1934 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Es -

Neichs8- und Staät3anzeiger Nr. 163 vom 16. Juli 1934.

können vom Reichsminister des Funern aberxkannt werden. Ex kann diese Besugnis anderen Stellen übertragen. e

(9) Das Ehrenkreuz wird im Namen des Reichspräsi- denten verliehen. i ; |

(10) Dem Belichenen wird ein Besißzeugnis ausgestellt (Vordruck d). L L

(11) Die Verleihungsbehörde übersendet dem Be- liehenen das Ehrenkreuz mit dem Besizzeugnis unter Rül- gabe der von ihm eingereichten Unterlagen. i

(12) Die Verleihung mehrerer Ehrenkreuze an ein und dieselbe Person ist unzulässig.

(13) Verlorengegangene odex abhanden gekommene Ehrenkreuze werden nicht erseßt.

(14) Alle mit der Durchführung der Verordnung ver- bundenen Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen sind gebühren- und stempelfrei.

Zur Ziffer 7.

Die Verleihungsbehörden haben nach dex Buchstaben- folge Verzeichnisse der Namen der Ehrenkreuzinhaber anzu- legen (Vordruck e) und dem Reichsarhiv in Potsdam, Auf dem Brauhausberg, zur dauernden Verwahrung zu über-

senden. Zur Ziffer 8. Die Hinterbliebenen des Beliehenen sind zum Tragen des Ehrenkreuzes nicht berechtigt. Bexlin, den 13. Júli 1934. Der Reichsminister des Fnnern. L Aulage 1. Antrag

n „_ Frontkämpfer! auf Verleihung des Ehrenkreuzes für F pfer!)

Kriegsteilnehmer!)

Familienname Vornamen (Rufname unterstreichen) Geboren am I in Kreis * Reg.-Bez. Beruf Wohnhaft in ; Str, Kreis è Reg.-Bez. Staatsangehörigfkeit Lebter militärischer Dienst- grad Truppe (mit Kompagnie ustv.), bei der im Welt- friege 1914—1918 Front !) dienst Kriegs !) geleistet wurde Art, Ort und Zeit des Front !) dienstes Kriegs !) 10 | Zum Nachweis des Front 1) dienstes Kriegs !) find beigefügt?) 4 11 } Angabe, wann - und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen- schaft geraten 12 | Besißt außerdem an Orden und Ehrenzeichen

G -TP op V woe l

(dm)

r —————

1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

2) Dem Antrage sind die im Besiß des Antragstellers befind- lichen Beweisstücke beizufügen: Militärpaß oder Kriegsstammrollen- auszug, Militärdienstbescheinigung oder Bescheinigung über Ver- wundungen und Kriegsgefangenschaft, Rentenbescheid u. dgl. Der Antragsteller kann sich Beweisstücke dieser Art, die sich im Besiß von Behörden, Verbänden, Betrieben, Arbeitsstellen, Vereinigungen und anderen Stellen befinden, aushändigen lassen. Das Zentralnachweis- amt für Kriegerverluste und Kriegergräber und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Beschaffung von Unterlagen nicht in Anspruch genommen werden.

Besißt der Antragsteller keine Beweisstüde, so ist dies zu vermerken.

Vordruck a

Jch versichere, daß vorstehende Angaben der Wahrheit entsprechen und beantrage, mir auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs- präsidenten vom 13, Juli 1934

1) das Ehrenkreuz für Frontkämpfer 1) das Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer L zu verleihen.

‘E U B Anlage 2 Antrag ; 1 auf Verleihung des Ehrenkreuzes für e

1 | Familienname des Antragstellers Vornamen?)

2 (Rufname unterstreichen)

8 | Geboren?) N G E av U) Kreis e Reg.-Bez,

4 | Beruf i

ö | Wohnhaft M Sid Sa inie aid S Kreis ¿ Reg.-Bez.

6 f Staatsangehörigfeit

7 | Bei Witwen:

Jst die Ehe mit dem Kriegsteilnehmer vor dem 1, Januar 1919 geschlossen worden . i 8 | Name des Kriegsteilnehmers bei Witwen!): des Ehe- mannes, bei Eltern!): des Sohnes 9 | Lebter militärischer Dienst- grad des Kriegsteilnehmers 10 f Leßter Truppenteil (mit Kompagnie usw.), bei dem der Kriegsteilnehmer im Wesltkriege 1914—1918 Kriegsdienst geleistet hat (Art, Ort, Zeit) 11. | Wann und wo: gefallen ? 1) an den Folgen von Ver- wundung oder in Ge- sangenschaft gestorben? 2) Seit wann verschollen? 1) 12 | Zum Nachweis sind bei- gefügl®?)

