1872 / 121 p. 26 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

396

neten Territorien nur unter der Bedingung abtreten, daß die |

franzöfische Republik ihrerseits in eine Grenzrefktifikation ein- willige längs den westlichen Grenzen der Kantone von Catenom und Thionville, welche an Deutschland das Gebiet überläßt im Osten einer Linie, die von der Grenze von Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt an Frankreich lassend , sich zwishen Erronville und Aumeß, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lome- ringen erstreckt und die “alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreiht. Die internationale Kommission , deren im Art. 1 der Präliminarien erwähnt is, wird sich sogleich nah der Auswechselung der Ratisikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Disposition zu ziehen.

Art. 2. Die den abgetretenen Gebieten angehörigen, gegen- wärtig auf -diesem Gebiete domizilirten französischen Unter- thanen, welche beabsichtigen, die französische Nationalität zu behalten, genießen bis zum 1, Oktober 1872 und mittelst einer vorausgehenden Erklärung an die kompetente Behörde die Er- mächtigung, ihr Domizil nah Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieses Recht alterirt werden könne durch die Gesche über den Militärdienst, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als französishe Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihre auf den mit Deutschland verbundenen Territorien gelegenen Junmobilien zu behalten. Kein Bewoh- ner dex abgetretenen Territorien darf verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden in seiner Person oder in seinen Gütern auf Grund seiner politishen oder militärischen Hand- lungen während des Krieges. :

Art. 3. Die französishe Negierung wird der deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register Übergeben, welche die civile, militärishe oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Territorien betreffen. Sollten einige dieser Akten- stücke beseitigt worden sein , so wird die französishe Regierung dieselben auf Verlangen der deutschen Regierung wieder herbei- schaffen.

Urt. 4. Die französishé Regierung wird der Regierung

des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs8 Monaten,

von der Auswechselung der Ratifikation dieses Vertragcs an gerechnet , Übergeben:

1) den Betrag der durch die Departements, Gemeinden und öffentlichen Anstalten der abgetretenen Territorien depo- nirten Summen ; -

2) den Betrag der Anwerbung®- und Sktellvertretung®- Prämien, welche den aus den abgetretenen Territorien gebür- tigen Soldaten uñd Seeleuten gehören, die sich für die deutsche Nationalität entschieden haben ;

L 7 “9g Betrag der Kautionen der Rehnungs-Beamten des Siaats; , i

4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln dèr Verwaltung®- oder Justizbebörden in den abgetretenen Territorien eingezahlten Geldsummen.

Art. 5. Beide Nationen werden gleice Behandlung ge- nießen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein- Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das Flößrecht wird beibehalten.

“Art. 6. Da die hohen kontrahirenden Parteien der Mei- nung find, daß die Diöcesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Territorien mit der neuen , durch obenstehendepn, Art. 1 bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich na der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages un- verzüglich über die zu diesem Zwecke zu nehmenden gemein- saîinen Maßregeln verständigen.

Die der reformirten Kirche oder der Nugeburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Territorien ansässigen Gemeinden werden aufhören, von der französischen geistlichen Behörde abhängig zu sein.

Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf französishem Territorium ansässigen Gemeinden werden auf- hören, von dem Ober- Konsisiorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.

Die israclitischen Gemeinden der Territorien im Osten der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Ceniral- Konsistorium zu Paris abhängig zu fein.

Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird exfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Herstellung der Autorität der französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde wird bezahlt werden im laufcden Jahre und cine halbe Milliarde am 1, Mai 1872. Die lehten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874, so wie es durch -den präliminarischen Frieden8vertrag stipulirt worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser

“drei Milliarden Francs jedes Jahr am 3. März mit 5 pCt,

per Jahr bezahlt ïverden. i i

Jede im Voraus auf die drei Milliarden abgezahlie Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen. i :

Alle Jahlungen fönnen nur in den hauptsächlihsten Han- del8ftädten Deutschlands gemacdt- werden und werden in Metall, Gold oder Silber, in Billets der Bank‘ von England, in Billets der Bank von Preußen, in Billets der Königliden Bank der Niederlande, in Billets der Nationalbank von Belgien, in An- weisungen auf Ordre oder diskontirbare Wechsel ersten Ranges zum vollen Werth geleistet werden. Da die deutshe Regierung in Frankrei den Werth des preußischen Thalers auf 3 Fr. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die französische Regierung die Umwechëlung der Münzen beider Länder zu oben bezeich- netem Course an. Die französische Regierung wird die deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichti- gen, welche sie den Kassen des Deutschen Reiches zu leisten beabsichtigt.

Nach Jablung der ersten halben Milliarde und der Rati- fikation des definitiven Frieden8vertrages werden die Departe- ments der Somme , der Seine Jnférieure und der Eure ge- räumt, in so weit fie noch von den deutschen Truppen beseyt find. Die Räumung der Departements. der Oise, der Seine- et-Oise, der Seine-et-Marnc und der Seine, so wie der Forts von Paris wird Statt finden , sobald die deutse Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der durch Frank- reich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen. Jn allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde Statt finden.

Die deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicher- heit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem reten Ufer der Seine.

Die Stipulationen des Vertrages vom 26. Februar, be- züglich auf die Occupation französischen Gebietes nah Zahlung der beiden Milliarden, bleiben in Kraft. -Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können keine Abzüge, wozu die französishe Regierung berechtigt sein könnte, gemacht werden.

Urt. 8. Die deutschen Truppen werden fortfahren, sich der Requisitionen in natura und Geld in den beseßten Territorien zu enthalten; da diese Verpflihtung ibrerseits in gegenseitiger Beziehung steht zu der von der französishen Regierung Über- nommenen Verpflichtung, * fie zu unterhalten, so werden im Falle, daß troy wiederholter Anforderungen der deutschen Re- gierung die französische Regierung in Ausführung besagter Ver- pflihtung zurückbleiben sollte, die deutshen Truppen das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den beseßten Departements zu verschaffen, und selbst außerhalb derselben, wenn deren HÜlfs- mittel nicht hinreichen sollten.

Bezüglich der Verpflegung der deutschen Truppen wer- den die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen beibe- halten bis zur Räumung der Forts von Paris.

Kraft des Vertrages von Ferrières vom 11. März 1871 werden die durch diesen Vertrag angegebenen Reduktidnen zur Nusführung kommen nach Räumung der Forts,

Sobald der Effektivstand der deutshen Armee unter die Jabl von 500,000 Mann herabgesunken sein wird, so werden die unter diese Zahl gemachten Reduktionen- angerechnet wer- den, um eine verhältnißmäßige Verminderung. der von der

französishen Regierung bezahlken Unterhaltungskosten für die

Truppen herzustellen.

Art; 9, Die gegenwärtig den Erzeugnissen der Jndustrie in den abgetretenen Gebieten zur Einfuhr nah Frankreich ge- stattete Aunahmebehandlung wird für einen Zeitraum von \cchs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mil den 0 des Elsasses vereinbarten Bedingungen aufrecht- erhalten.

Art. 10, Die deutsche Regierung wird fortfahren , die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen, indem sie sich mit der französishen Regierung in Einvernchmen seht. Die französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verab- schiedet werden können , in ihre Heimath zurücksenden: Die- jenigen, welche ihre Diensizeit noch nicht zurückgelegt, haben si hinter die Loire zurückzuziehen. Es is vereinbart , daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Yutorität der französishen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts von Seiten der deutschen Truppen, 80,000 Mann nit übersteigen soll. Bis zu diescr Räumung kann die französische Regierung keine Truppenzusammenziehung auf dem reten Ufer der Loire vornehmen, jedoch wird sie die regelmäßigen Besaßungen der in dieser Zone gelegenen Städte,

397

gemäß den Bedürfnissen der Aufrechthaltung der Ordnung u der öffentliczen Ruhe, stellen. S N N

f Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden fich die Kommandanten der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.

