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— das habe ich nicht gesagt, sondern ich habe mich dar- Zuk beshränkt, zu sagen, daß die Ober - Rechnungskammer- Instruktion, in ihrer Gesammtheit genommen, eine große Anzahl von Bestimmungen enthält, welche über dasjenige hinausgehen, was nah der Vorschrift des §. 19, wie ihn die gen vorschlagen; dem Reichstage mitzutheilen sein würde. Die Ober-Rechnungskammer- Instruktion enthält keineswegs blos Etatsrecht; sie enthält daneben eine Anzahl anderer Vorschriften, die durchaus nicht aufgehoben sind, weder durch die Reichsverfassung, noch durh ein Reichsgeseß, noch durch das vorliegende Gescß, sondern die reglementarer Natur sind, und die der Rechnungshof geltend zu machen hat gegenüber den cin- elnen Verwaltungen. Man fann solche Vorschriften ja zahlrei Leraukoreifen ; ich will nur eine hervorheben: »Die Ober-Rehnungs8- kammer ift verpflichtet, auf die Befolgung der wegen vorzugsweiser Anstellung der Versorgungsberechtigten gegebenen Vorschristen zu halten.« Darauf bält sie au, und mit Recht, und es werden sehr viele Monita gezogen, die sich darauf beziehen, daß in einzelnen Fällen diesen Vorschriften nicht nachgelebt ist; ih bestreite aber. durchaus, daß diese Monita zum Gegenstande von Bemerkungen gemacht werden können, die dem Reichstage vorzulegen sind. Sobald hier aber ausgesprohen wird, die Ober - Rechnungskammer- Instruktion hat Geseßveskraft, #\o folgt daraus ganz logisch/ weil die Ober-Rechnungskammer-Jnstruktion überhaupt ein Ge- seß ist, welches fich auf die Neich8einnahmen und Reich8aus- gaben U. \. w. bezicht, daß allerdings auc ein jeder Verstoß gegen irgend eine darin enthaltene Bestimmung zum Gegenstande der Be- merkungen hier zu machen ist, und das halte ich, wie gesagt, nit für berechtigt. Jn diesem Sinne bin ih in vollem Einklange mit der bestehenden Praxis und mit demjenigen, was der preußische Herr Finanz-Minister im preußischen Abgeordnetenhause gesagt hat. Jch will an der bestehenden Praxis nichts ändern n will aber nicht, daß über die bestehende Praxis hinaus und über asjenige hinaus, was in der Vorlage der verbündeten Regierungen vorgeschlagen wird die n dein Rechnungshof zu machenden Bemerkungen ausgedehnt werden.
„Auf eine im Laufe der Diskussion gestellte Anfrage er- widerte der Staats-Minister Delbrü ck:
Meine Herren! Jch kann in Beantwroortung der eben gestellten Frage auf den in der zweiten Berathung bereits vom Hause ange- C enen §: 13 des Geseßes Vezug- nchmen Es heißt in diesem __ Die Revision der Rechnungen is außer der Rechnungs-Justifika- tion noch besonders darauf zu richten:
ob bei der Erwerbung, der Benußung und der Veräußerung von
Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reich8einnahmen, soweit
solche durch Reichsbchörden erfolgt, u. s. w. nah den bestehenden Gesehen verfahren i.
Es if also hier tefagt, »soweit die Erhebung der Reich8einnahmen durch Reichsbehörden erfolgt.« — Die Zoll- und Steuerbehörden find keine Reichsbehörden, sie sind Behörden der einzelnen Staaten, und in A auf die im Interesse des Reiches in dieser Beziehung auszuübende Kontrolle enthält die Reichsverfassung selbst Vorschriften, indem sie sagt, daß der Kaiser durch besondere Beamte die Innehal- tung der hierauf bezüglichen geseßlichen Vorschriften zu überwachen hat.
