1872 / 116 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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na dem Ringe rannten. Jedesmal , wenn ciner von ihnen err Ning Uen wurde der auf dem Schiffe gebliebenen Besaßung ein Zeichen gegeben , und brannte diese dann cin großes Stück los. Ebenso ließ das Schiff, als die Parthei sich wieder cingeschifst A beim Wegfahren »etliche Freudenschüsse uerwerk von sich«. : Ca E Ble Aufzuge mit dem Schiffe folgte cin cinzelner »Musko- viter« , der sih auch beim Ringelrennen »wohl gebrauchet«. Die fünfte Parthei war grün gekleidet und hatte cinen Postboten bei \ich/ E! sobald sein Herr einen Ring ge- in Horn blies. i / G A A Aufzug war stattlih in grünem Sammt, nit ilber verbrämt, gekleidet. S Ï T Sb EA köftlih grau Gewandt, mit s{chönen Büschen und grauen ivil o sowohl auf ihrem Haupte, als auf Decken ihrer Pferde. i S Der r eint aber der Hauptaufzug, jedenfalls der ahlreihste gewesen zu sein. Alle Personen, die denselben bil- Lten, waren wie Fischer gekleidet; a N Fischer- stiefel, lederne Schurzfelle, graue Fischerhüte, auf denen siatt der Federn die. hölzernen Stricknadeln \steckten, mit denen die Fischer ihre Neße zu stricken- pflegen, Voran ritten .Z- Ein- \pännige der Kurfürstlichen Leibwache, welche aber an Stelle ihrex Rennspeere Ruder, Fischköscher und sonstiges Fischergeräth trugen, und sich so anstelleten, als ob sie mit den Nuderrtemen vor. dem QJQuge herruderten. - Jhnen folgte ein gee Zahl Fischer, welche ebenfalls allerlei Fischergeräth auf der Achsel trugen und ein Fischerlied mit gleichen Stimmen sangen, bis sie auf - dem Rennplag ankamen. Nun kam das Hauptstü der »Tnvention», ein grofcr Fischerkahn auf eine Schleife ge- stellt und von zwei Ochsen gezogen, auf denen cin Weib »einer Bäyerin gleih« saß und sie zum Ziehen antrieb. Der Kahn war mit Wasser gefüllt, in welchem allerlei Fische lustig schwammen. Vorne auf dem Kahne saß eine Meerkaße, mil einer Kette um den Hals, und hinten ein Fischer, der den Kahn mit einem Ruder zu steuern schien. Hinterher dann wiedex ein Haufen Fischer. Nachdem nun unter großem Ge- lächter des Volkes dieser Aufzug unter dem Gesang des Fischer-

liedes die Schranken umkreiset, gaben die Reiter ihr Fischer-

geräth ab, nahmen dafür die Stechstangen und begannen nun

1hrersels

davon gebracht, worauf

4nd einmal ano und pen )

Lu Mia glet, in welden fie ctliche Gewinne dexr ganze AUszuy £a€ &l[{Mtruied

Rennplaß verließ.

Den Schluß machte dann ein Aufzug von Heyduken, voran drei heiduckische Spielleute, roth und weiß gekleidet, mit heiduckischen Knüttelpfeifen und einer heiduckischen »Baukc«, die man von beiden Seiten schlägt. Ihm folgten drei heiduckische Patronierer in weiß, welche die drei Rennspieße der ihnen fol- genden drei heiduckischen Ritter trugen. Diese Ritter waren auch heiducki)ch weiß E und haben sich im Ringelrennen ebenfalls »ywohl gehalten, « j

Damit war es aber Abend geworden , und das Rennen \{chloß, indem die sämmtlichen Aufzüge , zusammt den Mante- natoren eben so feierlich abzogen, als sie gekommen waren, {i aber sämmêilich die von ihnen gewonnenen Preise vortragen ließen.

