1934 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 5, Juli 1934. S. 2

Begründung uit a: Va : r Fiünften Geseß zur Aenderung des Geseßes Ube Llrsahenn in Versorgungssachen vom 3. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 544).

1. Das Spruchverfahren der Reichsversorgung i brn der langen Dauer des Verfahrens mit allen dami 2E bundenen Nachteilen. Der Zeitpunkt für L Vereinfachung, Beschleunigung und damit auch Der ebe 9 des Verfahrens, die bisher nicht möglich ivar, ist am if kommen. Die Geschäftslage des N Hs vexlor gtng rey s ist erheblich besser geworden, so daß in naher Bei S werte Rückstände nicht mehr Lde A el N E mit einer weiteren Verringerung der Streitsa d E werden fann, weil durch die Gesehgebung des leß a age Le Streitfragen, die das Reichsversorgungsgerehs e Ann - spruch genommen haben, nunmehr klargestellt wor :

Artikel 1 Nr. 3a des Entwurfs sieht daher vor, daß künftig gegen die Entscheidung der Veriwaltungseden u noch eine Spruchinstanz angerufen werden fann. y E nux das Rechtsmittel der Berufung zugelassen sein; sowe V sich um Streitgegenstände handelt, über die bisher ri en Versorgungsgerichte endgültig entschieden haben, v Ld Rekurs ausgeschlossen war, soll das Vérsorgungsger"® G ) weiterhin endgültig entscheiden, in allen anderen Fal en g O das Reichsversorgungsgericht,. Demgemäß sollen die A forgungsgerichte künftig nur mehr in den in Artikel 1 Nr. 3 a Ahî. 2 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fällen zuständig sein, in he Fällen der Nr. 1 bis 3 aber nux, wenn nicht streitig ist, 2 die geltend gemachte Gesundheitsstorung Folge S E beschädigung ist; denn die Entscheidung Über is Reis: Versorgungsanspruch grundsäßliche Frage muß er E m versorgungsgericht vorbehalten bleiben. Das “A gungêgericht hat auch dann über die SCUsuRs zu en N ei TY wenn erst in dem Verfahren vor dem Erg geri T ein Anspruch oder eine Vorausseßung des Anspruchs, wie E besondere die Frage des uxsächlichen Qa an M Gesundheitsstörung mit etner P B NARE R d s wird, hinsichtlih deren es zur Entscheidung Über E i 7 rufung zuständig wäre. Erkennt dagegen die D ung i behörde einen exst im Verfahren vor dem BEb jou gu ZAgeri e geltend gemachten Anspruch an, so bleibt das Verjorgungs-

ericht zuständig. i ; Das Rechtsmittel des Rekurses gegen Urteile des Ver- sorgungsgerichts wird somit beseitigt. Es fann daher fünftig nicht mehr vorkommen, daß ein Urteil des Versorgungs- gerichts, das dem Kläger Versorgungsgebührnisse zuge- {prochen hat, vom Reichsversorgungsgericht Qu gehonen wird, und daß der Kläger die inzwischen nach dev Vorschrift „des & 96 Abs. 2 bis 4 des Verfahrensgeseßes bezogenen Gebühr- nisse wieder zu erstatten hat, was stets von dem Empfänger als Unrecht empfunden wurde Und dem Ansehen des Neichs- versorgungsgerichts abträglich war. Das Reich ird anderer- seits durxh die Beseitigung des Rekurses von fehr erheb- lichen, sachlich nicht begründeten Ausgaben entlastet, denn die durch das Versorgungsgericht zugesprochenen Gebührnisse sind in diesen Fällen fast niemals wieder zurückgezahlt worden.

Versorgungsberechtigten

zum

2 Ii lden: Kreisen: Dex e E Le beo Gd S E -tgemutn® - CliouMitalicder wendet werden sollten, die an der Front gestanden seien und daher die für die Versorgungsansprüche maß- gebenden Verhältnisse am besten beurteilen könnten. Diese &Forderung, die auch von der Nationalsozialistischen Kriegs- opferversorgung vertreten wird, ist vom Standpunkt der Ver- sorgungsberechtigten gesehen verständlih; es kann ihr auch eine innere Berechtigung nicht abgesprochen werden, obgleich anerkannt werden muß, daß die Mitglieder der Spruchbehörden, auch wenn sie nicht als Soldaten gedient oder am Kriege teilgenommen haben, sich mit den ihnen fremden Verhältnissen des militärischen Dienstes und des Krieges vertraut gemacht Und Verständnis dafür bewiesen haben. Artikel 1 Nr. 1a stellt daher den Grundsaß auf, daß als Mitglieder der Spruch- behörden nur ehemalige Soldaten der deutshen Wehrmacht bestellt und Kriegsteilnehmer, insbesondere Kriegsbeschädigte bevorzugt berücksihtigt werden sollen. Diesex Grundsatz kann nux soweit durchgeführt wérden, als geeignete Angehörige des genannten Personenkreises zur Verfügung stehen. Er kann auch nicht sofort auf die zur Zeit im Amte befindlichen Mitglieder der Spruchbehörden Anwendung finden, weil diese mit dem Recht und der Rechtsprechung vertrauten Richter nicht ohne weiteres erseßbar sind. Die Vorschrift kann daher nur allmählich durchgeführt werden; sie soll auch die Bestellung von Frauen als Beisiberinnen aus der sozialen Fürsorge und aus den Versorgungsberechtigten nicht ausschließen.

3. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in den Fällen, in denen ein Anspruch von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beurteilung auf dem Gebiete tatsählihen Ermessens liegt, die gerichtliche Entscheidung nicht zweckmäßig ist. Strengste Anschauungen und größtes, mit der Sachlage häufig nicht vereinbares Wohlwollen stehen sich bei den Entscheidungen der verschiedenen Gerichte gegenüber, so daß das Schicfsal des Anspruchs häufig von abhing, von welcher Kammer oder welchem Senat entschieden wurde. Solche Entscheidungen werden mit der notwendigen Einheitlichkeit viel besser von der Verwaltungsbehörde getroffen. Daher sicht Artikel 1 Nr. 4 vor, daß künftig die Berufung ausgeschlo}sen sein soll, soweit es sih darum handelt, ob die Eltern oder der Wittwer im Einne dex 8 45 und 97 des Reichsversorgungsgesetzes sowie des § 7 des Kriegspersonenschädengeseßzes bedürftig sind oder ob derx verstorbene Sohn der Ernährer der Eltern im Sinne des § 45 des Reichsversorgungsgeiebes war oder ge- worden wäre.

_4, Der Entivurf eines Geseßes über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung sieht im Artikel 1 vor, daß Kriegsdienstbeschädigte eine eFrontzulage erhalten. Die Vor- aussezung des Anspruchs ift, daß der Antragsteller eine Kriegsdienstbeschädigung erlitten hat und daß durh sie die Erwerbsfähigfeit um mindestens 70 vH gemindert ist; wenn der Antragsteller aber das 50. Lebensjahr vollendet hat, genügt es, daß die Ertwerbsfähigkeit um mindestens E durch die Kriegsdienstbéschädigung gemindert ist.

) griff der Kriegs dienstbeschädigung, d. h. einer auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführenden Dienstbeschädigung, ist dem Reichsver- sorgungsgeseß, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des 3 96 Abs. 2 frentd. Es kann dahex in vielen Fällen, in denen bereits eine Dienstbeschädigung im Sinne des S 2 des Reichsversorgungsgeseßes anerkannt ist, streitig werden, ob

ine Kriegs dienstbeshädigung vorliegt, insbesondere bei A R Ee leit kann ein folher Streit nicht mehr zugelassen werden, wenn bereits endgültig entschieden ist, daß eîne geltend gemachte Gesundheitsstörung feine Folge einer Dienstbeshädigung ist; denn in diesem Falle ist bereits auch festgestellt, daß die Gesundheitsstorung keine Folge eiter Kriegs dienstbeschädigung sein kann, weil dieser Begriff stets eine Dienstbeschädigung vorausseßt (Artikel L E j Satz 2). Die Entscheidung, ob eine Kriegsdienustbeshà igung vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung, da er Rechtsbegriff auf Grund der Entscheidungen des Le sorgungsgerichts (vgl. Bd. 2 S. 192 Nr. 74) feststeht; meis wird sie nur vom ärztlichen Sachverständigen beurteilt wer- den können. Wenn der Anspruch vom Versorgungsamk mit Me Begründung abgelehnt wird, daß die geltend gemachte Ge- sundheitsstörung nicht auf eine Kriegsdienstbeshädigung Zzu- rückgeführt werden könne, soll daher nicht die Berufung, son- dern die Anrufung eines bei den Hauptversorgungsämkern ebildeten Ausschusses zulässig sein, der ohne mündliche Ver- Nabe über diese Frage endgültig entscheidet. „Der Aus- \chuß soll aus cinem Vorsißenden und zwei Beisißern be- stehen, von denen einer auf Vorschlag des Führers 19 National-Sozialistishen Kriegsopferversorgung bestellk wird. Der Vorsißende und die Beisißer müssen kriegsdienstbeschädigt sein. Der Vorsißende und der zweite Beisißer, dev ein Arzt sein soll, sollen aus den Beamten des Versorgungswesens ent- nommen werden, Vorsißende und Beisizer bestellt der Reichs- arbeitsminister. Schnelle Erledigung, geringe Kosten Und die Gewähr einer sahlich richtigen Entscheidung sind die Borzüge dieses Verfahrens. Die näheren Bestimmungen über die Be- stellung der Mitglieder des lee a und über Das Ber fahren soll der Reichsarbeitsminister auf Grund des Artikel 5 des Entwurfs kreffen.

