, sich aber sämmtilich die von ihnen gewonnenen Preise vortragen ließen.

Am l14ten Abends wurde ein großes Freudenfeuer auf der Rennbahn abgebrannt, welches mit dem Dunkelwerden begann. Während des Tages hatte man das dazu nöthige Gerüst aufgeschlagen; auf das Judizirhäuslein einen großen Adler geseßet, welcher mit seinem linken Fuß auf einen drei- eckigen Pfosten stand, und mik der reten Kralle den Kaiser- lichen Scepter hielt, der dem Kurfürsten von Brandenburg, als des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer, zustand. Dieser Ndlex war überall mit Feuerschüssen geladen, und darunter unter einem Kurhute ein Vers zu Ehren des Fürstlichen Hauses Brandenburg angebracht. Auf der anderen Seite des Judizir- häusleins saß ein großer römischer Held auf einem viereckigen Postamente, »Alles voller Schüsse und ausfahrender Feuer«, Dieser Held führte in seiner rechten Hand ‘ein Schwert, und hielt mit seiner Linken das Kurfürstliche Wappen. Vor ihm stand ein kleines Postament, aus welchem nachher das Feuer kam und dem Helden die rechte Hand verbrannte. Damit war die alte römische Historia von dem Cajo Mutio dargestellet, welcher bei Rom über die Tiber geschwommen, um den König Porscnnam umzubringen, welcher die Stadt belagerl. »Wannkhero ihm aber scin Vornehmen mißrathen, und er den Canßgler statt des Königs umgebracht, hat er seine Hand sampt dem Schwoerte im Feuer verbrennei«. Das wurde durch an dem Postament angebrachte Berse erkläret.

Rund um die beiden Figuren waren 15 kleine Mörser eingegraben, aus denen Leuchtkugeln geworfen wurden. Jtem Feuermühlen, Schlagkugeln, G feurige Dusacken, feurige Peitschen und etliche hundert Naketen.

Als nun dies Alles fertig war, hat der Kurfürst Johann

Scbloßplaÿ gerufen :

dann gab hin nach plaße. weil mit sammen w ließ man auch

Trontpeter und Pau ihr Amt vor dem Am 15. Tage

chiedenen Stämnmen

selbe Tendenz des

Einzelnheiten und

Einzelnheiten von

rg Rechts, und insbeso

Eine größere

R c ch

verfaßt, und der

man nach ihnen

RechtSüberzeugung

anhaltischen Ritter Jahr 1230 ; diefes

sächsische!

und am richtigsten a in der Gestalt sei

endlich das klein kannter Herkunft,

d. h. Darstellunge der Richtsteig L

George selbst ungefähr um 8 Uhx vom Erker herab auf den

von Otto Stobbe.

es gehen,« wie es den auch E Mutio die Hand mit dem Schwerke abgebrannt; es viele Schläge, dem Schlosse und von dem e. Endlich kam es auch an den Schüsse und Schläge gab. brennenden Rennstangen , Tartschen und feurigem Mül f eine Stunde ge 1ch die 15 Mörser mit solcher Gewalt losgehen, daß der Erdboden davon erzitterte, viele F : sprangen und der Schnee von den Dächern fiel,

Wenn auch dem deutschen wisse Grundlagen der N und gleihmäßige Rechts\äße

nit blos die Verfassung in den einzeluen ' Don jeher mannigfach entwickelt, sondern es kam auch in privat- rechtlicher Beziehung derselbe allgemeine Rechts in U E Lilien

cheinung, und nur selten zeig nh 1n den F L tat t X Durchführung cines F Rechtsinstituts eine entschiedene Uebereinstimmung. Wie ferner |