Am 14ten Abends wurde cin großes Freudenfeuer auf der Rennbahn abgebrannt, welches mit dem Dunkelwerden begann. Während des Tages hatie man das dazu nöthige Gerüst aufgeschlagen; auf das Judizirhäuslein einen großen Adler geseßet, welcher mit seinem linken Fuß auf einen drei- eckigen Pfosten stand, und mit der rechten Kralle den Kaiser- lichen Scepter hielt, der dem Kurfürsten von Brandenburg, als des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer, zustand. Dieser Ndlex war Überall mit Feuerschüssen geladen, und darunter unter einem Kurhute ein Vers zu Ehren des Fürstlichen Hauses Brandenburg angebracht, Auf der anderen Seite des Judizir- häusleins saß ein großer römischer Held auf einem viereckigen Postamente, »Alles voller Schüsse und ausfahrender Feuer«, Dieser Held führte in seiner rechten Hand ein Schwert, und hielt mit seiner Linken das Kurfürstliche Wappen. Vor ihm stand ein kleines Postamenti, aus welchem nachher das Feuer kam und dem Helden die rechte Hand verbrannte. Damit war die alte römische Historia von dem Cajo Mutio dargestellet, welcher bei Nom über die Tiber geschwommen, um den König Porscnnam umzubringen, welcher die Stadt belagert. »Wannbhero ihm aber scin Bornehmen mißrathen, und er den Canytler statt des Königs umgebracht, hat er seine Hand sampt dem Schwerte im Feuer verbrenneli«. Das wurde durch an dem Postament angebrachte Verse erkläret.

Rund um die beiden Figuren waren 15 kleine Mörser eingegraben, aus denen Leuchtkugeln geworfen wurden. Item &euermühlen, Schlagkugeln, Vera feurige Dusacken, feurige Peitschen und etliche hundert Raketen.

Al® nun dies Alles fertig war, hat der Kurfürst Johann

| man nach ihnen Necht, und suchte, wo es an cinem fe

S{bloßplaß gerufen: »Meister Hans, wenn ih ruffe oder pfciffe, at es Ler wie es den auch geschehen ist. Erstlich wurde dem Cajo Mutio die Hand mit dem Schwerte abgebrannt; dann gab es viele Schläge, Schüsse und ausfahrende Raketen, hin nah dem Schlosse und von dem Schlosse nach dem Renn- playe. Endlich kam es auch an den Adler, der cben so viele Schüsse Und Schläge gab. Dazwischen wurden allerlei Kurz- weil mit brennenden Rennstangen, Säbeln, ausianen, Tartschen und feurigem Mühlwerk getrieben, welches alles zu- sammen wohl eine Stunde gedauert. Endlich und zum Schlusse ließ man auch die 15 Mörser mit solher Gewalt los8gehen, daß der Erdboden davon erzitterte, viele Fenster im Schlosse zer- sprangen und der Schnee von den Dächern fiel, also daß die Tronipeter und Pauker, welche auf dem obersten Erker stunden, ihr Amt vor dem vielen Schnee nicht wohl verrichten konnten. Am 15. Tage des Christmonats sind dann alle” Herr-

schaften wieder ab- und nach Hause gereifet.

Das gemeinsame deutsche Privatrecht in seinem historischen Entwickelung8gang e. *) I