Da dex Anspruch auf die Frontzulage auch von der Höhe der O abhängt, bestünde die Möglichkeit, daß diese Frage zum Gegenstand des Streites gemacht wêrden könnte, wenn der A Enn werden muß, weil der nah der oben genannten Vorschrist erforder- liche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegebeu ist. Jun der größten Zahl aller Fälle ist jedoch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer er- neuten Aufrollung des Grades der Minderung der Erwerbs- fähigkeit im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Front- zulage würde eine nicht tragbare Belastung der Versorgungs- amter zur Folge haben und wäre sachlich nicht berechkigt. Hur Vermeidung von Streitigkeiten soll daher auf Grund des Ar- tikels 5 in der Duxchführungsverordnung bestimmt werden, daß die bereits erfolgte Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfahigkeit auch für den Anspruch auf die E zulage maßgebend ist und daß die Entscheidung des Bersor- gungsamts endgültig ist, soweit eine Entscheidung über Jen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch notwendig ist, was außer bei den ehemaligen aktiven Offizieren der alten Wehrmacht auch dann der Fall sein kaun, wenn mit Gesuthe heits\störungen, die M Kriegsdienstbeshädigung beruhen, Ge- sundheitsstörungen zusammentreffen, -bei denen das nicht der Fall ist, wie z. B. Gesundheitsstörungen, die im Frieden, Dey wähvend des Krieges im Heimatgeaeseßes sowie in § 1 Abs. 1 des Geseßes über die Versorgung der Kämpfer für die natio- nale Erhebung vom 27, Februar 1934 genannten Ereignisse oder im Polizeidienste entstanden sind.

Dadurch wird die Befugnis nicht ausgeschlossen, die Be- willigung einer Rente oder ihre Erhöhung zu beantragen, wenn die Gesundheits\stöcrung lic) verschlimmert hat. Dieser Anspruch muß aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgt werden, |

5, Fn Bayern enkscheidet das Bayerische Landesversor- gungsgericht an Stelle des Reichsversorgungsgerichts über die Rekurse gegen die Entscheidungen der bayerischen Ver- sorgungsgerihte. Rekurs gegen die Uxrteile der Versorgungs- gerichte ist künftig nicht mehr zugelassen; aber auch hiervon abgesehen, ist es mit dem bereits eingeleiteten Neuaufbau des Reichs nicht mehr vereinbar, für ein und dasselbe Rechks- gebiet zwei höchste Gerichte nebeneinander stehen zu lassen, deren Nethtsprehung naturgemäß auch nicht immex in Ein- klang gestanden hat. Der Zeitpunkt für die Aufhebung ist nun gekommen, weshalb Artikel 1 Nr. 16 seine Aufhebung und die Streichung des § 154 des Verfahrensgeseßes vor- sieht, durch den das Landesversorgungsgericht geschaffen wurde.

6. Es ist eine bekannte Taksache, daß eine nicht unerheb- liche Zahl von ehemaligen Heeresangehörigen und Hinter- bliebenen Versorgungsgebührnisse bezieht, die entweder über- haupt nicht oder nicht in dex zugesprohenen Höhe berechtigt sind, ohne daß es bei der gegenwärtigen Rechtslage möglich ist, die rechtsfräftige Entscheidung zu ändern und das Reich von einer in Wahrheit nicht begründeten Leistung zu befreien. Dieser Zustand kann aus ethishen ünd finanziellen Gründen nicht weiter aufrecht erhalten werden. Demgemäß sieht Ar- tikel 2 vox, daß die Verwaltungsbehörde solche rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von den Spruchbehörden er- lassen sind, ändern kann. Eine entsprechende Maßnahme ift auf dem Gebiete der Jnvalidenversicherung, wo die Verhält- nisse ähnlich liegen, bereits getroffen worden. Es ist selbstver- ständlich, däß die in Betracht kommenden Fälle besonders ein- gehend geprüft werden müssen, weil die Herabseßung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse in dex Regel einen shweren Eingriff in die Verhältnisse des Empfängers bedeutet, Daher soll eine solche Entscheidung nux mit vorheriger Genehmigung des Reichsarbeitsministers zu- lässig sein; gegen die Entscheidung ist, gleichgültig, um welchen Streigegenstand es sich handelt, abweichend von dex für die Zulässigkeit der Berufung in Artikel 1 Nr. 3a vorgesehenen allgemeinen Regelung mit Rük- sicht auf die Bedeutung dieser Maßnahme und den Umstand, daß es sich zum Teil um die Aenderung gerichtlicher Ent- scheidungen handeln wird, die Berufung zum Reichsver- sorgungsgericht zugelassen. Soweit es sich um Aenderungen gerichtlicher Entscheidungen handelt, soll das Reichsver- sorgungsgericht abweichend von der Vorschrift des § 91 Abs. 4 Sah 2 in der ¡Fassung des Artikels 1 Nr. 4 auch über die Frage der Bedürftigkeit und der Ernährereigenschaft bei Ansprüchen auf Eltern- und Witwerrente (siehe oben Nr. 3) entscheiden, weil in den Fällen des Artikels 2 die Ver- waltungsbehörden grundsäßlih nicht endgültig über die Herabseßung _vder Entziehung einer Leistung entscheiden sollen, die eine gerichtliche Entscheidung zugesprochen hat

(Artikel 2 Abs. 2). Es ist selbstverständlich, daß diese Ents scheidung des Reichsversorgungsgerichts nicht mehr von dex Verwaltungsbehörde geändert werden kann. - Um jeden Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sih aber, das im Gesetz selbst zum Ausdruck zu bringen.