I) Nichtzutrefsendes is zu streichen.

2) Bei dén Eltern sind die Angaben für beide Ehegatten zu machen. e Dem Antrage sind die im Besiß des Antragstellers befindlichen Beweisstüke beizufügen: Gedenkblatt, standesamtliher Register- auszug, sofern er den Kriegstod klar ersichtlih macht, Todesurkunde oder -bescheinigung, Auszug aus der Verlustliste, Rentenbescheid u, dgl. Der Antragsteller kann fich Beweisstücke dieser Art, die sich im Besiß von Behörden, Verbänden, Betrieben, . Arbeitsstellen, Vereinigungen und anderen Stellen befinden, aushändigen lassen. Das Zentralnächweisamt für Kriegerverluste und Kriegergräber und das Reichsarchiv sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Beschaffung von Unterlagen nicht in Anspruch genommen twerden. B

Besißt der Antragsteller keine Beweisstücke, so ist dies zu vermerken.

4) Bei den Eltern ist der Vater, falls dieser verstorben, die Mutter antragsberechiigt.

Vordruck b

Jch versichere, daß vorstehende Angaben - der Wahrheit ent-

sprechen, und beantrage, mir auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 13. Juli 1934

das Ehrenkreuz für Witwen!) Eltern!) j

zu verleihen. ¿

S000... 00.2... .... den 0000200880020 0.0.3.... 193...

(Vor- und Zuname) Anlage 3

(Vorderseite)

....... L L00060... den 066060000 ..... 193...

h ( Verleihungsbehörde) Betrifft; Ehrenkreuz. Unter Rückerbittung

dem Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste und Kriegergräber

in Berlin-Spandau!) gemäß Nr. 7 zur Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen des Reichsministers des Fnnern zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 mit dem Ersuchen um Feststellung, ob die nachstehend aufgeführte Person Frontkämpfer Kriegsteilnehmer getvesen ist:

Familienname

Vornamen (Rufname unterstreichen)

Geboren

Letter militärischer Dienst- grad

Truppenteil (eins{chl. Kom- pagnie, Batterie usw.), bei welchem Frontdienst ge- leistet wurde

6 | Angabe, wann und bei welchem Truppenteil a) verwundet, b) in Kriegsgefangen-

schaft geraten Der Antragsteller behauptet, Frontkämpfer Krklegsteilnehmex gewesen zu sein.

am oa 0000 Lo s in 000609005809.

Or ck S DO pan

00a Cannes

i (Unterschrift) 1) Für die bayerischen, sächsischen, ivürtternbergischen und badischen Verleihungsbehörden vgl, Nr, 7 Ziffer s der Durchführüngsbestim- mungen. ; M

Vordruck 0 - (Rückseite) Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste und Kriegergräber

Urschr] zut Nach den Feststellungen auf Grund

gig “en IADUSTULS: (108

E000. ooo 00 0000.000200... ..1 É E S E = E,

Dan ees i: Seits f b) der Verlustkartei und Verlustliste e

d E) a0... 0. H 6: s e s ist der umseitig Genannte Frontkämpsé# & Atédbleilthet am

gewesen. (Stempel) “dn Anlags Jm Namen des Reichspräsidenten aae Dem

ist auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13, Juli 1934 zur Erinnerung an den Weltkrieg 1914—1918 das

Ehrenkreuz für Frontkämpfer verliehen worden,

0000.00 e «+4 DEN eco. 00.e.ccccccccor, 193, Dienststempel oder Siegel der Verleihungsbehörde Le C860.0:0 0:00.00 0.0 0.06 /3 .0.. (des Verzeichnisses der Verleihungsbehörde) Anmerkung: Besißzeugnisse für Kriegsteilnehmer, Witwen und Eltern werden entsprechend angefertigt. Vordruck d Anlage 5.

Verleihungsbehörde: ....... „eee oe

Verzeichnis der Namen der Ehrenkreuzinhaber (Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1934)

Se Name | Lor- Beruf s

r. name hen am] kungen

am in

Geboren |Verlie-} Bemer-

Li. 0 S 7 89

A. Für Frontkämpfer B, Für Kriegsteilnehmer C. Für Witwen

D, Für Eltern

Vordruck

S. 2

Begründung zum Geseß über Steuererleihterungen bei der Umwandlun

und Auflösung von Kapitalgesellschasten vom 5. Juli 1934 (RGBLI. I S. 572).