__— Ueber §. 19 erklärte der genannte Bundesbevollmäch- tigte nach dem Abg. Miquél:
Der Herr Referent hat erwähnt, daß, nachdem der Reichstag den F. 23 angenommen hat, von dieser Stelle aus wohl wenig mehr gegen die bei Nr. 2 von der Kommission gemachten Abänderungs- Vorschlägen einzuwenden sein. würde. Wäre §. 23 in dritter Lesung bereits angenommen, so würde ih vielleicht hier sehr furz sein kôn- nen / indessen die dritte Lesung steht noch bevor, und ih bin deshalb
näher auf den Gegenstand einzugehen. Ih muß dabei bekennen, daß der Herr Referent, indem er auf die Genesis des vorliegenden Paragraphen hinwies, uns eigentlich hier eine Lehre gegebcn hat, die man. viel- leiht beherzigen . könnte. Er hat, und das i} ja thatsächlich richtig, die Entstehung dieser Nummer 2 im preußischen Gesebe als ein Kompromiß hingestellt, bei welchem die »Geseße« stehen blieben und die »Vorschriften« herausfielen, und ich erkenne an, es wäre vielleicht rihtiger gewesen, wenn der Bundesrath auch die »Geseße« nicht aufgenommen hätte, um in ähnlicher Weise zu cinem &Kom- zu kommen. Er hat nicht so verfahren, sondern hat geglaubt; as, was \{chließlich die gescbgebenden Faktoren in Preußen Über- einstimmend für richtig anerkannt hätten, auh hier ohne Weiteres annehmen zu sollen; daraus nun aber herzuleiten, daß man nun ja doch ein neues Kompromiß zu machen hätte, und daß es natürlih nur auf dem Wege geschehen müsse, etwas hinzuzuseßen, auf diese Logik ?ann ih meinerseits nicht eingchen. Jh möchte nur zunächst, weil das der kürzeste und einfachste Punkt ist, auf die cingeschobenen Worte »unter Verantwortlichkeit der Central- behörden« eingehen, und 1nôchte da das Haus bitten, diese unter allen Umständen abzulehnen; weil sie wirklih weder nah der cinen, noch nach der anderen Seite irgend einen Werth haben. Das Verfahren mit den Erinnerungen des Rechnungshofes is ja Folgendes Der Rechnungshof macht eine Erinnerung in Beziehung auf eine Rechnung, welche eine unter einer Centralbehörde stehende Be- hörde zu- legen hat. Diese unteré Behörde erkennt entweder das Monitum als richtig an, dann ist ja die Sache abgemacht, oder sie ist der Meinung, der RechnungLhof habe Unrecht, dann berichtet sie an die vorgeseßte Tnstanz und sagt; hier ist ein Monitum gezogen, das wir für unbegründet halten, vertritt uns, oder es geht U sie remonstrirt beim Recbnungshofe , und der Rechnungshof chreibt in seinem Sinne an die Centrälbehörde. J die Centralbchörde mit dem Rechnungs8hofe einverstanden, so ist wicderum die Sache abgemacht,
_in der Nothwendigkeit,
und die Centralbehörde sorgt dafür, daß die Unterbehörde das Mon!tum erledigt. Jst die Centralbehörde nicht einverstanden, bleibt das Monitum tig s fann daher unter allen Umständen eine Bemerkung, ih age das ganz allgemein, mag sie sih auf Geseße beziehen, aur den Etat oder was sonst — es kann eine Bemerkung thatsächlich nur dann zur Beschlußnahme des Reichstages kommen, wenn die Central- behörde das" Verfahren der Unterbehörde gegen den Rechnungshof vertritt. Jh komme nun auf die Hauptsache, auf den Zusaß der Worte »und Vorschriften«. Der Herr Referent ree den Grund ver- mißt, aus welchem man in Preußen \ich zuleßt einverstanden erklärt, »Geseße« Hier aufzunchmen und bestritten hat; die Aufnahme der »Vorschriften«e, JTch glaube doh, daß ' der Grund nicht zu fern liegt. Bei den Gesehen wroirki der Reichstag, wirken alle legi8lativen Faktoren mit, Und aus dieser Mitwirkung der legislativen &aftoren bei Entstehung ciner n Vorschrift läßt \ich folgern; daß, wenn Abweichungen ‘von den fo zu Stande gekommenen Vorschriften im Wege der Nehnungsrevision \ch{ finden, auch der legislative Faktor, der bei Entstehung der Vorschrift mitgewirït hat; seinerseits n Kenntniß geseßt wird von dieser Abweichung, und daß er in die Lage kommt, Über diese Abweichung sein Wort mitzusprehen. Bei Vorschriften, wie sie hier eingeschoben werden sollen, ist es anders. Die kommen niht zu Stande unter Mitwirkung der legislativen Faftoren, sie werden erlassen von der Exekutive. Der Grund, der dahin führt, soldc Abweichungen der Cognitieon des Réichs- tages, diesem legislativen Faktor, zu unterwerfen, trifit hier nicht zu. Nun hat der Abgeordnete für Waldeck ausgeführt, daß, abgesehen hiervon, es unabweislih sei für die finanziclle Kontrolle; daß auch die Abweichungen von den Vorschriften zur Kenntniß des Reichstags kommen, ganz abgesehen von dem Grunde der formellen Ent chung.