Durch Artikel 2 wird vorübergehend (siehe Abs. 4 dieses Artikels) volle Gleichheit der Rechtsstellung des Reichs mit der der Versorgungsberechtigten, soweit es sih um die Wirkung der Rechtskraft handelt, hezzgestellt; denn unrichtige Entscheidungen können bereits auf Grund dex Vorschrift des § 71 des Gesehes über das Verfahren in Versorgungssachen zugunsten dexr Versorgungsberechtigten geändert werden, während eine Aenderung zu ihren Ungunsten nah dem geltenden Recht nux in beschränktem Umfange möglich ist. Dadurch, daß eine ee cus rechtskräftiger Entscheidungen von der Genehmigung des Reichsarbeitsministers abhängig ist, ist eine die Belange der Betroffenen wahrende, soziale Anwendung der Vorschrift gewährleistet.

Legt der Versorgungsberechtigte gegen einen auf Grund des Artikels 2 erteilten Bescheid Berufung ein, so soll das Reichsversorgungsgericht in der Lage sein, auch Anträge des Versorgungsberechtigten auf Neufeststellung der Versorgungs- gébührnisse wegen Veränderung der Verhältnisse 57 RVG.) zu berüdsichtigen, soweit nicht die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 91 Abs. 3 des Verfahrensgeseßes entgegen- steht, damit alle streitigen Ansprüche in einem Verfahren erledigt werden können (Artikel 2 Abs. 3).

Die Vorschrift des Artikels 2 findet nux Anwendung, wenn die Entscheidung der Sach- oder Rechtslage nicht ent= spricht, ohne daß eine Veränderung der Verhältnisse ihre Un=- richtigkeit bewirkt hat. Ft eine soïche Aenderung eingetreten und trifft nux deshalb die frühere Entscheidung nicht mehr zu, so ist eine Neufeststellung der Rente nux auf Grund des S 57 des Reichsversorgungsgesetßes Vote in welchem Fall gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3a die Versorgungsgerichte Über die Berufung zu ent=- scheiden haben.

Die Vorschrift des Artikels 2 ist niht als eine dauernd bestehende Bestimmung gedacht, sie soll vielmehr eine Nach- prüfung bereits rechtsfräftiger Entscheidungen ermöglichen. Deshalb soll sie vom Reichsarbeitsminister wieder außer Kraft gejeßt werden, wenn der Zweck der Vorschrift als erreicht anzusehen ist. Solange sie gilt, kann sie allerdings auch auf Entscheidungen angewandt werden, die nah ihrem Fnkrafttreten ergehen. Grundsäßliche Be- denken können dagegen nicht geltend gemacht werden, da der Zeitpunkt derx gerichtlichen Entscheidung nicht von ausshlag- gebender Bedeutung sein kann, wenn es aus ethischen Gründen und mit Rücksicht auf die Fnteressen des Reichs und der Allgemeinheit, die durch Steuern die notwendigen Mittel auf= zubringen hat, notwendig ist, rechtskräftige gerichtliche Ent- scheidungen zu ändern. f

7. Die Aenderung der Zuständigkeit der Versorgungs- gerichte und des Reichsversorgungsgerichts nah Streitgegen- ständen macht es notwendig, daß auch für die Zuständigkeit bei Anträgen auf Miodoraufnahms -vo2- durch Entscheidung eines Bersorgungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens dieselben Grundsäte gelten niffen. Das Reichsversorgungs- gericht soll daher künftig zur Entscheidung über solche Anträge zuständig sein, wenn sie Streitgegenstände betreffen, über die im Falle der Berusung das Reichsversorgungsgericht zu entscheiden hätte (Artikel 4).

8. Schon immer ist es als Mißstand empfunden worden, daß im Verfahren vor den Verwaltungs- und Spruchbehörden der Neichsversorgung Personen, die die Vertretung der An- tragsteller geshäftsmäßig betreiben, nicht die dazu notwendigen Kenntnisse haben und durch Beanspruhung einer unange- messenen hohen Vergütung ihre Auftraggeber ausbeuten, S 9 dex Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über Ehvrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichs=- versorgung vom 19. Mai 1933 (RGBl. I . 283) hat daher die Vcoglichkeit geschaffen, Vertreter zurückzuweisen, die keine Gewähr für ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. Diese Vorschrift hat jedoh nicht den erwarteten Erfolg gehabt. Jnzwischen haben sih die Verhältnisse dadurch grundlegend eändert, daß die Versorgungsberechtigten in zwei großen Verbänden zusammengeschlossen sind, nämlich in der National- sozialistischen Kriegsopferversorgung und dem Reichstreu- bund ehemaliger Berufssoldaten, die an die Stelle der zahl reichen früheren Verbände getreten sind. Es besteht daher kein Bedenken, cinem Beschlusse des Reichs8ausschusses der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu ent- sprechen und grundsäßlich nur Mitglieder dieser zwei Ver- bände als Vertreter (Bevollmächtigte, Beistände) im Ver- fahren vor den Verwaltungs- und Spruchbehörden der Reichs8versorgung zuzulassen. Daneben sollen auch Rechts=- anwälte und nahe Angehörige des Antragstellers als Bevoll- mächtigte auftreten können. Fhre Zulassung wird praktisch nicht von großer Bedeutung sein, ist aber immerhin geboten. Für den Fall, daß die vorgeschlagene Beschränkung der ZU=- lassung „keine ausreichende Möglichkeit für die Vertretung der Antragsteller schaffen sollte, ist vorgesehen, daß der Reichs- arbeitsminister im Falle eines dringenden Bedürfnisses auch andere Personen als Vertretex zulassen kann (Artikel L Nr.2 a). Ein Gefährdung der Belange der Antragsteller, die niht Mitglieder dex genannten Verbände sind, ist nicht zu befürchten, da beide Verbände sih bereit erklärt haben, ihre Vertretung zu übernehmen, wenn die beabsichtigte Rechts= verfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

9. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 17 betreffen Aenderungen des Gesetzes, die durch die Vorschrift des Artikels 1 Nx. Za notwendig sind. Nr. 5 be- seitigt die Vorschrift über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Urteile der Versorgungsgerichte. Damit steht im Zu- sammenhang Nr. 17, die die dort genannte Vorschrift übex die Einschränkung der Zulässigkeit des Rekurses aufhebt. Nr. 7 betrifft die Aufhebung der Vorschriften über die vor- laufigen Leistungen auf Grund eines noch nicht rechts kräftigen Urteils des Versorgungsgerichts, Nr. 13 die Auf- hebung der Vorschrift über die Zurückweisung von Ver= tretern bei den Spruchbehörden, die durch Artikel 1 Nr. 2a gegenstandslos geworden is}. Nr. 12 betrifft die Aenderung des § 101, der die Erledigung der Rechtsmittel durch Ver- fügung des Vorsißenden behandelt. Künftig kommt hierfür nur noch die Berufung in Betracht. Nr. 12 a, e und d be- deuten keine Neuerung, sondern nur eine durch Artikel 1 Nr. 3 a notwendig gewordene Aenderung. Durch Nr. 12 þ dagegen wird die Vorschrift des § 101 Abs. 2, wonach der

fia —-

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 5, Juli 1934. &. 3

Rekurs durch Verfügung zurückgewiesen werden muß, wenn der Vorsißende und dex Berichterstatter ihn für aussichts-

Ios halten, unter dieser Vorausseßung auf a

auch soweit das Versorgungsgericht darüber zu entscheiden hat, ausgedehnt. Die Erfahrungen, die mit der Entscheidung

dur Verfügung gemacht wurden, sind durch

sicht daher kein Anlaß, bei aussichtslosen Berufungen hin-

ichtlich des Zwanges zur Erledigun

das Versorgungsgericht zur Entscheidung übe guständig ist. Nr. 15 ist durch Artikel 1 des

gur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Fe- bruarx 1934 (RGBl. 1 S. 91) notwendig geworden.

Jn dem Entwurf sind nur die nokwendigen Aenderun- Weitere durch sie

gen des Gesecßes aufgenommen worden.

g durch Verfügung einen Unterschied zu machen, ob das Reichsversorgungsgericht oder

ohne selbständige lle Berufungen, aus gut; es be- die Frontzulage und Nr. x die Berufung

Ersten Gesetzes fündung folgenden

erforderliche Aenderungen anderer Vorschriften des Gesetes sachliche Bedeutung sollen gemäß. Artikel 5 bei der Neufassung des Verfahrensgeseßes erfolgen.

10. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, Nr. 2 und 13 über die Vertretung vor den Versorgungsbehörden, Nr. 4 über die Erweiterung der Unzulässigkeit der Berufung, Nr. 8 über den Ausschuß zur Entscheidung über den Anspruch auf 15 über die Eingangsformel der Urteile sowie die Artikel 2 bis 5 sollen gemäß Artikel 3 des Geseßes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl, 1 S. Tage in Kraft treten. des Jufkrafttretens der übrigen Vorschriften des soll dagegen der Reichsarbeitsministex bestimmen, weil wegen der mit der Einschränkung dex Zuständigkeit der Versorgungs-

fragen Verh vorhergehen

Zeitraum lie möglicht, sich reibungslose zustellen,

bei den Vers

141) mit dem auf die Ver- | Den Zeitpunkt Artikels 1

meidung eine gerichts noch

gerichte zusammenhängenden Organisations-

versorgungsgericht

und Personal andlungen mit den obersten Landesbehörden müssen und weil zwischen der Veröffentlichung

dieser Vorschriften und ihrem Jnkrafttreten ein angemessener

gen muß, der es den Versorgungsbehörden er- mit thnen vertraut zu machen, um so eine Anwendung der neuen Vorschriften sicher-

Die im Zeitpunkt des Fnkrafttretens dieser Vorschriften

orgungsgerichten und beim Bayerischen Landes=- anhängigen Sachen sollen zur Ver- r zu großen Belastung des Reichsversorgungs- von diesen Gerichten nach den bisher geltenden

Vorschriften erledigt werden. j (Veröffentliht vom Reichsarbeitsministerium.)

Oeffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Betriebe des Land Srzeugnifse be- und verarbeiten, bei den zuft

Unter Bezugnahme auf §8 1, 9 des Geseßes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen

nisse vom 13. 9. 1933 (Reichsnährstandgeseß) RGBl. 1 S. 626 und auf die 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnähr fordere ih die Juhaber der Betricbe, bei denen Laudhandel und Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne

läufigen Aufbau des Neichsnährstandes vom 8.

Strafe erkannt worden ist,

a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß-, Mittel-, Klein-, Einzel- und | Straßen- (ambulanter) Handel, Aus- und Einfuhr-Handel sowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschastszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kommissionäre,Handelsvertreter, Agenten und Makler:

12. 1933 (RGBl. L S. 1060 und 1 der 3. zuständigen Kreisbauernschaft unter Benutzung eines beim Ortsbauernführer erhältli einmal und dient ‘lediglich dem Zweck, das Reichs uährstandsgeseß und die hierzu

Der Reichsminister für Ernährung und Landtvoirtschaft kann mit Geldstrafe bis zu 100 000 Reichsmark oder mit einer dies

gemäß. § 9 des Reichsnährstandsgesetz

Verordnung über den vorläufigen Aufbau des R chen Vordruckes bis zum 15. August 1934 ergangenen Ausführungsbestimmungen zuverlässig und ershöpfend durchzuführen.

C ‘Jebes vom 13, 9, 1933 bestimmen, daß die Nichtbefolgung dieser Aufforderung mit Gefängnis und er Strafen geahndet, und daß außerdem die Fortführung des Betriebes untersagt werden

Anmeldepflichtig find:

b) folgende be- und verarbeitende Betriebe land- wirtschaftliher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb- licher und industrieller Art:

1. Wirtschaft mit Ackerbauerzeugnifsen.

Getreidehandel

Hülsensruhthandel (wie Handel mit Erbsen, . Linsen, Bohnen, Wicken, Peluschken, Lupinen usw.) Futtermittelhandel (z. B, Kraftfuttermititelhaudel, Handel mit Futtergetreide wie Mais, Dari und dgl., Handel mit Abfallstosfen und Rüekständen der Mühlen wie Kleie, Schrot usw., der Öl- und Reis- mühlen wie Leinkuhen usw., der Brauereien, Brennereien und Malzfabriken wie Biertreber usw., der Zuckerfabxriken wie Melasse usw.)

Handel mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknungs- fabriken

Handel mit Geflügel- und Geflügelmischfutter, mit Mischsutier sür Schweine, Groß- und Kleinvich ailer Art

Handel mit Fuktterkalk, Fleisch-, Fish- und Tiermehl und dergl.

Rauhfutter und Fouragehaudel

Kartoffelhandel

Handel mit Rüben- und Wurzelfrüchten

Handel mit Samen und Saaten (Raps, Rübsaüten, Leinsaat, Hansfsaat)

Einkauf voñ deutshem Flachs uud Hanf beim Er- zeuger

Handel mit Stallduug

Gewerblice Lohudresher und Lohnpfslüger

Haudel mit Erzeugnissen der Mehl-, Schäl- und Grieß- müßlen (einschl. Väkereinkaufsgenossenschaften)

Neishandel

Handel mit Kaffee-Ersaßwaren (z. B. Kafsce-Ersaß, Kafseegewürz, Kaffeezusaß wie Zichorie u. dergl.)

Handel mit landwirtschafilihen Erzeugnissen und land- wirtschaftlichen Bedarfsstosfen (wie Düngemittelu, Bindegarn, Säcken, Torfstreu, Beizmitteln, Schäd- lingsbefämpfungsmitteln und dergl.)

Mehlmühlen

Schälmühlen aller Art (eins{chl. Reismühlen, Neis- stärkefabriken, Hafernährmittelfabriken und dergl.)

Grießmühlen

Schrotmühlen

Hersteller von Futtermitteln ¿Oer Art (Ölkuchen- mühlen, Tiermehlerzeuger, Hersteller von Leber- tranemulsionen, Blutmehl und dergl.)

Bäckereien aller Art

Brot-, Pumpernicelfabriken und dergl.

Hersteller von Kaffee-Ersaßwaren aller Art

Reisreinigungsbetriebe

Reispolier- und Reisschälmühlen

Flachsröstereien

Reinigungsbetriebe für Feldsamen und Hülsenfrüchte

Heu- und Strohpressereien

Häckselschneidereien

Gewerbliche Lagerhäuser zur Einlagerung landwirt- schaftliher Erzeugnisse

2. Viehwirtschaft.

Handel mit Pferden, Zuchtvieh, Nußvieh, Schlacht- vieh und Kleinvieh

Wild- und Geflügelhandel

Eierhandel

Einkauf von deutshen Rohhäuten und Fellen beim

Cini Wn Meuiide

ntaus von deutsher Wolle beim Erzeuger

Fleishgroßhandel Ms

Fleischwaren- einschl. Fleischdelikatessenhandel

Gewerbliche Schweinemästereien

Gewerbliche Abmelkwirtschafte1.