Nach nationalsozialistisher Wirtschaftsauffassung soll au in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen, Die Fnhaber eines gewerblichen Unter, nehmens sollen der Gefolgschaft des Betriebs und der Öffent. lihkeit möglichst bekannt sein, und es soll möglichst minde, stens eine natürliche Person vorhanden sein, die un- eingeschränkt das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Person, persönlih als für dás Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlich. keiten des Unternehmens haftet. Dem Zug dieser neuen

schaft, die sih in anonymer Form befindet (Kapitalgesellschaft), die Umwandlung der Kapitalgesellshaft in eine offene Han- delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder in das Unter: nehmen eines Einzelkaufmanns. Der Zweck des vorliegenden Geseßentwurfs ift, jede solhe Umwandlung steuerlih zu e r- leihtern. Dem gleichen Zweck dient der durch dey Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften“, der eine Erleichterung der Umwandlung durch Änderung handelsrecht: licher Vorschriften vorsieht.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist inshe sondere bei solchen Unternehmen volkswirtschaftliqh

breite geldlihe Grundlage brauchen, daß dazu die Kapital: kraft eines Einzelunternehmers oder einex kleinen Zahl von Mitunternehmern nicht ausreicht, wie z. B. bei Schiffahrts- gesellshaften, Versicherungsgesellschaften, Bergbaugesell- schaften.

Füx Familienunternehmen ist die Rechtsform der Aktiengesellschaft im allgemeinen n i ch t erforderlih. Die persönlichen Bindungen, die zwischen den Familienangehöri- gen bestehen, bilden die natürliche Grundlage für das Unter- nehmen. Diese Betriebe bauen sich tatsählih, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, auf die Tat: kraft und das Verantwortungsbewußtsein der Fnhaber auf, JFhren Lieferanten und Abnehmern ist der gute Name der Fa- milie mehr wert als das in Ziffern ausgedrückte und vielfach unzureichende -Gesellschaftskapital, das ihnen formell haftet, Die am Betrieb Beteiligten fühlen sich als Mitinhaber und handeln danach, gleichgültig, welche Stellung ihnen nach der Rechtsform des Unternehmens zusteht.

Auch die Rechtsform der Gesellschaft mit be- \chränkter Haftung f in vielen Fällen nicht ange braht. Sie ist insbesondere für zahlreiche Grundstücksgesell: haften, die gegenwärtig überwiegend als Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, weder geeignet noch er- wünscht. Diese Grundstücksgesellshaften haben in Wirklichkeit regelmäßig keinen gewerblichen Betrieb, sondern verw al- ten nux das. Grundstü odex die mehreren. Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Hinter der Gesellschafts: form verbirgt: sich meisterts “eine einzige Person-.oder eine kleine Zahl von Personen. Die Verwaltung des Grund- besißves können diese Pérsonen selbst übernehmen. Dazu brauchen sie keine Gesellschaft mit beschränktex Haftung. Solche Gesellschasten sind in großer Anzahl, insbefondere in der. Geld- entwertungszett errichtet worden. | Die Folge - ist eine uy- natürliche Vergesellschaftung. eines beträchtlichen Teils des deutschen Grundbesites. i i

Die Reichsregierung will Kapitalgesellshaften die Un wandlung in PersonalgesellshaftenundEinzel- unternehmen dädurch ermöglichen, : dgß sie die Über leitung in die neuen Unternehmensformen handels- rechtlich und steuerlich exleichtert.

Dex vom Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf eines Geseßes über die Umwandlung von Kapitalgesell- chaften schafft handelsrecchtlich die Grundlage ür die Umwandlung. Die Umwandlung soll, ab- weichend vom geltenden Handelsrecht, zulässig sein, o h n e daß die Gesellschaft gezwungen ist, die Liquidation zu er flären. Die handelsrechtlichen Erleichterungen sollen für die Umwandlung einer Kapitalgesellshaft in éine Personal- gesellschaft und für die Umwandlung im Wege der Über- tragung des Vermögens auf den* alleinigen Gesellschafter eltèn, sei es, daß der alleinige Gesellschafter als Einzel- aufmann oder als Privatperson an die Stelle der Gesellschaft tritt. Dagegen konnten in dem Entwurf die Fälle nicht be rücksichtigt werden, in denen die Gesellschaft au fgel ö st und das Vermögen auf mehrere Gesellschafter übertragen werdet soll. Jn diesen Fällen kann handelsrechtlih von einer Li quidation niht abgesehen werden, weil die Auflösung der Gesellschaft nicht möglich is, ohn daß sih die Gesellschafter auseinanderseßen. x

Ein weiteres Hemmnis für die Abkehr von der anonynen Gesellschaftsform sind die Steuern, die bei der Umwand- lung oder Auflösung der Gesellschaft anfallen. Der vo!t- liegende Entwurf eines Gesetzes ühbhetk Steuererleichterungen bei dex Umwand- lung und Auflösung von Kapitalgesell-

chaftensiehtdurchgreifendeSteuervergün- ligu ngen vor. Die Steuererleichterungen sollen zunächst en Gesellschaftern zugute kommen, die sich auf Grund det vom Reichsminister der Justiz vorgesehenen Vor as umwandeln, Darüber hinaus sollen sie aber au auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen sih Gesellschaften auflösen und ihr Vermögen im Weg der Liquidation au die Gefellschafter übertragen. E Für ein gewerbliches- Unternehmen. wird int allgemeinen die Umwandlung in Betracht kommen, weil es nur auf diese Weise: die Firma und den. Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann.