das Recht der verschiedenen

und Landschaften des deutschen Volkes noch lange fort. N welches seinen Mittelpunkt in dem Kaiser | gemeines Recht. | die F Dies sind Aufzeichnungen des | Privatpersonen | geseßlichen Autorität entbehrend, doch den | größten Einfluß auf die fernere Gestaltung des deutschen | Privatrechts au8geübt haben. Theils bediente man ih ihrer | an den verschiedensten Orten wie wirklicher Geseße, theils sprach f Recht, und suchte, wo es an cinem îe gebildeten Gewohnheitsrecht fehlte, aus ihnen die Lücken der | theils endlich legte man sie bel f ; indem man einzelne |

das öffentliche Recht, | fand, erschien in einzelnen Beziehungen als ein

tsbücher angebahnt. bestehenden Rechts ,

weiteren Recht8aufzeichnungen zu Grunde, ir Partien einfach rezipirte oder einer Umarbeitung unterwarf. |

Die wichtigsten unter den Rechisbüchern find der Sach sen-F spiegel oder sächsisches Land- und Lehnrecht, verfaßt von cinem | , wahrscheinlich um das f

ten rezipirt worden und im Königreich Sachsen,

Anfang des vierzehnten zungen dienten diesen

nung den landrechtlichen Prozeß *) Unter Benußun : 1B

»Meister Hans, wenn ih rufe oder pfeifffe, geschehen ist. Erstlich wurde

Schüsse und ausfahrende Raketen, Schlosse nah dem Renn- Adler, der cben so viele Dazwoischen wurden allerlei Kurz-

Säbeln, e 2A lwerk getrieben, welches alles zu- auert. Endlich und zum Schlusse

enster im Schlosse zer- also daß die

fer, welche auf dem obersten Erker stunden,

vielen Schnee nicht wohl verrichten konnten.

des Christmonats sind dann alle“ Herr-

schaften wieder ab- und nach Hause gereiset.

Das gemeinsame deutsche Privatrecht in seinem historischen Entwickelung8gange.*)

I

Volke schon in ältester Zeit ge- Rechtsüberzeugung gemeinsam wären und Rechtsinstitute bei den ver- welche es zerfiel, bestanden, so war doch

n Theilen Deutschlands

Formen der Rechts-

in der genaueren

Volks\tämme sehr wesentlich in den so bestanden auch 1nner-

einander abwich,

halb desselben Volksstammes Recht8verschiedenheiten für seine

einzelnen Abtheilungen, \

die Westfalen, Engern und Oftfalen angiebt. Nachdem die Stämme des

U Wv De;

wie solche z. B.

heutigen Deutschlands zu einem , bestanden diess Verschiedenheiten des ndere des Privatrechts, der einzelnen R R Nur

Rechtseinheit wurde erst durch

welche, obgleich von

auszufüllen,

Eike von Repkow, | Rechtsbuch ist in vielen deutschen Landschaf- hatte im Jahre 1862 noch Gültigkeit

Schwabenspiegel, ein h von unbekanntem Verfasser ,

der Bibel, Volksrechte, Capitularien, ; die Zeit der Abfassun

e Kf erre T

Jahrhunderts verfaßt. Als Ergän NRecht8büchern die sog. Richtstei gi n des gerichtlichen Verfahrens , unter dene! andrechts8, welcher in systematischer Ord! unter steter Verweisung au|

des »Handbuches des deutschen Privatrechl d. Berlin, 15871 «.

Recht8gedanke oder dic- |

die Lex Saxonum für |

st aus- f

in den Großherzoglich und Herzoglich] Landen, im Anhaltinischen, in Schwarzburg, in} Reuß, in Schlesien (als Provinzialrecht rezipirt), im Herzog thum Holstein mit Ausnahme des schaumburgischen Antheils, in Lauenburg, in der Stadt Lüneburg, in Wolfenbüttel; —| fernex der sogenannte Lehnrecht8buch

Land-F das fidE cine Verarbeitung des Sacsenspiegel®| ner Ueberarbeitung im sg. Deutschenspiegel| charakterisiren läßt, ergänzt durch Materialien des römischeni und kanonischen Rechts , Reich8geseße und anderer Quellen; \es Werkes liegt wahrscheinlich zwischen 1273 und 1280; ein Rechtsbuch von unb(/ wahrscheinlich am Ende des dreizehnten ode