SZwanzigtausend Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Or- ganisirung sofort nach Algerien geschickt werden , um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.

Art. 11. Da die Handelsverträge mit den verschiedenen |

Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgchoben sind, werden die französische und die deutsche Regierung zur Grundlage ihrer HandelSbeziehungen den Grundsaß der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation nehmen.

In diesem Grundsaß sind einbegriffen die Eingangs- und Ausgangsrechte, der durchgehende Verkehr, die Zollformalitätcn, die Zulassung und Behandlung der Unterthanen beider Natio- nen und. der Bertreter derselben.

Jedoch sind au8genommen von obigem Grundsatz die Bc- günstigungen, welche eine der vertragschließenden Parteien dur HandelSvèrträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird , als den folgenden: England , Belgien , Niederlande, Schweiz, Oesterreich, Rußland.

Die Schiffahrisverträge und die den internationalen Eisen- bahndienst in Bezug auf die Zollabfertigung betreffende Ueber- einfunft , sowie die Konvention für den wechselseitigen Schuß des Eigenthums an geistigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesezt werden.

Indessen behält sich die französishe Regierung das Recht vor, von den teutschen Schissen und deren Ladung Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, unter der Bedingung, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vor- erwähnten Nationen erhobenen nit übersteigen.

Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben in vollem Genusse aller Güter, welche fie in Frankreich erworben haben.

Diejenigen Deutschen, welche dic von" den französischen Ge- segen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsiß in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder cingescht und können in Folge dessen auf französischem Gebiete von Neuem ihren Wobnsiß nehmen.

Die dur die französischen Gescße bedungene Frist zur Erlangung der Naturalisation wird als durch den Kriegs- zustand nicht unterbrochen betrachtet für die Personen, welche von der vorerwähnten Erlaubniß, nah Frankreich zurückzu- kehren, binnen sechs Monaten nah Austausch dcr Ratifikatio- nen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer Vertreibung und ihrer Rückkehr auf französischen Boden ver- flossene Zeit soll angesehen werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.

Obige Bedingungen find in voller Gegenseitigkeit auf die französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.

Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisen- gerichte vor dem 2. März 1871 verurtheilt waren, sollen als endgültig verurtheilt angesehen werden.

Diejenigen, welche an besagtem Tage ni{cht verurtheilt waren, sollen mit der Ladung, so weit sie noch besteht, zurüct- erstattet werden. Wenn die Rückerstattung der Fahrzeuge und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr Werth, nah dem Verkaufspreise angesckt, ihren Eigenthümern vergütet werden.

Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Par- teien wird auf ihrem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Jnter- essen der getrennten Theile der beiden Departements Meurihe und Mosel sollen liquidirt werden.

Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteicn verpflic;- ten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maß- nahmen auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Staatsangehbhörigen für nüßlich erachten würden, die in Folge der Kriegsbereignisse in die Unmöglichkeit verseßt worden waren, zu richtiger Zeit für die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte einzutreten.

Art. 16. Beide Regierungen, die deuische und die franzô- sische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Ge- lasen beerdigten Soldaten zu respektiren und unterhalten zu afen.

Art. 17. Die Regulirung der nebensächliten Punkte, Über welche eine Verständigung erzielt werden muß in Folge diefcs Vertrages und des Präliminarvertrages, wird der Gegenstand Peer Verhandlungen sein, welhe in Frankfurt statifinden werden.

Urt. 18. Die Natifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und anderer-

D

seits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der franzdfischen Republik a E

Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo i 1 L setaus bt werden geh y mögli früher aus Zur Beglaubigung Dieses haben die beiderseitige - mächtigten ihre Unterschrift und ihr Siegel bei e eNE Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871. (L. S.) von Bis8marck. (L. S.) Arnim.