Es gibt aber auch Gesellschaften, deren Zweck keit gewerblicher Betrieb ist. Das gilt insbesondere von dek Grundstüsgesellschaften: Fst in diesen Fällen nur ein Ge sellschafter vorhanden, so wird er bei der Umwandlung do? Grundvermögen als Privatmann übernehmen. Hier finde! die Vorschriften im Entwurf des Reichsjustizministers übek die Umwandlung Anwendung. Sind aber mehrere Gesell schaftex vorhanden und ist die Auseinandersezung über do Vermögen nur im Weg der Liquidation möglich, sollen aut

| hier Steuerleihterungen in dem gleichen Ausmaß wie be! | der Umwandlung gewährt werden. 20

Der Gesepventwurf sieht vor, daß Erleih! terungen bei allen den Steuern gewäh!! werden, die sür die Umwandlung odex Auf/

Auffassung folgend, erwägen die Beteiligten mancher Gesell, |

gerechtfertigt, die zur Lösung ihrer Aufgabe eine s F

Qwis

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 16, Juli 1934. &. 3

E

lösung von Kapitalgesellschaften in nennenswerter Weise ins Gewicht fallen xöónnen. Das sind auf dem Gebiet der Verkehrsteuern die Gesellschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachs steuer, die Gewerbeanschaf- fungs steuer und die Umsaßsteuer und bei den Besitz- steuern die Körperschaftsteuer, die Einkommen- steuer und die Gewerbesteuer. |

Von der Erhebung der Verkehrsteuern soll ganz abgesehen werden. Es werden also nicht erhoben werden: 4 vom Hundert Gesellschaftsteuer, 5 vom Hundert Grund-

| erwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer, die derg par uva

steuer und 2 vom Hundert Umsaßsteuer. Für die Grund- erwerbsteuer werden Einschränkungen dahin zu machen sein, daß die Steuerbefreiung niht zu Steuerum gehungen

| in Fällen mißbraucht wird, die für die Steuerbefreiungen

nicht gedacht. sind. : Bei den Besißsteuern (Körperschaftsteuer, Ein-

| fommensteuer und Gewerbesteuer) soll die Steuer auf ein

Drittel der Beträge, die nah den geseßlichen Vorschriften g? huldet werden, begrenzt werden. Eine vollftändice Feen

| stellung wurde im_ Hinblick auf etwa vorhandene stille

i Rüccklagen, die bei der Umwandlung odex Auflösung zur

# Auflösung kommen, vom Standpunkt der gleihmäßigen Be-

Î handlung eines Steuerpflichtigen gesehen, ein zu großes Ent- gegenkommen sein.

Jm einzelnen wird der Umfang der Erleichterungen in

Ï den Durchführungsbestimmungen geregelt iverden, die un=- | mittelbar im Anschluß an dieses Gesetz erlassen werden. Die | Aufnahme der einzelnen Vorschriften in das Gesetz selbst | würde dieses unübersichtlich machen und ihm vielleicht die | Wirkung nehmen, die beabsichtigt ist.

Die Erleichterungen sollen nux solchen Kapitalgesell-

Ÿ schaften zugute kommen, die beim Fnkrafttreten dieses Gesetzes | bereits bestanden h... »n, und die sich biszum 31. Dezember j 1936 umwandeln oder auflösen. Diese zeitliche Beschränkung | entspricht der Geltungsdauer, die der vom Reichsminister der

Justiz vorgelegte Entwurf des Gesetes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellshaften für handels- rechtliche Bestimmungen vorsieht.