Gewerbliche Viehversorger

Lohnbrütereien

Gewerbliche Geflügelmästereien

Gewerbliche Zuchttierhaltereien

Pelztierzüchter und szhalter

Viehkastrierer

Schafscherer

Einkauf von deutschen Federn beim Erzeuger

vGnnereienhandel

Fleishwarenfabriken (Fleishkonserbett4, Fleischdelikatessenfabrikten)

Fleischextraktfabriken

Släthtereien (auch Noßschlächterelet f, HaussGlä lächtereien (au oßshlächterekeit #, Häusschlächter

Darmbearbeitungsbetriebe (Darmschlellliere ei, Darm: puztereien) ;

Gewerbliche Kühlhäuser 2

Gewerbliche Eierkalkanlagen

Abdeckereien Öi

Wursi- Und

Darmhandel Fleischextrakihandel

3. Brauwirtschaft.

Handel mit Braubedorfsstoffen wie

Hefe usw. Posen;

Malz,

Brauereien aller Art mit und ohne eïgene Mälzerei Malzfabriken und Mälzereien aller Art

Bierhandel einschl. Fl Bierberleir {l. Flaschenbierhandelk

Hesefabriken aller Art

4. Zuckerwirtschaft.

Zuerhandel

Süßwarenhandel (auch Handel mit Kakaomasse, Kakao- butter und Schokoladen in jeder Verarbeitung

Handel mit Zuckerwaren jeder Art (wie Handel mit wi O Zucerwarenrohmassen, Brause-

u. dgl.

Handel mit Kunsthonig

Handel mit Speiseeis und Speiseeispulver

Handel mit Keks, Honigkuchen u. dergl., Lebkuchen

Wiiwinnian

Zuckerfabriken (Rohzuckter-, Weißzuckerfabriken, Zucker- rasfinerien u. dergl.)

Zudckerwarensabriken

Schokoladenfabriken

Keksfabriken

Kunsthonigfabriken

Konditoreien

Melasseentzuckerungsfabriken

Hersteller von Honig- und Lebkuchen

Hersteller von Speisceis und Speiseeispulver

{ambulanter)

und Makler:

Spirituosenhandel

Maisstärkehandel

Reisstärkehandel

Kartoffelflockenhandel

Handel mit Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl

Weizenstärkehaundel

Feuchtstärlehandel

Handel mit Stärkezucker (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff

Kartoffelsagohandel °

Handel mit Puddingmehl und Puddingpulver und sonstigen Stärkederivaten aus jedem Rohstoff

tieren aller Art an den Küsten und im Binuenland Fishwarenhandel Hochseefischereien (Fishdampferreedereien, fishereien mit Loggern)

Treibneh-

Milchhandel (auch Handel mit Sahne, Kefir, Foghurt)

Gewerblihe Molkereien jeder Art

Käsereien (einschl. Hersteller von Käselab und Rein- kulturen)

Butter- und Käschandel (einshchl. Käselab- und Rein- kulturenhandel)

Milchdauerwarenhandel

Handel mit sonstigen Milcherzeugnissen

Kasein- und Milchzuckerhandel

Ölhandel, soweit das Erzeugnis dem Fettmonopol unterliegt

Handel mit Olfuttermitteln aller Art

Handel mit Fett und Fettwaren aller Art

Tranhandel

Margarine-, Kunstspeisefett- und Pflanzenfetthandel

Handel mit Mayonnaise

Obsthandel (einschl. Südfruchthaudel)

Gemüschandel

Einkauf von deutshem Rohtabak beim Erzeuger

Vegetabilienhaudel :

Honighandel

Weinhandel

Schaumweinhandel

Handel mit Limonaden und Mineralwässern aller Art

Beeren- und Pilzhandel

Handel mit Erzeugnissen aller Art der Obst- und Ge- müseverwertungsindustrie

Handel mit Badchhilfsmitteln (Quellmehlen und auf- geshlossener Stärke sowie Milcherzeugnissen als Badchhilfsmittel, Bachefe, Backmalz, Backpulver usw.)

Handel mit Teigwaren aller Art

Handel mit Erzeugnissen der Suppenfabriken (z. B. Bouillon, Suppenwürfel a

Handel mit Nährmitteln (z. B, Malzextrakt, Nähr- extrakt, Biomalz usw.)