(L. S.) Jules Favre. (L. S) Pouyer-Quer tier. (L. S.) E. de Goulard.

Zusat-Artikel.

Art. 1, §. 1. Von jeyt bis zu dem für den Austa der Natifikationen des eden auCG Ertit fesigeseßten Zee punkte wird die französische Regierung von ihrem Rechte des Rückkaufes der der Ostbahn-Gesellshaft gegebenen Konzession Gebrauch machen. Die deutsche Regierung wird in alle Rechte treten, welche die französische Negierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird , soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen Eisenbahnen, vollendcte oder im Bau begriffene, handelt. |

§. 2. In diese Konzession sind einbegriffen:

1) Alle der besagten Gesellschaft zugchörigen Grundstüe, was auch ihre Bestimmung sein mag, z. B. Bahnhofs- und StationLgebäude, Schuppen, Werkstätten und Magazine, Bahn- vir Ale d U f s :

| e dazu gehörigen Jmmobilien, wic Barrièren, Zäune Weichen, Signale, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische L feste Maschinen u. #. w.

9) Alle Brennmaterialien und Vorräthe aller Art, Bahn- T Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen U. E, ;

4) Die Summen, welche der Ostbahn-Gesellshaft zustehen als Subventionen, die von den im abgetretenen Gebiete an- sässigen Korporationen oder Privatpersonen bewilligt find.

ÿ. 3. Aus8geschlossen von dieser Cession ist das Betriebs- material. Die deutsche Regierung erstaitet den etwa in ihrem Besiß befindlichen Theil des Betrieb8materials nebst Zubehör der französischen Regierung zurück. ¿j

§. 4. Die französishe Regierung verpflichtet sich, die ab- getretenen Eisenbahnen und was dazu gehört, dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rehtsansprüchen zu befreien , die von Dritten darauf erhoben werden können, namentlich von den Ansprüchen der Obligation8gläubiger. Gleichfalls_ ver- pflichtet ste sich, eintretenden Falls für die deutsche Regierung in Bezug auf die Neklamativnen, welche gegen die deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen er- hoben werden sollten, aufzukommen.

§. 5. Die französische Regierung Übernimmt die Reklamationen, welche die Ostbahn - Gesellschaft gegen die deutsche Regierung oder deren Mandatare in Bezug auf die Nu®8beutung der besagten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2 angedeuteten Gegenstände so wie auf das Betriebs- material erheben könnte.

Die deutsche Regierung wird der französishen auf deren Forderung alle Schriftstücke und Auskunft mittheilen, welche dazu dienen könnten, die Thatsachen zu konsiatiren, auf die sich die vorerwähnten Reklamationen stüßen würden.

F. 6. Die deutsche Regierung wird der - französischen- Re- gierung für die Abtretung der in §§. 1 und 2 erwähnten Eigen- thumsrechte und als Ersaß für die in §. 4 von der französi- {hen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von erlln un ania Millionen (325,000,000) Francs zahlen.

Diese Summe wird von der- in Artikel 7 festgeseßten Kricgsentshädigung in Abzug gebracht.

In Erwägung , daß die Lage, wroelche dem zwischen der Ostbahn-Gesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesell- schaft der Wilhelm - Luxemburg - Bahnen unter den Daten des 6. Juni 1857 und des 21. Januar 1868 und ferner dem zwi- schen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und der franzö- sishen Ostbahn unter dem Datum des 5. Dezember 1868 ab- ges{lossenen Vertrage als Grundlage gedient hat, wesentlich abgeändert worden ist, so daß die Verträge auf die dur die in §. 1 enthaltenen Stipulationen geschaffene Sachlage nicht mehr anwendbar sind, crklärt die deutshe Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Verträgen für die Ostbahn - Gesellschaft erwachsenden Rechte und Lasten einzu- treten. :

Für den Fall, daß die französische Regierung an die Stelle tritt, sei es dur Rückkauf der Konzession der Ostbahn-Gesell- schaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft Über die dur