Hier fann ich nun den Sas nur wiederholen, daß eine Entschei- dung des Reichstages über die Frage, ob von Vorschriften, welche die Verwaltung erlassen hat, abgewichèn is oder nicht; nach meiner An- ficht allerdings cin Eingriff in die Exekutive ist. Es hantelt sich; wie clagt um Vorschriften, die die Exekutive erlassen hat, Vorschriften, ie die Exefutive ändern kann und Abweichungen von diesen Vor- schriften sind solle, deren Billigung oder Nichtbilligung der Natur der Sache nach der Exekutive ihrerscits anheim fällt. Das ist der entscheidende Grund, aus dem ich die Aufnahme der Worte »und Vorschriften» zu widersprechen habe.
U Nr. 3 des §. 19 äußerte der Staats-Minister Delb rück:
eine Herren! Jh bin auch hier in der Lage, dem Antrage Ihrer Kommission nicht zustimmen zu können, und zwar deshalb, weil es hier überhaupt an jeder klaren Begriffsbestimmung fehlt. Der Herr Referent ist so gütig gewesen, zu betonen, daß an den Rechten der Regierung dur den Antrag nihts geändert werden solle. Jch kann das mit der Fassung der Bestimmung nicht in Einklang bringen, würde das nur dann können, wenn wir, was ja an sih nöthig ist ein Etatsgeseß oder Komptabilitätsgeseß hätten; bis jeßt haben wir das nicht, und dieser Saß: » Außeretatsmäßige Einnahmen « i| in der That in dieser Allgemeinheit cin referrens sine relato, es ist eine lex imperfecta. Wir haben im Reiche eine Reihe von Einnahmen, die ohne weiteres auf Grund des Geseßes oder der Ver- fassung erhoben werden, wir haben andere Einnahmen, das sind die Matritularbeiträge, die auf Grund jährlicher Bewilligung entstehen. Es sind wiederholt Einnahmen vorgekommen — ich erinnere nur an dic in der leßten Uebersicht nachgewiesenen Einnahmen aus dem Ge- seß über die Prämienanleißhe — welche zwar nicht im Etat vorge- schen, welche aber durch ein besonderes Geseß bewilligt sind. T glaube; es fann sich nicht empfehlen, wenn dergleichen außeretats- mäßige Einnahmen, die auf einem Gescß beruhen, wenn sie cinge- gangen sind, nochmals zur Genehmigung des Reichstages gestellt werden. Js das Gescß ergangen und in Gemäßheit dieses Geseßes die Einnahme erhoben, so ist sie justifizirt, obgleich sie*niht im Etat seht, und eine nachträgliche Ning ist in der That eine leere Form. Nun giebt es in der laufenden Verwaltung Fälle genug, wo Einnahmen entstehen, die nicht im Etat vorgesehen find und von denen man nur bebaupten fann, sie seien außerctats- mäßige Einnahmen. Jch will an ein kleines Beispiel erinnern. Auf Grund eines besonders bewilligten Kredits wird das Gebäude des Reichskanzleramtes erweitert; dazu sind eine Anzahl kleiner Gebäude, welche auf dem Grundsiücke standen, niedergerissen worden. Die Materialien davon sind natürlich verkauft und der Erlös für diese Materi..lien bildet eine Einnahme. Diese Einnahme is im Etat nicht vorgesehen, sie erscheint in der Baurechnung; bei der Baurech- nung wird. sie von der Sesammt-Ausgabe abgeseßt und so kommt zuleßt zur Nechnung Dasjenige, was bezahlt ist nah Abzug dieser Einnahme. Es is dies aber eine außeretatsmäßige Einnahme, sie if nirgends im Etat vorgeschen und sie würde bei Aufnahme dieser Be- stimmung der nachiräglichen Genehmigung des Reichstages unter- liegen. Ein anderes Beispiel: Jn der Uebersicht Über den Reichs- haushalt pro 1871, die dem Hause vorliegt, kommt ein Posten vor: »An verschiedenen extraordinären Einnahmen 143 Thlr.«, der seßt sich zusammen aus lauter solchen außeretatsmäßigen Einnahmen. Es ist da der-Hauptposten die Miethe für einen Eiskeller, der sich im Garten des Neichskanzleramtes befindet, aber sür dasselbe nicht zu verwenden ist, und: ähnliche kleine Post-n. Das Ganze ergiebt die Summe von 143 Thlr. Der Reichstag hat unbedingt cin Jnteresse zu wisscn, daß solche Einnahmen entstchen. Alle diese Einnahmen werden in dex jährlichen Uebersicht nachgewiesen ; aber fo lange nicht geseßliche Be- stimmungen darüber vorhanden sind, welche von derartigen zufälligen Einnahmen einer geseßlichen Ermächtigung bedürscn, so lange ift es nah meiner Ansicht nicht richtige hier durch einen einzigen Sas alle außeretatêmäßigen Einnahmen der nachträglichen Genchmigung des