Mit dem Fnkrafttreten dieser Vorschriften über steuer-

: liche Erleichterungen bei der Umivandlung und Auflösung von j Kapitalgesellschaften werden die Vorschriften des Artikels 2

des Vierten Teils Kapitel 1 der Verordnung des Reichspräsi- denten vom 8. Dezember 1931 über \teuerliche Erleichterungen

j für die Aufteilung von Gesellschaften (Aufteilungsverordnung | RGVl.T S. 699, 714) und die Verordnung zux Ergänzung

der Aufteilungsverordnung vom 22, Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1113) bedeutungslos, weil die neuen Erleichterungen viel weiter gehen als die bisherigen. Sie sollen deshalb außer Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Vorschriften des Artikels 1 der bisherigen Austeilungsverordnung, durch die bei Aktien-

‘gesellschaften die Trennung von Betrieben steuerlih begünstigt

wurde, außer Kraft geseßt werden, weil sie praktish nur in wenigen Fällen wirksam geworden sind und weil sie geeignet sind, die durhaus unerwünschte Verschachtelung von Kapital-

“gesellschaften zu fördern.

„(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Begründung

j zum Zweiten Geseß zur Aenderung des Gemeindeumschul-

dungsgeseßzes- vom 5. Juli 1934, 1. Bei den Verhandlungen über das Kreditabkommen für

| Deutsche öffentliche Schuldner von 1934 ist angeregt worden, | auch den diesem Abkommen beitretenden ausländischen

Gläubigern deutsher Gemeinden, Gemeindeverbände, Hweverbände und Länder die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Forderungen in Schuldverschreibungen des Umschuldungsver- bandes deutscher Gemeinden unter entsprechender Anwendung des Gemeindeumschuldungsgeseßes (GUG) vom 21. Septem- ber 1933 (RGBI. [ S. 647) umzuivandeln, Diese Anregung war vom Standpunkt der deutschen öffentlichen Schuldner zu

| begrüßen, da eine Umwandlung ihrex kurzfristigen Verbind-

lihteiten in Umschuldungsschuldverschreibungen, also in lang- fristige Tilgungsforderungen, zur Beseitigung eines uner-

wünschten Schwebezustandes beiträgt und den Gemeinden |

über die Erleichterungen des Kreditäabkommens hinaus eine weitere Zinsherabsezung um 4 vH auf 4 vH gewährt.

| Deshalb ist in dem Anhang zu dem am 8. März 1934 unter-

zeichneten Kreditabkommen vorgesehen, daß der ausländische Gläubiger, der dem Abkommen beitritt, von seinem deutschen ösfentlihen Schuldner verlangen fann, ihm für den Gesamt-

Ï betrag oder einen Teilbetrag seiner aufrehterhaltenen Forde-

rung Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes deutsher Gemeinden zu liefern oder liefern zu lassen.

Zur Durchführung dieser Vorschrift des Abkommens ist die Ausgabe von Umschuldungsschuldverschreibungen über den Rahmen des GUG. “hinaus, welches nur die Umwandlung von Forderungen inländischer Gläubiger kennt, . erforderlich. Die Verpflichtung des Umschuldungsverbandes zur Aus-

[gabe dieser neuen Umschuldungsschuldvershreibungen muß

geseßlih festgelegt werden. Dem trägt der Geseßentwurf

jn Artikel 1 Ziffer 1 Rechnung.

2. Jm Rahmen dieses Aenderungsgeseßes erscheint es zweckmäßig, folgende weitere Fragen zu regeln, die sich bei der Durchführung des GUG. ergeben haben:

a) Bei der Auslegung des § 5 Abs. 4 GUG. sind Zweifel darüber entstanden, was untex „langfristigen Forderungen an Gemeinden, die dex Deckung ‘von Anleihen, insbesondere bon Kommunalobligatiouen- dienen“ zu verstehen is, Eine hicdsstelle hat: in einer Entscheidung den Standpunkt ver- treten, daß unter diese Vorschrift nur die in ein geseßlich borgeshriebenes Deckungsregister eingetragenen Forderungen allen. Diese Auslegung wird dem vom Gesetzgeber mit der Lorschrift des § 5 Abj. 4 verfolgten Zweck, Anleiheschuldner, die ihre Schludverschreibungen zum alten Zinssaß weiter verzinsen müssen, von der mit einer Umschuldung verbunde- neu Zinskonversion ihrer Deckungsforderungen zu verschonen,

zun nicht gerecht, wenn der Anleiheemittent das Deckungs-

darlehn der Gemeinde niht unmittelbar, sondern über ein eninstitut zugeleitet hat. Die Forderung des Zwischen- instituts an die Gemeinde ist dann niht im Deckungsregister eingetragen. Praktisch handelt es sich hier um Fälle, in pelten die Anleihen und Deckungsforderungen bereits vor Fn- irafttreten der Formvorschriften über das Deckungsregister