Wenn auch dem deutschen Volke schon in ältester Zeit ge- wisse Grundlagen der Recht8überzeugung gemeinsam waren und gleihmäßige Rechtssäße und Rechtsinfstitute bei den ver- schiedenen Stämmen, in welche cs zerfiel, bestanden, so war doch nicht blos die Verfassung in den einzelnen Theilen Deutschlands von jeher mannigfach entwickelt, sondern es kam auch in privaft- rechtlicher Beziehung derselbe allgemeine Recht8gedanke oder die= selbe Tendenz des Nechts in verschiedenen «Formen der Rechts- gestaltung zur Erscheinung, und nur selten zeigt sich in den Einzelnheiten und in der genaueren Durchführung cines Rechtsinstituts eine entschiedene Uebereinstimmung. Wie ferner das Recht der verschiedenen Volksstämme sehr wesentlich in den Einzelnheiten von einander abwich, so bestanden auch inner- halb desselben Volksstammes Rechtsverschiedenheiten für seine einzelnen Abtheilungen, wie solche z. B. die Lex Saxonum für die Westfalen, Engern und Ostfalen angiebt. L : Nachdem die Stämme des heutigen Deutschlands zu einem tur vereinige wevten, bestanden diese Verschiedenheiten Des Rechts, und insbesondere des Privatrechts, der einzelnen Stämme und Landschaften des deutschen Volkes noch lange fori. Nur das öffentliche Recht, welches seinen Mittelpunkt in dem Kaiser fand, erschien in einzelnen Beziehungen als ein gemeines Recht. Eine größere Rechtseinheit wurde erst durch die Recht8bücher angebahnt. Dies sind Aufzeichnungen des bestehenden Rechts, welche, obgleih von Privatpersonen verfaßt, und der geschlichen Autorität entbehrend, doch den größten Einfluß auf die fernere Gestaltung des deutschen Privatrechts au8geübt haben. Theils bediente man si ihrer an den verschiedensten Orten wie wirklicher Gesetze, PETeT A08 aus- gebildeten Gewohnheitsrecht fehlte, aus ihnen die Lücken der Recht8überzeugung auszufüllen, theils endlich legte man sie bei weiteren Recht8aufzeichnungen zu Grunde, indem man einzelne Partien einfa rezipirte oder einer Umarbeitung unterwarf. Die wichtigsten unter den Rechtsbüchern sind der Sa chsen- spiegel oder sächsisches Land- und Lehnrecht, verfaßt von cinem anhaltischen Ritter Eike von Repkow, wahrscheinlih um das Jahr 1230; dieses Rechtsbuch ist in vielen deutschen Landschaf- ten rezipirt worden und hatte im Jahre 1862 noch Gültigkeit im Königreich Sachsen, in den Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Landen, im Anhaltinischen, in Schwarzburg, in Reuß, in Schlesien (als Provinzialrecht rezipirt), im Herzog- thum Holstein mit Ausnahme des C N Antheils, in Lauenburg, in der Stadt Lüneburg, in Wolfenbüttel; ferner der sogenannte Scchwabenspiegel, ein Land- und Lehnrechtsbuch von unbekanntem Verfasser, das sich am richtigsten al8 eine Verarbeitung des Sachsenspiegel® in der Gestalt seiner Ueberarbeitung im sg. Deutschenspiegel charakterisiren läßt , ergänzt durch Materialien des römischen und kanonischen Rechts , der Bibel, Volksrechte , Capitularien, Reich8geseße und anderer Quellen ; die Zeit der Abfassun die- ses Werkes liegt wahrscheinlich zwischen 1273 und 1280; endli das kleine Kaiserrecht, ein Rechtsbuch von unbe- kannter Herkunft, wahrscheinlih am Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts verfaßt. Als Ergän- zungen dienten diesen Rechtsbüchern die sog. Richtsteige, d. h. Darstellungen des gerichtlichen Verfahrens , unker denen der Richtsteig Landrechts, welcher in systematischer Ord- nung den landrechtlichen Prozeß unter steter Verweisung auf

George selbst ungefähr um 8 Uhr vom Erker herab auf den

von Otto Stobbe. d. Berlin, 15871«,

*) Unter Benußung des »Handbuches des deutschen Privatrechts *

T ST I T E Di C A G T T T E E T T R E atn E S E S ENNRGNEENS s Ï T Eh Í z

den Sachsenspiegel darstellt , und wahrscheinlih um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts durch Oen 0 Buch geschrie- ben worden ist, der bedeutendste ist.

Ein zweiter Faktor für cine einheitlichere NRechtsbildung war es, daß seit dem Aufblühen des städtischen Lebens die Aufzeichnun- gen einzelner angesehener Städte ebensowohl für die Verfassung, als ganz besonders für Privatrecht und Prozeß ein Muster für die

echtSaufzeichnungen verwandter Städte in großen räumlichen alE Rec abgaben, und die Gerichte solcher Mutterstädte als Oberhöfe theils durch die Entscheidung einzelner Streitig- keiten, theils durch Ertheilung von Belehrungen dieselben Rechts- sätze an verschiedenen Orten zur Anwendung brachten. Hier- nach lassen sich die Stadtrechte des Mittelalters nah gewissen provinziellen und landschaftlichen Gruppen zusammenfassen. Eine besondere Erwähnung verdienen unter den Stadtrechts- büchern, das fächsische Weichbild, bestehend aus einer die ersten 27 Artikel umfassenden selbständigen Privatarbeit (vielleicht im Anfang des dreizehnten Jahrhunderts geschrieben), und aus einer Sammlung von Rechts8säßen, welche dem Sachsenspiegel und dem Magdeburger Schöffenrechte entlehnt find ; beides ist im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts zu einem Ganzen vereinigt worden. Ferner das Rechtsbuch nach Distink- tionen, ein in der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts für die Städte Sächsischen und Magdeburgischen Rechts aus dem Sachsenspiegel, dem Weichbild und dem Goslarischen Stadtrecht geschöpftes Necht8buch.

Endlich wurde noch von Seiten des Reichs die centrale NRechtsbildung in gewisscm Maße gefördert. An NeichSgeseßen für das Privatrecht fehlt es freilich im Mittelalter fo gut wie ganz und gar, aber das Neichshofgericht, welches der Kaiser oder an seiner Stelle der Hofrichter abhielt, entschied einzelne Fragen des Privatrechts durch seine Erkenntnisse, welche in den verschiedensten Gegenden Deutschlands Beachtung finden sollten.