DICA

den Sachsenspiegel darstellt des vierzehnten Äahrbunderts ben worden ist, der bedeutendste ist

EN

Ein zweiter Faktor für cine cinheitlichere Rechtsbildung war

, 2 | f

gen einzelner angesehener Städte cbensowoßhl für die B erfa e Prozeß ein Muster für die

i oe D DROS : i olcher Mutterstädte durch die Entscheidung einzelner Streitig Belehrungen dieselben Rechts-

nach lassen sich die Stadtrechte des Mittelalters nach ee

r Und lan : zusammenfassen. Eine besondere Erwähnung verdienen unter den Sat teatg , bestehend aus einer die

ersten 4 U, vielleicht im Anfang des O Miner geschrieben), t R

on Recbtssäßen, welche dem Sachsensyi

: g von Rehts\äß plegel

n set Magdeburger Schöffenrechte entlehnt sind; leide ift im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts zu einem Ganzen

Dre Sbuch nach Distinfk- tionen, ein in der Mitte des vierzehnten Aas für

es, daß seit dem Aufblühen des städtischen Lebens die

“ganz besonders für Privatrecht und Necttöaufzciónungen verwandter Städte in SbDehnungen abgaben, und die i als Oberhöfe theils due die Calscbrittee keiten, theils durch Ertheilung von säße an verschiedenen Orten zur Anwendung brachten, provinziellen und landschaftlichen Gruppen

büchern, das sächsische Weichbild ersten 27 Artikel umfassenden selbständigen Privatarbeit

,

einer Sammlung

vereinigt worden. Ferner das Recht

die Städte Sächsischen und Magde i Sachsenspiegel, L ‘Weich bild E Vent Ote Ns n ge P eE etobud, R Zndlich wurde noch von Seiten des Rei i

,„ Endl | it S eis die centrale A OUNO in gewissem Maße gefördert. An Reichögeseven nue as PIIVaLTecs fehlt es freilich im Mittelalter fo gut wie go nz un gar, aber das Neichshofgerict, welches der Kaiser A (in ener Skelle der Hofrichter abhielt, entschied einzelne e M TAT Privatrechts durch seine Erkenntnisse, welche in den erschiedensten Gegenden Deutschlands Beachtung finden sollten

E neue Fp für die Nechtsentwickelung in Deutsch- L egann mit der gegen Ende des Mittelalters erfolgten Aufnahme Des romischen Rechts und des libri leudorum Das Prinzip für die Anwendung des römischen Rechts beruhte für das gesammte Deutschland zunächst auf einem allgemeinen Gewohnheit8recht ; sodann aber ift dasselbe in bestimmter, kon- kreter Fassung auch durch Geseße wohl für alle Territorien und Neichsstädte ausgesprochen und von den NeichSgeseßen nicht sowohl sanktionirt als vielmehr vorausgeseßt worden.

__Die Bedeutung des römischen Nechts für die Rechtsent- wiœckelung in Deutschland ist eine dreifache gewesen. I. ist das römische Gesckbuch, das corpus juris civilis, seit dem Ende des Mittelalters für Deutschland gemeine subsidiäre Rechts- quelle geworden. 11, Sind in einzelncn Staaten und Gemeinden zahlreiche römische Rechtsinstitute und Rechts- säße theils durch die partikuläre Gesehgebung, theils durch _Gewohnheitsrecht und Praxis rezivirt worden, fo daß fle cin Stück des betreffenden Landesrechts bilden. T1. Dg sih schon im Mittelalter über dem römischen Recht eine Wissen- schaft cuitwickelt haite und dicse Rechtswissenschaft seit der Auf- nahme des romischen Rechts mit großer Regsamkeit gepflegt wurde, längst bevor eine wissenschaftliche Behandlung des ein- heimischen Nechts begonnen hatte, so sind die allgemeinen Kate- A juristischen Denkens großentheils die römischen ge-