Mm Gesey über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-

shreibungen öffentlich-rehtliher Kreditanstalten vom" 21. De- zember 1927 (RGBI. 1 S. 492) alben waren. Artikel 1 Biffer 3 des Gesetzentwurfs stellt deshalb in einem neuen Absay 5 zu § 5 klar, daß auch die über ein Zwischeninstitut geleiteten Darlehen an Gemeinden, die aus Mitteln begebener Vie E L im Sinne des § 5 Absatz 4 dec Deckung

e elthen dienen; auch wenn fie ni in einen Dekungsregister eingetragen fd. aen

b) Verschiedene größere Städte, insbesondere i rheinish-westfälischen Judustriegebiet, in dex D ud im Lande Sachsen sind auch nah der Eutlastung der Ge- meindefinanzen durch das GUG. und derx Verringerung der Fürsorgelasten noch nicht in der Lage, die in derx Vergangen- heit aufgelaufenen Zinsrükstände, für die eine Umschuldungs- möglichkeit nah dem GUG. nit besteht, abzudecken. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um Rückstände bei lang- listigen Forderungen an Gemeinden, die der Deckung von Anlethen, insbesondere - von Kommunalobligationen dienen. A das GUG. in keinem Falle eine selbständige Umschul- O 2 Don „Zinsen zuläßt, käme nah der gegenwärtigen tehtslage in diesen Fällen nur eine Umschuldung der Zins- Ade, in Verbindung mit der Hauptforderung in Betracht S Abs. 6). Eine solche Umschuldung der Hauptforderung ommt aber in den meisten Fällen deshalb nicht zustande, weil die Gläubiger von dem ihnen im § 5 Abs. 4 eingeräumten Recht Gebrauch machen konnten oder können, mit Rücksicht auf ihre eigenen Zinsverpflihtungen aus den von ihnen be- gebenen Anleihen (meist 6 vH) das Umschuldungsangebot Le die Folge einer 5jährigen Zwangssturtdun abzulehnen. Vie demgemäß weiterhin fällig bleibenden Zinsrüdstände bilden eine dauernde Gefahr für den Haushalt der betreffen- den Gemeinden. Unt nun Gläubiger und Schuldner aus ihrer bisherigen Ungewißheit zu befreien, sieht der Geset- entwurf in Artikel 1 Ziffer 2 und 3 vor, daß derartige Zins- rüdckstände, die bis zum 31, Dezember 1933 anfaclautea sind bei Uebereinstimmung zwischen Gläubiger und Schuldner mit Genehmigung der obersten Landesbehörde und des Reichsministers der Finanzen selbständig in Umschuldungs- shuldverschreibungen umgewandelt werden fönnen. Das Zustandekommen etner solchen Umschuldungsvereinbarung bewirkt, daß für die Zeit nah dem 1. Januar 1934 der alte langfristige Varlehnsvertrag wieder in Wirksamkeit tritt, Vie neue Umshuldungsmögalichkeit wird für Zinsrückstände im Betrag von rund 43 Millionen Reichsmark in Betracht kommen, aber nur nach Prüsung derx Bedürfnisfrage für einen Teil dieser Summe tgeläfen werden,

c) § 5 Absay 5 GUG,, der die Entscheidung von Streitig- keiten über die Umschuldungsfähigkeit von S imes dor, gesehenen Schiedsstellen behandelt, enthält bisher keine Aus- ubfrist, innerhalb deren die Streitfälle vor dié Schieds=- stelle ge racht werden müssen. Fm Interesse einer weiteren Beschleunigung des _Umschuldungsverfahrens, und um die Unsicherheit zu beseitigen, welche die an feine Frist gebundene Möglichkeit, Streitfälle vor die Schiedsstelle zu bringen, her- vorruft, wird durch Artikel I Ziffer 4 des Gesezentwurfes, der den bisherigen § 5 Absay d in neuer Fassung als § 5 Absay 7 bringt, in einem neuen Say 2 die bisher fehlende Endfrist zur Anktufiung der t: oba naer: in das Gesey auf- genommen. Die Rechtsfolgen der Versäumnis dieser Frist ergeben sih ausdem neuen Sa. F: ;

_d) Artikel I Ziffer 6 des Geseßentwurfs bringt eine dem S 65 Absaß 5 des Gesetzes zur Regelung der landwirischaft- lichen Schuldverhältnisse- eutsprehende Vorschrift, wonach Hypothekenbanken und öffentlich-rehtlihe Kreditanstalten die ihnen als Umschuldungsgläubiger an Stelle bisheriger Deckungswerte anfallenden U chuldungsshuldvershreibun- gen zum Nennwert als Deckung für die von ihnen aus- gegebenen Schuldverschreibungen verwenden dürfen. Die Schuldverschreibungen können also ins Deckungsregister auf- genommen werden,

e) Lediglich zur Klarstellung aufgetretener Zweifel stellt Artikel I Ziffer 7 des Entwurfs fest, daß das l et nahmeverbot für Gemeinden 13 GUG,) sinngemäß für die Vebernahme neuer Bürgschaftsverpflichtungen gilt. Dies ist notwendig, da auch Bürgschaften den Schuldenstand der Ge- meinden erhöhen und ohne eine entsprechende Vorschrift der