Eine neue Epoche für die Nechtsentwickelung in Deutsch- land begann mit der gegen Ende des Mittelalters erfolgten Aufnahme des römischen Rechts und des libri leudorum. Das Prinzip für die Anwendung des römischen Rechts beruhte für das gesammte Deutschland zunächst auf einem allgemeinen Gewohnheit8recht ; sodann aber ift dasselbe in bestimmter, kon- kreter Fassung auch durch Gesehe wohl für alle Territorien und RNeichsstädte ausgesprochen und von den Reich8geseßen nicht sowohl sanktionirt als vielmehr vorausgeseßt worden.

Die Bedeutung des römischen Rechts für die Rechtsent- wickelung in Deutschland ift eine dreifache gewesen. 1. ist das römische Gesebbuch, das corpus juris civilis, seit dem Ende des Mittelalters für Deutschland gemeine subsidiäre Rechts- quille. geworden... U, Sind, in cinzelncu- Staaten. und Gemeinden zahlreiche römische Rechtsinstitute und Nechts- säße theils durch die partikuläre Gesehgebung, theils durch Gewohnheitsrecht und Praxis rezipirt worden, so daß sie cin Stück des betreffenden Landesrechts bilden. T1. Da sich schon im Mittelalter über dem römischen Recht cine Wissen- schaft cutwickelt hatte und dicse Rechtswissenschafk seit der Auf- nahme des römischen Rechts mit großer Regsamkeit gepflegt wurde, längst bevor eine wissenschaftliche Behandlung des ein-

gorien des juristischen Denkens großentheils die römischen ge- Worden, : Im Anschluß an das corpus juris civilis entstand der usus modernus juris Romani. welcher unter freier Benußung des Ccorpus juris den lebensfkräftigen deutschen Instituten für die Praxis eine wissenschaftliche Gestaltung zu geben versuchte und unter allgemeiner Theilnahme der Juristen ganz Deutschlands in ziemlich gleichmäßiger Weise den vorhandenen Rechts\toff in eine neue Form çoß und weiter entwickelte. Durch die Theorie Und durch die Praxis bildete sich ein in scinen Hauptgrund- zügen Übereinstimmendes Recht aus, welches man bald als communis opinio doctorum, bald al8 usus sori bezeichnete, je nachdem man mehr auf diesen oder jenen Faktor der Rechts- bildung Rücksicht nahm, Erst jeßt konnte man von einer gemeinrechtlihen Wissenschaft, von einem gemeinen Recht Deutschlands sprechen, nach welchem der Richter zu entscheiden hatte, wo sein Landesrecht keine anderen Normen darbot.

Da indessen das gemeine Recht wegen dex nur shwanken- den Autorität der Wissenschaft vielfach zweifelhaft und bestritten var, so wurde seit dem Schluß des Mittelalters überall das Bedürfniß einer geseßlichen Feststellung des Rechts empfunden. Zahlreiche Territorien und Städte erhielten ausführliche Kodifi- tationen (Landrechte, Reformationen) , welche sowohl die auf deutschen Gewohnheiten beruhenden Institute nornurten , als auch einen großen Theil des gemeinrechtlichen, auf den fremden Rechts8quellen beruhenden Stoffes in modernisirter, den deutschen

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aber noch die Subfidiarität des gemeinen Rechts anerkannten- Diese Partikularrechte bilden einen weiteren Schritt zuc Rechks8einheit, da zwischen ihnen eine größere Verwandtschaft als zwischen den alten Stammesrechten bestand. Manches Geseßbuch des 16. und 17. Jahrhunderts erscheint in großen Abschnitten als die wörtliche Wiederholung eines anderen. Unter den Partikularrechten sind zunächst die sog. Reforma- tionen der Städterechte hervorzuheben, welche vielfacz die Quelle der Landrechte geworden sind. Es sind dies unter Quhülfe- nahme des röômishen Rechts und jeder Anerkennung seiner Subsidiarität bewirkte , systematische Kodifikationen des gesammten Privatrehts. Da sie sich die Aufgabe stellten, rômisches und deutsches Recht zu verbinden und mit einander in Harmonie zu bringen, sind sie die Vorbilder der Landrechte und die Vorläufer der modernen Geseßbücher geworden. Die wichtigsten unier denselben sind die Nürnberger Reformation, deren älteste Nedaktion im Jahre 1479 erfolgte, später aber mehrfach verändert wurde, zuleßt durch die im Jahre 1564 bewirkte Redaktion; Statuten und Landret von «Lübeck vom Jahre 1586; die Reformationen für &ranfkfurt a. M. von 1509 und 1578 resp. 1611; die Hamburger Statuten von 1605 ¡dié Lüneburger Reformation, welche in den Jahren 1577 und 1583 publizirt wurde. Landrechtliche Gesebgebungen wurden besonders seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts in vielen Territorien nach dem Mustex der Reformationen unternommen. Dieselben unterscheiden sich vielfach nah Inhalt und Form. Einzelne, besonders die für kleinere Kreise bestimmten, verzeichnen blos die deutschen Gewohnheitsrechte, andere sind eigeniliche Kodifikationen und wollen das Recht unter mehr oder weniger farker Beachtung und Benußung des römischen