Handel mit Gärungsessig

Handel mit Erzeugnissen der Essenzherstellung zur Be- reitung von Getränken

Senfhandel

S. Holzwirtschaft und Wirtschaft mit G Nußt- und Brennholzhandel Einkauf von Korbweiden, Seegras und Schilf beim Erzeuger Handel mit Blumen und Ziersträuchecn, Weihnachts-

a) folgende Handelsbetriebe, wobei als Handel gilt: Groß-, Mittel-, Klein-, Einzel- und Straßen- Handel, Aus- und Einfuhr-Handel jowie die Tätigkeit der in den unten genannten Wirtschaftszweigen arbeitenden Vermittler, d. h. Kommissionäre, Handelsvertreter, Agenten

handels und der Betriebe, die landwirtschaftliche ändigen Dienststellen des Reichsnährstandes.

zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeug-

standes vom 16. 2.1934 RGBl.T S. 100 des 8 4 Nr. 4 der 1. Verordnung über den vor- eihsnährstandes vorliegt, auf, sih bei ihrer zu melden. Diese Aufforderung ergeht uur

fann, wenn wegen Nichtbefolgung rechtskräftig auf

b) folgende be- und verarbeitende Betriebe land- wirtschaftlicher Erzeugnisse handwerklicher, gewerb- licher und industrieller Art:

5, Stärke- und Branntweinwirtschaft.

Kartoffelbrennereien

Kornbrenuereien aller Art

Obstbrennereien, die Obst aller Art, z. B. Beeren Enzian, Wacholder, Steinobst usw, brennen

Melassebrennereien

Hesebrennereien

Spirituosenfabriken

Destillation (Triukbranntweinhersteller)

Maisstärkehersteller

Reisstärkehersteller (einschl. Cremepulverfabriken)

Kartoffelstärkehersteller

Kartoffelflockenhersteller (Kartoffelflockenfabriken, Kars tofselirocknungsanlagen und dgl.)

Hersteller von Dextrin aus jedem Rohstoff

Hersteller von Stärklezucer (Glukose), Stärkesirup und Kulör aus jedem Rohstoff

Weizenstärkehersteller (Stärke-, Kulör-, Traubenzucckerfsabriken und dgl.)

Puddingmehl- und Puddingpulverhersteller

Kartoffelsagohersteller

Stärkefirup-,

6, Fischwirischaft. Handel mit Fischen, Schalen-, Krusten- und Sec-

Fishverwertungsfabriken Marinadens und Fishmehlfabriken)

Klippfischhersteller

Heringssalzer (Land- und Seesalzer)

(Fishwaren-,

7. Fett- und Milchwirtschaft.

Milch- und Sahnedauerwarenhersteller Kaseinhersteller j

Miichzuckerfabriken

Kunstspeisesettfabriken

Pflanzenfettfabriken

Margarinefabriken

Alle gewerblichen Betriebe zur Herstellung und Ges winnung tierisher und pflanzliher Öle und Fette, soweit das Erzeugnis der menschlichen oder tierishen Ernährung dient wie Ölmühleun, Ölfabriken, Talg- siedereien, Talgshmelzen, Schmalzsiedereien, Hers steller von neutralem Schweineshmalz (Neutral Lard), Tranfabriken, Fettextraktionsbetriebe und dgl,

Mayonnaisehersteller

8, Lebens- und Genußmittel.

Schaumweinfabriken

Wermutweinhersteller j

Hersteller von Limonaden, natürlihem und künstlihem Mineralwasser

Obst- und Gemüseverwertungsbetriebe

Baclhilfsmittelfabriken

Teigwarenfabriken

Suppenfabriken

Nährmittelsabriken

Hersteller von Essig aus Branntwein, Weinen, Obsts wein, Bier, Malzauszügen und ähnlichen Rohstoffen

Senfhersteller

Hersteller vou Essenzen zur Bereitung von Getränkert

Hersteller von Rübensaft

Hersteller von Kunsteis (Kunsteisfabriken)

arten-, Forft- und ähnlichen Gewächsen.

Säge- und Fourniertwwerke Fahrbare Holzschneidereien Blumenbindereien

bäumen, Schmucdckreisig und dgl.

10. Der nicht in vorstehenden Fächern aufgeführte Lebensmittelein zelhandel,

RNeich3nährstandsangehörige Betriebe, die Mitglieder

1, des Deutschen Landhandels-Bundes

e. V., Berlin NW 7, Mittelstraße 2/4,

2, der Mirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizenmühlen, Berlin NW 7,

Hermann-Göring-Straße 29,

3. des Reichsverbandes Deutscher Obst-, Neue Friedrichstraße 73,

Gemüse- u. Lebensmittelhändler e. V., Berlin C 2,

“E

4. des Reichsverbandes der Deutschen Süßwaren-Großhändler e. V, Vexlin N 24,

Linienstraße 139/140,

sind óder sich dort bereits zum Reichsnährstand angemeldet haben oder die

5, in die sind,

Handwerksrolle der Bäcker, Schlächter,

find von einer neuerlichen Anmeldung zum Reichsnährstand, Reichshauptabteilung 1V, befreit.

Die Anmeldung bei irgendeiner anderen Berufs- oder Standesvertretung oder bei einem anderen Verband vdex Berein als den oben angeflihrten gilt nicht als Anmeldung beim Reichsnährstand, Reichshauptabteilung 1IV,

Berlin, den 25, Zuni 1934

Müller oder Konditoren eingetragen

Der Reichsbauernführer : R. Walther Darré