E tes zu unterwerfen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diesen Zusaß abzulehnen. i
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Auf eine Erwiderung des Abg. Lasker entgegnete der Staats-Minister Delbrück: :
Jch kann mich nur an die Worte halten; welche die Kommission vorgeschlagen hat; die Worte lauten: »zu elen Etats - Ueberschrei- tungen, sowie zu welchen außeretatsmäßigen Einnahmen die Geneh- migung des Bundesrathes und des E noch nicht. beigebracht ist«, Jch habe vorhin bemerkt, daß ich cs für vollständig begründet erachte, wenn eine jede solche außeretatsmäßige Einnahme, und zwar viel früher als dur die Bemerkungen des Rechnungshofes, durch die Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben zur Kenntniß des Reichs- tags gebrachi wird/ das halte ich für vollTommen in der Ordnung.
Der Reichstag hat nachher bei dieser Uebersicht Gelegenheit , die Frage sich aufzuwerfen : »Jsstt das eine Einnahme, zu welcher nah dem bestehenden Rechte Genehmigung des Reichstages erforderlich ist?a Dazu bekommt der Neichstag hierdurch Gelegenheit. Aber die Fassung, wie sie hier vorliegt — das kann ih nur wiederholen — seßt voraus, entweder, daß alle Einnahmen , die überhaupt nit im Etat vor- geschen sind, der ausdrücklichen Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages bedürfen, oder, wenn man nicht so weit gehen will, daß der Nechnungshof allein souverain- darüber zu entscheiden hat, bei welchen dieser Einnahmen dies stattfindet und bei welchen nicht. Weder das Eine noch das Andere kann ih für richtig halten.
Ferner, nachdem der Abg. Lasker vorgeschlagen hatte, das Wort »noch« zu streichen : :
Ich glaube nur noch bemerken zu müssen, daß nach meiner Auf- fassung das Streichen des Wortes »noch« in dem Sinne gar nichts ändert.
Ueber das zu dem leßten Alinea des §Y. 19 gestellte von Wedellshe Amendement äußerte der Staats-Minister Delbrü ck:
Meine Herren! Jh würde vielleicht zu diesem leßten Saße nicht das Wort ergriffen haben; wenn nicht der Herr Referent 10 eben konstatirt hätte, daß die Kommission mit diesem Soße etwas Anderes hat ausdrücken wollen, als in Nr. 99 der Q ben in einem Amendement vorg:\{lagen ist. Jm preußischen Abgeordnetenhause, auf dessen Vorgänge dex Herr Referent hingewiesen hat, ist der wört- lih übereinstimmende Saß dahin näher erläutert worden, daß gesagt ish »der zweite Absaÿ des Antrag84, das ist eben dieser, »verlangt eine zusammenfassende Einkeitung zu den Bemerkungey welche das Stu- dium derselben übersichtlich macht und es den Mitgliedern des Land- tags erleichtert.« Ja diesem Sinne, in dieser Vorausschung, daß das eben auch nur in diesem Sinn hätte reproduzirt werden sollen durch den von der Kommission vorgeschlagenen Saß, würde ich nichts da- gegen cingewendct haben, nachdem aber konstatirt ist, daß die Kom- mission mehr dabei gewollt hat, als hier gemeint ist, muß ich Sie meinerseits bitten, das zu diescin Sage gestellte Amendement an-
unehmen. 04 / / 2 u dem von der Kommission neu eingeschalteten Art. 21 bemerkte der Staats-Minister Delbrück: :
Meine Herren! Jch werde mich bei der allseitigen Ermüdung; die ih au theize, schr kurz fassen. O / |
Der Vorschlag Jhrer Kommisston ist für die verbündeten Regie- rungen — und Sie werden sich nicht wundern, wenn ich, es aus- spreche — nicht annehmbar. Der Herr Referent muß mir ver- zeihen, wenn ich glaube, daß er doch: etwas eine Vetitio principll