Im Anschluß an das corpus juris civilis entstand der USUS modernus juris Romani, welcher unter freier Benußung des corpus juris den lebenskräftigen deutschen Instituten für die Praxis eine wissenschaftliche Gestaltung zu geben versuchte und unter allgemeiner Theilnahme der Juristen ganz Deutschlands in ziemlich gleichmäßiger Weise den vorhandenen NRechts\toff in eine neue ¿Form goß und weiter entwickelte. Durch die Theorie und durch die Praxis bildete sich ein in scinen Hauptgrund- zügen übercinstimmendes Recht aus, welches man bald als communis opinio doctorum, bald al8 usus sori bezeichnete Je nachdem man mehr auf diesen oder jenen Faktor der Rechts- bildung Rücksicht nahm, Erst jeßt konnte man von einer gemeinrechtlichen Wissenschaft, von einem gemeinen Necht Deutschlands sprechen, nah welchem der Richter zu entscheiden hatte, wo sein Landesrecht keine anderen Normen darbot.

Da indessen das gemeine Recht wegen der nur den Autorität der Wissenschaft vielfach zweifelhaft und bestritten

schwanken-

ivar, so wurde scit dem Schluß des Mittelalters überall das Bedürfniß einer gesetzlichen Feststellung des Rechts empfunden. ahlreiche Territorien und Städte erhielten ausführliche Kodifi- ationen (Landrechte, Reformationen), welche sowohl die auf deutschen Gewohnheiten beruhenden Jnstitute nornurten , als Fus einen großen Theil des gemeinrechtlihen, auf den fremden techt8Squellen beruhenden Stoffes in modernisirter, den deutschen

und wahrscheinlich um die Mitte durch Johann von Buch geschrie-

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aber noch die Subsidiarität des i Dice Bartitulat cs gemeinen Rechts Rechtseinheit, da

h | anerkannten- rad N elnen weiteren Schritt zuc n_ lhnen eine größere Verwandtschaf Gera Oen „Ben alten Stammesrechten bestand. Maa Abscbnitte es 16. und 17. Jahrhunderts erscheint in großen ne en als die wörtliche Wiederholung cines anderen. E An artularvechten sind zunächst die sog. Reforma- ee a Pte E E LOA welche vielfach die Quelle L rden sind. Es sind dies unter Quhülfe nahme des römischen Rechts | wle valbani l y T0 i 3 Und feder Anerkennun lesantia D U , systematische Kodifikationen des ejammt arrechtis. Da sie ih die Aufgabe stellt rômisches und deutsches Recht bi ir ed A Adi a i i x zu verbinden und mit D in Harmonie zu bringen, sind { ie Vorbi R ' Z ( ie die Vorbilder der Landrecht und die Vorläufer der mod j E Ce 1D ri / »dernen Geseßbücher geword Di wichtigsten unter denselben sind die L oe deren älteste Redaktion tue Q die Nürnberger Reformation, ( 1 im Jahre 1479 erfolgte, spät mehrfach verändert wurde, Zul A 7 ; eht durch die hre 15 bewirkte Redaktion; St e M S 9 ; atuten und Landrecht von übe | de e i E aas W eck D 0s O die Reformationen für &rankfurt a. M. von 1509 Alm „resp. 1611; die Hamburger Statuten von 1605; die vUneburger Reformation, welche in den Jahren 1577 und