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Rechts neu ordnen, manche betreffen nur einzelne Nechtsinstitute

Verhältnissen angemessener Form 1wiedergaben , im Uebrigen

(Geseße über Lehnrecht , Zünfte, Bergwerke 2c.). Wir heben nachsichend einige der wichtigsten und umfangreicsten dieser Geseßgebungen hervor: das osftfriesische Landrecht, eine aus dem Jahre 1515 berrührende Verarbeitung der friesischen und derx fremden Rechke; das sog. Jus Culmense revisum vom Jahre 1594, eine Bearbeitung des alten culmischen Rechts, welches selbs auf magdeburgischem und schlesischem Recht beruht; das württembergische Landrecht in den ‘drei Redafktionen von 1555, 156656 und 16107 bic Kurfürstlich säcbsiscben Konfstitntionen vont Jahre 1572, “bic 91 fog. Vecisiones elcectorales s Xxonl1cae vom Jahre 1661, und Die neuen Decifionen vom Jahre 1746, sowie den von dem Vizekanzler Freiherrn von Kreitmeyr redi- girten, im Jahre 1756 publizirten Codex Maximilianeus bava- rieus elvilis, welcher unter geseßlicher Normirung der Kontro- versen das geltende Recht einheitlich zusammenfaßte.

Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts haben in Folge der Haltlosigkeit des gemeinrechtlichen Zustandes mehrere der größ- ten deutschen Staaten ausführliche CivilgeseßbÜüÜcher publi- zirt und zugleich verordnet, daß in ihrew Geltung8bereiche ferner- hin das gemeine Recht nicht mehr die Bedeutung einer subsidiär eintretenden Recht8quelle haben solle, Diese Geseßbücher sollen aus sich selbst heraus erzeugt und interpretirt werden. Inner- halb des Geltungsbereiches derselben behalten die feemden Rechte

UIDE T Dl D © | nur noch insofern Bedeutung, als sie in das Geseßbuch auf- heimischen Rechts begonnen hatte, so sind die allgemeinen Kate- | | % | N !

genommen sind, und nur in derjenigen Auslegung , welche in dem Geseßbuche Anerkennung gefunden hat. So scheidet zuerst Preußen aus dem gemeinrechtlichen Verbande aus. Auf Veranlassung Friedrichs 11. arbeitete unter Leitung des Großkanzlers von Carmer und untex Beihülfe von Anderen der Ober-Amts-Regierungs-Rath Suarez den »Entzwvurf eines allgemeinen Geseßbuches für die preußischen Staaten aus, welcher in den Jahren 1784—1788 durch den Druck bekannt gemacht wurde, und nach weiterer Ueberarbeitung durch Patent vom 5. Februar 1794 als »allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten« publizirt wurde. Dieses Geseßbuch soll nah dem Publikationspatent »an die Stelle der bisherigen römischen, gemeinen Sachsen- und anderer fremden MRechte und Gesete« so oie der allgemeinen LandeSgeseße und Edikte treten, und unter Belassung der provinziellen und statutarischen Be- stimmungen als subsidiäres Landrecht gelten. Auch heute hat es den subsidiären Charakter überall, wo nicht die Partikular- oder Statutarrechte durch die neuere Geseßgebung aufgehoben sind. Das allgemeine Landrecht enthält außer dem Privatrecht auch Staats-, Polizei-, Kirchen- und Strafrecht. 1803 wurde ein »erster Anhang« publizirt, welcher die seit sciner Publikation ergangenen Aenderungen und Erläuterungen begreift. In der heutigen preußischen Monarchie- gilt hiernach das gemeine Recht nur noch: in Neuvorpoimnmern und Rügen, im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein, in den hohenzollernschen Fürstenthümern und in den 1866 neu erworbenen Ländern ; in den zum Appellation8gericht8hof zu Côln gehörigen Rhein- landen gilt das französische Recht; in allen übrigen Theilen der Monarchie hat das Landrecht Geltung, und zwar, wo \ich