gemadt hat. Er sagt, wie das Jnstitut nun einmal durch dieses Gefeß
eschaffen ist, verstände sich ganz von selbst, was in dem Paragraphen H leine Herren, ich d:enke, dieser Paragraph stellt das Institut, wie cs in den übrigen Paragraphen geschaffen ist — ih will nicht sagen auf den Kopf, aber er macht es zu einem ganz anderen; er ver- wendet mit anderen Worten den Rehnung8hof in dem vollen Um- fange, in welchem er der Verwaltung dient, auch für den Reichstag. Tch weiß nicht, ob es nicht mit einem lcisen Anfluge von Ironie war, wenn der Herr Referent auf die Beschränkung hinwies , die durch den §. 19, wie er heute angenommen ist und ferner dadurch gegeben sei, daß die Anträge durch die Hände des Herrn Präsidenten und nah- her durch) die Hände des Herrn Reichskanzlers an den Rechnungshof gingen. Tch glaube in der That, daß diese Formen, die einer gewissen Höflichkeit entsprechen, an der Sache absolut gar nichts ändern und daß es eben nur eine gewisse Courtoisie ist, wenn man zwei hochstehende Vermittler für die Korrespondenz zwischen dem Reichstage und dem Rechnungshofe hier in den Vorschlag mit hineingenommen hat. Die Hauptsache ist das, daß die ganze Behèrde, um die es sich handelt, durch diesen Paragraphen eine Stellung befommt; die einc ‘vollständig andere ist, als sie nach Maßgab: der Vorlage von den verbündeten Regierungen gedacht ist, und daß cben deshalb die verbündeten Regie- rungen diese Stellung nicht annehmen können.
— Dem Reichstage if folgender Entwurf eines Ge- sches, M Ee die Gebübten und Kosten bei den
ilaten des Deutschen Reichs, vorgelegt: | T E ÆAWilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
1 Vreußen 2.1 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nad lee Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages), t , / n P Bei den Konsulaten des Deutschen Reichs sollen die Ge- bühren und Kosten nach dem diesem Gesebe angehängten Tarif und den folgenden näheren Bestimmungen erhoben werden. Ï C. 2. Die in dem Tarif festgeseßten Gebühren dürfen von Verufskonsuln und von solchen Wahlkonsuln, welche auf, Grund des C. 10 des Geseßes vom 8. November 1867, betreffend die Organisa- tion der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrehte und Pflichten der Bundeskonsuln, - Erstattung dienstlicher Ausgaben aus Reichsmitteln beanspruchen, nur im Falle der Dürstigfkeit der’ Betheiligten erlassen
werden.
Die unter Nr. 2, 7; 8 17, 20, 21, 22, 27, 31 und 34 des Tarifs aufgeführten Amtshandlungen müssen im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten Be onprensre verrichtet werden.
F. 3. Sind die Gebühren nah dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen, so wird derselbe dur das Kapital und die rückständigen Zinsen bestimmt. Läßt der Gegenstand eine Schäßung nach Geld nicht zu , so erfolgt der Gebührenansaß nach dem Werthe von 500 Thalern, jedoch ist bei uubedeutenden Gegenständen der für die Amts- Jan dung bestimmte niedrigste Gebührensaß zur Anwendung zu
ringen. /
§. 4. Wird die Amtsthäti-keit des Konsuls in Anspruch genom- men, das Gesuch aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurücgezogen, oder der Abschluß des Geschäfts von Seiten der Par- teien vereitelt, so wird die Hälfte der betresfenden Tarifsäße erhoben.
b hir die bloße Aufnahme von Anträgen find keine Gebühren zu erheben.
ÿ. 5. Js ein Dokument oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufgenommen, so werden die Säße des Tarifs um die Hâlste erhöht.
F. 6, Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Sachver- ständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen Gene Provisionen, Infertionskostenz Portokosten;, Transportkosten bei Amtsgeschäften a des Konsulats); Lagergebühren u. s. w.) werden besonders erstattet.