1583 publizirt wurde. L R E s Ie : Landrechtliche Geseßge besonders seit dem che Geseßgebungen wurden

| Anfange des 16. Jahrhunderts in vi bejonders ( . Jal in vielen Diielbe nas dem Muster der Reformationen unternommen. N S as nach Inhalt und Form ZUnZzOne, Dejonders die für fleinere Kreise bestimmten, verzeichnen blos die deutschen Éo R, O eigenttiche -Kodifikationen und wollen das Recht unter mehr Rae A Med Beachtung und Benußung des römischen L ) U or nen, manche betreffen nur einzelne Nechtsinstitute (C ee Über Lehnrecht , Zünfte, Bergwerke 2c.). Wir beben L evan einige der wichtigsten und umfangreicßsten dieser Sese gge ungen hervor: das oftfriesische Landrecht, eine aus dem Jahre 1515 Herrührende Berarbeitung der friesischen und derx fremden Rechte; das sog. Jus Culmense revisum vom Jahre 1594, eine Bearbeitung des alten culmischen Rechts welches selbst auf magdeburgischem Und s{lesischem Recht beruht ; Das wiirltembergische Landrecht in den drei Redaktionen von 1565 5B » und 16107 dic Kurfürstlich säcbsisben Konstitntionen vo i Jahre 1572 bie - 91 fog: Decistones elcctoralecs S vom Jahre 1661, und die neuen Deccisionen vom Jahre 1746; fowie den von dem Vizekanzler Freiherrn von Kreîtmeyr redi- ren im ahre O Arg Codex Maximilianeus bava- TICUS CIVILS, welcher unter gescßlicher Normirung der Kontro- versen das geltende Recht einheitlich aan E

Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts haben in olge der Halllosigkeit des gemeinrechtlichen Zustandes mehrere der größ- ten deutschen Staaten ausführliche Civilgeseßbücher publi- zirt und zugleich verordnet, daß in ihrew Geltungsbereiche ferner- hin das gemeine Recht nicht mehr die Bedeutung einer subsidiär eintretenden Necht8quelle haben solle, Diese Geseßbücher sollen aus si selbst heraus erzeugt und interpretirt werden. Inner- halb des GeltungsSbereiches derselben behalten die feemden Rechte nur noch insofern Bedeutung, als sie in das Geseßbuch auf- genommen sind, und nur in derjenigen Auslegung , welche in dem Gesehbuche Anerkennung gefunden hat. So scheidet zuerst Preußen aus dem gemeinrechtlichen Verbande aus. Auf Veranlassung Friedrichs 11, arbeitete unter Leitung des Großkanzlers von Carmer und unter Beihülfe von Anderen der Ober-Amts-Regierungs-Rath Suarez den »Entwurf eines allgemeinen Geseßbuches für die preußischen Staaten aus, welcher in den Jahren 1/84—1788 durch den Druck bekannt gemacht wurde, und nach weiterer Ueberarbeitung durch Patent vom 9. Februar 1794 als »allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten« publizirt wurde. Dieses Geseßbuch soll nach dem Publikationspatent »an die Stelle der bi8herigen römischen, gemeinen Sachsen- und anderer fremden Rechte und Geseße« so wie der allgemeinen Landes8geseße und Edikte treten, und unter Belassung der provinziellen und statutarischen Be- stimmungen als subsidiäres Landrecht gelten. Auch heute hat es den subsidiären Charakter überall, wo nicht die Partikular- oder Statutarrechte durch die neuere Geseßgebung aufgehoben sind. Das allgemeine Landrecht enthält außer dem Privatrecht auch Staats-, Polizei-, Kirchen- und Strafrecht. 1803 wurde ein »erster Anhang« publizirt, welcher die seit sciner Publikation ergangenen Aenderungen und Erläuterungen begreift. In der heutigen preußischen Monarchie- gilt - hiernah das gemeine Recht nur noch: in Neuvorpommern und Rügen, im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein, in den hohenzollernschen &ürstenthümern und in den 1866 neu erworbenen Ländern ; in den zum Appellation8gerichtshof zu Cöln gehörigen Rhein- landen gilt das französische Recht; in allen übrigen Theilen

4 "s , Ps - , e Verhältnissen angemessener Form wicdergaben , im Uebrigen

der Monarchie hat das Landrecht Geltung, und zwar, wo sich