! § 13 umgangen werden könnte. Fn der Praxis find Bürg-

schaftsverpflichtungen hon bisher als genchmigungspflihtig behandelt worden.

f) Es ist vorgekommen, daß sich Umschuldungsgläubiger als Gegenleistung für die Annahme von Umschuldungs= angeboten von der Umschuldungsgemeinde noch zusäßliche Leistungen (Zinszuschüsse) über die geseßlich vorgesehenen Leistungen des Umschuldungsverbandes hinaus versprechen ließen. Derartige Versprehungen wurden meist nur dur den Druck des wirtschaftlih stärkeren Gläubigers erreicht. Um sie für die Zukunft unmögliG zu machen, erklärt Artikel T Ziffer 9 solche Nebenabreden für nichtig. Troßdem erfolgende Leistungen können als ungeretfertigte Bereiche- rung vom Schuldner zurückgefordert werden,

3. Für das Jnkrafttreten der neuen Vorschriften sind, ab- O von der geseßlichen Regel, folgende Zeitpunkte vor- gesehen:

a) Für die Einbeziehung dex Forderungen von Aus- landsgläubigern in die Umschuldung der 15. März 1934, das heißt der Beginn der Laufzeit des Kreditabkommens für Deutsche öffentlihe Schuldner von 1934,

b) Für die nähere Umschreibung des Begriffs „Deckungs- forderungen“, die Zulässigkeit der selbständigen Umschul- dung von Zinsrücfständen, die Verwendung von Umschul- dungsshuldvershreibungen zur Deckung von Schuldverschrei- bungen der Kreditanstalten und das Verbot der Uebernahme neuer Bürgschaften, rückwirkend der Tag des Fnkrafttretens des GUG., der 23. September 1933. Dies bezweckt, die Rechtswirkfamkeit ausgesprochener Ablehnungen von Um- shuldungsangeboten bei „Deckungsforderungen“ zweifelsfrei zu bestätigen, bei der Umschuldung von Zinsrücsständen die sür die Vergangenheit eintretenden Rechtsänderungen fklar- zustellen, bei den Deckungsbestimmungen das ununter- brochene Deckungsverhältnis anzuerkennen und für § 13 GUG die bisherige Genehmigungçspraxis zu bestätigen.

c) Für die Einführung einer Ausshlußsrist zur Anrufung der Schiedsstelle jowie sür die Nichtigkeitserflarung von Ver- einbarungen über Zusaßverpflichtungen der Umichülbungs- gemeinde die Verkündung des Geseßzes, so daß diese Bestim- mungen nur füx die Zukunst wirken.

(Veröffentliht vom Reichsfinanzministerium.)

Bekanntmachung.

Nachdem ih durch Verfügung vom 30, April 1934 auf Grund des Geseßes zur Vorbereitung des or anishen Auf baues der_ deutshen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 185) zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Be- lange von Unternehmern und Unternehmungen im gewerhb- lichen Kraftverkehr den : i

Reichsverband des E Fes ewérbas als alleinige Vertretung des Kraftfahrgewerbes errichtet habe, ordne ih auf Grund des § 1 Ziffer 5 des genannten Gesetzes und der mir nach § 5 Abs. 2 leßter Halbsat dieses Gesetzes übertragenen Befugnisse an: i: i

1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die das Kraftfahrgewerbe betreiben, soweit es nicht lediglich ein un- Reibabech 2h E Gesamtbetriebes umfaßt, und die dem

eihSverband des Kraftfahrgewerbes no iht beigetrete sind, haben sich A G L E biszum 3L Fuli d-J.

zum Zwecke ihrer Eingliedecung in den Reichsverhand des Kraftfahrgewerbes anzumelden, und zwar:

a) die Unternehmer und Unternehmun- gen des Personenkraftwagenvers- kehr s (Kraftdroshken, Mietwagen) bei der Fach- schaft Personenwagenverkehr des Reichsverbandes des Krastfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Paul Leipniß, Leipzig C 1, Augustusplat 6, Postschließ- fach 443; :

b) die Unternehmer und Unternehmuns gen des Kraftomnibusverkehrs bei der Fachshaft Kraftomnibusverkehr des Reichsverbandes des Krastfahrgewerbes, und zwar