g. 7, Wablfonsuln können für dienstlich veraus8gabte Gelder ort8übliche Zinsen berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises irer amtlichen Wirksamkeit liegen, die ortsübliche Ver- gütung beanspruchen. ;
F. 8. Für die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln bleibt der dem Geseße vom 29. Juni 1865 Über die Gerichtsbarkeit der Preußi- {en Konsuln angehängte Tarif vom 24. Oktober 1865 insoweit in Kraft, als es sich um Amtsgeschäfte handelt, für welche der gegen- wärtige Tarif keine Ansäße enthält. e ;
m Uebrigen ist für ein in dem Tarif nicht aufgeführtes Amts- geschäst der Konsuln bci den Könsulaten in Europa, ausschließlich der Türkei nebst Vasallenstaaten, cine Gebühr von 1 Thaler, bei denen außerhalb Europa und in der Türkei nebst Vasallenstaaten eine solche von 2 Thalern zu erheben. ‘
F. 9. Beschwerden über deu Ansaß der Gebühren und Kosten sind bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen.
g. 10, Der provisorische Gebührentarif vom 15. März 1868 wird aufgehoben. : E
Ù 11. Diescs“ Geseß tritt am 1. Oktober 1872 in Krast.
rkundlich 2c. Gegeben 2c.
Die Nr. 4 des Ministerial - Blatts für die gesammte innere Verwaltung in denKöniglich PreußishenStaaten hat föólgenden Junhalt: Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz- Ministeriums an sämmtliche Herren Provinzial - Steuer - Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O, die Pensionen der im Civildienste angestellten Militärpensionäre be- treffend, vom 11. Januar 1872. — Bescheid an den Königli Polizei-Präsidenten Herrn N. zu N, betreffend die Unzulässigkeit der Anstellung von Militär-Personen im Civildienst, welche sich nicht im Besiße cines Versorgungs- oder Anstellungsscheins befinden, selbst unter dem Vorbehalte Je Entlassung, vom 30. März 1872. — S O, des Königlichen: Finanz - Ministeriums j die Ressortverhältnisse der Salzsteuerämter auf den Staatssalzwerken be- treffend, vom 19. Dezember 1871. — Bescheid an die Königliche Re- gierung zu N. (in der Provinz Preußen) die Jnkompetenz der Do- mänen-Rentämter in Schulverwaltungs - Angelegenheiten betreffend, vom 31. Januar 1872. — Erlaß an die Königliche Regierung zu N, ‘die Höhe der Unterrichtszimmer in den Elementarschulen betreffend, vom 20. Januar 1872. — Bescheid an das Provinzial-Schulkollegium zu N. und abschriftlich an sämmtlihe Königliche Provinzial-Schul- felteoienwfaen Gewährung von Umzugskosten bei Berufungen von Lehrern aus dem mittelbaren in den unmittelbaren Staatsdienst, vom 27. Februar 1872. — Bescheid an das Königliche Provinzial-Schul- follegium zu N, die Unzulässigkeit der Gewährung einer fortlaufenden Unterstüßung an einen entlassenen Lehrer aus der Kasse eines vom Staat subventionirten Gymnasiums betreffend, vom 9. Februar 1872. — Cirkular an sämmtliche Königliche Rèégierungen (und Provinzial- Schulkollegien / sowie an die Königlichen Konsistorien und den Ober-Kirchenrath zu N., die Bedingungen für die Aufnahme in das Königliche Institut für Kirchenmusik zu Berlin betreffend, vom 19, Februar 1872. — Statut der Kai- erin As Sn! vom e 10. Januar 1872. — Be- cheid an den Gemeindeförster Herrn N. zu N., betreffend die Nichtverpflichtung der Gemeinden, bei Pensionirung von Beamten diejenige Zeit mitzurechnen, welche der betreffende Beamte im Dienste anderer Gemeinden zugebracht hat, vom 19. März 1872. — Bescheid an die Königliche Regierung zu N, die Kontrollirung des Geschäfts-
anges bei den Ortsbehörden in Bezug auf Armenangelegenheiten Seitens der Königlichen Regierungen betreffend, vom 13. April 1872. — Verfügung an die Königlichen Regierungen. zu Königsberg, Ma- rienwerder, Posen, Stettin, Breslau, Merseburg, Schleswig, Münster, Cassel, Wiesbaden, Cöln und Sigmaringen und an das Königliche D hier, die Verwendung und Verrechnung der den
eputationen für das Heimathwesen zufließenden Einnahmen resp. der bei denselben entstehenden Ausgaben betreffend, vom 13. April 1872. — Erkenntniß des Königlichen Obertribunals8; wonach 1) ein Polizei- beamter ‘eine Zwangsgestelung nur vornehmen darf; wenn die Vorausseßungen des Geseßes vom 12. Februar 1850 vorliegen; 2) die Mißhandlung eines- nicht in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes begriffenen Beamten strafbar ist, wenn weder Nothwehr noch ein