die Unternehmer und Unternehmungen des kom- munalen und gemischtwirtschaftlihen Kraftomni- busverkehrs bei dem Reichsfachschaftsführer: Dir. H. Benninghoff, Dortmund, Moltkestraße 21 1/2, die Unternehmer und Unternehmungen des pri- vaten Kraftomnibusgewerbes bei dem ftellver- tretenden Reichsfachschaftsführer, Bürgermeister a, D. Marquardt, Solingen, Weyerstr. 41;

c) die Unternehmer und Unternehmun- gen dés Güternahverkehrs bei der Fachs schaft Güternahverkehr des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachshaftsführer: Karl Kniebaum, Berlin NW 7, Unter den Linden 41:

d) die Unternehmer und Unternehmuns gen des Güterfernverkehrs bei der Fach- schaft Güterfernverkeher des Reichsverbandes des Kraftfahrgewerbes, Reichsfachschaftsführer: Dir. Dipl.-Fng. P. Herrmann, bis auf weiteres, Berlin SW 68, Wilhelmstraße 34/38,

2. Zweifel über die Zugehörigkeit zu dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes selbst „oder zu seinen verschiedenen Fachschaften sind unmittelbar dem Reichsverband des Kraft- fahrgewerbes in München, Westenrieder Str. 21 1, mitzuteilen Dieser trifft die Entscheidung. Sie geht dem Anfragenden über die nah der Entscheidung zuständige Fachschaft zu,

3, Wer fih bis zum 31. Juli d. J. bei den erwähnten Stellen nicht angemeldet hat, wird auf Grund des § 1 Ziffer 5 des elyes vom 27. Februar 1934 zwangsweise angeschlossen werdODen.

Auf die Strafbestimmung des § 3 des Geseßes vom 27, Februar 1934, wonach vorsätliche oder fahrlässige Zu- widerhandlungen gegen die getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft werden, wird hingewiesen.

4. Neben dem Reichsverband des Kraftfahrgewerbes wird kein anderer Verband mehr als Vertretung des Kraftfahr- gewerbes anerkannt.

Berlin, den 9. Fuli 1934.

Der Reichsverkehrsminister.

Die FZnderxziffer der Großhandelspreise vom 11. Zuli 1934.

1913 = ‘700 Ver- Indexgruppyen 1934 änderung 4. Juki | 11. Sali in vH x. Agrarstoffe. 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel . 112,1 114,7 + 2,3 2. Schlachtvieh 6.06 #000 66,3 68,2 _— 29 3. Bleberzengnisse . „ao 5 1012. | . 1020 + .0,8 E. 4 110-1 11L2 + 02 Agrarstoffe zusammen « « « 960 }.- 976 + 1,7 5. Kéloviäluarmm e 4 704. 1. 764 0,0 FT. JFnduftrielle Rohstoffe | und HSalbwaren, C s 0 1136} 1136 0,0 7, Eisenrobstofe und Eisen « « 102,2 102,2 0,0 8, Metalle (außer Eisen) . . 47,8 47,9 + 0,2 E Tertilien . D D M 78,3 79,8 _ 1,9 10, Hâitle und Leder ¿ « ooo 5 60,9 60,9 0,0 L G) «éa 1009 | 100,9 12. Kürstlihe Düngemittel ., , |) 64 | 66,4 0,0 13. Technische Oele und Fette . « 103,1 103,0 0,1 L Dee 4 6c) B 1-160.) 428 15. Papierhalbwaren und Papier , 1006 | 1006 0,0 Me a R u 110,6 110,5 0,1 Industrielle Rohstoffe. und | Halbwaren zusammen ,„ « 212-915 4+ 40,3 I1T. Jndustrielle Fertigwaren. | 17. Produktionsmittel « « « + 113,8 113,9 +- 0,1 E e C 115,6 115,7 +- 0,1 Industrielle Fertigwaren zu- S «6 114,8 1149 + 0,1 Gesamtindex . « « « «« 98,1 98,8 +4 0,7

?) Monatsdurchschnitt Juni. *) Berichtigt.

Die Fndexziffer der Großhandelspreise lag am 11, Juli um 0,7 vH höher als in der Vorwoche. Diese Steigerung ist hauptsählih auf ein weiteres Anziehen der Preise für land- wirtschaftliche Erzeugnisse zurückzuführen. Daneben haben sich auch die Judexziffern für industrielle Rohstoffe und Halhb- waren sowie für industrielle Fertigwaren leicht erhöht.

___ Im einzelnen wirkte sih besonders die verstärkte Berü- sichtigung der Preise für Fxühkartosseln in der Indexziffer für pflanzlihe Nahrungsmittel aus. An den Schlachtvieh-

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| märktenu hai sich die jaijonmäßige Vesestigung der Schiweine=-

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